OffeneUrteileSuche
Urteil

3 K 1571/24

VG Stuttgart 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2025:0507.3K1571.24.00
7Zitate
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Rundfunkbeitragspflichtige vermag die melderechtliche Vermutung seiner Wohnungsinhaberschaft zu entkräften, sofern er rechtliche oder tatsächliche Umstände vorträgt, die eine Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots trotz der melderechtlichen Lage in dieser Wohnung als ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.11.2016 - 2 S 146/16 -, juris Rn. 29). (Rn.26) 2. Besteht für die Wohnung ein dingliches Wohnrecht eines Dritten unter Ausschluss des Eigentümers nach § 1093 BGB, kann der Eigentümer nicht ohne weiteres über die Wohnung verfügen, unabhängig davon, ob der Wohnrechtberechtigte die Wohnung tatsächlich bewohnt oder nicht (hier: Pflegeheimunterbringung). (Rn.29) 3. Die Vermutung der Wohnungsinhaberschaft nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV (juris: RdFunkBeitrStVtr BW) kann in einem solchen Fall widerlegt werden, wenn der Eigentümer nachweist, dass er im betreffenden Beitragszeitraum tatsächlich keine Zutritts- bzw. Wohnberechtigung in der Wohnung hatte (vgl. für den Fall der Untervermietung VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.11.2016 - 2 S 146/16 -, juris Rn. 30). (Rn.29)
Tenor
Der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 01.11.2023 wird aufgehoben und der Beklagte verurteilt, an den Kläger 726,06 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Rundfunkbeitragspflichtige vermag die melderechtliche Vermutung seiner Wohnungsinhaberschaft zu entkräften, sofern er rechtliche oder tatsächliche Umstände vorträgt, die eine Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots trotz der melderechtlichen Lage in dieser Wohnung als ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.11.2016 - 2 S 146/16 -, juris Rn. 29). (Rn.26) 2. Besteht für die Wohnung ein dingliches Wohnrecht eines Dritten unter Ausschluss des Eigentümers nach § 1093 BGB, kann der Eigentümer nicht ohne weiteres über die Wohnung verfügen, unabhängig davon, ob der Wohnrechtberechtigte die Wohnung tatsächlich bewohnt oder nicht (hier: Pflegeheimunterbringung). (Rn.29) 3. Die Vermutung der Wohnungsinhaberschaft nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV (juris: RdFunkBeitrStVtr BW) kann in einem solchen Fall widerlegt werden, wenn der Eigentümer nachweist, dass er im betreffenden Beitragszeitraum tatsächlich keine Zutritts- bzw. Wohnberechtigung in der Wohnung hatte (vgl. für den Fall der Untervermietung VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.11.2016 - 2 S 146/16 -, juris Rn. 30). (Rn.29) Der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 01.11.2023 wird aufgehoben und der Beklagte verurteilt, an den Kläger 726,06 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). I. Die als Untätigkeitsklage nach § 75 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässige Klage gegen den Festsetzungsbescheid vom 01.11.2023 ist auch begründet. Der Festsetzungsbescheid vom 01.11.2023, mit welchem der Beklagte Rundfunkbeiträge für die Wohnung „B-Str. xx, xxx“ für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis 30.04.2023 festgesetzt hat, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). 1. Der Kläger ist im streitgegenständlichen Zeitraum nicht als Inhaber der Wohnung rundfunkbeitragspflichtig gewesen. Gemäß § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Inhaber der Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist (§ 2 Abs. 2 Nr.1 RBStV) oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 RBStV). Nach der Meldung der Meldebehörde und der Meldebescheinigung vom 26.05.2023 war der Kläger zu diesem Zeitpunkt seit xx.xx.1997 unter der Anschrift „B-Str. xx, xxx“ als Nebenwohnsitz gemeldet. Hier hat der Kläger die aus § 2 Abs.2 Satz 2 Nr. 1 RBStV folgende