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Beschluss

4 K 4915/19

VG Stuttgart 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2019:1022.4K4915.19.00
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Leitsätze
Zu den Anhörungserfordernissen nach § 33 BBiG (juris: BBiG 2005)(Rn.23)
Tenor
Soweit das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist, wird es eingestellt. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 31.01.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.04.2019 wird wiederhergestellt, soweit dem Antragsteller und der Kanzlei ... das Ausbilden der Beigeladenen untersagt wird. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert wird auf 2.500,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Anhörungserfordernissen nach § 33 BBiG (juris: BBiG 2005)(Rn.23) Soweit das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist, wird es eingestellt. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 31.01.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.04.2019 wird wiederhergestellt, soweit dem Antragsteller und der Kanzlei ... das Ausbilden der Beigeladenen untersagt wird. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert wird auf 2.500,-- € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich mit seinem Eilantrag gegen die Untersagung des Ausbildens einer Auszubildenden auf Grundlage des Berufsbildungsgesetzes (BBiG). Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und alleiniger Inhaber einer Kanzlei mit angestellten Anwälten an mehreren Standorten. Zwei ehemalige weibliche Auszubildende, die durch beim Antragsteller angestellte Rechtsanwälte ausgebildet wurden, stellten wegen sexueller Belästigung durch den Antragsteller Strafanträge. Das diesbezügliche strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde gegen Zahlung einer Geldauflage nach § 153a StPO eingestellt. Die Antragsgegnerin hörte daraufhin den Antragsteller wegen einer beabsichtigten Untersagung des Einstellens und Ausbildens nach § 33 BBiG an. Das Anhörungsschreiben wurde an den Antragsteller „persönlich/vertraulich“ unter der Kanzleianschrift zugestellt. Mit Bescheid vom 31.01.2019 untersagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller gemäß §§ 33 Abs. 2, 29, 14 Abs. 1 Nr. 5 BBiG das Einstellen und das Ausbilden. Gleichzeitig wurde dies für die Kanzlei des Antragstellers nach §§ 33 Abs. 1, 27 Abs. 1 Nr. 1 BBiG ebenfalls untersagt. Der Bescheid wurde an den Antragsteller „persönlich/vertraulich“ unter der Kanzleianschrift zugestellt. Auf den Widerspruch des Antragstellers hin hob die Antragsgegnerin den Bescheid mit Widerspruchsbescheid vom 02.04.2019 mit der Maßgabe auf, dass das Verbot nicht in den Zweigniederlassungen der Kanzlei an anderen Standorten als dem Hauptstandort gelte. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde am 04.04.2019 zugestellt. Hiergegen hat der Antragsteller am 06.05.2019, einem Montag, Klage erhoben. Mit Bescheid vom 28.06.2019 ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung ihrer Bescheide gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO an. Der Antragsteller hat mit seinem Eilantrag die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 31.01.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.04.2019 insoweit begehrt, als ihm untersagt wird, die Ausbildungsverhältnisse mit den Auszubildenden Frau K., Frau B. und der Beigeladenen fortzusetzen. Hinsichtlich der Auszubildenden Frau K. und Frau B. haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Ausbildungsverhältnisse mit der Kanzlei des Antragstellers zwischenzeitlich beendet worden waren. Den Berufsausbildungsvertrag der Beigeladenen hat als Ausbilder ein beim Antragsteller angestellter Rechtsanwalt unterzeichnet. Dieser Vertrag läuft bis Ende Februar 2021. Die Beigeladene hat im gerichtlichen Verfahren dahingehend Stellung genommen, dass sie ihre Ausbildung gerne in der Kanzlei des Antragstellers fortsetzen möchte. Der Antragsteller bestreitet die sexuellen Belästigungen. Zudem trägt er unter anderem vor, dass die betroffenen Auszubildenden und ihre Ausbilder nicht angehört worden seien. II. 1. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Auszubildenden Frau K. und Frau B. in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren insoweit in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). 