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Urteil

2 K 5607/21

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer. 2 Sie ist eine im Jahr 1988 geborene Staatsangehörige Eritreas und reiste im April 2017 mit ihren in den Jahren 2007 und 2010 geborenen Kindern im Rahmen eines Relocation-Programmes von Italien in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. 3 Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03.05.2017 wurde ihr und ihren Kindern der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt; im Übrigen wurden die Asylanträge abgelehnt. In ihrem Asylverfahren trug die Klägerin zu den Gründen ihrer Flucht insbesondere vor, dass ihr Mann in Eritrea vom Nationaldienst desertiert sei, woraufhin Soldaten zu ihnen nach Hause gekommen seien, um ihn mitzunehmen. Ihr Mann habe aber fliehen können. Stattdessen sei sie selbst, damals schwanger mit ihrem Sohn, verhaftet worden. Sie sei sechs Monate im Gefängnis gewesen. Ihr Mann sei zu seiner Einheit zurückgekehrt, damit sie aus dem Gefängnis entlassen werde, er selbst sei dann über ein Jahr inhaftiert gewesen. Nach seiner Haftentlassung sei ihr Mann in den Sudan geflohen, woraufhin wiederum sie festgenommen und für sechs Monate inhaftiert worden sei. Die zweite Verhaftung habe im Mai 2011 stattgefunden. Aus dem Gefängnis sei sie nur herausgekommen, weil ein Verwandter für 50.000 Nafra (gut 3.000 EUR) gebürgt habe, die sie habe zahlen müssen. Zwischen 2011 und ihrer Ausreise im Jahr 2016 sei nichts weiter passiert, aber sie habe ständigen Druck verspürt. 4 Seit dem 27.06.2018 ist die Klägerin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG. Anlässlich einer Verlängerung wurde die Klägerin mit Schreiben vom 13.05.2020 darauf hingewiesen, dass sie sich mit einem gültigen Pass auszuweisen habe. Ihre Aufenthaltserlaubnis ist bis zum 16.02.2023 gültig. 5 Im September 2020 bekam die Klägerin ein drittes Kind; der Vater der drei Kinder lebt inzwischen in England. Nach einem in der Akte befindlichen Bescheid des Jobcenters Stuttgart wurden der Klägerin und ihren Kindern in den Monaten Februar bis Mai 2021 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von monatlich zwischen 2.393 EUR und 2.687 EUR bewilligt. Einem Bescheid über Leistungen nach dem SGB II bzw. den beigefügten Berechnungsbögen für die Monate Juni bis September 2021 kann entnommen werden, dass sich der Bedarf der vierköpfigen Familie auf ca. 2.430 EUR beläuft und voll aus Sozialleistungen gedeckt wird (SGB II, Kindergeld, Elterngeld). Gleiches gilt laut Berechnungsbogen für die Monate Februar und März 2022, wobei das weggefallene Elterngeld durch Leistungen nach dem SGB II substituiert wurde. 6 Am 12.11.2020 beantragte die Klägerin die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer. Diesen Antrag lehnte die Beklagte nach Anhörung der Klägerin mit Verfügung vom 09.03.2021 ab. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass sie einen Pass oder Passersatz nicht in zumutbarer Weise erlangen könne. Es sei nicht zu beanstanden, wenn die Ausländerbehörde zunächst auf die Ausstellung eines Passes durch das jeweilige Heimatland des Ausländers verweise und die Erteilung eines Reiseausweises erst dann in Betracht ziehe, wenn diese Bemühungen nachweislich ohne Erfolg blieben. Die Klägerin mache nur geltend, dass sie Angst habe und wegen ihrer Flucht aus Eritrea keinen Passantrag stellen wolle; einen Versuch habe sie bisher aber nicht unternommen. Die Umstände ihrer Flucht seien im Asylverfahren berücksichtigt worden, dennoch sei ihr kein Flüchtlingsschutz zugesprochen worden. Das persönliche Interesse der Klägerin an der Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer habe daher hinter dem öffentlichen Interesse an der Wahrung der Passhoheit anderer Staaten zurückzutreten. 7 Den hiergegen am 01.04.2021 eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Bescheid vom 03.11.2021 zurück. Der Klägerin sei es zumutbar, einen eritreischen Pass zu erlangen. Grundsätzlich sei es jedem Ausländer zumutbar, einen Pass bei dem Staat zu beantragen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Umstände, die eine Unzumutbarkeit begründen, seien vom Ausländer darzulegen und nachzuweisen. Unzumutbarkeit sei nur in Ausnahmefällen anzunehmen, wenn der Ausländer sich oder seine Familie durch das Bemühen um Ausstellung eines Nationalpasses unmittelbar in Gefahr bringen könnte. Das OVG Niedersachsen habe mit Urteil vom 18.03.2021 klargestellt, dass es subsidiär Schutzberechtigten grundsätzlich zumutbar sei, sich bei den Auslandsvertretungen des Herkunftsstaates um die Ausstellung eines Nationalpasses zu bemühen; ihre Rechtsstellung in Bezug auf die Erlangung eines Reisedokuments sei anders geregelt als die der Flüchtlinge. Das im Falle des Staates Eritrea zusätzlich bestehende Erfordernis der Zahlung einer Aufbausteuer in Höhe von 2 % zur Inanspruchnahme konsularischer Leistungen sei der Klägerin zumutbar. Die Erhebung der Aufbausteuer verstoße nicht gegen völkerrechtliche Regelungen oder deutsches Recht und werde nicht als unzumutbar erachtet. Auch die von der Klägerin abzugebende „Reueerklärung“ führe nicht zur Unzumutbarkeit der Erlangung eines Nationalpasses; diese sei von allen illegal ausgereisten eritreischen Staatsbürgern im dienstfähigen Alter für die Inanspruchnahme konsularischer Dienstleistungen zu unterzeichnen. 