Urteil
4 K 1130/19
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Wahl zur Bezirksvertreterversammlung Nordwürttemberg 2018. 2 In der Zeit vom 15.11.2018 bis zum 30.11.2018 fanden die Wahlen zu den Bezirksvertreterversammlungen Nordwürttemberg, Nordbaden, Südbaden und Südwürttemberg (Kammerwahl 2018) statt. Anfang November 2018 versandte der Marburger Bund die Broschüre „Wahlbezirk Nordwürttemberg Ärztekammerwahl 2018“ an wahlberechtigte Mitglieder der Ärztekammer mit Ausnahme der niedergelassenen Ärzte und Ärztinnen in Nordwürttemberg versandt. Das Vorwort dieser Broschüre enthält folgenden Aufruf: „Liebe Kolleginnen und Kollegen, machen Sie von Ihrem Wahlrecht Gebrauch! Überlassen Sie wichtige Entscheidungen, die Sie als Klinikärztinnen und -ärzte sowie als Angestellte im ambulanten Bereich betreffen, nicht anderen. Nur eine hohe Wahlbeteiligung und ein starker Marburger Bund in den Kammern sichern Ihre Interessen. Wählen Sie Marburger Bund!“ Unter diesem Aufruf befinden sich Portrait-Fotos mit Unterschriften des Bezirksvorsitzenden des Marburger Bundes für Nordwürttemberg, der Zweiten Vorsitzenden im Vorstand des Marburger Bundes, Landesverband Baden-Württemberg, und von Dr. F mit dem Zusatz: „Vizepräsident LÄK Baden-Württemberg“. Dr. F kandidierte im Wahlbezirk Nordwürttemberg für die Bezirksärztekammer Nordwürttemberg und gleichzeitig für das Amt des Präsidenten der Landesärztekammer Baden-Württemberg. Die Broschüre des Marburger Bundes wurde unter dessen Briefkopf und Verwendung der Kontaktdaten des Marburger Bundes versendet. 3 Der Bezirkswahlausschuss für Nordwürttemberg stellte am 05.12.2018 fest, dass alle Vorschriften zur Feststellung des Wahlergebnisses eingehalten wurden und der Bezirkswahlausschuss die Wahl als gültig ansieht. Die Wahlergebnisse wurden am 14.12.2018 auf der Internetseite der Landesärztekammer sowie im Ärzteblatt für den Monat Dezember 2018 veröffentlicht. 4 Mit Schreiben vom 23.12.2018 rief der Kläger den Landeswahlausschuss an mit dem Antrag, die Ärztekammerwahl für die Bezirksärztekammer Nordwürttemberg 2018 für ungültig zu erklären. Zur Begründung brachte der Kläger vor, das Ministerium für Soziales und Integration habe in einem Schreiben mitgeteilt, dass der Vorsitzende des Vorstandes (Präsident) der Landesärztekammer ein Organ der Landesärztekammer sei. Dies gelte ebenso für dessen Vertreter. Organen sei es aber untersagt, offen und verdeckt bei Wahlen für eine bestimmte Gruppierung einzutreten. Die verfassungsrechtliche Neutralitätspflicht ergebe sich aus dem Demokratieprinzip im Sinne des Art. 20 Abs. 1 GG, dem Grundsatz der Wahlfreiheit und dem Recht der politischen Parteien und sonstigen Wahlvorschlagsträgern auf Wettbewerbs- und Chancengleichheit bei Wahlen. Der Wahlaufruf für den Marburger Bund von Dr. F als „Vizepräsident LÄK Baden-Württemberg“ und damit als Organ der Landesärztekammer sei mit der Neutralitätspflicht von Organen nicht vereinbar. Dies begründe die Ungültigkeit der Wahl. 5 Mit Beschluss vom 14.01.2019 wies die Landesärztekammer Baden-Württemberg den Antrag des Klägers, die Ärztekammerwahl für die Bezirksärztekammer Nordwürttemberg 2018 für ungültig zu erklären, zurück und führte zur Begründung aus, der Landeswahlausschuss gehe davon aus, dass der Kläger nur die Wahl in seiner Bezirksärztekammer anfechten könne. Zweifelhaft sei bereits, ob der Vizepräsident der Landesärztekammer ein Organ der Landesärztekammer sei. Nach § 17 Abs. 1 Heilberufe-Kammergesetz