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Urteil

7 K 3169/21

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 17.8.2021 verpflichtet, die Kontaktdaten des Klägers in die Datenbank der Internetpräsenz www.....de wie folgt suchbar einzutragen: „... e. V. .... 43 ... ... E-Mail: ...@online.de Website: ...-....de Facebookseite: de-de.facebook.com/.......“ Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger ist ein gemeinnütziger eingetragener Verein mit Sitz in .... 2 Mit Schriftsatz vom 8.3.2021 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Aufnahme seiner Adressdaten auf der Webseite www.....de . Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass es sich bei der Internetpräsenz der Beklagten um eine öffentliche Einrichtung handele, auf der 11 831 Vereine verzeichnet seien. Er habe aus § 10 Absatz 2 GemO und Artikel 3 Absatz 1 GG wie die übrigen Vereine das Recht, auf die Webseite aufgenommen zu werden. Sollte die Beklagte dem Begehren nicht bis zum 23.3.2021 nachkommen, würden ohne weitere Ankündigung rechtliche Schritte eingeleitet. 3 Mit E-Mail vom 28.6.2021 fragte die Beklagte beim Landesamt für Verfassungsschutz nach, ob der Kläger vom Landesamt beobachtet werde. Denn die Beklagte gewähre Vereinen, die vom Landesamt für Verfassungsschutz beobachtet würden, keinen Zugang zu der Internetseite. 4 Aus einer Webseite der BDS-Kampagne (vgl. http://bds-kampagne.de/aufruf/aufruf-der-palstinensischen-zivilgesellschaft/unterstuetzer/) ergibt sich, dass der Kläger den Aufruf der Palästinensischen Zivilgesellschaft zu BDS vom 9.7.2005 unterstützt. 5 Mit E-Mail vom 30.6.2021 teilte das Landesamt für Verfassungsschutz der Beklagten mit, dass der Kläger derzeit nicht vom Landesamt beobachtet werde. Das Landesamt verwies jedoch auf einen Beschluss des Deutschen Bundestags vom 17.5.2019 zur BDS-Kampagne. Dieser Beschluss sei zwar rechtlich unverbindlich, habe jedoch eine politische Bedeutung. Kommunen könnten den Beschluss zum Beispiel bei einer Ermessensausübung im Hinblick auf die Nutzung öffentlicher Räume berücksichtigen und die Nutzung nach einer Prüfung untersagen. 6 Mit Bescheid vom 17.8.2021 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Inhalte und Verlinkungen auf der Webseite www.....de als öffentliche Einrichtung der Beklagten einer rassistischen, sexistischen, religiösen und politischen Prüfung unterlägen. Die Beklagte verurteile jegliche Diskriminierung des Staates Israel, seiner Einwohner und Einrichtungen. Dies umfasse auch die Beschäftigung bzw. den Meinungsaustausch sowie die Solidarisierung mit sich einseitig gegen den Staat Israel richtenden Kampagnen. Adresseinträgen mit antisemitischen und sich gegen den Staat Israel richtenden Inhalten und Geisteshaltungen werde daher grundsätzlich kein Zugang gewährt. Die BDS-Kampagne ziele darauf ab, dem Staat Israel zu schaden. Diese Haltung werde nicht mitgetragen und für antisemitisch gehalten. Der Kläger sei Teil dieser Kampagne. Die Beklagte unterstütze den Beschluss des Deutschen Bundestages 19/10191 und könne daher weder der BDS-Kampagne noch ihren Unterstützern eine Plattform bieten. 7 Mit Schreiben vom 9.9.2021 erhob der Kläger gegen den Bescheid vom 17.8.2021 Widerspruch, über den bislang noch nicht entschieden ist. 8 Bereits am 17.6.2021 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass die Beklagte für ihre Ablehnung keine Ermächtigungsgrundlage habe. Human Rights Watch und Bt`selem hätten die israelische Apartheid festgestellt. Die Beklagte stelle sich somit schützend vor die israelische Apartheid. Die BDS-Kampagne könne auch nicht als antisemitisch eingeschätzt werden. Sie folge den völkerrechtlichen Bestimmungen, unter anderem der Sicherheitsratsresolution 2334/19. Dies hätten auch