Urteil
3 K 2352/11
VG Stuttgart 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2013:0619.3K2352.11.0A
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Leitsätze
Der in der Satzung eines Zweckverbands statuierte Anspruch auf Übertragung von Grundeigentum bedarf zu seiner Wirksamkeit keiner notariellen Beurkundung.(Rn.35)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt,
1.) die im Grundbuch von ... der Gemarkung ... Blatt Nr... eingetragenen Grundstücke Flst.-Nr. ... Gebäude- und Freifläche, ..., 1112 qm, und Flst.-Nr. ... Gebäude- und Freifläche, ..., 392 qm,
2.) die im Grundbuch von ... der Gemarkung ... Blatt Nr. ... eigetragenen Grundstücke Flst.-Nr. ... Gebäude- und Freifläche, ..., 261 qm, und Flst.-Nr. ... Gebäude- und Freifläche, ..., 631 qm, und
3.) das im Grundbuch von ... der Gemarkung ... Blatt Nr. ... eingetragene Grundstück Flst.-Nr. ... Gebäude-und Freifläche, ..., 374 qm,
an den Kläger aufzulassen und seine Eintragung als Eigentümer ins Grundbuch zu bewilligen sowie ihm
4.) das Eigentum an den Zuleitungen
a) vom Brunnen ... zum Hochbehälter (HB) ...,
b) vom Brunnen ... zum HB ...
c) Verbindungsleitung vom HB ... zum HB ... (einschl. Verteilerstation Gewerbegebiet mit Leitung),
d) Verbindungsleitung vom HB ... nach ...,
e) Verbindungsleitung vom HB ... nach ...,
f) Verbindungsleitung vom HB ... zum Hof ...,
g) Verbindungsleitung vom Hof ... zur Siedlung ... sowie
h) Verbindungsleitung Hof ... zum Hof ...
mit den dazugehörenden technischen Anlagen wie Steuerkabel, Schächte, Schieber, Hydranten und Entlüftungsventile zu übertragen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger ein Viertel und die Beklagte drei Viertel.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der in der Satzung eines Zweckverbands statuierte Anspruch auf Übertragung von Grundeigentum bedarf zu seiner Wirksamkeit keiner notariellen Beurkundung.(Rn.35) Die Beklagte wird verurteilt, 1.) die im Grundbuch von ... der Gemarkung ... Blatt Nr... eingetragenen Grundstücke Flst.-Nr. ... Gebäude- und Freifläche, ..., 1112 qm, und Flst.-Nr. ... Gebäude- und Freifläche, ..., 392 qm, 2.) die im Grundbuch von ... der Gemarkung ... Blatt Nr. ... eigetragenen Grundstücke Flst.-Nr. ... Gebäude- und Freifläche, ..., 261 qm, und Flst.-Nr. ... Gebäude- und Freifläche, ..., 631 qm, und 3.) das im Grundbuch von ... der Gemarkung ... Blatt Nr. ... eingetragene Grundstück Flst.-Nr. ... Gebäude-und Freifläche, ..., 374 qm, an den Kläger aufzulassen und seine Eintragung als Eigentümer ins Grundbuch zu bewilligen sowie ihm 4.) das Eigentum an den Zuleitungen a) vom Brunnen ... zum Hochbehälter (HB) ..., b) vom Brunnen ... zum HB ... c) Verbindungsleitung vom HB ... zum HB ... (einschl. Verteilerstation Gewerbegebiet mit Leitung), d) Verbindungsleitung vom HB ... nach ..., e) Verbindungsleitung vom HB ... nach ..., f) Verbindungsleitung vom HB ... zum Hof ..., g) Verbindungsleitung vom Hof ... zur Siedlung ... sowie h) Verbindungsleitung Hof ... zum Hof ... mit den dazugehörenden technischen Anlagen wie Steuerkabel, Schächte, Schieber, Hydranten und Entlüftungsventile zu übertragen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger ein Viertel und die Beklagte drei Viertel. Die Berufung wird zugelassen. Der Verwaltungsrechtsweg ist zulässig. Dies ist bereits vorab gemäß § 17 a Abs. 3 S. 2 GVG durch rechtskräftigen Beschluss der Kammer vom 16.10.2012 entschieden worden. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird hierauf verwiesen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Kläger prozessfähig. Nach § 3 S. 1 GKZ ist der Zweckverband eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und damit juristische Person. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger nicht rechtswirksam gebildet worden ist. Gründungsvoraussetzungen eines Zweckverbands sind die Vereinbarung einer Verbandssatzung (§ 6 Abs. 1 GKZ) mit einem bestimmten Mindestinhalt (§ 6 Abs. 2 GKZ), deren Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (§ 7 Abs. 1 GKZ) und gemäß § 8 GKZ die öffentliche Bekanntmachung der Verbandssatzung und deren Genehmigung (vgl. hierzu auch Waibel, Gesetz über kommunale Zusammenarbeit, in Kommunalverfassungsrecht Baden-Württemberg, Erl. 1 zu § 6 GKZ). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Eine vergleichbare Regelung enthält im Übrigen auch das Gesetz über Wasser- und Bodenverbände - Wasserverbandsgesetz - (WVG) vom 12.02.1991 (BGBl I 1991, 405), zuletzt geändert durch Art.1 des Gesetzes vom 15.05.2002 (BGBl 2002, 1578). Nach dessen § 7 Abs. 1 wird ein Verband errichtet u.a. durch einen einstimmigen Beschluss der Beteiligten sowie die aufsichtsbehördliche Genehmigung der Errichtung und der Satzung oder durch einen Mehrheitsbeschluss der Beteiligten, die aufsichtsbehördliche Genehmigung der Errichtung und der Satzung sowie die Heranziehung nicht einverstandener oder anderer Beteiligter als Verbandsmitglieder in den Genehmigungsakt. Nicht von Bedeutung ist daher in diesem Zusammenhang, ob die § 12 Abs. 1 der Satzung des Klägers zu Grunde liegende Vereinbarung oder diese Satzungsbestimmung selbst wegen Verstoßes gegen die Beurkundungspflicht des § 311 b BGB (früher: § 313 BGB) nichtig sind. Doch selbst wenn dies der Fall wäre, berührte dies nicht die Prozessfähigkeit des Klägers. Denn im Streit um die Frage der Prozess-fähigkeit eines Zweckverbands und damit um die Frage seiner Existenz ist er immer als prozessfähig zu behandeln (vgl. hierzu auch Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 62 Rdnr. 11 m. w. N.). Vorliegend kommt hinzu, dass der Kläger in Vollzug gesetzt worden ist, weshalb eine rückwirkende Anfechtung und Abwicklung nicht in Betracht kommt (Kunze/Hekking, Gesetz über kommunale Zusammenarbeit für Baden-Württemberg, § 6 RdNr.6; vgl. auch § 22 GKZ). Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Der Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es deshalb nicht. Ebenso hat der Kläger ein Rechtschutzbedürfnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog), denn es ist nicht erkennbar, dass er ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Eigentumsübertragung gegen die Beklagte durchsetzen kann. Das nach § 15 S. 2 der Satzung der Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage vorgeschaltete Schlichtungsverfahren ist durchgeführt worden. Die Klage ist jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte nur Anspruch auf Übertragung des Eigentums an den dort im einzelnen genannten Grundstücken, Anlagen und Leitungen. Hinsichtlich der im Tenor unter Nr. 4 lit. g) genannten Zuleitung ergibt sich die Formulierung entgegen dem insoweit irrtümlichen und deshalb auszulegenden Antrag des Klägers aus § 12 lit. b) Spiegelstrich 10 der Satzung. Rechtsgrundlage dieses Anspruchs des Klägers ist § 12 Abs. 1 lit. b) der Satzung. Die Satzung eines Zweckverbands kann grundsätzlich auch die Verpflichtung zur Übertragung von Vermögensgegenständen festlegen (vgl. Kunze/Hekking, a.a.O., § 4 RdNr. 6). Eine solche Verpflichtung hinsichtlich der Übertragung von Grundstücken enthält sinngemäß § 12 Abs. 1 lit. b) der Satzung. Entgegen dem Wortlaut „gehen mit Inbetriebnahme des Verbundnetzes einschließlich Aufbereitungsanlage in das Eigentum des Zweckverbandes über“ folgt aus dieser Formulierung im Wege der Auslegung, dass darin eine Verpflichtung zur Eigentumsübertragung geregelt wird. Für die Vereinbarung der Verbandssatzung ist nur die Schriftform erforderlich (Kunze/Hekking, a.a.O., § 6 Rdnr. 1 und 2). Eine ausnahmsweise Notwendigkeit zur notariellen Beurkundung in analoger Anwendung von § 313 BGB a.F. (jetzt § 311 b BGB) hat nicht bestanden, denn Zweck der vertraglichen Erklärungen der Mitglieder des Zweckverbands war die Schaffung einer Satzung als eigenständige Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zur Übertragung der genannten Grundstücke. Die Pflicht zur Übertragung der Grundstücke ergibt sich deshalb nicht unmittelbar aus den rechtsgeschäftlichen Erklärungen der dem Verband beigetretenen Mitglieder, sondern aus der infolge der Erklärungen beschlossenen Satzung. Nach Vollzug des letzten Teilakts zur Gründung eines Zweckverbands ergeben sich die Rechtsbeziehungen der Beteiligten nicht mehr aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Gründung des Zweckverbands, sondern allein aus den nunmehr für ihn geltenden gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 14.05.1996 - 2 S 590/94 - unter Berufung auf BVerwG, Urteil vom 18.03.1960 - VII C 106.59 -, KStZ 1960, 107, und vom 29.06.1971 - IV 619/68 -, BaWüVBl. 1972, 90). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 10.11.1954 - II ZR 299/53 -, BGHZ 15, 182, unter Berufung auf die vorangegangenen Urteile des Reichsgerichts vom 27.02.1925 - II 87/24 -, RGZ 110, 241, vom 15.11.1929 - II 123/29 -, RGZ 126, 218, vom 12.03.1935 - II 324/34 -, RGZ 147, 201, und vom 02.11.1937 - II 92/37 -, RGZ 156, 213; vgl. auch die zusammenfassende Darstellung von Ludwig in jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 311 b RdNr. 102 ff.) ist es im Recht der Baugenossenschaften anerkannt, dass sich der um Überlassung eines Grundstücks zu Eigentum bewerbende Genosse einer Baugenossenschaft, die sich in ihrer Satzung zur Übertragung von Grundeigentum an ihre Genossen verpflichtet hat, schon dann einen höchstpersönlichen und klagbaren Anspruch auf Eigentumsübertragung erwirbt, wenn die zuständigen Organe der Genossenschaft die Überlassung an ihn satzungsgemäß beschließen und ihm den Beschluss mitteilen. Die statuarische Zuweisung von Grundstücken an die Genossen unterliegt hierbei nicht der Formvorschrift des § 311 b BGB (früher § 313 BGB). Voraussetzung für die Begründung einer Übereignungsverpflichtung der Genossenschaft durch Zuteilungsbeschluss ist hiernach allerdings, dass schon die Satzung eine allgemeine Verpflichtung der Genossenschaft zur Übertragung von Grundeigentum begründet. Dies erfordert jedoch, dass schon durch die Satzung die Überlassungsbedingungen so weit festgelegt sind, dass der einzelne Genosse bereits mit dem Erwerb der Mitgliedschaft einen genossenschaftlichen Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks erlangt. Dagegen begründet eine lediglich mehr oder weniger unbestimmte Anwartschaft vor Erfüllung der Zuteilungsvoraussetzung einen solchen Anspruch nicht. Denn nur im ersten Fall tritt, wenn auf Antrag eines Genossen ein Zuweisungsbeschluss über ein von ihm gewünschtes Hausgrundstück ergeht und ihm mitgeteilt wird, eine vertragliche Bindung beider Teile bezüglich eines bestimmten Grundstücks ein, ohne dass es der Form des § 311 b BGB (früher § 313 BGB) bedarf. Diese Rechtsprechung ist vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 10.04.1978 - II ZR 61/77 -, juris aufgenommen und auf Ansprüche eines Kommanditisten gegen eine Publikums-Kommanditgesellschaft, deren Zweck es ist, ihren Mitgliedern