8 Die Klägerin hat am 24.11.2021 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, sie habe alles Zumutbare unternommen, um einen Reisepass ihres Heimatlandes zu erlangen. Sie sei am 22.09.2021 zusammen mit der für sie zuständigen Sozialarbeiterin nach Frankfurt gefahren und beim eritreischen Konsulat vorstellig geworden; die Sozialarbeiterin habe sie aber nicht zur Vorsprache begleiten dürfen. Ein Konsulatsmitarbeiter habe der Klägerin gesagt, sie müsse rückwirkend vom Tag ihrer Einreise nach Deutschland eine Aufbausteuer in Höhe von 2 % der in Deutschland bezogenen Einkünfte zahlen und dies auch künftig tun. Hierzu müsse sie eine in Eritrea bevollmächtigte Person benennen, welche die Steuer einzahle und für diese hafte. Außerdem müsse sie eine „Reueerklärung“ abgeben; also erklären, dass sie freiwillig aus Eritrea ausgereist und nicht geflüchtet sei. Weiter müsse sie dabei bestätigen, dass sie in Eritrea keine Nachteile gehabt habe. Die Unzumutbarkeit ergebe sich zum einen aus der Tatsache, dass diese Reueerklärung verlangt werde. In dieser müsse man sich bekennen, eine Straftat begangen zu haben und die noch festzusetzende Strafe zu akzeptieren. Dies komme einem Schuldanerkenntnis gleich und gehe über die zumutbare Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 AufenthV hinaus. Zum anderen könne sie die Aufbausteuer nicht aufbringen. Zwar könne nicht beanstandet werden, dass die Aufbausteuer ab Passbeantragung zu zahlen sei, es sei ihr aber nicht möglich, diese rückwirkend ab dem Tag der Einreise ins Bundesgebiet zu zahlen. Sie müsse als alleinerziehende Mutter von drei Kindern rückwirkend Steuer für etwa fünf Jahre zahlen. Da sie immer von Sozialleistungen gelebt habe und lebe, sei es ihr nicht möglich gewesen, diesen Geldbetrag anzusparen. Auch sei niemand bereit, ihr diesen Betrag zur Verfügung zu stellen. 9 Die Klägerin beantragt, 10 den Bescheid der Beklagten vom 09.03.2021 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 03.11.2021 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr einen Reiseausweis für Ausländer zu erteilen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Erwiderung nimmt sie auf ihren Bescheid Bezug und verweist auf die Entscheidung des OVG Niedersachsen vom 18.03.2021 - 8 LB 97/21 -, wonach sowohl die Zahlung der Aufbausteuer als auch die Abgabe einer Reueerklärung zumutbar sei. 14 Die Beteiligten haben einer Entscheidung durch den Berichterstatter zugestimmt. 15 In der mündlichen Verhandlung am 02.08.2022 hat die Klägerin ausgeführt, ihre Eltern sowie ihre sechs Geschwister lebten noch in Eritrea. Die Zahlung einer Aufbausteuer sei ihr nicht zumutbar. Sie wolle nicht noch einmal zum Konsulat nach Frankfurt gehen, dort habe sie sich unwohl und nicht frei gefühlt. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Akten des Regierungspräsidiums und der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 17 Die Klage, über die im Einverständnis mit den Beteiligten der Berichterstatter anstelle der Kammer (vgl. § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO) entscheiden kann, ist zulässig. Sie hat aber keine Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), der Bescheid der Beklagten vom 09.03.2021 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 03.11.2021 sind rechtmäßig und verletzen sie Klägerin nicht in ihren Rechten. 18 I. Gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) kann einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden. Nach § 6 AufenthV darf im Inland ein Reiseausweis für Ausländer nach Maßgabe des § 5 AufenthV insbesondere ausgestellt werden, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt (Nr. 1 Alt. 1) oder ihm eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, sobald er als Inhaber des Reiseausweises für Ausländer die Passpflicht erfüllt (Nr. 2 Alt. 1). Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung (vgl. OVG Niedersachsen, Urt. v. 18.03.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn. 24) nicht erfüllt. 19 II. Die eritreische Klägerin ist im Besitz einer bis zum 16.02.2023 gültigen Aufenthaltserlaubnis und sie besitzt - unstreitig - weder einen Pass noch einen Passersatz. 20 III. Es ist aber weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Klägerin einen eritreischen Pass nicht auf zumutbare Weise erlangen kann. 21 1. Welche konkreten Anforderungen an das gerichtlich vollständig überprüfbare Vorliegen einer Unzumutbarkeit zu stellen sind, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei ist es im Hinblick auf den mit der Ausstellung eines Passes regelmäßig verbundenen Eingriff in die Personalhoheit eines anderen Staates grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Ausländerbehörde den Ausländer zunächst auf die Möglichkeit der Ausstellung eines Passes durch seinen Heimatstaat verweist und die Erteilung eines Reiseausweises erst dann in Betracht zieht, wenn diese Bemühungen nachweislich ohne Erfolg geblieben sind (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 25.11.2021 - 19 B 21.1789 - juris Rn. 55; OVG Niedersachsen, Urt. v. 18.03.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn. 27). 