Urteil
4 K 2975/19
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
2mal zitiert
24Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
26 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. 2 Der am ...1986 im Bundesgebiet geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Am 10.11.1994 verzog er in die Türkei. Nach eigenen Angaben reiste der Kläger am 18.02.1999 wieder in das Bundesgebiet ein. Am 22.02.1999 erhielt er eine bis zum 12.02.2000 befristete Aufenthaltserlaubnis, die in der Folge mehrmals verlängert wurde. Seit dem 03.06.2004 ist der Kläger im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. 3 Am 17.03.2015 beantragte der Kläger die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. 4 Am 15.02.2018 gab er gegenüber dem Landratsamt E eine Bekenntnis- und Loyalitätserklärung ab. Nach einer Mitteilung aus dem Bundeszentralregister vom 16.07.2018 gibt es über den Kläger keine Eintragungen. Von Juli 2014 bis März 2018 war der Kläger bei der Firma Industriereinigung ... GmbH beschäftigt. Ab 16.03.2018 bezog der Kläger für ein Jahr Arbeitslosengeld gemäß § 136 SGB III. 5 Im vom Kläger vorgelegten ärztlichen Attest vom 16.01.2018 führte Dr. R aus, der Kläger habe sich am 19.12.2017 zu einer nervenärztlichen Untersuchung in der Praxis vorgestellt. Bereits in der Grundschule sei der Kläger aufgrund von Lernschwierigkeiten in erheblichem Maße auffällig gewesen. Im Jahr 1986 sei eine deutliche Intelligenzschwäche diagnostiziert worden. Der Kläger habe deshalb die Förderschule besucht, wenn auch nur mit mäßigem Erfolg. Aufgrund der Lernbehinderung habe der Kläger eine Lese- und Rechtschreibschwäche entwickelt. Daneben bestünden lernbehinderungsbedingte erhebliche Defizite in der deutschen Sprache. Beim Kläger bestehe eine deutliche Intelligenzminderung bei eingeschränktem Sprachverständnis und Sprachgebrauch sowie Probleme beim Lesen, Sprechen und Schreiben. Es bestehe eine intellektuelle Minderbegabung im Sinne einer leichten Intelligenzminderung (IQ unter 70). Außerdem bestehe eine mäßig ausgeprägte soziale Phobie. Die Sprachdefizite bestünden im Rahmen einer angeborenen Minderbegabung, die beim Kläger zu erheblichen Defiziten im Bereich der Sprachentwicklung sowie im Bereich des Rechnens geführt habe. Defizite bestünden ebenso in der türkischen Sprache. Dem Kläger sei es nicht möglich, den Sprachtest B1 erfolgreich zu absolvieren. 6 Mit Schreiben vom 26.01.2019 trug der Kläger vor, vom Jobcenter erhalte er Leistungen nach § 66 Abs. 1 SGB IX in Höhe von 832,00 Euro (zzgl. 32,00 Euro). Zusammen mit dem monatlichen Einkommen seiner Ehefrau stünden 1.712,42 Euro netto zur Verfügung. Seine Ehefrau sei schwanger. Nach der Geburt des Kindes werde das Einkommen durch den Bezug von Kindergeld noch einmal erhöht. Den Bezug von Sozialleistungen habe er nicht zu vertreten. Sein Leistungsvermögen sei aus gesundheitlichen Gründen auf unabsehbare Zeit eingeschränkt. Durch die Inanspruchnahme von Schulungen wolle er seine Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt verbessern und vergrößern. 7 Mit Bescheid vom 07.11.2019 lehnte das Landratsamt E den Antrag auf Einbürgerung ab und führte zur Begründung aus, der Kläger beziehe seit 01.12.2019 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 1.272,69 Euro. Damit erfülle er nicht die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG. Vom 03.12.2018 bis zum 22.02.2019 habe der Kläger an einer vom Rentenversicherungsträger geförderten Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilgenommen. Eine anschließende Integration ins Arbeitsleben sei dem Kläger nicht geglückt. Aus dem vom Kläger vorgelegten Attest von Dr. R vom 09.07.2019 und aus dem Bescheid des Versorgungsamts B vom 22.02.2017 ergebe sich nicht, dass der Kläger nicht arbeitsfähig sei. Auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen könne eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit vorliegen, solange bestimmte Arbeitsbedingungen eingehalten würden. Dem Kläger sei zumutbar, einer Beschäftigung nachzugehen. Bemühungen um eine Beschäftigung seien jedoch nicht nachgewiesen worden. Auch die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG sei nicht erfüllt. Die Türkei sehe eine Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit vor einer Einbürgerung in einem Staat nicht vor. Damit sei das Erfordernis des Ausscheidens aus der bisherigen Staatsangehörigkeit (Verlust oder Aufgabe) zum maßgeblichen Zeitpunkt der Einbürgerung nicht erfüllt. Eine vorübergehende Mehrstaatigkeit sehe der Gesetzgeber nicht vor. Eine Einbürgerung des Klägers komme deshalb nur auf der Grundlage des § 8 StAG in Betracht. Da der Kläger Leistungen nach dem SGB II beziehe, sei die Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG indes nicht erfüllt. Ein öffentliches Interesse sowie eine besondere Härte im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG seien nicht gegeben. 8 Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 15.11.2019 Widerspruch ein und brachte zur Begründung vor, eine Prognose für die Zukunft zu stellen sei nicht Voraussetzung für eine Einbürgerung. Bei der Frage, inwieweit der Einbürgerungsbewerber einer Arbeit nachgehen könne, sei nur darauf abzustellen, welche Bemühungen dieser unternehme, wieder eine Arbeit zu finden. Er werde die Entlassung aus seiner bisherigen Staatsangehörigkeit beantragen, wenn er die Zusicherung der Aufnahme in den deutschen Staatsverband erhalten habe. 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 29.01.2020 wies das Regierungspräsidium S den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, von einer nachhaltigen Lebensunterhaltssicherung sei beim Kläger bislang nicht auszugehen. Vom 03.12.2018 bis 22.02.2019 habe der Kläger an einer Integrationsmaßnahme des Rentenversicherungsträgers teilgenommen und in diesem Zeitraum Übergangsgeld bezogen. Seit dem 01.12.2019 beziehe der Kläger ergänzende Leistungen nach dem SGB II. Unter Berücksichtigung der bisherigen Erwerbsbiographie mit längeren Zeiten der Arbeitslosigkeit sowie immer wieder ergänzendem SGB II-Leistungsbezug sei eine hinreichend dauerhafte Sicherung des Lebensunterhalts derzeit nicht zu prognostizieren. Den Leistungsbezug habe der Kläger auch zu vertreten. Der Kläger habe in der Vergangenheit nicht alles Mögliche unternommen, um den Hilfebezug zu minimieren. Den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen sei eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit nicht zu entnehmen. 10 Bereits am 06.05.2019 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, er halte sich seit über 20 Jahren im Bundesgebiet auf. Derzeit beziehe er mit seiner Ehefrau Leistungen nach SGB II. Er leide an einer ausgeprägten Lernschwäche. Deshalb sei ihm der Bezug von Leistungen nach SGB II nicht zurechenbar. Nach dem Schulbesuch im Bundesgebiet habe er bis zu seinem Umzug nach B als Lagerarbeiter gearbeitet. Aufgrund seiner Lernschwäche sei seine Vermittlungsmöglichkeit auf dem deutschen Arbeitsmarkt eingeschränkt. 11 Der Kläger beantragt, 12 den Bescheid des Landratsamts E vom 07.11.2019 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums S vom 29.01.2020 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn in den deutschen Staatsverband einzubürgern; 13 hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Er trägt vor, der Kläger und seine Ehefrau erhielten Leistungen nach SGB II. Trotz einer Lernbehinderung habe der Kläger einen Staplerführerschein erworben und sei über mehrere Jahre als Lagerarbeiter und Staplerfahrer beschäftigt gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Kläger sich nicht mehr auf diesbezügliche Stellen bewerbe, zumal es auf dem Arbeitsmarkt aktuell viele offene Stellen gebe. Der Kläger habe ab Dezember 2018 eine Schule besucht, um seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Es sei anzunehmen, dass beim Besuch einer Schule entsprechende Deutschkenntnisse vorliegen müssten. Dadurch verliere das vorgelegte Attest von Dr. R, wonach der Kläger Schwierigkeiten habe, die deutsche Sprache zu erlernen, an Aussagekraft. 17 Nach dem vorgelegten Bescheid des Zentrums B Familie und Soziales - Region O - Versorgungsamt vom 22.02.2017/05.05.2017 besteht beim Kläger ein Grad der Behinderung von 60. Dabei wurden als Gesundheitsstörungen eine Lernbehinderung und eine Funktionsbehinderung der Wirbelsäule sowie Bandscheibenschäden berücksichtigt. 