Experten in der Jerusalem Declaration on Antisemitism vom 26.3.2021 erklärt. Sie fordere die Boykottierung, Desinvestition und Sanktionen gegen den Staat Israel, bis die Besetzung und Kolonialisierung allen arabischen Landes beendet und die Mauer abgerissen, das Grundrecht der arabisch-palästinensichen Bürger Israels auf völlige Gleichheit anerkannt sei und die Rechte der palästinensischen Flüchtlinge, in ihre Heimat und zu ihrem Eigentum zurückzukehren respektiert, geschützt und gefördert würden. Die BDS-Kampagne lehne jeglichen Rassismus und Antisemitismus ab. Sie wende sich auch gegen jeden, der von der völkerrechtswidrigen Besatzung profitiere, wie z. B. Puma und Heidelberg Cement. Des Weiteren habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 22.11.2020 dargelegt, dass die Verweigerung von kommunalen Räumen für BDS-Unterstützer gegen höherrangiges Recht verstoße. Die Unterstützung der BDS-Kampagne sei ebenso von der Meinungsfreiheit geschützt wie die Aktionsform des Boykotts. Dies ergebe sich schon aus dem Lüth-Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Unterstützer der BDS-Kampagne würden sich zur israelischen Politik in den besetzten palästinensischen Gebieten, der israelischen Apartheid sowie zur Frage, wie der völkerrechtswidrige Zustand in Israel und Palästina zu beenden sei, äußern. Boykottaufrufe stellten zudem ein im politischen Diskurs regelmäßig verwendetes Mittel dar. Die BDS-Kampagne ziele auf die Verwirklichung von gleichen Rechten für Palästinenser in Israel und Palästina, die unter militärischer Besatzung und Apartheid lebten. Der Kampagne liege die Sorge um politische, wirtschaftliche, soziale und/oder kulturelle Belange der Allgemeinheit zu Grunde. Sie habe eine völker- und menschenrechtliche Agenda, die mit europäischem und internationalem Recht vereinbar sei. Es gebe bis auf § 130 StGB, der hier nicht einschlägig und zudem nur seitens der Justiz anzuwenden sei, keine gesetzliche Vorschrift zur Einschränkung antisemitischer Äußerungen. Selbst ein Gesetz, das sich spezifisch gegen die BDS-Kampagne richten würde, sei mit den Anforderungen an ein allgemeines Gesetz im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 GG nicht zu vereinbaren. Die Beklagte habe zudem nicht nachweisen können, dass die BDS-Kampagne antisemitisch sei, sondern arbeite nur mit diesem Vorwurf. Die Beschränkung des Klägers sei damit unverhältnismäßig und verletzte das Demokratieprinzip sowie das Sachlichkeitsgebot. Die Beklagte verstoße zudem gegen die Verordnung EU Nummer 1169/2011. Nach der Sichtweise der Beklagten müssten auch der Europäische Gerichtshof und die Europäische Kommission Organisationen sein, die zum Boykott von Israel aufriefen. Fünf UN-Secial Rapporteurs hätten die Beschneidung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit gegenüber BDS-Aktivisten durch den Bundestagsbeschluss kritisiert. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 17.8.2021 zu verpflichten, seine Kontaktdaten in die Datenbank der Internetpräsenz www.....de wie folgt suchbar einzutragen: 11 „... e. V. .... 43 ... ... E-Mail: ...@online.de Website: ...-....de Facebookseite: de-de.facebook.com/.......“ 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie trägt im Wesentlichen vor, dass Voraussetzung für die Aufnahme in die Datenbank der Beklagten die Ansässigkeit auf dem Stadtgebiet der Stadt ... sowie die Rechtmäßigkeit gegebenenfalls verlinkter Seiten seien. 15 In der mündlichen Verhandlung haben die Vertreter des Klägers im Wesentlichen ausgeführt, dass die BDS-Kampagne sowie der Kläger selbst nicht antisemitisch seien. Sie setzten sich für die Menschenrechte der Palästinenser ein. Bei der Raumvergabe und der Organisation von Veranstaltungen habe der Kläger mit der Beklagten kein Problem. Daher sei er verwundert gewesen, als die Beklagte ihn im Oktober 2018 von der Webseite gelöscht habe. Dies habe die Beklagte seinerzeit auf Druck der AfD und ... getan. Die Vertreterin der Beklagten hat sich auf die Begründung im Bescheid der Beklagten vom 17.8.2021 bezogen. 