Eigentumswohnungen zu verschaffen, ausgedehnt worden. Hierfür war maßgebend, dass der Schutzzweck des § 313 BGB (nunmehr § 311 b BGB) auch insoweit nicht greift. Denn die Kommanditgesellschaft, die den Kommanditisten - im wirtschaftlichen Ergebnis auch für deren Rechnung - Wohnungseigentum einräumen und hierzu das Gelände nur im Durchgang erwerben soll, ist nicht im Sinn dieser Vorschriften schutzwürdig. Ihre Veräußerungspflicht beruht nämlich auf ihrem entsprechenden gesellschaftsrechtlichen Auftrag. Daher vermag die im Gesellschaftsvertrag festgelegte allgemeine Verpflichtung der Gesellschaft zur Übertragung der Eigentumswohnungen nach Sinn und Zweck des § 313 BGB (nunmehr § 311 b BGB) weder den Formzwang für den Gesellschaftsvertrag zu begründen, noch verlangt die Konkretisierung dieser Verpflichtung im gesellschaftsrechtlichen Veräußerungsvertrag dessen notarielle Beurkundung oder die des hiermit verbundenen Beitrittsvertrags. Im Ergebnis nichts anderes hat die Rechtsprechung hinsichtlich einer in einer genehmigten privatschriftlichen Stiftungsurkunde enthaltenen Verpflichtung zur Übertragung eines Grundstücks entschieden. Auch in einem solchen Fall bedarf eine Verpflichtung zur Übertragung eines Grundstücks neben der Schriftform des Stiftungsgeschäfts nicht noch zusätzlich der notariellen Beurkundung (vgl. LG Kiel, Beschluss vom 18.12.1994 - 3 T 400/94 -, juris). Denn in dem Erfordernis der staatlichen Genehmigung ist eine genügende Garantie für die Unzweifelhaftigkeit und Sicherheit der im Stiftungsgeschäft enthaltenen Willenserklärungen zu sehen. Die zuständige Behörde wird nämlich danach bei Unklarheiten oder Zweifelhaftigkeiten von der Genehmigung absehen oder vor der Genehmigung eine Klarstellung oder eine andere Abfassung fordern. Der Gesetzgeber ist hierbei offensichtlich davon ausgegangen, dass die Schutzzwecke, denen eine notarielle Beurkundung dient, nämlich eine sachgerechte Beratung sicherzustellen, übereilten Verpflichtungen vorzubeugen und Beweis für Erklärungen zu erbringen, bereits durch das Genehmigungsverfahren hinreichend gewährleistet sind. Diese von der zivilgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall entsprechend anwendbar. Denn § 12 Abs. 1 lit b) der Satzung des Klägers, die im Übrigen mit Zustimmung der Beklagten beschlossen worden war, enthält schon selbst eine konkrete und unmittelbare Verpflichtung der Beklagten zur Übertragung von im einzelnen genau bestimmtem Grundeigentum, ohne dass es noch eines weiteren Beschlusses der Verbandsversammlung des Klägers bedarf. Damit hatte der Kläger jedoch bereits bei seiner Gründung einen unmittelbaren Anspruch auf Übertragung des Eigentums an im einzelnen bestimmten Grundstücken und den darauf befindlichen Anlagen erworben. Wenn schon im privatrechtlich ausgestalteten Recht der Baugenossenschaften, der Grundstücks-KG und im Stiftungsrecht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Übertragung von Grundeigentum besteht, ohne dass die statuarische Zuweisung von Grundstücken der Formvorschrift des § 313 BGB (nunmehr § 311 b BGB) unterliegt, muss dies erst recht im kommunalen Zweckverbandsrecht gelten. Denn eine Baugenossenschaft und deren Genossen, eine Grundstücks-KG und deren Kommanditisten und ein Stifter und der durch die Stiftung Begünstigte sind regelmäßig weniger rechtserfahren und damit schützenswerter als die rechtserfahrenen Gemeinden und Landkreise, die Mitglieder eines Zweckverbands sind (§ 2 Abs. 1 GKZ). Hinzu kommt, dass die Warn- und Prüffunktion des § 311 b BGB durch die gesetzlichen Regelungen zur Gründung eines Zweckverbands und dessen Erlass von Satzungen ebenfalls hinreichend sichergestellt wird. Dem entspricht, dass § 6 Abs. 2 Nr. 5 WVG vorschreibt, dass die Satzung eines Wasser- und Bodenverbands mindestens Bestimmungen u.a. über Beschränkungen des Grundeigentums, die von den Verbandsmitgliedern zu dulden sind, und diesen sonst obliegende Verpflichtungen enthalten muss. Neben der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der Satzung sieht das Gesetz eine notarielle Beurkundung solcher Bestimmungen jedoch ebenfalls nicht vor. Der Kläger hat gegen die Beklagte jedoch nur Anspruch auf Übertragung des Eigentums an dem im Tenor genannten Grundstücken, baulichen Anlagen und Leitungen, nicht jedoch auch auf Übertragung des Eigentums am Grundstück Flst.-Nr. ... auf Gemarkung ... Denn dieses Grundstück ist erst im später erstellten notariellen Entwurf eines Überlassungsvertrags zwischen dem Kläger und der Beklagten, dort unter § 1 Abs. 1 Nr. 1, aufgeführt, der indessen nie abgeschlossen worden ist. Dagegen ist es nicht in § 12 Abs. 1 lit. b) der bereits zuvor beschlossenen und genehmigten Verbandssatzung des Klägers aufgeführt, die, wie vorstehend ausgeführt, Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Eigentumsübertragung ist. Grund hierfür ist, dass, wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verbandssatzung im Jahre 1992 der Hochbehälter ... noch gar nicht geplant war, weil eine andere technische Lösung, die später nicht realisiert werden konnte, beabsichtigt war. Eine andere, gegebenenfalls den Anforderungen des § 311 b BGB genügende Rechtsgrundlage für einen Anspruch des Klägers auf Übertragung des Eigentums am Grundstück Flst.