Beschluss
4 K 2830/20
VG Stuttgart 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2021:1029.4K2830.20.00
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Leitsätze
1. Weder die EU-EWR-Lehrerverordnung (juris: EULehrV BW) noch die Richtlinie 2005/36/EG (juris: EGRL 36/2005) enthalten Bestimmungen des Inhalts, dass ein Rechtsanspruch auf Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen oder anerkannten Befähigung ausgeschlossen ist, wenn die betreffende Person Beamter oder Beamtin des Aufnahmemitgliedstaats (geworden) ist.(Rn.21)
2. Das Tatsachengericht darf bei „steckengebliebenen“ Verwaltungsverfahren, oder wenn eine bestimmte sachliche Prüfung besonders fachkundigen Behörden vorbehalten ist, davon absehen, die Sache spruchreif zu machen. (Rn.23)
3. Ein Verwaltungsverfahren ist u.a. „steckengeblieben“, wenn die Behörde einen Ablehnungsgrund heranzieht, der die Ablehnung des Antrags in Wirklichkeit nicht trägt und der Antrag nach dem bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gewonnenen Erkenntnisstand nicht schon aus anderen Gründen offensichtlich abzulehnen ist.(Rn.25)
Tenor
Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.
Von den Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zwei Drittel und der Kläger ein Drittel.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Weder die EU-EWR-Lehrerverordnung (juris: EULehrV BW) noch die Richtlinie 2005/36/EG (juris: EGRL 36/2005) enthalten Bestimmungen des Inhalts, dass ein Rechtsanspruch auf Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen oder anerkannten Befähigung ausgeschlossen ist, wenn die betreffende Person Beamter oder Beamtin des Aufnahmemitgliedstaats (geworden) ist.(Rn.21) 2. Das Tatsachengericht darf bei „steckengebliebenen“ Verwaltungsverfahren, oder wenn eine bestimmte sachliche Prüfung besonders fachkundigen Behörden vorbehalten ist, davon absehen, die Sache spruchreif zu machen. (Rn.23) 3. Ein Verwaltungsverfahren ist u.a. „steckengeblieben“, wenn die Behörde einen Ablehnungsgrund heranzieht, der die Ablehnung des Antrags in Wirklichkeit nicht trägt und der Antrag nach dem bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gewonnenen Erkenntnisstand nicht schon aus anderen Gründen offensichtlich abzulehnen ist.(Rn.25) Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zwei Drittel und der Kläger ein Drittel. I. Der Kläger begehrte die Anerkennung als Realschullehrer. Der am ...1979 geborene Kläger besitzt die deutsche und die bulgarische Staatsangehörigkeit. Er erwarb am ...2002 an der Episkop-Konstantin-Preslavski-Universität in Schumen (Bulgarien) die Qualifikation als Philologe und Lehrer mit den Fächern englische Sprache und Literatur. Mit Bescheid vom 30.06.2011 stellte das Regierungspräsidium Tübingen fest, dass die vom Kläger am ...2002 erworbene Qualifikation formal gleichwertig mit der baden-württembergischen Qualifikation eines Lehrers an Grund- und Hauptschulen bzw. Realschulen ist. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger verfüge über eine abgeschlossene Lehrerausbildung seines Heimatlandes gemäß Richtlinie 2005/36/EG mit der Unterrichtsberechtigung für das Fach Englisch an Sekundarschulen bis Klasse 12. Zusätzlich habe er am 30.05.2008 an der Universität P den Master-Studiengang „European-Studies“ mit den Modulen interkulturelle Kommunikation und Kulturvergleich, Anglistik, Geschichte, Politikwissenschaften und Englisch bestanden und mit dem Master of Arts (M.A.) abgeschossen. Unterschiede zeigten sich vor allem im pädagogischen sowie im schulpraktischen Bereich hinsichtlich Struktur und Inhalt des Vorbereitungsdienstes (Referendariat). Nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen bzw. Realschulen sei ein Vorbereitungsdienst (Dauer 18 Monate) abzuleisten, der mit der zweiten Staatsprüfung abgeschlossen werde. Bei dem vom Kläger erworbenen Diplom werde die Lehrbefähigung hingegen mit dem ersten Examen bzw. nach einem mehrmonatigen Unterrichtspraktikum erworben. Die volle Lehrberechtigung in beiden Fächern könne deshalb nur zuerkannt werden, wenn zuvor eine Ausgleichsmaßnahme absolviert werde. Gemäß § 7 EU-EWR-Lehrerverordnung könne der Kläger zwischen dem Ablegen einer Eignungsprüfung oder der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang wählen. Am 12.07.2012 bestand der Kläger die Eignungsprüfung gemäß § 11 Abs. 3 bzw. § 