Urteil
A 7 K 2895/20
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
2Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand 1 Der am ...1993 in O geborene Kläger ist nigerianischer Staatsangehöriger vom Volk der Ijaw. Er verließ seinen Herkunftsstaat nach eigenen Angaben Ende 2015 und reiste auf dem Landweg im Februar 2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er stellte am 1. März 2019 einen förmlichen Asylantrag. 2 Bei seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Weiteren: Bundesamt) am 7. März 2019 gab der Kläger im Wesentlichen an, dass er in Italien bereits einen Asylantrag gestellt habe, der mit Bescheid im Dezember 2016 abgelehnt worden sei. Hiergegen habe er Klage eingereicht, über die im Januar 2017 entschieden worden sei. Er habe eine negative Entscheidung bekommen. Was genau dringestanden habe, wisse er nicht. Die Unterlagen befänden sich bei seinem Rechtsanwalt. 3 Bezüglich seines Verfolgungsschicksals gab der Kläger an, dass er durch ein Orakel für den Tod seines Cousins verantwortlich gemacht worden sei. Die Dorfbewohner hätten ihn daraufhin festgehalten, geschlagen und seine Hände und Beine festgebunden. Anschließend sei er in einen Wald verbracht worden. Ein Freund habe ihn des Nachts befreit. Von dort sei er nach W und anschließend nach B in das Dorf O gegangen. Eines Tages, als er sich wieder in Edo-State aufgehalten habe, hätte ihn ein Dorfbewohner gesehen und sei zu seiner Gemeinde gegangen und habe diese informiert. Deswegen sei er nach Libyen geflohen. An die Polizei habe er sich nicht wenden können, da es in seiner Gemeinde kein Polizeirevier gegeben habe. Auch seine Mutter und seine Geschwister seien in seinem Heimatort als Hexen bezeichnet und nicht in Ruhe gelassen worden. Aus diesem Grund hätten sie die Gegend verlassen. Im Falle einer Rückkehr würde er durch die Gemeindemitglieder umgebracht werden. 4 Mit Schreiben vom 2. April 2020 erklärte das Ministero dell‘Interno (Innenministerium Italiens), dass der Kläger gegen seinen ablehnenden Bescheid Rechtsmittel eingelegt habe. Sein Asylantrag sei am 11. Juli 2017 und abschließend am 12. Juni 2018 abgelehnt worden. 5 Mit Bescheid vom 25. Mai 2020, zugestellt am 2. Juni 2020, lehnte das Bundesamt die Anträge als unzulässig ab (Ziffern 1 des Bescheids) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2). Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen und drohte ihm für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Nigeria oder in einen anderen Staat an, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet sei (Ziffer 3). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). 6 Am 8. Juni 2020 hat der Kläger Klage erhoben. 7 Zugleich hat er einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt (A 7 K 2896/20). Mit Beschluss vom 26. Juni 2020 ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage abgelehnt worden. 8 Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2020 hat der Kläger vorgetragen, dass Wiederaufgreifensgründe vorlägen, da Nigeria sich am Anfang des Ausbruchs der Corona-Pandemie befände, allerdings davon ausgegangen werde, dass Nigeria eines der am schlimmsten betroffenen Länder in Afrika sei. Bereits jetzt gelten strenge Ausgangssperren und es sei mit einer weiteren Einschränkung des öffentlichen Lebens zu rechnen. Auch sei kurz- oder mittelfristig mit einer Verknappung von Gütern des täglichen Bedarfs zu rechnen. Damit drohe akuter Hunger und damit eine menschenunwürdige Behandlung. Auch führe die Corona Pandemie zu einer neuen Bewertung der gesundheitlichen Lage des Klägers. Er leide sehr unter Asthma. Aufgrund dieser Vorerkrankung sei es ihm nicht zumutbar, nach Nigeria zu gehen. Im Falle einer Corona-Infektion könne er die notwendige Gesundheitsversorgung nicht erlangen. Er gehöre einer Risikogruppe an. 9 Der Kläger beantragt, 10 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Mai 2020 aufzuheben und hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt sowie hilfsweise Ziffer 6 des Bescheids aufzuheben. 