Beschluss
14 K 1696/20
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17.01.2020 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt mit ihrem am 27.03.2020 bei Gericht eingegangenen Antrag die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 19.02.2020 (Az. 14 K 1018/20) gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Antragsgegners vom 17.01.2020, mit welchem gemäß § 18 Abs. 4 des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz vom 5. Juli 2017 – VerpackG –, BGBl. I S. 2234, zuletzt geändert durch Artikel 139 der Verordnung vom 19. Juni 2020, BGBl. I S. 1328) eine Sicherheitsleistung in neuer Höhe festgesetzt wurde. 2 Mit Bescheid vom 22.12.1992 (Az. ...), geändert mit Bescheiden vom 05.07.1995 (Az. ...) sowie 02.11.2011 (Az. ...), erteilte der Antragsgegner auf Grundlage von § 6 Abs. 3 der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung – VerpackV –) der Antragstellerin, die für die Tätigkeit als Systembetreiber erforderliche Systemfeststellung. Gemäß der Nebenbestimmung Nr. 26 des genannten Bescheids wurde der Antragstellerin u.a. aufgegeben, spätestens zum 01.06.1993 nachzuweisen, dass Bilanzrückstellungen erfolgt oder Banksicherheiten geleistet worden sind, um für den Fall, dass der Betrieb des Systems eingestellt wird, die Verwertung der zu diesem Zeitpunkt im System befindlichen Materialien zu gewährleisten. 3 Zuletzt setzte der Antragsgegner mit Bescheid vom 08.05.2015 (Az. ...) eine Sicherheitsleistung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 VerpackV in Höhe von 3.546.400 EUR gegenüber der Antragstellerin fest und ordnete an, dass die bisher geleisteten Sicherheitsleistungen entsprechend anzupassen bzw. auszutauschen seien. Dieser Bescheid war Gegenstand des Klageverfahrens 14 K 2834/15. Ein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das in dieser Sache ergangene Urteil vom 14.12.2017 ist derzeit beim VGH-Baden-Württemberg anhängig. 4 Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 17.01.2020 fasste der Antragsgegner die die oben genannte Nebenbestimmung auf Grundlage des § 18 Abs. 4 VerpackG neu (Ziff. I.), setzte gegenüber der Antragstellerin eine Sicherheitsleistung in Höhe von 5.317.900 EUR fest (Ziff. II.) und ordnete den Sofortvollzug an (Ziff. IV.). 5 Die Antragstellerin beantragt, 6 die aufschiebende Wirkung der Klage vom 19.02.2020 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17.01.2020 (Az. ...) wiederherzustellen. 7 Der Antragsgegner beantragt, 8 den Antrag abzulehnen. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die zur Sache gehörenden Behördenakten des Antragsgegners, die dem Gericht vorliegen, Bezug genommen. II. 10 Der zulässige Antrag ist begründet. 11 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn die sonst nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO eintretende aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs dadurch entfallen ist, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten besonders angeordnet hat. 12 Die gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht im Wege einer Interessenabwägung. Maßgeblich ist, ob das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs oder das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Für das Interesse des Antragstellers, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang. Ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene summarische Überprüfung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Erweist sich die Rechtslage nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung als offen, ist aufgrund sonstiger, nicht nur an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.02.2009 – 1 BvR 165/09 –, juris Rn. 18 ff.; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 80, Rn. 152 ff.). 