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Beschluss

PL 22 K 4902/20

VG Stuttgart 22. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2023:0201.PL22K4902.20.00
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Leitsätze
1. Der Personalrat hat bei einer Entscheidung über das Absehen von einer Ausschreibung einer Beförderungsstelle unabhängig davon mitzubestimmen, ob eine zwingende Ausnahme von der Ausschreibungspflicht nach § 11 Abs. 3 Nr. 3 LBG (juris: BG BW 2010) vorliegt oder im Wege einer Ermessensentscheidung nach § 11 Abs. 2 Satz 3 LBG (juris: BG BW 2010) von der Ausschreibungspflicht abgesehen werden kann (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 14.1.2010 - 6 P 10.09 -, juris, Rn. 22 ff.). (Rn.44) 2. Dem Personalrat steht ein Mitbestimmungsrecht bei der Übertragung der Leitung eines Referats oder einer Zentralstelle für diejenigen Bewerber zu, die sich im Statusamt A 15 oder niedriger oder in einem entsprechenden Arbeitsverhältnis befinden. Dieses Mitbestimmungsrecht wird nicht dadurch eingeschränkt, dass die Dienststelle die in Frage stehenden Dienstposten gebündelt mit A 16/ B 3 bewertet und in einer innerdienstlichen Verfügung klargestellt hat, dass diese Posten nach dem Spitzenamt B 3 bewertet sind.(Rn.64) 3. Dem Personalrat der abgebenden Dienststelle steht ein Mitbestimmungsrecht bei der Versetzung von Leiterinnen und Leitern des Ministerbüros zu, soweit sich diese nicht im Statusamt B 3 befinden. Bei einer Versetzung eines Leiters des Ministerbüros, der kein Statusamt B 3 oder höher innehat, besteht kein Anlass, das Recht des abgebenden Personalrats entsprechend dem Verfahren einer gestreckten Beförderung einzuschränken. Dem abgebenden Personalrat bleibt in solchen Fällen faktisch meist nur die Überprüfung, ob der zu versetzende Beschäftigte mit der Personalmaßnahme der Versetzung einverstanden ist.(Rn.75)
Tenor
Soweit der Antrag zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 81 Abs. 2 ArbGG). Es wird festgestellt, dass dem Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 75 Abs. 4 Nr. 8 LPVG im Hinblick auf die Bestellung von Leiterinnen und Leitern der beim Beteiligten gebildeten Zentralstellen zusteht. Es wird festgestellt, dass dem Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 6 LPVG im Hinblick auf die Bestellung von Leiterinnen und Leitern der beim Beteiligten gebildeten Zentralstellen zusteht, soweit sich die ausgewählte Person im Statusamt A 15 oder niedriger oder in einem entsprechenden Arbeitsverhältnis befindet. Es wird festgestellt, dass dem Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 6 LPVG im Hinblick auf die Bestellung von Referatsleiterinnen und Referatsleitern zusteht, soweit sich die ausgewählte Person im Statusamt A 15 oder niedriger oder in einem entsprechenden Arbeitsverhältnis befindet. Es wird festgestellt, dass dem Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 75 Abs. 2 Nr. 1 LPVG im Hinblick auf die Versetzung von Leitern und Leiterinnen des Ministerbüros zusteht, sofern sich diese nicht im Statusamt B 3 befinden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Personalrat hat bei einer Entscheidung über das Absehen von einer Ausschreibung einer Beförderungsstelle unabhängig davon mitzubestimmen, ob eine zwingende Ausnahme von der Ausschreibungspflicht nach § 11 Abs. 3 Nr. 3 LBG (juris: BG BW 2010) vorliegt oder im Wege einer Ermessensentscheidung nach § 11 Abs. 2 Satz 3 LBG (juris: BG BW 2010) von der Ausschreibungspflicht abgesehen werden kann (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 14.1.2010 - 6 P 10.09 -, juris, Rn. 22 ff.). (Rn.44) 2. Dem Personalrat steht ein Mitbestimmungsrecht bei der Übertragung der Leitung eines Referats oder einer Zentralstelle für diejenigen Bewerber zu, die sich im Statusamt A 15 oder niedriger oder in einem entsprechenden Arbeitsverhältnis befinden. Dieses Mitbestimmungsrecht wird nicht dadurch eingeschränkt, dass die Dienststelle die in Frage stehenden Dienstposten gebündelt mit A 16/ B 3 bewertet und in einer innerdienstlichen Verfügung klargestellt hat, dass diese Posten nach dem Spitzenamt B 3 bewertet sind.(Rn.64) 3. Dem Personalrat der abgebenden Dienststelle steht ein Mitbestimmungsrecht bei der Versetzung von Leiterinnen und Leitern des Ministerbüros zu, soweit sich diese nicht im Statusamt B 3 befinden. Bei einer Versetzung eines Leiters des Ministerbüros, der kein Statusamt B 3 oder höher innehat, besteht kein Anlass, das Recht des abgebenden Personalrats entsprechend dem Verfahren einer gestreckten Beförderung einzuschränken. Dem abgebenden Personalrat bleibt in solchen Fällen faktisch meist nur die Überprüfung, ob der zu versetzende Beschäftigte mit der Personalmaßnahme der Versetzung einverstanden ist.(Rn.75) Soweit der Antrag zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 81 Abs. 2 ArbGG). Es wird festgestellt, dass dem Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 75 Abs. 4 Nr. 8 LPVG im Hinblick auf die Bestellung von Leiterinnen und Leitern der beim Beteiligten gebildeten Zentralstellen zusteht. Es wird festgestellt, dass dem Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 6 LPVG im Hinblick auf die Bestellung von Leiterinnen und Leitern der beim Beteiligten gebildeten Zentralstellen zusteht, soweit sich die ausgewählte Person im Statusamt A 15 oder niedriger oder in einem entsprechenden Arbeitsverhältnis befindet. Es wird festgestellt, dass dem Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 6 LPVG im Hinblick auf die Bestellung von Referatsleiterinnen und Referatsleitern zusteht, soweit sich die ausgewählte Person im Statusamt A 15 oder niedriger oder in einem entsprechenden Arbeitsverhältnis befindet. Es wird festgestellt, dass dem Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 75 Abs. 2 Nr. 1 LPVG im Hinblick auf die Versetzung von Leitern und Leiterinnen des Ministerbüros zusteht, sofern sich diese nicht im Statusamt B 3 befinden. I. Die Beteiligten streiten zum einen darüber, ob die Übertragung von Referatsleitungen sowie die Übertragung der Leitung einer Zentralstelle unter Beibehaltung des jeweiligen Statusamtes (A 15) beim weiteren Beteiligten sowie die Versetzung von Leitern des Ministerbüros (A 15) auf eine mit der A 16/B 3 gebündelt bewertete Beamtenstelle unter dem Gesichtspunkt der Übertragung von Dienstaufgaben eines Amtes mit höherem Grundgehalt (§ 75 Abs. 1 Nr. 6 LPVG) mitbestimmungspflichtig war. Darüber hinaus streiten die Beteiligten über die Frage, ob dem Antragsteller bei Übertragung der Leitung einer Zentralstelle beim Absehen von einer Ausschreibung ein Mitbestimmungsrecht zusteht. Der weitere Beteiligte erließ am 29.3.2018 eine von dem Antragsteller förmlich mitgetragene Dienstpostenbewertung für das Ministerium xxx als innerdienstliche Verfügung, mit der die bislang praktizierte Dienstpostenbewertung schriftlich niedergelegt wurde. Unter a) (1) „Referatsleitungen und Stabstellen“ wird ausgeführt: „Die Referatsleitungen und Stabsstellenleitungen des Xxxministeriums sind besonders herausgehobene Dienstposten des höheren Dienstes im Xxxministerium. Gemessen an den o.g. Kriterien verlangen sämtliche Dienstposten der Referats- und Stabsstellenleitungen infolge des ständigen und schnellen Wandels der Aufgaben, der politischen Auswirkungen der Aufgabenerfüllung, der Kommunikation und Informationsverarbeitung mit Internen und Externen, der Außenvertretungen des Xxxministeriums, der Personalverantwortung für die konkreten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Finanzverantwortung für den jeweiligen Fachbereich besonders hohe Anforderungen. Unter Zugrundelegung dieser Kriterien sind sämtliche Referats- und Stabsstellenleitungen gebündelt nach den Statusämtern A 16/B 3 nach dem in der Bandbreite enthaltenem Spitzenamt bewertet. Eine gebündelte Bewertung nach den zwei Statusämtern A 16 und B 3 im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 2 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesG) ist geboten, weil die Dienstposten der Referats- und Stabsstellenleitungen mit ständig wechselnden Aufgaben und Anforderungen einhergehen.