16 Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen. Entscheidungsgründe 17 Die Klage ist zulässig. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass die Klage ursprünglich als Untätigkeitsklage erhoben wurde, die Beklagte mit Bescheid vom 17.8.2021 den Antrag des Klägers ablehnte und der Kläger gegen den Bescheid mit Schreiben vom 9.9.2021 Widerspruch erhob. Denn wenn eine Verpflichtungsklage – wie vorliegend - nach § 75 Satz 2 VwGO in zulässiger Weise als Untätigkeitsklage erhoben wird und danach ein die begehrte Leistung ablehnender Bescheid ergeht, ohne dass das Verwaltungsgericht das Verfahren nach § 75 Satz 3 VwGO ausgesetzt hatte, so hat das Verwaltungsgericht in die materiell-rechtliche Prüfung des Begehrens einzutreten. Für eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über den eingelegten Widerspruch ist dann kein Raum mehr (vgl. VGH BW, Beschluss vom 17.7.1995 - 4 S 1610/95 -, juris Ls.). 18 Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf die suchbare Eintragung seiner Kontaktdaten in die Datenbank der Internetpräsenz www.....de aus § 10 Absatz 2 Satz 2 und 4 GemO. Hiernach sind unter anderem juristische Personen mit Sitz in der Gemeinde berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde im Rahmen des geltenden Rechts nach gleichen Grundsätzen zu benutzen. 19 Bei der Internetpräsenz www.....de der Beklagten handelt es sich jedenfalls insoweit um eine öffentliche Einrichtung, als die Beklagte die Webseite für die suchbare Eintragung von Adressen der verschiedensten Vereinigungen geöffnet hat. Denn eine öffentliche Einrichtung liegt vor, wenn eine Gemeinde persönliche und/oder sachliche Mittel im öffentlichen Interesse zur Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Wohls durch Widmung für eine unmittelbare und gleiche Nutzung der Einwohner zur Verfügung stellt (vgl. VGH BW, Beschluss vom 10.2.2022 - 1 S 3107/21-, juris Rn. 21). Hierunter können auch Plakatanschlagtafeln oder Internet-Domains fallen. Eine öffentliche Einrichtung kann auch nur für einen Teil einer Einrichtung angenommen werden, wenn nur dieser Teil der Einrichtung auch den Einwohnern sowie juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen zur Verfügung steht. Dabei stellt die Widmung die Voraussetzung für den Nutzungsanspruch dar und gibt gleichzeitig die Grenzen des Anspruchs vor. Eine bestimmte Form der Widmung ist nicht vorgegeben, sodass die Widmung durch einen einfachen Beschluss des Gemeinderats, durch eine Benutzungsordnung oder durch eine entsprechende Vergabepraxis seitens der Verwaltung erfolgen kann (vgl. Fleckenstein in: Dietlein/Pautsch BeckOK, Kommunalrecht Baden-Württemberg, Stand: 1.2.2022, § 10 Rn. 6 bis 8 und 11). 20 Die Beklagte hat ihre Internetpräsenz www.....de für die suchbare Eintragung von Adressen der verschiedensten Vereinigungen sowie Gruppen mit Ansässigkeit in ... geöffnet. Damit kommt die Internetpräsenz der Beklagten insoweit einer Plakatanschlagstafel gleich und stellt eine öffentliche Einrichtung dar. 21 Der Kläger ist ein gemeinnütziger rechtsfähiger Verein mit Sitz in .... Damit erfüllt der Kläger grundsätzlich die Voraussetzungen für die suchbare Aufnahme seiner Kontaktdaten auf die Internetpräsenz www.....de . 