22 Eine Unzumutbarkeit, sich zunächst um die Ausstellung eines Nationalpasses des Heimatstaates zu bemühen, kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Die einen Ausnahmefall begründenden Umstände sind vom Ausländer darzulegen und nachzuweisen. Dabei ist bei den Anforderungen an den Nachweis zu differenzieren. Je gewichtiger die vom Ausländer plausibel vorgebrachten Umstände sind, desto geringer sind die Anforderungen an das Vorliegen einer daraus resultierenden Unzumutbarkeit (OVG NRW, Beschl. v. 25.112021 - 18 E 660/21 - juris Rn. 5; OVG Niedersachsen, Urt. v. 18.03.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn. 29). 23 2. Nach diesen Maßstäben ist es der Klägerin zumutbar, die Erteilung eines Passes bei eritreischen Vertretungen zu beantragen. Dem steht nicht entgegen, dass der Klägerin der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde (hierzu a). Eine Unzumutbarkeit resultiert auch nicht daraus, dass die Klägerin gegenüber der eritreischen Vertretung eine Reueerklärung abzugeben hat (hierzu b). Die Klägerin konnte weiter nicht darlegen, dass sie für die Erteilung eines Passes Aufbausteuer in ihr nicht zumutbarer Höhe zu zahlen hat (hierzu c). Weitere Gründe, die zu einer Unzumutbarkeit der Passbeschaffung führen könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich (hierzu d). 24 a) Subsidiär Schutzberechtigten ist es grundsätzlich zumutbar, sich bei den Auslandsvertretungen des Herkunftsstaates um die Ausstellung eines Nationalpasses zu bemühen. Ihre Rechtsstellung in Bezug auf die Erlangung von Reisedokumenten ist anders geregelt als die der Flüchtlinge. Anerkannte Flüchtlinge können nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge i. V. m. Art. 25 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie und § 4 Abs. 1 Nr. 2 AufenthV einen Reiseausweis für Flüchtlinge beanspruchen. Ein entsprechender Anspruch für subsidiär Schutzberechtigte besteht indes nicht. Vielmehr stellen die Mitgliedstaaten nach Art. 25 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist Dokumente für Reisen außerhalb ihres Hoheitsgebiets nur dann aus, wenn diese keinen nationalen Pass erhalten können. Angesichts der grundsätzlich unterschiedlichen Schutzrichtung von Flüchtlingsschutz und subsidiärem Schutz ist es ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht angängig, das „Verfolgungsschicksal“ eines subsidiär Schutzberechtigten bei wertender Betrachtung als im materiellen Kern und vom Ergebnis her mit demjenigen eines Flüchtlings vergleichbar und die Passbeantragung bei dem Konsulat des die Gefahr des ernsthaften Schadens verursachenden Staats als unzumutbar anzusehen. Es fehlt für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerade an einem diesen Schutzstatus prägenden Verfolgungsgrund nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b AsylG. Es besteht generell die Gefahr, dass der eritreische Staat seinen aus seiner Sicht illegal ausgereisten Staatsangehörigen ernsthaften Schaden zufügt. Das beruht allein auf dem weiten Anwendungsbereich der Dienstpflicht und den generell angewendeten menschenrechtswidrigen Bestrafungsmethoden. Eine Anknüpfung an ein besonderes Merkmal erfolgt gerade nicht. Es handelt sich nicht um den gezielten, verfolgenden Zugriff auf einzelne Personen oder besondere Personengruppen. Das bedeutet umgekehrt, dass die Klägerin in keiner anderen Situation ist als so gut wie alle anderen im Ausland lebenden eritreischen Staatsangehörigen, wenn sie Kontakt zu den eritreischen Vertretungen aufnehmen muss (OVG Niedersachsen, Urt. v. 18.03.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn. 32 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen). 25 b) Eine Unzumutbarkeit für die Klägerin resultiert weiter nicht aus dem Umstand, dass sie erneut beim eritreischen Konsulat vorsprechen muss und in diesem Zuge auch eine Reueerklärung abzugeben hat. 26 aa) Der Umstand, dass die Klägerin ihren ersten Kontakt mit der eritreischen Botschaft in schlechter Erinnerung und als belastend empfunden hat, führt nicht zur Unzumutbarkeit der Passbeschaffung. Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geschilderten Vorbehalte gegen eine erneute Kontaktaufnahme mit dem Konsulat sind nicht geeignet, eine Unzumutbarkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 AufenthV zu begründen. Allein der Umstand, dass sich die Klägerin bei ihrem ersten Besuch im Konsulat unfreundlich empfangen und nicht wohl bzw. frei gefühlt hat, genügt hierfür nicht (vgl. auch Bay. VGH, Beschl. v. 28.12.2020 - 10 ZB 20.2157 - juris Rn. 6 ff.). 27 bb) Auch der Umstand, dass die Klägerin für die Inanspruchnahme konsularischer Leitungen eine Reueerklärung abgeben muss, führt nicht zur Unzumutbarkeit der Passbeschaffung. 28 (1) Bei dieser Reueerklärung handelt es sich um einen aus zwei Sätzen bestehenden Passus am Ende eines Formulars. Der Erklärende bestätigt darin zunächst, dass seine Angaben wahr sind und bedauert weiter, seiner nationalen Pflicht nicht nachgekommen zu sein und erklärt, eine eventuell dafür verhängte Strafe zu akzeptieren (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea, Stand: November 2021, S. 25). Einem Bericht der Tilburg University (The 2 % Tax for Eritreans in the diaspora, Juni 2017, S. 64) lässt sich eine Übersetzung dieser Reueerklärung in englischer Sprache entnehmen, die sich mit den Ausführungen des Auswärtigen Amtes deckt: 29 "I, whose name is the above-stated citizen, hereby confirm with my signature that all the foregoing information which I have provided is true and that I regret having committed an offence by failing to fulfill my national obligation and that I am willing to accept the appropriate measures when decided." 