Beschluss
PB 21 K 6701/19
VG Stuttgart 21. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2020:1112.PB21K6701.19.00
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Leitsätze
Eine negative Entscheidung, die in der Unterlassung oder Ablehnung einer angeregten, beantragten oder in Betracht kommenden Veränderung des bestehenden Rechtszustandes besteht, stellt keine die Mitbestimmungspflicht auslösende Maßnahme dar.
Die Auswahl zwischen dem Einsatz von zu 80 % oder zu 50 % der Arbeitszeit in der Ausbildung tätigen Fachausbildern/Fachausbilderinnen betrifft eine Vorfrage hinsichtlich der Art des Personaleinsatzes und unterliegt damit nicht der Mitbestimmung des Personalrats bei der Durchführung der Berufsausbildung gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 6 BPersVG.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine negative Entscheidung, die in der Unterlassung oder Ablehnung einer angeregten, beantragten oder in Betracht kommenden Veränderung des bestehenden Rechtszustandes besteht, stellt keine die Mitbestimmungspflicht auslösende Maßnahme dar. Die Auswahl zwischen dem Einsatz von zu 80 % oder zu 50 % der Arbeitszeit in der Ausbildung tätigen Fachausbildern/Fachausbilderinnen betrifft eine Vorfrage hinsichtlich der Art des Personaleinsatzes und unterliegt damit nicht der Mitbestimmung des Personalrats bei der Durchführung der Berufsausbildung gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 6 BPersVG. Der Antrag wird abgelehnt. I. Der Antragsteller und die Beteiligte streiten über Mitbestimmungsrechte des Personalrats im Zusammenhang mit der Zuordnung der Aufgabenträger im Organisationsbereich Ausbildung und Qualifizierung auf der Grundlage des Fachkonzepts Personal 2.1. Dieses Fachkonzept ist zum 01.02.2019 in Kraft getreten. Darin ist in Ziffer 5.3 geregelt, dass Aufgabenträger im Organisationsbereich Ausbildung und Qualifizierung Dienstposteninhaber/innen der TE IV aus dem operativen Bereich mit individuell übertragener Schwerpunktaufgabe Fachausbildung/Fachausbilder sein können. Sie nehmen zu 50 % ihrer Arbeitszeit Aufgaben der Fachausbildung wahr. Dies entspricht der Regelung im vorangegangen Fachkonzept. Zusätzlich wird im Fachkonzept Personal 2.1 die Alternative eröffnet, dass als Aufgabenträger auch hauptamtliche Fachausbilder/innen eingesetzt werden können, die mit 80 % ihrer Arbeitskraft Aufgaben der Fachausbildung und daneben zum Erhalt ihrer Fachlichkeit im Umfang von 20 % der Arbeitszeit Fachaufgaben im operativen Bereich wahrnehmen. Aufgrund der Einführung dieser Optionen war zu entscheiden, ob es bei der Beteiligten bei der bisherigen Regelung verbleiben oder von der neuen Option Gebrauch gemacht werden sollte. Diese Entscheidung wurde im IS-Verbund getroffen. Der Interne Service (IS) der Agentur für Arbeit Stuttgart ist agenturübergreifend für Personalangelegenheiten der Arbeitsagenturen Göppingen, Ludwigsburg, Stuttgart, Waiblingen, der Regionaldirektion Baden-Württemberg und der Familienkasse Baden-Württemberg-Ost zuständig. Aufgabe des Internen Service ist unter anderem die Einstellung und Ausbildung der Nachwuchskräfte. Im Internen Service Stuttgart wurde zwischen der Geschäftsführerin des Internen Service (GIS) und den Vorsitzenden der Arbeitsagenturen (VG) vereinbart, das bisherige Modell beizubehalten und keine hauptamtlichen Fachausbilder/innen einzusetzen. Der Antragsteller wurde darüber informiert. Im Rahmen eines Jour Fixe der Personalrats-Vorsitzenden im Internen Service Stuttgart mit der Geschäftsführung des Internen Service am 10.04.2019 wurde die Frage der Mitbestimmungspflichtigkeit dieser Entscheidung kontrovers diskutiert. Daraufhin beantragte der Antragsteller mit Initiativantrag vom 20.05.2019 seine Beteiligung nach § 75 Abs. 3 Nr. 6 BPersVG bei der Entscheidung zur Umsetzung des Fachkonzepts Personal 2.1 mit der neu eingerichteten