-Nr. ... auf Gemarkung ... ist nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht genannt worden. Deshalb bleibt die Klage mit dem Hauptantrag insoweit ohne Erfolg. Von dem sodann zunächst hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung des für dieses Grundstücks bezahlten Betrags ist der Kläger abgerückt und begehrt stattdessen nunmehr von der Beklagten Ersatz des Wertzuwachses des Grundstücks Flst.-Nr. ... auf Gemarkung ... im Hinblick auf die von ihm darauf getätigten Investitionen. Dies stellt eine Klageänderung im Sinne von § 91 VwGO dar. Zwar macht der Kläger insoweit nach wie vor einen Zahlungsanspruch geltend. Der Austausch des Rechtsgrundes für den geltend gemachten Anspruch führt jedoch zu einer Änderung des Klagegrundes und damit des Streitgegenstandes (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 91 Rdnr. 6 m.w.N.). Diese Klageänderung ist gemäß § 91 Abs. 1 1. Alt. VwGO zulässig, denn die Beklagte hat sich entsprechend § 91 Abs. 2 VwGO sowohl schriftlich als auch in der mündlichen Verhandlung auf die solchermaßen geänderte Klage rügelos eingelassen. Die Klage bleibt jedoch auch mit dem solchermaßen geänderten Hilfsantrag auf Ersatz des Wertzuwachses des Grundstücks Flst.-Nr. ... auf Gemarkung ... im Hinblick auf die darauf vom Kläger getätigten Investitionen ohne Erfolg. Denn die Beklagte macht insoweit zu Recht die Einrede der Verjährung geltend. Auch öffentlich-rechtliche Ansprüche unterliegen der Verjährung (BVerwG, Urteile vom 09.07.1973 - VIII C 4.73 -, BVerwGE 42,353, und vom 09.03.1989 - 2 C 21.87 -, BVerwGE 81,301). Mangels spezialrechtlicher Regelungen ist vorliegend auf die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zurückzugreifen. Der Kläger hat die Aufwendungen, die den Wertzuwachs des Grundstücks Flst.-Nr. ... auf Gemarkung ... begründen, nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung im Jahr 1997 getätigt. Zu diesem Zeitpunkt wäre damit der vom Kläger behauptete Bereicherungsanspruch entstanden. Nach den damals geltenden Verjährungsvorschriften betrug die regelmäßige Verjährungsfrist, der auch dieser Ersatzanspruch unterlag, 30 Jahre (§ 195 BGB a.F.). Die Voraussetzungen der kürzeren Verjährungsfristen der §§ 196, 197 BGB a. F. waren nicht erfüllt. Nach § 198 S. 1 BGB a. F. begann die regelmäßige Verjährungsfrist mit der Entstehung des Anspruchs. Danach wäre dieser hilfsweise geltend gemachte Anspruch noch nicht verjährt. Nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB finden jedoch die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Nach der Neuregelung des Verjährungsrechts durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB n. F. drei Jahre. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Erstattung des Wertzuwachses erfüllt nicht die in § 197 BGB n. F. genannten Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die dreißigjährige Verjährungsfrist gilt. Die nunmehr geltende regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB n. F. mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Bereits bei Errichtung der baulichen Anlagen und Leitungen im Jahr 1997 auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... auf Gemarkung ... war dem Kläger bekannt, dass er auf einem im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstück baute. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB hat die kurze dreijährige Verjährungsfrist aber erst am 01. Januar 2002 zu laufen begonnen. Die Verjährung ist deshalb mit Ablauf des Jahres 2004 eingetreten. Eine Hemmung der Verjährung dieses Anspruchs gemäß § 203 BGB n. F. vor Ablauf der Verjährungsfrist ist nicht erfolgt. Zwar haben zwischen den Beteiligten lange Zeit Verhandlungen stattgefunden. Ebenso haben sie durch Vereinbarung gemäß § 202 Abs. 2 BGB n. F. auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung im Streit über die wechselseitigen Pflichten im Rahmen der Abwicklung und Errichtung des Klägers bis 01.06.2011 verzichtet. Letzteres ist allerdings erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt. Zudem haben weder diese Verhandlungen noch die vereinbarte Verlängerung der Verjährungsfrist dem nunmehr im Wege der Klageänderung geltend gemachten Hilfsanspruch gegolten, worauf die Beklagte hingewiesen hat. Dem ist der Kläger nicht mehr substantiiert entgegen getreten. Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass die Berufung der Beklagten auf Verjährung rechtsmissbräuchlich sei. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Berufung der Beklagten hierauf zwar formell dem Gesetz entspräche, die Geltendmachung der Verjährung aber wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls treuwidrig wäre, z.B. weil der Beklagte den Eintritt der Verjährung durch Hinhalten des Klägers selbst mit verursacht hätte. Eine solche Fallgestaltung ist nach Überzeugung der Kammer jedoch vorliegend nicht gegeben. Denn die Beklagte hat mit ihrer Vorgehensweise letztlich zwar versucht, eine Änderung der Stimmrechtsanteile in der Verbandsversammlung zu erreichen und zur Erreichung dieses Ziels bisher eine Übertragung des Eigentums an zahlreichen Grundstücken und Anlagen verhindert. Strikt zu trennen hiervon ist indessen der erstmals im Klagverfahren nach einer Klageänderung hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Ersatz des Wertzuwachses eines Grundstücks, auf dessen Eigentumsübertragung nach dem Vorstehenden der Kläger aber gerade keinen Anspruch hat. Hinzu kommt, dass dieser Anspruch bereits vor Klagerhebung verjährt war. Deshalb war die Klage insoweit auch hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten Anspruchs