Vermutung seiner Wohnungsinhaberschaft bezüglich der Wohnung „B-Str. xx, xxx“ für den Zeitraum 01.10.2020 bis 30.04.2023 widerlegt. Nach dem Sinn und Zweck der Rundfunkbeitragspflicht wie auch aus Gründen der Praktikabilität im Massenverfahren ist für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung nicht weiter relevant, wie intensiv sich ein Rundfunkteilnehmer während eines gewissen Zeitraums in der Wohnung aufgehalten hat, mithin, wie viel Zeit er in dieser Wohnung verbracht haben will (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.02.2021 - 2 A 513/20 -, juris Rn. 17; vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 09.12.2019 - 6 C 20.18 -, juris Rn. 18). Indessen vermag der Rundfunkteilnehmer die melderechtliche Vermutung seiner Wohnungsinhaberschaft zu entkräften, sofern er rechtliche oder tatsächliche Umstände vorträgt, die eine Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots trotz der melderechtlichen Lage in dieser Wohnung als ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.11.2016 - 2 S 146/16 -, juris Rn. 29). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der rundfunkbeitragsrechtliche Wohnungsbegriff nicht – wie etwa der melderechtliche Wohnungsbegriff nach § 20 Satz 1 BMG – auf die tatsächliche Wohnnutzung, sondern auf die Eignung einer Raumeinheit für Wohnzwecke abstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.06.2020 - 6 B 50.19 -, NVwZ-RR 2020, 895 Rn. 11 m.w.N.). Ist diese gegeben, kommt es nicht darauf an, ob die Raumeinheit tatsächlich bewohnt wird oder wieviel Zeit die betreffende Person dort verbringt. Dafür, dass die Räume nicht ausreichend für Wohnzwecke geeignet sind, bestehen vorliegend keine hinreichenden Anhaltpunkte. Zwar hat der Kläger im Rahmen seiner Klageschrift vorgetragen, dass die Wohnung nach nunmehr neun Jahren Leerstand baufällig sei, jedoch hat er dies nicht näher dargelegt bzw. nachgewiesen. Vorliegend spricht jedoch gegen eine Inhaberschaft der Wohnung durch den Kläger, dass er nicht die Verfügungsgewalt über die Wohnung in B-Str.xx, xxx innehat, da seiner Mutter durch notariellen Vertrag vom xx.xx.2002 ein dauerhaftes Wohnrecht unter Ausschluss der Eigentümer eingeräumt worden ist, welches im Grundbuch eingetragen ist. Eine Wohnung wird im Ergebnis immer schon dann im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV von einer Person selbst bewohnt, wenn diese die Wohnung jederzeit zum tatsächlichen Wohnen nutzen kann, weil sie die hierfür erforderliche Verfügungsgewalt über die Wohnung innehat. (BVerwG, Urteil vom 09.12.2019 - 6 C 20.18 -, juris Rn.18; Bay.VGH, Beschluss vom 26.04.2021 - 7 ZB 21.741 -, BeckRS 2021, 9518). Im Fall der Untervermietung einer Wohnung kann der Hauptmieter die Vermutung widerlegen, wenn er nachweist, dass er im betreffenden Beitragszeitraum tatsächlich keine Zutritts- bzw. Wohnberechtigung dort hatte (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.11.2016- 2 S 146/16 -, juris Rn. 30). Der vorliegende Fall ist mit einem Fall der nachweislich vollständigen Untervermietung einer Wohnung vergleichbar, da auch der Kläger nicht über ein ungehindertes Zugriffsrecht bzw. eine Wohnberechtigung in der Wohnung „B-Str. xx, xxx“ verfügt. Nach dem Übergabevertrag vom xx.xx.2002 zwischen dem Kläger, seiner Mutter und den Herren xxx und xxx wird der Mutter xxx nach § 4 Ziffer 1 des Übergabevertrags nach § 1093 BGB das Recht eingeräumt, das gesamte Wohnhaus auf dem Grundstück Flurstück Nr. xx, B-Str. xx, xxx unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Die Betriebskosten für die Wohnung, mithin auch die anfallenden Rundfunkbeiträge, hat dabei der Übergeber, also die Mutter des Klägers zu tragen. Nach § 1093 Abs. 1 Satz 1 BGB kann als beschränkte persönliche Dienstbarkeit auch das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil des Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Durch die