13 Diese Interessenabwägung geht hier zugunsten der Antragstellerin aus. Der angegriffene Bescheid vom 17.01.2020 erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtswidrig, so dass die Klage der Antragstellerin vom 19.02.2020 aller Voraussicht nach Erfolg haben wird (I.). Darüber hinaus fehlt das besondere öffentliche Vollzugsinteresse für die Festsetzung der streitgegenständlichen Sicherheitsleistung (II.). I. 14 Der Bescheid des Antragsgegners vom 17.01.2020 ist nach summarischer Prüfung ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig. 15 Nach § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht bei Ermessensentscheidungen, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. 16 Die Entscheidung über die Festsetzung einer Sicherheitsleistung steht gemäß § 18 Abs. 4 VerpackG sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Ermessen der Behörde, ohne dass ein Fall des „intendierten Ermessens“ oder ein solcher einer „Ermessensreduzierung auf Null“ vorliegt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28.08.2020 – 12 CS 20.1750 – juris, Rn. 56). Der Antragsgegner hat in seinem Bescheid vom 17.01.2020 zwar formuliert: „Die Anordnung einer Sicherheitsleistung steht sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde“. Dennoch hat er das Entschließungsermessen nicht erneut ausgeübt. Er hat die in der Nebenbestimmung Nr. 26 des Feststellungsbescheides vom 22.12.1992, geändert mit Bescheiden vom 05.07.1995 sowie 02.11.2011, ausgesprochene Verpflichtung, eine angemessene, insolvenzsichere Sicherheit zu leisten, lediglich in der Formulierung an die Vorgaben des § 18 Abs. 4 VerpackG angepasst und in der Begründung des streitgegenständlichen Bescheides allein an diese ursprüngliche Verpflichtung angeknüpft und von weiteren Erwägungen zur Erforderlichkeit der nunmehr vorgenommenen Festsetzung abgesehen. 17 Das Erfordernis der Betätigung des Entschließungsermessens entfällt indes nicht dadurch, dass die zuständige Behörde in der Vergangenheit auf der Grundlage von Vorgängerregelungen (bestandskräftig) über das „Ob“ der Erhebung einer Sicherheitsleistung entschieden hat. Denn durch § 18 Abs. 4 VerpackG, der an die Stelle der bisherigen Regelung des § 6 Abs. 5 Satz 3 VerpackV getreten ist, wird die Rückgriffsmöglichkeit auf die Sicherheitsleistung der Systeme gegenüber der früheren Fassung deutlich erweitert, worauf der Antragsgegner selbst abstellt (vgl. streitgegenständlicher Bescheid vom 17.01.2020, S. 3 f.). Zum einen kann nicht mehr nur ein Verstoß eines Systems gegen Pflichten nach dem Verpackungsgesetz, sondern auch ein Verstoß gegen Pflichten aus der Abstimmungsvereinbarung nach § 22 Abs. 1 VerpackG oder gegen Pflichten aus einseitigen Vorgaben nach § 22 Abs. 2 VerpackG einen Rückgriff auf die Sicherheitsleistung ermöglichen. Zum anderen entfällt die bisherige Einschränkung, wonach nur die Kosten einer Ersatzvornahme erstattet werden konnten. Die betroffene Behörde kann auch andere Zusatzkosten wie beispielsweise zusätzliche Ermittlungs- und Verwaltungskosten oder Kosten für andere Vollstreckungsmaßnahmen über die Sicherheitsleistung ersetzt verlangen, sofern diese kausal auf dem Pflichtverstoß beruhen. Darüber hinaus kann sie auch durch den Pflichtverstoß hervorgerufene finanzielle Verluste, insbesondere bei Nichtleistung von in der Abstimmungsvereinbarung festgelegten Entgelten, durch einen Rückgriff auf die Sicherheitsleitung ausgleichen (BT-Drs. 18/11274, S. 103 f.). Vor dem Hintergrund dieser erheblichen Erweiterung des Anwendungsbereichs genügt eine bloß stillschweigende „Fortschreibung“ des Entschließungsermessens für eine ordnungsgemäße Ermessensausübung nicht (BayVGH, Beschluss vom 28.08.2020 – 12 CS 20.1750 – juris, Rn. 55 und 57). 