“ Der weitere Beteiligte legte dem Antragsteller im Mai 2020 das Formblatt „Beteiligung der Personalvertretungen und Beauftragten“ sowie den Besetzungsvermerk vom 7.5.2020 über die alsbald beabsichtigte Bestellung von Frau Dr. xxx., damals in Besoldungsgruppe A 15, als Leiterin der Zentralstelle zur Kenntnisnahme vor. In seiner Sitzung vom 13.5.2020 entschied der Antragsteller, die Angelegenheit nicht über das Formular der Dienststelle zur Kenntnis zu nehmen, und bestätigte dementsprechend dem weiteren Beteiligten die Kenntnisnahme nicht. Mit E-Mail vom 14.5.2020 führte er gegenüber dem weiteren Beteiligten aus, dem Antragsteller stehe sowohl beim Absehen von einer Ausschreibung dieser Stelle als auch bei einer zwei Monate überschreitenden Übertragung einer anderen Tätigkeit ein Mitbestimmungsrecht zu. Zur Begründung verwies er zum einen auf § 75 Abs. 4 Nr. 8 LPVG, wonach der Personalrat beim Absehen von der Ausschreibung eines Dienstpostens für Beamte mitzubestimmen habe, der nach gesetzlichen Vorschriften, einer Richtlinien nach Nummer 7 oder einer Dienstvereinbarung auszuschreiben wäre. Dabei sei die Pflicht zur Ausschreibung nicht nach § 11 Abs. 3 Nr. 3 LBG ausgeschlossen. Dies setzte nämlich voraus, dass es sich um einen Dienstposten der leitenden Beamtinnen und Beamten der obersten Landesbehörden handele. Hierzu zählten jedoch nur Ministerialdirektorinnen, Ministerialdirektoren, Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter sowie stellvertretende Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter. Der Verweis auf die im Anhang zu § 8 LBG genannten „Ämter mit leitender Funktion im Sinne dieser Vorschrift“ sei nicht statthaft, da sich der Anhang nur auf § 8 LBG beziehe. Zudem seien die Zwecke der Vorschriften § 8 und § 11 LBG unterschiedlich. Ausnahmen von der Ausschreibung seien schließlich im Hinblick auf den Grundsatz der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG eng auszulegen. Die Übertragung einer anderen Tätigkeit über zwei Monate hinaus sei nach § 75 Abs. 1 Nr. 6 LPVG mitbestimmungspflichtig. Diese Mitbestimmung sei auch nicht durch die Regelung § 75 Abs. 5 Nr. 1 a) LPVG ausgeschlossen. Danach finde eine Mitbestimmung bei Beamtenstellen der Besoldungsgruppe B 3 und höher bei den obersten Dienstbehörden des Landes nicht statt. Die Stelle sei zwar gebündelt bewertet nach A 16/ B 3. Frau Dr. xxx. habe jedoch ein A 15 Stelle inne. Mit der Übertragung der Funktion werde danach zunächst die Beförderung nach A 16 vorbestimmt. Es bleibe offen, ob eine Beförderung nach B 3 erfolge. Die Mitbestimmung des Personalrats sei jedoch erst bei der Übertragung einer Tätigkeit nach B 3 ausgeschlossen. Für eine Beförderung von A 15 nach A 16 sei er ebenso wie bei einer Übertragung eines solchen Amtes zu beteiligen. Der weitere Beteiligte nahm hierzu unter dem 15.5.2020 Stellung und führte aus, nach Sinn und Zweck der Vorschrift des § 11 Abs. 3 Nr. 3 LBG ergebe sich, dass besonders herausgehobene Dienstposten nicht ausgeschrieben werden müssten. Als Anhaltspunkt für herausgehobene Dienstposten könne aus systematischen aber auch aus teleologischen Gründen auf die Anlage zu § 8 LBG zurückgegriffen werden. Ergänzend wies er darauf hin, dass es vorliegend auch nach § 11 Abs. 2 Satz 3 LPVG gerechtfertigt gewesen sei, von der Ausschreibung der Zentralstellenleitung abzusehen. Denn mit diesem Dienstposten gehe ein besonderes Vertrauensverhältnis mit der Hausspitze einher, welches über das generelle Dienst- und Treueverhältnis eines jeden Beschäftigten hinausgehe. Für die Zentralstellenleitung sei ein solch besonderes Vertrauensverhältnis essentiell, weil sie die Verbindung zwischen Amtsleitung und Fachabteilungen darstelle und hierfür Verantwortung trage. Zudem führe die Zentralstellenleitung Angelegenheiten mit politischer Bedeutung und unmittelbarer Auswirkung auf die Amtsleitung selbständig aus. Dem Personalrat stehe auch kein Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 1 Nr. 6 LPVG zu, da dieses durch § 75 Abs. 5 Nr. 1 a) LPVG ausgeschlossen sei. § 75 Abs. 5 Nr. 1 a) LPVG finde Anwendung, weil die Zentralstellenleitung in der Dienstpostenbewertung des Xxxministeriums abschließend dem Spitzenamt B 3 zugeordnet sei, auch wenn in dieser Funktion eine Bündelung von zwei Besoldungsämtern enthalten sei. Die Bestellung von Frau Dr. xxx. zur Zentralstellenleiterin erfolgte mit Wirkung zum 15.5.2020. Im August 2020 legte der weitere Beteiligte dem Antragsteller das Formblatt „Beteiligung der Personalvertretungen und Beauftragten“ sowie den Besetzungsvermerk vom 7.8.2020 über die zum 1.9.2020 beabsichtigte Bestellung von Herrn X1., damals Besoldungsgruppe A 15, zum Referatsleiter am Xxxministerium zur Kenntnisnahme vor. Aus dem Besetzungsvermerk ergab sich, dass der Dienstposten am 13.7.2020 hausintern ausgeschrieben wurde und Herr X1. der einzige Bewerber war. Im Oktober 2020 legte der weitere Beteiligte dem Antragsteller das Formblatt „Beteiligung der Personalvertretungen und Beauftragten“ sowie den Besetzungsvermerk vom 8.10.2020 über die baldmöglichst beabsichtigte Bestellung von Herrn X2., damals Besoldungsgruppe A 15, zum Referatsleiter am Xxxministerium zur Kenntnisnahme vor. Aus dem Besetzungsvermerk ergab sich, dass der Dienstposten am 22.7.2020 hausintern ausgeschrieben wurde und Herr X2. der einzige Bewerber war. Im Mai 2021 legte der weitere Beteiligte dem Antragsteller das Formblatt „Beteiligung der Personalvertretungen und Beauftragten“ über die zum 1.6.2021 beabsichtigte Versetzung von Herrn X3., damals Besoldungsgruppe A 15, an das Finanzministerium zur Kenntnisnahme vor. Ausweislich des Formblatts hatte Herr X3. derzeit die Stelle als Leiter des Ministerbüros inne. Der Antragsteller beschloss bereits in seiner Sitzung vom 12.8.2020 eine gerichtliche Klärung seiner Beteiligungsrechte herbeizuführen. Mit E-Mail vom 14.8.2020 unterrichtete der Antragsteller den weiteren Beteiligten hiervon. Am 6.10.2020 hat der Antragsteller einen Antrag beim Verwaltungsgericht Stuttgart gestellt. Mit seinen Anträgen, die er im Laufe des Gerichtsverfahrens mehrmals erweitert hat, hat er zunächst in allen vier Personalangelegenheiten (Frau Dr. xxx., Herr X1., Herr X2., Herr X3.) die Feststellungen begehrt, dass ihm bei der Bestellung zum Leiter eines Referats bzw. Bestellung zur Leiterin der Zentralstelle und bei einer Versetzung eines Leiters des Ministerbüros ein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 1 Nr. 6 LPVG sowie im Fall von Frau Dr. xxx. auch ein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 4 Nr. 8 LPVG zustehe und die Entscheidung, den Antragsteller nicht zu beteiligen, die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers verletzt hat, sowie die Verpflichtung des weiteren Beteiligten, die entsprechenden Beteiligungsverfahren einzuleiten. Zudem hat er hilfsweise die abstrakte Feststellung der Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte aus § 75 Abs. 1 Nr. 6 und § 75 Abs. 4 Nr. 8 LPVG begehrt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, für die Hilfsanträge liege ein Rechtsschutzbedürfnis vor, falls die Maßnahmen vollzogen seien. Denn der weitere Beteiligte habe durch seine Einlassung und seine Vorgehensweise gezeigt, dass er auch in