18 Im vom Kläger vorgelegten ärztlichen Attest vom 17.09.2018 führte der Facharzt für Orthopädie Y aus, aufgrund der Wirbelsäulenproblematik sei beim Kläger das Tragen, Heben und Schieben von Gegenständen von mehr als 5 kg medizinisch kontraindiziert, da es biomechanisch zu einer Progredienz der Beschwerden führen könne. Zusätzlich solle der Kläger Bewegungen, die mit einer großen Dreh- oder Druckbelastung einhergingen, vermeiden. Auch Zwangshaltungen im Sitzen und/oder gebückter Stellung sollten vermieden werden, da dadurch mit einer Schmerzzunahme, vermehrten Aktivierungen und einer beschleunigten Progression der degenerativen Beschwerden zu rechnen sei. Wechselnde Tätigkeiten im Sitzen, Stehen und Gehen seien für den Kläger geeignet. 19 Dr. R führte im ärztlichen Attest vom 09.07.2019 aus, beim Kläger seien eine Anpassungsstörung mit mittelgradiger depressiver Symptomatik (F 43.21, F 32.1), soziale Ängste (F 40.1), Lernbehinderung (F 70.0) sowie ein chronisches HWS-Syndrom (F 54.2) zu diagnostizieren. Der Kläger habe bereits als Kind erhebliche Defizite im Lernbereich gezeigt und mit mäßigem Erfolg die Förderschule besucht. Vielfach sei er bei der Führerscheinprüfung durchgefallen. Die Tätigkeit als Staplerfahrer bei der Firma H in F habe er aufgrund eines Bandscheibenvorfalls aufgegeben. Aufgrund der körperlichen und psychischen Einschränkungen sei der Kläger dauerhaft in seiner Belastbarkeit, Ausdauer, Konzentration, Auffassung und seiner Anpassungsfähigkeit deutlich eingeschränkt. Die Tätigkeit als Staplerfahrer oder Lagerist sei aufgrund der körperlichen Beschwerden nicht mehr möglich. Auch sei der Kläger nicht geeignet für eine Tätigkeit in Nacht- oder Wechselschicht. Es bestünden zudem erhebliche familiäre Konflikte, die den Kläger erheblich belasteten und ihn in seiner Lebensführung überforderten. 20 Mit weiterem Schreiben vom 21.06.2020 trug der Kläger vor, die bei ihm durchgeführte Integrationsmaßnahme habe zum Ziel gehabt, ihn wieder in ein Arbeitsverhältnis zu vermitteln. Seine praktische Arbeitserprobung habe er beim Unternehmen Gebrüder H durchgeführt. Hierbei sei es seine Aufgabe gewesen, bei Reparaturarbeiten und bei der Reinigung von Containern zu helfen. Seit Abschluss der Integrationsmaßnahme sei er wieder als Hausmeister tätig und erziele ein monatliches Einkommen von durchschnittlich 1500,00 Euro. Zusätzlich zu seinem Erwerbseinkommen erhalte er vom Jobcenter monatlich ca. 415 Euro. 21 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger vorgetragen, sein Arbeitsvertrag als Hausmeister bestehe bis November 2020. Fragen zum Namen der deutschen Verfassung und zur Bedeutung der Begriffe Demokratie und Rechtsstaat konnte der Kläger nicht beantworten. Auf Frage, was „Unabhängigkeit der Gerichte“ bedeute, gab der Kläger an, hierdurch könne man vor Gericht selbst vortragen. 22 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörenden Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe 23 Die Klage ist zulässig, nachdem der Beklagte über den Antrag des Klägers auf Vornahme eines Verwaltungsakts innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist entschieden und der Kläger daraufhin das Widerspruchsverfahren durchgeführt hat. Der Kläger durfte die nach Klageerhebung ergangenen Bescheide in den Rechtsstreit einbeziehen. 24 Die auch im Übrigen zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband (A). Auch der Hilfsantrag des Klägers, den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen, bleibt ohne Erfolg (B). A. 25 Der geltend gemachte Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.1996 - 1 B 82/95 - InfAuslR 1996, 399; Urt. v. 20.10.2005 - 5 C 8/05 - BVerwGE 124, 268; Urt. v. 05.06.2014 - 10 C 2/14 - BVerwGE 149, 387 und Urt. v. 01.06.2017 - 1 C 16/16 - BVerwGE 159, 85). Damit ist abzustellen auf das Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG - in der aktuellen Fassung der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328). 26 Der Kläger hat weder einen Einbürgerungsanspruch aufgrund der Einbürgerungsnorm des § 10 StAG (I.) noch aufgrund der Einbürgerungsnorm des § 8 StAG (II.). I. 27 Der Einbürgerung des Klägers auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 StAG steht § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG entgegen. Ob der Kläger - abgesehen vom Erfordernis der Aufgabe seiner türkischen Staatsangehörigkeit - die sonstigen Voraussetzungen für eine Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG erfüllt, braucht nicht entschieden zu werden; es kann insbesondere dahingestellt bleiben, ob der Kläger den Bezug von Leistungen nach SGB II zu vertreten (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG) und ob er die von ihm abgegebene Bekenntniserklärung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG) verstanden hat. 28 Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG setzt eine Einbürgerung auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 StAG voraus, dass der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert. Der Kläger verliert seine türkische Staatsangehörigkeit nicht durch Einbürgerung in den deutschen Staatsverband (1.). Eine Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist nicht erfolgt (2.). Die Voraussetzungen für eine Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 12 StAG liegen nicht vor (3.). Auch eine Einbürgerung unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit ist vorliegend ausgeschlossen (4.). Der Kläger kann auch nicht auf der Grundlage des § 10 StAG eingebürgert werden mit der Auflage, das Ausscheiden aus der türkischen Staatsangehörigkeit zu betreiben (5.). 29 1. Der Kläger verliert seine türkische Staatsangehörigkeit nicht durch Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. 30 „Verlust“ im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG ist das Erlöschen der bisherigen Staatsangehörigkeit kraft gesetzlicher Regelung des Herkunftsstaates für den Fall des Erwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn also eine Verwaltungsentscheidung des Heimatstaates nicht erforderlich ist (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Stand: 22.03.2020 Rn. 42 m.w.N.). Ob der Einbürgerungsbewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit mit seiner Einbürgerung in den deutschen Staatsverband kraft Gesetzes verliert, richtet sich nach dem Staatsangehörigkeitsrecht und der Rechtspraxis seines Heimatstaates (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, a.a.O. Rn. 43 m.w.N.). 31 Die Einbürgerung eines türkischen Staatsangehörigen in den deutschen Staatsverband bewirkt nicht schon kraft Gesetzes das Erlöschen seiner türkischen Staatsangehörigkeit. Vielmehr erlischt die türkische Staatsangehörigkeit erst mit der Übergabe der Entlassungsurkunde an den Betroffenen gegen Unterschrift (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 29.05.2009 - TürkStAG -; abgedruckt in Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderabschnitt Türkei). Vorausgehen muss eine Antragstellung der betreffenden Person (Art. 25 TürkStAG). Über den Antrag entscheidet im Inland das Innenministerium und im Ausland die zuständige Auslandsvertretung (Art. 4 TürkStAG). Soweit Art. 34 TürkStAG einen „Verlust“ der türkischen Staatsangehörigkeit durch Ausübung eines Wahlrechts für Personen bis zu drei Jahren nach Erreichen der Volljährigkeit vorsieht, handelt es sich gleichfalls nicht um einen Verlusttatbestand im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG; denn der „Verlust“ der türkischen Staatsangehörigkeit durch Ausübung eines Wahlrechts wird erst mit dem Zeitpunkt des Bescheids wirksam, der das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts feststellt (Art. 35 Abs. 1 TürkStAG). Das Entlassungsverfahren nach dem türkischen Staatsangehörigkeitsrecht stellt sich demnach als „Aufgabe“ der bisherigen Staatsangehörigkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG dar. 32 2. Der Kläger hat seine türkische Staatsangehörigkeit unstreitig nicht bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aufgegeben im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG. Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 StAG - dazu zählt auch das Erfordernis des Ausscheidens (Verlust oder Aufgabe) aus der ausländischen Staatsangehörigkeit - müssen indes im behördlichen Verfahren zum maßgeblichen Zeitpunkt der Einbürgerung und im gerichtlichen Verfahren zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erfüllt sein (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 11.02.2015 - 13 LB 180/13 - in juris Rn. 33; VG Freiburg, Urt. v. 19.12.2018 - 4 K 3086/18 - in juris Rn. 26; HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Stand: 22.03.2020 Rn. 35 m.w.N.). 