2. Sachdienlich ausgelegt begehrt der Antragsteller nunmehr noch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (4 K 6622/19) gegen die Untersagung des Ausbildens der Beigeladenen durch ihn persönlich und durch seine Kanzlei am Standort H. Der so ausgelegte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig und begründet. a) Die Statthaftigkeit des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ergibt sich aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 VwGO. Insbesondere hat der Antragsteller fristgerecht Klage erhoben. b) Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. aa) Zwar erfolgte die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 31.01.2019 formell ordnungsgemäß. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Das damit normierte (formelle) Begründungserfordernis soll - neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts - in erster Linie die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzugs besonders sorgfältig zu prüfen. Insoweit ist einerseits als Mindestgehalt zu fordern, dass sich die Behörde - regelmäßig - nicht lediglich auf eine Wiedergabe der den Verwaltungsakt selbst tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Wortlauts des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte und letztlich inhaltsleere Wendungen beschränkt. Andererseits verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch in der Sache die Anordnung des Sofortvollzugs tragen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.02.2012 - 4 S 33/12 -, juris, Rn. 2). Hiervon ausgehend ist ein Verstoß gegen das (formelle) Begründungsgebot nicht festzustellen. Die Antragsgegnerin hat in der Verfügung vom 28.06.2019 über den Wortlaut des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hinausgehende, auf den konkreten Fall bezogene Erwägungen getroffen und sich damit des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst gemacht. So hat die Antragsgegnerin insbesondere eine Abwägung der betroffenen Grundrechte – Art. 12 GG und Art. 2 und Art. 1 GG – vorgenommen. bb) Jedoch überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse. Im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine eigene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer alsbaldigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung und dem privaten Interesse des Antragstellers, während des Rechtsbehelfsverfahrens von dieser Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben, vorzunehmen. Im Rahmen der danach gebotenen umfassenden Güter- und Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. In den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist die sofortige Vollziehung auch einer rechtmäßigen Maßnahme nur dann gerechtfertigt, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung vorliegt. Im vorliegenden Fall sind die Erfolgsaussichten der Klage bei der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage offen (1). Da ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der Beigeladenen nicht vorliegt, ergibt die Interessenabwägung (2), dass das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. (1) (a) Rechtsgrundlage für den Bescheid sind §§ 33, 29, 27 Abs. 1 Nr. 1, 14 Abs. 1 Nr. 5 BBiG. (b) Die Antragsgegnerin ist als zuständige Stelle und als nach Landesrecht zuständige Behörde gemäß § 105 BBiG i.V.m. § 3 Abs. 2 BBiG-ZuVO i.V.m. § 71 Abs. 4 BBiG zuständig. Der den Bescheid unterzeichnende Vizepräsident der Antragsgegnerin war auch laut Geschäftsverteilungsplan zuständig für die Ausbildungsabteilung. (c) Die Antragsgegnerin dürfte jedoch die Regelung des § 33 Abs. 3 Satz 1 BBiG nicht hinreichend beachtet haben. Danach sind die Beteiligten vor der Untersagung anzuhören. Beteiligte im Sinne des § 33 Abs. 3 BBiG sind nach ganz herrschender Meinung der Ausbilder bzw. Ausbildende und der Auszubildende, sofern durch die Untersagung der Ausbildungsplatz wegfällt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.10.1987 - 14 S 2104/87 -; Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 8. Aufl. 2018, § 33 BBiG Rn. 3; Wohlgemuth/Pepping, BBiG, 1. Aufl. 2011, § 33 Rn. 17; vgl. auch § 13 LVwVfG). Ausschließlich der Antragsteller persönlich ist mit Schreiben vom 11.10.2018 angehört worden. Die verbliebenen Auszubildenden, darunter die Beigeladene, wurden nicht angehört, obwohl ihr Ausbildungsplatz wegfällt und das Verfahren auf sie dadurch erhebliche Auswirkungen hat. Ebenso wurden die Ausbilder, d.h. diejenigen, die im Berufsausbildungsvertrag als Ausbilder benannt sind, nicht angehört, obwohl der angegriffene Bescheid in ihre Rechte eingreifen dürfte. Das an den Antragsteller gerichtete Anhörungsschreiben vom 11.10.2018 dürfte nicht eine Anhörung der weiteren als Ausbilder tätigen Anwälte ersetzen, weil dieses Schreiben an den Antragsteller „persönlich/vertraulich“ adressiert war und nicht an die Kanzlei als solche. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LVwVfG kann die erforderliche Anhörung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Nicht ausreichend ist hierzu die Anhörung der Beigeladenen durch das Gericht (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 45 Rn. 27). Die Antragsgegnerin dürfte die Anhörungen nachzuholen und anschließend ihre Entscheidung selbst kritisch zu überdenken haben (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 45 Rn. 26). Offen bleiben muss, ob der Antragsteller aus einer fehlenden Anhörung einen Anspruch auf Aufhebung der Untersagungsverfügung herleiten kann. Zunächst ist Voraussetzung für die Aufhebung eines Verwaltungsakts nicht nur, dass er rechtswidrig ist, er muss vielmehr auch den Betroffenen in seinen (eigenen) Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ob das Unterlassen der Anhörung der Beigeladenen Rechte des Antragstellers verletzt, ist eine schwierige Rechtsfrage, die im summarischen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu klären ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.10.1987 - 14 S 2104/87 -). Sollte keine Heilung eines Anhörungsmangels erfolgen, so dürfte § 46 LVwVfG einer Aufhebung nicht entgegenstehen. Denn es dürfte nicht offensichtlich sein, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Der Wille der Beigeladenen hätte die Entscheidung in der Sache zumindest hinsichtlich der Untersagung für die Kanzlei des Antragstellers beeinflussen können. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Untersagungsverfügung nach §§ 41 Abs. 1, 43 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG demjenigen, der von ihm betroffen wird, bekanntzugeben ist, damit er wirksam wird. Dies dürfte gegenüber der Beigeladenen bislang unterblieben sein. Die Beigeladene dürfte von der Untersagungsverfügung betroffen sein, weil der Fortbestand ihres Ausbildungsvertrags davon abhängt. (d) Ob der Bescheid im Übrigen rechtmäßig ist, ist offen. (aa) Soweit dem Antragsteller persönlich das Einstellen und Ausbilden nach § 33 Abs. 2 BBiG untersagt wird, spricht vieles dafür, dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Denn die persönliche Eignung des Antragstellers dürfte nicht mehr gegeben sein. Gemäß § 33 Abs. 2 BBiG hat die nach Landesrecht zuständige Behörde das Einstellen und Ausbilden zu untersagen, wenn die persönliche oder fachliche Eignung nicht oder nicht mehr vorliegt. Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer wiederholt oder schwer gegen das BBiG oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat, § 29 Nr. 2 BBiG. Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 5 BBiG haben Ausbildende dafür zu sorgen, dass Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet werden. Wie das Wort "insbesondere" in den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zeigt, sind andere Fälle mangelnder persönlicher Eignung denkbar, die allerdings in etwa gleichwertig sein müssen. Persönlich ungeeignet ist danach ein Ausbilder, bei dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die Menschenwürde und speziell die Intim- und Privatsphäre der von ihm abhängigen Auszubildenden verletzen könnte (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 12.08.2004 - 22 CS 04.1679 -, juris, Rn. 10; VG Ansbach, Beschluss vom 31.01.2018 - AN 4 S 18.00018 -, juris, Rn. 75). Vorliegend haben zwei ehemalige Auszubildende der Antragsgegnerin darüber berichtet, dass der Antragsteller jeweils bei Dienstreisen bzw. bei dienstlichen Fahrten mit dem Pkw des Antragstellers die Auszubildenden unsittlich berührt bzw. an verschiedenen Körperteilen gestreichelt sowie entsprechende Bemerkungen hinsichtlich des Körpers der jeweiligen Auszubildenden gemacht habe. Einer Auszubildenden soll der Antragsteller angeboten haben, zusammen „Spaß zu haben“, es gebe „viel zum Anfassen“. Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens erfolgte nach § 153a StPO, wonach die Schwere der Schuld einer Einstellung bei Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht entgegenstehen darf. Nach Auskunft der Staatsanwaltschaft im Widerspruchsverfahren sei demgegenüber eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO nicht in Betracht gekommen, weil die vorgelegten Beweisergebnisse eindeutig gegen den Antragsteller sprächen. Für den Wahrheitsgehalt der Aussagen der potentiell geschädigten Auszubildenden spricht, dass diese beim Telefonat mit der Antragsgegnerin aufgelöst und schockiert über die Ereignisse zu sein schienen. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass die Beschuldigungen eine Reaktion darauf seien, dass er von den Auszubildenden gewünschten vertraglichen Änderungen nicht entsprochen habe, erscheint dies nach vorläufiger Prüfung nicht überzeugend. Hiergegen spricht zum einen, dass die Ausbildung der Auszubildenden durch die Offenbarung vor der Prüfungsphase hätte gefährdet werden können, was der Annahme eines bloßen Belastungsinteresses entgegensteht. Für die Richtigkeit der Beschuldigungen spricht auch die Schilderung einer von der Staatsanwaltschaft vernommenen, weiteren Auszubildenden. Diese wurde von einer der potentiell geschädigten Auszubildenden gewarnt, ohne dass die Auszubildende ihr gegenüber Details geschildert habe. Belastungstendenzen sind auch hier nicht ersichtlich. Schließlich spricht der Bericht des Arztes vom 05.07.2018, der die eine Auszubildende nach der Strafanzeige krankgeschrieben hat, für die Richtigkeit ihrer Angaben. Er beschreibt, dass die Patientin, die er seit 1997 kenne, psychisch dekompensiert war und er ihre Angaben für glaubhaft halte. Die weitere Klärung der Glaubhaftigkeit der Beschuldigungen ist dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. (bb) Soweit der Kanzlei des Antragstellers das Einstellen und Ausbilden nach § 33 Abs. 1 BBiG untersagt wird, bestehen Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit. Nach § 33 Abs. 1 BBiG kann die nach Landesrecht zuständige Behörde für eine bestimmte Ausbildungsstätte das Einstellen und Ausbilden untersagen, wenn die Voraussetzungen nach § 27 nicht mehr vorliegen. Danach dürfen Auszubildende nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 BBiG). Die Entscheidung der zuständigen Behörde steht ausweislich des Wortlauts des § 33 Abs. 1 BBiG („kann“) im Ermessen dieser. Das Gericht kann nach § 114 VwGO lediglich überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Voraussetzung für die korrekte Ausübung des Ermessens ist die vollständige und zutreffende Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Die Behörde muss alle relevanten Tatsachen und Gesichtspunkte berücksichtigen und entsprechend ihrem Gewicht in die Abwägung einstellen. Maßgeblich für die gerichtliche Überprüfung ist insbesondere die in den Bescheiden enthaltene Begründung. Vorliegend dürfte eine Ermessensausübung weder im Bescheid vom 31.01.2019 noch im Widerspruchsbescheid vom 02.04.2019 ersichtlich sein. Die Antragsgegnerin führt eine Abwägung der Interessen durch, die jedoch auf Tatbestandsebene im Rahmen der Verhältnismäßigkeit erfolgt sein dürfte. Denn die Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit erfolgen im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen nach § 33 Abs. 2 BBiG, der keine Ermessensentscheidung eröffnet. Dass die Antragsgegnerin das ihr zustehende Ermessen erkannt und ausgeübt hat, lässt sich daraus nicht schließen. Zudem hat die Antragsgegnerin den entscheidungserheblichen Sachverhalt ohne Anhörung der betroffenen Auszubildenden und der betroffenen Ausbilder nicht vollständig festgestellt. Ob und in welcher Form dies noch nachholbar ist, bedarf im vorliegenden Eilverfahren keiner Entscheidung. (2) Bei den dargelegten offenen Erfolgsaussichten der Klage überwiegt im vorliegenden Fall das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse. Das Eilverfahren betrifft nunmehr nur noch eine Auszubildende, die Beigeladene. Das von ihr geltend gemachte Interesse, ihre bis Februar 2021 andauernde Ausbildung in der Kanzlei des Antragstellers fortzusetzen, ist im Eilverfahren maßgeblich zu berücksichtigen. Da weitere schutzbedürftige Personen nicht betroffen sind, liegt ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung insoweit nicht vor. Gegen die Untersagung der Einstellung weiterer Auszubildender ist der Antragsteller im Eilverfahren nicht vorgegangen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, § 161 Abs. 2 VwGO. 4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Dabei geht die Kammer für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von der Hälfte des für ein Hauptsacheverfahren festzusetzenden Wertes aus (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).