18 Auf eine derartige „Fortschreibung“ seines früheren Entschließungsermessens hat sich der Antragsgegner in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 17.01.2020 beschränkt. Die Formulierung: 19 „Das am 01.01.2019 in Kraft getretene Verpackungsgesetz erweitert den Anwendungsbereich der Sicherheitsleistung erheblich. Das duale System hat nun gemäß § 18 Abs. 4 VerpackG eine angemessene, insolvenzfeste Sicherheit für den Fall zu leisten, dass es oder die von ihm beauftragten Dritten Pflichten nach diesem Gesetz, aus der Abstimmungsvereinbarung nach § 22 Abs. 1 VerpackG oder aus den Vorgaben nach § 22 Abs. 2 VerpackG nicht, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß erfüllen und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern oder den zuständigen Behörden dadurch zusätzliche Kosten oder finanzielle Verluste entstehen. 20 Daher besteht der Bedarf (Anm.: Hervorhebung durch die Kammer), die Feststellungsbescheide sowie die festgesetzten Sicherheitsleistungen an die neue Rechtslage anzupassen und sie in für alle dualen Systeme gleicher Art und Weise auszugestalten.“ 21 verdeutlicht, dass der Antragsgegner ein erneutes Erschließungsermessen gerade nicht ausgeübt hat, sondern von der Notwendigkeit einer Anpassung der Sicherheitsleistung im Sinne einer gebundenen Entscheidung ausgegangen ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28.08.2020 – 12 CS 20.1750 – juris, Rn. 51 ff., der die Betätigung des erneuten Entschließungsermessens bei der nahezu gleichlautenden Formulierung „Folglich besteht Bedarf“ ebenfalls verneint hat). Der sich an die vorstehend zitierten Ausführungen des Bescheides anschließende Satz, die Anordnung einer Sicherheitsleistung stehe sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde, erweist sich deshalb als rein formelhaft, zumal der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren nunmehr ausdrücklich zum Ausdruck gebracht hat, dass nach seiner Rechtsauffassung eine erneute Ausübung des Entschließungsermessens nicht notwendig gewesen sei, da sich die durch das VerpackG erweiterten Rückgriffsmöglichkeiten lediglich auf die Höhe der zulässigen Sicherheitsleistung auswirkten. 22 Soweit der Antragsgegner im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens pauschal darauf verweist, der gesamte Bescheid – vor allem auch die Begründung zur Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit – dokumentiere, dass die festgesetzte Sicherheitsleistung erforderlich, geeignet und angemessen sei, genügt dies für eine ordnungsgemäße Ausübung des erforderlichen Entschließungsermessens nicht. Unabhängig davon, dass es sich bei der Begründung zur Anordnung des Sofortvollzugs einerseits sowie der Ermessensausübung im Hinblick auf den Erlass des Grundverwaltungsakts andererseits um unterschiedliche, in ihren jeweiligen Begründungsanforderungen voneinander abweichende Bestandteile eines Bescheids handelt, lassen auch die weiteren Ausführungen im angegriffenen Bescheid lediglich Ermessenserwägungen zur Höhe sowie zur Art der festgesetzten Sicherheitsleistung erkennen. Die Interessen der Antragstellerin bleiben hingegen unerwähnt, obwohl durch die Festsetzung der streitgegenständlichen Sicherheitsleistung Rechte von Verfassungsrang (Art. 12 Abs. 1 GG sowie Art. 14 Abs. 1 GG) berührt sind. Das Fehlen einer solchen Interessenabwägung, die aus der Entscheidung selbst ersichtlich sein muss, stellt zudem ein „Ermessensdefizit“, mithin einen weiteren Ermessensfehler dar (vgl. hierzu auch: BVerwG, Urteil vom 29.11.1988 – 1 C 75.86 – juris, Leitsatz 3 sowie Rn. 23 ff.). 