33 3. Ein Grund für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 12 StAG ist nicht gegeben. 34 Insoweit kommt allein eine Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 und Nr. 3 Alt. 2 StAG in Betracht. 35 Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG wird von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Letzteres ist anzunehmen, wenn der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG) oder wenn das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StAG). 36 Der Kläger kann die Hinnahme von Mehrstaatigkeit weder nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StAG noch nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG verlangen. Denn das türkische Recht sieht das Ausscheiden aus der türkischen Staatsangehörigkeit vor (a). Die Türkei macht die Entlassung des Klägers aus der türkischen Staatsangehörigkeit weiter nicht von abstrakt-generell unzumutbaren Bedingungen im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG abhängig (b). Auch die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG liegen nicht vor (c). 37 a) Die Voraussetzungen für eine Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StAG sind nicht gegeben. Im türkischen Recht ist das Ausscheiden aus der türkischen Staatsangehörigkeit nicht ausgeschlossen. 38 § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StAG erfasst nur diejenigen Fälle, in denen das jeweilige nationale Staatsangehörigkeitsrecht das Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit generell ausschließt, also keinerlei Verlust- oder Entlassungstatbestände enthält (vgl. HTK-StAR / § 12 StAG / zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Stand: 02.06.2020 Rn. 3 m.w.N.). So liegt der Fall hier nicht. Das türkische Recht kennt - wie oben dargelegt - die Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit. Zwar macht das türkische Recht die Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit vom vorherigen Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit abhängig. Diese Entlassungsbedingung ist jedoch allein an § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG zu messen. 39 b) Die Türkei macht die Entlassung des Klägers aus der türkischen Staatsangehörigkeit nicht von abstrakt-unzumutbaren Bedingungen im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG abhängig. 40 Eine vom ausländischen Staat gestellte Bedingung ist im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG unzumutbar, wenn sie schon abstrakt-generell betrachtet nach den Wertungen der deutschen Rechtsordnung nicht hinnehmbar ist; ist eine Entlassungsvoraussetzung generell betrachtet zumutbar, dann hat dies zur Folge, dass die betroffenen Ausländer in der Regel die Bedingung erfüllen müssen, um nach der Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit in den deutschen Staatsverband aufgenommen zu werden (vgl. HTK-StAR / § 12 StAG / zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2, Stand: 22.03.2020, Rn. 5 m.w.N.). Nach diesem Maßstab ist das nach türkischem Recht geltende Erfordernis des Erwerbs einer anderen Staatsangehörigkeit vor der Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit abstrakt betrachtet keine unzumutbare Entlassungsbedingung. 41 Das nach türkischem Recht geltende Erfordernis des Erwerbs einer anderen Staatsangehörigkeit vor der Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit könnte nur dann eine unzumutbare Entlassungsbedingung sein, wenn diese zur Folge hätte, dass eine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband von vornherein ausscheidet. Dies ist jedoch nicht der Fall. Denn die Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG setzt auf der Tatbestandsseite nicht voraus, dass der Einbürgerungsbewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert. Der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit findet lediglich im Rahmen der Ermessensentscheidung Berücksichtigung. Damit scheidet eine Aufnahme in den deutschen Staatsverband auf der Grundlage des § 8 StAG nicht zwingend aus, wenn der Heimatstaat eine Entlassung aus seiner Staatsangehörigkeit erst nach der Verleihung der neuen (deutschen) Staatsangehörigkeit zulässt. Bei der Einbürgerungsnorm des § 8 StAG kann - als milderes Mittel gegenüber einer Versagung - unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert werden. Die Auflage, das Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit zu betreiben, dient in dieser Fallgestaltung in sachgerechter Weise dazu, den Grundsatz der dauerhaften Vermeidung von Mehrstaatigkeit sicherzustellen (vgl. VGH München, Beschl. v. 11.11.2004 - 5 ZB 04.916 - in juris Rn. 8; VG Freiburg, Urt. v. 19.12.2018 - 4 K 3086/18 - in juris Rn. 30). 42 Hindert demnach das nach türkischem Recht geltende Erfordernis des Erwerbs einer anderen Staatsangehörigkeit vor der Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit nicht den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, stellt sich dieses Erfordernis nicht als unzumutbar im Sinne von § 12 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG dar (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 19.12.2018 - 4 K 3086/18 - in juris Rn. 21). 43 c) Eine Hinnahme von Mehrstaatigkeit ist im vorliegenden Fall auch nicht nach § 12 Satz 1 StAG möglich. Denn die in § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 StAG aufgezählten Ausnahmetatbestände sind abschließend und nicht nur Beispielsfälle, so dass ein Rückgriff auf § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG ausscheidet, wenn an sich - wie vorliegend - ein Ausnahmetatbestand nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 StAG in Betracht kommt (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 24.11.2005 - 12 S 1695/05 - InfAuslR 2006, 230 - in juris Rn. 30; VGH Kassel, Urt. v. 22.05.1995 - 12 UE 2145/94 - AuAS 1995, 196 - in juris Rn. 28; OVG Münster, Urt. v. 16.09.1997 - 25 A 1816/96 - NVwZ-RR 1998, 519 - in juris Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 28.03.2006 - 5 B 15.04 - in juris Rn.16 -). 44 4. Auch eine Einbürgerung unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit ist vorliegend ausgeschlossen. 45 § 12 StAG sieht eine Einbürgerung unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit nicht vor. Gleichwohl kommt eine Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit nach der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband dann in Betracht, wenn keine Unsicherheiten und Zweifel verbleiben, dass sie tatsächlich alsbald nach der Einbürgerung erfolgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.03.1987 - 1 C 26/86 - NJW 1987, 2180 - in juris Rn. 27). Diese Voraussetzung wird jedoch nicht allein dadurch erfüllt, dass sich der Einbürgerungsbewerber gegenüber der Einbürgerungsbehörde verpflichtet, nach seiner Einbürgerung den ihm rechtlich möglichen Verzicht auf seine bisherige Staatsangehörigkeit zu erklären; eine solche Verpflichtung allein gewährleistet nicht mit der erforderlichen Sicherheit, dass der Einbürgerungsbewerber seine Staatsangehörigkeit alsbald nach der Einbürgerung tatsächlich aufgibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.03.1987 - 1 C 26/86 - a.a.O.). Eine Einbürgerung unter Hinnahme vorübergehender Mehrstaatigkeit kommt demnach nur dann in Betracht, wenn der Herkunftsstaat eine wirksame Einbürgerung verlangt und damit für das Ausscheiden aus der bisherigen Staatsangehörigkeit eine Einbürgerungszusicherung nicht ausreichen lässt, und zudem die Aufgabe der bisherigen ausländischen Staatsangehörigkeit nicht von weiteren Erklärungen des Einbürgerungsbewerbers abhängig und diese damit nach dem Vollzug der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband sichergestellt ist (vgl. Berlit in: Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, § 2 Rn. 103; HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, a.a.O. Rn. 38). Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt. 46 Die Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit vollzieht sich in einem zweistufigen Verfahren. Der türkische Staatsangehörige erhält zunächst eine Bescheinigung über die Erlaubnis zur Aufgabe der Staatsangehörigkeit (Art. 26 Abs. 1 Türk-StAG). Die Bescheinigung über die Erlaubnis zur Aufgabe der Staatsangehörigkeit ist zwei Jahre gültig; innerhalb dieser Geltungsdauer kann der türkische Staatsangehörige bei Aufenthalt im Inland der örtlichen Präfektur, bei Aufenthalt im Ausland den Auslandsvertretungen anzeigen und belegen, dass er die ausländische Staatsangehörigkeit erworben hat (Art. 26 Abs. 2 TürkStAG). Erst danach kann dem türkischen Staatsangehörigen eine Entlassungsurkunde erteilt werden, die mit ihrer Übergabe zum Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit führt (Art. 27 Abs. 1 TürkStAG). Die Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit ist damit nach dem Vollzug der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband nicht sichergestellt, da diese von einer Erklärung des Einbürgerungsbewerbers und der Vorlage der Einbürgerungsurkunde des ausländischen Staates abhängig und die Erteilung einer Entlassungsurkunde an die Erfüllung der Voraussetzungen des Art 25 TürkStAG gebunden ist. Eine Einbürgerung unter Hinnahme vorübergehender Mehrstaatigkeit scheidet damit vorliegend aus. 47 5. Der Kläger kann auch nicht auf der Grundlage des § 10 StAG eingebürgert werden mit der Auflage, das Ausscheiden aus der türkischen Staatsangehörigkeit zu betreiben. 48 Eine Auflage, das Ausscheiden aus der türkischen Staatsangehörigkeit zu betreiben, kann bei einer Einbürgerung auf der Grundlage des § 10 StAG nicht auf § 36 Abs. 1 LVwVfG gestützt werden. Nach dieser Bestimmung darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. 49 Eine Rechtsvorschrift, die eine Einbürgerung unter Hinnahme vorübergehender Mehrstaatigkeit zulässt, gibt es nicht. Auch die zweite Alternative des § 36 Abs. 1 LVwVfG ist nicht erfüllt. Denn die Aufgabe oder der Verlust der bisherigen ausländischen Staatsangehörigkeit nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG ist eine wesentliche, zwingende Voraussetzung bei der Anspruchseinbürgerung (a). Eine wesentliche Voraussetzung des infrage stehenden Verwaltungsakts darf eine Behörde aber nicht auf eine Nebenbestimmung abschieben (b). 50 a) Die Aufgabe/der Verlust der bisherigen ausländischen Staatsangehörigkeit nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG ist eine zwingende Voraussetzung bei der Anspruchseinbürgerung. 51 § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG geht zurück auf die am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen §§ 85 ff. AuslG vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354). Mit diesen neuen Vorschriften zur Erleichterung der Einbürgerung hat der Gesetzgeber gleichzeitig seinen Willen bekräftigt, bei der Einbürgerung Mehrstaatigkeit grundsätzlich zu vermeiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.02.1991 - 1 B 17/91 - NJW 1991, 2226 - in juris Rn. 6; Beschl. v. 15.04.1991 - 1 B 175/90 - NJW 1991, 2227 - in juris Rn. 5 und Beschl. v. 14.05.2019 - 1 B 29/19 - in juris Rn. 7; VGH Mannheim, Urt. v. 23.09.2002 - 13 S 1984/01 - DVBl 2003, 465 - in juris Rn. 32 ff). 52 Der Gesetzgeber ist seit jeher der Auffassung, dass der das deutsche Einbürgerungsrecht prägende Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit auf der Erkenntnis beruht, dass Mehrstaatigkeit grundsätzlich nicht im Interesse des Staates und der Bürger liegt; der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit unter Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit ist auch aus integrationspolitischen Gründen der Mehrstaatigkeit vorzuziehen (vgl. BT-Drucks. 17/12321 S. 6; BT-Drucks. 14/533 S. 11; BT-Drucks. 12/2035 S. 2; BT-Drucks. 11/6321 S. 47). 53 An diesem Prinzip der Vermeidung doppelter Staatsangehörigkeit hat der Gesetzgeber auch anlässlich der Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts im Jahr 1999 festgehalten. Der zunächst im 1. Arbeitsentwurf des BMI vorgesehene Verzicht auf die Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG hat sich gegen die politisch-öffentliche Kritik nicht durchsetzen können (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 19.12.2018 - 4 K 3086/18 - in juris Rn. 25). 54 Normativ ist Mehrstaatigkeit systematisch weiterhin die begründungsbedürftige Ausnahme, die es im Interesse klarer Verhältnisse im nationalen Bereich sowie im internationalen Verkehr und zur Beherrschung von Rechts(anwendungs)konflikten zu vermeiden gilt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.05.2019 - 1 B 29/19 - in juris Rn. 8). Das Gesetz macht durch die Voraussetzung, dass der Einbürgerungsbewerber seine Staatsangehörigkeit verliert oder aufgibt, den grundsätzlichen Einbürgerungsanspruch zwingend davon abhängig, dass doppelte Staatsangehörigkeit vermieden wird; der Ausschluss doppelter Staatsangehörigkeit muss gesichert sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.03.1987 - 1 C 26/86 - NVwZ 1987, 809 - in juris Rn. 27). 55 Die Aufgabe oder der Verlust der bisherigen ausländischen Staatsangehörigkeit nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG ist dementsprechend auch gegenwärtig noch eine wesentliche, zwingende Voraussetzung für die Anspruchseinbürgerung (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 19.12.2018 - 4 K 3086/18 - in juris Rn. 25; VG Düsseldorf, Urt. v. 07.06.2018 - 8 K 10236/16 - in juris Rn. 32; VG Stuttgart, Urt. v. 24.05.2016 - 11 K 5952/15 - InfAuslR 2016, 301 - in juris Rn. 29; HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Stand: 22.03.2020 Rn. 29 m.w.N.). 56 b) Eine wesentliche Voraussetzung des infrage stehenden Verwaltungsakts darf eine Behörde nicht auf eine Nebenbestimmung abschieben und damit letztlich offenlassen; vielmehr müssen die wesentlichen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen, ihre Erfüllung darf nicht der Zukunft überlassen bleiben (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 14.08.1998 - 1 L 4038/96 - in juris Rn. 21; VGH München, Urt. v. 08.09.1999 - 7 B 98.2621 - in juris Rn. 23 -; VGH Mannheim, Urt. v. 13.03.2001 - 11 S 2374/99 - InfAuslR 2001, 410 - in juris Rn. 31). 57 § 36 Abs. 1 Alt. 2 LVwVfG enthält keine allgemeine Ermächtigung der Behörden, nach Ermessen von der Erfüllung zwingender Erteilungsvoraussetzungen abzusehen und sich stattdessen mit Nebenbestimmungen zufrieden zu geben, die eine Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen in der Zukunft sicherstellen sollen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl., § 36 Rn. 45 m.w.N.). Mit der Einbürgerung auf der Grundlage des § 10 StAG unter der Auflage, nach der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband das Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit zu betreiben, würde die Einbürgerungsbehörde gleichsam in Vorleistung treten und müsste durch eine Vollstreckung der Auflage dafür sorgen, dass die fehlende wesentliche Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG - deren Eintritt nicht nur vom Verhalten des Klägers, sondern auch von den türkischen Behörden abhängt - geschaffen wird. Eine solche Konstruktion käme letztlich einem Verzicht auf die Tatbestandsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG gleich, der von § 36 Abs. 1 Alt. 2 LVwVfG nicht gedeckt ist (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 19.12.2018 - 4 K 3086/18 - in juris Rn. 27; VG Düsseldorf, Urt. v. 07.06.2018 - 8 K 10236/16 - in juris Rn. 36; VG Stuttgart, Urt. v. 24.05.2016 - 11 K 5952/15 - InfAuslR 2016, 301 - in juris Rn. 30; HTK-StAR / § 10 StAG / Allgemeines, Stand: 26.05.2020 Rn. 23; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 36 Rn. 126). 58 Das fehlende Tatbestandsmerkmal des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG kann demnach nicht durch eine Auflage, nach der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband das Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit zu betreiben, ersetzt werden (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 19.12.2018 - 4 K 3086/18 - in juris Rn. 27; VG Düsseldorf, Urt. v. 07.06.2018 - 8 K 10236/16 - in juris Rn. 36; VG Stuttgart, Urt. v. 24.05.2016 - 11 K 5952/15 - InfAuslR 2016, 301 - in juris Rn. 31; VG Berlin, Urt. v. 10.06.2009 - 2 A 61.08 - in juris Rn. 29; HTK-StAR / § 10 StAG / Allgemeines, a.a.O. Rn. 20). 