22 Die durch die Beklagte vorgenommene Begrenzung des Widmungszwecks, wonach unter anderem Adressen von Organisationen, Vereinen und Gruppierungen, die nach Sicht der Beklagten antisemitische oder antiisraelische Meinungen oder Geisteshaltungen vertreten, generell die Aufnahme in die Adressdatenbank der Internetpräsenz www.....de verwehrt wird, ist mit höherrangigem Recht unvereinbar und damit nicht zulässig. Daher kann die Kammer es auch offenlassen, ob und inwieweit der Kläger antisemitische oder antiisraelische Meinungen oder Geisteshaltungen vertritt, unterstützt oder fördert. 23 Dabei ist es einem kommunalen Einrichtungsträger allerdings nicht generell untersagt, auch Gemeindeangehörigen den Zugang zu öffentlichen Einrichtungen zu verwehren. Denn der kommunalrechtliche Benutzungsanspruch besteht nur im Rahmen der Widmung und nach Maßgabe des geltenden Rechts, zu denen neben den für jedermann geltenden Rechtsnormen auch die zur Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses festgelegten Benutzungsbedingungen gehören. Aufgrund des aus der Selbstverwaltungsgarantie (Artikel 28 Absatz 2 GG) folgenden Rechts auf eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung verfügen die Gemeinden bei der Festlegung des Zwecks und des Benutzerkreises ihrer freiwillig geschaffenen öffentlichen Einrichtungen über ein weites, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares Gestaltungsermessen. Bei der Festlegung des Widmungszwecks ihrer öffentlichen Einrichtungen haben die Gemeinden jedoch das höherrangige Recht, insbesondere die Grundrechte, zu beachten (vgl. BayVGH, Urteil vom 17.11.2020 - 4 B 19.1358 -, juris Rn. 45 bis 48 bestätigt durch BVerwG Urteil vom 20.1.2022 - 8 C 35.20 -, Pressemitteilung auffindbar unter: https://www.bverwg.de/de/pm/2022/6 , weil noch nicht veröffentlicht). 24 Die durch die Beklagte vorgenommene Begrenzung des Widmungszwecks, wonach unter anderem Adressen von Organisationen, Vereinen und Gruppierungen, die nach Sicht der Beklagten antisemitische oder antiisraelische Meinungen oder Geisteshaltungen vertreten, generell die Aufnahme in die Adressdatenbank der Internetpräsenz www.....de verwehrt wird, ist nicht zulässig, weil sie gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit verstößt. 25 Die Widmungsbeschränkung stellt einen unzulässigen Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit des Klägers gemäß Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 GG i.V.m. Artikel 19 Absatz 3 GG dar. Der Schutzbereich dieses Grundrechts ist nicht erst dann berührt, wenn das grundrechtlich geschützte Verhalten als solches eingeschränkt oder verboten wird, sondern schon dann, wenn daran negative Konsequenzen geknüpft werden (vgl. BayVGH, a. a. O., juris Rn. 45 bis 48). Dies ist hier der Fall, weil die Beklagte die Kontaktdaten des Klägers gerade deshalb nicht in die Internetpräsenz www.....de aufnehmen möchte, weil der Kläger aus der Sicht der Beklagten antisemitische oder antiisraelische Meinungen oder Geisteshaltungen vertritt, unterstützt oder fördert. Dabei ist festzuhalten, dass auch antisemitische und antiisraelische Meinungsäußerungen grundsätzlich vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst sind. Denn Äußerungen Privater genießen grundrechtlichen Schutz nach Artikel 5 Absatz 1 GG unabhängig von der inhaltlichen Bewertung ihrer Richtigkeit oder Gefährlichkeit. Das Grundgesetz baut zwar auf der Erwartung auf, dass die Bürger die allgemeinen Werte der Verfassung akzeptieren und verwirklichen; es erzwingt diese Werteloyalität aber nicht. Der Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst demzufolge auch extremistische, rassistische oder antisemitische Äußerungen (vgl. BayVGH, Urteil vom 17.11.2020 - 4 B 19.1358 -, juris Rn. 57). Selbst dann, wenn der Kläger - wie es die Beklagte geltend macht - antiisraelische oder antisemitische Meinungen oder Geisteshaltungen vertreten, unterstützen oder fördern sollte, unterfielen diese Tätigkeiten dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit. 26 Der Eingriff ist auch nicht gerechtfertigt. Die Meinungsfreiheit findet nach Artikel 5 Absatz 2 GG ihre Grenze in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Als allgemeine Gesetze im Sinne dieses Schrankenvorbehalts können nur Vorschriften gelten, die kein Sonderrecht gegen eine bestimmte Meinung schaffen und sich nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche richten, sondern dem Schutz eines schlechthin ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsguts dienen. An der Allgemeinheit eines Gesetzes fehlt es, wenn eine inhaltsbezogene Meinungsbeschränkung sich von vornherein nur gegen bestimmte Überzeugungen, Haltungen oder Ideologien richtet. Eine die Meinungsfreiheit beschränkende Norm darf nur an dem zu schützenden Rechtsgut ausgerichtet sein und nicht an einem Wert- oder Unwerturteil hinsichtlich konkreter Haltungen oder Gesinnungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4.11.2009 - 1 BvR 2150/08 -, juris Orientierungssatz 1a bis 1c). Der Vorbehalt der allgemeinen Gesetze nach Artikel 5 Absatz 2 GG ermächtigt erst dann zu Eingriffen, wenn die betreffenden Meinungsäußerungen die rein geistige Sphäre des Für-richtig-Haltens verlassen und in Rechtsgutverletzungen oder erkennbar in Gefährdungslagen umschlagen. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sie den öffentlichen Frieden als Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung gefährden und so den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markieren (vgl. BayVGH, a. a. O., juris Rn. 58). 27 Diese hohe Schwelle für eine Ermächtigung zu Eingriffen wird durch die Aktivitäten des Klägers ersichtlich nicht erreicht. Es bestehen insbesondere keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die im Bundesgebiet entfalteten Aktivitäten der auf den Staat Israel zielenden Boykottbewegung auch eine die Friedlichkeitsgrenze überschreitende gezielte Stimmungsmache gegen die jüdische Bevölkerung in Deutschland oder gar ein Aufstacheln zum Hass gegen diese Personengruppe umfassen könnten. Da diese Gefahrenschwelle mit den Boykottaufrufen der BDS-Kampagne derzeit ersichtlich nicht erreicht wird, kann der Zugang zu kommunalen Einrichtungen nicht allein mit dem Hinweis auf eine nach Einschätzung der Beklagten bestehende antiisraelische oder antisemitische Auffassung des Klägers verweigert werden (vgl. BayVGH, a. a. O., juris Rn. 59). Auch hilft der Beklagten der angeführte Beschluss des Deutschen Bundestages vom 17.5.2019 (BT-Drucksache 19/10191) nicht weiter, in dem unter anderem die Gemeinden dazu aufgerufen werden, der BDS-Bewegung oder Gruppierungen, die die Ziele der Kampagne verfolgen, keine Räumlichkeiten und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Denn dieser Beschluss ist ein sogenannter schlichter Parlamentsbeschluss, von dem keine rechtliche Verbindlichkeit ausgeht. Der Beschluss ist vielmehr als politische Meinungsäußerung im Rahmen einer kontroversen Debatte anzusehen. Schlichte Parlamentsbeschlüsse können jedoch keine Rechtsgrundlage für grundrechtseinschränkende Entscheidungen darstellen. Selbst wenn der angeführte Beschluss in die Form eines Gesetzes überführt werden würde, wäre dieses Gesetz nach dem zuvor Ausgeführten nicht mit dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit zu vereinbaren und somit verfassungswidrig (vgl. Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestags, BDS-Beschluss des Deutschen Bundestages (Drucksache 19/10191), vom 21.12.2020, Seite 4 bis 7). 28 Nach alledem kommt es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob die Beklagte durch ihre Widmungsbeschränkung auch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Artikel 3 Absatz 1 GG verstoßen hat. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO. 30 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (§ 124a Absatz 1 Satz 1, § 124 Absatz 2 Nummer 3 und 4 VwGO) liegen nicht vor. Gründe 17 Die Klage ist zulässig. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass die Klage ursprünglich als Untätigkeitsklage erhoben wurde, die Beklagte mit Bescheid vom 17.8.2021 den Antrag des Klägers ablehnte und der Kläger gegen den Bescheid mit Schreiben vom 9.9.2021 Widerspruch erhob. Denn wenn eine Verpflichtungsklage – wie vorliegend - nach § 75 Satz 2 VwGO in zulässiger Weise als Untätigkeitsklage erhoben wird und danach ein die begehrte Leistung ablehnender Bescheid ergeht, ohne dass das Verwaltungsgericht das Verfahren nach § 75 Satz 3 VwGO ausgesetzt hatte, so hat das Verwaltungsgericht in die materiell-rechtliche Prüfung des Begehrens einzutreten. Für eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über den eingelegten Widerspruch ist dann kein Raum mehr (vgl. VGH BW, Beschluss vom 17.7.1995 - 4 S 1610/95 -, juris Ls.). 18 Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf die suchbare Eintragung seiner Kontaktdaten in die Datenbank der Internetpräsenz www.....de aus § 10 Absatz 2 Satz 2 und 4 GemO. Hiernach sind unter anderem juristische Personen mit Sitz in der Gemeinde berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde im Rahmen des geltenden Rechts nach gleichen Grundsätzen zu benutzen. 19 Bei der Internetpräsenz www.....de der Beklagten handelt es sich jedenfalls insoweit um eine öffentliche Einrichtung, als die Beklagte die Webseite für die suchbare Eintragung von Adressen der verschiedensten Vereinigungen geöffnet hat. Denn eine öffentliche Einrichtung liegt vor, wenn eine Gemeinde persönliche und/oder sachliche Mittel im öffentlichen Interesse zur Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Wohls durch Widmung für eine unmittelbare und gleiche Nutzung der Einwohner zur Verfügung stellt (vgl. VGH BW, Beschluss vom 10.2.2022 - 1 S 3107/21-, juris Rn. 21). Hierunter können auch Plakatanschlagtafeln oder Internet-Domains fallen. Eine öffentliche Einrichtung kann auch nur für einen Teil einer Einrichtung angenommen werden, wenn nur dieser Teil der Einrichtung auch den Einwohnern sowie juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen zur Verfügung steht. Dabei stellt die Widmung die Voraussetzung für den Nutzungsanspruch dar und gibt gleichzeitig die Grenzen des Anspruchs vor. Eine bestimmte Form der Widmung ist nicht vorgegeben, sodass die Widmung durch einen einfachen Beschluss des Gemeinderats, durch eine Benutzungsordnung oder durch eine entsprechende Vergabepraxis seitens der Verwaltung erfolgen kann (vgl. Fleckenstein in: Dietlein/Pautsch BeckOK, Kommunalrecht Baden-Württemberg, Stand: 1.2.2022, § 10 Rn. 6 bis 8 und 11). 20 Die Beklagte hat ihre Internetpräsenz www.....de für die suchbare Eintragung von Adressen der verschiedensten Vereinigungen sowie Gruppen mit Ansässigkeit in ... geöffnet. Damit kommt die Internetpräsenz der Beklagten insoweit einer Plakatanschlagstafel gleich und stellt eine öffentliche Einrichtung dar. 21 Der Kläger ist ein gemeinnütziger rechtsfähiger Verein mit Sitz in .... Damit erfüllt der Kläger grundsätzlich die Voraussetzungen für die suchbare Aufnahme seiner Kontaktdaten auf die Internetpräsenz www.....de . 22 Die durch die Beklagte vorgenommene Begrenzung des Widmungszwecks, wonach unter anderem Adressen von Organisationen, Vereinen und Gruppierungen, die nach Sicht der Beklagten antisemitische oder antiisraelische Meinungen oder Geisteshaltungen vertreten, generell die Aufnahme in die Adressdatenbank der Internetpräsenz www.....de verwehrt wird, ist mit höherrangigem Recht unvereinbar und damit nicht zulässig. Daher kann die Kammer es auch offenlassen, ob und inwieweit der Kläger antisemitische oder antiisraelische Meinungen oder Geisteshaltungen vertritt, unterstützt oder fördert. 