23 Der dargestellte Ermessensausfall des Antragsgegners ist auch einer nachträglichen Heilung – beispielsweise im Hauptsacheverfahren – nicht zugänglich. § 114 Satz 2 VwGO schafft die prozessualen Voraussetzungen lediglich dafür, dass defizitäre Ermessenserwägungen im Verwaltungsprozess ergänzt werden, nicht hingegen auch dafür, dass das Entschließungsermessen erstmals ausgeübt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2007 – 1 C 10.07 – juris, Rn. 30). 24 Erweist sich der streitgegenständliche Bescheid deshalb bereits aufgrund des Ermessensausfalls als rechtswidrig, kommt es für die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 4 VerpackG (aufgeworfen vom BayVGH im Beschluss vom 28.08.2020 – 12 CS 20.1750 – juris, Rn. 59 ff.) nicht an, zumal diese Frage allein aufgrund ihrer Komplexität einer Klärung im gerichtlichen Eilverfahren nicht zugänglich ist. 25 Gleiches gilt für die Frage, ob sich eine Erhöhung der Sicherheitsleistung um vorliegend 49,95 % (von zuletzt 3.546.400 EUR auf nunmehr 5.317.900 EUR) angesichts des erweiterten Anwendungsbereichs einerseits sowie der in Rede stehenden Grundrechte der Antragstellerin andererseits als noch verhältnismäßig erweist und ob angesichts des vom Antragsgegner zur Berechnung dieser erhöhten Sicherheitsleistung herangezogenen Datenmaterials aus den Jahren 2017 (hinsichtlich der Erfassungs- und Entsorgungskosten für LVP) sowie 2018 (für die Neben- und Mitbenutzungsentgelte) eine unverhältnismäßige „Übersicherung“ infolge zwischenzeitlich veränderter Marktanteile zu befürchten steht (dies bejahend: BayVGH, Beschluss vom 28.08.2020 – 12 CS 20.1750 – juris, Rn. 68 ff. unter Verweis auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie eine vom Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung vom 19.09.1983 – Az. 8 N 1.83 – angenommene Deckelung einer „Fehlerquote“ auf maximal 10 %). II. 26 Schließlich ist auch kein besonderes Vollzugsinteresse erkennbar. 27 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfordert nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse, das über jenes hinausgeht, welches den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12.09.1995 – 2 BvR 1179/95 – juris, Rn. 42 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 18.07.1973 – 1 BvR 23/73, 1 BvR 155/73 – juris, Rn. 55). Es bezieht sich gerade auf den Sofortvollzug und liegt nur dann vor, wenn gewichtige Anhaltspunkte den dringenden Verdacht einer Gefahr für die Öffentlichkeit schon in der Zeit bis zu einer gerichtlichen Entscheidung über die Hauptsache begründen (Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 80, Rn. 84 und 87). 28 Das Gesetz lässt eine sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts nur dann zu, wenn überwiegende öffentliche Belange es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Einzelnen einstweilen zurücktreten zu lassen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls in die Wege zu leiten. Um dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zu genügen, bedarf es daher stets einer Abwägung der konkurrierenden Interessen. Vor allem bei Eingriffen in Grundrechte, namentlich der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 Abs. 1 GG), setzt die Annahme eines überwiegenden öffentlichen Interesses Gründe voraus, die in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen und ein Zuwarten bis zur Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens ausschließen. Insoweit ist nicht nur die Möglichkeit milderer Mittel in Erwägung zu ziehen, sondern darüber hinaus zugleich auch zu berücksichtigen, dass der Rechtsschutzanspruch des Einzelnen umso stärker wiegt und umso weniger zurückzustehen hat, je schwerer die ihm auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken. Lässt der Sofortvollzug den Eintritt erheblicher Nachteile erwarten, so kann regelmäßig nur ein besonders großes Vollzugsinteresse eine Anordnung der sofortigen Vollziehung tragen. Ob ein solches Interesse vorliegt, ist durch Erwägung aller für und gegen die sofortige Vollziehung streitenden Gründe zu ermitteln (BayVGH, Beschluss vom 28.08.2020 – 12 CS 20.1750 – juris, Rn. 45 m.w.N.). 