59 Soweit Nr. 10.1.1.4 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration zum Staatsangehörigkeitsgesetz - VwV StAG - (vom 8.Juli 2013 - Az.: 7-1010.1/1, Stand: 03.03.2017), Nr. 10.1.1.4 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern - VAH-StAG - (Stand: 01.06.2015) und der Erlass des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Baden-Württemberg vom 15.12.2016 (Az.: 7 -1012.0/10) gleichwohl in den Fällen, in denen der Herkunftsstaat die Entlassung erst nach der Einbürgerung in einen anderen Staat zulässt, eine Einbürgerung auf der Grundlage des § 10 StAG vorsehen, verbunden mit der Auflage, dem Einbürgerungsbewerber die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen aufzugeben, handelt es sich um gesetzwidrige Verwaltungsvorschriften (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 19.12.2018 - 4 K 3086/18 - in juris Rn. 28; VG Düsseldorf, Urt. v. 07.06.2018 - 8 K 10236/16 - in juris Rn. 43; VG Stuttgart, Urt. v. 24.05.2016 - 11 K 5952/15 - InfAuslR 2016, 301 - in juris Rn. 31; HTK-StAR / § 10 StAG / Allgemeines, a.a.O. Rn. 29). II. 60 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband auf der Grundlage des § 8 StAG. 61 Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG. Nach dieser Bestimmung setzt eine Einbürgerung auf der Grundlage des § 8 StAG voraus, dass der Einbürgerungsbewerber sich und seine Angehörigen zu ernähren im Stande ist. Bestehen die dem Einbürgerungsbewerber zur Verfügung stehenden Mittel ganz oder zum Teil aus öffentlichen Fürsorgeleistungen, so ist die von § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG geforderte Unterhaltsfähigkeit nicht gegeben. Zu diesen Fürsorgeleistungen zählen u.a. auch Leistungen nach SGB II und SGB XII (vgl. HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 1, Stand: 23.03.2020 Rn. 174 m.w.N.). Der Kläger und seine Ehefrau beziehen Leistungen nach SGB II. Ob der Kläger den Bezug von Sozialleistungen zu vertreten hat, ist im Rahmen des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG unerheblich (vgl. HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 1, a.a.O. Rn. 176 m.w.N.). 62 Von der Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG kann auch nicht gemäß § 8 Abs. 2 StAG aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden. 63 Ein öffentliches Interesse i.S.d. § 8 Abs. 2 StAG liegt nur vor, wenn nach dem konkreten Sachverhalt ein sich vom Durchschnittsfall eines Einbürgerungsbewerbers abhebendes spezifisches staatliches Interesse an der Einbürgerung besteht, das es ausnahmsweise rechtfertigen kann, den Einbürgerungsbewerber trotz fehlender Unterhaltsfähigkeit einzubürgern; erforderlich ist also ein Erwünschtsein der Einbürgerung des Einbürgerungsbewerbers aufgrund allgemeiner politischer, wirtschaftlicher oder kultureller Gesichtspunkte (vgl. HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 2, Stand: 06.01.2020, Rn. 10 m.w.N.). Derartige Gesichtspunkte sind vorliegend nicht erkennbar. 64 Der Kläger kann sich auch nicht auf das Vorliegen einer besonderen Härte i.S.d. § 8 Abs. 2 StAG berufen. Die Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 2 StAG soll solchen Härten begegnen, die gerade durch die Versagung der Einbürgerung entstehen und sich durch eine Einbürgerung vermeiden lassen; die Härte muss also gerade durch die begehrte Einbürgerung beseitigt oder zumindest entscheidend abgemildert werden können (vgl. HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 2, a.a.O. Rn. 20 m.w.N.). Das Angewiesensein des Klägers auf Sozialleistungen stellt aber keinen atypischen Sachverhalt dar, der ihn in besonderer Weise beschwert. Der Umstand, dass der Kläger - so sein Vortrag - die Inanspruchnahme von Sozialleistungen nicht zu vertreten hat, vermag einen besonderen Härtefall nicht zu begründen (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 03.07.2014 - 1 S 1167/14 - NVwZ-RR 2014, 937 - in juris Rn. 10; HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 2, a.a.O. Rn. 34 m.w.N.). Die Inanspruchnahme von Sozialleistungen kann durch eine Einbürgerung des Klägers auch nicht vermieden werden. B. 65 Der vom Kläger gestellte Hilfsantrag bleibt gleichfalls ohne Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, ihm eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen. 66 Der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung beurteilt sich gleichfalls nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2005 - 5 C 8/05 - BVerwGE 124, 268 - in juris Rn. 10). 67 Die Einbürgerungszusicherung ist ein dem allgemeinen Verfahrensrecht (vgl. § 38 LVwVfG) entlehntes Institut, das in Einbürgerungsverfahren in ständiger Praxis auf Fälle drohender Mehrstaatigkeit angewandt wird. Mit der nach § 38 LVwVfG schriftlich zu erteilenden Einbürgerungszusicherung wird dem Einbürgerungsbewerber die Einbürgerung für den Fall zugesagt, dass er die Aufgabe seiner Staatsangehörigkeit nachweist; die Erteilung einer derartigen Zusage setzt voraus, dass der Einbürgerungsbewerber alle weiteren Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllt (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.06.2014 - 10 C 4/14 - BVerwGE 150, 17 - in juris Rn. 11; HTK-StAR / § 10 StAG / Allgemeines, Stand: 26.05.2020 Rn. 33 m.w.N.). Daran fehlt es hier. 68 Eine Einbürgerung auf der Grundlage des § 8 StAG scheitert - wie oben dargelegt - daran, dass die Tatbestandsvoraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG nicht erfüllt ist und auch die Ausnahmevoraussetzungen des § 8 Abs. 2 StAG nicht gegeben sind. 69 Mit einer auf die Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG gerichteten Zusicherung kann der Kläger das Ziel, die türkische Staatsangehörigkeit vor einer Einbürgerung in den deutschen Staatsverband aufzugeben, gerade nicht erreichen; denn das türkische Recht sieht - wie bereits dargelegt - eine Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit erst nach dem Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit vor. Für das Begehren auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung im Hinblick auf eine Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG fehlt damit bereits das Rechtsschutzinteresse. 70 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe 23 Die Klage ist zulässig, nachdem der Beklagte über den Antrag des Klägers auf Vornahme eines Verwaltungsakts innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist entschieden und der Kläger daraufhin das Widerspruchsverfahren durchgeführt hat. Der Kläger durfte die nach Klageerhebung ergangenen Bescheide in den Rechtsstreit einbeziehen. 24 Die auch im Übrigen zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband (A). Auch der Hilfsantrag des Klägers, den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen, bleibt ohne Erfolg (B). A. 25 Der geltend gemachte Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.1996 - 1 B 82/95 - InfAuslR 1996, 399; Urt. v. 20.10.2005 - 5 C 8/05 - BVerwGE 124, 268; Urt. v. 05.06.2014 - 10 C 2/14 - BVerwGE 149, 387 und Urt. v. 01.06.2017 - 1 C 16/16 - BVerwGE 159, 85). Damit ist abzustellen auf das Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG - in der aktuellen Fassung der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328). 26 Der Kläger hat weder einen Einbürgerungsanspruch aufgrund der Einbürgerungsnorm des § 10 StAG (I.) noch aufgrund der Einbürgerungsnorm des § 8 StAG (II.). I. 27 Der Einbürgerung des Klägers auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 StAG steht § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG entgegen. Ob der Kläger - abgesehen vom Erfordernis der Aufgabe seiner türkischen Staatsangehörigkeit - die sonstigen Voraussetzungen für eine Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG erfüllt, braucht nicht entschieden zu werden; es kann insbesondere dahingestellt bleiben, ob der Kläger den Bezug von Leistungen nach SGB II zu vertreten (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG) und ob er die von ihm abgegebene Bekenntniserklärung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG) verstanden hat. 28 Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG setzt eine Einbürgerung auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 StAG voraus, dass der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert. Der Kläger verliert seine türkische Staatsangehörigkeit nicht durch Einbürgerung in den deutschen Staatsverband (1.). Eine Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist nicht erfolgt (2.). Die Voraussetzungen für eine Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 12 StAG liegen nicht vor (3.). Auch eine Einbürgerung unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit ist vorliegend ausgeschlossen (4.). Der Kläger kann auch nicht auf der Grundlage des § 10 StAG eingebürgert werden mit der Auflage, das Ausscheiden aus der türkischen Staatsangehörigkeit zu betreiben (5.). 29 1. Der Kläger verliert seine türkische Staatsangehörigkeit nicht durch Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. 