30 Aufgrund der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel steht fest, dass alle illegal ausgereisten eritreischen Staatsangehörigen im dienstfähigen Alter und unabhängig davon, ob sie sich dem Wehrdienst entzogen haben oder gar desertiert sind, konsularische Dienstleistungen wie die Ausstellung eines Reisepasses nur gegen Abgabe einer sogenannten Reueerklärung in Anspruch nehmen können. Die Dienstpflicht gilt dabei zumindest für Frauen bis zum 27.und für Männer bis zum 50. Lebensjahr, nach anderen Angaben für Frauen bis zum 47. und für Männer bis zum 57. Lebensjahr (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea, Stand: November 2021, S. 14). 31 Diese Reueerklärung kann allenfalls dann als unzumutbar angesehen werden, wenn der Betroffene im Einzelfall glaubhaft und nachvollziehbar vorträgt, die Erklärung entspreche nicht seinem inneren Willen und er sehe sich an deren Unterzeichnung aufgrund seiner entgegenstehenden inneren Überzeugung gehindert. Für diesen Fall kann darüber nachgedacht werden, ob das Verlangen nach einer derartigen Erklärung einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) darstellt. Der verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigte Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht könnte darin liegen, dass das Verlangen nach Abgabe der Reueerklärung die Selbstbezichtigung einer Straftat beinhaltet (Bay. VGH, Urt. v. 25.11.2021 - 19 B 21.1789 - juris Rn. 83). 32 (2) Derartige (innere) Vorbehalte hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf die konkrete Frage, wie sie zur Abgabe einer von ihr eingeforderten Reueerklärung stehe, schon nicht geltend gemacht. Sie hat vielmehr ausgeführt, dass sie bei ihrem ersten Besuch im Konsulat eine schlechte Erfahrung gemacht habe und unfreundlich empfangen worden sei. Sie habe sich nicht wohl gefühlt und wolle dorthin nicht mehr zurück, sie fühle sich dort nicht frei. Sie sei aus Eritrea geflüchtet und nun werde sie gezwungen, noch einmal zu einer Vertretung zu gehen. Eine Unzumutbarkeit der Abgabe der Reueerklärung kann sich aus diesem Vorbringen von vorneherein nicht ergeben, die Klägerin hat vielmehr deutlich gemacht, dass sie den Kontakt mit dem eritreischen Konsulat vermeiden möchte. Dass sie die Reueerklärung in irgendwie geartete Gewissensnöte bringen könnte, hat sie hingegen nicht geltend gemacht. 33 Es kann daher vorliegend dahinstehen, ob diese formelhafte und von allen Eritreern im dienstpflichtigen Alter, die konsularische Leistungen in Anspruch nehmen wollen, zu unterzeichnende Reueerklärung grundsätzlich überhaupt geeignet ist, eine Unzumutbarkeit der Passbeschaffung zu begründen (im Ergebnis ebenso Bay. VGH, Urt. v. 25.11.2021 - 19 B 21.1789 - juris Rn. 88; sehr kritisch hinsichtlich der Ernsthaftigkeit und Bedeutung der Reueerklärung OVG Niedersachsen, Urt. v. 18.03.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn. 51 ff.). 34 c) Die Klägerin konnte weiter nicht darlegen, dass sie für die Erteilung eines Passes eine Aufbausteuer in ihr unzumutbarer Höhe zu zahlen hat. 35 aa) Die Bezahlung dieser Steuer ist grundsätzlich notwendige Voraussetzung für die Inanspruchnahme konsularischer Leistungen der zuständigen eritreischen Auslandsvertretungen durch Auslandseritreer (Tilburg University (The 2 % Tax for Eritreans in the diaspora, Juni 2017, S. 83 ff.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea, Stand: November 2021, S. 25 f.). Sie wird von allen im Ausland lebenden, volljährigen eritreischen Staatsangehörigen - unabhängig davon, ob sie Eritrea legal oder illegal verlassen haben - auf der Grundlage der Proklamationen 17/1991, 62/1994 und 67/1995 - Eritrea erhoben (vgl. zur englischen Übersetzung dieser Rechtsgrundalge Tilburg University, The 2 % Tax for Eritreans in the diaspora, Juni 2017, Anhang H; vgl. auch OVG Niedersachsen, Urt. v. 18.03.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn. 39). Nach dieser gesetzlichen Grundlage beträgt die Aufbausteuer 2 % des Nettoeinkommens, wobei nur bestimmte Arten von Einkünften - nicht aber Sozialleistungen - in die Bemessungsgrundlage einfließen, vgl. die Kapitel der Proklamation 17/1991, die verschiedene Einkunftsarten erfassen, z.B. Chapter 2: Salary, Chapter 3: Agricultural Activities). Inwiefern abweichend von dieser rechtlichen Grundlage auch die Bezieher von Sozialleistungen zur Aufbausteuer herangezogen werden, lässt sich auch mit Blick auf die zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel nicht mit auch nur überwiegender Wahrscheinlichkeit klären. Teilweise wird davon ausgegangen, dass - entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen - auf Sozialleistungen keine Aufbausteuer erhoben wird (vgl. Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage, BT-Drs. 19/19355, S. 11 - Frage 22), teilweise wird davon ausgegangen, dass Fälle bekannt seien, in denen von Empfängern von Sozialleistungen ein „Minimalbetrag“ erhoben wird (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea, Stand: November 2021, S. 25). Der Bericht der Tilburg University (The 2 % Tax for Eritreans in the diaspora, Juni 2017, S. 41, 80) kommt zu keinem klaren Ergebnis; wenige Betroffene gaben an, als Sozialleistungsempfänger von Zahlungen befreit gewesen zu sein, einige gaben an, 2 % Steuer gezahlt zu haben und wieder andere berichten davon, dass ein geringerer Betrag zu zahlen sei oder der zu zahlende Betrag verhandelt werden könne. 36 bb) Auf dieser Grundlage konnte die Klägerin nicht darlegen, dass ihr die Passbeschaffung unzumutbar ist, weil sie Aufbausteuer zu bezahlen hat. Es ist schon nicht klar, ob für sie als Sozialleistungsempfängerin mit drei minderjährigen Kindern überhaupt eine solche Aufbausteuer anfällt. Dies wurde ihr zwar - nach eigenen Angaben - von einem Mitarbeiter des Konsulats so mitgeteilt, allerdings ist nicht ersichtlich, dass es sich hierbei um eine auf ihre Situation zugeschnittene Erklärung gehandelt hat. Denn die Klägerin hat in ihrem damaligen Gespräch mit dem eritreischen Konsulat nicht die Reueerklärung (und weitere Formulare) unterzeichnet, die erst Grundlage dafür sind, dass überhaupt konsularische Dienste (ggf. gegen Zahlung der Aufbausteuer) in Anspruch genommen werden können. Selbst wenn die Klägerin zu einer Aufbausteuer herangezogen werden sollte, ist vollkommen unklar, zu welchem Tarif und insbesondere auf welcher Bemessungsgrundlage dies geschieht. Insbesondere der letzte Punkt kann für die Frage der Zumutbarkeit von entscheidender Bedeutung sein. Die Klägerin bezieht für sich und ihre drei Kinder Sozialleistungen in Höhe von knapp 2.500 EUR monatlich. Im März 2022 setzten sich dieses beispielsweise aus dem Bedarf für die Klägerin selbst, dem Mehrbedarf für Alleinerziehende, den Bedarfen für die drei Kinder (unter Anrechnung des Kindergeldes) und dem Unterkunftsbedarf zusammen. Falls die Klägerin zur Zahlung einer Aufbausteuer herangezogen werden sollte, ist nicht absehbar, auf welcher Bemessungsgrundlage dies geschehen wird. Über die Frage, ob die mögliche Heranziehung zu einer Aufbausteuer die Passbeschaffung für die Klägerin unmöglich macht, kann das Gericht auf Grundlage der vorliegenden Informationen nicht entscheiden. Diese Informationen wird nur die Klägerin selbst besorgen können, indem sie mit einem Antrag und der abzugebenden Reueerklärung die Voraussetzungen dafür schafft, dass eine (mögliche) Festsetzung der Aufbausteuer in ihrem Einzelfall stattfindet. Sollte die Klägerin tatsächlich zur Aufbausteuer herangezogen werden, ist es zudem denkbar und naheliegend, dass dies weitere Fragestellungen aufwirft, die für die Frage der Zumutbarkeit der Passbeschaffung von entscheidender Bedeutung sein können - etwa die Frage, ob die Klägerin einen (sozialrechtlichen) Anspruch auf Berücksichtigung dieser Kosten - ggf. auch im Wege eines Darlehens nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II - hat (vgl. zu dieser Problematik in Bezug auf einen türkischen Reisepass BSG, Urt. v. 12.09.2018 - B 4 AS 33/17 R - juris Rn. 21 ff.). 37 d) Dass ihr die Passbeschaffung aus einem sonstigen Grund unzumutbar ist, hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Solche Gründe sind auch nicht ersichtlich. Dass beispielsweise die noch in Eritrea lebenden Verwandten der Klägerin Repressalien aufgrund eines Vorsprechens der Klägerin bei der eritreischen Vertretung zu befürchten hätten, ist aus den Erkenntnismitteln nicht ersichtlich (vgl. auch OVG Niedersachsen, Urt. v. 18.03.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn. 36). Ohnehin hat die Klägerin - wenn auch ohne befriedigendes Ergebnis - bereits beim Konsulat in Frankfurt am Main vorgesprochen; in der mündlichen Verhandlung hat sie nicht ausgeführt, dass dies für ihre in Eritrea lebende Verwandtschaft zu irgendwie gearteten Konsequenzen geführt hat. 38 IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 39 Gründe, die eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ermöglichen (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nrn. 3 u. 4 VwGO), sind nicht erkennbar. Gründe 17 Die Klage, über die im Einverständnis mit den Beteiligten der Berichterstatter anstelle der Kammer (vgl. § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO) entscheiden kann, ist zulässig. Sie hat aber keine Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), der Bescheid der Beklagten vom 09.03.2021 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 03.11.2021 sind rechtmäßig und verletzen sie Klägerin nicht in ihren Rechten. 18 I. Gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) kann einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden. Nach § 6 AufenthV darf im Inland ein Reiseausweis für Ausländer nach Maßgabe des § 5 AufenthV insbesondere ausgestellt werden, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt (Nr. 1 Alt. 1) oder ihm eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, sobald er als Inhaber des Reiseausweises für Ausländer die Passpflicht erfüllt (Nr. 2 Alt. 1). Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung (vgl. OVG Niedersachsen, Urt. v. 18.03.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn. 24) nicht erfüllt. 