11 Die Beklagte beantragt schriftlich, 12 die Klage abzuweisen. 13 Der Verwaltungsrechtsstreit ist durch Beschluss vom 26. Juni 2020 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. 14 In der mündlichen Verhandlung am 29. Juli 2020 ist der Kläger informatorisch angehört worden und hat im Wesentlichen angegeben, dass er in Italien ein Asylverfahren durchgeführt habe. Er habe eine Ablehnung bekommen. Ob das Verfahren abgeschlossen sei, wisse er nicht. Auf Vorhalt, dass das italienische Innenministerium den endgültigen Abschluss des Verfahrens mitgeteilt habe, hat der Kläger erklärt, dass er hiervon nichts wisse. Die Unterlagen seien bei seinem Rechtsanwalt in Italien. 15 Auf Frage hat der Kläger erklärt, dass er voll arbeitsfähig sei und nur deswegen nicht arbeite, weil er keine Erlaubnis bekommen habe. In Italien habe er eine Operation gehabt, weswegen er manchmal noch Schmerzen habe. Jetzt könne er keine schweren Sachen mehr heben. Aktuell sei er nicht in Behandlung und nehme keine Medikamente. Er habe Asthma und verwende ein Asthmaspray. In medizinischer Behandlung befinde er sich deswegen nicht. Er würde vom Arzt nur regelmäßig ein Asthmaspray verschrieben bekommen. Momentan stehe kein Arzttermin an. 16 Von seiner in Nigeria lebenden Familie habe er schon lange nichts mehr gehört. Von den Auswirkungen der Corona-Pandemie auf Nigeria wisse er nichts. Auch habe er sonst zu niemandem in Nigeria Kontakt. 17 Im Falle einer Rückkehr werde er umgebracht werden. Auf Frage, ob er dies auch bereits in Italien vorgebracht habe, hat der Kläger erklärt, dass es nicht dasselbe sei. Auf Frage, was er in Italien vorgetragen hätte, hat der Kläger angegeben, dass er nicht mehr wisse, was er in Italien erzählt habe. Auf Frage hat der Kläger erklärt, dass er umgebracht würde, weil er als Hexe und Zauberer betrachtet würde. Auf Frage, ob sich seit seinem Vortrag, der sich ausschließlich auf Geschehnisse bezieht, die vor seiner Ausreise stattgefunden hätten, irgendetwas geändert hat, z.B. neue Erkenntnisse oder Beweismittel vorlägen, hat der Kläger ausgeführt, dass er nicht wüsste, wie die Situation jetzt in Nigeria sei, da er zu niemandem Kontakt habe. 18 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens A 7 K 2896/20 sowie die Behördenakte verwiesen. Entscheidungsgründe 19 Über den Rechtsstreit konnte trotz Ausbleibens der Beklagten aufgrund der mündlichen Verhandlung am 29. Juli 2020 entschieden werden. In der frist- und formgerechten Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). 20 Die zulässige Klage ist unbegründet. 21 Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Aufhebung des Bescheids vom 25. Mai 2020 oder Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Aufenthaltsgesetz (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. 22 1. Der Asylantrag des Klägers ist als Zweitantrag im Sinne des § 71 a Abs. 1 AsylG zu werten. Ein weiteres Asylverfahren war nicht durchzuführen, da die Voraussetzungen eines Wiederaufgreifens gem. § 71a Absatz 1 AsylG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen. 23 Insoweit wird auf die Begründung des Beschlusses vom 26. Juni 2020 (A 7 K 2896/20) Bezug genommen. Die mündliche Verhandlung hat diesbezüglich zu keinen weiteren Erkenntnissen geführt. 24 2. Im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) liegen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG vor. 25 a) § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK steht einer Abschiebung entgegen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass dem Betroffenen in dem Zielstaat der Abschiebung Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung landesweit droht. Maßgeblich sind die Gesamtumstände des jeweiligen Falles. Prognosemaßstab ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.9.2010 – 10 C 11/09 - BeckRS 2010, 54143). 