Zukunft die Beteiligungsrechte des Antragstellers in gleichgelagerten Fällen nicht berücksichtigen werde. Darüber hinaus vertritt er die Auffassung, dass im Falle der Besetzung der Zentralstellen- oder Referatsleitung grundsätzlich eine Pflicht zur Ausschreibung der Stellen bestehe, da es sich nicht um einen „leitenden Dienstposten“ i.S.d. § 11 Abs. 3 Nr. 3 LBG handele. Zur Auslegung dieses Begriffs könne nicht der Anhang zu § 8 LBG, insb. Buchstabe A. Nr. 1 herangezogen werden, in dem Leiter der Zentralstellen und Referate aufgeführt seien. Der Anhang beziehe sich nur auf § 8 LBG. Dies ergebe sich schon aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 LBG, wonach nur Ämter mit leitender Funktion im Sinne dieser Vorschrift die im Anhang genannten seien. Zudem seien im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht eng auszulegen. Die Verfahrensweise des weiteren Beteiligten sei zudem widersprüchlich, nachdem er Dienstposten zur Referatsleitung ausschreibe, solche zur Zentralstellenleitung jedoch nicht. Der weitere Beteiligte haben zu erkennen gegeben, dass es ihm aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses zur Hausspitze darum gehe, die Stellen der Zentralleitung ohne Ausschreibung besetzen zu können. Der dafür im Landespersonalvertretungsgesetz vorgesehene Weg bestehe darin, die entsprechende Maßnahme, nämlich das Absehen von einer Ausschreibung im Einzelfall, dem Personalrat zur Mitbestimmung vorzulegen und darzulegen, aus welchen Gründen im konkreten Fall von einer Ausschreibung abgesehen werden könne. Die Mitbestimmung der Ausschreibung sei nicht durch § 75 Abs. 1 a) LPVG ausgeschlossen. Des Weiteren stehe dem Personalrat in den vorliegenden Fällen ein Mitbestimmungsrecht bei der Besetzung von mit A 16 und B 3 gebündelt bewerteten Dienstposten zu. Denn die auf die Dienstposten gesetzten Beamten seien alle mit A 15 bewertet gewesen. Danach sei erst eine Beförderung nach A 16 erforderlich, bevor eine solche nach B 3 erfolgen könne. Zudem sei es offen, ob eine Beförderung nach B 3 erfolgen werde. Nach der Ausnahmevorschrift sei eine Mitbestimmung jedoch erst bei einer Beförderung von A 16 nach B 3 ausgeschlossen. Dies stimme auch mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein. Danach sei die Mitbestimmung in den Fällen ausgeschlossen, wenn der Beamte bereits ein Amt in B 3 oder ein höheres bekleidet oder der Beamte auf eine Beamtenstelle nach B 3 befördert werden solle oder der Beamte in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 3 eingewiesen und seine Beförderung für einen späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt werde. Nachdem die hier in Rede stehenden Kandidaten alle ein Amt in A 15 bekleidet hätten, sei zuerst eine Beförderung nach A 16 erforderlich gewesen. Außerdem hätten die Stellen lediglich eine Chance auf eine Beförderung nach B 3 gegeben. Eine solche sei für die Annahme der Ausnahmeregelung nicht ausreichend. Abschließend zeige auch der Fall, dass bei einer Bündelung von drei Statusämtern (A 15/A 16/B 3) die Mitbestimmung nicht entfalle, nur weil eine Beförderung nach B 3 möglich wäre. Sonst wäre auch eine Beförderung von A 14 nach A 15 mitbestimmungsfrei, was dazu führen würde, dass im Höheren Dienst des weiteren Beteiligten bei weit überwiegender Anzahl an Maßnahmen nicht mitzubestimmen sei. In der Güteverhandlung am 12.12.2022 hat der weitere Beteiligte auf Befragen erklärt, dass Frau Dr. xxx., Herr X2. und Herr X3. inzwischen auf A 16 befördert worden seien. An den Beförderungen sei der Antragsteller ordnungsgemäß beteiligt worden. Der Antragsteller beantragt nunmehr, 1. festzustellen, dass dem Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 75 Abs. 4 Nr. 8 und § 75 Abs. 1 Nr. 6 LPVG im Hinblick auf die Bestellung von Leiterinnen und Leitern der beim Beteiligten gebildeten Zentralstellen zusteht, hilfsweise festzustellen, dass dem Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 75 Abs. 4 Nr. 8 und § 75 Abs. 1 Nr. 6 LPVG im Hinblick auf die Bestellung von Leiterinnen und Leitern der beim Beteiligten gebildeten Zentralstellen zusteht, soweit sich die ausgewählte Person im Statusamt A 15 oder niedriger oder in einem entsprechenden Arbeitsverhältnis befindet, 2. festzustellen, dass dem Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 6 LPVG im Hinblick auf die Bestellung von Referatsleiterinnen und Referatsleitern zusteht, hilfsweise festzustellen, dass dem Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 6 LPVG im Hinblick auf die Bestellung von Referatsleiterinnen und Referatsleitern zusteht, soweit sich die ausgewählte Person im Statusamt A 15 oder niedriger oder in einem entsprechenden Arbeitsverhältnis befindet, 3. festzustellen, dass dem Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 75 Abs. 2 Nr. 1 LPVG im Hinblick auf die Versetzung von Leitern und Leiterinnen des Ministerbüros zusteht, sofern sich diese nicht im Statusamt B 3 befinden. Der weitere Beteiligte beantragt, die Anträge abzulehnen. Zur Begründung führt er aus, dass entsprechend der innerdienstlichen Verfügung vom 29.3.2018 sämtliche Referats- und Stabstellenleitungen gebündelt nach den Statusämtern A 16/B 3 bewertet seien. Der Antragsteller werde bei der Bestellung von Referats- und Stabstellenleitungen im Xxxministerium derart beteiligt, dass die Dienststelle diesem im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit die Maßnahme der Bestellung zur Referats- oder Stabsstellenleitung rechtzeitig vor seiner Sitzung mit entsprechendem Beteiligungsformular sowie einem Besetzungsvermerk, der die maßgebenden Gründe darlege, zur Kenntnis gebe. Die Bestellung selbst erfolge dann frühestens zum nächsten Monat nach der Personalratssitzung. Das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers in Personalangelegenheiten der Beschäftigten bei zwei Monate überschreitender Übertragung von Dienstaufgaben eines Amtes mit höherem oder niedrigerem Grundgehalt sei durch die Ausnahmevorschrift des § 75 Abs. 5 Nr. 1 a) LPVG ausgeschlossen. Die Regelung wolle ihrer Zielsetzung nach sicherstellen, dass für herausgehobene Dienstposten unabhängige Personalentscheidungen getroffen würden, die der Bedeutung der darauf zu verrichtenden Tätigkeit und der damit verbundenen Verantwortung gerecht würden. Nach dem Wortlaut der Norm komme es entscheidend auf die Wertigkeit der Beamtenstellen an. Bei der Auslegung des Begriffs der Beamtenstelle im Sinne der Vorschrift komme es allein auf das dem Beamten oder der Beamtin übertragene konkret-funktionelle Amt (Dienstposten) an, also den ihr oder ihm nach dem Organisation- und Geschäftsverteilungsplan tatsächlich übertragenen Aufgabenkreis. Sinn und Zweck der Ausschlussregelung sei es sicherzustellen, dass für herausgehobene Dienstposten unabhängige Personalentscheidungen getroffen werden könnten, die der Bedeutung der darauf zu verrichtenden Tätigkeit und der damit verbundenen Verantwortung gerecht würden. Daher seien diejenigen Dienstposten, die nach Auffassung des Gesetzgebers durch die hohe Bewertung der Dienstposten eine zentrale Bedeutung für die Behörden hätten, zwar von der Mitbestimmungspflicht des Personalrats, jedoch nicht vom Gebot der Bestenauslese auszuschließen. Für die Anwendung des Ausschlusstatbestands sei nicht Voraussetzung, dass Funktion und Stelle organisatorisch miteinander verbunden seien, also für die entsprechende Funktion haushaltsrechtlich eine Planstelle B 3 ausgewiesen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts komme es darauf an, in welches Statusamt eingerückt werden solle. Sofern Beamte nicht bereits mit der Funktionsübertragung in die die Mitbestimmung ausschließende Besoldungsgruppe haushaltsrechtlich