Urteil
2 K 325/21
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klagen werden abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Tatbestand 1 Die Kläger begehren ihre Rückholung ins Bundesgebiet nach einer am 14.12.2020 erfolgten Abschiebung nach Albanien, hilfsweise die Feststellung von deren Rechtswidrigkeit. 2 Sie sind in den Jahren 2004 bzw. 2008 geborene albanische Staatsangehörige und reisten erstmals im Jahr 2015 gemeinsam mit ihren Eltern in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie am 30.04.2015 Asylanträge stellten. Mit Bescheid vom 01.12.2015 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anträge der Familie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und Zuerkennung subsidiären Schutzes ab, stellte fest, dass keine komplementären Abschiebungsverbote vorliegen, drohte auch den Klägern die Abschiebung nach Albanien an und setzte Einreise- und Aufenthaltsverbote fest. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Am 29.07.2016 wurden die Kläger gemeinsam mit ihren Eltern nach Albanien abgeschoben. Spätestens am 30.09.2017 reisten sie erneut in das Bundesgebiet ein, nachdem jedenfalls ihre Mutter bereits zu einem unbekannten Zeitpunkt vorher eingereist war. Die Eltern tauchten nach einiger Zeit unter, sodass die Kläger am 22.01.2019 vom Jugendamt des Landratsamtes L. in Obhut genommen und in Jugendhilfeeinrichtungen untergebracht wurden. Das Jugendamt des Landratsamtes wurde zum Amtsvormund der Kläger bestellt. Am 16.04.2019 wurden den Klägern erstmals Duldungen erteilt, die mit der Bedingung „erlischt mit der Bekanntgabe des Abschiebetermins“ versehen waren. 3 Am 22.11.2019 teilte die Deutsche Botschaft in Tirana auf Anfrage des Beklagten mit, dass die Kläger bei einer Abschiebung vom dortigen Kinderschutzbeauftragten in Empfang genommen würden und in den Notdienst der gemeinnützigen Organisation P. eingewiesen würden. Nach schriftlicher Anhörung des Vormunds forderte der Beklagte die Kläger mit Verfügung vom 26.11.2019 zur Ausreise binnen 30 Tagen auf, drohte ihnen für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Albanien an und setzte ein Einreise- und Aufenthaltsverbot fest. Dagegen begehrten die Kläger, vertreten durch das Landratsamt L. sowie einen Rechtsanwalt, beim Verwaltungsgericht Stuttgart jeweils einzeln Eilrechtsschutz und erhoben jeweils Klage. Nachdem weder eine Begründung der Anträge noch der Klagen bei Gericht einging, wurde der damalige Prozessbevollmächtigte der Kläger in sämtlichen Verfahren am 30.03.2020 aufgefordert, diese zu betreiben. Dies geschah in keinem der Verfahren. Das Verwaltungsgericht Stuttgart stellte Ende Juni 2020 fest, dass der Antrag der Klägerin bzw. die Klagen als zurückgenommen gelten und stellte die Verfahren ein, § 92 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich des Eilverfahrens des Klägers erging am 01.07.2020 erneut eine Aufforderung an den Prozessbevollmächtigten das Verfahren zu betreiben. Da dies auch weiterhin nicht geschah, entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart Ende September 2020, dass auch dieser Antrag als zurückgenommen gilt und stellte das Verfahren ein. 4 Auf erneute Anfrage des Beklagten an die Deutsche Botschaft in Tirana, wer die Kläger am Flughafen in Empfang nehme, bestätigte diese am 03.12.2020 per E-Mail den Empfang durch einen Kinderschutzbeauftragten. Am 14.12.2020 wurden die Kläger nach Albanien abgeschoben. Die Abschiebung war für diesen Tag um 09:30 Uhr geplant (Ankunft in Tirana um 11:25 Uhr). Um 09:34 Uhr ging ein Antrag des Vormunds per einfacher E-Mail beim Verwaltungsgericht Stuttgart ein, der dem Vorsitzenden um 14:10 Uhr vorgelegt wurde. Eine telefonische Rücksprache der damaligen Berichterstatterin um 14:45 Uhr bei dem Beklagten ergab, dass die Abschiebung um diese Uhrzeit bereits erfolgt war. Der Antrag wurde daraufhin am 22.01.2021 zurückgenommen. 5 Nach einer vom Prozessbevollmächtigten der Kläger vorgelegten Stellungnahme des Internationalen Sozialdienstes Albanien (International Social Service Albania - ISA), die eine Sozialarbeiterin und Juristin nach einem Treffen mit den Klägern am 02.02.2021 in englischer Sprache verfasste, wurden die Kläger am 14.12.2020 am Flughafen in Tirana von zwei Mitarbeitern eines Sozialdienstes erwartet. Allerdings informierte ein in Deutschland lebender älterer Bruder der Kläger ihren Großvater von dem Flug und dieser wartete ebenfalls am Flughafen auf die Kläger. Die Kläger gingen mit dem Großvater mit und wohnten bis zum 12.01.2021 bei diesem in dem Dorf K. Danach verließen die Kläger die Wohnung der Großeltern und zogen zu ihrem Halbbruder in die Stadt F. 6 Die Kläger haben am 25.01.2021 Klage erhoben und einen Antrag auf Eilrechtsschutz gestellt, um ihre sofortige Rückholung ins Bundesgebiet zu erreichen. Zur Begründung machen sie geltend, bereits die Rückkehrentscheidungen vom 26.11.2019, auf welche der Beklagte die Abschiebungen gestützt habe, seien rechtswidrig gewesen, weil in ihnen keine Prüfung des Kindeswohls erfolgt sei. Auch die Abschiebung an sich sei wegen einer fehlenden Anhörung ihres Vormunds gemäß § 58 Abs. 1a AufenthG rechtswidrig gewesen. Der zuständigen Mitarbeiterin des Jugendamtes sei in einem Telefongespräch am 02.12.2019 lediglich mitgeteilt worden, dass die Kläger in Tirana von einer Kinderschutzbeauftragten in Empfang genommen würden, welche dann entscheide, was mit den Kindern passiere. Außerdem sei ihnen ihre Abschiebung nicht gemäß § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG angekündigt worden. Der für einen Folgenbeseitigungsanspruch notwendige rechtswidrige Zustand liege darin, dass § 58 Abs. 1a AufenthG ihnen einen Abschiebungsschutz zugestehe, der einem nationalen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG entspreche. Zudem sei der Kläger psychisch krank, was sich aus einem Attest des Klinikums Z. vom 25.08.2020 ergebe. Der Klägerin drohe möglicherweise eine Zwangsverheiratung. Momentan hielten sich die Kläger bei einem Halbbruder auf und seien Körperverletzungen und Zwangsarbeit ausgesetzt. Der Vater des Halbbruders werde von Interpol wegen eines Tötungsdeliktes gesucht; eine deshalb mögliche Verwicklung der Kläger in eine Blutrache hätte weiter aufgeklärt werden müssen. Es bestehe die Gefahr, dass die Kläger einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt seien, zumal der Kläger der einzige männliche Nachkomme seiner Mutter sei. Schließlich sei ihre Abschiebung aufgrund eines anhängigen Antrags beim Verwaltungsgericht rechtswidrig gewesen. Ihr Hilfsantrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abschiebung sei gerechtfertigt, weil kein Einreise- und Aufenthaltsverbot bestehe, wenn die Rechtswidrigkeit der Abschiebung festgestellt sei, zudem müssten sie dann keine Abschiebekosten tragen. 7 Die Kläger beantragen, 8 den Beklagten zu verpflichten, sie in das Bundesgebiet zurückzuholen durch beispielsweise die Erteilung einer Betretenserlaubnis und Zurverfügungstellung eines Flugtickets für einen Flug vom Flughafen Tirana, Albanien, in die Bundesrepublik Deutschland 9 sowie hilfsweise 10 festzustellen, dass ihre Abschiebung am 14.12.2020 rechtswidrig war. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klagen abzuweisen. 