Beschluss
4 K 5144/20
VG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Widerrufsbefugnis der Behörde bei gaststättenrechtlicher Unzuverlässigkeit richtet sich nach §15 Abs.2 GastG i.V.m. §4 Abs.1 Nr.1 GastG und ist bei Vorliegen der Voraussetzungen zwingend.
• Die Rückforderung von Urkunden ist nach §52 LVwVfG auch bei sofort vollziehbarem Widerruf zulässig.
• Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bedarf einer nachvollziehbaren Darlegung besonderer öffentlicher Interessen (§80 Abs.3 VwGO); dies war hier ausreichend erfolgt.
• Die Androhung unmittelbaren Zwangs muss gegenüber Handlungsverpflichtungen eine bestimmte Abwendungsfrist enthalten (§20 Abs.1 Satz2 LVwVG); die Androhung war insoweit rechtswidrig, wenn nur „unverzüglich“ verlangt wurde.
Entscheidungsgründe
Teilweiser Erfolg beim Eilantrag gegen Widerruf und Zwangsandrohung einer Gaststättenerlaubnis • Die Widerrufsbefugnis der Behörde bei gaststättenrechtlicher Unzuverlässigkeit richtet sich nach §15 Abs.2 GastG i.V.m. §4 Abs.1 Nr.1 GastG und ist bei Vorliegen der Voraussetzungen zwingend. • Die Rückforderung von Urkunden ist nach §52 LVwVfG auch bei sofort vollziehbarem Widerruf zulässig. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bedarf einer nachvollziehbaren Darlegung besonderer öffentlicher Interessen (§80 Abs.3 VwGO); dies war hier ausreichend erfolgt. • Die Androhung unmittelbaren Zwangs muss gegenüber Handlungsverpflichtungen eine bestimmte Abwendungsfrist enthalten (§20 Abs.1 Satz2 LVwVG); die Androhung war insoweit rechtswidrig, wenn nur „unverzüglich“ verlangt wurde. Der Antragssteller war Inhaber einer seit 2011 erteilten Gaststättenerlaubnis für eine Gaststätte in Stuttgart. Die Behörde widerrief mit Bescheid vom 12.10.2020 die Erlaubnis, forderte die Rückgabe der Urkunde, untersagte die Fortführung des Betriebs und drohte unmittelbaren Zwang an; als Gründe wurden Verdacht auf Strohmannverhältnis, steuerliche Unregelmäßigkeiten und tatsächliche Geschäftsführung durch Dritte (Herr H) genannt. Gegen den Bescheid legte der Antragsteller Widerspruch ein und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Das Gericht prüfte summarisch die Rechtmäßigkeit von Widerruf, Rückgabepflicht, Betriebsuntersagung, Sofortvollzug und der Zwangsandrohungen. • Statthaftigkeit: Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung war nach §§122 Abs.1, 88, 80 VwGO zulässig. • Formelle Rechtmäßigkeit: Ein etwaiger Anhörungsmangel war geheilt bzw. unschädlich, weil der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren vorgetragen hat, was er behauptet hätte. • Widerruf: Rechtsgrundlagen sind §1 LGastG, §15 Abs.2 GastG i.V.m. §4 Abs.1 Nr.1 GastG; gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeit bemisst sich nach dem Gesamtbild und genügenden Zweifeln an künftiger ordnungsgemäßer Führung. • Strohmann / Einfluss: Bestehende Tatsachen sprechen für maßgeblichen Einfluss des unzuverlässigen Dritten (Herr H) auf die Geschäftsführung; ein Strohmannverhältnis oder jedenfalls maßgeblicher fremder Einfluss begründet die Unzuverlässigkeit des Antragstellers. • Rückgabe Urkunde: §52 LVwVfG erlaubt die Rückforderung von Urkunden auch bei sofort vollziehbarem Widerruf; Ermessen der Behörde war ersichtlich gebrauchsgerecht angewandt. • Betriebsuntersagung und Sofortvollzug: Aufgrund des sofort vollziehbaren Widerrufs und der Gefährdung öffentlicher Interessen war die Untersagung verhältnismäßig und die Anordnung des Sofortvollzugs nach §80 Abs.3 VwGO hinreichend begründet. • Zwangsandrohung: Nach §20 Abs.1 Satz2 LVwVG muss bei Androhung von Zwang zur Erfüllung einer Handlungspflicht eine hinreichend bestimmte Frist gesetzt werden; die Verwendung des Begriffs „unverzüglich“ reicht nicht aus, weshalb die Zwangsandrohung insoweit rechtswidrig ist. • Abgrenzung Unterlassung vs. Handlung: Für die Untersagung (Unterlassungspflicht) war keine Abwendungsfrist erforderlich; die Androhung unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung der Unterlassung war rechtmäßig. • Rechtsfolge im Eilverfahren: Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Widerruf, Rückgabepflicht und Untersagung; die Zwangsandrohung bezüglich Rückgabe ohne bestimmte Frist ist jedoch rechtswidrig. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung war teilweise erfolgreich: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wurde hinsichtlich der Androhung unmittelbaren Zwangs auf die Zurückgabe der in Ziffer 2 genannten Dokumente angeordnet, im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt. Die Kammer bestätigte die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis, der Verpflichtung zur Rückgabe der Urkunde und der Untersagung der Fortführung des Betriebs, da ernsthafte Zweifel an der künftigen ordnungsgemäßen Führung und tatsächliche Hinweise auf maßgeblichen Einfluss eines unzuverlässigen Dritten vorliegen. Gleichwohl ist die Androhung unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung der Rückgabepflicht wegen fehlender hinreichend bestimmter Frist (§20 Abs.1 Satz2 LVwVG) rechtswidrig. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wurde auf 7.500 Euro festgesetzt.