sei der Präsident kein Organ der Landesärztekammer, sondern als Vorsitzender des Vorstands Mitglied des Vorstands und führe lediglich die Amtsbezeichnung „Präsident“. Organ sei allein der Vorstand der Landesärztekammer in seiner Gesamtheit, nicht auch zusätzlich der Präsident. Der Präsident vertrete die Landesärztekammer nach außen. Im Verhinderungsfall werde der Präsident durch den Vizepräsidenten vertreten, der als Vertreter des Präsidenten den Titel „Vizepräsident“ führe und ansonsten nicht vorgehoben sei. Der Wahlaufruf des Marburger Bundes sei eine Veröffentlichung einer Ärztegruppe, die eine besondere Wählerschicht ansprechen wolle. Der Wahlwerbung sei nicht zu entnehmen, dass es sich um eine Veröffentlichung der Landesärztekammer handele und Dr. F für den Vorstand der Landesärztekammer spreche. Dass Dr. F sein derzeitiges Ehrenamt anfüge, verletze nicht seine Neutralität; einem Kandidaten müsse es gestattet sein, sein bisheriges Wirken und seine Ämter darzustellen. Darüber hinaus sei wahlberechtigten Ärztinnen und Ärzten bekannt, welche Personen in der Landesärztekammer die Funktionen Präsident und Vizepräsident begleiteten, so dass der Wahlaufruf keine große Neuheit enthalte. Dr. F äußere sich nicht in seiner Funktion als Vizepräsident und gebe auch keine Stellungnahme als Vertreter des Präsidenten der Landesärztekammer ab. Dr. F habe in dem Wahlaufruf des Marburger Bundes lediglich aussagen wollen, dass er als Kandidat und späterer möglicher Präsident der Landesärztekammer die Gruppeninteressen vertreten werde und wegen des derzeit von ihm ausgeübten Amtes und der daraus gewonnenen Erfahrung als geeignet erscheine. Die Beifügung der Funktion von Dr. F sei auch nicht uneingeschränkt als Suchen eines Vorteils zu verstehen. Die eingesetzte Bezeichnung des Ehrenamtes sei auch nicht geeignet, das Wählerverhalten zu beeinflussen, da jeder Hinweis zur Arbeit von Dr. F und eine Hervorhebung seiner Tätigkeit bei der Landesärztekammer fehle. 6 Am 15.02.2019 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Unterzeichnung des Wahlaufrufs des Marburger Bundes durch Dr. F mit der Bezeichnung „Vizepräsident LÄK Baden-Württemberg“ verletze die Neutralitätspflicht einer Amtsperson bei Wahlen. Die verfassungsrechtliche Neutralitätspflicht ergebe sich aus dem Demokratieprinzip im Sinne des Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG, dem Grundsatz der Wahlfreiheit und dem Recht der politischen Parteien und sonstigen Wahlvorschlagsträgern auf Wettbewerbs- und Chancengleichheit bei Wahlen. Das Gebot der freien Wahl untersage es staatlichen und gemeindlichen Organen, sich in amtlicher Funktion vor Wahlen mit politischen Parteien oder Wahlbewerbern zu identifizieren und sie als Amtsträger zu unterstützen oder zu bekämpfen. Der Wahlaufruf des Marburger Bundes sei von Dr. F als Vizepräsident der Landesärztekammer autorisiert worden. Für die Wirksamkeit der Unterschrift als Vizepräsident sei nicht entscheidend, dass es sich bei dem Heft des Marburger Bundes nicht um eine Veröffentlichung der Landesärztekammer handele. Die verfassungsrechtliche Neutralität von Amtsträgern sei durch die Unterzeichnung des Wahlaufrufs „Wählen Sie Marburger Bund!“ durch den Vizepräsidenten der Landesärztekammer verletzt. Dieser Verstoß sei geeignet gewesen, dass Wählerverhalten zu beeinflussen. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Beschluss der Landesärztekammer Baden-Württemberg vom 14.01.2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Ärztekammerwahl für die Bezirksärztekammer Nordwürttemberg 2018 für ungültig zu erklären. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie trägt vor, die vom Kläger gerügte Verletzung des aus Art. 28 Abs. 1 Satz 2 und Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG abgeleiteten Neutralitätsgebots stelle keine wesentliche Vorschrift über die Wahlvorbereitung, die Abstimmung oder die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gemäß § 8 Abs. 2 WahlO dar. Die für die allgemeinen politischen Wahlen für Parlamente geltenden Grundsätze des Wahlrechts könnten nicht auf Wahlen zu den Berufsvertretungen übertragen werden. Wahlen zu den Berufsvertretungen hätten eine andere Zielsetzung und unterlägen anderen Voraussetzungen. Die Wahl der Vertreterversammlung einer Ärztekammer ziele nicht auf die Schaffung einer parlamentarischen Vertretung im politischen Raum, sondern auf die Wahl eines Repräsentativorgans im Rahmen der funktionalen Selbstverwaltung. Das für politische Parteien entwickelte, aus dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl abgeleitete Neutralitätsgebot könne nicht auf die Wahl zur Bezirksvertreterversammlung Nordwürttemberg übertragen werden. Im Übrigen sei aber auch ein Verstoß gegen das Neutralitätsgebot nicht feststellbar. Die Wahlempfehlung von Dr. F in der Broschüre des Marburger Bunds stelle keine unzulässige Wahlbeeinflussung dar. Aus Sicht des maßgeblichen Empfängerhorizonts habe Dr. F mit der in der Broschüre des Marburger Bundes ausgesprochenen Wahlempfehlung nicht in Ausübung seines Amts als Vizepräsident der Landesärztekammer Baden-Württemberg, also nicht in amtlicher Eigenschaft gehandelt, sondern ausschließlich im Rahmen seiner Verbandstätigkeit und mithin als Privatperson. Die streitige Broschüre des Marburger Bundes sei unter dessen offiziellen Briefkopf versandt worden und enthalte auch die Kontaktdaten des Marburger Bundes. Im Impressum werde nur der Marburger Bund als Autor genannt. Für die Broschüre sei der Marburger Bund verantwortlich und es handele sich nicht um eine Veröffentlichung der Landesärztekammer Baden-Württemberg. Auch inhaltlich werde deutlich, dass Dr. F eine Stellungnahme für den Marburger Bund als Mitglied des Marburger Bundes und als Arzt abgebe und nicht in Ausübung seines Amtes als Vizepräsident der Landesärztekammer. Die bloße Nennung des Ehrenamtes durch Dr. F habe rein informativen Charakter und diene lediglich der Informationsvermittlung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit, um das bisherige Wirken und die bisher ausgeübten Ämter darzustellen. Private Äußerungen im Rahmen der Verbandstätigkeit seien von der Meinungsfreiheit vollumfänglich geschützt. Schließlich hätte ein unterstellter Verstoß gegen das Neutralitätsgebot das Wahlergebnis nicht beeinflusst. Ein unterstellter Verstoß gegen das Neutralitätsgebot wäre nicht geeignet gewesen, die Entscheidungsfreiheit der Wähler zu beeinflussen. Es sei unrealistisch anzunehmen, dass ein Wähler allein aufgrund der Nennung des Ehrenamtes sein Wahlverhalten danach ausrichte. Selbst wenn Dr. F in amtlicher Eigenschaft als Vizepräsident der Landesärztekammer gehandelt hätte, hätte sich kein Wähler davon beeindrucken lassen, was die Landesärztekammer für Wünsche habe. 12 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen. Entscheidungsgründe 13 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Beschluss der Landesärztekammer Baden-Württemberg vom 14.01.