13 Zur Begründung führt er aus, dass die Kläger vollziehbar ausreisepflichtig gewesen und, nachdem die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise nicht in Anspruch genommen worden sei, abzuschieben gewesen seien. Ein Vollstreckungshindernis nach § 58 Abs. 1a AufenthG habe nicht bestanden, weil die hiernach geforderte Vergewisserung vorgelegen habe. Eine Ankündigung der Abschiebung sei nicht erforderlich gewesen. Es seien keine ärztlichen Bescheinigungen vorgelegt worden, wonach eine besondere Behandlungsbedürftigkeit der Kläger bestehe; das Attest des Klinikums Z. vom 25.08.2020 sei erst am Tag der Abschiebung dem Verwaltungsgericht Stuttgart vorgelegt worden und habe deshalb nicht berücksichtigt werden können, wobei aus diesem ohnehin kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis ersichtlich sei. Bezüglich der derzeitigen Situation der Kläger sei darauf hinzuweisen, dass der Beklagte hierauf keinen Einfluss habe. Ein Folgenbeseitigungsanspruch bestehe selbst dann nicht, wenn man von einem behördlichen Fehler im Rückführungsprozess ausginge. Eine Rückführung der Kläger setze voraus, dass ihr Aufenthalt in Albanien als Folge einer rechtswidrigen Abschiebung auch rechtswidrig andauere; dies sei nicht der Fall, da die Kläger vollziehbar ausreisepflichtig seien. Zudem müssten die Kläger aufgrund der vollziehbaren Ausreisepflicht im Falle einer erneuten Einreise sofort wieder ausreisen, sodass dem Folgenbeseitigungsanspruch auch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehe. 14 Mit Beschluss vom 18.02.2021 hat die Kammer die zeitgleich mit der Klageerhebung erhobenen Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen abgelehnt. Die Kläger hätten weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Beschluss ist seit dem 05.03.2021 rechtskräftig. 15 Um die Gefährdung des Kindeswohls der Kläger zu belegen, hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit Schriftsatz vom 12.04.2021 die oben genannte Stellungnahme des Internationalen Sozialdienstes Albanien (ISA) vorgelegt, die bereits am 02.02.2021 erstellt wurde. Diese Stellungnahme beinhaltet insbesondere zehn Fragen sowie Antworten des ISA auf diese. Die Antworten beruhen auf Auskünften der Kläger, soweit es um deren persönliche Situation geht. Darüber hinaus beantwortet der ISA selbst Fragen, insbesondere zu den rechtlichen Rahmenbedingungen in Albanien. Diese Fragen wurden wohl vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. an den ISA gerichtet. In der Zusammenfassung kommt diese Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass die Situation der Kläger problematisch sei und diese aufgrund der erzwungenen Rückführung und der unbekannten Umgebung traumatisiert seien. Die Kläger fühlten sich in ihrer Umgebung fremd, was insbesondere auch an mangelnden Kenntnissen der albanischen Sprache liege. In den Antworten auf die an die Kläger gerichteten Fragen führen diese aus, dass sie eine sehr gute Beziehung zu den Großeltern hätten, die häufig zu Besuch kämen. Während sie bei den Großeltern lebten, hätten sie ein eigenes Schlafzimmer gehabt. Die Wohnung der Großeltern hätten sie verlassen, weil diese sehr feucht gewesen sei und die Großeltern gesundheitliche Probleme hätten, sodass es den Klägern leidgetan habe zu sehen, wie sehr sich diese um sie bemüht hätten. Die Kläger hätten auch nicht länger auf dem Dorf leben wollen. Zudem seien die Großeltern im Ruhestand und hätten nur wenig Viehbestand und Land, sodass sie von einem in London lebenden Sohn unterstützt werden müssten. Dieser Sohn unterstütze auch den arbeitslosen Halbbruder der Kläger mit Geld, bei dem diese nun in beengten Verhältnissen lebten. Sozialleistungen bezögen die Kläger nicht, da diese von Erziehungs- bzw. Sorgeberechtigten beantragt werden müssten, die in Albanien nicht anwesend seien. Mit dem Halbbruder und seiner Freundin hätten die Kläger regelmäßig Streit, es gebe häusliche Gewalt. Den Klägern seien Anlaufstellen in Albanien genannt worden, etwa eine Anlaufstelle für Opfer häuslicher Gewalt. Die Kläger würden nicht zur Schule gehen, weil der Kläger kein albanisch spreche und daher nicht folgen könne und die Klägerin nicht gut albanisch schreiben könne. Die Kläger seien auf ihr Recht zum Schulbesuch hingewiesen worden, dem Kläger sei zudem vorgeschlagen worden, an einem Sprachkurs teilzunehmen und einer Sportmannschaft beizutreten, womit er einverstanden gewesen sei. Grundsätzlich bestehe die Möglichkeit, die Kläger in Heimen unterzubringen; dies geschehe in Albanien aber entsprechend des Alters der Kinder, sodass die Geschwister dann getrennt werden müssten. Nach Angaben der Klägerin seien die Kläger in sehr guter gesundheitlicher Verfassung und es seien keine gesundheitlichen Probleme bekannt. Die Kläger seien darauf hingewiesen worden, dass jeder in Albanien lebende Minderjährige kostenlosen Zugang zum Gesundheitsdienst habe; auch in diesem Punkt könnten sie sich an die Mitarbeiterin des Sozialdienstes wenden. 16 Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 17 Dem Gericht liegt die Akte des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Auf diese und auf die gewechselten Schriftsätze wird wegen der Einzelheiten verwiesen. Entscheidungsgründe 18 Die Klagen, über die die Kammer mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), bleiben im Hauptantrag (dazu I.) und Hilfsantrag (dazu II.) ohne Erfolg. I. 19 Der Hauptantrag der Kläger, sie in die Bundesrepublik zurückzuholen, ist als Leistungsantrag zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn die Kläger haben keinen Anspruch im Wege der Folgenbeseitigung wieder nach Deutschland zurückgeholt zu werden. Die Voraussetzungen des Folgenbeseitigungsanspruchs (hierzu 1.) liegen nicht vor; die Abschiebung der Kläger nach Albanien war schon nicht rechtswidrig (hierzu 2.) und selbst wenn sie rechtswidrig gewesen wäre, würden die Folgen dieser rechtswidrigen Abschiebung nicht andauern (hierzu 3.). 20 1. Ein Folgenbeseitigungsanspruch, der auf der Bindung der vollziehenden Gewalt an Recht und Gesetz nach Art. 20 Abs. 3 GG beruht, ist gegeben, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht des Betroffenen ein noch andauernder rechtswidriger Zustand entstanden ist, dessen Beseitigung tatsächlich und rechtlich möglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.08.1993 - 4 C 24.91 - juris; OVG Berlin-Bbg., Beschl. v. 08.07. 2010 - 3 S 26.10 - juris Rn. 15; OVG NRW, Beschl. v. 30.11.2007 - 17 B 2297/06 - juris Rn. 6; Thür. OVG, Beschl. v. 27.06.2006 - 3 EO 354/06 - juris Rn. 7; OVG Saarl., Beschl. v. 24.01.2003 - 9 W 50/02 - juris Rn. 23). Der Folgenbeseitigungsanspruch knüpft mithin nicht allein an die Rechtswidrigkeit des Eingriffsaktes an, sondern an die Rechtswidrigkeit des dadurch geschaffenen Zustands (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.05.1989 - 7 C 2.87 - juris Rn. 80). Zudem dürfen der Folgenbeseitigung keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 06.07.2018 - 3 Bs 97/18 - juris). In einem solchen Fall kann der in seinem subjektiven Recht verletzte Betroffene verlangen, dass derjenige rechtmäßige Zustand wiederhergestellt wird, der unverändert bestünde, wenn es zu dem rechtswidrigen Eingriff und dem damit verbundenen, andauernden rechtswidrigen Zustand nicht gekommen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.08.1993 - 4 C 24.91 - juris; OVG Berlin-Bbg., Beschl. v. 8.07.2010 - 3 S 26.10 - juris Rn. 15; OVG NRW, Beschl. v. 22.10.2014 - 18 B 104/14 - juris Rn. 6 - 13). 