23 Dabei ist es einem kommunalen Einrichtungsträger allerdings nicht generell untersagt, auch Gemeindeangehörigen den Zugang zu öffentlichen Einrichtungen zu verwehren. Denn der kommunalrechtliche Benutzungsanspruch besteht nur im Rahmen der Widmung und nach Maßgabe des geltenden Rechts, zu denen neben den für jedermann geltenden Rechtsnormen auch die zur Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses festgelegten Benutzungsbedingungen gehören. Aufgrund des aus der Selbstverwaltungsgarantie (Artikel 28 Absatz 2 GG) folgenden Rechts auf eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung verfügen die Gemeinden bei der Festlegung des Zwecks und des Benutzerkreises ihrer freiwillig geschaffenen öffentlichen Einrichtungen über ein weites, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares Gestaltungsermessen. Bei der Festlegung des Widmungszwecks ihrer öffentlichen Einrichtungen haben die Gemeinden jedoch das höherrangige Recht, insbesondere die Grundrechte, zu beachten (vgl. BayVGH, Urteil vom 17.11.2020 - 4 B 19.1358 -, juris Rn. 45 bis 48 bestätigt durch BVerwG Urteil vom 20.1.2022 - 8 C 35.20 -, Pressemitteilung auffindbar unter: https://www.bverwg.de/de/pm/2022/6 , weil noch nicht veröffentlicht). 24 Die durch die Beklagte vorgenommene Begrenzung des Widmungszwecks, wonach unter anderem Adressen von Organisationen, Vereinen und Gruppierungen, die nach Sicht der Beklagten antisemitische oder antiisraelische Meinungen oder Geisteshaltungen vertreten, generell die Aufnahme in die Adressdatenbank der Internetpräsenz www.....de verwehrt wird, ist nicht zulässig, weil sie gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit verstößt. 25 Die Widmungsbeschränkung stellt einen unzulässigen Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit des Klägers gemäß Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 GG i.V.m. Artikel 19 Absatz 3 GG dar. Der Schutzbereich dieses Grundrechts ist nicht erst dann berührt, wenn das grundrechtlich geschützte Verhalten als solches eingeschränkt oder verboten wird, sondern schon dann, wenn daran negative Konsequenzen geknüpft werden (vgl. BayVGH, a. a. O., juris Rn. 45 bis 48). Dies ist hier der Fall, weil die Beklagte die Kontaktdaten des Klägers gerade deshalb nicht in die Internetpräsenz www.....de aufnehmen möchte, weil der Kläger aus der Sicht der Beklagten antisemitische oder antiisraelische Meinungen oder Geisteshaltungen vertritt, unterstützt oder fördert. Dabei ist festzuhalten, dass auch antisemitische und antiisraelische Meinungsäußerungen grundsätzlich vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst sind. Denn Äußerungen Privater genießen grundrechtlichen Schutz nach Artikel 5 Absatz 1 GG unabhängig von der inhaltlichen Bewertung ihrer Richtigkeit oder Gefährlichkeit. Das Grundgesetz baut zwar auf der Erwartung auf, dass die Bürger die allgemeinen Werte der Verfassung akzeptieren und verwirklichen; es erzwingt diese Werteloyalität aber nicht. Der Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst demzufolge auch extremistische, rassistische oder antisemitische Äußerungen (vgl. BayVGH, Urteil vom 17.11.2020 - 4 B 19.1358 -, juris Rn. 57). Selbst dann, wenn der Kläger - wie es die Beklagte geltend macht - antiisraelische oder antisemitische Meinungen oder Geisteshaltungen vertreten, unterstützen oder fördern sollte, unterfielen diese Tätigkeiten dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit. 26 Der Eingriff ist auch nicht gerechtfertigt. Die Meinungsfreiheit findet nach Artikel 5 Absatz 2 GG ihre Grenze