Urteil
3 K 210/13
VG Stuttgart 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2013:1120.3K210.13.0A
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Leitsätze
§ 81 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW ist im Rahmen des § 111 Abs. 4 LBeamtVGBW - entsprechend seinem Wortlaut nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers - auch auf diejenigen Fälle anzuwenden, in denen der abgebende Dienstherr von einem früheren Dienstherrn des ausscheidenden Beamten außerhalb des Geltungsbereichs des Landesbeamtenversorgungsgesetzes keine Abfindung erhalten hat.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 81 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW ist im Rahmen des § 111 Abs. 4 LBeamtVGBW - entsprechend seinem Wortlaut nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers - auch auf diejenigen Fälle anzuwenden, in denen der abgebende Dienstherr von einem früheren Dienstherrn des ausscheidenden Beamten außerhalb des Geltungsbereichs des Landesbeamtenversorgungsgesetzes keine Abfindung erhalten hat. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sich rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der Beklagte hat die von der Klägerin zu bezahlende Umlage für das Haushaltsjahr 2012 zutreffend festgesetzt. Nach § 28 des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg - GKV - in der Fassung vom 16.04.1996 (GBl. S. 394), zuletzt geändert durch Art. 21 DienstrechtsreformG vom 09.11.2010 (GBl. S. 793) und Art. 1 ÄndG vom 20.12.2010 (GBl. S. 1066), erhebt der Kommunale Versorgungsverband zur Deckung seines allgemeinen Finanzbedarfes nach Maßgabe der Satzung eine allgemeine Umlage. Die allgemeine Umlage wird gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 der Allgemeinen Satzung des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (AS) innerhalb einer Umlagegemeinschaft von den Mitgliedern mit gleichem Vomhundertsatz erhoben. Nach Satz 2 sind Bemessungsgrundlagen unter anderem gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AS die für die Angehörigen im vorangegangenen Haushaltsjahr aufgrund einer Versorgungslastenteilung gezahlten Abfindungen. Vom Versorgungsverband vereinnahmte Abfindungen verringern die Bemessungsgrundlage (§ 4 Abs. 1 Satz 3 AS). Demgemäß hat der Beklagte bei der Berechnung der Umlage für das Haushaltsjahr 2012 zu Recht die für den Beamten R. im Vorjahr 2011 abgewickelte Abfindung in Höhe von 53.253,70 EUR berücksichtigt. Die von den Mitgliedern des Beklagten im Rahmen der Versorgungslastenteilung zu zahlenden Abfindungen sind seit dem 01.01.2011 im Rahmen des Dienstrechtsreformgesetzes vom 09.11.2010 (GBl. S. 793) in den §§ 78 ff. und §§ 110 ff. des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg - LBeamtVGBW - vom 09.11.2010 (GBl. S. 793, 911) geregelt. Nach § 78 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 und Abs. 3 LBeamtVGBW gilt die Neuregelung der Versorgungslastenteilung für landesinterne Dienstherrenwechsel, die nach dem 01.01.2011 erfolgt sind. Nach § 79 Abs. 1 LBeamtVGBW findet eine Versorgungslastenteilung bei einem Dienstherrenwechsel statt, wenn - wie hier - der abgebende Dienstherr dem Dienstherrenwechsel zugestimmt hat und zwischen dem Ausscheiden und dem Eintritt keine zeitliche Unterbrechung liegt. Nach § 80 Abs. 1 LBeamtVGBW erfolgt die Versorgungslastenteilung durch Zahlung einer Abfindung an den neuen Dienstherrn. Die Abwicklung kann auf andere Stellen übertragen werden (vgl. § 83 LBeamtVGBW). Für landesinterne Dienstherrenwechsel, die vor dem 01.01.2011 erfolgten, gelten die Übergangsregelungen der §§ 110 ff. LBeamtVGBW. Da der Dienstherrenwechsel des Beamten R. von der Klägerin zur Stadt N... zum 01.05.2010 erfolgte, ist die Übergangsregelung des § 111 LBeamtVGBW hier maßgeblich. Nach § 111 Abs. 1 LBeamtVGBW tragen die beteiligten Dienstherren die Versorgungsbezüge bei Eintritt des Versorgungsfalles im Verhältnis der Dienstzeiten, die beim abgebenden und beim aufnehmenden Dienstherrn in einem in § 1 Abs. 1 oder Abs. 3 genannten Rechtsverhältnis abgeleistet wurden, soweit diese ruhegehaltsfähig sind, wenn der Dienstherrenwechsel vor Inkrafttreten dieses Gesetzes stattgefunden hat und er die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Versorgungslastenteilung erfüllte. Nach § 111 Abs. 1 Satz 2 LBeamtVGBW bleiben Zeiten in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf unberücksichtigt (hier die Studienzeit des Beamten R.). Nach § 111 Abs. 4 Satz 1 LBeamtVGBW kann der abgebende Dienstherr anstelle der Erstattung nach Abs. 1 bis Abs. 3 eine Abfindung an den erstattungsberechtigten Dienstherrn leisten. Nach Satz 2 wird die Abfindung nach den §§ 80 und 81 mit der Maßgabe des § 112 Abs. 2 Nr. 2 berechnet; § 112 Abs. 3 und Abs. 5 gilt entsprechend. Von der Wahlmöglichkeit des § 111 Abs. 4 LBeamtVGBW hat die Klägerin mit Schreiben vom 26.09.2011 Gebrauch gemacht und sich für die Möglichkeit der Abfindung nach dem neuen System entschieden. Demnach gilt für die Höhe der von der Klägerin zu leistenden Abfindung § 111 Abs. 4 Satz 2 LBeamtVGBW, der auf §§ 80 und 81 LBeamtVGBW verweist. Nach § 80 Abs. 2 LBeamtVGBW entspricht die Höhe der Abfindung dem Produkt aus den Bezügen (§ 81 Abs. 1) , den in vollen Monaten ausgedrückten Dienstzeiten (§ 81 Abs. 2) und einem Bemessungssatz. Nach § 81 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVGBW sind Dienstzeiten die Zeiten, die beim abgebenden Dienstherrn und bei früheren Dienstherren in einem in § 1 Abs. 1 oder 3 genannten Rechtsverhältnis zurückgelegt wurden, soweit sie ruhegehaltsfähig sind. Nach § 81 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW sind Zeiten einzubeziehen, die bei Dienstherren außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes in einem Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis zurückgelegt wurden, soweit sie ruhegehaltsfähig sind. Nach § 81 Abs. 2 Satz 3 LBeamtVGBW sind Zeiten in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf ausgenommen sowie Zeiten, für die eine Nachversicherung durchgeführt wurde. Damit ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 81 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW die Dienstzeit des Beamten R. als Soldat auf Zeit vom 01.10.1982 bis einschließlich 31.08.1993 der Berechnung der von der Klägerin zu zahlenden Abfindung an die Stadt N... und damit der Berechnung der vom Beklagten zu erhebenden Umlage zu Grunde zu legen. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist für die Berücksichtigung von Dienstzeiten bei früheren Dienstherren auch nicht Voraussetzung, dass der abgebende Dienstherr von einem früheren Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs des Landesbeamtenversorgungsgesetzes selbst eine Abfindung erhalten hat. Der Wortlaut der Vorschrift des § 81 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW enthält hierfür keine Anhaltspunkte. Für eine teleologische Reduktion ist - entgegen der Ansicht der Klägerin - kein Raum. Die Befugnis zur Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift steht den Gerichten nur begrenzt zu. Sie setzt unabhängig von dem in Betracht kommenden methodischen Mittel der richterlichen Rechtsfortbildung (teleologische Reduktion oder Analogie) eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus. Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine judikative Lösung ersetzen. Ob eine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt, ist nach dem Plan des Gesetzgebers zu beurteilen, der dem Gesetz zugrunde liegt. Sie ist unter anderem zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass eine gesetzliche Vorschrift nach ihrem Wortlaut Sachverhalte erfasst, die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll (BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 - 5 C 28/12 - juris). Das ist hier nicht der Fall. § 81 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW ist - entsprechend seinem Wortlaut nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers - auch auf diejenigen Fälle anzuwenden, in denen der abgebende Dienstherr von einem früheren Dienstherrn des ausscheidenden Beamten außerhalb des Geltungsbereichs des Landesbeamtenversorgungsgesetzes keine Abfindung erhalten hat. Anhaltspunkte dafür, dass insoweit eine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt, die der Auslegung durch das Gericht bedürfte, liegen nach Auffassung der Kammer nicht vor. Das ergibt sich aus § 112 Abs. 1 i. V. m. § 112 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVGBW. Diese Übergangsregelung gilt für den - hier nicht zur Entscheidung stehenden - Fall, dass in den Fällen des § 111 nach Inkrafttreten des Landesbeamtenversorgungsgesetzes am 01.01.2011 ein - weiterer - Dienstherrenwechsel erfolgt, der die Voraussetzungen des § 79 erfüllt (weiterer ausgleichspflichtiger Dienstherrenwechsel). In diesen Fällen haben neben dem zuletzt abgebenden Dienstherrn auch die früheren, nach bisherigem Recht erstattungspflichtigen Dienstherren eine Abfindung an den aufnehmenden Dienstherrn zu leisten. Nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVGBW werden die Abfindungen nach Abs. 1 nach den §§ 80 und 81 mit der Maßgabe berechnet, dass abweichend von § 81 Abs. 2 Zeiten bei früheren zahlungspflichtigen Dienstherren nicht zu berücksichtigen sind. Hier hat der Gesetzgeber demnach - für den Fall des Vorhandenseins mehrerer zahlungspflichtiger Dienstherren - eine ausdrückliche Regelung dahingehend getroffen, dass die Dienstzeit beim früheren Dienstherrn bei der Berechnung der vom zuletzt abgebenden Dienstherrn an den aufnehmenden Dienstherrn zu zahlenden Abfindung außer Betracht bleibt. Diese Regelung war erforderlich, weil auch der frühere Dienstherr eine Abfindung an den aufnehmenden Dienstherrn zu leisten hat (vgl. LT-Drs.14/6694 S. 558). Demnach war dem Landesgesetzgeber für den Fall des Vorhandenseins mehrerer zahlungspflichtiger Dienstherren bei mehrfachem Dienstherrenwechsel nach § 79 LBeamtVGBW das Problem der Einbeziehung von Dienstzeiten im Zusammenhang mit Abfindungszahlungen bekannt. Dass er in § 111 Abs. 4 LBeamtVGBW hierfür keine ausdrückliche Regelung getroffen hat, spricht jedoch nicht für eine ausfüllungsbedürftige Gesetzeslücke. Denn in diesem Fall des einmaligen Dienstherrenwechsels nach § 79 LBeamtVGBW vor dem 01.01.2011 gibt es keinen weiteren ausgleichspflichtigen Dienstherrn, so dass aus der Sicht des Landesgesetzgebers ein vergleichbarer Regelungsbedarf gerade nicht bestand. Zudem hat der Landesgesetzgeber in § 111 Abs. 4 Satz 2 LBeamtVGBW nur auf § 112 Abs. 2 Nr. 2 LBeamtVGBW verwiesen, nicht aber auf § 112 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVGBW. Damit hat der Landesgesetzgeber ebenfalls zum Ausdruck gebracht, dass er das Problem der Einbeziehung von Dienstzeiten bei einem mehrfachen Dienstherrenwechsel erkannt hat, dieses aber bei einem einfachen Dienstherrenwechsel im Falle der Entscheidung für das Abfindungsmodell nach § 111 Abs. 4 LBeamtVGBW keine Rolle spielt. Ein einfacher Dienstherrenwechsel im Sinne des § 79 LBeamtVGBW liegt auch vor, wenn - wie hier - der nach § 79 LBeamtVGBW abgebende Dienstherr von einem früheren - nicht ausgleichspflichtigen - Dienstherrn keine Abfindung erhalten hat. Auch für diesen Fall des einfachen Dienstherrenwechsels gilt somit § 81 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW im Rahmen des Abfindungsmodells. Eine ausfüllungsbedürftige Gesetzeslücke besteht deshalb nicht. Der Hinweis der Klägerin auf die Gesetzesbegründung zu § 81 Abs. 2 S. 2 LBeamtVG verkennt, dass diese Begründung allein auf der neuen Rechtslage basiert, also nur für Dienstherrenwechsel nach Inkrafttreten des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg gilt, die die Abfindungspflicht des § 80 LBeamtVGBW auslösen. Die Gesetzesbegründung zu § 81 Abs. 2 S. 2 LBeamtVG bezieht sich deshalb nicht auf Fälle, in denen bereits ein Dienstherrnwechsel vor Inkrafttreten des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg vorliegt. Diese Fälle werden vielmehr von §§ 110 ff. LBeamtVGBW erfasst und dort auch begründet. Hinzu kommt, dass es in §§ 11 und 13 des am 01.01.2011 in Kraft getretenen Staatsvertrages über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag) - StV - Regelungen über die anteilige Zurechnung von Dienstzeiten gibt. Dass der Landesgesetzgeber eine ähnliche Regelung versehentlich versäumt hat, kann angesichts seiner Kenntnis des Versorgungslastenteilung-Staatsvertrages ebenfalls nicht angenommen werden. Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es einen unerklärbaren Widerspruch zwischen dem Erstattungs- und dem Abfindungsmodell darstelle, wenn der Gesetzgeber mehrere Dienstherrenwechsel im Rahmen des § 111 Abs. 1 bis Abs. 3 LBeamtVGBW (Erstattung) anders - nämlich mit einer Quotelung der Erstattung entsprechend den bei den einzelnen Dienstherren verbrachten Dienstzeiten - regeln würde als im Rahmen des § 111 Abs. 4 LBeamtVGBW (Abfindung) und dass es deshalb einer Auslegung gegen den Wortlaut der §§ 111 Abs. 4, 81 Abs. 2 S. 2 LBeamtVGBW zur Gewährleistung einer „kohärenten“ Versorgungslastenteilung bedürfe. Diese Auffassung beruht auf einer fehlerhaften Auslegung der bisherigen Rechtslage und des diese Rechtslage fortführenden neuen Erstattungsmodells (§ 111 Abs. 1 bis Abs. 3 LBeamtVGBW). Die bisherige Rechtslage stellt sich wie folgt dar: Bei Dienstherrnwechsel vor dem 03.10.1990 war ein Ausgleich der Versorgungslasten nicht vorgesehen. Für die Versorgung war der Dienstherr zuständig, bei dem der Versorgungsfall eintrat. Für den Zeitraum ab 03.10.1990 löste zunächst nur ein Übertritt in die neuen Bundesländer die Ausgleichspflicht aus (§ 107 b BeamtVG 1992). Das nur für Berufssoldaten anwendbare Soldatenversorgungsgesetz - SVG - enthielt in § 92 b jeweils entsprechende Regelungen. Mit Inkrafttreten des § 107 b BeamtVG 1994 am 01.10.1994 wurde die Ausgleichspflicht bundesweit eingeführt, allerdings nur für Beamte, die im Zeitpunkt der Übernahme das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatten. Mit Wirkung ab 01.01.2002 wurde die Altersbegrenzung aufgehoben. Voraussetzung war nunmehr, dass der Beamte bereits zum Beamten auf Lebenszeit ernannt war und dem abgebenden Dienstherrn mindestens fünf Jahre zur Verfügung gestanden hatte. In dieser Fassung trat § 107 b BeamtVG erst zum 01.01.2011 außer Kraft. Bei der Einstellung des am 22.02.1961 geborenen ehemaligen Zeitsoldaten R. durch die Klägerin am 13.11.1996 war deshalb bereits der personelle Geltungsbereich des § 107 b BeamtVG 1994 nicht erfüllt (< 45 J.), so dass ein früherer ausgleichspflichtiger Dienstherr nicht vorhanden ist. Um Übrigen fiel die Übernahme von Beamten auf Zeit nach § 107 b BeamtVG in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung ohnehin nicht unter die Versorgungslastenteilung. Bei der Übernahme des Beamten R. durch die Stadt N... am 01.05.2010 war § 107 b BeamtVG a.F. noch in Kraft und dessen personelle Anforderungen erfüllt mit der Folge, dass die Klägerin gemäß § 107 b Abs. 4 BeamtVG 2002 bei Eintritt des Versorgungsfalls im Verhältnis der bei ihr abgeleisteten ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten zu den bei der Stadt N... abgeleisteten Zeiten ausgleichspflichtig gewesen wäre. Die Klägerin meint, in diesem Fall hätte nicht sie, sondern die Stadt N... nach § 107 b BeamtVG a.F. als Versorgungsdienstherrin die Dienstzeit als Soldat auf Zeit ausschließlich tragen müssen. Die von ihr zitierten Quellen (AS 65 der Gerichtsakte) befassen sich aber alle mit dem unproblematischen Fall einer Übernahme von der Bundeswehr als einmaligem Dienstherrnwechsel (Versorgungslast allein beim übernehmenden Dienstherrn). Damit ist aber nichts darüber gesagt, ob bei einem späteren weiteren Wechsel die Versorgungslast für die Zeiten eines Zeitdienstverhältnisses „weiterwandert“ und nunmehr vom neuen Dienstherrn allein zu tragen ist (§ 107 b Abs. 4 BeamtVG a.F. enthält hierzu keine Regelung). Unstreitig dürfte sein, dass bei mehrfachem Dienstherrnwechsel unter dem Regime des § 107 b BeamtVG a.F. die Versorgungslastenverteilung für jeden Einzelfall gelten sollte (vgl. etwa Kümmel, BeamtVG, § 107 b, Erl. 39; OVG Greifswald, B. v. 16.02.2001 - 2 M 4/01 -, NVwZ-RR 2001, 454). Dann ist es aber nach Auffassung der Kammer konsequent, dem abgebenden Dienstherrn als dem Schuldner des Erstattungsbetrags alle ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten bis zu dem Zeitpunkt zuzurechnen, an dem der Beamte rechtswirksam von dem neuen Dienstherrn übernommen wurde (vgl. Kümmel, a.a.O., Erl. 34). Der abgebende Dienstherr, bei dem insoweit Zeiten bei einem früheren, nicht am Versorgungsausgleich teilnehmenden Dienstherrn verbleiben, muss sich darauf verweisen lassen, dass er seinerzeit der Übernahme in Kenntnis der versorgungsrechtlichen Folgen zugestimmt hat. Seit dem 01.01.2011 gilt der Versorgunglastenteilungs-Staatsvertrag. Gemäß dessen § 2 Satz 3 gilt er nicht für landesinterne Dienstherrenwechsel. Die Übergangsregelungen der §§ 9 ff. StV finden insoweit keine Anwendung. Für landesinterne Dienstherrenwechsel ist § 111 LBeamtVGBW einschlägig. Dessen Absätze 1 bis 3 regeln im Wesentlichen die Fortgeltung der Versorgungslastenaufteilung entsprechend § 107 b Abs. 4 BeamtVG a.F.. Nach den obigen Ausführungen hätte die Klägerin deshalb nach dem Erstattungsmodell (§ 111 Abs. 1 bis Abs. 3 LBeamtVGBW) bei Eintritt des Versorgungsfalls für den Beamten R. Erstattungen unter Berücksichtigung der Zeiten als Soldat auf Zeit leisten müssen. Dass die Klägerin für das Abfindungsmodell gemäß § 111 Abs. 4 LBeamtVGBW optiert hat, ändert hieran nichts. Denn §§ 111 Abs. 4 S. 2, 81 Abs. 2 S. 2 LBeamtVGBW bestimmen ausdrücklich, dass ruhegehaltsfähige Zeiten bei Dienstherren außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes in die Berechnung des Abfindungsbetrags einzubeziehen sind. Damit besteht - entgegen der Auffassung der Klägerin - bei dem alten Erstattungsmodell und dem neuen Abfindungsmodell keine unterschiedliche Zuweisung der Versorgungslast hinsichtlich der Zeiten des Beamten R. als Soldat auf Zeit. Bei beiden Modellen bleibt insoweit – wie nach der Rechtslage bis zum 31.12.2010 – die Klägerin verantwortlich. Es liegt eine kohärente Regelung vor. Aber auch, wenn man der Auffassung der Klägerin folgen sollte, dass nach früherer Rechtslage und nunmehr nach dem Erstattungsmodell des § 111 Abs. 1 bis Abs. 3 LBeamtVGBW die Stadt N... mit den streitigen Zeiten belastet wäre, hätte dies für das Abfindungsmodell des § 111 Abs. 4 LBeamtVG nicht zur Folge, dass insoweit eine teleologische Reduzierung des Wortlauts erforderlich wäre. Der Beklagte hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei den beiden Varianten um ganz unterschiedliche Systeme handelt, die zu eigenständigen Ergebnissen führen können. Denn beide Systeme weisen verschiedene Ansatzpunkte auf, die nicht vergleichbar sind. Dem Erstattungsmodell liegt der Gedanke zugrunde, dass der Verpflichtete im Ergebnis die gesamten Versorgungslasten in Unkenntnis der Dauer und der insgesamt anfallenden Höhe tragen muss, während das Abfindungsmodell auf dem Gedanken einer Pauschalisierung der voraussichtlich zu erwartenden Versorgungslasten beruht und damit für den abgebenden Dienstherrn den Vorteil einer konkreten Rechengröße für die von ihm bei einem Dienstherrenwechsel zu tragenden Versorgungslasten bietet. Als Ausgleich für diesen Vorteil ist es ihm nach Auffassung der Kammer deshalb auch zuzumuten, Versorgungslasten für Dienstzeiten bei früheren Dienstherren mitzutragen. Bei der wortlautgetreuen Anwendung des § 81 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW im Rahmen des § 111 Abs. 4 