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, die Ärztekammerwahl für die Bezirksärztekammer Nordwürttemberg 2018 für ungültig zu erklären. 14 Nach § 8 Abs. 2 der Wahlordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg vom 22.11.2013, zuletzt geändert durch Satzung vom 21.02.2018, ist eine Wahl für ungültig zu erklären, wenn ihr Ergebnis dadurch beeinflusst werden konnte, dass wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitung, die Abstimmung oder die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unbeachtet geblieben sind. 15 Ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften, durch den das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte, liegt nicht vor. Wesentliche Wahlvorschriften sind nicht verletzt; dies macht der Kläger auch nicht geltend. Eine unzulässige Wahlbeeinflussung - wie vom Kläger vorgetragen - hat nicht stattgefunden. 16 Ob die Prüfung des Gerichts auf die vom Kläger innerhalb der Wahlanfechtungsfrist vorgebrachten Gründe beschränkt ist, ist streitig (vgl. bejahend VGH Mannheim, Urt. v. 08.05.2001 - 14 S 1238/00 - GewArch 2001, 422; verneinend OVG Münster, Urt. v. 12.03.2003 - 8 A 2398/02 - GewArch 2003, 378); dies kann vorliegend indes dahingestellt bleiben. Denn der Kläger hat im Klageverfahren keine Gründe vorgetragen, die er nicht bereits im Wahlanfechtungsverfahren geltend gemacht hat. 17 Der Kläger rügt, der vom Vizepräsidenten der Landesärztekammer Baden-Württemberg unterzeichnete Wahlaufruf für den Marburger Bund sei mit der Neutralitätspflicht der Beklagten nicht vereinbar. Das Gebot der freien Wahl untersage es staatlichen Organen, sich in amtlicher Funktion vor Wahlen mit Wahlbewerbern zu identifizieren und sie als Amtsträger zu unterstützen. Eine unzulässige Wahlbeeinflussung kann vorliegend jedoch nicht festgestellt werden. 18 Die Landesärztekammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 1 Nr. 1, § 7 Heilberufe-Kammergesetz - HBKG -), die öffentliche (hoheitliche) Aufgaben unter staatlicher Aufsicht wahrnimmt (§ 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 HBKG). Aus dem Aufgabenkanon der Landesärztekammer folgt, dass diese im Rahmen ihres Verwaltungshandelns einer Behörde gleichsteht und Staatsaufgaben verwirklicht. In der Binnenorganisation hat sie grundsätzlich den Anforderungen zu genügen, die an staatliches Verwaltungshandeln zu stellen sind. Die Landesärztekammer genießt als Bestandteil der mittelbaren Staatsverwaltung als Personalkörperschaft Eigenständigkeit. Gleichwohl unterliegen die Wahlen zur Vertreterversammlung den tragenden Grundsätzen, die an „staatliche Wahlen“ zu stellen sind. Die Ausgestaltung des Wahlrechts muss mit dem Grundgedanken autonomer interessengerechter Selbstverwaltung einerseits und effektiver öffentlicher Aufgabenwahrnehmung andererseits vereinbar sein, damit das Organ der Selbstverwaltungskörperschaft seine Legitimation aus demokratischen Grundsätzen herleiten kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.12.2002 - 2 BvL 5/98 - BVerfGE 107, 59; Beschl. v. 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94 - BVerfGE 111, 191 und Beschl. v. 12.07.2017 - 1 BvR 2222/12 - BVerfGE 146, 164). 