Beschluss
3 K 1507/20
VG Stuttgart 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2020:0416.3K1507.20.00
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Leitsätze
1. Die innerkirchliche Tätigkeit unterliegt nicht der staatlichen Gerichtsbarkeit.(Rn.4)
2. Ein Hausverbot und ein Betretensverbot religiöser Veranstaltungen betreffen eine innerkirchliche Angelegenheit.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragssteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die innerkirchliche Tätigkeit unterliegt nicht der staatlichen Gerichtsbarkeit.(Rn.4) 2. Ein Hausverbot und ein Betretensverbot religiöser Veranstaltungen betreffen eine innerkirchliche Angelegenheit.(Rn.6) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragssteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, mit dem sich der Antragsteller gegen ein von der Antragsgegnerin am XXX ausgesprochenes und am YYY erweitertes Hausverbot für sämtliche Räume und auswärtigen Veranstaltungen der Antragsgegnerin wendet und den (vorläufigen) Zugang begehrt, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist bereits unzulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröffnet, da eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit gemäß § 40 Abs. 1 VwGO nicht gegeben ist. Das Begehren des Antragstellers unterliegt keiner Kontrolle seitens einer staatlichen Gerichtsbarkeit, da die begehrte Verpflichtung der Antragsgegnerin eine rein innerkirchliche Angelegenheit betrifft, über die zu entscheiden die staatlichen Gerichte nicht befugt sind (Art. 19 Abs. 4 GG). Zunächst steht der Abweisung des Antrags die Regelung des § 17a Abs. 2 GVG nicht entgegen, wonach das Gericht von Amts wegen den Rechtsstreit an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges verweist, wenn der beschrittene Rechtsweg unzulässig ist. Diese Vorschrift regelt nur das Verhältnis der verschiedenen staatlichen Gerichtsbarkeiten untereinander. Das Verhältnis der staatlichen Gerichtsbarkeit zu den von einer Religionsgemeinschaft im Rahmen ihrer Selbstbestimmung (Art. 140 GG, Art. 137 Weimarer Reichsverfassung – WRV –) errichteten Gerichten – vorliegend beispielsweise dem Schiedsgericht des Zentralrats der Juden in Deutschland – wird hiervon nicht erfasst (vgl. zu diesem Grundsatz BAG, Urteil vom 16.09.2004 – 2 AZR 447/03 – juris). Nach Art. 137 Abs. 3 WRV, der aufgrund des Art. 140 GG Bestandteil des Grundgesetzes ist, ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde. Hierdurch wird den Religionsgesellschaften das Recht zur eigenständigen Ordnung und Gestaltung ihrer inneren Angelegenheiten verfassungsrechtlich gewährleistet. Der Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV) bekräftigt dieses Selbstbestimmungsrecht; er ist ein Mittel zur Entfaltung der Religionsfreiheit. Die Religionsgesellschaften stehen dem Staat mithin – auch soweit sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind – als Teile der Gesellschaft gegenüber. Sie nehmen keine Staatsaufgaben wahr, sind nicht in die Staatsorganisation eingebunden und unterliegen keiner staatlichen Aufsicht (vgl. nur BVerfG, Urteil vom 19.12.2000 – 2 BvR 1500/97 – BVerfGE 102, 370). Nur soweit sie vom Staat verliehene Befugnisse ausüben oder soweit ihre Maßnahmen den „kirchlichen“ Bereich überschreiten oder in den staatlichen Bereich hineinreichen, betätigen die Religionsgesellschaft mittelbar auch staatliche Gewalt mit der Folge, dass ihre Selbstbestimmung eine in der Sache begründete Einschränkung erfährt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.12.2008 – 2 BvR 717/08 – juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 20.04.2010 – 13 ME 37/10 – juris). Ein danach vor jeder staatlichen Einflussnahme geschütztes Selbstbestimmungsrecht steht den Religionsgesellschaften bei rein innerkirchlichen Maßnahmen zu (vgl. VGH Baden–Württemberg, Beschluss vom 18.12.2012 – 4 S 1540/12 – juris). Ob ein bestimmtes Handeln dem innerkirchlichen Bereich zuzurechnen ist, entscheidet sich nach der Natur der Sache oder danach, ob es der Zweckbeziehung nach als eigene Angelegenheit der Kirche oder Religionsgemeinschaft anzusehen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.02.1965 – 1 BvR 732/64 – BVerfGE 18, 385 ff.; BVerwG, Urteil vom 30.10.2002 – 2 C 23.01 – BVerwGE 117, 145 m.w.N.). Zu dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Autonomiebereich der Religionsgemeinschaften gehören nach der Rechtsprechung jedenfalls die Glaubens- und Kultusfragen, aber auch die innere Organisation (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.1992 – 7 B 48.92 – juris im Anschluss BVerfG, Beschluss vom 18.09.1998 – 2 BvR 69/93 – juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.08.1977 – VIII A 1813/75 – juris; VG Braunschweig, Beschluss vom 17.02.2010 – 6 B 342/09 – juris, VG Minden, Beschluss vom 27.09.2013 – 2 L 595/13 – juris). Vor diesem Hintergrund betrifft das Begehren des Antragstellers eine rein innerkirchliche Angelegenheit. Mit dem gegenüber ihm am XXX ausgesprochenen und am YYY erweiterten Hausverbot beabsichtigt die Antragsgegnerin die Sicherstellung einer ungestörten Wahrnehmung religiöser Aufgaben. Mit dieser Maßnahme soll unter anderem eine (weitere) Störung der religiösen Veranstaltungen an den betroffenen Orten durch den Antragsteller verhindert und die Sicherheit der Mitglieder der Religionsgemeinschaft gewährleistet werden. Dieses Hausverbot gehört zum „geistlichen Selbstbestimmungsbereich“ der Religionsgesellschaft und betrifft keinen Bereich, in dem der Staat dieser hoheitliche Gewalt verliehen hat (so im Ergebnis auch VG Braunschweig, Beschluss vom 17.02.2010 – 6 B 342/09 – juris, VG Minden, Beschluss vom 27.09.2013 – 2 L 595/13 – juris; vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.04.2010 –13 ME 37/10– juris). Unerheblich ist dabei, ob der Antragsteller der Religionsgemeinschaft überhaupt tatsächlich angehört, was zwischen den Beteiligten jedenfalls im Streit steht. 2. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ergibt sich aus der Anwendung des § 154 Abs. 1 VwGO. 3. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG und beläuft sich auf die Hälfte des hier in einem Hauptsacheverfahren festzusetzenden Regelstreitwertes.