LBeamtVGBW kommt es schließlich auch im Falle eines bund- bzw. länderübergreifenden und eines anschließenden landesinternen Dienstherrenwechsels vor dem 01.01.2011 - anders als die Klägerin meint - auch nicht zu einer doppelten Berücksichtigung von Dienstzeiten, die bei früheren Dienstherren außerhalb des Geltungsbereichs des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg zurückgelegt wurden. Denn anders als die Klägerin es dargestellt hat, hat der frühere Dienstherr seine Abfindung gemäß § 11 Abs. 1 StV nicht an den Versorgungsdienstherrn, sondern an den berechtigten Dienstherrn zu leisten. Der berechtigte Dienstherr ist derjenige, an den der nicht dem Geltungsbereich des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg unterworfene frühere Dienstherr abgegeben hat. Der zweite Dienstherrenwechsel - vom berechtigten Dienstherrn zum Versorgungsdienstherrn - findet in dem von der Klägerin gebildeten Beispielfall innerhalb des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg statt und wird vom Staatsvertrag nicht erfasst. Für den zweiten Dienstherrenwechsel gelten damit allein die Vorschriften des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg. Optiert der abgebende Dienstherr (= berechtigter Dienstherr i. S. v. § 11 Abs. 1 Staatsvertrag) für das Abfindungsmodell, so wäre die Dienstzeit beim früheren Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg entsprechend dem Wortlaut des § 81 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW bei der Berechnung der vom abgebenden Dienstherrn an den Versorgungsdienstherrn zu zahlenden Abfindung einzubeziehen. Nach alledem ist davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber sich in Kenntnis der Problematik bewusst für die gesetzliche Regelung entschieden und dabei Härten im Einzelfall in Kauf genommen hat. Denn die Klägerin hat den Beamten R. in Kenntnis seines Werdeganges eingestellt und hätte die Versorgungslasten für seine frühere Dienstzeit bei der Bundeswehr auch nach altem Recht und im Übrigen auch dann tragen müssen, wenn der Versorgungsfall bei ihr eingetreten wäre. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Berufung war gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Beteiligten streiten um eine Umlage des Beklagten zur Deckung seines allgemeinen Finanzbedarfs. Mit Bescheid vom 17.09.2012 erhob der Beklagte nach § 28 des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV) i. V. m. dem zweiten Teil der Allgemeinen Satzung (AS) zur Deckung seines allgemeinen Finanzbedarfs eine Umlage für das Haushaltsjahr 2012. Danach ist die Klägerin zur Zahlung von 145.799,88 EUR verpflichtet. Nach Abzug der von der Klägerin geleisteten Vorauszahlung in Höhe von 89.100,00 EUR verblieb eine am 20.10.2012 fällig gewordene Restforderung in Höhe von 56.699,88 EUR. Diese machte der Beklagte mit Bescheid vom 17.09.2012 gegenüber der Klägerin geltend. Bei der Festsetzung der Umlage berücksichtigte der Beklagte gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 AS umlagepflichtige Abfindungen des Vorjahres 2011, darunter die Abfindung für den Beamten R. (geb. … 1961) in Höhe von 53.253,70 EUR. Dieser stand in der Zeit vom 01.10.1982 bis zum 30.09.1994 als Zeitsoldat in einem Wehrdienstverhältnis zur Bundeswehr. Aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit wurde er mit Ablauf des 30.09.1994 entlassen. Ab dem 01.09.1992 bis zu einer seiner Entlassung war er für eine ergänzende Fachausbildung zum Beamten des gehobenen Dienstes vom Militärdienst freigestellt. In dieser Zeit war er vom 01.09.1992 bis 31.08.1993 Verwaltungspraktikant bei der Stadt ... In der Zeit vom 01.09.1993 bis 28.02.1994 war er Stadtinspektorenanwärter bei der Stadt ... In der Zeit vom 01.03.1994 bis 31.08.1994 war er Stadtinspektorenanwärter beim Landratsamt ... Vom 01.09.1994 bis zum 12.11.1996 war er als Beamter auf Widerruf Student an der Hochschule für öffentliche Verwaltung in Ludwigsburg. In der Zeit vom 13.11.1996 bis 30.04.2010 stand er im Dienst der Klägerin, zuletzt als Gemeindeoberamtsrat. Mit Wirkung vom 01.05.2010 wurde er von der Stadt N... zum Stadtamtsrat ernannt. Mit Schreiben vom 26.09.2011 hatte die Klägerin dem Beklagten mitgeteilt, dass sie sich im Rahmen ihres Wahlrechtes zur Versorgungslastenverteilung nach § 111 Abs. 4 LBeamtVGBW anstelle der Erstattung bei Eintritt des Versorgungsfalles für die Abfindung entschieden habe und die Abfindung auf fünf Haushaltsjahre verteilen wolle. Hierauf hatte der Beklagte den von der Klägerin an die Stadt N... zu leistenden Abfindungsbetrag für den Beamten R. mit Schreiben vom 07.11.2011 auf 266.268,58 EUR festgesetzt. Bei der Berechnung wurde als ruhegehaltsfähige Dienstzeit im Sinne von § 81 Abs. 2 LBeamtVGBW nach Maßgabe von § 111 Abs. 4 bzw. § 112 LBeamtVGBW die Zeit vom 01.10.1982 bis 31.08.1993 berücksichtigt. Der Abfindungsbetrag wurde auf fünf Haushaltsjahre umgelegt. Die Zuschreibung für die Haushaltsjahre 2012 bis 2016 betrug jeweils 53.253,70 EUR. Gegen den Umlagebescheid vom 17.09.2012 legten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 11.10.2012 Widerspruch ein, soweit die im Bescheid festgesetzte Umlage den Betrag von 47.860,19 EUR übersteigt. Zur Begründung führten sie aus, die Klägerin sei in der Zeit vom 01.10.1982 bis 31.08.1993 nicht Dienstherrin des Beamten R. gewesen. Seit der Föderalismusreform 2006 hätten die Länder die Gesetzgebungszuständigkeit für das Versorgungsrecht. Grundgedanke der Reform sei es gewesen, das bislang durchgeführte Erstattungsverfahren durch eine einmalige Abfindungszahlung zu ersetzen. Die Neuregelung der Versorgungslastenteilung nach §§ 78 ff. LBeamtVGBW gelte für landesinterne Dienstherrenwechsel, die nach dem 01.01.2011 erfolgt seien. Im Übrigen gälten die Übergangsregelungen der §§ 110 ff. LBeamtVGBW. Der Wechsel des Beamten R. von der Klägerin zur Stadt N... sei zum 01.05.2010 erfolgt. Maßgeblich sei daher die Übergangsregelungen des § 111 LBeamtVGBW, der die Versorgungslastenteilung bei vergangenen Dienstherrenwechseln ohne laufende Erstattungen regele. Danach habe die Klägerin ein Wahlrecht zwischen dem bislang geltenden Erstattungsverfahren (§ 111 Abs. 1 LBeamtVGBW) oder einer einmaligen Abfindungszahlung (§ 111 Abs. 4 LBeamtVGBW) gehabt, das sie mit Schreiben vom 26.09.2011 zu Gunsten des Abfindungsmodells ausgeübt habe. Folglich finde § 111 Abs. 4 LBeamtVGBW Anwendung. Dieser bestimme in Satz 2, dass die Abfindung nach den §§ 80 und 81 LBeamtVGBW zu berechnen sei. Nach § 111 Abs. 4 i. V. m. § 80 Abs. 2 LBeamtVGBW entspreche die zu leistende Abfindung dem Produkt aus den Dienstbezügen, den in vollen Monaten ausgedrückten Dienstzeiten und einem altersabhängigen Bemessungssatz (vorliegend 20 %). Welche Dienstzeiten zur Abfindungsberechnung heranzuziehen sein, bestimme § 81 Abs. 2 LBeamtVGBW. Nach Satz 2 der Vorschrift seien Zeiten einzubeziehen, die bei Dienstherren außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes in einem Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis zurückgelegt wurden, soweit sie ruhegehaltsfähig sind. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift wäre die Dienstzeit des Beamten R. als Soldat auf Zeit vom 01.10.1982 bis einschließlich 30.09.1994 demnach der Berechnung der Abfindung zu Grunde zu legen. Die wortgetreue Anwendung dieser Vorschrift im vorliegenden Fall widerspreche jedoch dem Sinn und Zweck des eingeführten Abfindungssystems und dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers. Der Landesgesetzgeber sei bei der Regelung des § 81 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW davon ausgegangen, dass der abgebende Dienstherr nach der Regelung des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages, der in Baden-Württemberg am 01.01.2011 in Kraft getreten sei, selbst eine Abfindung von einem früheren Dienstherrn erhalten habe. In diesem Fall führe § 81 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW zu einem sachgerechten Ergebnis. Im Umkehrschluss folge hieraus die Unanwendbarkeit der Vorschrift, wenn der frühere Dienstherr selbst keine Abfindung erhalten habe und ein solcher Anspruch nicht bestehe. Der Anwendungsbereich des §§ 81 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW sei allein auf die Fallgestaltung beschränkt, dass der abgebende Dienstherr unter den Voraussetzungen des Staatsvertrages eine Abfindung vom früheren Dienstherrn erhalten habe bzw. hierauf einen Anspruch habe. Sofern dies nicht der Fall sei, seien frühere Dienstzeiten unter anderen Dienstherren der Abfindungsberechnung nicht zu Grunde zu legen. Im vorliegenden Fall sehe der Staatsvertrag jedoch keinen Abfindungsanspruch der Klägerin für die vom Beamten R. geleistete Wehrdienstzeit vor. Der Staatsvertrag regele eine Versorgungslastenteilung für alle nach dessen Inkrafttreten am 01.01.2011 erfolgten Dienstherrenwechsel. Der Dienstherrenwechsel des Beamten R. zur Klägerin sei jedoch bereits zum 01.11.1996 erfolgt. Nach § 3 Abs. 1 des Staatsvertrages sei es ferner erforderlich, dass zwischen dem Ausscheiden und dem Eintritt keine zeitliche Unterbrechung liege. Der Beamte R. sei jedoch zum 30.09.1994 aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen und erst zum 13.11.1996 in ein Beamtenverhältnis bei der Klägerin aufgenommen worden. Für Dienstherrenwechsel vor dem 01.01.2011 sehe der Staatsvertrag eine Übergangsregelung vor. Für Dienstherrenwechsel aus einem Soldatenverhältnis gelte § 14 i. V. m. § 9 des Staatsvertrages. Danach werde § 92 b SVG durch die Übergangsregelungen des Staatsvertrages ersetzt, sofern ein Erstattungsanspruch nach § 92 b SVG im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages begründet war. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt, da die Klägerin gegen die Bundesrepublik Deutschland keinen Erstattungsanspruch gemäß § 92 b SVG habe. Die Vorschrift finde lediglich auf Berufssoldaten Anwendung. Der Beamte R. sei über seine gesamte Dienstzeit jedoch Soldat auf Zeit gewesen. Ein Abfindungsanspruch der Klägerin folge ferner nicht aus § 14 i. V. m. § 13 des Staatsvertrages, der im Falle der Nichtanwendbarkeit des § 92 b SVG greife. § 13 des Staatsvertrages sehe keinen Abfindungsanspruch vor. Vielmehr bestimme er, dass die Dienstzeiten, die bei dem gemäß § 92 b SVG nicht erstattungspflichtigen Dienstherrn abgeleistet wurden, dem Verpflichteten und dem berechtigten Dienstherrn anteilsmäßig zuzurechnen seien. Darüber hinaus sei die Vorschrift vorliegend nicht anwendbar. Gemäß § 13 S. 2 des Staatsvertrages gelten sie nur für Dienstherrenwechsel, die nach Inkrafttreten des Staatsvertrages am 01.01.2011 bis zum 31.12.2016 erfolgen. Da der Klägerin nach alledem nach dem Staatsvertrag kein Erstattungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland zustehe, sei die Vorschrift des § 81 Abs. 2 S. 2 LBeamtVGBW nach dem Willen des Gesetzgebers auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Folglich habe der Beklagte die Wehrzeit des Beamten R. bei der Abfindungsberechnung nicht berücksichtigen dürfen. Als ruhegehaltsfähige Dienstzeit im Sinne von § 81 Abs. 2 LBeamtVGBW sei daher lediglich die Dienstzeit bei der Klägerin vom 13.11.1996 bis zum 30.04.2010 anzusetzen. Diese umfasse volle 161 Monate. Das Produkt aus 161 Monaten Dienstzeit, ruhegehaltfähigen Dienstbezügen i. H. v. 4.412,51 EUR und einem Bemessungssatz von 20 % ergebe einen Betrag von 142.082,82 EUR. Dieser sei ab dem 01.01.2011 bis zum Zugang der Abfindungserklärung der Klägerin beim Beklagten am 27.09.2011 i. H. v. 4,5 % zu verzinsen (4.730,40 EUR). Danach ergebe sich eine Abfindung i. H. v. 146.813,22 EUR. Bei der Umlegung der Abfindung auf fünf Haushaltsjahre betrage der jährliche Abfindungsbetrag 29.362,64 EUR. Dies zugrunde gelegt, belaufe sich die Gesamtsumme der umlagepflichtigen Abfindungen des Vorjahres 2011 auf 34.533,32 EUR. Dann schulde die Klägerin für das Haushaltsjahr 2012 lediglich eine allgemeine Umlage i. H. v. 136.960,19 EUR abzüglich der Vorauszahlungen i. H. v. 89.100,00 EUR. Folglich hätte der Beklagte lediglich eine Umlage i. H. v. 47.860,19 EUR festsetzen dürfen. Der Umlagebescheid sei daher um 8.839,69 EUR überhöht. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.01.2013 - zugestellt am 11.01.2013 - wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, nach dem Gesetzeswortlaut des § 81 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW sei die Soldatendienstzeit des Beamten R. in die Berechnung einzubeziehen. Die Vorschrift enthalte keine Ausnahmen. Das bedeute, dass alle Zeiten bei früheren Dienstherren und Soldatendienstzeiten in die Berechnung des Abfindungsbetrages ungeachtet dessen einzubeziehen seien, ob für einen oder alle Zeiträume bereits eine Abfindung gezahlt wurde oder nicht. Eine Ausnahme hiervon sei lediglich in der Übergangsregelung des § 112 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVGBW enthalten. Danach hätten neben dem zuletzt abgebenden Dienstherren auch die früheren, nach bisherigem Recht erstattungspflichtigen Dienstherrn eine Abfindung an den aufnehmenden Dienstherrn zu leisten, wenn in Fällen des § 111 LBeamtVGBW ein Dienstherrenwechsel nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolge, der die Voraussetzungen des § 79 erfülle. Bei den sich daraus ergebenden Berechnungen seien die Zeiten bei einem anderen erstattungspflichtigen Dienstherrn jeweils nicht zu berücksichtigen. Die Regelung setze allerdings voraus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Versorgungslastenteilung nach dem früheren § 107 b BeamtVG gegeben gewesen seien. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Eine Beteiligungspflicht des Bundes bestehe weder nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg, noch nach dem Staatsvertrag. In den Fällen nach § 111 LBeamtVGBW (Dienstherrenwechsel vor dem 01.01.2011 unter den Voraussetzungen von § 107 b BeamtVG jedoch ohne erneuten Dienstherrenwechsel nach dem 31.12.2010) habe der abgebende Dienstherr die Wahl zwischen einer Abfindung nach Abs. 4 bzw. der Versorgungslastenteilung nach bisheriger Rechtslage. Soweit sich der abgebende Dienstherr für die Zahlung einer einmaligen Abfindung entscheide, seien zwingend alle Dienstzeiten nach § 81 Abs. 2 LBeamtVGBW zu berücksichtigen. Der ausdrückliche Verweis in § 111 Abs. 4 LBeamtVGBW auf § 112 Abs. 2 LBeamtVGBW beinhalte jedoch nicht § 112 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVGBW. Diese Ausnahme sei erforderlich, um eine doppelte Zahlung zu vermeiden. Würde § 81 Abs. 2 LBeamtVGBW frühere Dienstzeiten von vornherein ausschließen, wäre die Regelung von § 112 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVGBW nicht notwendig. Daraus sei insgesamt zu folgern, dass nach § 81 Abs. 2 LBeamtVGBW alle Dienstzeiten (auch bei früheren Dienstherren), unabhängig davon, ob der abgebende Dienstherr für diese Zeiten eine Abfindung erhalten habe oder nicht, einzubeziehen seien. Die Berücksichtigung der Soldatendienstzeit sei auch nicht deshalb unsachgerecht, weil die Klägerin Versorgungslasten für Zeiten zu tragen habe, in denen sie selbst nicht von der Leistung des Beamten profitiert habe. Denn sie hätte die Versorgungslast auch aus der Soldatendienstzeit – ohne weitere Erstattung von anderer Seite – auch dann tragen müssen, wenn der Beamte bei ihr in den Ruhestand getreten wäre. Im Übrigen könne der Dienstherr vor Einstellung eines Beamten aus dessen beruflichen Werdegang bereits weitestgehend erkennen, ob und in welchem Umfang frühere Dienstzeiten zu Versorgungslasten führten, für die der Dienstherr keinen Ausgleich erhalte. Am 16.01.2013 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Sie ist der Auffassung, dass wegen des - auch aus ihrer Sicht - eindeutigen Wortlauts des Verweises des § 111 Abs. 4 LBeamtVGBW auf § 81 Abs. 2 LBeamtVGBW die Vorschrift dahingehend ausgelegt werden müsse, dass Zeiten nach § 81 Abs. 2 S. 2 LBeamtVGBW bei der Berechnung der Abfindung nur dann zu berücksichtigen sind, wenn der abfindungspflichtige Dienstherr seinerseits hierfür eine Abfindung vom früheren Dienstherrn erhalten hat. Das hätte im Ergebnis zur Folge, dass nicht die Klägerin, sondern die Stadt N... als Versorgungsdienstherrin die Versorgungslast hinsichtlich des Zeitsoldatenverhältnisses des Beamten R. zu tragen hätte. Zur Begründung verweist sie auf die frühere Rechtslage, wonach allein die Stadt N... als Versorgungsdienstherrin die streitige Versorgung hätte leisten müssen und führt aus, dass nicht ersichtlich sei, dass der nunmehr zuständige Landesgesetzgeber eine Änderung der Rechtslage bezweckt habe. Hierzu führt sie im Einzelnen aus, § 111 LBeamtVGBW sei an die Stelle des bisherigen Erstattungsverfahrens gemäß § 107 b BeamtVG in der bis zum 31.08.2006 geltenden Fassung getreten. § 107 b BeamtVG regele seinem Wortlaut nach nur einmalige Dienstherrenwechsel. Bei mehreren Dienstherrenwechseln, die die Voraussetzungen einer Versorgungslastenteilung erfüllten, hätten jedoch sämtliche betroffenen Dienstherren an der Versorgungslastenteilung entsprechend den bei ihnen zurückgelegten Dienstzeiten teilgenommen. Diese Auslegung des § 107 b BeamtVG werde von Literatur und Rechtsprechung anhand von Sinn und Zweck der Norm im Einklang mit deren Wortlaut vertreten. Eine Abkehr hiervon sei für das in § 111 Abs. 1 bis Abs. 3 LBeamtVGBW fortgeführte Erstattungsmodell anhand der Gesetzesbegründung nicht zu erkennen. Die Vorschrift sei vielmehr Ausdruck davon, dass am bisherigen Erstattungsverfahren festgehalten werden solle, weshalb eine eigenständige Regelung entsprechend den bislang geltenden Grundsätzen getroffen worden sei. Auch der Wortlaut des § 111 Abs. 1 bis Abs. 3 LBeamtVGBW enthalte weder einen Verweis auf §§ 80, 81 LBeamtVGBW noch spezielle Vorgaben für die Berücksichtigung von Dienstzeiten, die bei früheren Dienstherren zurückgelegt wurden. Deshalb seien die Fälle mehrmaliger Dienstherrenwechsel im Anwendungsbereich des § 111 Abs. 1 bis Abs. 3 LBeamtVGBW entsprechend der zu § 107 b BeamtVG vertretenen Auslegung zu beurteilen. Demgemäß müsse sich ein abgebender Dienstherr im Anwendungsbereich des § 111 Abs. 1 bis Abs. 3 LBeamtVGBW folglich erst bei Eintritt des Versorgungsfalles entsprechend der bei ihm zurückgelegten Dienstzeiten beteiligen. Zum anderen hält die Klägerin eine Auslegung der Vorschrift dahingehend, dass Zeiten nach § 81 Abs. 2 S. 2 LBeamtVGBW bei der Berechnung der Abfindung nur dann zu berücksichtigen sind, wenn der abfindungspflichtige Dienstherr seinerseits hierfür eine Abfindung vom früheren Dienstherrn erhalten hat, deshalb für erforderlich, weil sonst die Wahl des Erstattungsmodells (§ 111 Abs. 1 bis Abs. 3 LBeamtVGBW) bzw. des Abfindungsmodells (§ 111 Abs. 4 LBeamtVGBW) unterschiedliche Folgen hätte: Bei der Wahl des Erstattungsmodells würde - wie nach früherer Rechtslage - die Stadt N... die Versorgungslasten für die Soldatendienstzeit des Beamten R. tragen, bei der Wahl des Abfindungsmodells würden diese Versorgungslasten jedoch bei der Klägerin verbleiben. Insoweit führt die Klägerin im Einzelnen aus, es würde einen unerklärbaren Widerspruch zwischen dem Erstattungs- und dem Abfindungsmodell darstellen, wollte der Gesetzgeber mehrere Dienstherrenwechsel im Rahmen des § 111 Abs. 1 bis Abs. 3 LBeamtVGBW anders regeln als im Rahmen des § 111 Abs. 4 LBeamtVGBW. Die wortlautgetreue Anwendung des § 81 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW im Rahmen des § 111 Abs. 4 LBeamtVGBW widerspreche daher dem bezweckten kohärenten System aus Staatsvertrag und Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg. Ferner widerspreche sie der Intention des Gesetzgebers, das Erstattungs- bzw. Abfindungsmodell entsprechend den bislang