30 „Verlust“ im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG ist das Erlöschen der bisherigen Staatsangehörigkeit kraft gesetzlicher Regelung des Herkunftsstaates für den Fall des Erwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn also eine Verwaltungsentscheidung des Heimatstaates nicht erforderlich ist (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Stand: 22.03.2020 Rn. 42 m.w.N.). Ob der Einbürgerungsbewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit mit seiner Einbürgerung in den deutschen Staatsverband kraft Gesetzes verliert, richtet sich nach dem Staatsangehörigkeitsrecht und der Rechtspraxis seines Heimatstaates (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, a.a.O. Rn. 43 m.w.N.). 31 Die Einbürgerung eines türkischen Staatsangehörigen in den deutschen Staatsverband bewirkt nicht schon kraft Gesetzes das Erlöschen seiner türkischen Staatsangehörigkeit. Vielmehr erlischt die türkische Staatsangehörigkeit erst mit der Übergabe der Entlassungsurkunde an den Betroffenen gegen Unterschrift (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 29.05.2009 - TürkStAG -; abgedruckt in Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderabschnitt Türkei). Vorausgehen muss eine Antragstellung der betreffenden Person (Art. 25 TürkStAG). Über den Antrag entscheidet im Inland das Innenministerium und im Ausland die zuständige Auslandsvertretung (Art. 4 TürkStAG). Soweit Art. 34 TürkStAG einen „Verlust“ der türkischen Staatsangehörigkeit durch Ausübung eines Wahlrechts für Personen bis zu drei Jahren nach Erreichen der Volljährigkeit vorsieht, handelt es sich gleichfalls nicht um einen Verlusttatbestand im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG; denn der „Verlust“ der türkischen Staatsangehörigkeit durch Ausübung eines Wahlrechts wird erst mit dem Zeitpunkt des Bescheids wirksam, der das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts feststellt (Art. 35 Abs. 1 TürkStAG). Das Entlassungsverfahren nach dem türkischen Staatsangehörigkeitsrecht stellt sich demnach als „Aufgabe“ der bisherigen Staatsangehörigkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG dar. 32 2. Der Kläger hat seine türkische Staatsangehörigkeit unstreitig nicht bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aufgegeben im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG. Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 StAG - dazu zählt auch das Erfordernis des Ausscheidens (Verlust oder Aufgabe) aus der ausländischen Staatsangehörigkeit - müssen indes im behördlichen Verfahren zum maßgeblichen Zeitpunkt der Einbürgerung und im gerichtlichen Verfahren zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erfüllt sein (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 11.02.2015 - 13 LB 180/13 - in juris Rn. 33; VG Freiburg, Urt. v. 19.12.2018 - 4 K 3086/18 - in juris Rn. 26; HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Stand: 22.03.2020 Rn. 35 m.w.N.). 33 3. Ein Grund für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 12 StAG ist nicht gegeben. 34 Insoweit kommt allein eine Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 und Nr. 3 Alt. 2 StAG in Betracht. 35 Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG wird von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Letzteres ist anzunehmen, wenn der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG) oder wenn das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StAG). 36 Der Kläger kann die Hinnahme von Mehrstaatigkeit weder nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StAG noch nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG verlangen. Denn das türkische Recht sieht das Ausscheiden aus der türkischen Staatsangehörigkeit vor (a). Die Türkei macht die Entlassung des Klägers aus der türkischen Staatsangehörigkeit weiter nicht von abstrakt-generell unzumutbaren Bedingungen im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG abhängig (b). Auch die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG liegen nicht vor (c). 37 a) Die Voraussetzungen für eine Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StAG sind nicht gegeben. Im türkischen Recht ist das Ausscheiden aus der türkischen Staatsangehörigkeit nicht ausgeschlossen. 38 § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StAG erfasst nur diejenigen Fälle, in denen das jeweilige nationale Staatsangehörigkeitsrecht das Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit generell ausschließt, also keinerlei Verlust- oder Entlassungstatbestände enthält (vgl. HTK-StAR / § 12 StAG / zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Stand: 02.06.2020 Rn. 3 m.w.N.). So liegt der Fall hier nicht. Das türkische Recht kennt - wie oben dargelegt - die Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit. Zwar macht das türkische Recht die Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit vom vorherigen Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit abhängig. Diese Entlassungsbedingung ist jedoch allein an § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG zu messen. 39 b) Die Türkei macht die Entlassung des Klägers aus der türkischen Staatsangehörigkeit nicht von abstrakt-unzumutbaren Bedingungen im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG abhängig. 40 Eine vom ausländischen Staat gestellte Bedingung ist im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG unzumutbar, wenn sie schon abstrakt-generell betrachtet nach den Wertungen der deutschen Rechtsordnung nicht hinnehmbar ist; ist eine Entlassungsvoraussetzung generell betrachtet zumutbar, dann hat dies zur Folge, dass die betroffenen Ausländer in der Regel die Bedingung erfüllen müssen, um nach der Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit in den deutschen Staatsverband aufgenommen zu werden (vgl. HTK-StAR / § 12 StAG / zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2, Stand: 22.03.2020, Rn. 5 m.w.N.). Nach diesem Maßstab ist das nach türkischem Recht geltende Erfordernis des Erwerbs einer anderen Staatsangehörigkeit vor der Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit abstrakt betrachtet keine unzumutbare Entlassungsbedingung. 41 Das nach türkischem Recht geltende Erfordernis des Erwerbs einer anderen Staatsangehörigkeit vor der Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit könnte nur dann eine unzumutbare Entlassungsbedingung sein, wenn diese zur Folge hätte, dass eine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband von vornherein ausscheidet. Dies ist jedoch nicht der Fall. Denn die Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG setzt auf der Tatbestandsseite nicht voraus, dass der Einbürgerungsbewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert. Der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit findet lediglich im Rahmen der Ermessensentscheidung Berücksichtigung. Damit scheidet eine Aufnahme in den deutschen Staatsverband auf der Grundlage des § 8 StAG nicht zwingend aus, wenn der Heimatstaat eine Entlassung aus seiner Staatsangehörigkeit erst nach der Verleihung der neuen (deutschen) Staatsangehörigkeit zulässt. Bei der Einbürgerungsnorm des § 8 StAG kann - als milderes Mittel gegenüber einer Versagung - unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert werden. Die Auflage, das Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit zu betreiben, dient in dieser Fallgestaltung in sachgerechter Weise dazu, den Grundsatz der dauerhaften Vermeidung von Mehrstaatigkeit sicherzustellen (vgl. VGH München, Beschl. v. 11.11.2004 - 5 ZB 04.916 - in juris Rn. 8; VG Freiburg, Urt. v. 19.12.2018 - 4 K 3086/18 - in juris Rn. 30). 42 Hindert demnach das nach türkischem Recht geltende Erfordernis des Erwerbs einer anderen Staatsangehörigkeit vor der Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit nicht den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, stellt sich dieses Erfordernis nicht als unzumutbar im Sinne von § 12 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG dar (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 19.12.2018 - 4 K 3086/18 - in juris Rn. 21). 