29 Vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber diese Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugs- und dem privaten Aufschubinteresse zunächst dahin vorgenommen hat, dass Widerspruch und Anfechtungsklage im Einklang mit dem verfassungsrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) grundsätzlich aufschiebende Wirkung entfalten (§ 80 Abs. 1 VwGO), kann auf das Erfordernis eines überwiegenden öffentlichen Vollzugsinteresses selbst bei offensichtlicher Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs in der Hauptsache nicht verzichtet werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28.08.2020 – 12 CS 20.1750 – juris, Rn. 44; OVG Schleswig, Beschluss vom 13.09.1991 – 4 M 125/91 – juris, Rn. 9 und 12; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 80, Rn. 157 m.w.N.). 30 Ausgehend hiervon kann dahinstehen, ob die Begründung der Sofortvollzugsanordnung im streitgegenständlichen Bescheid vom 17.01.2020 in einer den Formerfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise erfolgt ist. Denn ungeachtet formaler Gesichtspunkte liegt das besondere Vollzugsinteresse jedenfalls in materieller Hinsicht nicht vor. 31 Es ist nicht erkennbar, dass die Vollziehbarkeit der neu festgesetzten Sicherheitsleistung von einer solchen Unaufschiebbarkeit geprägt wäre, aufgrund derer dem Antragsgegner ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zugemutet werden kann. Eine solche Dringlichkeit hat der Antragsgegner nicht aufgezeigt. Es fehlt eine Abwägung unter Berücksichtigung der mit dem Sofortvollzug verbundenen Eingriffe in die Grundrechte der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) sowie des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 Abs. 1 GG) der Antragstellerin – unabhängig von dem tatsächlichen Ausmaß ihrer wirtschaftlichen Beeinträchtigung (in Form der für die Sicherheitsleistung im Einzelnen aufzuwendenden Finanzierungskosten). 32 Für die Besorgnis, dass der Eintritt des Sicherungsfalls noch vor Ergehen einer Entscheidung in der Hauptsache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthaft droht, fehlt es an einer tragfähigen Begründung. Die Annahme eines besonderen öffentlichen Vollzugsinteresses hätte jedoch die Darlegung einer konkreten Gefahrenlage – beispielsweise infolge aktuell drohender Insolvenz oder anderer relevanter Umstände, die den Eintritt eines von § 18 Abs. 4 VerpackG umfassten Sicherungsfalls zeitnah und überwiegend wahrscheinlich erwarten ließen – erfordert (so auch: BayVGH, Beschluss vom 28.08.2020 – 12 CS 20.1750 – juris, Rn. 47 f.). Die Ausführungen des Antragsgegners beschränken sich darauf, auf das „öffentliche Interesse an der Absicherung zusätzlicher Kosten oder finanzieller Verluste infolge von Zahlungsausfällen eines oder mehrerer Systeme“ sowie auf das „fiskalische Interesse der Allgemeinheit“, von dem Risiko einer Einstandspflicht verschont zu bleiben, hinzuweisen. Dies stellt im Rahmen der Festsetzung einer Sicherheitsleistung nach § 18 Abs. 4 VerpackG jedoch gerade das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigende Erlassinteresse dar, ohne dass damit ein darüber hinausgehendes Interesse am Sofortvollzug im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO dargetan wäre. Hierfür bedürfte es (vgl. zuvor) einer zeitnahen konkret drohenden Gefahrenlage im oben beschriebenen Sinn, die der Antragsgegner aber nicht nachvollziehbar aufgezeigt hat. So begründet er das finanzielle Risiko der öffentlichen Hand sowie der Allgemeinheit lediglich mit der allgemeinen Situation des dualen Systems, welche seiner Ansicht nach durch eine beständige Fragilität gekennzeichnet sei. Diese Einschätzung lässt aber selbst vor dem Hintergrund des unter den Systemen herrschenden Wettbewerbs einen konkret drohenden Eintritt des Sicherungsfalls nicht erkennen. 