Option hinsichtlich der Auswahl der Aufgabenträger im Organisationsbereich Ausbildung und Qualifizierung. Zur Begründung machte er geltend, die Entscheidung für eine der beiden Organisationsvarianten habe Auswirkungen auf den Umfang des Ausbildungsaufwandes der Fachausbilder, der auf ihre dienstliche Tätigkeit angerechnet werde. Damit liege ein Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 6 BPersVG (Durchführung der Ausbildung) vor. Der Antragsteller bezog sich auf einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.11.1999 (6 P 12/98). Mit Schreiben der Dienststellenleiterin vom 07.06.2019 lehnte die Beteiligte den Antrag ab, da die Zuordnung der Fachausbildung nicht unmittelbar in die Durchführung der Ausbildung eingreife und der Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 6 BPersVG damit nicht gegeben sei. Da zudem die bisherige Zuordnung erhalten bleibe und keine Änderung der Arbeitsabläufe erfolge, werde auch nach § 78 Abs. 5 BPersVG kein Beteiligungsrecht ausgelöst. Die Entscheidung zwischen den beiden Optionen zur Zuordnung der Fachausbildung werde in jedem IS-Verbund einheitlich von dem jeweiligen Geschäftsführer des Internen Service und allen Vorsitzenden der Agenturen im Verbund getroffen. Da es auf Dienststellenebene keine Entscheidungskompetenz gebe, werde eine Beteiligung des örtlichen Personalrats nicht ausgelöst. Dagegen wandte sich der Antragsteller mit Schreiben seines jetzigen Verfahrensbevollmächtigten vom 16.08.2019. Darin wurde geltend gemacht, die von der Beteiligten für die Ablehnung angeführten Argumente seien nicht geeignet, ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers zu verneinen. Ausweislich der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.11.1999 (6 P 12/98, juris Rnr. 20 a.E.) sei der Bereich der unmittelbaren Gestaltung und Prüfung der Berufsausbildung und damit der Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 6 BPersVG gerade dann gegeben, wenn entschieden werde, „in welchem Umfang der Ausbildungsaufwand der Ausbilder auf ihre dienstliche Tätigkeit angerechnet werde und in welchem Umfang ihnen sonstige Tätigkeiten übertragen werden“. Die Frage, in welchem Umfang seiner persönlichen Arbeitszeit der Ausbilder Zeit habe, sich den Auszubildenden zu widmen, wirke sich unmittelbar auf die Quantität und Qualität der Ausbildung aus. Ferner hindere der Umstand, dass sich die Dienststellenleiter auf der Ebene des IS-Verbundes einigen müssten, eine Mitbestimmung des örtlichen Personalrats deshalb nicht, da dieser Einfluss auf das Abstimmungsverhalten des jeweiligen Dienststellenleiters nehme. Das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers könne nicht dadurch ausgehöhlt werden, dass die Entscheidung auf eine mitbestimmungsrechtlich nicht vorgesehene Ebene delegiert werde. Es dürften keine mitbestimmungsfreien Zonen entstehen. Die Dienststellenleiterin der Beteiligten teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 10.09.2019 mit, ein Mitbestimmungstatbestand nach § 75 Abs. 3 Nr. 6 BPersVG sei nicht gegeben. Eine Beteiligung der örtlichen Personalräte komme nicht in Betracht, da keine Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne nach § 69 Abs. 1 BPersVG vorliege. Eine solche Maßnahme müsse auf eine Veränderung des bestehenden Zustands abzielen. Die Aufgabenwahrnehmung der Fachausbildung beim Beteiligten erfolge, wie bisher, durch Fachkräfte in den operativen Bereichen mit individuell übertragener Schwerpunktaufgabe „Fachausbildung“ (mit der Hälfte der Arbeitszeit). Damit bleibe die bisherige Zuordnung erhalten. Da keine Veränderung des bestehenden Zustands eintrete, sei keine Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne anzunehmen. Die Zuordnung der Fachausbilder greife auch nicht unmittelbar in die Durchführung der Ausbildung ein. Aufgrund des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.03.1998 (6 P 1/96) sei Voraussetzung für ein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 6 BPersVG, dass die beabsichtigte Maßnahme darauf gerichtet sei, unmittelbar in die Gestaltung oder Durchführung der Berufsausbildung in nicht von der Mitbestimmung ausgenommene Bereiche einzugreifen. So unterfielen etwa Personalmaßnahmen, die - wie die Bestellung von Ausbildern - der Berufsausbildung dienten, nicht dem Tatbestandsmerkmal „Durchführung der Berufsausbildung“. Das betreffe nicht nur die personelle Auswahl von Ausbildern, sondern erst recht die Frage, ob haupt- oder nebenamtliche Ausbilder tätig werden sollten und gegebenenfalls wie viele. Auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.11.1999 (6 P 12/98) werde deshalb die Auffassung des Beteiligten gestärkt, dass, wenn schon die Frage nach der Anzahl der Fachausbilder nicht mitbestimmungspflichtig sei, dies erst recht für deren organisatorische Zuordnung gelten müsse. Am 07.10.2019 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren beim Verwaltungsgericht Stuttgart eingeleitet. Er macht geltend, ihm stehe bei der Entscheidung über die nach Ziff. 5.3 des Fachkonzepts Personal 2.1 zu treffende Wahl zwischen den dort vorgesehenen optionalen Modellen der Aufgabenträger ein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 6 BPersVG zu. Zur Begründung wiederholt er die Ausführungen aus dem Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 16.08.2019. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass ihm ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 6 BPersVG im Hinblick auf das Fachkonzept Personal 2.1 und die dort gemäß Ziff. 5.3 zu treffende Entscheidung, ob zur Berufsausbildung hauptamtliche Fachausbilderinnen/Fachausbilder (Arbeitszeit: 80 % Fachausbildung, 20 % operativ) oder Dienstposteninhaber/innen der TE IV aus dem operativen Bereich mit individuell übertragener Schwerpunktaufgabe Fachausbilderin/Fachausbilder (Arbeitszeit: 50 % Fachausbildung, 50 % operativ) eingesetzt werden, zusteht, sowie festzustellen, dass die Entscheidung im IS-Verbund, die Fachausbildung durch Fachkräfte in den operativen Bereichen mit individuell übertragener Schwerpunktaufgabe „Fachausbildung“ (mit der Hälfte der Arbeitszeit) durchzuführen, sein Mitbestimmungsrecht verletzt hat. Die Beteiligte beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in den Schreiben vom 07.06.2019 und 10.09.2019 und führt ergänzend aus, ein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 6 BPersVG sei nicht gegeben. Ein solches stehe dem Antragsteller nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts immer nur dann zu, wenn die beabsichtigte Maßnahme unmittelbar in die Gestaltung oder Durchführung der Berufsausbildung eingreife. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Beschluss vom 24.03.1998 (6 P 1/96) einen unmittelbaren Ausbildungsbezug verneint für die Frage, ob und in welcher Anzahl haupt- oder nebenamtliche Ausbilder tätig werden sollten. Die vom Antragsteller zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.11.1999 (6 P 12/98) widerspreche dem nicht. Darin sei ein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 6 BPersVG bei der Festlegung von Ausbildungsquoten mangels unmittelbaren Ausbildungsbezugs verneint worden. Dies sei damit begründet worden, dass mit der Festlegung der Ausbildungsquoten unmittelbar und konkret nichts für die Durchführung der Ausbildung festgelegt worden sei, insbesondere nicht, mit welchem personellen Aufwand je Auszubildenden die Ausbildung durchzuführen sei. Dies hänge von weiteren Festlegungen ab, insbesondere davon, in welchem Umfang der Ausbildungsaufwand der Ausbilder auf ihre dienstliche Tätigkeit angerechnet werde und in welchem Umfang ihnen sonstige Tätigkeiten übertragen würden. Das Bundesverwaltungsgericht habe damit lediglich festgestellt, dass für die Frage des