43 c) Eine Hinnahme von Mehrstaatigkeit ist im vorliegenden Fall auch nicht nach § 12 Satz 1 StAG möglich. Denn die in § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 StAG aufgezählten Ausnahmetatbestände sind abschließend und nicht nur Beispielsfälle, so dass ein Rückgriff auf § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG ausscheidet, wenn an sich - wie vorliegend - ein Ausnahmetatbestand nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 StAG in Betracht kommt (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 24.11.2005 - 12 S 1695/05 - InfAuslR 2006, 230 - in juris Rn. 30; VGH Kassel, Urt. v. 22.05.1995 - 12 UE 2145/94 - AuAS 1995, 196 - in juris Rn. 28; OVG Münster, Urt. v. 16.09.1997 - 25 A 1816/96 - NVwZ-RR 1998, 519 - in juris Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 28.03.2006 - 5 B 15.04 - in juris Rn.16 -). 44 4. Auch eine Einbürgerung unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit ist vorliegend ausgeschlossen. 45 § 12 StAG sieht eine Einbürgerung unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit nicht vor. Gleichwohl kommt eine Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit nach der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband dann in Betracht, wenn keine Unsicherheiten und Zweifel verbleiben, dass sie tatsächlich alsbald nach der Einbürgerung erfolgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.03.1987 - 1 C 26/86 - NJW 1987, 2180 - in juris Rn. 27). Diese Voraussetzung wird jedoch nicht allein dadurch erfüllt, dass sich der Einbürgerungsbewerber gegenüber der Einbürgerungsbehörde verpflichtet, nach seiner Einbürgerung den ihm rechtlich möglichen Verzicht auf seine bisherige Staatsangehörigkeit zu erklären; eine solche Verpflichtung allein gewährleistet nicht mit der erforderlichen Sicherheit, dass der Einbürgerungsbewerber seine Staatsangehörigkeit alsbald nach der Einbürgerung tatsächlich aufgibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.03.1987 - 1 C 26/86 - a.a.O.). Eine Einbürgerung unter Hinnahme vorübergehender Mehrstaatigkeit kommt demnach nur dann in Betracht, wenn der Herkunftsstaat eine wirksame Einbürgerung verlangt und damit für das Ausscheiden aus der bisherigen Staatsangehörigkeit eine Einbürgerungszusicherung nicht ausreichen lässt, und zudem die Aufgabe der bisherigen ausländischen Staatsangehörigkeit nicht von weiteren Erklärungen des Einbürgerungsbewerbers abhängig und diese damit nach dem Vollzug der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband sichergestellt ist (vgl. Berlit in: Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, § 2 Rn. 103; HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, a.a.O. Rn. 38). Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt. 46 Die Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit vollzieht sich in einem zweistufigen Verfahren. Der türkische Staatsangehörige erhält zunächst eine Bescheinigung über die Erlaubnis zur Aufgabe der Staatsangehörigkeit (Art. 26 Abs. 1 Türk-StAG). Die Bescheinigung über die Erlaubnis zur Aufgabe der Staatsangehörigkeit ist zwei Jahre gültig; innerhalb dieser Geltungsdauer kann der türkische Staatsangehörige bei Aufenthalt im Inland der örtlichen Präfektur, bei Aufenthalt im Ausland den Auslandsvertretungen anzeigen und belegen, dass er die ausländische Staatsangehörigkeit erworben hat (Art. 26 Abs. 2 TürkStAG). Erst danach kann dem türkischen Staatsangehörigen eine Entlassungsurkunde erteilt werden, die mit ihrer Übergabe zum Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit führt (Art. 27 Abs. 1 TürkStAG). Die Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit ist damit nach dem Vollzug der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband nicht sichergestellt, da diese von einer Erklärung des Einbürgerungsbewerbers und der Vorlage der Einbürgerungsurkunde des ausländischen Staates abhängig und die Erteilung einer Entlassungsurkunde an die Erfüllung der Voraussetzungen des Art 25 TürkStAG gebunden ist. Eine Einbürgerung unter Hinnahme vorübergehender Mehrstaatigkeit scheidet damit vorliegend aus. 47 5. Der Kläger kann auch nicht auf der Grundlage des § 10 StAG eingebürgert werden mit der Auflage, das Ausscheiden aus der türkischen Staatsangehörigkeit zu betreiben. 48 Eine Auflage, das Ausscheiden aus der türkischen Staatsangehörigkeit zu betreiben, kann bei einer Einbürgerung auf der Grundlage des § 10 StAG nicht auf § 36 Abs. 1 LVwVfG gestützt werden. Nach dieser Bestimmung darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. 49 Eine Rechtsvorschrift, die eine Einbürgerung unter Hinnahme vorübergehender Mehrstaatigkeit zulässt, gibt es nicht. Auch die zweite Alternative des § 36 Abs. 1 LVwVfG ist nicht erfüllt. Denn die Aufgabe oder der Verlust der bisherigen ausländischen Staatsangehörigkeit nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG ist eine wesentliche, zwingende Voraussetzung bei der Anspruchseinbürgerung (a). Eine wesentliche Voraussetzung des infrage stehenden Verwaltungsakts darf eine Behörde aber nicht auf eine Nebenbestimmung abschieben (b). 50 a) Die Aufgabe/der Verlust der bisherigen ausländischen Staatsangehörigkeit nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG ist eine zwingende Voraussetzung bei der Anspruchseinbürgerung. 51 § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG geht zurück auf die am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen §§ 85 ff. AuslG vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354). Mit diesen neuen Vorschriften zur Erleichterung der Einbürgerung hat der Gesetzgeber gleichzeitig seinen Willen bekräftigt, bei der Einbürgerung Mehrstaatigkeit grundsätzlich zu vermeiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.02.1991 - 1 B 17/91 - NJW 1991, 2226 - in juris Rn. 6; Beschl. v. 15.04.1991 - 1 B 175/90 - NJW 1991, 2227 - in juris Rn. 5 und Beschl. v. 14.05.2019 - 1 B 29/19 - in juris Rn. 7; VGH Mannheim, Urt. v. 23.09.2002 - 13 S 1984/01 - DVBl 2003, 465 - in juris Rn. 32 ff). 52 Der Gesetzgeber ist seit jeher der Auffassung, dass der das deutsche Einbürgerungsrecht prägende Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit auf der Erkenntnis beruht, dass Mehrstaatigkeit grundsätzlich nicht im Interesse des Staates und der Bürger liegt; der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit unter Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit ist auch aus integrationspolitischen Gründen der Mehrstaatigkeit vorzuziehen (vgl. BT-Drucks. 17/12321 S. 6; BT-Drucks. 14/533 S. 11; BT-Drucks. 12/2035 S. 2; BT-Drucks. 11/6321 S. 47). 53 An diesem Prinzip der Vermeidung doppelter Staatsangehörigkeit hat der Gesetzgeber auch anlässlich der Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts im Jahr 1999 festgehalten. Der zunächst im 1. Arbeitsentwurf des BMI vorgesehene Verzicht auf die Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG hat sich gegen die politisch-öffentliche Kritik nicht durchsetzen können (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 19.12.2018 - 4 K 3086/18 - in juris Rn. 25). 54 Normativ ist Mehrstaatigkeit systematisch weiterhin die begründungsbedürftige Ausnahme, die es im Interesse klarer Verhältnisse im nationalen Bereich sowie im internationalen Verkehr und zur Beherrschung von Rechts(anwendungs)konflikten zu vermeiden gilt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.05.2019 - 1 B 29/19 - in juris Rn. 8). Das Gesetz macht durch die Voraussetzung, dass der Einbürgerungsbewerber seine Staatsangehörigkeit verliert oder aufgibt, den grundsätzlichen Einbürgerungsanspruch zwingend davon abhängig, dass doppelte Staatsangehörigkeit vermieden wird; der Ausschluss doppelter Staatsangehörigkeit muss gesichert sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.03.1987 - 1 C 26/86 - NVwZ 1987, 809 - in juris Rn. 27). 55 Die Aufgabe oder der Verlust der bisherigen ausländischen Staatsangehörigkeit nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG ist dementsprechend auch gegenwärtig noch eine wesentliche, zwingende Voraussetzung für die Anspruchseinbürgerung (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 19.12.2018 - 4 K 3086/18 - in juris Rn. 25; VG Düsseldorf, Urt. v. 07.06.2018 - 8 K 10236/16 - in juris Rn. 32; VG Stuttgart, Urt. v. 24.05.2016 - 11 K 5952/15 - InfAuslR 2016, 301 - in juris Rn. 29; HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Stand: 22.03.2020 Rn. 29 m.w.N.). 56 b) Eine wesentliche Voraussetzung des infrage stehenden Verwaltungsakts darf eine Behörde nicht auf eine Nebenbestimmung abschieben und damit letztlich offenlassen; vielmehr müssen die wesentlichen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen, ihre Erfüllung darf nicht der Zukunft überlassen bleiben (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 14.08.1998 - 1 L 4038/96 - in juris Rn. 21; VGH München, Urt. v. 08.09.1999 - 7 B 98.2621 - in juris Rn. 23 -; VGH Mannheim, Urt. v. 13.03.2001 - 11 S 2374/99 - InfAuslR 2001, 410 - in juris Rn. 31). 