geltenden Grundsätzen zu behandeln. Die Verweisung des § 111 Abs. 4 LBeamtVGBW auf § 81 Abs. 2 LBeamtVGBW sei daher teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass Satz 2 des § 81 Abs. 2 LBeamtVGBW von der Verweisung nicht umfasst sei. Nur auf diese Weise könnten die Widersprüche im Allgemeinen sowie im vorliegenden Fall überwunden und sachgerechte Ergebnisse erzielt werden. Hierzu führt die Klägerin aus, die wortlautgetreue Anwendung des § 81 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW im Rahmen des § 111 Abs. 4 LBeamtVGBW führe zu einer doppelten Berücksichtigung von Dienstzeiten, die bei früheren Dienstherren außerhalb des Geltungsbereiches des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg zurückgelegt worden seien, wenn vor Inkrafttreten des Staatsvertrages und des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg am 01.01.2011 zuerst ein bund- bzw. länderübergreifender Dienstherrenwechsel des Beamten und dann ein landesinterner Dienstherrenwechsel erfolgt sei. Bei Eintritt des Versorgungsfalles nach dem 01.01.2011 wären §§ 9 und 11 Abs. 1 Staatsvertrag anzuwenden. Gemäß § 11 Abs. 1 Staatsvertrag müsste der zuerst abgebende Dienstherr bei Eintritt des Versorgungsfalles für die bei ihm zurückgelegten Dienstzeiten eine Abfindung an den Versorgungsdienstherrn leisten. Sofern der landesintern abgebende zweite Dienstherr für das Abfindungsmodell des § 111 Abs. 4 LBeamtVGBW optiere, würden wegen des Verweises auf § 81 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW auch die bei dem früheren Dienstherrn zurückgelegten Dienstzeiten in der Abfindungsberechnung berücksichtigt. Für diese Dienstzeiten leiste der frühere Dienstherr jedoch selbst eine Abfindung an den berechtigten Dienstherrn. Er leiste sie gerade nicht an den abgebenden Dienstherrn. Folglich würden die Dienstzeiten bei dem früheren Dienstherrn doppelt berücksichtigt. Der Beklagte weise im Widerspruchsbescheid darauf hin, dass der Gesetzgeber in § 112 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVGBW die Berücksichtigung früherer Zeiten bei anderen Dienstherren ausdrücklich ausnehme, während § 111 Abs. 4 i. V. m. § 81 Abs. 2 LBeamtVGBW diese ausdrücklich einbeziehe. Aus diesem Umstand könne im Umkehrschluss für die vorliegend anwendbare Überleitungsvorschrift des § 111 Abs. 4 LBeamtVGBW jedoch nicht geschlossen werden, dass Zeiten bei früheren Dienstherren ausnahmslos zu berücksichtigen seien. Der Beklagte ziehe seine Rückschlüsse lediglich aus dem Wortlaut der Normen, ohne sich mit der Gesetzesbegründung und dem System der Versorgungslastenteilung auseinanderzusetzen. Vielmehr stütze die Vorschrift des § 112 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVGBW die hier vertretene Ansicht, dass der Gesetzgeber die Fälle des doppelten Dienstherrenwechsels im Rahmen des § 111 Abs. 4 LBeamtVGBW nicht bedacht und daher nicht sachgerecht gelöst habe. § 112 LBeamtVGBW regele Abfindungspflichten für die Fälle des § 111 LBeamtVGBW, in denen es nach Inkrafttreten des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg zu einem weiteren landesinternen Dienstherrenwechsel komme. Bei § 111 Abs. 4 LBeamtVGBW habe der Gesetzgeber den doppelten Dienstherrenwechsel jedoch übersehen. Der Verweis in § 111 Abs. 4 LBeamtVGBW auf § 81 LBeamtVGBW betreffe lediglich die Berechnung der Versorgungslast. Aus der Regelung des § 112 LBeamtVGBW könne ferner der Wille des Landesgesetzgebers entnommen werden, dass jeder Dienstherr eine Abfindung für diejenigen Dienstzeiten zu leisten habe, in denen er von der Tätigkeit des Versorgungsberechtigten profitiert habe. Aus alledem folge, dass der Beklagte im Rahmen der Festsetzung der allgemeinen Umlage gemäß § 28 GKV in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AS die Dienstzeiten des Beamten R. als Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr nicht hätte berücksichtigen dürfen. Als ruhegehaltsfähige Dienstzeit im Sinne von § 81 Abs. 2 LBeamtVGBW sei lediglich die Dienstzeit bei der Klägerin vom 13.11.1996 bis zum 30.04.2010 anzusetzen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 17.09.2012 über die allgemeine Umlage für das Haushaltsjahr 2012, soweit die im Bescheid festgesetzte Umlage den Betrag von 47.860,19 EUR übersteigt, sowie den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 08.01.2013 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Gründe seines Widerspruchsbescheids vom 08.01.2013. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage erfolge die Versorgunglastenteilung nunmehr durch Zahlung einer Abfindung. Dies werde für einen landesinternen Dienstherrenwechsel in § 80 LBeamtVGBW und für den Bereich des Bundes in § 4 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages geregelt. Die beiden hier im Streit stehenden Dienstherrenwechsel seien isoliert zu betrachten, da sie unterschiedlichen Regelungssystemen unterlägen. Mit der Regelung des § 111 LBeamtVGBW habe der Landesgesetzgeber eine Wahlmöglichkeit für die Fälle eröffnet, in denen vor Inkrafttreten des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg ein Dienstherrenwechsel stattgefunden habe, bei dem im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch kein Versorgungsfall eingetreten sei. Damit sei den Trägern der Versorgungslast für diese Fälle die Wahlmöglichkeit zwischen Erstattung nach altem oder Abfindung nach neuem System eingeräumt worden. Für spätere Dienstherrenwechsel bestehe diese Wahlmöglichkeit nicht mehr. Die Klägerin habe mit Schreiben vom 26.09.2011 bewusst für das Abfindungsmodell optiert, da sich dieses offenbar für sie attraktiver dargestellt habe. Die Übergangsregelung des § 111 LBeamtVGBW verweise in Abs. 4 für den Fall der Abfindung auf die Vorschriften der §§ 80 und 81 sowie die Vorschrift des § 112 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 und Abs. 5 LBeamtVGBW. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 81 Abs. 2 LBeamtVGBW seien alle ruhegehaltsfähige Zeiten in einem Beamtenverhältnis beim abgebenden oder früheren Dienstherrn in Baden-Württemberg und bei früheren Dienstherren außerhalb von Baden-Württemberg sowie Zeiten, die im Soldatenverhältnis als Berufs- oder Zeitsoldat zurückgelegt worden seien, Dienstzeiten im Sinne dieser Vorschrift. Damit sei dem Wortlaut zufolge unstreitig, dass die Zeiten des Beamten R. als Soldat auf Zeit grundsätzlich als zu berücksichtigende Dienstzeiten anzusehen seien. Demzufolge sei Grundlage für die Berechnung der Abfindung und folglich der Umlage grundsätzlich die gesamten nach § 81 Abs. 2 LBeamtVGBW errechneten Dienstzeiten. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei für die Berücksichtigung von Dienstzeiten bei früheren Dienstherren nicht Voraussetzung, dass der abgebende Dienstherr von einem früheren Dienstherrn selbst eine Abfindung erhalten habe. Bereits der Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift enthalte hierfür keinerlei Anhaltspunkte. Auch für eine teleologische Reduktion sei entgegen der Ansicht der Klägerin kein Raum. Die Vorschrift des § 81 Abs. 2 LBeamtVGBW enthalte keine Ausnahme von dem Grundsatz, dass zunächst alle Zeiten auch bei früheren Dienstherren und Soldatendienstzeiten bei der Berechnung des Abfindungsbetrages zu berücksichtigen seien. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz enthalte lediglich die Übergangsregelung des § 112 Abs. 1 in Verbindung mit § 112 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVGBW. Ausweislich der Verweisung in § 111 Abs. 4 LBeamtVGBW finde die Ausnahme jedoch gerade keine Anwendung auf die in § 111 LBeamtVGBW geregelten Fälle, für die nach § 111 Abs. 4 LBeamtVGBW ein Wahlrecht eingeräumt werde. Daraus folge, dass bei Wahl des Abfindungsmodelles bei der Berechnung der Dienstzeiten im Sinne des § 81 Abs. 2 LBeamtVGBW alle Dienstzeiten auch bei früheren Dienstherren zu berücksichtigen seien. Diese uneingeschränkte Berücksichtigung sei unabhängig davon, ob der abgebende Dienstherr von einem früheren Dienstherrn eine Entschädigung erhalten habe oder nicht. Der Gesetzgeber habe mit der Gesetzesreform zum 01.01.2011 mit den §§ 78 ff. und den §§ 110 ff. LBeamtVGBW die Versorgungslastenverteilung abschließend neu geregelt und dabei grundsätzlich kohärente Regelungen geschaffen. Belastungen im Einzelfall habe der Gesetzgeber offenbar bewusst in Kauf genommen. Der Bundesgesetzgeber habe mit § 13 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages für einen bestimmten Zeitraum eine entsprechende Quotelungsregelung eingeführt, die der Landesgesetzgeber jedoch nicht übernommen habe. Dass die Aufnahme einer ähnlichen Vorschrift in die landesrechtlichen Regelungen aus Versehen unterblieben sei, sei nicht ersichtlich. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die geltenden Regelungen in Kenntnis der zu Grunde liegenden Problematik in Einzelfällen sowie in Kenntnis des Inhaltes des Versorgungslastenverteilungs-Staatsvertrages bewusst gewählt worden seien. Im übrigen hätte die Klägerin die Versorgungslasten für die Dienstzeiten bei früheren Dienstherren auch dann allein tragen müssen, wenn der Versorgungsfall bei ihr eingetreten wäre. Auch in diesem Fall hätte sie keine Erstattung von anderer Seite erhalten. Selbst nach der bis zur Neuregelung geltenden Systematik des § 107 b BeamtVG hätte die Klägerin keine Erstattung erhalten. Insoweit sei die nach der Neuregelung zum 01.01.2011 gegebene Gesetzeslage nicht systemfremd, so dass für eine teleologische Reduktion entgegen der Ansicht der Klägerin kein Raum sei. Soweit die Klägerin darauf abstelle, dass zwischen dem Erstattungs- und dem Abfindungsmodell eine Gleichbehandlung vorzunehmen sei, verkenne sie, dass es sich bei den beiden Systemen und grundsätzlich verschiedene Ansatzpunkte handele, die gerade nicht vergleichbar seien. Dem Erstattungsmodell liege der Gedanke zu Grunde, dass der Verpflichtete im Ergebnis die gesamten Versorgungslasten in Unkenntnis der Dauer und der insgesamt anfallenden Höhe tragen muss. Grundgedanke des Abfindungsmodells sei jedoch eine Pauschalierung der voraussichtlich zu erwartenden Versorgungslasten. Ob die für den Abfindungsbetrag prognostizierten Versorgungslasten dann tatsächlich in der Höhe anfielen, sei ungewiss. Insofern biete das Abfindungsmodell den Vorteil, dass der Verpflichtete eine konkrete Rechengröße für die von ihm zu tragenden Versorgungslasten bei einem Dienstherrenwechsel erhalte. Diesem Lösungsansatz sei die Ungewissheit immanent, ob die kalkulierten Versorgungslasten tatsächlich in der errechneten Größenordnung anfielen. Überstiegen die tatsächlichen Versorgungslasten den kalkulierten Betrag, so gehe dies zu Lasten des Beklagten. Blieben die Versorgungslasten hinter dem errechneten Betrag zurück, so gehe dies zu Lasten der Klägerin. Eine derartige Risikoverteilung sei beim bisherigen Erstattungsmodell nicht denkbar, da hier die Klägerin immer 100 % der angefallenen Versorgungslasten im Rahmen der Erstattung hätte tragen müssen. Das Abfindungsmodell führe letztlich dazu, dass der Verpflichtete eine konkrete Rechengröße zur Abgeltung der Versorgungslasten erhalte, was aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus attraktiv sein könne. In Kenntnis dessen habe sich die Klägerin mit Schreiben vom 26.09.2011 offenbar bewusst für das Abfindungsmodell und damit für die Anwendung des neuen Systems zur Versorgungslastenteilung entschieden, um die sich daraus ergebende Planungs- und Finanzierungssicherheit für sich zu nutzen. Entgegen der Argumentation der Klägerin komme es bei wortlautgetreuer Anwendung des § 81 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW auch nicht zu einer Doppelberücksichtigung früherer Dienstzeiten. Konträr zur Darstellung der Klägerin habe der frühere Dienstherr außerhalb des Geltungsbereiches des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg nicht an den Versorgungsdienstherrn (Dienstherr, bei dem der Versorgungsfall eintritt), sondern an den berechtigten Dienstherrn gemäß § 11 Abs. 3 des Staatsvertrages für die bei ihm zurückgelegten Dienstzeiten zu zahlen. Der berechtigte Dienstherr sei jedoch entgegen der Ansicht der Klägerin derjenige, an den der nicht dem Geltungsbereich des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg unterworfene frühere Dienstherr abgegeben habe. In einem Dreiecksverhältnis (Dienstherr A, nicht dem Geltungsbereich des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg unterworfen - Dienstherr B - Dienstherr C) würde dies bedeuten, dass die Zahlung des Dienstherrn B an den Dienstherrn C sich aufgrund der Zahlung des Dienstherrn A an Dienstherrn B verkürzen würde. Da der zweite Wechsel sich innerhalb des Geltungsbereiches des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vollziehe und daher gemäß § 2 S. 3 des Staatsvertrages von diesem gar nicht erfasst werde, sei hier der Begriff des "berechtigten Dienstherrn" und nicht der Begriff des "Versorgungsdienstherrn" verwendet worden. Dem Gericht liegen die zur Sache gehörenden Akten des Beklagten vor. Auf diese sowie auf die Gerichtsakte wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes Bezug genommen.