26 Aufgrund des Vortrags des Klägers geht das Gericht selbst bei Wahrunterstellung davon aus, dass ihm in Teilen seines Herkunftslandes nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen würde und er sicher und legal in diese Landesteile reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt und er letztendlich einen internen Schutz entsprechend § 3e Abs. 1 AsylG finden kann. Neben der auf verlässliche Tatsachenfeststellungen gestützten Prognose tatsächlicher Erreichbarkeit ist auch zu erwarten, dass dem Kläger am Zufluchtsort die Sicherung seines Existenzminimums möglich ist. 27 So steht außer Frage, dass der Kläger nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in einen Landesteil ziehen könnte, wo er von den Leuten seiner Gemeinde mit asylrechtlich hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht belangt werden würde. Angesichts der Größe und Einwohnerzahl Nigerias und der in Nigeria bestehenden infrastrukturellen Mängel sowie des Fehlens eines flächendeckenden Meldewesens (vgl. dazu Bericht des AA über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: September 2019, S. 24) ist nicht einmal ansatzweise erkennbar, wie etwaige Verfolger ihn ohne weiteres auffinden können sollten. Anhaltspunkte, dass dies in seinem Fall doch möglich sein sollte, hat der Kläger nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. 28 Es ist zudem nicht ersichtlich, dass der Kläger als arbeitsfähiger, gesunder und gebildeter Mann seine Existenz inklusive der Kosten für ein Asthmaspray nicht wird sichern können. Der Kläger hat nach seinen eigenen Angaben die Grundschule besucht und den Beruf des Fischers erlernt und anschließend als Tagelöhner in der Landwirtschaft gearbeitet (Bl. 91 der Bundesamtsakte). Es besteht die Erwartung, dass er aufgrund seines Erfahrungswissens zumindest in diesem Bereich wieder Arbeit finden kann. 29 An dieser Einschätzung ändert auch die Corona-Pandemie nichts, auch wenn hierdurch bedingt die Arbeitslosigkeit und die Lebensmittelpreise in Nigeria gestiegen sind. 30 So hat sich bereits im Juni 2020 der Arbeitsmarkt, nachdem „Lockdown“-Maßnahmen gelockert wurden, langsam wieder erholt. Während für den April/Mai 2020 nur noch 43% der im Rahmen einer Umfrage des National Bureau of Statistics befragten Personen eine Beschäftigung angegeben haben, ist diese Zahl im Juni 2020 wieder auf 71% angestiegen. Für die Zeit vor der Pandemie hatten 85% der befragten Personen eine Beschäftigung angegeben. Die Situation in der Landwirtschaft stellt sich noch besser dar. Dort haben für den Juni 2020 75% der befragten Personen angegeben wieder eine Beschäftigung in dem Sektor zu haben, während diese Zahl vor der Pandemie 85% und im April/Mai 2020 lediglich 47% betrug (vgl. National Bureau of Statistiks / The World Bank, Nigeria COVID-19 National Lonitudinal Phone Survey (COVID-19 NLPS) Round 2, July 2020, S. 23, https://www.nigerianstat.gov.ng/ ). Der nigerianische Arbeitsmarkt stellt sich damit angespannt aber robust dar. Zudem hat der nigerianische Präsident Buhari bereits am 24. Mai 2020 die Landwirte aufgefordert, ihre Produktion zu steigern, wodurch eine weitere Erhöhung der Beschäftigung im landwirtschaftlichen Sektor zu erwarten ist (siehe Premium Times vom 24. Mai 2020, Nigeria: Produce More, Nigeria Has No Money to Import Food, Buhari Urges Farmers, https://allafrica.com/stories/202005250053.html). 