33 Soweit der Antragsgegner Ereignisse aus der Vergangenheit (Finanzierungskrise im Jahr 2014, Kündigung von Clearing-Verträgen im Jahr 2017, Insolvenz der E. im Jahr 2018) in seine Erwägungen einbezieht, vermag auch dies keine aktuell drohende konkrete Gefahrenlage aufzuzeigen. Eine solche ergibt sich auch nicht aus dem mit Schreiben vom 05.10.2020 vorgelegten und am 06.03.2019 veröffentlichten Presseartikel des Bundesverbands Sekundärrohstoffe und Entsorgung „Marktbereinigung setzt sich fort – R. stellt Systembetrieb ein“ (im Internet abrufbar unter: https://www.bvse.de/recycling/recycling-nachrichten/4213-marktbereinigung-setzt-sich-fort-rkd-stellt-system-betrieb-ein.html). Hierin schildert der damalige Geschäftsführer der R. lediglich die Gründe für den Ausstieg der R. aus der dualen Abfallwirtschaft, ohne dass daraus eine konkrete Gefahrenlage im oben genannten Sinne für das duale System hervorginge. Auch sonst ist zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nichts für den zeitnahen, einer Entscheidung in der Hauptsache zuvorkommenden Eintritt des Sicherungsfalls ersichtlich. Nach alledem genügt die Mutmaßung des Antragsgegners, eine faktische Einstellung der Sammlung mit der Folge kostenintensiver Ersatzvornahmen sei „nicht unwahrscheinlich“ (vgl. Schriftsatz des Antragsgegners vom 15.05.2020), nicht, um gegenüber der Antragstellerin im Rahmen des Sofortvollzugs eine Sicherheitsleistung in der streitgegenständlichen Höhe geltend machen zu können. 34 Auch der Gesetzgeber ist mit der Einführung des § 18 Abs. 4 VerpackG davon ausgegangen, dass das mit der Sicherheitsleistung abzudeckende Finanzierungsrisiko der öffentlichen Hand nicht stets – d.h. ohne konkrete Anhaltspunkte für den zeitnahen Eintritt des Sicherungsfalls – von einer solchen Dringlichkeit wäre, die eine Anforderung der Sicherheit im Wege des Sofortvollzugs rechtfertigen würde. Anderenfalls hätte er das Entfallen der aufschiebenden Wirkung durch die Einführung einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift zum Regelfall erheben können (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Dies ist aber gerade unterblieben. 35 Gegen die Annahme eines besonderen öffentlichen Vollzugsinteresses dürfte zudem sprechen, dass der Antragsgegner die Neufestsetzung der Sicherheitsleistung sowie die Anordnung des Sofortvollzugs erst im Januar 2020, mithin ein Jahr nach Inkrafttreten des § 18 Abs. 4 VerpackG, vorgenommen hat. Selbst unter Berücksichtigung interner Verwaltungsvorgänge sowie sonstiger Vorbereitungsmaßnahmen impliziert diese Zeitspanne keine Dringlichkeit im oben beschriebenen Sinne (das Vollzugsinteresse mit dieser Erwägung ebenfalls verneinend: BayVGH, Beschluss vom 28.08.2020 – 12 CS 20.1750 – juris, Rn. 48 im Fall einer Zeitspanne von 15 Monaten; a.A. VG München, Beschluss vom 09.07.2020 – M 17 S 20.2411 – juris, Rn. 77 sowie Beschluss vom 29.06.2020 – M 17 S 20.1883 – juris, Rn. 80; VG Köln, Beschluss vom 03.06.2020 – 13 L 2655/19 – juris, Rn. 30; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 02.06.2020 – 9 L 1924/19 und 9 L 1960/19 – beide juris, Rn. 120 bzw. Rn. 146). III. 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.