abzuweisen. Die Berufung war zuzulassen, denn die Frage, ob der in der Satzung eines Zweckverbands statuierte Anspruch auf Übertragung von Grundeigentum zu seiner Wirksamkeit einer notariellen Beurkundung bedarf, ist bisher obergerichtlich nicht entschieden und hat daher grundsätzliche Bedeutung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Übertragung des Eigentums an zahlreichen Grundstücken und den darauf befindlichen baulichen Anlagen sowie an bestimmten Zu- und Verbindungsleitungen, hilfsweise Rückzahlung des für diese Grundstücke, Anlagen und Leitungen bezahlten Betrags bzw. Ersatz des Wertzuwachses im Hinblick auf die von ihm getätigten Investitionen. Die Beklagte ist Mitgliedsgemeinde des Klägers, eines Wasserversorgungszweckver-bands, der die Aufgabe hat, seine Mitgliedsgemeinden, neben der Beklagten die Stadt ... und die Gemeinde ..., alle im ...-Kreis, mit Trinkwasser zu versorgen (§§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 der Verbandssatzung - im folgenden: Satzung -). Diese Satzung war von den Mitgliedsgemeinden des Klägers am 21.10.1992 beschlossen worden; eine notarielle Beurkundung der Satzung erfolgte nicht. Sie ist am 02.12.1992 durch das Landratsamt ...-Kreis genehmigt worden; Genehmigung und Satzung sind am 05.12.1992 in der ... Zeitung und am 08.12.1992 in den ... Nachrichten bekanntgemacht worden. Die Satzung ist seither mehrfach, allerdings nicht hinsichtlich der vorliegend maßgeblichen Regelungen, geändert worden. Nach § 12 Abs. 1 lit. a) der Satzung stehen die dort im einzelnen genannten Anlagen und Leitungen bereits im Eigentum des Klägers. Die weiteren im § 12 Abs. 1 lit b) der Satzung genannten Anlagen und Leitungen, die derzeit noch im Eigentum der Beklagten stehen, sollen danach mit Inbetriebnahme des Verbundnetzes einschließlich Aufbereitungsanlage in das Eigentum des Klägers übergehen. Diese Anlagen befinden sich auf den im Entwurf eines notariellen Überlassungsvertrags zwischen dem Kläger und der Beklagten dort unter § 1 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 genannten Grundstücken. Zu einer Eigentumsübertragung dieser Anlagen und Leitungen sowie der vorgenannten Grundstücke und des weiteren, unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 dieses Entwurfs eines notariellen Überlassungsvertrags genannten Grundstücks Flst.-Nr. ... der Beklagten auf Gemarkung ..., auf dem sich der 1997 errichtete neue Hochbehälter ... (Gebäude und Maschine) befindet, ist es bisher nicht gekommen. Im Jahre 2005 stellte die Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg im Rahmen einer Finanzprüfung des Klägers fest, dass auf Grund wesentlicher Änderungen der Ausbauwassermengen, vor allem im Verhältnis der einzelnen Verbandsmitglieder untereinander, ein Missverhältnis zwischen Kapitaleinlage und Beteiligungswert bestehe, der sich nach der Satzung am Anteil der einzelnen Verbandsmitglieder an der Gesamtausbauwassermenge orientieren solle. Auf der Grundlage der von der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg mit Schreiben vom 25.07.2005 unterbreiteten Lösungsvorschläge entschied sich der Kläger daraufhin für die Rückzahlung des eingebrachten Eigenkapitals an die Verbandsgemeinden. Eine sodann durchgeführte Berechnung ergab für die Beklagte einen Betrag in Höhe von € ..., den der Kläger der Beklagten, reduziert um die ersten beiden Raten für die Betriebskostenumlagevorauszahlung 2006 in Höhe von € ..., mithin in Höhe von noch € ..., am 11.05.2006 auszahlte. Das Eigentum an den in § 12 Abs. 1 lit. b) der Satzung genannten Anlagen und Leitungen sowie an den in § 1 Abs. 1 des Entwurfs eines notariellen Überlassungsvertrags genannten Grundstücken war jedoch nicht zuvor auf den Kläger übertragen worden. Ebenso wenig erfolgte in diesem Zusammenhang der Abschluss eines notariell beurkundeten Überlassungsvertrags hinsichtlich dieser Anlagen, Leitungen und Grundstücke. Auch in der Folge war die Beklagte nicht zur Übertragung des Eigentums an den genannten Anlagen, Leitungen und Grundstücken bereit, obwohl das Landratsamt ...-Kreis mit Schreiben vom 03.11.2008 darauf hingewiesen hatte, dass diese faktisch schon seit 1999 als Eigentum des Klägers behandelt worden seien und lediglich versäumt worden sei, die satzungsrechtlichen Regelungen, „die die übertragenen Anlagen auf dem Gebiet der Gemeinde ... betreffen, im Grundbuch zu vollziehen“. In mehreren Schreiben aus den Jahren 2009 und 2010 erklärte die Beklagte lediglich grundsätzlich ihre Bereitschaft zu Gesprächen über eine Regelung der Eigentumsfragen, verband diese aber jeweils mit der Forderung nach einer Änderung der Satzung, insbesondere im Hinblick auf die Stimmverteilung und die Regelungen über die qualifizierte Beschlussfassung. Durch Vereinbarung gem. § 202 Abs. 2 BGB vom 18./30.12.2009 verzichteten die Beteiligten auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung im Streit über die wechselseitigen Pflichten im Rahmen der Abwicklung und Errichtung des Beklagten bis zum 31.12.2010. Diese Vereinbarung wurde Ende Dezember 2010 bis zum 01.06.2011 verlängert. Hierauf leitete der Kläger mit Schreiben vom 30.07.2010 an das Landratsamt ...-Kreis das in § 15 der Satzung vorgesehene Schlichtungsverfahren ein. Der im Schlichtungsgespräch am 09.09.2010 vom Landratsamt ...