31 Entsprechend ist zu erwarten, dass der Kläger gerade wegen seiner Erfahrung in der Fischerei und in der Landwirtschaft im Falle einer Rückkehr Arbeit finden kann. 32 Bezüglich der Lebensmittelpreise ist festzustellen, dass diese wegen der Pandemie nicht bei allen Grundnahrungsmitteln außergewöhnlich angestiegen sind, sodass erwartet werden kann, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr bei einer entsprechenden Produktauswahl seinen Lebensunterhalt wird bestreiten können. So beträgt zwar die Preissteigerung bei dem nigerianischen Grundnahrungsmittel Garri nach den Angaben des National Bureau of Statistics im Vergleich zum Vorjahr fast 50% und bei Kartoffeln (Irish Potato) fast 20%. Andere Grundnahrungsmittel sind jedoch nur geringfügig teurer geworden. So beträgt die Steigerung bei Weizenmehl unter 5%, bei Brot unter 4% und bei Bananen knapp 12%, während Eier sogar um rund 4,5% günstiger geworden sind (siehe hierzu National Bureau of Statistics, Selected Food Prices Watch (June 2020), Report Date July 2020, https://www.nigerianstat.gov.ng/ ). 33 Auch die Verletzung anderer Menschenrechte oder Grundfreiheiten der EMRK kommt nicht in Betracht. 34 b) Nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von einer Abschiebung abgesehen werden, wenn im Zielstaat für den Betroffenen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Bei den in seinem Herkunftsstaat vorherrschenden harten Lebensbedingungen handelt es sich um eine Situation, der die gesamte Bevölkerung ausgesetzt ist, weshalb Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG ausschließlich durch eine generelle Regelung nach § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG gewährt wird. Eine extreme Gefährdungslage, bei der aufgrund der Schutzwirkung der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG ausnahmsweise nicht greift, liegt nicht vor. Hinsichtlich der allgemeinen Lebenssituation in seinem Herkunftsstaat wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes insoweit Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG). 35 Anhaltspunkte für einen besonderen Ausnahmefall, in dem humanitäre Gründe in der Person des Klägers zwingend gegen eine Aufenthaltsbeendigung bzw. gegen eine Rückführung in seinen Herkunftsstaat sprechen, sind vorliegend nicht ersichtlich. 36 Insoweit wird nicht verkannt, dass der Kläger dargelegt hat, dass er aufgrund einer Asthmaerkrankung als Corona-Risikogruppe einzuordnen wäre. 37 So kann sich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis auch aus der Krankheit eines Ausländers ergeben, wenn diese sich im Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich darüber hinaus trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann, etwa, weil er nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt (BVerwG, Urteil v. 29.10.2002, a.a.O.; BayVGH, Urteil v. 8.3.2012, a.a.O.). Dabei setzt die Annahme einer erheblichen konkreten Gefahr voraus, dass sich der Gesundheitszustand des betroffenen Ausländers alsbald nach der Ankunft im Zielland der Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde (BVerwG, Urteil v. 25.11.1997, a.a.O.). Durch Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl I S. 390) wurden hinsichtlich des krankheitsbedingten zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses durch § 60 Abs. 7 Sätze 2 bis 4 AufenthG zusätzlich folgende Bestimmungen getroffen: Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. 38 Insoweit geht das Gericht davon aus, dass schon nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr an COVID-19 erkrankt und sich sein Gesundheitszustand deswegen alsbald wesentlich verschlechtern oder er an COVID-19 versterben würde. So geht das National Bureau of Statistics aufgrund von rund 247.000 Testungen von ca. 40.000 COVID-19-Fällen und insgesamt 856 Todesfällen wegen COVID-19 aus (siehe National Bureau of Statistics, Main NBS Dashboard, https://www.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/d4db081490014672a2c8d0e806929011 , zuletzt besucht am 29. Juli 2020). Die Zahl der Personen, die nachweislich an COVID-19 erkrankt sind, beträgt danach bei rund 195 Millionen Einwohnern in Nigeria bislang 0,021% der Bevölkerung. Es ist davon auszugehen, dass eine Vielzahl dieser Personen mittlerweile genesen und nicht mehr ansteckend sind. Selbst wenn es eine hohe Dunkelziffer geben sollte und der Wert der Personen, die an COVID-19 erkrankt waren oder erkrankt sind um ein vielfaches höher sein sollte, ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr überhaupt alsbald an COVID-19 erkrankt und diese Erkrankung im Zusammenspiel mit seiner Vorerkrankung zu einer wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes oder zu seinem Tod führen würde. 