Beschluss
3 K 5159/13
VG Stuttgart 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2014:0116.3K5159.13.0A
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Leitsätze
Auf verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) gestützte Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Aussetzung des Sofortvollzugs der Rundfunkbeitragsbescheide sind wegen der derzeit offenen Rechtslage unbegründet.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragssteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 28,97 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auf verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) gestützte Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Aussetzung des Sofortvollzugs der Rundfunkbeitragsbescheide sind wegen der derzeit offenen Rechtslage unbegründet.(Rn.8) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragssteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 28,97 € festgesetzt. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Rundfunkbeitragsbescheid des Antragsgegners vom 01.12.2013. In dem angefochtenen Bescheid werden rückständige Rundfunkbeiträge (einschließlich eines Säumniszuschlags) in Höhe von 115,88 € für den Zeitraum von April bis September 2013 festgesetzt. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage bei der Anforderung der öffentlichen Abgaben und Kosten, worunter auch Rundfunkbeiträge fallen, keine aufschiebende Wirkung. Gleiches gilt bezüglich der Festsetzung von Säumniszuschlägen weil ihnen neben ihrer Funktion als „Druckmittel eigener Art“ auch die für „öffentliche Abgaben“ typische Finanzierungsfunktion zukommt (vgl. HessVGH, Beschluss vom 01.02.2012 - 5 B 77/12 -, KStZ 2012, 77). Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO (Ablehnung eines Aussetzungsantrags im Behördenverfahren) sind erfüllt. Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO liegen nicht vor. Bei öffentlichen Abgaben und Kosten ist einem Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nur dann zu entsprechen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids im Sinne der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen oder die Vollziehung für den Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids sind nur dann anzunehmen, wenn ein Erfolg von Rechtsbehelf oder Klage wahrscheinlicher als deren Misserfolg ist. Eine lediglich als offen erscheinender Verfahrensausgang kann die Aussetzung der Vollziehung nicht rechtfertigen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 03.05.2007 - 2 S 1842/06 -, juris). Da der Antragsteller grundsätzlich die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung bestreitet, ist vorliegend zusätzlich zu berücksichtigen, dass wegen des vorläufigen und eilbedürftigen Charakters eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO eine Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG an das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht in Frage kommt und eine gerichtliche Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes nur bei schwerwiegenden Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit des zugrunde liegenden Gesetzes gerechtfertigt sein kann. Dies kann nur dann angenommen werden, wenn die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes offensichtlich ist, die Nichtigkeit der dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm also „geradezu auf der Hand liegt“, das fragliche Gesetz mithin „greifbar verfassungswidrig“ ist (vgl. HessVGH, Beschluss vom 08.10.2010 - 8 B 1344/10 -, juris, und Beschluss vom 26.03.2008 - 8 TG 2493/07 -, ESVGH 58, 214; BayVGH, Beschluss vom 04.04.2007 - 19 CS 07.400 -, RdL 2009, 13, und Beschluss vom 18.08.1992, NVwZ-RR 1993, 378; OVG NW, Beschluss vom 16.03.1998 - 4 B 90/98 -, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 80 Rn. 161). Nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich nicht feststellen, dass ein Erfolg des Widerspruchs des Antragstellers und einer eventuellen nachfolgenden Anfechtungsklage wegen offensichtlicher Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) in der ab 01.01.2013 geltenden Fassung oder sonstiger erheblicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Der Antragsteller begründet die Verfassungswidrigkeit der von ihm angegriffenen Erhebung des Rundfunkbeitrages im privaten Bereich für jede Wohnung mit einer mangelnden Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers, da der Rundfunkbeitrag eine Steuer darstelle, zu deren Erlass der Landesgesetzgeber keine Gesetzgebungskompetenz habe. Zudem sieht er sich in seiner negativen Informationsfreiheit und – im Hinblick auf den Meldedatenabgleich – in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Nach derzeitigem Diskussionstand erscheint es völlig offen, ob der als sogenannte „Vorzugslast" (vgl. P. Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, April 2010) ausgestaltete Rundfunkbeitrag die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die notwendige Verknüpfung mit der individuell zurechenbaren Leistung der Möglichkeit der Nutzung von Rundfunk aufweist. Problematisch ist hier vor allem die grundsätzlich unwiderlegbare Vermutung der Nutzungsmöglichkeit allein auf der Grundlage der Inhaberschaft einer Wohnung (vgl. etwa StGH BW, Beschluss vom 19.08.2013 - 1 VB 65/13 -, juris ). Hier war nach der bis zum 31.12.2012 geltenden Vorgängerregelung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31.08.1991 mit späteren Änderungen über die Anknüpfung an das Bereithalten eines entsprechenden Empfangsgerätes eine deutlich engere Verbindung mit der Nutzungsmöglichkeit von Rundfunk gegeben, die auch eine Differenzierung zu Gunsten derjenigen ermöglichte, die das Rundfunkangebot oder jedenfalls das Fernsehen bewusst nicht nutzten. Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit des neuen Rundfunkbeitrags liegt noch nicht vor. In der Literatur wird die Frage kontrovers diskutiert (vgl. u.a. einerseits die von der Verfassungswidrigkeit ausgehenden Aufsätze/Gutachten von Degenhart, K&R, Beihefter 1/2013 zu Heft 3, Exner/Seifahrt, NVwZ 2013, 1569, und Geuer, VR 2012, 378 sowie andererseits Harxheim, K&R 2012, 5, und Schneider, NVwZ 2013, 19). Die Diskussion zeigt, dass derzeit von einer offensichtlichen Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags keine Rede sein kann. Entsprechend der vom Gesetzgeber im Interesse der Deckung des öffentlichen Finanzbedarfs getroffenen Entscheidung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO hat es deshalb bei der sofortigen Vollziehbarkeit der Rundfunkbeiträge zu verbleiben. Eine Aussetzung des Sofortvollzugs aller Beitragsbescheide allein im Hinblick auf die offenen verfassungsrechtlichen Fragen bis zu einer abschließenden Entscheidung in den jeweiligen Hauptsacheverfahren würde die laufende Finanzierung der Rundfunkanstalten massiv beeinträchtigen. Demgegenüber ist es den Adressaten angesichts der geringen monatlichen Beiträge regelmäßig zuzumuten, zunächst die Beiträge zu entrichten und diese gegebenenfalls nachträglich zurückzufordern. Über die von ihm aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken hinaus hat der Antragsteller keine Einwände gegen den angefochtenen Bescheid erhoben. Die Aussetzung des Sofortvollzuges ist vorliegend auch nicht deshalb geboten, weil die Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheides für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Dies wäre nur anzunehmen, wenn ihm durch die sofortige Vollziehung wirtschaftliche Nachteile drohten, die über die eigentliche Zahlung hinausgingen und nicht bzw. kaum wieder gutzumachen wären, weil z.B. die Zahlung zu einer drohenden Insolvenz oder Existenzgefährdung führen könnte (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 116, m.w.N.; VGH BW, Beschluss vom 03.05.2007, a.a.O.). Davon kann angesichts des vergleichsweise geringen streitigen Betrages nicht ausgegangen werden, zumal der Antragsteller Gegenteiliges nicht vorgetragen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 GKG, wobei die Kammer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein Viertel des streitigen Rundfunkbeitrages für angemessen hält (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges 2013).