21 Eine Rückholung der Kläger würde danach voraussetzen, dass ihr Aufenthalt in Albanien als Folge einer rechtswidrigen Abschiebung auch rechtswidrig andauert und der Beklagte daher verpflichtet wäre, ihnen einen Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen. 22 2. Die Abschiebung der Kläger (§ 58 AufenthG) war aber rechtmäßig, weil die Voraussetzungen hierfür vorlagen. 23 a) Die Kläger waren zunächst nach § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig, weil sie unerlaubt nach Deutschland eingereist waren (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). 24 b) Soweit die Kläger geltend machen, dass die zuvor erforderlichen Androhungen ihrer Abschiebung durch den Beklagten (§ 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG), aufgrund eines Verstoßes gegen die Richtlinie 2008/115/EG („Rückführungsrichtlinie“) rechtswidrig gewesen seien, können sie damit bereits deswegen nicht mehr durchdringen, weil diese bestandskräftig sind. 25 c) Die ihnen in diesen Abschiebungsandrohungen gesetzte Frist zur freiwilligen Ausreise war längst abgelaufen (§ 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). 26 d) Entgegen der Behauptung der Kläger lagen in ihrem Fall keine Vollstreckungshindernisse vor. 27 aa) Ihre Abschiebung musste ihnen nicht nochmals vorher angekündigt werden. Die Notwendigkeit der Ankündigung der Abschiebung ist gemäß § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG nur dann vorgeschrieben, wenn nicht nur die Duldung länger als ein Jahr erfolgte, sondern diese darüber hinaus widerrufen wurde. Dies ist hier aber gerade nicht der Fall, denn die Kläger waren nur Inhaber einer Duldung mit einer auflösenden Bedingung, die wegen des Bedingungseintritts nicht widerrufen werden musste (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.06.2013 - 10 C 13.12 - juris Rn. 21). 28 bb) Auch der Vortrag der Kläger, ihre Abschiebung sei trotz eines anhängigen Rechtsschutzantrags beim Verwaltungsgericht durchgeführt worden, führt nicht zum Erfolg. Ein solcher Antrag kann ohnehin nur dann zu einer Rechtswidrigkeit der Abschiebung führen, wenn (ausnahmsweise) gesetzlich angeordnet ist, dass eine Abschiebung im Falle einer solchen Antragstellung vor einer gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig ist (vgl. etwa § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG). Die (damaligen) Vertreter der Kläger hätten vorliegend auch nach Einstellung des letzten Verfahrens durch das Verwaltungsgericht Stuttgart noch deutlich länger als einen Monat Zeit gehabt, einen weiteren gerichtlichen Antrag zu stellen, um eine jederzeit drohende Abschiebung zu verhindern. Anträge am Tag der Abschiebung, über die das Gericht zeitlich vor Beendigung der Abschiebung nicht entscheidet bzw. nicht entscheiden kann, können die Rechtswidrigkeit der Abschiebung nicht begründen. Abgesehen davon lagen ohnehin keine ordnungsgemäßen Anträge vor. Die am 14.12.2020 um 09:34 Uhr eingegangenen Anträge wurde lediglich per einfacher E-Mail und damit nicht formgerecht eingereicht. 29 cc) Auch ein Vollstreckungshindernis nach § 58 Abs. 1a AufenthG lag nicht vor. 30 (1) Nach § 58 Abs. 1a AufenthG hat sich die Behörde vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird. 31 An die Prüfung durch die Behörde sind strenge Anforderungen zu stellen, wie sich bereits aus dem Wort „vergewissern“ ableiten lässt (BVerwG, Urt. v. 13.06.2013 - 10 C 13.12 - juris Rn. 18; Zeitler, in: HTK-AuslR, Stand 02.05.2018, § 58 Abs. 1a Rn. 6). Die abstrakte Möglichkeit einer Übergabe von Kindern an Verwandte genügt nicht; vielmehr haben sich die Ausländerbehörden in jedem Einzelfall die Überzeugungsgewissheit davon zu verschaffen, dass die Übergabe des unbegleiteten Minderjährigen nicht nur möglich ist, sondern tatsächlich auch erfolgen wird (konkrete Möglichkeit der Übergabe; BVerwG, Urt. v. 13.06.2013 - 10 C 13.12 - juris Rn. 18). Die Ausländerbehörde ist verpflichtet, sich vor Durchführung jeder Abschiebung, etwa durch Einschaltung der Botschaft vor Ort, positiv davon zu vergewissern, dass eine Übergabe an konkret benannte Personen bzw. Stellen tatsächlich vollzogen wird (BVerwG, Urt. v. 13.06.2013 - 10 C 13.12 - juris Rn. 20; Zeitler, a.a.O., § 58 Abs. 1a Rn. 6). 32 Die abstrakte Möglichkeit einer Übergabe des unbegleiteten minderjährigen Ausländers, z.B. an Verwandte, die sich im Herkunftsland aufhalten und deren Aufenthaltsort nach der Ankunft erst noch ermittelt werden muss, reicht nicht aus. Insbesondere ist Art. 3 UN-Kinderrechtskonvention zu beachten, wonach das Wohl des Kindes bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, ein vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt ist, etwa auch bei der Beurteilung der Eignung einer Aufnahmeeinrichtung. Wenn die Ausländerbehörde sich von der konkreten Möglichkeit der Übergabe vergewissert hat, hat sie dem Minderjährigen über seinen gesetzlichen Vertreter das Ergebnis ihrer Ermittlungen mitzuteilen. Der unbegleitete Minderjährige hat so ausreichende Möglichkeiten, in Fällen, in denen die Ausländerbehörde der Auffassung ist, dass § 58 Abs. 1a AufenthG einer Abschiebung nicht entgegensteht, diese Entscheidung einer gerichtlichen Überprüfung zuzuführen oder beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Folgeschutzgesuch anzubringen. Er kann gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde, die Abschiebung nicht gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszusetzen oder die Duldung gemäß § 60a Abs. 5 Satz 2 AufenthG zu widerrufen, um Rechtsschutz nachsuchen. § 58 Abs. 1a AufenthG wirkt, solange sich die Ausländerbehörde nicht von der konkreten Möglichkeit der Übergabe des minderjährigen Ausländers an eine Person oder Einrichtung im Sinne von § 58 Abs. 1a AufenthG vergewissert hat, systematisch als rechtliches Vollstreckungshindernis im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG mit aufschiebender Wirkung. Bis zu einer positiven Klärung der konkreten Übergabemöglichkeit durch die zuständige Ausländerbehörde besteht kraft Gesetzes Schutz vor Abschiebung (vgl. VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 22.05.2017 -11 S 322/17 - juris Rn. 26 - 27 u. Bezugn. auf BVerwG, Urt. v. 13.06.2013 - 10 C 13.12 - juris Rn. 17-22; OVG Bremen, Urt. v. 22.08.2018 - 1 B 161/18 - juris Rn. 7). 33 (2) Nach diesen Maßstäben lag eine hinreichende Vergewisserung, dass die Kläger im Rückkehrstaat einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben werden, vor. Von der Deutschen Botschaft wurde zunächst mit E-Mail vom 22.11.2019, also kurz vor der Abschiebungsandrohung, und erneut mit E-Mail vom 03.12.2020, also kurz vor der tatsächlichen Abschiebung, mitgeteilt, dass ein (in der zweiten E-Mail namentlich genannter) Kinderschutzbeauftragter der Gemeinde V. die Kläger am Flughafen empfangen und in eine Notaufnahme für schutzbedürftige Kinder bringen werde. 