57 § 36 Abs. 1 Alt. 2 LVwVfG enthält keine allgemeine Ermächtigung der Behörden, nach Ermessen von der Erfüllung zwingender Erteilungsvoraussetzungen abzusehen und sich stattdessen mit Nebenbestimmungen zufrieden zu geben, die eine Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen in der Zukunft sicherstellen sollen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl., § 36 Rn. 45 m.w.N.). Mit der Einbürgerung auf der Grundlage des § 10 StAG unter der Auflage, nach der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband das Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit zu betreiben, würde die Einbürgerungsbehörde gleichsam in Vorleistung treten und müsste durch eine Vollstreckung der Auflage dafür sorgen, dass die fehlende wesentliche Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG - deren Eintritt nicht nur vom Verhalten des Klägers, sondern auch von den türkischen Behörden abhängt - geschaffen wird. Eine solche Konstruktion käme letztlich einem Verzicht auf die Tatbestandsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG gleich, der von § 36 Abs. 1 Alt. 2 LVwVfG nicht gedeckt ist (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 19.12.2018 - 4 K 3086/18 - in juris Rn. 27; VG Düsseldorf, Urt. v. 07.06.2018 - 8 K 10236/16 - in juris Rn. 36; VG Stuttgart, Urt. v. 24.05.2016 - 11 K 5952/15 - InfAuslR 2016, 301 - in juris Rn. 30; HTK-StAR / § 10 StAG / Allgemeines, Stand: 26.05.2020 Rn. 23; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 36 Rn. 126). 58 Das fehlende Tatbestandsmerkmal des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG kann demnach nicht durch eine Auflage, nach der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband das Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit zu betreiben, ersetzt werden (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 19.12.2018 - 4 K 3086/18 - in juris Rn. 27; VG Düsseldorf, Urt. v. 07.06.2018 - 8 K 10236/16 - in juris Rn. 36; VG Stuttgart, Urt. v. 24.05.2016 - 11 K 5952/15 - InfAuslR 2016, 301 - in juris Rn. 31; VG Berlin, Urt. v. 10.06.2009 - 2 A 61.08 - in juris Rn. 29; HTK-StAR / § 10 StAG / Allgemeines, a.a.O. Rn. 20). 59 Soweit Nr. 10.1.1.4 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration zum Staatsangehörigkeitsgesetz - VwV StAG - (vom 8.Juli 2013 - Az.: 7-1010.1/1, Stand: 03.03.2017), Nr. 10.1.1.4 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern - VAH-StAG - (Stand: 01.06.2015) und der Erlass des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Baden-Württemberg vom 15.12.2016 (Az.: 7 -1012.0/10) gleichwohl in den Fällen, in denen der Herkunftsstaat die Entlassung erst nach der Einbürgerung in einen anderen Staat zulässt, eine Einbürgerung auf der Grundlage des § 10 StAG vorsehen, verbunden mit der Auflage, dem Einbürgerungsbewerber die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen aufzugeben, handelt es sich um gesetzwidrige Verwaltungsvorschriften (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 19.12.2018 - 4 K 3086/18 - in juris Rn. 28; VG Düsseldorf, Urt. v. 07.06.2018 - 8 K 10236/16 - in juris Rn. 43; VG Stuttgart, Urt. v. 24.05.2016 - 11 K 5952/15 - InfAuslR 2016, 301 - in juris Rn. 31; HTK-StAR / § 10 StAG / Allgemeines, a.a.O. Rn. 29). II. 60 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband auf der Grundlage des § 8 StAG. 61 Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG. Nach dieser Bestimmung setzt eine Einbürgerung auf der Grundlage des § 8 StAG voraus, dass der Einbürgerungsbewerber sich und seine Angehörigen zu ernähren im Stande ist. Bestehen die dem Einbürgerungsbewerber zur Verfügung stehenden Mittel ganz oder zum Teil aus öffentlichen Fürsorgeleistungen, so ist die von § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG geforderte Unterhaltsfähigkeit nicht gegeben. Zu diesen Fürsorgeleistungen zählen u.a. auch Leistungen nach SGB II und SGB XII (vgl. HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 1, Stand: 23.03.2020 Rn. 174 m.w.N.). Der Kläger und seine Ehefrau beziehen Leistungen nach SGB II. Ob der Kläger den Bezug von Sozialleistungen zu vertreten hat, ist im Rahmen des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG unerheblich (vgl. HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 1, a.a.O. Rn. 176 m.w.N.). 62 Von der Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG kann auch nicht gemäß § 8 Abs. 2 StAG aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden. 63 Ein öffentliches Interesse i.S.d. § 8 Abs. 2 StAG liegt nur vor, wenn nach dem konkreten Sachverhalt ein sich vom Durchschnittsfall eines Einbürgerungsbewerbers abhebendes spezifisches staatliches Interesse an der Einbürgerung besteht, das es ausnahmsweise rechtfertigen kann, den Einbürgerungsbewerber trotz fehlender Unterhaltsfähigkeit einzubürgern; erforderlich ist also ein Erwünschtsein der Einbürgerung des Einbürgerungsbewerbers aufgrund allgemeiner politischer, wirtschaftlicher oder kultureller Gesichtspunkte (vgl. HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 2, Stand: 06.01.2020, Rn. 10 m.w.N.). Derartige Gesichtspunkte sind vorliegend nicht erkennbar. 64 Der Kläger kann sich auch nicht auf das Vorliegen einer besonderen Härte i.S.d. § 8 Abs. 2 StAG berufen. Die Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 2 StAG soll solchen Härten begegnen, die gerade durch die Versagung der Einbürgerung entstehen und sich durch eine Einbürgerung vermeiden lassen; die Härte muss also gerade durch die begehrte Einbürgerung beseitigt oder zumindest entscheidend abgemildert werden können (vgl. HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 2, a.a.O. Rn. 20 m.w.N.). Das Angewiesensein des Klägers auf Sozialleistungen stellt aber keinen atypischen Sachverhalt dar, der ihn in besonderer Weise beschwert. Der Umstand, dass der Kläger - so sein Vortrag - die Inanspruchnahme von Sozialleistungen nicht zu vertreten hat, vermag einen besonderen Härtefall nicht zu begründen (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 03.07.2014 - 1 S 1167/14 - NVwZ-RR 2014, 937 - in juris Rn. 10; HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 2, a.a.O. Rn. 34 m.w.N.). Die Inanspruchnahme von Sozialleistungen kann durch eine Einbürgerung des Klägers auch nicht vermieden werden. B. 65 Der vom Kläger gestellte Hilfsantrag bleibt gleichfalls ohne Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, ihm eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen. 66 Der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung beurteilt sich gleichfalls nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2005 - 5 C 8/05 - BVerwGE 124, 268 - in juris Rn. 10). 67 Die Einbürgerungszusicherung ist ein dem allgemeinen Verfahrensrecht (vgl. § 38 LVwVfG) entlehntes Institut, das in Einbürgerungsverfahren in ständiger Praxis auf Fälle drohender Mehrstaatigkeit angewandt wird. Mit der nach § 38 LVwVfG schriftlich zu erteilenden Einbürgerungszusicherung wird dem Einbürgerungsbewerber die Einbürgerung für den Fall zugesagt, dass er die Aufgabe seiner Staatsangehörigkeit nachweist; die Erteilung einer derartigen Zusage setzt voraus, dass der Einbürgerungsbewerber alle weiteren Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllt (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.06.2014 - 10 C 4/14 - BVerwGE 150, 17 - in juris Rn. 11; HTK-StAR / § 10 StAG / Allgemeines, Stand: 26.05.2020 Rn. 33 m.w.N.). Daran fehlt es hier. 68 Eine Einbürgerung auf der Grundlage des § 8 StAG scheitert - wie oben dargelegt - daran, dass die Tatbestandsvoraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG nicht erfüllt ist und auch die Ausnahmevoraussetzungen des § 8 Abs. 2 StAG nicht gegeben sind. 69 Mit einer auf die Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG gerichteten Zusicherung kann der Kläger das Ziel, die türkische Staatsangehörigkeit vor einer Einbürgerung in den deutschen Staatsverband aufzugeben, gerade nicht erreichen; denn das türkische Recht sieht - wie bereits dargelegt - eine Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit erst nach dem Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit vor. Für das Begehren auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung im Hinblick auf eine Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG fehlt damit bereits das Rechtsschutzinteresse. 70 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.