Bezugnahme auf § 1093 BGB im Rahmen des Übergabevertrages ist davon auszugehen, dass es sich um ein ausschließliches Recht im Sinne dieser Vorschrift handeln soll. Durch das der Mutter des Klägers bis zu ihrem Tod zustehende dingliche Wohnrecht nach § 1093 BGB kann der Kläger nicht ohne weiteres über die Wohnung verfügen, unabhängig davon, ob die Mutter des Klägers diese Räume zurzeit tatsächlich bewohnt oder nicht. Ein auf Lebenszeit eingeräumtes Wohnungsrecht erlischt auch nicht automatisch dann, wenn der Berechtigte dieses nicht ausübt bzw. nicht ausüben kann, bspw. wegen eines Aufenthalts in einem Pflegeheim. Denn dem Berechtigten verbleibt nach 1090 Abs. 1 Satz 2 BGB die Möglichkeit, mit Gestattung des Eigentümers die Ausübung seines Rechts anderen zu überlassen (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2007 - V ZR 163/03 -, juris Rn. 13). Dies führt vorliegend dazu, dass dem Kläger, obwohl er melderechtlich an der Anschrift seinen Nebenwohnsitz gemeldet hat und Miteigentümer der Wohnung ist, zurzeit nicht über eine Zutritts- bzw. Wohnberechtigung verfügt. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 1093 Abs. 2 BGB, wonach der Berechtigte befugt ist, seine Familie in die Wohnung aufzunehmen. Denn die Aufgenommenen erlangen daraus kein eigenes Recht zum Wohnen und aus der Regelung ergibt sich nicht das Recht, den Familienangehörigen die Wohnungsräume auf Dauer zur alleinigen Benutzung zu überlassen (vgl. Staudinger/Reymann, BGB § 1093 Rn. 40, Neubearbeitung 2021). 2. Auch die Festsetzung des Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 EUR erweist sich mithin als rechtswidrig. Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Säumniszuschlags ist § 11 Abs. 1 der Rundfunkbeitragssatzung i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV. Danach wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 EUR fällig und kann zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid gemäß § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Hiernach ist der in dem angefochtenen Festsetzungsbescheid festgesetzte Säumniszuschlag in Höhe von jeweils 8,00 EUR rechtswidrig. Denn der Kläger hat nach den vorigen Ausführungen für den streitgegenständlichen Zeitraum Rundfunkbeiträge für die Wohnung „B-Str. xx, xxx“ nicht geschuldet. II. Auch die als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage auf Rückerstattung des gezahlten Betrags in Höhe von 726,06 EUR ist begründet. Rechtsgrundlage für eine solche Rückerstattung ist § 10 Abs. 3 Satz 1 RBStV. Die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 RBStV lagen vor. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 RBStV kann, soweit ein Rundfunkbeitrag ohne rechtlichen Grund entrichtet wurde, derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, von der durch die Zahlung bereicherten Landesrundfunkanstalt die Erstattung des entrichteten Betrags fordern. Wie zuvor ausgeführt, war der Kläger an seinem Nebenwohnsitz „B-Str. xx, xxx“ nicht beitragspflichtig. Soweit er für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis 30.04.2023 von dem Beklagten mit Festsetzungsbescheid vom 01.11.2023 zu Rundfunkbeiträgen in Höhe von insgesamt 718,06 EUR und einem Säumniszuschlag von 8,00 EUR herangezogen worden ist, erfolgten seine Zahlungen rechtsgrundlos. Vorliegend ist hinsichtlich der zurückgeforderten Zahlung auch noch keine Verjährung nach § 10 Abs. 3 Satz 3 RBStV i. V. m. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB eingetreten. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 RBStV verjährt der Erstattungsanspruch nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre. Sie beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB, soweit ein anderer Verjährungsbeginn - wie hier - nicht bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 BGB) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Der Kläger hat erstmals mit Schreiben des Beklagten vom 20.06.2023 von den Beitragsforderungen für den streitgegenständlichen Zeitraum erfahren und hat mit seinem Widerspruchsschreiben vom 22.11.2023 seinen Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Beklagten geltend gemacht, mithin noch vor Ablauf der Verjährungsfrist. Der Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2, 187 Abs. 1 BGB ab dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag (vgl. § 90 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Rundfunkbeiträgen für seine Nebenwohnung unter der Anschrift „B-Str. xx, xxx“. Der Beklagte führt für den Kläger seit den achtziger Jahren für dessen Wohnung „W-Str. xx, xxx“ unter der Beitragsnummer xxx ein Beitragskonto. Die anfallenden Rundfunkbeiträge für diese Wohnung begleicht der Kläger regelmäßig per Lastschrift. Ende Dezember 2022 teilte die Meldebehörde im Rahmen des Meldedatenabgleichs dem Beklagten mit, dass der Kläger unter der Anschrift „W-Str. xx, xxx“ mit Hauptwohnung und unter der Anschrift „B-Str. xx, xxx“ mit einer Nebenwohnung gemeldet ist. Am 26.05.2023 stellte der Kläger einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht hinsichtlich der Nebenwohnung und gab an, für seine Hauptwohnung bereits Rundfunkbeiträge zu zahlen. Er legte eine Meldebescheinigung der Stadt xxx vom 26.05.2023 vor, wonach seit xx.xx.1997 sein Hauptwohnsitz in W-Str.xx, xxx und sein Nebenwohnsitz seit dem gleichen Tag in B-Str. xx, xxx gemeldet ist. Mit Schreiben vom 20.06.2023 informierte der Beklagte den Kläger über die Anmeldung seines Beitragskontos xxx zum 01.01.2020 für die Wohnung „B-Str. xx, xxx“. Für den Zeitraum vom Januar 2020 bis August 2023 seien Rundfunkbeiträge in Höhe von 791,50 EUR zu zahlen. Das Einwohnermeldeamt habe mitgeteilt, dass er unter dieser Anschrift gemeldet sei, weshalb vermutet werde, dass er Inhaber der Wohnung sei. Der Kläger stellte am 24.06.2023 einen weiteren Befreiungsantrag hinsichtlich der Rundfunkbeiträge für seine Nebenwohnung und gab an, er zahle unter der Beitragsnummer xxx bereits Rundfunkbeiträge für seine Hauptwohnung. Mit Schreiben vom 29.06.2023 erklärte der Kläger, für seine Mutter bestehe ein lebenslanges Wohnungsrecht bezüglich seiner Nebenwohnung, welches im Grundbuch eingetragen sei. Sie sei zurzeit im Pflegeheim und das Wohnrecht bestehe fort, weshalb das Haus zurzeit leer stehe und nicht zu Wohnzwecken genutzt werde. Er fahre nur ca. alle vier Wochen zur Nebenwohnung, um den Rasen zu mähen und nach dem Rechten zu sehen. Er sei nicht Inhaber der Nebenwohnung. Er legte einen Teil eines notariellen Übergabevertrages zwischen seiner Mutter xx und ihm sowie den xx und xx vom xx.xx.2002 und einen Grundbuchauszug vom xx.xx.2015 vor. Mit Bescheid vom 26.07.2023 befreite der Beklagte den Kläger unbefristet ab 01.05.2023 von der Rundfunkbeitragspflicht für seine Nebenwohnung „B-Str.xx, xxx“, da er bereits selbst zur Zahlung des Rundfunkbeitrags für seine Hauptwohnung herangezogen werde. Mit Schreiben vom selben Tag informierte der Beklagte den Kläger darüber, dass seine Haupt- und Nebenwohnung ab diesem Zeitpunkt nur noch unter einer Betragsnummer xxx geführt werden. Das bisherige Beitragskonto der Nebenwohnung weise noch einen offenen Betrag in Höhe von 718,06 EUR auf. Für jede Wohnung sei ein Rundfunkbeitrag zu zahlen und Nebenwohnungen seien anmelde- und beitragspflichtig. Unter bestimmten Voraussetzungen könne eine Befreiung gewährt werden. Inhaber einer Wohnung sei jede volljährige Person, die dort wohne. Als Inhaber seien auch Personen anzusehen, die nach dem Melderecht in der Wohnung gemeldet seien oder im Mietvertrag als Mieter genannt seien. Die Anmeldung der Nebenwohnung sei zum 01.01.2020 vorgenommen worden, weil die Zeiträume vor diesem Datum in vorangegangenen Meldedatenabgleichen grundsätzlich geklärt gewesen seien. Mit Festsetzungsbescheid vom 01.11.2023 setzte der Beklagte Rundfunkbeiträge