34 Unschädlich ist dabei, dass die Unterbringung in dieser Notaufnahme nur eine vorübergehende Lösung sein sollte; jedenfalls in der ersten E-Mail wird explizit darauf hingewiesen, dass eine dauerhafte Lösung für die Kläger vor Ort gefunden werden müsse. Denn eine den Anforderungen des § 58 Abs. 1a AufenthG notwendige Übergabe an eine geeignete Aufnahmeeinrichtung kann auch dann vorliegen, wenn eine Übergabe an eine solche Einrichtung nur vorübergehend mit dem Ziel erfolgt, eine dauerhafte Lösung für die Unterbringung der Kinder im Zielstaat zu finden. Dies legt bereits der Wortlaut der Vorschrift nahe, der auf die Übergabe, also eine zeitlich eng umgrenzte Handlung abstellt. Auch aus dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie lassen sich keine anderweitigen Erkenntnisse gewinnen. Ein solches Verständnis widerspricht auch nicht dem Sinn und Zweck der Regelung, nämlich das Kindeswohl unbegleiteter minderjähriger Ausländer zu berücksichtigen. Vorliegend hat sich die Ausländerbehörde vor Durchführung der Abschiebung durch Einschaltung der Botschaft vor Ort positiv davon vergewissert, dass eine Übergabe an einen konkret genannten Kinderschutzbeauftragten einer Gemeinde erfolgt, welcher die Kläger vorübergehend in einer Notaufnahme für schutzbedürftige Kinder unterbringt. Dies genügt jedenfalls dann für eine hinreichende Vergewisserung der Ausländerbehörde, wenn diese davon ausgehen darf, dass in dem Rückkehrstaat eine dem Kindeswohl entsprechende Unterbringung in Einrichtungen strukturell gesichert ist. In diesem Fall hat diese Vorgehensweise gegenüber der Übergabe an eine konkrete Aufnahmeeinrichtung sogar den Vorteil, dass fachkundige Bedienstete im Rückkehrstaat die dem Kindeswohl am besten entsprechende Entscheidung im Einzelfall treffen können. Hinsichtlich der Kläger bestehen solche im Einzelfall zu berücksichtigenden Umstände etwa darin, dass eine Unterbringung gegebenenfalls das Verhältnis der Kläger zueinander und auch deren Kenntnisse der albanischen Sprache zu berücksichtigen gehabt hätte. Albanien ist Mitgliedstaat des Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern (BGBl. II, 2010, 1527) und auch der Stellungnahme des Internationalen Sozialdienstes Albanien (ISA) lässt sich entnehmen, dass Albanien ein Staat ist, in dem Strukturen vorhanden sind, um das Kindeswohl von Minderjährigen ohne Eltern zu berücksichtigen. Kinder ohne gesetzliche Vormundschaft werden nach geltendem albanischen Recht in Heimen untergebracht. Auch darüber hinaus bestehen Strukturen, die das Kindeswohl von Minderjährigen berücksichtigen; laut der Stellungnahme wurden die Kläger beispielsweise auf die kostenlose Gesundheitsfürsorge hingewiesen. 35 Den Klägern wird durch ein solches Vorgehen der Ausländerbehörde auch nicht die Möglichkeit genommen, effektiv um Rechtsschutz gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde nachzusuchen. Denn es bleibt dabei, dass strenge Anforderungen an die Überzeugungsgewissheit des Beklagten im Einzelfall zu stellen sind und die Kläger hiergegen nach Mitteilung durch den Beklagten vorgehen können. Insbesondere bleibt es dabei, dass eine konkrete Möglichkeit zur Übergabe nachgewiesen werden muss und keinesfalls eine abstrakte Möglichkeit der Übergabe an Behörden oder Einrichtungen ausreichen kann. Einer solchen konkreten Übergabe an den Kinderschutzbeauftragten der Gemeinde V. hatte sich der Beklagte vorliegend vergewissert. 36 (3) Das Ergebnis seiner Vergewisserung hat der Beklagte dem Vormund der Kläger bereits am 02.12.2019 telefonisch mitgeteilt, was zwar nicht aktenkundig ist, aber auch die Kläger nicht bestreiten. Einer besonderen Form, gar den Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes, bedarf diese Mitteilung nicht, anders als die Kläger unter Verweis auf eine Kommentarstelle meinen (vgl. Zeitler, in: HTK-AuslR, Stand 02.05.2018, § 58 Abs. 1a Rn. 7 -; vgl. auch Gordzielik, in: Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 3. Auflage 2021, § 58 AufenthG Rn. 43 spricht davon, dass die die Mitteilung in Form einer eigenständig anfechtbaren Zwischenverfügung erfolgen „sollte“). Denn Sinn und Zweck dieser notwendigen, den gesetzlichen Vorgaben nicht direkt entnehmbaren Mitteilung ist, dass dem betroffenen Ausländer die Möglichkeit gegeben wird, um Rechtsschutz nachzusuchen (BVerwG, Urt. v. 13.06.2013 - 10 C 13.12 - juris Rn. 21; vgl. auch Hailbronner/Fritzsch, in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand 01.03.2020, § 58 AufenthG Rn. 64; Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 58 AufenthG Rn. 6; Hocks, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 58 AufenthG Rn. 29). 37 Der mit der Mitteilungspflicht verfolgte Zweck wurde auch evident erreicht, denn Mitte Dezember 2019 begehrten die Kläger, vertreten durch das Landratsamt L. und einen Rechtsanwalt, Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart. Selbst nach Einstellung des letzten Verfahrens Ende September 2020 wäre es den Vertretern der Kläger, die davon ausgehen mussten, dass es jederzeit zu einer Abschiebung der Kläger kommen kann, noch möglich gewesen, erneut um Rechtsschutz nachzusuchen. 38 Einer erneuten Mitteilung durch den Beklagten im Dezember 2020 über die nochmalige Vergewisserung bedurfte es nicht. Der Beklagte hat sich, da die Vergewisserung nach Einstellung des letzten Verfahrens durch das Verwaltungsgericht Stuttgart fast ein Jahr alt war, erneut unter Einschaltung der Botschaft über die konkrete Möglichkeit der Übergabe vergewissert und am 03.12.2020 eine dem wesentlichen Inhalt nach mit der Zusage der Übernahme vom 22.11.2019 übereinstimmende Rückmeldung erhalten. Es war unter Berücksichtigung des Zwecks der Mitteilung nicht notwendig, die Bestätigung des bereits mitgeteilten Ergebnisses der Vergewisserung des Beklagten den Klägern erneut mitzuteilen. 39 e) In der Sache tragen die Kläger aber ohnehin nicht vor, dass die von dem Beklagten konkret vorgesehene und mitgeteilte Übergabe dem Kindeswohl widerspräche. Vielmehr rügen sie, dass die Abschiebung deswegen rechtswidrig gewesen sei, weil der Beklagte hierbei das Kindeswohl nicht ausreichend gewürdigt habe. Inhaltlich machen sie letztlich zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote (vgl. § 60 AufenthG) geltend (drohende Zwangsheirat in Albanien, unzureichende Beschulungs- und Fördermöglichkeiten, unzureichende Gesundheitsversorgung des Klägers, häusliche Gewalt und Zwangsarbeit in Albanien, drohende „Blutrache“). 40 Die Kläger übersehen hier bereits, dass der Beklagte ein solches Vorbringen, das auf Abschiebungsverbote (insbesondere nach § 60 Abs. 5 AufenthG) abzielt, überhaupt nicht prüfen darf. Denn die Asylanträge der Kläger wurden am 01.12.2015 abgelehnt und es wurde festgestellt, dass bei ihnen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Diese Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge entfaltet Bindungswirkung für den Beklagten, vgl. § 42 Satz 1 AsylG (vgl. auch VG Mainz, Beschl. v. 25.03.2019 - 4 L 99/19.MZ - juris). Diese Bindungswirkung wird auch nicht dadurch beendet, dass die Kläger (zusammen mit ihren Eltern) zwischenzeitlich aus der Bundesrepublik Deutschland ausreisten. Diese Ausreise hatte zwar zur Folge, dass die Abschiebungsandrohung (§ 59 Abs. 1 AufenthG) aus dem Bescheid vom 01.12.2015 verbraucht ist und der Beklagte daher nach erfolgter Wiedereinreise erneut die Abschiebung androhen musste. An der Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, ändert die zwischenzeitliche Ausreise hingegen nichts. Die Kläger bzw. deren Vertreter hätten die Möglichkeit gehabt, Folgeanträge zu stellen und gegen eine ggf. erneut negative Feststellung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge um gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen, was allerdings unterblieb. 