19 Die allgemeinen Wahlgrundsätze, insbesondere auch das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gebot der Chancengleichheit aller Wahlbewerber, finden auch Anwendung, wenn es sich - wie vorliegend - um Wahlen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Zwangsmitgliedschaft und Beitragspflicht handelt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.10.1985 - 1 BvL 44/83 - BVerfGE 71, 81). Damit die Wahlentscheidung in voller Freiheit gefällt werden kann, ist es unerlässlich, dass die Wahlbewerber, soweit irgend möglich, mit gleichen Chancen in den Wahlkampf eintreten; der öffentlichen Gewalt ist jede unterschiedliche Behandlung von Bewerbern, durch die deren Chancengleichheit bei Wahlen beeinträchtigt werden kann, von Verfassung wegen versagt, sofern sie sich nicht durch zwingenden Grund rechtfertigen lässt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.11.1972 - 2 BvR 820/72 - BVerfGE 34, 160). Das Gebot der freien Wahl untersagt es staatlichen Organen, sich in amtlicher Funktion vor Wahlen mit Wahlbewerbern zu identifizieren und sie zu unterstützen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.02.1983 - 2 BvR 1765/82 - BVerfGE 63, 230; BVerwG, Urt. v. 18.04.1997 - 8 C 5/96 - BVerwGE 104, 323). 20 Eine das Wahlergebnis beeinflussende Handlung liegt dann vor, wenn staatliche Stellen im Vorfeld einer Wahl in mehr als nur unerheblichem Maße parteiergreifend auf die Bildung des Wählerwillens einwirken, wenn private Dritte, einschließlich Parteien und einzelnen Kandidaten, mit Mitteln des Zwangs oder Drucks die Wahlentscheidung beeinflussen oder wenn in ähnlich schwerwiegender Art und Weise auf die Wählerwillensbildung eingewirkt wird, ohne dass eine hinreichende Möglichkeit der Abwehr, z.B. mit Hilfe der Gerichte oder der Polizei, oder des Ausgleichs, etwa mit Mitteln des Wahlwettbewerbs, besteht (vgl. BVerfG, Urt. v. 08.02.2001 - 2 BvF 1/00 - BVerfGE 103, 111). 21 In Anwendung dieser Grundsätze war im vorliegenden Fall die Wahlfreiheit der Stimmberechtigten nicht eingeschränkt, eine unzulässige Wahlbeeinflussung liegt nicht vor. 22 Der Marburger Bund ist ein privatrechtlicher Zusammenschluss seiner Mitglieder, der keinerlei Neutralitätsgebot bzw. Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG unterliegt. Es steht ihm frei, bestimmte Kandidaten und deren Ziele zu unterstützen und andere nicht. Der Umstand, dass er dabei die Interessen seiner Mitglieder verfolgt, ist legitim. Hier besteht die Möglichkeit des Ausgleichs mit Mitteln des Wahlwettbewerbs durch Interessenvertretungen anderer Gruppen. 23 Auch der Umstand, dass der Wahlaufruf für den Marburger Bund von Dr. F als „Vizepräsident LÄK Baden-Württemberg“ unterzeichnet wurde, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Präsident der Landesärztekammer vertritt diese nach außen und im Verhinderungsfall wird der Präsident durch den Vizepräsidenten vertreten (§ 9 Abs. 3 der Satzung der Landesärztekammer Baden-Württemberg vom 23.01.1980, zuletzt geändert durch Satzung vom 21.01.2004). Der Präsident und der Vizepräsident sind jedoch keine Organe der Landesärztekammer (§ 17 Abs. 1 HBKG). Zwar gehört auch der Vizepräsident dem Vorstand, der ein Organ der Landesärztekammer ist (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 HBKG), an (§ 19 Abs. 1 Satz 1 HBKG). Der vom Vizepräsidenten der Landesärztekammer, Herrn Dr. F, unterzeichnete Wahlaufruf ist dem Vorstand der Landesärztekammer jedoch nicht zuzurechnen. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass die Broschüre des Marburger Bundes, in der der von Dr. F unterzeichnete Wahlaufruf enthalten ist, unter dem offiziellen Briefkopf des Marburger Bundes versandt wurde und auch (nur) die Kontaktdaten des Marburger Bundes enthält. Auch im Impressum der Broschüre wurde nur der Marburger Bund als Autor genannt. Damit ist für jeden unbefangenen Empfänger erkennbar, dass Dr. F den Wahlaufruf als Mitglied und Unterstützer des Marburger Bundes unterzeichnet hat und dass es sich bei dem von Dr. F unterzeichneten Wahlaufruf nicht um eine Stellungnahme/Veröffentlichung des Vorstands der Landesärztekammer Baden-Württemberg handelt. 24 Hat aber ein Organ der Beklagten und damit eine staatliche Stelle im Vorfeld der Wahl zu der Bezirksvertreterversammlung Nordwürttemberg seine Pflichten nicht verletzt, so liegt kein Grund vor, der dazu führen könnte, die Ärztekammerwahl für ungültig zu erklären. Darauf, dass der Willensbildungsprozess einzelner Wähler, worauf der Kläger abhebt, durch die Unterzeichnung des Wahlaufrufs des Marburger Bundes durch Dr. F als „Vizepräsident LÄK Baden-Württemberg“ beeinflusst worden sein könnte, lässt sich der Antrag, die Ärztekammerwahl für die Bezirksärztekammer Nordwürttemberg 2018 für ungültig zu erklären, nicht stützen. Denn außerhalb des Bereichs erheblicher Verletzungen der Freiheit oder der Gleichheit der Wahl durch staatliche Stellen im Vorfeld einer Wahl stellt ein Einwirken einzelner Wahlbewerber, gesellschaftlicher Gruppen oder sonstiger Dritter auf die Bildung des Wählerwillens kein Verhalten dar, das den Wahlfehlertatbestand erfüllt, selbst wenn das Einwirken als unlauter zu werten ist und/oder gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen sollte (vgl. BVerfG, Urt. v. 08.02.2001 - 2 BvF 1/00 - BVerfGE 103, 111). Dass Dr. F mit Mitteln des Zwangs oder Drucks die Wahlentscheidung beeinflusst haben könnte, ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe 13 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Beschluss der Landesärztekammer Baden-Württemberg vom 14.01.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, die Ärztekammerwahl für die Bezirksärztekammer Nordwürttemberg 2018 für ungültig zu erklären. 14 Nach § 8 Abs. 2 der Wahlordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg vom 22.11.2013, zuletzt geändert durch Satzung vom 21.02.2018, ist eine Wahl für ungültig zu erklären, wenn ihr Ergebnis dadurch beeinflusst werden konnte, dass wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitung, die Abstimmung oder die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unbeachtet geblieben sind. 15 Ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften, durch den das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte, liegt nicht vor. Wesentliche Wahlvorschriften sind nicht verletzt; dies macht der Kläger auch nicht geltend. Eine unzulässige Wahlbeeinflussung - wie vom Kläger vorgetragen - hat nicht stattgefunden. 16 Ob die Prüfung des Gerichts auf die vom Kläger innerhalb der Wahlanfechtungsfrist vorgebrachten Gründe beschränkt ist, ist streitig (vgl. bejahend VGH Mannheim, Urt. v. 08.05.2001 - 14 S 1238/00 - GewArch 2001, 422; verneinend OVG Münster, Urt. v. 12.03.2003 - 8 A 2398/02 - GewArch 2003, 378); dies kann vorliegend indes dahingestellt bleiben. Denn der Kläger hat im Klageverfahren keine Gründe vorgetragen, die er nicht bereits im Wahlanfechtungsverfahren geltend gemacht hat. 17 Der Kläger rügt, der vom Vizepräsidenten der Landesärztekammer Baden-Württemberg unterzeichnete Wahlaufruf für den Marburger Bund sei mit der Neutralitätspflicht der Beklagten nicht vereinbar. Das Gebot der freien Wahl untersage es staatlichen Organen, sich in amtlicher Funktion vor Wahlen mit Wahlbewerbern zu identifizieren und sie als Amtsträger zu unterstützen. Eine unzulässige Wahlbeeinflussung kann vorliegend jedoch nicht festgestellt werden. 