für den Zeitraum 01.01.2020 bis 30.04.2023 in Höhe von 718,06 EUR sowie einen Säumniszuschlag von 8,00 EUR für die Nebenwohnung des Klägers fest. Mit Schreiben vom 22.11.2023 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid und bat um Rücküberweisung des bereits gezahlten Betrags in Höhe von 726,06 EUR. Er verwies zur Begründung auf seine Ausführungen im Schreiben vom 29.06.2023. Am 06.03.2024 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und ausgeführt, die Nebenwohnung in xxx sei zum 01.03.2024 abgemeldet geworden. Er habe die Vermutung aus § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV durch die Vorlage des Auszugs aus dem notariellen Übergabevertrag vom xx.xx.2002 ausreichend widerlegt. Aus dem Übergabevertrag ergebe sich ein lebenslanges Wohnrecht seiner Mutter. Diese sei am xx.xx.2015 ins Pflegeheim gezogen. Das Wohnrecht habe fortbestanden. Er sei zwar Miteigentümer der angemeldeten Nebenwohnung in xxx, aufgrund des notariellen Übergabevertrags und dem Wohnrecht seiner Mutter habe er jedoch keine Verfügungsgewalt über die Wohnung. Das Haus stehe seit dem Umzug seiner Mutter in Pflegeheim leer und sei inzwischen baufällig, weshalb es auch aus tatsächlichen Gründen nicht mehr zum Wohnen genutzt werden könne. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 01.11.2023 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm 726,06 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Die Vermutung des § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV sei nicht widerlegt. Die bloße Behauptung, man wohne eigentlich gar nicht unter einer melderechtlich erfassten Adresse, könne die Vermutung nicht widerlegen. Denn es sei nicht ohne Weiteres miteinander vereinbar, einerseits der Meldebehörde mitzuteilen, die betreffende Wohnung zu bewohnen bzw. bezogen zu haben, andererseits aber gegenüber der Rundfunkanstalt zu behaupten, tatsächlich wohne man nicht dort. Der Kläger sei an der melderechtlichen Meldung bzw. deren über Jahre hinweg unveränderten Aufrechterhaltung nach außen festzuhalten. Entweder sei dem Kläger die Meldung nicht mehr präsent gewesen oder er habe sie aus anderen Gründen aufrechterhalten. Spätestens die Einholung der Meldebescheinigung am 26.05.2023 hätte jedoch Anlass geboten, die unrichtige Sachlage gegenüber der Meldebehörde zu korrigieren. Er habe die Nebenwohnung jedoch erst zum 01.03.2024, zu einem Zeitpunkt nach dem streitgegenständlichen Zeitraum bei der Meldebehörde abgemeldet. Eine rückwirkende Abmeldung bereits zu einem früheren Zeitpunkt sei nicht nachgewiesen worden. Ihm stehe auch kein Anspruch auf Befreiung der Nebenwohnung im Zeitraum vom 01.01.2020 bis 28.02.2023 zu. Dem stehe bereits der bestandkräftige Bescheid vom 26.07.2023, mit welchem dem Kläger eine Befreiung ab 01.05.2023 gewährt worden sei, entgegen. Unabhängig davon habe er keinen Anspruch auf eine Befreiung von seiner Beitragspflicht für die (ehemalige) Nebenwohnung auch im Zeitraum 01.01.2020 bis 30.04.2023. Nach dem Wortlaut des § 4a Abs. 2 Satz 2 RBStV beginne die Befreiung mit dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 gestellt wird, anderenfalls beginne die Befreiung erst mit dem Ersten des Monats, in dem die Antragsstellung erfolgt sei. Eine Rückwirkung vergleichbar § 4 Abs. 4 Satz 2 RBStV sei für Nebenwohnungen nicht vorgesehen. Für die Zeit vom 01.01.20220 bis zum Inkrafttreten der Regelung zur Befreiung in § 4a RBStV am 01.06.2020 ergebe sich ein Befreiungsanspruch auch nicht aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2018 (1 BvR 1675/16). Die Voraussetzungen lägen nicht vor, da der Kläger nicht rechtzeitig einen Antrag auf Befreiung gestellt habe. Er habe erstmals einen Befreiungsantrag am 26.05.2023 gestellt. Dem Gericht lagen die Behördenakten zu den Beitragsnummern xxx und xxx vor. Hierauf und auf die Gerichtsakten wird hinsichtlich weiterer Einzelheiten Bezug genommen.