39 Soweit der Kläger pauschal angegeben hat, dass er keine schweren Sachen mehr heben könne, hat er dies weder näher ausgeführt noch belegt, sondern in der mündlichen Verhandlung glaubhaft angeben, dass er arbeitsfähig sei. Anhaltspunkte, dass er nur eingeschränkt arbeitsfähig sei, sind nicht erkennbar. 40 Der hinreichend gesunde und arbeitsfähige Kläger wird auch im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt sicherzustellen (siehe oben unter 2.a). 41 3. Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung nach Nigeria gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen hierfür liegen vor, wie sich aus den Ausführungen oben 1.-2. ergibt. Einen asylunabhängigen Aufenthaltstitel hat der Kläger nicht. 42 4. Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 AufenthG) sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 43 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. Gründe 19 Über den Rechtsstreit konnte trotz Ausbleibens der Beklagten aufgrund der mündlichen Verhandlung am 29. Juli 2020 entschieden werden. In der frist- und formgerechten Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). 20 Die zulässige Klage ist unbegründet. 21 Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Aufhebung des Bescheids vom 25. Mai 2020 oder Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Aufenthaltsgesetz (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. 22 1. Der Asylantrag des Klägers ist als Zweitantrag im Sinne des § 71 a Abs. 1 AsylG zu werten. Ein weiteres Asylverfahren war nicht durchzuführen, da die Voraussetzungen eines Wiederaufgreifens gem. § 71a Absatz 1 AsylG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen. 23 Insoweit wird auf die Begründung des Beschlusses vom 26. Juni 2020 (A 7 K 2896/20) Bezug genommen. Die mündliche Verhandlung hat diesbezüglich zu keinen weiteren Erkenntnissen geführt. 24 2. Im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) liegen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG vor. 25 a) § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK steht einer Abschiebung entgegen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass dem Betroffenen in dem Zielstaat der Abschiebung Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung landesweit droht. Maßgeblich sind die Gesamtumstände des jeweiligen Falles. Prognosemaßstab ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.9.2010 – 10 C 11/09 - BeckRS 2010, 54143). 26 Aufgrund des Vortrags des Klägers geht das Gericht selbst bei Wahrunterstellung davon aus, dass ihm in Teilen seines Herkunftslandes nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen würde und er sicher und legal in diese Landesteile reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt und er letztendlich einen internen Schutz entsprechend § 3e Abs. 1 AsylG finden kann. Neben der auf verlässliche Tatsachenfeststellungen gestützten Prognose tatsächlicher Erreichbarkeit ist auch zu erwarten, dass dem Kläger am Zufluchtsort die Sicherung seines Existenzminimums möglich ist. 27 So steht außer Frage, dass der Kläger nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in einen Landesteil ziehen könnte, wo er von den Leuten seiner Gemeinde mit asylrechtlich hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht belangt werden würde. Angesichts der Größe und Einwohnerzahl Nigerias und der in Nigeria bestehenden infrastrukturellen Mängel sowie des Fehlens eines flächendeckenden Meldewesens (vgl. dazu Bericht des AA über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: September 2019, S. 24) ist nicht einmal ansatzweise erkennbar, wie etwaige Verfolger ihn ohne weiteres auffinden können sollten. Anhaltspunkte, dass dies in seinem Fall doch möglich sein sollte, hat der Kläger nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. 