eingewiesen würden, sei entscheidend, dass der späteren Beförderung ganz wesentlich vorgegriffen werde. Die Bestellung zur Referats- oder Stabsstellenleitung verfolge im Zusammenspiel mit der Dienstpostenbewertung im Xxxministerium den statusrechtlichen Zweck, die Grundvoraussetzung für die Einbeziehung in die spätere Beförderungsauswahl nach B 3 zu schaffen. Im Rahmen der Topfwirtschaft stünden im Stellenplan zwar nicht genügend B 3 Beförderungsstellen für alle konkret nach A 16/B 3 bewerteten Dienstposten zur Verfügung. Der Dienstposteninhaber habe jedoch eine sich konkret abzeichnende Beförderungschance auf das Statusamt B 3. Die Dienstpostenübertragung stelle somit den ersten Teil eines gestreckten Beförderungsvorgangs dar, welcher für die hier vorliegende beschränkte Topfwirtschaft typisch sei. Im Hinblick auf die Besetzung der Zentralstellenleitung sei eine Ausschreibung nicht erforderlich gewesen, da es sich dabei um einen Dienstposten der leitenden Beamtinnen und Beamten der obersten Landesbehörden handele. Welche Dienstposten zu denen der leitenden Beamtinnen und Beamten zählten, ergebe sich aus dem Anhang zu § 8 Abs. 1 LBG, Buchstabe A. Nr. 1. Aus der Gesetzessystematik ergebe sich, dass besonders herausgehobene Funktionen nicht zwingend ausgeschrieben werden müssten. Dies decke sich auch mit dem Sinn und Zweck der hinter der Ausnahmevorschrift des § 75 Abs. 5 Nr. 1 a) LPVG stehenden Gedanken. Denn wenn schon die Bestellung einer Person zur Referats- oder Stabsstellenleitung nicht der Mitbestimmung des Personalrats unterliege, dann könne erst recht nicht die vorgelagerte Frage der Ausschreibung dieser Stelle der Mitbestimmung unterliegen. Darüber hinaus sei das Absehen von der Ausschreibungspflicht auch nach § 11 Abs. 2 Satz 3 LBG gerechtfertigt, wonach von der Ausschreibung abgesehen werden könne, wenn vorrangige Gründe der Personalplanung oder des Personaleinsatzes entgegenstünden. Dies sei vorliegend der Fall, nachdem mit dem Dienstposten der Zentralstellenleitung ein besonderes Vertrauensverhältnis zur Hausspitze einhergehe. Bei diesem unmittelbar der Amtsleitung, Herrn Minister und Herrn Ministerialdirektor, zugeordneten und zuarbeitenden Dienstposten bedürfe es neben den hohen fachlichen und sozialen Qualifikationen eines besonderen Vertrauensverhältnisses, das über das generelle Dienst- und Treueverhältnis eines jeden Beschäftigten hinausgehe. Für die Zentralstellenleitung sei ein solch besonderes Vertrauensverhältnis essentiell, weil sie die Verbindung zwischen Amtsleitung Fachabteilunge darstelle und hierfür Verantwortung trage. Zudem führe die Zentrastellenleitung Angelegenheiten mit politische Bedeutung und unmittelbarer Auswirkung auf die Amtsleitung selbständig aus. Die Beteiligten sind in der Güteverhandlung von 12.12.2022 und in der Kammersitzung vom 1.2.2023 angehört worden. Sie geben übereinstimmend an, dass der Personalrat bei der Beförderung von Frau Dr. xxx. und den Herren X2. und X3. entsprechend § 75 Abs. 1 Nr. 4 LPVG beteiligt wurde. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, insbesondere auf die von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen verwiesen. II. 1. Soweit die ursprünglichen unter den Nummern 1, 2, 3 und 6 gestellten Anträge zurückgenommen wurden, wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 81 Abs. 2 ArbGG). 2. Die im Kammertermin gestellten Anträge haben Erfolg, soweit der Antragsteller mit dem Hauptantrag Nr. 1 begehrt festzustellen, dass ihm bei der Bestellung der Leiterinnen und Leiter der beim weiteren Beteiligten gebildeten Zentralstellen ein Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 4 Nr. 8 LPVG zusteht, soweit er mit dem Hilfsantrag Nr. 1 begehrt festzustellen, dass ihm bei der Bestellung der Leiterinnen und Leiter der der beim weiteren Beteiligten gebildeten Zentralstellen ein Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 1 Nr. 6 LPVG zusteht, soweit sich die ausgewählte Person im Statusamt A 15 oder niedriger oder in einem entsprechenden Arbeitsverhältnis befindet, soweit er mit dem Hilfsantrag Nr. 2 begehrt festzustellen, dass ihm bei der Bestellung von Referatsleiterinnen und Referatsleitern ein Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 1 Nr. 6 LPVG zusteht, soweit sich die ausgewählte Person im Statusamt A 15 oder niedriger oder in einem entsprechenden Arbeitsverhältnis befindet, und soweit er mit dem Antrag Nr. 3 begehrt festzustellen, dass ihm ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 75 Abs. 2 Nr. 1 LPVG im Hinblick auf die Versetzung von Leiterinnen und Leitern des Ministerbüros zusteht, sofern sich diese nicht im Statusamt B3 befinden. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt. 3. Die Anträge sind als abstrakte Feststellungsanträge zulässig. a) Für die vom Antragsteller gestellten Anträge besteht ein Rechtsschutzinteresse. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. B.v. 9.7.2007 - 6 P 9.06 -, juris, Rn. 12 ff., B.v. 12.11.2002 - 6 P 2.02 -, juris), welches sich der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts angeschlossen hat, fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis für einen konkreten Feststellungsantrag, wenn eine bestimmte Maßnahme bereits abgeschlossen ist oder diese im Zeitpunkt der Entscheidung keine Rechtswirkung mehr entfaltet. In diesem Fall könnte die Entscheidung des Gerichts einem Verfahrensbeteiligten lediglich bescheinigen, dass er Recht oder Unrecht gehabt habe. Es ist aber nicht Aufgabe der Gerichte, gutachterlich tätig zu werden. Das Rechtsschutzinteresse für eine fallbezogene Feststellung wird auch nicht dadurch begründet, dass sie den Beteiligten für künftige Fälle als Richtschnur dienen könnte. Ist jedoch zu erwarten, dass die gleiche Streitfrage künftig erneut auftaucht, muss dem durch eine vom Ausgangsfall losgelöste Antragstellung Rechnung getragen werden, weil dann mit Rechtskraftwirkung auch für diese Fälle entschieden werden kann (vgl. B.v. 23.7.1996 - 1 ABR 17/96 -, AP Nr. 26 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes Bl. 318 R m.w.N.). Ein solcher allgemeiner bzw. abstrakter Feststellungsantrag muss spätestens in der letzten Tatsacheninstanz gestellt werden (vgl. B.v. 16.7.1991 - 1 ABR 71/90 -, BAGE 68, 155 ). Im vorliegenden Fall bestand zum Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht noch die Möglichkeit, die Personalmaßnahmen rückgängig zu machen, so dass die ursprünglich auf Feststellung gerichteten Anträge, dass ein Mitbestimmungsrecht bestanden hat, als konkrete Feststellungsanträge zulässig gewesen wären. Da die Personen, auf die sich die zunächst gestellten konkreten Feststellungsanträge bezogen, inzwischen nach A 16 befördert bzw. wirksam versetzt wurden, ist das Rechtsschutzinteresse für die konkreten Feststellungsanträge entfallen. Der Antragsteller hat seine ursprünglichen Anträge daher zutreffend auf abstrakte Feststellungsanträge umgestellt. Für diese besteht auch ein Rechtsschutzinteresse, da zwischen den Beteiligten weiterhin in Streit steht, ob dem Personalrat ein Mitbestimmungsrecht beim Absehen der Ausschreibung der Zentralstellenleitung, bei der Bestellung der Zentralstellen- und Referatsleitung, wenn sich die betroffene Person im Statusamt A 15 oder niedriger oder in einem vergleichbaren Arbeitnehmerverhältnis befindet, und bei der Versetzung zusteht, wenn sich die Person nicht in einem Statusamt B 3 und höher befindet. b) Darüber hinaus liegt auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse vor. Denn die Übertragung von Referatsleiter- bzw. Zentralstellenleiterdienstposten ohne gleichzeitige Beförderung an Beamte im Statusamt A 15 oder niedriger oder an vergleichbare Arbeitnehmer, das Absehen von Ausschreibung für die Zentralleiterstelle sowie eine Versetzung von Stelleninhabern des Ministerbüros unterhalb der Besoldungsgruppe B 3 wird künftig weiterhin stattfinden. 