41 Dies wird auch in der von den Klägern zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts deutlich (BVerwG, Urt. v. 13.06.2013 - 10 C 13.12 - juris Rn. 21): 42 Darüber hinaus hat der Betroffene bei Gefahren, die ihm in seinem Herkunftsland unabhängig von der Übergabe an seine Familie oder eine geeignete Einrichtung drohen, die Möglichkeit, nunmehr ein ggf. auf die Zuerkennung von nationalem Abschiebungsschutz beschränktes Folgeschutzgesuch zu stellen und sein Abschiebungsschutzbegehren erneut vor dem Bundesamt zur Prüfung zu stellen [...]. 43 Auf einige durchaus beachtlich erscheinende Widersprüche, die sich nach Ansicht der Kammer aus den vorliegenden Unterlagen ergeben, kommt es daher nicht an. So kann die Kammer etwa den Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Kläger, dass diese Körperverletzungen und Zwangsarbeit durch ihren Halbbruder ausgesetzt seien, nicht mit den Gründen in Einklang bringen, die die Kläger selbst gegenüber dem Sozialdienst dafür angegeben haben, dass sie lieber bei diesem Halbbruder als bei ihren Großeltern leben wollten. Auch erschließt sich der Kammer nicht, dass ein Schulbesuch des Klägers wegen unzureichender Sprachkenntnisse ausgeschlossen sein soll. Zum einen dient ein Schulbesuch gerade auch der Verbesserung von Sprachkenntnissen, zum anderen hält es die Kammer für unwahrscheinlich, dass der Kläger, der im Zeitpunkt seiner erstmaligen Einreise bereits sieben Jahre alt war und danach noch einige Jahre mit seinen Eltern zusammenlebte über keine Kenntnisse der albanischen Sprache (oder jedenfalls schlechtere Kennnisse der albanischen als der deutschen Sprache) verfügt. Im ärztlichen Bericht des Klinikums Z. vom 25.08.2020, also wenige Monate vor der Abschiebung, hatte die untersuchende Ärztin ausgeführt, bei dem Kläger auf einen sprachfreien Intelligenztest zurückgegriffen zu haben, weil dieser primär im albanischen Sprachkontext sozialisiert sei. 44 3. Selbst im Falle einer rechtswidrigen Abschiebung hätten die Kläger keinen Anspruch darauf, im Wege der Folgenbeseitigung wieder nach Deutschland gebracht zu werden, weil es jedenfalls an einem andauernden rechtswidrigen Zustand fehlt. 45 a) Die Rechtswidrigkeit ihrer Abschiebung könnte allenfalls mit Verweis darauf begründet werden, dass ein Vollstreckungshindernis nach § 58 Abs. 1a AufenthG vorgelegen habe. Dieses wiederum hätte nur damit begründet werden können, dass die Vergewisserung der Beklagten hinsichtlich der Übergabe an den Kinderschutzbeauftragten der Gemeinde unzureichend oder dass diese Vergewisserung nicht hinreichend mitgeteilt worden sei. Ein andauernder rechtswidriger Zustand wegen einer von dem Beklagten durchgeführten rechtswidrigen Abschiebung kann daher von vorneherein nur auf Umstände gestützt werden, die Gegenstand dieser Entscheidung zur Durchführung der Abschiebung waren und auch von dem Beklagten berücksichtigt werden durften. 46 b) Die von dem Beklagten vorgesehene Übergabe an den Kinderschutzbeauftragten kam auf Betreiben der Kläger und deren Familie nicht zustande, da diese über ihren in Deutschland lebenden Bruder den Großvater kontaktieren ließen, der sie letztendlich vorübergehend aufnahm. Die Aufnahme bei Familienangehörigen, also beispielsweise auch die spätere Entscheidung der Kläger, bei ihrem Halbbruder unterzukommen, war bereits nicht Gegenstand der von dem Beklagten einzuholenden Vergewisserung. Die Umstände, unter denen die Kläger derzeit in Albanien bei Familienangehörigen wohnen, sind daher schon im Ansatz nicht geeignet, einen auf der Rechtswidrigkeit der Abschiebung beruhenden Zustand zu begründen. Dasselbe gilt auch für Umstände, die das Leben in Albanien unabhängig von der Wohnsituation betreffen (wie etwa Zwangsheirat oder Gesundheitsversorgung). 47 Die Kläger bzw. namentlich deren Vertreter hatten nahezu ein Jahr lang Zeit - auch noch nach der Einstellung der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart - die Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote zu erwirken. II. 48 Die Klagen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der am 14.12.2020 durchgeführten Abschiebung der Kläger sind zulässig (hierzu 1.) aber unbegründet (hierzu 2.). 49 1. Die Klagen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abschiebung sind als allgemeine Feststellungsklagen nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Danach kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Unter einem Rechtsverhältnis sind die aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm des öffentlichen Rechts sich ergebenden rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder einer Sache zu verstehen. 50 Diese Voraussetzungen liegen vor. Das Rechtsverhältnis ergibt sich im vorliegenden Fall aus der aufgrund der Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes vollzogenen Abschiebung der Kläger am 14.12.2020. Die Abschiebung ist ein Realakt, der nach überwiegender Auffassung keiner besonderen Vollstreckungsanordnung durch Verwaltungsakt bedarf. Die Feststellungsklage ist daher wegen der Abschiebung als solcher, aber auch wegen der Art und Weise der Durchführung zulässig. Für die Zulässigkeit der Feststellungsklage reicht die Möglichkeit aus, dass die Voraussetzungen für die Abschiebung nicht vorgelegen haben oder sie in der durchgeführten Art und Weise rechtswidrig erfolgt ist. 51 Das Feststellungsinteresse der Kläger ergibt sich aus deren Rehabilitationsinteresse aufgrund der Festnahme und zwangsweisen Durchführung der Ausreisepflicht als besonders schwere Eingriffe in die Freiheitsrechte der Kläger. Zudem sind an die Abschiebung aufenthaltsrechtliche Folgen hinsichtlich der Kosten nach § 66 Abs. 1 AufenthG und eine Einreisesperre nach § 11 Abs.1 AufenthG geknüpft, die im Falle der Rechtswidrigkeit der Abschiebung nicht bestehen. Die Kläger müssen sich nicht darauf verweisen lassen, die Rechtmäßigkeit der Abschiebung erst inzident im Rahmen des Kostenbescheides oder im Rahmen einer Wiedereinreise prüfen zu lassen. 52 2. Die Hilfsanträge sind aber unbegründet, weil die Abschiebung aus den unter I. 2. genannten Gründen rechtmäßig war. III. 53 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. 54 Gründe, die eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ermöglichen (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nrn. 3 u. 4 VwGO), sind nicht erkennbar. Gründe 18 Die Klagen, über die die Kammer mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), bleiben im Hauptantrag (dazu I.) und Hilfsantrag (dazu II.) ohne Erfolg. I. 19 Der Hauptantrag der Kläger, sie in die Bundesrepublik zurückzuholen, ist als Leistungsantrag zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn die Kläger haben keinen Anspruch im Wege der Folgenbeseitigung wieder nach Deutschland zurückgeholt zu werden. Die Voraussetzungen des Folgenbeseitigungsanspruchs (hierzu 1.) liegen nicht vor; die Abschiebung der Kläger nach Albanien war schon nicht rechtswidrig (hierzu 2.) und selbst wenn sie rechtswidrig gewesen wäre, würden die Folgen dieser rechtswidrigen Abschiebung nicht andauern (hierzu 3.). 20 1. Ein Folgenbeseitigungsanspruch, der auf der Bindung der vollziehenden Gewalt an Recht und Gesetz nach Art. 20 Abs. 3 GG beruht, ist gegeben, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht des Betroffenen ein noch andauernder rechtswidriger Zustand entstanden ist, dessen Beseitigung tatsächlich und rechtlich möglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.08.1993 - 4 C 24.91 - juris; OVG Berlin-Bbg., Beschl. v. 08.07. 