28 Es ist zudem nicht ersichtlich, dass der Kläger als arbeitsfähiger, gesunder und gebildeter Mann seine Existenz inklusive der Kosten für ein Asthmaspray nicht wird sichern können. Der Kläger hat nach seinen eigenen Angaben die Grundschule besucht und den Beruf des Fischers erlernt und anschließend als Tagelöhner in der Landwirtschaft gearbeitet (Bl. 91 der Bundesamtsakte). Es besteht die Erwartung, dass er aufgrund seines Erfahrungswissens zumindest in diesem Bereich wieder Arbeit finden kann. 29 An dieser Einschätzung ändert auch die Corona-Pandemie nichts, auch wenn hierdurch bedingt die Arbeitslosigkeit und die Lebensmittelpreise in Nigeria gestiegen sind. 30 So hat sich bereits im Juni 2020 der Arbeitsmarkt, nachdem „Lockdown“-Maßnahmen gelockert wurden, langsam wieder erholt. Während für den April/Mai 2020 nur noch 43% der im Rahmen einer Umfrage des National Bureau of Statistics befragten Personen eine Beschäftigung angegeben haben, ist diese Zahl im Juni 2020 wieder auf 71% angestiegen. Für die Zeit vor der Pandemie hatten 85% der befragten Personen eine Beschäftigung angegeben. Die Situation in der Landwirtschaft stellt sich noch besser dar. Dort haben für den Juni 2020 75% der befragten Personen angegeben wieder eine Beschäftigung in dem Sektor zu haben, während diese Zahl vor der Pandemie 85% und im April/Mai 2020 lediglich 47% betrug (vgl. National Bureau of Statistiks / The World Bank, Nigeria COVID-19 National Lonitudinal Phone Survey (COVID-19 NLPS) Round 2, July 2020, S. 23, https://www.nigerianstat.gov.ng/ ). Der nigerianische Arbeitsmarkt stellt sich damit angespannt aber robust dar. Zudem hat der nigerianische Präsident Buhari bereits am 24. Mai 2020 die Landwirte aufgefordert, ihre Produktion zu steigern, wodurch eine weitere Erhöhung der Beschäftigung im landwirtschaftlichen Sektor zu erwarten ist (siehe Premium Times vom 24. Mai 2020, Nigeria: Produce More, Nigeria Has No Money to Import Food, Buhari Urges Farmers, https://allafrica.com/stories/202005250053.html). 31 Entsprechend ist zu erwarten, dass der Kläger gerade wegen seiner Erfahrung in der Fischerei und in der Landwirtschaft im Falle einer Rückkehr Arbeit finden kann. 32 Bezüglich der Lebensmittelpreise ist festzustellen, dass diese wegen der Pandemie nicht bei allen Grundnahrungsmitteln außergewöhnlich angestiegen sind, sodass erwartet werden kann, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr bei einer entsprechenden Produktauswahl seinen Lebensunterhalt wird bestreiten können. So beträgt zwar die Preissteigerung bei dem nigerianischen Grundnahrungsmittel Garri nach den Angaben des National Bureau of Statistics im Vergleich zum Vorjahr fast 50% und bei Kartoffeln (Irish Potato) fast 20%. Andere Grundnahrungsmittel sind jedoch nur geringfügig teurer geworden. So beträgt die Steigerung bei Weizenmehl unter 5%, bei Brot unter 4% und bei Bananen knapp 12%, während Eier sogar um rund 4,5% günstiger geworden sind (siehe hierzu National Bureau of Statistics, Selected Food Prices Watch (June 2020), Report Date July 2020, https://www.nigerianstat.gov.ng/ ). 33 Auch die Verletzung anderer Menschenrechte oder Grundfreiheiten der EMRK kommt nicht in Betracht. 34 b) Nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von einer Abschiebung abgesehen werden, wenn im Zielstaat für den Betroffenen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Bei den in seinem Herkunftsstaat vorherrschenden harten Lebensbedingungen handelt es sich um eine Situation, der die gesamte Bevölkerung ausgesetzt ist, weshalb Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG ausschließlich durch eine generelle Regelung nach § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG gewährt wird. Eine extreme Gefährdungslage, bei der aufgrund der Schutzwirkung der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG ausnahmsweise nicht greift, liegt nicht vor. Hinsichtlich der allgemeinen Lebenssituation in seinem Herkunftsstaat wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes insoweit Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG). 