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Urteil

1 K 6043/20

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Veröffentlichung eines anonymisierten Urteils der Gerichtsverwaltung kann trotz Identifizierungsrisiken zulässig sein, wenn die Pflicht zur Publikation veröffentlichungswürdiger Entscheidungen überwiegt. • Ein Löschungsanspruch nach Art.17 DSGVO ist ausgeschlossen, wenn die Veröffentlichung zur Erfüllung einer verfassungsrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Verpflichtung der Gerichtsverwaltung erforderlich ist (Art.17 Abs.3 Buchst. b DSGVO). • Bei der Abwägung zwischen Persönlichkeits- und Öffentlichkeitsinteresse gebietet die Verhältnismäßigkeit umfassende Anonymisierungsmaßnahmen; eine bloße Pseudonymisierung rechtfertigt nur in Ausnahmefällen ein Verbot der Veröffentlichung.
Entscheidungsgründe
Keine Löschung anonymisierten Urteils wegen überragendem Veröffentlichungsinteresse • Die Veröffentlichung eines anonymisierten Urteils der Gerichtsverwaltung kann trotz Identifizierungsrisiken zulässig sein, wenn die Pflicht zur Publikation veröffentlichungswürdiger Entscheidungen überwiegt. • Ein Löschungsanspruch nach Art.17 DSGVO ist ausgeschlossen, wenn die Veröffentlichung zur Erfüllung einer verfassungsrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Verpflichtung der Gerichtsverwaltung erforderlich ist (Art.17 Abs.3 Buchst. b DSGVO). • Bei der Abwägung zwischen Persönlichkeits- und Öffentlichkeitsinteresse gebietet die Verhältnismäßigkeit umfassende Anonymisierungsmaßnahmen; eine bloße Pseudonymisierung rechtfertigt nur in Ausnahmefällen ein Verbot der Veröffentlichung. Der Kläger war bei seinem Arbeitgeber beschäftigt; es gab mehrere Kündigungen und Anfechtungen, die letztlich bis zum Urteil des Landesarbeitsgerichts (21.02.2019, 3 Sa 65/17) führten. Dieses Urteil wurde anonymisiert in die Entscheidungsdokumentation des Landesarbeitsgerichts und in Datenbanken (juris, Beck online, Haufe) eingestellt. Der Kläger beantragte die Löschung, weil er sich aus der veröffentlichten Fassung identifizierbar und in seinem beruflichen Fortkommen gefährdet sehe; zudem rügte er inhaltliche Fehler. Das Landesarbeitsgericht erstellte daraufhin eine neue anonymisierte Fassung, die weiter veröffentlicht wurde. Der Kläger klagte vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart auf Löschung, Entfernung aus Datenbanken und Unterlassung weiterer Veröffentlichungen. Das Gericht hat die Klage abgewiesen. • Klageform und Zulässigkeit: Die Klage ist als Verpflichtungs- bzw. Versagungsgegenklage nach §42 Abs.1 Alt.2 VwGO statthaft und zulässig, weil die Entscheidung der Gerichtsverwaltung einen Verwaltungsaktcharakter hat. • Anwendbarkeit Datenschutzrecht: Die DSGVO ist auf die Veröffentlichung grundsätzlich anwendbar; jedenfalls gelten entsprechende Regelungen des BDSG/LDSG und Art.99 DSGVO. Kläger ist betroffene Person, Gerichtsbarkeit ist Verantwortlicher i.S.v. Art.4 Nr.7 DSGVO. • Anonymisierung und Personenbezug: Die erneut anonymisierte Fassung beseitigt nach Ansicht des Gerichts den Identifizierungsbezug nicht vollständig, eine vollständige Prognose war nicht erforderlich; selbst bei Personenbezug ist Art.17 DSGVO wegen Ausnahmetatbeständen zu prüfen. • Rechtliche Verpflichtung zur Publikation: Die Gerichtsverwaltung unterliegt kraft Verfassungsrechts der Pflicht, veröffentlichungswürdige Entscheidungen zugänglich zu machen (Rechtsstaat, Demokratie, Gewaltenteilung, Pressefreiheit). Diese Publikationspflicht begründet eine rechtliche Verpflichtung i.S.v. Art.17 Abs.3 Buchst. b Var.1 DSGVO. • Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit: Die Veröffentlichung in anonymisierter/pseudonymisierter Form ist erforderlich und verhältnismäßig. Das öffentliche Interesse an Rechtsfortbildung, öffentlicher Kontrolle und fachlicher Debatte überwiegt die privaten Interessen des Klägers, insbesondere da die Angaben überwiegend der Sozialsphäre angehören und weitgehend pseudonymisiert wurden. • Besondere Datenkategorien: Die Mitteilung eines Grades der Behinderung ist zwar schutzwürdig (Art.9 DSGVO), kann hier aber zur Würdigung des Sonderkündigungsschutzes erforderlich und durch Ausnahmen (Art.9 Abs.2 Buchst. b und g) gedeckt sein. • Rechtsfolgen: Mangels rechtswidriger Datenverarbeitung besteht kein Löschungsanspruch nach Art.17 DSGVO, kein Anspruch auf Information Dritter nach Art.17 Abs.2 und kein Unterlassungsanspruch nach den entsprechenden öffentlich-rechtlichen oder zivilrechtlichen Grundsätzen. • Verwaltungs- und Prozessrechtliche Nebenfolgen: Die Berufung wurde nicht zugelassen; die Kostenentscheidung folgt aus §154 VwGO. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Löschung der zuletzt veröffentlichten, anonymisierten Fassung des Urteils, deren Veröffentlichung rechtmäßig ist. Die Veröffentlichung ist zur Erfüllung der der Gerichtsverwaltung obliegenden rechtlichen Pflicht, veröffentlichungswürdige Entscheidungen zugänglich zu machen, erforderlich und durch Art.17 Abs.3 Buchst. b Var.1 DSGVO beziehungsweise bei Gesundheitsdaten zusätzlich durch Art.9 Abs.2 DSGVO gedeckt. Die vorgenommenen Anonymisierungs- und Pseudonymisierungsmaßnahmen genügen nach Abwägung der kollidierenden Interessen; das öffentliche Informations- und Diskussioninteresse überwiegt. Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.