2010 - 3 S 26.10 - juris Rn. 15; OVG NRW, Beschl. v. 30.11.2007 - 17 B 2297/06 - juris Rn. 6; Thür. OVG, Beschl. v. 27.06.2006 - 3 EO 354/06 - juris Rn. 7; OVG Saarl., Beschl. v. 24.01.2003 - 9 W 50/02 - juris Rn. 23). Der Folgenbeseitigungsanspruch knüpft mithin nicht allein an die Rechtswidrigkeit des Eingriffsaktes an, sondern an die Rechtswidrigkeit des dadurch geschaffenen Zustands (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.05.1989 - 7 C 2.87 - juris Rn. 80). Zudem dürfen der Folgenbeseitigung keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 06.07.2018 - 3 Bs 97/18 - juris). In einem solchen Fall kann der in seinem subjektiven Recht verletzte Betroffene verlangen, dass derjenige rechtmäßige Zustand wiederhergestellt wird, der unverändert bestünde, wenn es zu dem rechtswidrigen Eingriff und dem damit verbundenen, andauernden rechtswidrigen Zustand nicht gekommen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.08.1993 - 4 C 24.91 - juris; OVG Berlin-Bbg., Beschl. v. 8.07.2010 - 3 S 26.10 - juris Rn. 15; OVG NRW, Beschl. v. 22.10.2014 - 18 B 104/14 - juris Rn. 6 - 13). 21 Eine Rückholung der Kläger würde danach voraussetzen, dass ihr Aufenthalt in Albanien als Folge einer rechtswidrigen Abschiebung auch rechtswidrig andauert und der Beklagte daher verpflichtet wäre, ihnen einen Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen. 22 2. Die Abschiebung der Kläger (§ 58 AufenthG) war aber rechtmäßig, weil die Voraussetzungen hierfür vorlagen. 23 a) Die Kläger waren zunächst nach § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig, weil sie unerlaubt nach Deutschland eingereist waren (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). 24 b) Soweit die Kläger geltend machen, dass die zuvor erforderlichen Androhungen ihrer Abschiebung durch den Beklagten (§ 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG), aufgrund eines Verstoßes gegen die Richtlinie 2008/115/EG („Rückführungsrichtlinie“) rechtswidrig gewesen seien, können sie damit bereits deswegen nicht mehr durchdringen, weil diese bestandskräftig sind. 25 c) Die ihnen in diesen Abschiebungsandrohungen gesetzte Frist zur freiwilligen Ausreise war längst abgelaufen (§ 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). 26 d) Entgegen der Behauptung der Kläger lagen in ihrem Fall keine Vollstreckungshindernisse vor. 27 aa) Ihre Abschiebung musste ihnen nicht nochmals vorher angekündigt werden. Die Notwendigkeit der Ankündigung der Abschiebung ist gemäß § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG nur dann vorgeschrieben, wenn nicht nur die Duldung länger als ein Jahr erfolgte, sondern diese darüber hinaus widerrufen wurde. Dies ist hier aber gerade nicht der Fall, denn die Kläger waren nur Inhaber einer Duldung mit einer auflösenden Bedingung, die wegen des Bedingungseintritts nicht widerrufen werden musste (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.06.2013 - 10 C 13.12 - juris Rn. 21). 28 bb) Auch der Vortrag der Kläger, ihre Abschiebung sei trotz eines anhängigen Rechtsschutzantrags beim Verwaltungsgericht durchgeführt worden, führt nicht zum Erfolg. Ein solcher Antrag kann ohnehin nur dann zu einer Rechtswidrigkeit der Abschiebung führen, wenn (ausnahmsweise) gesetzlich angeordnet ist, dass eine Abschiebung im Falle einer solchen Antragstellung vor einer gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig ist (vgl. etwa § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG). Die (damaligen) Vertreter der Kläger hätten vorliegend auch nach Einstellung des letzten Verfahrens durch das Verwaltungsgericht Stuttgart noch deutlich länger als einen Monat Zeit gehabt, einen weiteren gerichtlichen Antrag zu stellen, um eine jederzeit drohende Abschiebung zu verhindern. Anträge am Tag der Abschiebung, über die das Gericht zeitlich vor Beendigung der Abschiebung nicht entscheidet bzw. nicht entscheiden kann, können die Rechtswidrigkeit der Abschiebung nicht begründen. Abgesehen davon lagen ohnehin keine ordnungsgemäßen Anträge vor. Die am 14.12.2020 um 09:34 Uhr eingegangenen Anträge wurde lediglich per einfacher E-Mail und damit nicht formgerecht eingereicht. 29 cc) Auch ein Vollstreckungshindernis nach § 58 Abs. 1a AufenthG lag nicht vor. 30 (1) Nach § 58 Abs. 1a AufenthG hat sich die Behörde vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird. 31 An die Prüfung durch die Behörde sind strenge Anforderungen zu stellen, wie sich bereits aus dem Wort „vergewissern“ ableiten lässt (BVerwG, Urt. v. 13.06.2013 - 10 C 13.12 - juris Rn. 18; Zeitler, in: HTK-AuslR, Stand 02.05.2018, § 58 Abs. 1a Rn. 6). Die abstrakte Möglichkeit einer Übergabe von Kindern an Verwandte genügt nicht; vielmehr haben sich die Ausländerbehörden in jedem Einzelfall die Überzeugungsgewissheit davon zu verschaffen, dass die Übergabe des unbegleiteten Minderjährigen nicht nur möglich ist, sondern tatsächlich auch erfolgen wird (konkrete Möglichkeit der Übergabe; BVerwG, Urt. v. 13.06.2013 - 10 C 13.12 - juris Rn. 18). Die Ausländerbehörde ist verpflichtet, sich vor Durchführung jeder Abschiebung, etwa durch Einschaltung der Botschaft vor Ort, positiv davon zu vergewissern, dass eine Übergabe an konkret benannte Personen bzw. Stellen tatsächlich vollzogen wird (BVerwG, Urt. v. 13.06.2013 - 10 C 13.12 - juris Rn. 20; Zeitler, a.a.O., § 58 Abs. 1a Rn. 6). 32 Die abstrakte Möglichkeit einer Übergabe des unbegleiteten minderjährigen Ausländers, z.B. an Verwandte, die sich im Herkunftsland aufhalten und deren Aufenthaltsort nach der Ankunft erst noch ermittelt werden muss, reicht nicht aus. Insbesondere ist Art. 3 UN-Kinderrechtskonvention zu beachten, wonach das Wohl des Kindes bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, ein vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt ist, etwa auch bei der Beurteilung der Eignung einer Aufnahmeeinrichtung. Wenn die Ausländerbehörde sich von der konkreten Möglichkeit der Übergabe vergewissert hat, hat sie dem Minderjährigen über seinen gesetzlichen Vertreter das Ergebnis ihrer Ermittlungen mitzuteilen. Der unbegleitete Minderjährige hat so ausreichende Möglichkeiten, in Fällen, in denen die Ausländerbehörde der Auffassung ist, dass § 58 Abs. 1a AufenthG einer Abschiebung nicht entgegensteht, diese Entscheidung einer gerichtlichen Überprüfung zuzuführen oder beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Folgeschutzgesuch anzubringen. Er kann gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde, die Abschiebung nicht gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszusetzen oder die Duldung gemäß § 60a Abs. 5 Satz 2 AufenthG zu widerrufen, um Rechtsschutz nachsuchen. § 58 Abs. 1a AufenthG wirkt, solange sich die Ausländerbehörde nicht von der konkreten Möglichkeit der Übergabe des minderjährigen Ausländers an eine Person oder Einrichtung im Sinne von § 58 Abs. 1a AufenthG vergewissert hat, systematisch als rechtliches Vollstreckungshindernis im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG mit aufschiebender Wirkung. Bis zu einer positiven Klärung der konkreten Übergabemöglichkeit durch die zuständige Ausländerbehörde besteht kraft Gesetzes Schutz vor Abschiebung (vgl. VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 22.05.2017 -11 S 322/17 - juris Rn. 26 - 27 u. Bezugn. auf BVerwG, Urt. v. 13.06.2013 - 10 C 13.12 - juris Rn. 17-22; OVG Bremen, Urt. v. 22.08.2018 - 1 B 161/18 - juris Rn. 7). 