35 Anhaltspunkte für einen besonderen Ausnahmefall, in dem humanitäre Gründe in der Person des Klägers zwingend gegen eine Aufenthaltsbeendigung bzw. gegen eine Rückführung in seinen Herkunftsstaat sprechen, sind vorliegend nicht ersichtlich. 36 Insoweit wird nicht verkannt, dass der Kläger dargelegt hat, dass er aufgrund einer Asthmaerkrankung als Corona-Risikogruppe einzuordnen wäre. 37 So kann sich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis auch aus der Krankheit eines Ausländers ergeben, wenn diese sich im Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich darüber hinaus trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann, etwa, weil er nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt (BVerwG, Urteil v. 29.10.2002, a.a.O.; BayVGH, Urteil v. 8.3.2012, a.a.O.). Dabei setzt die Annahme einer erheblichen konkreten Gefahr voraus, dass sich der Gesundheitszustand des betroffenen Ausländers alsbald nach der Ankunft im Zielland der Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde (BVerwG, Urteil v. 25.11.1997, a.a.O.). Durch Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl I S. 390) wurden hinsichtlich des krankheitsbedingten zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses durch § 60 Abs. 7 Sätze 2 bis 4 AufenthG zusätzlich folgende Bestimmungen getroffen: Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. 38 Insoweit geht das Gericht davon aus, dass schon nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr an COVID-19 erkrankt und sich sein Gesundheitszustand deswegen alsbald wesentlich verschlechtern oder er an COVID-19 versterben würde. So geht das National Bureau of Statistics aufgrund von rund 247.000 Testungen von ca. 40.000 COVID-19-Fällen und insgesamt 856 Todesfällen wegen COVID-19 aus (siehe National Bureau of Statistics, Main NBS Dashboard, https://www.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/d4db081490014672a2c8d0e806929011 , zuletzt besucht am 29. Juli 2020). Die Zahl der Personen, die nachweislich an COVID-19 erkrankt sind, beträgt danach bei rund 195 Millionen Einwohnern in Nigeria bislang 0,021% der Bevölkerung. Es ist davon auszugehen, dass eine Vielzahl dieser Personen mittlerweile genesen und nicht mehr ansteckend sind. Selbst wenn es eine hohe Dunkelziffer geben sollte und der Wert der Personen, die an COVID-19 erkrankt waren oder erkrankt sind um ein vielfaches höher sein sollte, ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr überhaupt alsbald an COVID-19 erkrankt und diese Erkrankung im Zusammenspiel mit seiner Vorerkrankung zu einer wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes oder zu seinem Tod führen würde. 39 Soweit der Kläger pauschal angegeben hat, dass er keine schweren Sachen mehr heben könne, hat er dies weder näher ausgeführt noch belegt, sondern in der mündlichen Verhandlung glaubhaft angeben, dass er arbeitsfähig sei. Anhaltspunkte, dass er nur eingeschränkt arbeitsfähig sei, sind nicht erkennbar. 40 Der hinreichend gesunde und arbeitsfähige Kläger wird auch im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt sicherzustellen (siehe oben unter 2.a). 41 3. Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung nach Nigeria gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen hierfür liegen vor, wie sich aus den Ausführungen oben 1.-2. ergibt. Einen asylunabhängigen Aufenthaltstitel hat der Kläger nicht. 42 4. Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 AufenthG) sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 43 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.