18 Die Landesärztekammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 1 Nr. 1, § 7 Heilberufe-Kammergesetz - HBKG -), die öffentliche (hoheitliche) Aufgaben unter staatlicher Aufsicht wahrnimmt (§ 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 HBKG). Aus dem Aufgabenkanon der Landesärztekammer folgt, dass diese im Rahmen ihres Verwaltungshandelns einer Behörde gleichsteht und Staatsaufgaben verwirklicht. In der Binnenorganisation hat sie grundsätzlich den Anforderungen zu genügen, die an staatliches Verwaltungshandeln zu stellen sind. Die Landesärztekammer genießt als Bestandteil der mittelbaren Staatsverwaltung als Personalkörperschaft Eigenständigkeit. Gleichwohl unterliegen die Wahlen zur Vertreterversammlung den tragenden Grundsätzen, die an „staatliche Wahlen“ zu stellen sind. Die Ausgestaltung des Wahlrechts muss mit dem Grundgedanken autonomer interessengerechter Selbstverwaltung einerseits und effektiver öffentlicher Aufgabenwahrnehmung andererseits vereinbar sein, damit das Organ der Selbstverwaltungskörperschaft seine Legitimation aus demokratischen Grundsätzen herleiten kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.12.2002 - 2 BvL 5/98 - BVerfGE 107, 59; Beschl. v. 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94 - BVerfGE 111, 191 und Beschl. v. 12.07.2017 - 1 BvR 2222/12 - BVerfGE 146, 164). 19 Die allgemeinen Wahlgrundsätze, insbesondere auch das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gebot der Chancengleichheit aller Wahlbewerber, finden auch Anwendung, wenn es sich - wie vorliegend - um Wahlen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Zwangsmitgliedschaft und Beitragspflicht handelt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.10.1985 - 1 BvL 44/83 - BVerfGE 71, 81). Damit die Wahlentscheidung in voller Freiheit gefällt werden kann, ist es unerlässlich, dass die Wahlbewerber, soweit irgend möglich, mit gleichen Chancen in den Wahlkampf eintreten; der öffentlichen Gewalt ist jede unterschiedliche Behandlung von Bewerbern, durch die deren Chancengleichheit bei Wahlen beeinträchtigt werden kann, von Verfassung wegen versagt, sofern sie sich nicht durch zwingenden Grund rechtfertigen lässt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.11.1972 - 2 BvR 820/72 - BVerfGE 34, 160). Das Gebot der freien Wahl untersagt es staatlichen Organen, sich in amtlicher Funktion vor Wahlen mit Wahlbewerbern zu identifizieren und sie zu unterstützen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.02.1983 - 2 BvR 1765/82 - BVerfGE 63, 230; BVerwG, Urt. v. 18.04.1997 - 8 C 5/96 - BVerwGE 104, 323). 20 Eine das Wahlergebnis beeinflussende Handlung liegt dann vor, wenn staatliche Stellen im Vorfeld einer Wahl in mehr als nur unerheblichem Maße parteiergreifend auf die Bildung des Wählerwillens einwirken, wenn private Dritte, einschließlich Parteien und einzelnen Kandidaten, mit Mitteln des Zwangs oder Drucks die Wahlentscheidung beeinflussen oder wenn in ähnlich schwerwiegender Art und Weise auf die Wählerwillensbildung eingewirkt wird, ohne dass eine hinreichende Möglichkeit der Abwehr, z.B. mit Hilfe der Gerichte oder der Polizei, oder des Ausgleichs, etwa mit Mitteln des Wahlwettbewerbs, besteht (vgl. BVerfG, Urt. v. 08.02.2001 - 2 BvF 1/00 - BVerfGE 103, 111). 