33 (2) Nach diesen Maßstäben lag eine hinreichende Vergewisserung, dass die Kläger im Rückkehrstaat einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben werden, vor. Von der Deutschen Botschaft wurde zunächst mit E-Mail vom 22.11.2019, also kurz vor der Abschiebungsandrohung, und erneut mit E-Mail vom 03.12.2020, also kurz vor der tatsächlichen Abschiebung, mitgeteilt, dass ein (in der zweiten E-Mail namentlich genannter) Kinderschutzbeauftragter der Gemeinde V. die Kläger am Flughafen empfangen und in eine Notaufnahme für schutzbedürftige Kinder bringen werde. 34 Unschädlich ist dabei, dass die Unterbringung in dieser Notaufnahme nur eine vorübergehende Lösung sein sollte; jedenfalls in der ersten E-Mail wird explizit darauf hingewiesen, dass eine dauerhafte Lösung für die Kläger vor Ort gefunden werden müsse. Denn eine den Anforderungen des § 58 Abs. 1a AufenthG notwendige Übergabe an eine geeignete Aufnahmeeinrichtung kann auch dann vorliegen, wenn eine Übergabe an eine solche Einrichtung nur vorübergehend mit dem Ziel erfolgt, eine dauerhafte Lösung für die Unterbringung der Kinder im Zielstaat zu finden. Dies legt bereits der Wortlaut der Vorschrift nahe, der auf die Übergabe, also eine zeitlich eng umgrenzte Handlung abstellt. Auch aus dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie lassen sich keine anderweitigen Erkenntnisse gewinnen. Ein solches Verständnis widerspricht auch nicht dem Sinn und Zweck der Regelung, nämlich das Kindeswohl unbegleiteter minderjähriger Ausländer zu berücksichtigen. Vorliegend hat sich die Ausländerbehörde vor Durchführung der Abschiebung durch Einschaltung der Botschaft vor Ort positiv davon vergewissert, dass eine Übergabe an einen konkret genannten Kinderschutzbeauftragten einer Gemeinde erfolgt, welcher die Kläger vorübergehend in einer Notaufnahme für schutzbedürftige Kinder unterbringt. Dies genügt jedenfalls dann für eine hinreichende Vergewisserung der Ausländerbehörde, wenn diese davon ausgehen darf, dass in dem Rückkehrstaat eine dem Kindeswohl entsprechende Unterbringung in Einrichtungen strukturell gesichert ist. In diesem Fall hat diese Vorgehensweise gegenüber der Übergabe an eine konkrete Aufnahmeeinrichtung sogar den Vorteil, dass fachkundige Bedienstete im Rückkehrstaat die dem Kindeswohl am besten entsprechende Entscheidung im Einzelfall treffen können. Hinsichtlich der Kläger bestehen solche im Einzelfall zu berücksichtigenden Umstände etwa darin, dass eine Unterbringung gegebenenfalls das Verhältnis der Kläger zueinander und auch deren Kenntnisse der albanischen Sprache zu berücksichtigen gehabt hätte. Albanien ist Mitgliedstaat des Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern (BGBl. II, 2010, 1527) und auch der Stellungnahme des Internationalen Sozialdienstes Albanien (ISA) lässt sich entnehmen, dass Albanien ein Staat ist, in dem Strukturen vorhanden sind, um das Kindeswohl von Minderjährigen ohne Eltern zu berücksichtigen. Kinder ohne gesetzliche Vormundschaft werden nach geltendem albanischen Recht in Heimen untergebracht. Auch darüber hinaus bestehen Strukturen, die das Kindeswohl von Minderjährigen berücksichtigen; laut der Stellungnahme wurden die Kläger beispielsweise auf die kostenlose Gesundheitsfürsorge hingewiesen. 35 Den Klägern wird durch ein solches Vorgehen der Ausländerbehörde auch nicht die Möglichkeit genommen, effektiv um Rechtsschutz gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde nachzusuchen. Denn es bleibt dabei, dass strenge Anforderungen an die Überzeugungsgewissheit des Beklagten im Einzelfall zu stellen sind und die Kläger hiergegen nach Mitteilung durch den Beklagten vorgehen können. Insbesondere bleibt es dabei, dass eine konkrete Möglichkeit zur Übergabe nachgewiesen werden muss und keinesfalls eine abstrakte Möglichkeit der Übergabe an Behörden oder Einrichtungen ausreichen kann. Einer solchen konkreten Übergabe an den Kinderschutzbeauftragten der Gemeinde V. hatte sich der Beklagte vorliegend vergewissert. 36 (3) Das Ergebnis seiner Vergewisserung hat der Beklagte dem Vormund der Kläger bereits am 02.12.2019 telefonisch mitgeteilt, was zwar nicht aktenkundig ist, aber auch die Kläger nicht bestreiten. Einer besonderen Form, gar den Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes, bedarf diese Mitteilung nicht, anders als die Kläger unter Verweis auf eine Kommentarstelle meinen (vgl. Zeitler, in: HTK-AuslR, Stand 02.05.2018, § 58 Abs. 1a Rn. 7 -; vgl. auch Gordzielik, in: Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 3. Auflage 2021, § 58 AufenthG Rn. 43 spricht davon, dass die die Mitteilung in Form einer eigenständig anfechtbaren Zwischenverfügung erfolgen „sollte“). Denn Sinn und Zweck dieser notwendigen, den gesetzlichen Vorgaben nicht direkt entnehmbaren Mitteilung ist, dass dem betroffenen Ausländer die Möglichkeit gegeben wird, um Rechtsschutz nachzusuchen (BVerwG, Urt. v. 13.06.2013 - 10 C 13.12 - juris Rn. 21; vgl. auch Hailbronner/Fritzsch, in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand 01.03.2020, § 58 AufenthG Rn. 64; Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 58 AufenthG Rn. 6; Hocks, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 58 AufenthG Rn. 29). 37 Der mit der Mitteilungspflicht verfolgte Zweck wurde auch evident erreicht, denn Mitte Dezember 2019 begehrten die Kläger, vertreten durch das Landratsamt L. und einen Rechtsanwalt, Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart. Selbst nach Einstellung des letzten Verfahrens Ende September 2020 wäre es den Vertretern der Kläger, die davon ausgehen mussten, dass es jederzeit zu einer Abschiebung der Kläger kommen kann, noch möglich gewesen, erneut um Rechtsschutz nachzusuchen. 38 Einer erneuten Mitteilung durch den Beklagten im Dezember 2020 über die nochmalige Vergewisserung bedurfte es nicht. Der Beklagte hat sich, da die Vergewisserung nach Einstellung des letzten Verfahrens durch das Verwaltungsgericht Stuttgart fast ein Jahr alt war, erneut unter Einschaltung der Botschaft über die konkrete Möglichkeit der Übergabe vergewissert und am 03.12.2020 eine dem wesentlichen Inhalt nach mit der Zusage der Übernahme vom 22.11.2019 übereinstimmende Rückmeldung erhalten. Es war unter Berücksichtigung des Zwecks der Mitteilung nicht notwendig, die Bestätigung des bereits mitgeteilten Ergebnisses der Vergewisserung des Beklagten den Klägern erneut mitzuteilen. 39 e) In der Sache tragen die Kläger aber ohnehin nicht vor, dass die von dem Beklagten konkret vorgesehene und mitgeteilte Übergabe dem Kindeswohl widerspräche. Vielmehr rügen sie, dass die Abschiebung deswegen rechtswidrig gewesen sei, weil der Beklagte hierbei das Kindeswohl nicht ausreichend gewürdigt habe. Inhaltlich machen sie letztlich zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote (vgl. § 60 AufenthG) geltend (drohende Zwangsheirat in Albanien, unzureichende Beschulungs- und Fördermöglichkeiten, unzureichende Gesundheitsversorgung des Klägers, häusliche Gewalt und Zwangsarbeit in Albanien, drohende „Blutrache“). 