19 II. Die eritreische Klägerin ist im Besitz einer bis zum 16.02.2023 gültigen Aufenthaltserlaubnis und sie besitzt - unstreitig - weder einen Pass noch einen Passersatz. 20 III. Es ist aber weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Klägerin einen eritreischen Pass nicht auf zumutbare Weise erlangen kann. 21 1. Welche konkreten Anforderungen an das gerichtlich vollständig überprüfbare Vorliegen einer Unzumutbarkeit zu stellen sind, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei ist es im Hinblick auf den mit der Ausstellung eines Passes regelmäßig verbundenen Eingriff in die Personalhoheit eines anderen Staates grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Ausländerbehörde den Ausländer zunächst auf die Möglichkeit der Ausstellung eines Passes durch seinen Heimatstaat verweist und die Erteilung eines Reiseausweises erst dann in Betracht zieht, wenn diese Bemühungen nachweislich ohne Erfolg geblieben sind (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 25.11.2021 - 19 B 21.1789 - juris Rn. 55; OVG Niedersachsen, Urt. v. 18.03.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn. 27). 22 Eine Unzumutbarkeit, sich zunächst um die Ausstellung eines Nationalpasses des Heimatstaates zu bemühen, kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Die einen Ausnahmefall begründenden Umstände sind vom Ausländer darzulegen und nachzuweisen. Dabei ist bei den Anforderungen an den Nachweis zu differenzieren. Je gewichtiger die vom Ausländer plausibel vorgebrachten Umstände sind, desto geringer sind die Anforderungen an das Vorliegen einer daraus resultierenden Unzumutbarkeit (OVG NRW, Beschl. v. 25.112021 - 18 E 660/21 - juris Rn. 5; OVG Niedersachsen, Urt. v. 18.03.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn. 29). 23 2. Nach diesen Maßstäben ist es der Klägerin zumutbar, die Erteilung eines Passes bei eritreischen Vertretungen zu beantragen. Dem steht nicht entgegen, dass der Klägerin der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde (hierzu a). Eine Unzumutbarkeit resultiert auch nicht daraus, dass die Klägerin gegenüber der eritreischen Vertretung eine Reueerklärung abzugeben hat (hierzu b). Die Klägerin konnte weiter nicht darlegen, dass sie für die Erteilung eines Passes Aufbausteuer in ihr nicht zumutbarer Höhe zu zahlen hat (hierzu c). Weitere Gründe, die zu einer Unzumutbarkeit der Passbeschaffung führen könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich (hierzu d). 24 a) Subsidiär Schutzberechtigten ist es grundsätzlich zumutbar, sich bei den Auslandsvertretungen des Herkunftsstaates um die Ausstellung eines Nationalpasses zu bemühen. Ihre Rechtsstellung in Bezug auf die Erlangung von Reisedokumenten ist anders geregelt als die der Flüchtlinge. Anerkannte Flüchtlinge können nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge i. V. m. Art. 25 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie und § 4 Abs. 1 Nr. 2 AufenthV einen Reiseausweis für Flüchtlinge beanspruchen. Ein entsprechender Anspruch für subsidiär Schutzberechtigte besteht indes nicht. Vielmehr stellen die Mitgliedstaaten nach Art. 25 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist Dokumente für Reisen außerhalb ihres Hoheitsgebiets nur dann aus, wenn diese keinen nationalen Pass erhalten können. Angesichts der grundsätzlich unterschiedlichen Schutzrichtung von Flüchtlingsschutz und subsidiärem Schutz ist es ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht angängig, das „Verfolgungsschicksal“ eines subsidiär Schutzberechtigten bei wertender Betrachtung als im materiellen Kern und vom Ergebnis her mit demjenigen eines Flüchtlings vergleichbar und die Passbeantragung bei dem Konsulat des die Gefahr des ernsthaften Schadens verursachenden Staats als unzumutbar anzusehen. Es fehlt für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerade an einem diesen Schutzstatus prägenden Verfolgungsgrund nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b AsylG. Es besteht generell die Gefahr, dass der eritreische Staat seinen aus seiner Sicht illegal ausgereisten Staatsangehörigen ernsthaften Schaden zufügt. Das beruht allein auf dem weiten Anwendungsbereich der Dienstpflicht und den generell angewendeten menschenrechtswidrigen Bestrafungsmethoden. Eine Anknüpfung an ein besonderes Merkmal erfolgt gerade nicht. Es handelt sich nicht um den gezielten, verfolgenden Zugriff auf einzelne Personen oder besondere Personengruppen. Das bedeutet umgekehrt, dass die Klägerin in keiner anderen Situation ist als so gut wie alle anderen im Ausland lebenden eritreischen Staatsangehörigen, wenn sie Kontakt zu den eritreischen Vertretungen aufnehmen muss (OVG Niedersachsen, Urt. v. 18.03.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn. 32 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen). 25 b) Eine Unzumutbarkeit für die Klägerin resultiert weiter nicht aus dem Umstand, dass sie erneut beim eritreischen Konsulat vorsprechen muss und in diesem Zuge auch eine Reueerklärung abzugeben hat. 26 aa) Der Umstand, dass die Klägerin ihren ersten Kontakt mit der eritreischen Botschaft in schlechter Erinnerung und als belastend empfunden hat, führt nicht zur Unzumutbarkeit der Passbeschaffung. Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geschilderten Vorbehalte gegen eine erneute Kontaktaufnahme mit dem Konsulat sind nicht geeignet, eine Unzumutbarkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 AufenthV zu begründen. Allein der Umstand, dass sich die Klägerin bei ihrem ersten Besuch im Konsulat unfreundlich empfangen und nicht wohl bzw. frei gefühlt hat, genügt hierfür nicht (vgl. auch Bay. VGH, Beschl. v. 28.12.2020 - 10 ZB 20.2157 - juris Rn. 6 ff.). 27 bb) Auch der Umstand, dass die Klägerin für die Inanspruchnahme konsularischer Leitungen eine Reueerklärung abgeben muss, führt nicht zur Unzumutbarkeit der Passbeschaffung. 28 (1) Bei dieser Reueerklärung handelt es sich um einen aus zwei Sätzen bestehenden Passus am Ende eines Formulars. Der Erklärende bestätigt darin zunächst, dass seine Angaben wahr sind und bedauert weiter, seiner nationalen Pflicht nicht nachgekommen zu sein und erklärt, eine eventuell dafür verhängte Strafe zu akzeptieren (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea, Stand: November 2021, S. 25). Einem Bericht der Tilburg University (The 2 % Tax for Eritreans in the diaspora, Juni 2017, S. 64) lässt sich eine Übersetzung dieser Reueerklärung in englischer Sprache entnehmen, die sich mit den Ausführungen des Auswärtigen Amtes deckt: 29 "I, whose name is the above-stated citizen, hereby confirm with my signature that all the foregoing information which I have provided is true and that I regret having committed an offence by failing to fulfill my national obligation and that I am willing to accept the appropriate measures when decided." 30 Aufgrund der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel steht fest, dass alle illegal ausgereisten eritreischen Staatsangehörigen im dienstfähigen Alter und unabhängig davon, ob sie sich dem Wehrdienst entzogen haben oder gar desertiert sind, konsularische Dienstleistungen wie die Ausstellung eines Reisepasses nur gegen Abgabe einer sogenannten Reueerklärung in Anspruch nehmen können. Die Dienstpflicht gilt dabei zumindest für Frauen bis zum 27.und für Männer bis zum 50. Lebensjahr, nach anderen Angaben für Frauen bis zum 47. und für Männer bis zum 57. Lebensjahr (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea, Stand: November 2021, S. 14). 31 Diese Reueerklärung kann allenfalls dann als unzumutbar angesehen werden, wenn der Betroffene im Einzelfall glaubhaft und nachvollziehbar vorträgt, die Erklärung entspreche nicht seinem inneren Willen und er sehe sich an deren Unterzeichnung aufgrund seiner entgegenstehenden inneren Überzeugung gehindert. Für diesen Fall kann darüber nachgedacht werden, ob das Verlangen nach einer derartigen Erklärung einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) darstellt. Der verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigte Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht könnte darin liegen, dass das Verlangen nach Abgabe der Reueerklärung die Selbstbezichtigung einer Straftat beinhaltet (Bay. VGH, Urt. v. 25.11.2021 - 19 B 21.1789 - juris Rn. 83). 32 (2) Derartige (innere) Vorbehalte hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf die konkrete Frage, wie sie zur Abgabe einer von ihr eingeforderten Reueerklärung stehe, schon nicht geltend gemacht. Sie hat vielmehr ausgeführt, dass sie bei ihrem ersten Besuch im Konsulat eine schlechte Erfahrung gemacht habe und unfreundlich empfangen worden sei. Sie habe sich nicht wohl gefühlt und wolle dorthin nicht mehr zurück, sie fühle sich dort nicht frei. Sie sei aus Eritrea geflüchtet und nun werde sie gezwungen, noch einmal zu einer Vertretung zu gehen. Eine Unzumutbarkeit der Abgabe der Reueerklärung kann sich aus diesem Vorbringen von vorneherein nicht ergeben, die Klägerin hat vielmehr deutlich gemacht, dass sie den Kontakt mit dem eritreischen Konsulat vermeiden möchte. Dass sie die Reueerklärung in irgendwie geartete Gewissensnöte bringen könnte, hat sie hingegen nicht geltend gemacht. 33 Es kann daher vorliegend dahinstehen, ob diese formelhafte und von allen Eritreern im dienstpflichtigen Alter, die konsularische Leistungen in Anspruch nehmen wollen, zu unterzeichnende Reueerklärung grundsätzlich überhaupt geeignet ist, eine Unzumutbarkeit der Passbeschaffung zu begründen (im Ergebnis ebenso Bay. VGH, Urt. v. 25.11.2021 - 19 B 21.1789 - juris Rn. 88; sehr kritisch hinsichtlich der Ernsthaftigkeit und Bedeutung der Reueerklärung OVG Niedersachsen, Urt. v. 18.03.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn. 51 ff.). 34 c) Die Klägerin konnte weiter nicht darlegen, dass sie für die Erteilung eines Passes eine Aufbausteuer in ihr unzumutbarer Höhe zu zahlen hat. 35 aa) Die Bezahlung dieser Steuer ist grundsätzlich notwendige Voraussetzung für die Inanspruchnahme konsularischer Leistungen der zuständigen eritreischen Auslandsvertretungen durch Auslandseritreer (Tilburg University (The 2 % Tax for Eritreans in the diaspora, Juni 2017, S. 83 ff.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea, Stand: November 2021, S. 25 f.). Sie wird von allen im Ausland lebenden, volljährigen eritreischen Staatsangehörigen - unabhängig davon, ob sie Eritrea legal oder illegal verlassen haben - auf der Grundlage der Proklamationen 17/1991, 62/1994 und 67/1995 - Eritrea erhoben (vgl. zur englischen Übersetzung dieser Rechtsgrundalge Tilburg University, The 2 % Tax for Eritreans in the diaspora, Juni 2017, Anhang H; vgl. auch OVG Niedersachsen, Urt. v. 18.03.