-Kreis unterbreitete Schlichtungsvorschlag sah unter anderem vor, dass die Rechtspflicht der Beklagten zur Übertragung des Eigentums an ihren Wasserversorgungsanlagen auf den Kläger seit 1992 uneingeschränkt bestehe, weshalb sie unabhängig von den von der Beklagten angestrebten Satzungsänderungen umgesetzt werden solle. Die Beklagte lehnte diesen Vorschlag unter dem 20.10.2010 ab. Ein daraufhin aufgrund einer persönlichen Intervention des Landrats des ...-Kreises einvernehmlich durchgeführtes weiteres Schlichtungsverfahren, in dem dieser unter dem 18.04.2011 einen neuen Schlichtungsvorschlag sowie auch einen Vorschlag für eine vierte Änderungssatzung zur Satzung vorlegte, scheiterte ebenfalls. Daraufhin erklärte das Landratsamt ...-Kreis das Schlichtungsverfahren am 10.06.2011 für beendet. Am 27.06.2011 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er zunächst begehrt hat, den Beklagten zu verurteilen, bestimmte im einzelnen genannte Grundstücke an ihn aufzulassen und seine Eintragung als Eigentümer ins Grundbuch zu bewilligen sowie ihm das Eigentum an bestimmten, im einzelnen genannte Zu- und Verbindungsleitungen mit den dazugehörigen technischen Anlagen zu übertragen, hilfsweise den von ihm für die genannten Grundstücke, Anlagen und Leitungen bezahlten Betrag in Höhe von € ... zurückzubezahlen. Zur Begründung hat der Kläger zunächst im wesentlichen vorgetragen, die Beklagte sei verpflichtet, ihm ohne weitere Bedingungen das Eigentum an den in § 12 Abs. 1 lit. b) der Satzung genannten Grundstücken, Anlagen und Einrichtungen sowie zusätzlich an dem Grundstück Flst.-Nr. ... der Gemarkung ... zu übertragen. Der hilfsweise geltend gemachte Bereicherungsanspruch sei noch nicht verjährt. Denn die Verjährung sei bis zum endgültigen Scheitern der Schlichtungsverhandlungen gehemmt gewesen. Im Übrigen sei eine Berufung der Beklagten auf Verjährung rechtsmissbräuchlich. Mit weiterem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 09.11.2012 hat der Kläger den hilfsweise geltend gemachten Zahlungsanspruch auf € ... reduziert. Denn der Wert der von der Beklagten eingebrachten Grundstücke mit ihren Versorgungsanlagen sei bei der Berechnung des Eigenkapitals der Verbandsgemeinden mit € ... ermittelt worden. Der zunächst dazugerechnete Betrag in Höhe von € ... resultiere aus dem zusätzlich eingebrachten und in dieser Höhe für die Beklagte ermittelten Eigenkapital. Da die Beklagte jedoch Eigentümerin des Grundstücks Flurstück Nr. ... auf Gemarkung ... sei, sei sie auch gemäß §§ 94, 946 Eigentümerin der auf diesem Grundstück errichteten Anlagen geworden und deshalb zur Abgeltung des Wertzuwachses verpflichtet. Ebenso seien an den Hochbehältern ..., ... und ... sowie an den Pumpwerken ... und ... Sanierungs- und Erneuerungsarbeiten an den Gebäuden und der Technik aus seinen (des Klägers) Mitteln durchgeführt worden. Bereinigt um den Anteil der Beklagten in Höhe von 25,59 % ergebe sich hierfür somit ein Betrag in Höhe von € ..., der dem Wert der Grundstücke hinzuzurechnen sei. Abzüglich der Kosten für die Wiederherstellung eines Feldwegs auf Gemarkung ... ergebe sich somit ein Betrag in Höhe von € ... Ergänzend hat er noch vorgetragen, er sei als Zweckverband am 08.12.1992 wirksam entstanden. Damit sei auch seine Satzung seit diesem Zeitpunkt in Kraft. Entgegen der Auffassung der Beklagten finde § 311 b Abs. 1 BGB über § 62 LVwVfG auch dann, wenn die Vereinbarung einer Verbandsatzung nach § 6 GKZ als öffentlich-rechtlicher Vertrag qualifiziert werde, keine Anwendung. Dies folge schon daraus, dass eigentlicher Vertragsgegenstand die Bildung eines Zweckverbandes gewesen sei, dessen Rechtsverhältnisse gem. § 5 Abs. 1 GKZ nicht durch Vertragsrecht, sondern durch Verbandssatzung geregelt würden, und nicht speziell die Übertragung des Eigentums an Grundstücken. Dieses Verfahren werde wiederum durch die §§ 6 - 8 GKZ abschließend geregelt. Im Übrigen scheide eine Anwendung der entsprechenden Vorschriften des BGB auf diesen Sachverhalt schon deshalb aus, weil der in § 7 GKZ normierte Genehmigungsvorbehalt der Rechtsaufsichtsbehörde die Warn- und Schutzfunktion des § 311 b BGB bereits gewährleiste. Doch selbst wenn von einer Formnichtigkeit der Satzung ausgegangen würde, könne sich die Beklagte hierauf nicht berufen, weil dies vorliegend dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspreche. Denn das Scheitern der Satzung sei schlechthin untragbar. Dies zeige sich schon daran, dass er, der Zweckverband, von der Beklagten seit seiner Gründung als rechtswirksam zustande gekommen behandelt werde. Denn sie habe seit seiner Gründung den Beschlüssen und Haushaltsplänen sowie auch der Haushaltssatzung für das Jahr 2006 zugestimmt, die die Grundlage für die Auszahlung des für die Beklagte ermittelten Eigenkapitalanteils in Höhe von € ... gewesen seien. Ebenso sei die Beklagte zwingend auf ihn, den Zweckverband, angewiesen, da sie sonst wegen des nicht ausreichenden Wasserdargebots ihre Wasserversorgung nicht mehr gewährleisten könne. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 08.06.2012 hat der Kläger schließlich noch vorgetragen, die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Ansprüche stünden ihr weder zu noch seien diese fällig. Schließlich komme eine Verteilung des Verbandsvermögens nur in der in § 18 der Satzung geregelten Weise in Betracht. Selbst wenn er, der Zweckverband, nicht wirksam zustande gekommen sein sollte, seien jedoch die bisher getätigten Rechtsgeschäfte bis zu deren Rückabwicklung im Innenverhältnis als wirksam anzusehen. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf die Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 27.06. und 09.11.2011 sowie 08.06.2012 verwiesen. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, a) das im Grundbuch von ... der Gemarkung ... Blatt Nr. ... eingetragene Grundstück Flst.-Nr. ... Gebäude- und Freifläche, ..., 776 qm, b) die im Grundbuch von ... der Gemarkung ... Blatt Nr. ... eingetragenen Grundstücke Flst.-Nr. ... Gebäude- und Freifläche, ..., 1112 qm, und Flst.-Nr. ... Gebäude- und Freifläche, ..., 392 qm, c) die im Grundbuch von ... der Gemarkung ... Blatt Nr. ... eingetragenen Grundstücke Flst.-Nr. ... Gebäude- und Freifläche, ..., 261 qm, und Flst.-Nr. ... Gebäude- und Freifläche, ..., 631 qm, und d) das im Grundbuch von ... der Gemarkung ... Blatt Nr. ... eingetragene Grundstück Flst.-Nr. ... Gebäude-und Freifläche, ..., 374 qm, an ihn aufzulassen und seine Eintragung als Eigentümer ins Grundbuch zu bewilligen sowie ihm das Eigentum an den Zuleitungen e) vom Brunnen ... zum Hochbehälter (HB) ..., f) vom Brunnen ... zum HB ..., g) Verbindungsleitung vom HB ... zum HB ... (einschl. Verteilerstation Gewerbegebiet mit Leitung), h) Verbindungsleitung vom HB ... nach ..., i) Verbindungsleitung vom HB ... nach ..., j) Verbindungsleitung vom HB ... zum Hof ..., k) Verbindungsleitung vom Hof ... zur Siedlung ... sowie l) Verbindungsleitung Hof ... zum Hof ... mit den dazugehörenden technischen Anlagen wie Steuerkabel, Schächte, Schieber, Hydranten und Entlüftungsventile zu übertragen, hilfsweise den für die unter a) bis l) genannten Grundstücke, Anlagen und Leitungen gezahlten Betrag in Höhe von € ... zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit an ihn zurückzubezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Nach ihrer Auffassung ist für die vorliegende Streitigkeit der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet. Darüber hinaus sei der Kläger nicht gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog klagebefugt. Denn gem. § 62 LVwVfG i.V. mit §§ 311 b Abs. 1 Satz 1, 125, 139 BGB sei die Vereinbarung der Verbandssatzung des Klägers insgesamt nichtig. Dies folge daraus, dass § 12 der Satzung, der zur Eigentumsübertragung an bestimmten Grundstücken verpflichte, mangels notarieller Beurkundung gem. § 125 Satz 1 BGB nichtig sei. Denn eine solche sei nach § 311 b Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlich. Diese Vorschrift sei vorliegend auch anwendbar. Denn die Satzung sei als öffentlich-rechtlicher Vertrag i.S. der §§ 54 - 62 LVwVfG zu qualifizieren, so dass gemäß § 62 LVwVfG auf die Vereinbarung einer Verbandssatzung auch die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Rechtsgeschäfte und Verträge Anwendung fänden. Hinzu komme, dass davon auszugehen sei, dass die übrigen Regelungen der Satzung des Klägers nicht ohne die unter § 12 festgesetzte Regelung getroffen worden wären, was nach § 62 LVwVfG i.V. mit §§ 311 b Abs. 1 Satz 1, 125 Satz 1, 139 BGB zur Gesamtnichtigkeit der Vereinbarung der Satzung führe. Da auch keine Heilung durch Vollzug in Form der Grundstücksübertragung eingetreten sei, sei der Kläger als Zweckverband nicht wirksam gegründet worden. Deshalb könnten ihm auch keine Rechte gegenüber ihr, der Beklagten, zustehen. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet. Denn aufgrund der nichtigen Vereinbarung der Satzung bestehe keine wirksame Verpflichtung zur Übereignung der genannten Grundstücke und der hiermit verbundenen Anlagen im Sinne der §§ 93, 94 BGB. Der Genehmigungsvorbehalt des § 7 GKZ gewährleiste nicht die von § 311 b BGB gewollte Warn- und Schutzfunktion. Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Regelung sei es, vor Übereilung zu schützen, den Beweis der getroffenen Vereinbarung zu erleichtern und die Gültigkeit des betroffenen Rechtsgeschäfts zu untermauern. Ebenso lasse sie den Beteiligten eine sachkundige Beratung zuteil werden. Die Rechtsaufsichtsbehörde stelle demgegenüber nur die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sicher. Insbesondere sei sie, die Beklagte, nicht dahingehend belehrt worden, welche Konsequenzen und Auswirkungen die Übertragung der Anlagen und Verbindungsleitungen für sie mit sich bringe. Entgegen der Auffassung des Klägers widerspreche die Berufung auf Formnichtigkeit auch nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben. Denn auch die anderen Mitgliedsgemeinden des Klägers hätten ihre Anlagen erst im Jahre 2011 oder noch gar nicht auf ihn übertragen. Der hilfsweise geltend gemachte Bereicherungsanspruch sei verjährt. Denn eine über den 01.06.2011 hinausgehende Vereinbarung im Hinblick auf den Verzicht der Einrede der Verjährung liege nicht vor. Es habe daher auch keine Verpflichtung ihrerseits bestanden, den Kläger darüber in Kenntnis zu setzen, dass sie dem Schlichtungsvorschlag nicht zustimmen werde. Schließlich sei der Kläger aufgrund seiner unwirksamen Gründung rückabzuwickeln. In diesem Falle habe sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen Nutzung der auf dem Gebiet der anderen Mitgliedsgemeinden des Klägers errichteten Anlagen oder Anlagenteile sowie auf Rückerstattung der hierauf geleisteten Verbandsumlage. Deshalb habe sie für die Jahre 1993 - 2002 einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung. Hinzu komme, dass der Kläger für das Jahr 2005 für die sich in ihrem Eigentum befindlichen Anlagen Abschreibungen vorgenommen habe. Berücksichtige man den Zeitraum von 2005 bis 2011, ergebe sich hieraus eine Gesamtabschreibung in Höhe von € ... Schließlich habe sie insbesondere im Zeitraum von 1993 - 1999 Investitionen getätigt. Im Rahmen des Gutachtens der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg aus dem Jahre 2005 sei ihr nicht ihr tatsächlicher Anteil an den geleisteten Investitionen zugestanden worden, sondern lediglich ein Anteil in Höhe des von ihr gehaltenen Stimmrechts. Ebenso sei im Falle der Rückabwicklung das Vermögen des Klägers zu verteilen, was einen Zahlungsanspruch gegenüber diesem begründe. Auch stehe ihr in diesem Fall die Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die dem Kläger seit 1993 zur Verfügung gestellten Anlagen zu. Die sich in ihrem Eigentum befindlichen Anlagen „..., ...