4. Soweit die Anträge Erfolg haben, sind sie begründet. a) Der Antrag zu 1 ist bezüglich des Mitbestimmungsrechts des Personalrats aus § 75 Abs. 4 Nr. 8 LPVG mit dem Hauptantrag erfolgreich. Nach § 75 Abs. 4 Nr. 8 LPVG hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, über das Absehen von der Ausschreibung eines Dienstpostens für Beamte mitzubestimmen, der nach gesetzlichen Vorschriften, einer Richtlinie nach Nummer 7 oder einer Dienstvereinbarung auszuschreiben wäre. Gegenstand der Mitbestimmung ist danach keine Maßnahme, sondern ein Unterlassen der Dienststelle. Aus der Negativformulierung der Norm folgt, dass der Personalrat nicht über die Modalitäten der Ausschreibung mitzubestimmen hat (vgl. Altvater/Baden/Baunack/Berg/Drießen/Herget/Kröll/Lenders/Noll, BPersVG, 10. Aufl., 2019, § 75 a.F. Rn. 237); er kann lediglich überwachen, ob der Dienststellenleiter die Ausschreibungsregeln einhält und ob er verbleibende Ermessensspielräume sachgerecht nutzt (vgl. BVerwG, B.v. 14.1.2010 - 6 P 10.09 -, juris, Rn. 22 ff.). Vorliegend besteht eine gesetzliche Ausschreibungspflicht bei Beförderungsdienstposten für Beamte. § 11 Abs. 2 Satz 1 LBG bestimmt, dass freie Beförderungsdienstposten, sofern sie nicht öffentlich ausgeschrieben werden, innerhalb des Behördenbereichs ausgeschrieben werden sollen. Diese Ausschreibungspflicht ist Ausdruck von Art. 33 Abs. 2 GG. Sie dient der Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Stellenbesetzung im öffentlichen Dienst. Durch die vorgeschriebene Ausschreibung erfahren die Beamten regelmäßig erst, welche aktuelle Beförderungsmöglichkeiten in ihrem Verwaltungszweig bestehen. Freie Beförderungsdienstposten sind nach § 11 Abs. 2 LBG grundsätzlich auszuschreiben (vgl. Eckstein/Kastner/Klein-Erwig/Vögt, Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg, 2017, § 11 Rn. 4). Von dieser Ausschreibungspflicht bestehen nach § 11 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 LBG Ausnahmen. Danach kann von einer Ausschreibung allgemein oder im Einzelfall abgesehen werden, wenn vorrangige Gründe der Personalplanung oder des Personaleinsatzes entgegenstehen (§ 11 Abs. 2 Satz 3 LPVG). Für die Dienstposten der leitenden Beamtinnen und Beamten der obersten Landesbehörden und der diesen unmittelbar nachgeordneten Behörden gilt die Pflicht zur Ausschreibung nicht (§ 11 Abs. 3 Nr. 3 LPVG). Es kann offen bleiben, ob es sich bei der Zentralstellenleitung um einen Dienstposten der „leitenden Beamtinnen und Beamten“ einer obersten Landesbehörde handelt, insbesondere ob Ziff. A. 1. des Anhangs zu § 8 Abs. 1 LBG, mit dem „Ämter mit leitender Funktion“ definiert werden, zur Auslegung dieses Begriffs herangezogen werden kann, oder ob leitende Beamte im Sinne dieser Norm bei den Ministerien lediglich die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter und die Ministerialdirektorinnen und Ministerialdirektoren sind (vgl. Müller/Beck/Danner/Gehlhaar/Heinz, Beamtenrecht in Baden-Württemberg, Bd. 1, Stand: Sept. 2021, § 11 Rn. 10), und daher die grundsätzlich vorgesehene Ausschreibungspflicht nicht gilt. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 14.1.2010 - 6 P 10.09 -, juris, Rn. 22 ff.) greift die Mitbestimmung des Personalrats unabhängig davon ein, ob die Nichtvornahme der Ausschreibung nach dem zugrunde zu legenden speziellen Regelwerk auf einer zwingenden Ausnahme beruht oder ins Ermessen des Dienststellenleiters gestellt ist. Zur Begründung führt das Gericht in seiner Entscheidung im Wesentlichen aus, weil die Auswahl der Person, mit der eine freie Stelle besetzt werde, in der Regel auch das berufliche Fortkommen oder sonstige berufsbezogene Belange und Vorstellungen anderer in der Dienststelle Beschäftigter berühre, bestehe ein schutzwürdiges kollektives Interesse daran sicherzustellen, dass sich nach Möglichkeit jeder interessierte Beschäftigte an der Bewerberkonkurrenz beteiligen könne (vgl. auch Kaiser/Annuß in Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 5. Aufl., 2020, § 75 a.F. Rn. 485). Dieses Interesse sei besonders stark, wenn sich die Stellenbesetzung innerhalb der Dienststelle vollziehe. Die Frage, ob die zu besetzende Stelle dienststellenintern ausgeschrieben werde oder nicht, habe auch Gewicht. Denn hierin liege die Entscheidung darüber, ob innerhalb der Dienststelle eine offene Bewerberkonkurrenz ermöglicht werde. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu der Schlussfolgerung, dass dem Schutzgedanken der Norm am ehesten entsprochen werde, „wenn sich das Mitbestimmungsrecht des Personalrats auch auf die Frage erstreckt, ob die beabsichtigte Nichtvornahme der Ausschreibung als eine zwingende Ausnahme nach dem zugrunde zu legenden Regelwerk berechtigt ist. Die Beteiligung des Personalrats bleibt unvollständig, wenn ihm eine entsprechende Richtigkeitskontrolle vorenthalten wird. Zugleich wird vermieden, dass die Exekutive in die Lage versetzt wird, durch die Ausgestaltung der Ausnahmetatbestände die Mitbestimmung nach Belieben auszuschließen oder einzuschränken.“ Danach hat der Personalrat beim Absehen von einer Ausschreibung einer Beförderungsstelle unabhängig davon mitzubestimmen, ob eine zwingende Ausnahme von der Ausschreibungspflicht nach § 11 Abs. 3 Nr. 3 LBG vorliegt oder im Wege einer Ermessensentscheidung (§ 11 Abs. 2 Satz 3 LBG) von der Ausschreibungspflicht abgesehen werden kann (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 28.9.2016 - OVG 62 PV 2.16 -, juris, Rn. 27). Auch wenn es auf den ersten Blick widersprüchlich erscheint, dass der weitere Beteiligte die Zustimmung des Personalrats im Wege der Mitbestimmung einholen muss, obwohl er der Ansicht ist, dass gerade im vorliegenden Fall die Ausschreibungspflicht gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 3 LBG nicht gelte, weil die Zentralstellenleitung unter den Begriff der „leitenden Beamtinnen und Beamten“ zu fassen sei, zeigt gerade der vorliegende Fall, dass die weite Auslegung dieses Mitbestimmungstatbestands durch das Bundesverwaltungsgericht sinnvoll ist. Denn die Beteiligten streiten um die Auslegung des Begriffs der „leitenden Beamteninnen und Beamte“, was zeigt, dass die Subsumtion der Zentralstellenleitung unter diesen Begriff Schwierigkeiten bereitet und damit unklar ist, ob die Ausschreibungspflicht im vorliegenden Fall nicht gilt. Dem Antragsteller steht somit ein Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 4 Nr. 8 LPVG im Hinblick auf die Bestellung von Leiterinnen und Leitern der beim Beteiligten gebildeten Zentralstellen zu. Das Recht zur Mitbestimmung ist auch nicht ausgeschlossen. Eine entsprechende Regelung wie das Bundespersonalvertretungsgesetz sie in § 78 Abs. 4 Nr. 2 für § 78 Abs. 1 Nr. 12 n.F. (früher § 77 Abs. 1 Satz 2 und § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG a.F.) enthält, wonach sich der Ausnahmetatbestand auch auf das Absehen von einer Ausschreibung erstreckt, enthält das Landespersonalvertretungsgesetz nicht. Nach § 75 Abs. 5 Nr. 1 a) LPVG gilt die Ausschlussregelung nur für die Absätze 1 bis 3 Nrn. 1 bis 3, 5 bis 7, 10, 12, 14 für Beamtenstellen und Beamte bei den obersten Dienstbehörden des Landes der Besoldungsgruppe B 3 und höher. Absatz 4 des § 75 LPVG wird von dieser Ausnahmeregelung nicht erfasst. Diese Rechtslage führt auch nicht zu einer unzumutbaren Förmelei bei der Ausschreibung der Zentralstellenleitung, welche wegen ihrer unmittelbaren Zuordnung zum Minister und Ministerialdirektor sowie mit dem damit