40 Die Kläger übersehen hier bereits, dass der Beklagte ein solches Vorbringen, das auf Abschiebungsverbote (insbesondere nach § 60 Abs. 5 AufenthG) abzielt, überhaupt nicht prüfen darf. Denn die Asylanträge der Kläger wurden am 01.12.2015 abgelehnt und es wurde festgestellt, dass bei ihnen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Diese Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge entfaltet Bindungswirkung für den Beklagten, vgl. § 42 Satz 1 AsylG (vgl. auch VG Mainz, Beschl. v. 25.03.2019 - 4 L 99/19.MZ - juris). Diese Bindungswirkung wird auch nicht dadurch beendet, dass die Kläger (zusammen mit ihren Eltern) zwischenzeitlich aus der Bundesrepublik Deutschland ausreisten. Diese Ausreise hatte zwar zur Folge, dass die Abschiebungsandrohung (§ 59 Abs. 1 AufenthG) aus dem Bescheid vom 01.12.2015 verbraucht ist und der Beklagte daher nach erfolgter Wiedereinreise erneut die Abschiebung androhen musste. An der Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, ändert die zwischenzeitliche Ausreise hingegen nichts. Die Kläger bzw. deren Vertreter hätten die Möglichkeit gehabt, Folgeanträge zu stellen und gegen eine ggf. erneut negative Feststellung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge um gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen, was allerdings unterblieb. 41 Dies wird auch in der von den Klägern zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts deutlich (BVerwG, Urt. v. 13.06.2013 - 10 C 13.12 - juris Rn. 21): 42 Darüber hinaus hat der Betroffene bei Gefahren, die ihm in seinem Herkunftsland unabhängig von der Übergabe an seine Familie oder eine geeignete Einrichtung drohen, die Möglichkeit, nunmehr ein ggf. auf die Zuerkennung von nationalem Abschiebungsschutz beschränktes Folgeschutzgesuch zu stellen und sein Abschiebungsschutzbegehren erneut vor dem Bundesamt zur Prüfung zu stellen [...]. 43 Auf einige durchaus beachtlich erscheinende Widersprüche, die sich nach Ansicht der Kammer aus den vorliegenden Unterlagen ergeben, kommt es daher nicht an. So kann die Kammer etwa den Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Kläger, dass diese Körperverletzungen und Zwangsarbeit durch ihren Halbbruder ausgesetzt seien, nicht mit den Gründen in Einklang bringen, die die Kläger selbst gegenüber dem Sozialdienst dafür angegeben haben, dass sie lieber bei diesem Halbbruder als bei ihren Großeltern leben wollten. Auch erschließt sich der Kammer nicht, dass ein Schulbesuch des Klägers wegen unzureichender Sprachkenntnisse ausgeschlossen sein soll. Zum einen dient ein Schulbesuch gerade auch der Verbesserung von Sprachkenntnissen, zum anderen hält es die Kammer für unwahrscheinlich, dass der Kläger, der im Zeitpunkt seiner erstmaligen Einreise bereits sieben Jahre alt war und danach noch einige Jahre mit seinen Eltern zusammenlebte über keine Kenntnisse der albanischen Sprache (oder jedenfalls schlechtere Kennnisse der albanischen als der deutschen Sprache) verfügt. Im ärztlichen Bericht des Klinikums Z. vom 25.08.2020, also wenige Monate vor der Abschiebung, hatte die untersuchende Ärztin ausgeführt, bei dem Kläger auf einen sprachfreien Intelligenztest zurückgegriffen zu haben, weil dieser primär im albanischen Sprachkontext sozialisiert sei. 44 3. Selbst im Falle einer rechtswidrigen Abschiebung hätten die Kläger keinen Anspruch darauf, im Wege der Folgenbeseitigung wieder nach Deutschland gebracht zu werden, weil es jedenfalls an einem andauernden rechtswidrigen Zustand fehlt. 45 a) Die Rechtswidrigkeit ihrer Abschiebung könnte allenfalls mit Verweis darauf begründet werden, dass ein Vollstreckungshindernis nach § 58 Abs. 1a AufenthG vorgelegen habe. Dieses wiederum hätte nur damit begründet werden können, dass die Vergewisserung der Beklagten hinsichtlich der Übergabe an den Kinderschutzbeauftragten der Gemeinde unzureichend oder dass diese Vergewisserung nicht hinreichend mitgeteilt worden sei. Ein andauernder rechtswidriger Zustand wegen einer von dem Beklagten durchgeführten rechtswidrigen Abschiebung kann daher von vorneherein nur auf Umstände gestützt werden, die Gegenstand dieser Entscheidung zur Durchführung der Abschiebung waren und auch von dem Beklagten berücksichtigt werden durften. 46 b) Die von dem Beklagten vorgesehene Übergabe an den Kinderschutzbeauftragten kam auf Betreiben der Kläger und deren Familie nicht zustande, da diese über ihren in Deutschland lebenden Bruder den Großvater kontaktieren ließen, der sie letztendlich vorübergehend aufnahm. Die Aufnahme bei Familienangehörigen, also beispielsweise auch die spätere Entscheidung der Kläger, bei ihrem Halbbruder unterzukommen, war bereits nicht Gegenstand der von dem Beklagten einzuholenden Vergewisserung. Die Umstände, unter denen die Kläger derzeit in Albanien bei Familienangehörigen wohnen, sind daher schon im Ansatz nicht geeignet, einen auf der Rechtswidrigkeit der Abschiebung beruhenden Zustand zu begründen. Dasselbe gilt auch für Umstände, die das Leben in Albanien unabhängig von der Wohnsituation betreffen (wie etwa Zwangsheirat oder Gesundheitsversorgung). 47 Die Kläger bzw. namentlich deren Vertreter hatten nahezu ein Jahr lang Zeit - auch noch nach der Einstellung der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart - die Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote zu erwirken. II. 48 Die Klagen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der am 14.12.2020 durchgeführten Abschiebung der Kläger sind zulässig (hierzu 1.) aber unbegründet (hierzu 2.). 49 1. Die Klagen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abschiebung sind als allgemeine Feststellungsklagen nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Danach kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Unter einem Rechtsverhältnis sind die aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm des öffentlichen Rechts sich ergebenden rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder einer Sache zu verstehen. 50 Diese Voraussetzungen liegen vor. Das Rechtsverhältnis ergibt sich im vorliegenden Fall aus der aufgrund der Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes vollzogenen Abschiebung der Kläger am 14.12.2020. Die Abschiebung ist ein Realakt, der nach überwiegender Auffassung keiner besonderen Vollstreckungsanordnung durch Verwaltungsakt bedarf. Die Feststellungsklage ist daher wegen der Abschiebung als solcher, aber auch wegen der Art und Weise der Durchführung zulässig. Für die Zulässigkeit der Feststellungsklage reicht die Möglichkeit aus, dass die Voraussetzungen für die Abschiebung nicht vorgelegen haben oder sie in der durchgeführten Art und Weise rechtswidrig erfolgt ist. 51 Das Feststellungsinteresse der Kläger ergibt sich aus deren Rehabilitationsinteresse aufgrund der Festnahme und zwangsweisen Durchführung der Ausreisepflicht als besonders schwere Eingriffe in die Freiheitsrechte der Kläger. Zudem sind an die Abschiebung aufenthaltsrechtliche Folgen hinsichtlich der Kosten nach § 66 Abs. 1 AufenthG und eine Einreisesperre nach § 11 Abs.1 AufenthG geknüpft, die im Falle der Rechtswidrigkeit der Abschiebung nicht bestehen. Die Kläger müssen sich nicht darauf verweisen lassen, die Rechtmäßigkeit der Abschiebung erst inzident im Rahmen des Kostenbescheides oder im Rahmen einer Wiedereinreise prüfen zu lassen. 52 2. Die Hilfsanträge sind aber unbegründet, weil die Abschiebung aus den unter I. 2. genannten Gründen rechtmäßig war. III. 53 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. 54 Gründe, die eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ermöglichen (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nrn. 3 u. 4 VwGO), sind nicht erkennbar.