“ und „...“ seien bereits im Jahre 1997 errichtet worden. Auch hinsichtlich der vom Kläger weiter geltend gemachten Ansprüche hinsichtlich Sanierung und Erneuerungsarbeiten an den Gebäuden und der Technik werde die Einrede der Verjährung erhoben. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf die Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 08.07. und 12.10.2011 sowie 11.05.2012 verwiesen. Durch rechtskräftigen Beschluss vom 16.10.2012 hat die Kammer den Verwaltungsrechtsweg für zulässig erklärt. In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten ihre unterschiedlichen Standpunkte wiederholt, erläutert und bekräftigt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat hierbei ausgeführt, dass der Bau des Hochbehälters ... im Jahre 1997 deshalb erforderlich geworden sei, weil eine ursprünglich geplante andere Anlage nicht habe verwirklicht werden können. Der geltend gemachte Anspruch auf Übertragung des Eigentums an den genannten Grundstücken ergebe sich insgesamt aus der Satzung und den entsprechenden Beschlüssen der Verbandsversammlung. Hinsichtlich der Stimmrechtsanteile der einzelnen Verbandsmitglieder sei in der Satzung auf den Wasserbezug abgestellt worden. Trotz der gegenüber den ursprünglichen Planungen deutlich erhöhten Wasserbezugsmenge komme die Stadt ... gleichwohl allein nie auf einen Stimmrechtsanteil in Höhe von mehr als 50 %. Auch wenn ihrer Auffassung nach die Formvorschrift des § 311 b BGB nicht habe gewahrt werden müssen, sei für die begehrte Eigentumsübertragung eine Auflassung in der durch § 925 BGB vorgeschriebenen Form erforderlich. Der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz des Wertzuwachses des Grundstücks Flurstück Nr. ... auf Gemarkung ... (Hochbehälter ...) sei noch nicht verjährt. Die Verjährungsfrist nach altem Recht habe 30 Jahre betragen, nach neuem Recht nur noch drei Jahre. Doch sei diese durch die Verhandlungen zwischen dem Kläger und der Beklagten gehemmt worden. Schließlich sei die Berufung der Beklagten auf Verjährung vorliegend rechtsmissbräuchlich. Denn diese habe bisher alle Vorgänge im Zusammenhang mit dem Zweckverband als existent und rechtsgültig betrachtet und behandelt. Ebenso habe der Zweckverband erhebliche finanzielle Aufwendungen getroffen. Letztlich gehe es der Beklagten nur um eine Änderung der Stimmrechtsverhältnisse in der Verbandsversammlung. Eine Koppelung der Forderung nach Änderung der Stimmrechtsverhältnisse mit der vom Zweckverband begehrten Eigentumsübertragung sei daher unzulässig. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten ist zunächst auf die Gründungsgeschichte des Klägers eingegangen und hat ausgeführt, dass ursprünglich ein Zusammenschluss mit einem fairen Miteinander geplant gewesen sei. Deshalb sei die Verteilung der Stimmrechte so erfolgt, dass sich jede Mitgliedsgemeinde in der Verbandsversammlung zutreffend repräsentiert gesehen habe. Daher hätte sie in der Verbandsversammlung etwa 40 % der Stimmrechtsanteile und damit eine Sperrminorität erhalten sollen. Dann sei jedoch hinsichtlich der Stimmrechtsverteilung nicht auf die Höhe des eingezahlten Kapitals, sondern auf die in Anspruch genommene Wassermenge abgestellt worden. Da bei der Stadt ... ein großer industrieller Wasserverbraucher hinzugekommen sei, habe sich die Stimmrechtsverteilung so verschoben, dass sie, die Beklagte, nunmehr weniger als 30 % der Stimmrechte halte. Sie könne daher jederzeit mit einer Zweidrittelmehrheit überstimmt werden. Dies betreffe zum Beispiel die Verpflichtung zur Schließung des Brunnens einer Mitgliedsgemeinde. Deshalb habe der Schlichtungsvorschlag des Landrats des ...-Kreises auch vorgesehen, dass bestimmte Entscheidungen nur einstimmig getroffen werden könnten. Daher hätten sich die der begehrten Eigentumsübertragung zugrunde liegenden Umstände nunmehr maßgeblich geändert und berufe sie sich auf die Ungültigkeit der Verbandssatzung wegen fehlender notarieller Beurkundung. Bei einem Formverstoß trete eine Heilung nur durch den Vollzug der Eigentumsübertragung ein. Schließlich hat die Beklagte bestritten, dass die zwischen dem Kläger und ihr seit dem Jahr 2005 geführten Verhandlungen auch die Frage der Vergütung der Herstellungskosten des Hochbehälters ... (...) umfasst hätten. Ein einmal verjährter Anspruch erlösche jedoch und könne auch nicht wieder aufleben. Zuletzt hat sie noch darauf hingewiesen, dass sowohl die Stimmrechtsverschiebungen als auch die Auszahlung des eingebrachten Eigenkapitals seinerzeit gegen ihre Stimmen beschlossen worden seien. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten und die unter den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.