einhergehenden besonderen Vertrauensverhältnis zur Hausspitze eine herausgehobene Bedeutung besitzt. Bei Einigkeit zwischen Personalrat und Dienststellenleitung über einen generellen Ausschreibungsverzicht im Falle der Besetzung der Zentralstellenleitung besteht die Möglichkeit, eine entsprechende Dienstvereinbarung abzuschließen, was § 85 Abs. 1 LPVG in den Fällen des § 75 Abs. 4 LPVG zulässt (vgl. für das BPersVG: Lorenzen/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Hebeler/Ramm/Sachadae, BPersVG, Kommentar, Stand: Sept. 2022, § 78 n.F. Rn. 379; Kaiser/Annuß in Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 5. Aufl., 2020, § 75 a.F. Rn. 493; Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 15. Aufl., 2022, § 78 n.F. Rn. 92). b) Der Antrag zu 1 bezüglich des Mitbestimmungsrechts des Personalrats aus § 75 Abs. 1 Nr. 6 LPVG ist mit dem Hilfsantrag erfolgreich. Dies gilt ebenso für den Antrag zu 2, der allein mit dem Hilfsantrag erfolgreich ist. Nach § 75 Abs. 1 Nr. 6 LPVG hat der Personalrat in Personalangelegenheiten der Beschäftigten mitzubestimmen, die voraussichtlich länger als zwei Monate Beschäftigte sein werden, bei zwei Monate überschreitender Übertragung von Dienstaufgaben eines Amtes mit höherem oder niedrigerem Grundgehalt. Den abstrakten Feststellungsanträgen liegt eine solche Fallkonstellation zugrunde. Zwischen den Beteiligten steht nämlich in Streit, ob dem Personalrat bei der Übertragung einer gebündelt mit A 16/B 3 bewerteten Stelle einer Leiterin oder eines Leiters der Zentralstelle bzw. bei der Übertragung einer gebündelt mit A 16/B 3 bewerteten Stelle einer Leiterin oder eines Leiters eines Referats beim weiteren Beteiligten, soweit sich die ausgewählte Person im Statusamt A 15 oder niedriger bzw. in einem entsprechenden Arbeitsverhältnis befindet, ein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 1 Nr. 6 LPVG zusteht oder ob dieses aufgrund der Regelung in § 75 Abs. 5 Nr. 1 a) LPVG ausgeschlossen ist. Der Schutzzweck der Mitbestimmung bei der Übertragung einer Tätigkeit mit einem höheren Grundgehalt besteht darin, eine möglichst frühzeitige Beteiligung des Personalrats in Angelegenheiten sicherzustellen, in denen eine Vorentscheidung über die nach § 75 Abs. 1 Nr. 4 LPVG mitbestimmungspflichtige Beförderung liegen kann (vgl. BVerwG, B.v. 8.12.1999 - 6 P 10.98 -, juris, Rn. 23 ff., insb. Rn. 24 und 25; B.v. 7.7.2008 - 6 P 13.07 -, juris Rn. 20; Altvater/Baden/Baunack/Berg/Drießen/Herget /Kröll/Lenders/Noll, BPersVG, 10. Aufl., 2019, § 76 a.F. Rn. 31). Mit diesem Mitbestimmungsrecht des Personalrats soll zunächst verhindert werden, dass das Beteiligungsrecht des Personalrats bei der Beförderung durch beteiligungsfreie Vorentscheidungen eingeschränkt und weitgehend ausgehöhlt wird. Dies wäre der Fall, wenn durch bestimmte Entscheidungen beteiligungspflichtige Maßnahmen derart vorbereitet würden, dass sie sich nach einer gewissen Zeit fast von selbst vollziehen, so dass eine „echte“ Mitbestimmung bei der eigentlichen Maßnahme nicht mehr möglich ist (vgl. BVerwG, B.v. 8.12.1999 - 6 P 10.98 -, juris, Rn. 24). Somit trägt die Mitbestimmung des Personalrats bei der Übertragung eines Amtes mit höherem Grundgehalt u.a. dem Umstand Rechnung, dass die Mitbestimmung bei einer Beförderung weitgehend leerläuft, wenn mit der zeitlich vorausgehenden Übertragung des Dienstpostens bereits die maßgebliche Auswahlentscheidung fällt. Darüber hinaus soll gewährleistet werden, dass durch die Auswahlentscheidung des Dienststellenleiters andere Bewerber nicht aus unsachlichen Gründen benachteiligt werden. Die Mitbestimmung dient demnach insbesondere dem Schutz der nicht berücksichtigten Beamten (vgl. Altvater/Baden/Baunack/Berg/Drießen/Herget/Kröll/Lenders/Noll, BPersVG, 10. Aufl., 2019, § 76 a.F. Rn. 31). Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Übertragung von Dienstaufgaben eines Amtes mit höherem Grundgehalt kann nach § 75 Abs. 5 Nr. 1 a) LPVG ausgeschlossen sein. Diese Vorschrift bestimmt, dass Absätze 1 bis 3 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7, 10, 12, 14 des § 75 LPVG für Beamtenstellen und Beamte der Besoldungsgruppe A 16 und höher, bei den obersten Dienstbehörden des Landes der Besoldungsgruppe B 3 und höher sowie jeweils für entsprechende Arbeitnehmerstellen und Arbeitnehmer nicht gelten. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift soll die Entscheidung über die Besetzung herausgehobener Stellen in der alleinigen Verantwortung des Leiters der Dienststelle liegen und ihm eine unabhängige Personalentscheidung ermöglichen (vgl. BVerwG, B.v. 7.7.2008 - 6 P 13.07 -, juris Rn. 19; Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 15. Aufl., 2023, § 78 n.F. Rn. 118). Diese Norm schließt die Beteiligung des Personalrats für Beamtenstellen und Beamte von einer bestimmten Besoldungsgruppe an aus. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem weiteren Beteiligten um eine oberste Dienstbehörde des Landes, so dass eine Mitbestimmung nach § 75 Abs. 1 Nr. 6 LPVG auf jeden Fall ausgeschlossen wäre, wenn sich der ausgewählte Beamte im Statusamt B 3 und höher bzw. ein Arbeitnehmer sich in einer vergleichbaren Position oder höher befinden würde. Das Feststellungsbegehren umfasst allerdings nicht diese Konstellation, sondern die Frage, ob die Übertragung von Dienstaufgaben eines Dienstpostens, der aufgrund einer innerdienstlichen Verfügung des weiteren Beteiligten mit A 16/B 3 gebündelt bewertet ist, auf Beschäftige im Statusamt A 15 oder niedriger bzw. in einem entsprechenden Arbeitsverhältnis mitbestimmungspflichtig und die Mitbestimmung des Personalrats nicht durch § 75 Abs. 5 Nr. 1 a) LPVG ausgeschlossen ist. Insoweit kommt es auf die in dieser Norm genannte „Beamtenstelle“ an. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 7.7.2008 (- 6 P 13.07 -, juris, Rn. 17), dem als Gegenstand des Verfahrens die Übertragung eines Referatsleiterdienstpostens im Leitungsstab eines Bundesministeriums an eine Referentin der Besoldungsgruppe A 15 bzw. einer vergleichbaren tariflichen Entgeltgruppe zugrunde lag, ist der Begriff der „Beamtenstelle“ keine Bezeichnung, die aus dem Besoldungsrecht oder Haushaltsrecht herrührt. Das Haushaltsrecht spricht von „Planstellen“ für Beamte auf Lebenszeit sowie von „anderen“ Stellen insbesondere für Arbeitnehmer. Das Besoldungsrecht stellt auf Funktionen und Ämter ab. Der Begriff der „Beamtenstelle“ ist eine Eigenschöpfung des Personalvertretungsrechts, welche offenbleibt für die speziellen systematischen und teleologischen Wertungen dieses Rechtsgebiets. Deshalb ist nicht nur auf die Besoldung, sondern vor allem auf den Amtsinhalt einer Position abzustellen. Der Ausschluss der Mitbestimmung gilt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 7.7.2008 - 6 P 13.07 -, juris, Rn. 18) für alle (drei) Sachverhaltsvarianten der Übertragung eines Amtes mit höherem Grundgehalt. Hierzu führt es aus, es liege zunächst ohne weiteres auf der Hand, dass der Ausschlusstatbestand dann eingreife, wenn ein Beschäftigter in eine Beamtenstelle ab A 16 einrücken solle. Dies sei immer dann der Fall, wenn ein Beamter der Besoldungsgruppe A 15 zugleich mit der Übertragung eines Amtes, welches nach A 16 oder höher bewertet werde, befördert werde. Entsprechendes gelte, wenn der Beamte in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 16 eingewiesen werde, eine Beförderung aber für einen späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt werde. Hier sei der eigenständige Charakter der Mitbestimmung beim Übertragungsakt sichtbar, der systematisch als Vorbereitung der Beförderung bzw. als erster Teil eines gestreckten Beförderungsvorgangs zu verstehen sei. Schließlich würden von § 77 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BPersVG a.F. auch diejenigen Fallkonstellationen erfasst, in denen der dem Beamten übertragenen Stelle eine Planstelle nicht zugeordnet sei. Denn es mache keinen Unterschied, ob die übertragene Stelle mit einer Planstelle verbunden sei oder nicht, wenn der Beförderung mit der Übertragung ganz wesentlich vorgegriffen werde. Dies sei der Fall, wenn einem Beamten der Besoldungsgruppe A 15 eine höher zu bewertende Tätigkeit übertragen werde und mit der Übertragung dieser Stelle eine klar verbesserte, sich konkret abzeichnende Beförderungschance verbunden sei. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 7.7.2008 - 6 P 13.07 -, juris, Rn. 18) entspricht es dem Gebot der Systemgerechtigkeit, in diesen Fällen Mitbestimmungstatbestand und Ausschlusstatbestand gleichermaßen greifen zu lassen. Soweit die Mitbestimmung des Personalrats daher bereits bei der Übertragung von Dienstposten in den oben genannten Fällen zulässig ist, wird sie durch die Ausschlussregelung des § 77 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BPersVG a.F. eingeschränkt. Denn auch in diesen Fällen kommt die Intention der Ausschlussregelung, unabhängige Personalentscheidungen für herausgehobene Stellen zu gewährleisten, zum Tragen. Überträgt man diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die Regelung im Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg, wonach die Mitbestimmung erst mit der Besoldungsgruppe B 3 und höher ausgeschlossen wird, dann entfällt die Mitbestimmung des Personalrats, wenn sich der ausgewählte Bewerber im Statusamt A 16 oder in einem vergleichbaren Arbeitsverhältnis befindet und die Beförderung zugleich mit der Übertragung eines Amtes mit höherem Grundgehalt ausgesprochen wird oder der Beamte in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 3 eingewiesen wird, seine Beförderung aber für einen späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt wird. Eine Mitbestimmung des Personalrats ist auch ausgeschlossen, wenn ohne Zuordnung einer entsprechenden Planstelle der Beförderung eines Beamten, der sich bereits in der Besoldungsgruppe A 16 befindet, durch Übertragung eines höher zu bewertenden Dienstpostens ganz wesentlich vorgegriffen wird (vgl. Altvater/Baden/Baunack/Berg/Drießen/Herget/Kröll/Lenders/Noll, BPersVG, 10. Aufl., 2019, § 77 a.F. Rn. 18). Die mit den Hilfsanträgen verfolgten Begehren des Antragstellers richten sich auf die Mitbestimmung bei der Übertragung der Leitung der Zentralstelle oder eines Referats an Beschäftigte der Besoldungsgruppe A 15 oder niedriger bzw. in einem dem entsprechenden Arbeitsverhältnis. Nach der innerdienstlichen Verfügung des weiteren Beteiligten zur Dienstpostenbewertung vom 29.3.2018 werden Referatsleiterstellen und Stabstellen, zu denen die Zentralstelle gehört, gebündelt nach den Statusämtern A 16/B 3 nach dem in der Bandbreite enthaltenen Spitzenamt bewertet. Die Vergabe dieser Stellen erfolgt nach unbestrittenen Angaben des weiteren Beteiligten derart, dass den ausgewählten Beschäftigten zunächst die Stellen mit Leitungsfunktion übertragen werden. Nach einem Jahr werden sie ohne Konkurrenz in das Statusamt A 16 befördert. Nach einem weiteren Jahr können sie an Bewerberrunden für B 3-Stellen teilnehmen. Danach stehen für die Referatsleitungen und die Leitung der Zentralstelle jedenfalls Planstellen in A 16 zur Verfügung. Ob jedoch eine weitere Beförderung in ein mit B 3 bewertetes Statusamt erfolgen kann, ist offen. Es gibt keine Zuordnung von B 3-Stellen zu bestimmten Dienstposten. Insoweit liegt ein Fall der sog. Topfwirtschaft vor, in denen Planstellen nicht bindend bestimmten Funktionsstellen zugeordnet sind, sondern von Fall zu Fall dort verwendet werden, wo eine Beförderungsmöglichkeit ausgeschöpft werden soll (vgl. BVerwG, B.v. 8.12.1999 - 6 P 10.98 -, juris, Rn. 27). Unter Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 7.7.2008 - 6 P 13.07 -) auf das Landesrecht hat der Personalrat kein Mitbestimmungsrecht, wenn sich die für die Übertragung einer solcher Stelle ausgewählte Person bereits im Statusamt A 16 oder in einem vergleichbaren Arbeitsverhältnis befindet. Insoweit könnte schon zweifelhaft sein, ob für solche Personen die Einweisung in eine Referats- oder Zentralstellenleitung grundsätzlich die Übertragung einer Stelle mit höherem Grundgehalt bedeutet. Denn im Jahr 2021 standen für das Amt des Ministerialrats 47 A 16 Stellen sowie 16 B 3 Stellen und im Jahr 2022 43 A 16 Stellen sowie 20 B 3 Stellen zur Verfügung. Daher könnte fraglich sein, ob mit der Übertragung einer solchen Stelle eine klar verbesserte, sich konkret abzeichnende Beförderungschance mindestens auf ein Amt der Besoldungsgruppe B 3 verbunden ist. Stellt man jedoch darauf ab, dass die Übertragung einer solchen Leitungsstelle Voraussetzung dafür ist, überhaupt eine Chance auf eine Beförderung in das Statusamt B 3 zu haben, würde es sich bei der Einweisung eines Beschäftigten im Statusamt A 16 in eine solche Stelle um eine Übertragung eines Amtes mit höherem Grundgehalt handeln. Da in diesem Fall als Beförderung lediglich eine solche in ein B 3 Amt möglich wäre, stünde dem Personalrats kein Mitbestimmungsrecht zu. Daher waren der Hauptantrag Ziff. 1 Alternative 2 und der Hauptantrag Ziff. 2 abzulehnen, soweit mit ihnen unabhängig vom Statusamt des ausgewählten Beamten die Feststellung eines Mitbestimmungsrechts begehrt wurde. Dem Personalrat steht jedoch ein Mitbestimmungsrecht bei der Übertragung der Leitung eines Referats oder der Zentralstelle für diejenigen Bewerber zu, die sich im Statusamt A 15 oder niedriger befinden. Denn er hat nach § 75 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 6 LPVG i.V.m. § 75 Abs. 5 Nr. 1 a) LPVG grundsätzlich ein Mitbestimmungsrecht bei der Übertragung und Beförderung von Ämtern, die mit A 16 bewertet sind, auf Bewerber, die sich im Statusamt A 15 oder niedriger befinden. Dieses Mitbestimmungsrecht wird hier auch nicht dadurch eingeschränkt, dass die Dienststelle die in Frage stehenden Dienstposten gebündelt mit A 16/B 3 bewertet hat und in der innerdienstlichen Verfügung hierzu klargestellt hat, dass diese Posten nach dem Spitzenamt B 3 bewertet sind. Eine Bündelung dieser Statusämter ist grundsätzlich möglich, da sich beide Ämter in der Laufbahngruppe höherer Dienst befinden, die die Ämter A 13 bis A 16 und der Besoldungsgruppe B umfasst (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LBG). Eine Zuordnung von Funktionen zu mehreren Ämtern einer Laufbahngruppe ist nach § 20 Abs. 1 Satz 2 LBesG auch generell zulässig (vgl. zu den Voraussetzungen BVerwG, U.v. 30.6.2011 - 2 C 19.10 -, juris). Allerdings können die ausgewählten Bewerber, die sich im Statusamt A 15 bzw. in einem vergleichbaren Arbeitsverhältnis befinden, wegen des Verbots der Sprungbeförderung zunächst nur nach A 16 befördert werden. § 20 Abs. 2 LBG sieht nämlich vor, dass Ämter einer Laufbahn, die in der Landesbesoldungsordnung A aufgeführt sind, regelmäßig zu durchlaufen sind und nicht übersprungen werden dürfen. Eine Beförderung von Besoldungsgruppe A 15 nach A 16 ist allerdings mitbestimmungspflichtig (vgl. Altvater/Baden/Baunack/Berg/Drießen/ Herget/Kröll/Lenders/Noll, BPersVG, 10. Aufl., 2019, § 77 a.F. Rn. 18 a.E.; Lorenzen/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Hebeler/Ramm/Sachadae, BPersVG, Kommentar, Stand: Sept. 2022, § 78 n.F. Rn. 486; Büge, Aktuelles aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Personalvertretungsrecht, ZfPR 2009, S. 86/88). Für die ihr zeitlich vorausgehende Übertragung des Dienstpostens kann nichts anderes gelten. Eine andere Sichtweise würde den Anwendungsbereich des § 75 Abs. 5 Nr. 1 a) LPVG in ausufernder Weise vorverlagern (vgl. BVerwG, B.v. 7.7.2008 - 6 P 13.07 -, juris, Rn. 26 zu § 77 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BPersVG a.F.). Dies hätte zur Folge, dass nicht nur Bewerber mit A 15 oder einem vergleichbaren Arbeitsverhältnis sondern auch Bewerber mit einem niedrigen Statusamt, z.B. mit A 14, der Mitbestimmung des Personalrats bei Beförderungen und den vorausgehenden Übertragungen der Dienstposten entzogen wären. Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats würde dadurch erheblich eingeschränkt. Demgegenüber tritt das Interesse des weiteren Beteiligten an der Besetzung von herausgehobenen Stellen zurück Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass es der Dienstherr in der Hand hat, die Stelen so zu bewerten und mit Personen zu besetzen, dass die Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 Nr. 1 a) LPVG erfüllt sind. Bei einer Übertragung der Leitung eines Referats oder der Zentralstelle an einen Bewerber mit A 16 ist die Mitbestimmung des Personalrats ausgeschlossen. Im Übrigen schließt der Umstand, dass der Personalrat die Dienstpostenbewertung mitgetragen hat, nicht aus, dass die Übertragung und die Beförderung von Dienstposten, die mit A 16 und höher bewertet werden, an Bewerber im Statusamt A 15 oder niedriger mitbestimmungspflichtig ist. Der Personalrat wurde zwar im Zusammenhang mit der Bewertung der Dienstposten beim weiteren Beteiligten gemäß § 81 Abs. 1 Nr. 8 LPVG beteiligt. Danach wirkt der Personalrat bei den Grundsätzen der Arbeitsplatz- oder Dienstpostenbewertung mit, durch welche die auf einem bestimmten Arbeitsplatz oder Dienstposten wahrzunehmende Tätigkeit einer bestimmten Entgelt- oder Besoldungsgruppe zugeordnet wird. Mitwirkungspflichtig sind insoweit die allgemeinen Regeln über die Methodik des Bewertungsverfahrens, die Bewertungsmerkmale, die Bestimmungsgrößen und deren Gewichtung (vgl. Rooschütz/Bader, Landespersonalvertretungsgesetz für Baden-Württemberg, 16. Aufl., 2019, § 81 Rn. 30; Klimpe-Auerbach/Bartl/Binder/ Burr/Reinke/Scholz/Wirlitsch, Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg, 4. Aufl., 2019, § 81 Rn. 34). Die damalige Mitwirkung des Personalrats an der Dienstpostenbewertung führt jedoch nicht dazu, dass der Personalrat auf sein Mitbestimmungsrecht auf Übertragung oder Beförderung eines Amtes mit einem höheren Grundgehalt auf einen Bewerber mit A 15 oder niedriger verzichtet hat. Unabhängig davon, ob aus der Tatsache der Mitwirkung auf einen Verzicht geschlossen werden könnte, ist die Aufzählung der der eingeschränkten Mitbestimmung unterliegenden Angelegenheiten der Beschäftigten in § 75 LPVG erschöpfend und zwingend. Eine Erweiterung oder Einschränkung durch Vereinbarung zwischen der Dienststelle und dem Personalrat oder zwischen den Tarifpartnern ist nicht zulässig (vgl. Rooschütz/Bader, Landespersonalvertretungsgesetz für Baden-Württemberg, 16. Aufl., 2019, § 75 Rn. 2). c) Schließlich hat die Klage auch mit dem Antrag zu 3 Erfolg. Nach § 75 Abs. 2 Nr. 1 LPVG haben der Personalrat der abgebenden Dienststelle und, soweit dort bestehend, der Personalrat der aufnehmenden Dienststelle in Personalangelegenheiten jeweils mitzubestimmen bei der Versetzung von Beschäftigten, die voraussichtlich länger als zwei Monate Beschäftigte sein werden, zu einer anderen Dienststelle. In Streit steht zwischen den Beteiligten, ob dem Personalrat bei der Versetzung einer Leiterin oder eines Leiters des Ministerbüros, die oder der sich nicht im Statusamt B 3 befindet, ein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 2 Nr. 1 LPVG zusteht. Auch insoweit stellt sich die Frage, ob in diesen Fällen die Ausnahmeregelung des § 75 Abs. 5 Nr. 1 a) LPVG eingreift und die Mitbestimmung des Personalrats daher ausgeschlossen ist. Nach § 24 Abs. 1 LBG ist eine Versetzung die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn. Die Versetzung zu einer anderen Dienststelle ist eine Maßnahme mit personalvertretungsrechtlicher Doppelnatur. Sie betrifft die Dienststelle, die den Beschäftigten abgibt, und die Dienststelle, die den Beschäftigten aufnimmt (vgl. Kersten in Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 5. Aufl., 2020, § 76 a.F. Rn. 43). Zweck der Mitbestimmung durch den abgebenden Personalrat ist zum einen der Schutz der individuellen Interessen des von der Versetzung betroffenen Beschäftigten, zum anderen der Schutz der kollektiven Interessen der in der Dienststelle Beschäftigten. Sie sollen insbesondere vor einer unverhältnismäßigen Mehrbelastung geschützt werden, die durch eine Versetzung oder Umsetzung eintreten kann (vgl. Kersten in Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 5. Aufl., 2020, § 76 a.F. Rn. 38; Altvater/Baden/Baunack/Berg/Drießen/Herget/Kröll/Lenders/Noll, BPersVG, 10. Aufl., 2019, § 76 a.F. Rn. 45). Danach hat der (abgebende) Personalrat bei Versetzungen an eine andere Dienststelle anders als bei Beförderungen oder Übertragung eines Amtes mit höherem Grundgehalt keinen Einfluss auf die Auswahl der betroffenen Person für ein bestimmtes Amt. Sein Mitbestimmungsrecht dient bei solchen Versetzungen nur dem Schutz des betroffenen Beschäftigten und der in der Dienststelle Beschäftigten vor den Folgen der Versetzung, insbesondere einer Mehrbelastung dieser (vgl. Altvater/Baden/Baunack/Berg/Drießen/Herget/Kröll/Lenders/Noll, BPersVG, 10. Aufl., 2019, § 76 a.F. Rn. 42 und 45). Die Mitbestimmung des Personalrats der abgebenden Dienststelle bezieht sich nur auf die vom Leiter dieser Dienststelle beabsichtigte Versetzungsverfügung. Allein der Umstand, dass es sich bei dem betroffenen Beschäftigten um den Leiter des Ministerbüros handelt, schließt eine Mitbestimmung bei der Versetzung nicht aus. Nach § 75 Abs. 5 Nr. 1 a) LPVG ist eine Mitbestimmung bei obersten Dienstbehörden erst ab einer Beamtenstelle B 3 und höher ausgeschlossen. Wie schon zu § 75 Abs. 1 Nr. 6 LPVG ausgeführt, kann diese Bestimmung nicht dazu führen, dass Versetzungen von Beschäftigten, die noch kein Amt in der Besoldungsgruppe B 3 innehaben bzw. erst eine Beförderung nach A 16 zu erwarten haben, aus der Mitbestimmung des Personalrats ausgenommen sind. Denn der Ausschluss der Mitbestimmung greift bei Beschäftigten unterhalb des Statusamts B 3 oder Arbeitnehmern in einem vergleichbaren Arbeitsverhältnis nicht. Ausgehend vom Sinn und Zweck der Ausschlussregelung des § 75 Abs. 5 Nr. 1 a) LPVG, nämlich sicherzustellen, dass für herausgehobene Dienstposten unabhängige Personalentscheidungen getroffen werden, wäre die Frage des Ausschlusses der Mitbestimmung für den Dienstherrn bzw. Dienststellenleiter von besonderem Interesse, wenn eine Übertragung der Leitung des Ministerbüros beabsichtigt wäre. Bei einer Versetzung des Leiters des Ministerbüros, der nicht das Statusamt B 3 innehat, besteht jedoch kein Anlass, dass Recht des abgebenden Personalrats entsprechend dem Verfahren einer gestreckten Beförderung einzuschränken. In den Fällen der Versetzung unterhalb eines Statusamtes B 3 in eine andere Dienststelle ist der aufnehmende Personalrat für Besetzung dieses Beschäftigten bei dieser anderen Dienststelle zuständig. Dem abgebenden Personalrat bleibt in solchen Fällen faktisch meist nur die Überprüfung, ob der zu versetzende Beschäftigte mit der Personalmaßnahme der Versetzung einverstanden ist. Die Mitbestimmung des abgebenden Personalrats entfällt erst bei Beschäftigten der Besoldungsgruppe B 3 bzw. Arbeitnehmern in einem vergleichbaren Arbeitsverhältnis. 5. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren, da Gerichtskosten nicht erhoben werden und eine Kostenerstattung nicht stattfindet.