unmittelbaren Ausbildungsbezuges noch weitere Festlegungen fehlten. Der Entscheidung sei nicht zu entnehmen, dass die Festlegung des Ausbildungsaufwands der Ausbilder (isoliert betrachtet) den Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 6 BPersVG auslöse. Dem stehe die vorangegangene Entscheidung vom 24.03.1998 entgegen. Da durch die Entscheidung, das bisherige Modell fortzuführen, keine Veränderung des bestehenden Zustands herbeigeführt werde, handele es sich im Übrigen schon nicht um eine Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinn, so dass sich auch aus § 78 Abs. 5 BPersVG kein Mitbestimmung-/Beteiligungsrecht des Antragstellers ergebe. Denn dies setze voraus, dass eine grundlegende Änderung von Arbeitsabläufen eingetreten sei, was bei einer Entscheidung „alles beim Alten zu belassen“ gerade nicht der Fall sei. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die von der weiteren Beteiligten vorgelegten Akten Bezug genommen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Der Mitbestimmung des Antragstellers steht allerdings nicht entgegen, dass die Entscheidung zwischen den im Fachkonzept Personal 2.1. eröffneten Optionen der einzusetzenden Fachausbilder auf der Ebene des IS-Verbundes und nicht in der Dienststelle erfolgt ist. Ein Zusammenschluss mehrerer Ausbildungsdienststellen zu einem Ausbildungsverbund für die betriebliche Berufsausbildung ist zulässig. Da keine mitbestimmungsfreien Räume durch Verlagerung von Entscheidungen auf übergeordnete Zusammenschlüsse entstehenden dürfen, hat der jeweilige Personalrat der zusammengeschlossenen Dienststellen ein Mitbestimmungsrecht, soweit Regelungen über die Durchführung der Berufsausbildung getroffen werden, das er über seine Dienststellenleitung im Ausbildungsverbund geltend machen kann (vgl. hierzu Berg in Altvater u.a., BPersVG, 9. Aufl. § 75 Rnr. 177 a.E.) Die Entscheidung, deren Mitbestimmungspflichtigkeit der Antragsteller mit seinem ersten Feststellungsantrag geltend macht, stellt aber keine personalvertretungsrechtliche Maßnahme i.S.d. § 69 Abs. 1 BPersVG dar. Die im IS-Verbund auf der Grundlage von Ziff. 5.3 des Personalkonzepts 2.1 getroffene Entscheidung, an der bisherigen Praxis festzuhalten und die Ausbildung weiterhin durch Dienstposteninhaber/innen der TE IV aus dem operativen Bereich mit individuell übertragener Schwerpunktaufgabe Fachausbilderin/Fachausbilder vorzunehmen, die zu 50 % ihrer Arbeitszeit Aufgaben der Fachausbildung wahrnehmen und im Übrigen im operativen Geschäft tätig sind, bewirkt keine Veränderung der bestehenden Arbeits- und Ausbildungsbedingungen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Maßnahme im Sinne von § 69 Abs. 1 BPersVG jede Handlung oder Entscheidung, die den Rechtsstand des Beschäftigten berührt. Die Maßnahme muss auf eine Veränderung des bestehenden Zustandes abzielen. Nach Durchführung der Maßnahme müssen das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren haben (BVerwG, Beschluss vom 25.04.2014 – 6 P 17/13 – juris Rn. 18 m.w.N). Das Unterlassen einer Maßnahme ist hingegen kein Fall des § 69 Abs. 1 BPersVG, denn dadurch wird der bestehende Zustand belassen, eine Änderung tritt nicht ein (Gerhold in Lorenzen u.a., Kommentar zum BPersVG, Stand März 2016, § 69 Rn. 18 und 20). Deshalb stellt auch eine negative Entscheidung, die in der Unterlassung oder Ablehnung einer angeregten, beantragten oder in Betracht kommenden Veränderung des bestehenden Rechtsstandes besteht, keine die Mitbestimmungspflicht auslösende Maßnahme dar (Berg in Altvater, BPersVG, 9. Aufl. § 69 Rn. 8). Dass die weitere Beteiligte von der ihr mit dem Personalkonzept 2.1 eingeräumten Option, anstelle der mit 50 % ihrer Arbeitszeit tätigen Ausbilder zukünftig hauptamtliche Ausbilder einzusetzen, die mit 80 % ihrer Arbeitszeit Ausbildungsaufgaben wahrnehmen, keinen Gebrauch gemacht hat, also eine