21 In Anwendung dieser Grundsätze war im vorliegenden Fall die Wahlfreiheit der Stimmberechtigten nicht eingeschränkt, eine unzulässige Wahlbeeinflussung liegt nicht vor. 22 Der Marburger Bund ist ein privatrechtlicher Zusammenschluss seiner Mitglieder, der keinerlei Neutralitätsgebot bzw. Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG unterliegt. Es steht ihm frei, bestimmte Kandidaten und deren Ziele zu unterstützen und andere nicht. Der Umstand, dass er dabei die Interessen seiner Mitglieder verfolgt, ist legitim. Hier besteht die Möglichkeit des Ausgleichs mit Mitteln des Wahlwettbewerbs durch Interessenvertretungen anderer Gruppen. 23 Auch der Umstand, dass der Wahlaufruf für den Marburger Bund von Dr. F als „Vizepräsident LÄK Baden-Württemberg“ unterzeichnet wurde, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Präsident der Landesärztekammer vertritt diese nach außen und im Verhinderungsfall wird der Präsident durch den Vizepräsidenten vertreten (§ 9 Abs. 3 der Satzung der Landesärztekammer Baden-Württemberg vom 23.01.1980, zuletzt geändert durch Satzung vom 21.01.2004). Der Präsident und der Vizepräsident sind jedoch keine Organe der Landesärztekammer (§ 17 Abs. 1 HBKG). Zwar gehört auch der Vizepräsident dem Vorstand, der ein Organ der Landesärztekammer ist (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 HBKG), an (§ 19 Abs. 1 Satz 1 HBKG). Der vom Vizepräsidenten der Landesärztekammer, Herrn Dr. F, unterzeichnete Wahlaufruf ist dem Vorstand der Landesärztekammer jedoch nicht zuzurechnen. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass die Broschüre des Marburger Bundes, in der der von Dr. F unterzeichnete Wahlaufruf enthalten ist, unter dem offiziellen Briefkopf des Marburger Bundes versandt wurde und auch (nur) die Kontaktdaten des Marburger Bundes enthält. Auch im Impressum der Broschüre wurde nur der Marburger Bund als Autor genannt. Damit ist für jeden unbefangenen Empfänger erkennbar, dass Dr. F den Wahlaufruf als Mitglied und Unterstützer des Marburger Bundes unterzeichnet hat und dass es sich bei dem von Dr. F unterzeichneten Wahlaufruf nicht um eine Stellungnahme/Veröffentlichung des Vorstands der Landesärztekammer Baden-Württemberg handelt. 24 Hat aber ein Organ der Beklagten und damit eine staatliche Stelle im Vorfeld der Wahl zu der Bezirksvertreterversammlung Nordwürttemberg seine Pflichten nicht verletzt, so liegt kein Grund vor, der dazu führen könnte, die Ärztekammerwahl für ungültig zu erklären. Darauf, dass der Willensbildungsprozess einzelner Wähler, worauf der Kläger abhebt, durch die Unterzeichnung des Wahlaufrufs des Marburger Bundes durch Dr. F als „Vizepräsident LÄK Baden-Württemberg“ beeinflusst worden sein könnte, lässt sich der Antrag, die Ärztekammerwahl für die Bezirksärztekammer Nordwürttemberg 2018 für ungültig zu erklären, nicht stützen. Denn außerhalb des Bereichs erheblicher Verletzungen der Freiheit oder der Gleichheit der Wahl durch staatliche Stellen im Vorfeld einer Wahl stellt ein Einwirken einzelner Wahlbewerber, gesellschaftlicher Gruppen oder sonstiger Dritter auf die Bildung des Wählerwillens kein Verhalten dar, das den Wahlfehlertatbestand erfüllt, selbst wenn das Einwirken als unlauter zu werten ist und/oder gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen sollte (vgl. BVerfG, Urt. v. 08.02.2001 - 2 BvF 1/00 - BVerfGE 103, 111). Dass Dr. F mit Mitteln des Zwangs oder Drucks die Wahlentscheidung beeinflusst haben könnte, ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.