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn. 39). Nach dieser gesetzlichen Grundlage beträgt die Aufbausteuer 2 % des Nettoeinkommens, wobei nur bestimmte Arten von Einkünften - nicht aber Sozialleistungen - in die Bemessungsgrundlage einfließen, vgl. die Kapitel der Proklamation 17/1991, die verschiedene Einkunftsarten erfassen, z.B. Chapter 2: Salary, Chapter 3: Agricultural Activities). Inwiefern abweichend von dieser rechtlichen Grundlage auch die Bezieher von Sozialleistungen zur Aufbausteuer herangezogen werden, lässt sich auch mit Blick auf die zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel nicht mit auch nur überwiegender Wahrscheinlichkeit klären. Teilweise wird davon ausgegangen, dass - entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen - auf Sozialleistungen keine Aufbausteuer erhoben wird (vgl. Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage, BT-Drs. 19/19355, S. 11 - Frage 22), teilweise wird davon ausgegangen, dass Fälle bekannt seien, in denen von Empfängern von Sozialleistungen ein „Minimalbetrag“ erhoben wird (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea, Stand: November 2021, S. 25). Der Bericht der Tilburg University (The 2 % Tax for Eritreans in the diaspora, Juni 2017, S. 41, 80) kommt zu keinem klaren Ergebnis; wenige Betroffene gaben an, als Sozialleistungsempfänger von Zahlungen befreit gewesen zu sein, einige gaben an, 2 % Steuer gezahlt zu haben und wieder andere berichten davon, dass ein geringerer Betrag zu zahlen sei oder der zu zahlende Betrag verhandelt werden könne. 36 bb) Auf dieser Grundlage konnte die Klägerin nicht darlegen, dass ihr die Passbeschaffung unzumutbar ist, weil sie Aufbausteuer zu bezahlen hat. Es ist schon nicht klar, ob für sie als Sozialleistungsempfängerin mit drei minderjährigen Kindern überhaupt eine solche Aufbausteuer anfällt. Dies wurde ihr zwar - nach eigenen Angaben - von einem Mitarbeiter des Konsulats so mitgeteilt, allerdings ist nicht ersichtlich, dass es sich hierbei um eine auf ihre Situation zugeschnittene Erklärung gehandelt hat. Denn die Klägerin hat in ihrem damaligen Gespräch mit dem eritreischen Konsulat nicht die Reueerklärung (und weitere Formulare) unterzeichnet, die erst Grundlage dafür sind, dass überhaupt konsularische Dienste (ggf. gegen Zahlung der Aufbausteuer) in Anspruch genommen werden können. Selbst wenn die Klägerin zu einer Aufbausteuer herangezogen werden sollte, ist vollkommen unklar, zu welchem Tarif und insbesondere auf welcher Bemessungsgrundlage dies geschieht. Insbesondere der letzte Punkt kann für die Frage der Zumutbarkeit von entscheidender Bedeutung sein. Die Klägerin bezieht für sich und ihre drei Kinder Sozialleistungen in Höhe von knapp 2.500 EUR monatlich. Im März 2022 setzten sich dieses beispielsweise aus dem Bedarf für die Klägerin selbst, dem Mehrbedarf für Alleinerziehende, den Bedarfen für die drei Kinder (unter Anrechnung des Kindergeldes) und dem Unterkunftsbedarf zusammen. Falls die Klägerin zur Zahlung einer Aufbausteuer herangezogen werden sollte, ist nicht absehbar, auf welcher Bemessungsgrundlage dies geschehen wird. Über die Frage, ob die mögliche Heranziehung zu einer Aufbausteuer die Passbeschaffung für die Klägerin unmöglich macht, kann das Gericht auf Grundlage der vorliegenden Informationen nicht entscheiden. Diese Informationen wird nur die Klägerin selbst besorgen können, indem sie mit einem Antrag und der abzugebenden Reueerklärung die Voraussetzungen dafür schafft, dass eine (mögliche) Festsetzung der Aufbausteuer in ihrem Einzelfall stattfindet. Sollte die Klägerin tatsächlich zur Aufbausteuer herangezogen werden, ist es zudem denkbar und naheliegend, dass dies weitere Fragestellungen aufwirft, die für die Frage der Zumutbarkeit der Passbeschaffung von entscheidender Bedeutung sein können - etwa die Frage, ob die Klägerin einen (sozialrechtlichen) Anspruch auf Berücksichtigung dieser Kosten - ggf. auch im Wege eines Darlehens nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II - hat (vgl. zu dieser Problematik in Bezug auf einen türkischen Reisepass BSG, Urt. v. 12.09.2018 - B 4 AS 33/17 R - juris Rn. 21 ff.). 37 d) Dass ihr die Passbeschaffung aus einem sonstigen Grund unzumutbar ist, hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Solche Gründe sind auch nicht ersichtlich. Dass beispielsweise die noch in Eritrea lebenden Verwandten der Klägerin Repressalien aufgrund eines Vorsprechens der Klägerin bei der eritreischen Vertretung zu befürchten hätten, ist aus den Erkenntnismitteln nicht ersichtlich (vgl. auch OVG Niedersachsen, Urt. v. 18.03.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn. 36). Ohnehin hat die Klägerin - wenn auch ohne befriedigendes Ergebnis - bereits beim Konsulat in Frankfurt am Main vorgesprochen; in der mündlichen Verhandlung hat sie nicht ausgeführt, dass dies für ihre in Eritrea lebende Verwandtschaft zu irgendwie gearteten Konsequenzen geführt hat. 38 IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 39 Gründe, die eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ermöglichen (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nrn. 3 u. 4 VwGO), sind nicht erkennbar.