Veränderung hinsichtlich der Arbeitszeitanteile der einzusetzenden Ausbilder nicht herbeigeführt hat, bedeutet nichts anderes, als dass eine mögliche bzw. in Betracht kommende Veränderung des bestehenden Zustandes nicht herbeigeführt wurde. Diese Entscheidung löst demnach ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nicht aus. Selbst wenn es sich aber bei der streitgegenständlichen Entscheidung des IS-Verbundes um eine personalvertretungsrechtliche Maßnahme i.S.d. § 69 Abs. 1 BPersVG handeln würde, fehlt es an einem mitbestimmungspflichtigen Tatbestand nach §§ 75 ff BPersVG. Denn die Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden Mitbestimmungstatbestandes des § 75 Abs. 3 Nr. 6 BPersVG liegen nicht vor. Der erste Feststellungsantrag des Antragstellers bleibt auch deshalb ohne Erfolg. Nach § 75 Abs. 3 Nr. 6 BPersVG hat die Personalvertretung, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen, mitzubestimmen über die Durchführung der Berufsausbildung. Der Mitbestimmungstatbestand setzt nach der Rechtsprechung des BVerwG voraus, dass die beabsichtigte Maßnahme darauf gerichtet ist, unmittelbar in die Gestaltung oder Durchführung der Berufsausbildung in den nicht von der Mitbestimmung ausgenommenen Bereichen einzugreifen. Das geschieht etwa mit der Festlegung des zeitlichen Ablaufs der Berufsausbildung, der Bestimmung des Ortes und der Räumlichkeiten, in denen sie bezogen auf bestimmte Ausbildungsinhalte/Ausbilder durchgeführt wird, und die Regelung der Art und Weise, wie die Teilnehmer an der Berufsausbildung in den Dienstablauf innerhalb der ausbildenden Dienststellen oder Betriebe eingegliedert werden (BVerwG, Beschluss vom 24.03.1998 – 6 P 1/96 –, juris Rnr. 40; Beschluss vom 10.11.1999 – 6 P 12/98 -, juris, Rnr. 19). Nicht der Mitbestimmung unterliegt hingegen die Entscheidung über den Personaleinsatz für die Ausbildung, da die Entscheidung, wieviel Personal für die Ausbildung im Haushalt vorgesehen ist, der eigentlichen Durchführung der Berufsausbildung vorgeschaltet ist und deshalb mangels unmittelbaren Ausbildungsbezugs nicht der Mitbestimmung unterliegt (BVerwG, Beschluss vom 24.03.1998 – 6 P 1/96 –, juris Rnr. 41). Dies begründet des BVerwG mit einem Umkehrschluss aus der Regelungssystematik in § 98 BetrVG, der als Vorbild für die Regelung im BPersVG gedient hat. § 98 BetrVG sieht in Abs. 1 die Mitwirkung des Personalrats an der „Durchführung der Betriebsausbildung“ vor und enthält in Abs. 2 einen gesonderten Mitwirkungstatbestand bei der Bestellung und Abberufung von Ausbildern. Daraus schließt des BVerwG, dass die Bestellung und Abberufung von Ausbildern nicht bereits von dem Mitbestimmungstatbestand „Durchführung der Betriebsausbildung“ umfasst ist. Ausgehend von dieser Überlegung hat das BVerwG entschieden, dass Personalmaßnahmen, die der Berufsausbildung dienen (wie die Bestellung von Ausbildern), nicht dem Tatbestandsmerkmal „Durchführung der Berufsausbildung“ unterfallen. Das BVerwG hat ausdrücklich ausgeführt, dass dies nicht nur die personelle Auswahl von Ausbildern, sondern erst recht die Frage betrifft, ob haupt- oder nebenamtliche Ausbilder tätig werden sollen (BVerwG, Beschluss vom 24.03.1998 – 6 P 1/96 –, juris Rnr. 43). Auch VGH Baden-Württemberg hat bereits im Jahr 1989 - ebenfalls unter Bezugnahme auf die Regelungsstruktur des Betriebsverfassungsgesetzes - entschieden, dass zur Durchführung der Berufsausbildung im Sinne des § 79 Abs. 3 Nr. 6 LPVG (a.F.) nicht diejenigen Vorgänge gehören, durch die zunächst festgelegt wird, ob, wann, welche, und mit welchem personellen Umfang die Dienststelle Maßnahmen der Berufsausbildung durchführen will. Der Mitbestimmungsbereich des § 79 Abs. 3 Nr. 6 LPVG werde erst erreicht bei den nachfolgenden Maßnahmen zur Durchführung solcher Entscheidungen (Beschluss vom 14.11.1989 – 15 S 382/89 – juris Rnr. 20f. zur früheren - gleichlautenden - Regelung in § 79 Abs. 3 Nr. 6 LPersVG BW). In diesem Vorfeld zur Durchführung der Ausbildung bewegt sich die hier streitgegenständliche Entscheidung des IS-Verbundes zwischen den im Personalkonzept 2.1 unter Ziff. 5.3 eröffneten Optionen. Die getroffene Auswahl zwischen zu 80 % und zu 50 % der Arbeitszeit für Aufgaben der Ausbildung eingesetzten Fachausbildern/Fachausbilderinnen betrifft eine Vorfrage hinsichtlich der Art des Personaleinsatzes, die insbesondere noch keine Festlegung darüber beinhaltet, in welchem quantitativen Verhältnis Ausbilder/innen und Auszubildende zu einander stehen. Eine abstrakte Entscheidung für das optionale Modell hauptamtlicher Fachausbilder würde als solche nichts darüber aussagen, ob bei diesem Modell insgesamt mehr Ausbildungskapazitäten auf Seiten der Ausbilder zur Verfügung stehen. Dementsprechend ist mit einem Verzicht auf diese Option auch nicht entschieden, dass sich die Relation zwischen Ausbilder/innen und Auszubildenden im bisherigen Modell vergleichsweise schlechter darstellt als beim Einsatz hauptamtlicher Ausbilder/innen. Dies gilt umso mehr, als nach den Angaben der Beteiligten in der Anhörung vor der Kammer im Falle des Einsatzes hauptamtlicher Fachausbilder/innen diese aus den einzelnen Fachabteilungen herausgelöst und in einer eigenen Organisationseinheit beim Internen Service angesiedelt würden. Die Auswahl zwischen den beiden Optionen beschränkt sich daher auf eine strukturelle Entscheidung über die Art und die Zuordnung des einzusetzenden Ausbildungspersonals, ohne über die im Verhältnis zu den einzelnen Auszubildenden zur Verfügung stehende Kapazität von Ausbildern etwas auszusagen. Ohne eine solche Festlegung kommt der Entscheidung aber keine unmittelbare Auswirkung auf die Durchführung der Ausbildung zu, so dass der Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 6 BPersVG nicht erfüllt ist. Nichts anderes ergibt sich aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.11.1999 (6 P 12/98, in juris), auf den sich der Antragsteller beruft. Die darin getroffene Entscheidung, dass es bei der Verteilung von Ausbildungsquoten an der für die Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 6 BPersVG notwendigen unmittelbaren Auswirkung auf die Durchführung der Berufsausbildung fehle, begründet das Bundesverwaltungsgericht damit, dass mit der Festlegung der Ausbildungsquoten insbesondere nicht konkret feststehe, mit welchem personellen Aufwand je Auszubildenden die Ausbildung durchzuführen ist. Das Bundesverwaltungsgericht stellt also maßgeblich auf die Relation zwischen Ausbilder/innen und Auszubildenden ab. Während es im dort entschiedenen Fall für die Bestimmung dieser Relation an der Festlegung fehlte, in welchem Umfang der Ausbildungsaufwand der Ausbilder auf ihre dienstliche Tätigkeit angerechnet wird und in welchem Umfang ihnen sonstige Tätigkeiten übertragen werden, ist durch die im vorliegenden Fall getroffene Auswahl zwischen dem Einsatz von zu 80 % oder zu 50 % der Arbeitszeit in der Ausbildung tätigen Fachausbildern/Fachausbilderinnen eine derartige Relation ebenfalls nicht hergestellt. Denn die hier streitgegenständliche Auswahlentscheidung des IS-Verbundes sagt weder über die Zahl der zur Verfügung stehenden Arbeitskraftanteile der Ausbilder/innen etwas aus, noch über die Anzahl der auszubildenden Nachwuchskräfte. Eine unmittelbare Auswirkung auf die Durchführung der Ausbildung kommt ihr deshalb auch vor dem Hintergrund der Ausführungen im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.11.1999 nicht zu. War daher ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 75 Abs. 3 Nr. 6 BPersVG an der streitgegenständlichen Auswahlentscheidung des IS-Verbundes nicht festzustellen, muss deshalb auch der zweite Feststellungsantrag ohne Erfolg bleiben. Eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht zu treffen.