in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Als allgemeine Gesetze im Sinne dieses Schrankenvorbehalts können nur Vorschriften gelten, die kein Sonderrecht gegen eine bestimmte Meinung schaffen und sich nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche richten, sondern dem Schutz eines schlechthin ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsguts dienen. An der Allgemeinheit eines Gesetzes fehlt es, wenn eine inhaltsbezogene Meinungsbeschränkung sich von vornherein nur gegen bestimmte Überzeugungen, Haltungen oder Ideologien richtet. Eine die Meinungsfreiheit beschränkende Norm darf nur an dem zu schützenden Rechtsgut ausgerichtet sein und nicht an einem Wert- oder Unwerturteil hinsichtlich konkreter Haltungen oder Gesinnungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4.11.2009 - 1 BvR 2150/08 -, juris Orientierungssatz 1a bis 1c). Der Vorbehalt der allgemeinen Gesetze nach Artikel 5 Absatz 2 GG ermächtigt erst dann zu Eingriffen, wenn die betreffenden Meinungsäußerungen die rein geistige Sphäre des Für-richtig-Haltens verlassen und in Rechtsgutverletzungen oder erkennbar in Gefährdungslagen umschlagen. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sie den öffentlichen Frieden als Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung gefährden und so den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markieren (vgl. BayVGH, a. a. O., juris Rn. 58). 27 Diese hohe Schwelle für eine Ermächtigung zu Eingriffen wird durch die Aktivitäten des Klägers ersichtlich nicht erreicht. Es bestehen insbesondere keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die im Bundesgebiet entfalteten Aktivitäten der auf den Staat Israel zielenden Boykottbewegung auch eine die Friedlichkeitsgrenze überschreitende gezielte Stimmungsmache gegen die jüdische Bevölkerung in Deutschland oder gar ein Aufstacheln zum Hass gegen diese Personengruppe umfassen könnten. Da diese Gefahrenschwelle mit den Boykottaufrufen der BDS-Kampagne derzeit ersichtlich nicht erreicht wird, kann der Zugang zu kommunalen Einrichtungen nicht allein mit dem Hinweis auf eine nach Einschätzung der Beklagten bestehende antiisraelische oder antisemitische Auffassung des Klägers verweigert werden (vgl. BayVGH, a. a. O., juris Rn. 59). Auch hilft der Beklagten der angeführte Beschluss des Deutschen Bundestages vom 17.5.2019 (BT-Drucksache 19/10191) nicht weiter, in dem unter anderem die Gemeinden dazu aufgerufen werden, der BDS-Bewegung oder Gruppierungen, die die Ziele der Kampagne verfolgen, keine Räumlichkeiten und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Denn dieser Beschluss ist ein sogenannter schlichter Parlamentsbeschluss, von dem keine rechtliche Verbindlichkeit ausgeht. Der Beschluss ist vielmehr als politische Meinungsäußerung im Rahmen einer kontroversen Debatte anzusehen. Schlichte Parlamentsbeschlüsse können jedoch keine Rechtsgrundlage für grundrechtseinschränkende Entscheidungen darstellen. Selbst wenn der angeführte Beschluss in die Form eines Gesetzes überführt werden würde, wäre dieses Gesetz nach dem zuvor Ausgeführten nicht mit dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit zu vereinbaren und somit verfassungswidrig (vgl. Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestags, BDS-Beschluss des Deutschen Bundestages (Drucksache 19/10191), vom 21.12.2020, Seite 4 bis 7). 28 Nach alledem kommt es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob die Beklagte durch ihre Widmungsbeschränkung auch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Artikel 3 Absatz 1 GG verstoßen hat. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO. 30 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (§ 124a Absatz 1 Satz 1, § 124 Absatz 2 Nummer 3 und 4 VwGO) liegen nicht vor.