15 Abs. 3 EU-EWR-Lehrerverordnung. Mit Bescheid vom 20.07.2012 erkannte das Regierungspräsidium Tübingen die bulgarische Ausbildung für das Lehramt an Sekundarschulen als gleichwertig mit der baden-württembergischen Ausbildung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen mit Stufenschwerpunkt Hauptschule an. Seit dem 01.02.2013 unterrichtet der Kläger an der E-Gemeinschaftsschule in H in der Sekundarstufe und seit dem 27.02.2015 ist der Kläger Beamter auf Lebenszeit im Staatsdienst Baden-Württemberg. Am 25.09.2018 beantragte der Kläger beim Regierungspräsidium Tübingen die Anerkennung einer Lehrerausbildung aus einem EU-Mitgliedstaat und brachte zur Begründung vor, er strebe eine Anerkennung im Bereich Lehramt an Gymnasien in Baden-Württemberg an. Seine Lehrerqualifikation aus Bulgarien sei für alle Schularten gültig und müsse dem Lehramt an Gymnasien in Baden-Württemberg zugeordnet werden. Mit Bescheid vom 19.10.2018 stellte das Regierungspräsidium Tübingen fest, dass das vom Kläger in Bulgarien erworbene Diplom teilweise für das gymnasiale Lehramt anerkannt werden könne. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine auflagenfreie Anerkennung sei derzeit noch nicht möglich. Unterschiede zeigten sich im schulpraktischen Bereich hinsichtlich Struktur und Inhalt des Vorbereitungsdienstes (Referendariat). Die volle Lehrberechtigung in den Unterrichtsfächern Englisch und Geschichte könne nur zuerkannt werden, wenn zuvor eine Ausgleichsmaßnahme absolviert werde. Nach erfolgreich bestandener Eignungsprüfung am 14.05.2019 stellte das Regierungspräsidium Tübingen mit Bescheid vom 27.05.2019 fest, dass die in Bulgarien abgeschlossene Lehrerausbildung als gleichwertig mit der baden-württembergischen Befähigung für das Lehramt an Gymnasien anerkannt werde. Am 25.03.2020 beantragte der Kläger die Anerkennung seiner in Bulgarien erworbenen Lehrerausbildung als gleichwertig für das Lehramt an Realschulen in Baden-Württemberg. Zur Begründung brachte er vor, seine in Bulgarien erworbene Lehrerqualifikation sei für alle Schularten gültig und müsse auch dem Lehramt an Realschulen in Baden-Württemberg zugeordnet werden. Mit Bescheid vom 07.05.2020 lehnte das Regierungspräsidium Tübingen den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Realschullehrer ab und führte zur Begründung aus, der Kläger sei Grund- und Hauptschullehrer in Baden-Württemberg, der wie andere inländische Grund- und Hauptschullehrkräfte die Möglichkeit habe, am Lehrgang über den horizontalen Laufbahnwechsel teilzunehmen, um die Lehrbefähigung für die Schulart Realschule zu erlangen. Am 04.06.2020 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, er habe an der Universität Schumen in Bulgarien das Bachelor-Studium Philosophie, englische Sprache und Literatur im Jahr 2002 erfolgreich beendet und mit dem Abschluss die Lehrbefähigung für das Fach Englisch für die Primärstufe, die Mittelstufe und Oberstufe erlangt. Er sei Lebenszeitbeamter im gehobenen Dienst und unterrichte an der E-Gesamtschule vorwiegend die Klassen 9 und 10. Er begehre die Übernahme in den höheren Dienst und habe sich bereits ohne Erfolg für das Schuljahr 2020/21 über die allgemeine Bewerberliste beworben. Aufgrund seines Studiums an der Universität Schumen erfülle er die Voraussetzungen zur Anerkennung als Realschullehrer in Baden-Württemberg. Das von ihm erlangte Qualifikationsniveau entspreche nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 EU-EWR-Lehrerverordnung einer Ausbildung in Baden-Württemberg. Seit seinem Dienstbeginn im zweiten Schulhalbjahr 2012/13 habe er durchgängig in der Sekundarstufe unterrichtet. Aufgrund seiner bisherigen Berufstätigkeit liege einschlägige Berufserfahrung gemäß § 1 Abs. 2 und 3 EU-EWR-Lehrerverordnung vor. Er besitze die Lehrbefähigung als Gymnasiallehrer, ohne hierfür eine Weiterqualifikation absolvieren zu müssen. Der Beklagte trug vor, der Kläger verfüge bereits über drei Lehrbefähigungen. Er sei sowohl Grundschullehrer, Hauptschullehrer und Gymnasiallehrer. Die Verleihung einer vierten Lehrbefähigung könne im Rahmen des Anerkennungsverfahrens nicht erfolgen. Der Kläger sei am 20.12.2012 als Grund- und Hauptschullehrer (Schwerpunkt Hauptschule) vollständig anerkannt worden. Er habe sich damals bewusst für diese Schulart entschieden. Nach dem Bescheid vom 30.06.2011 habe der Kläger die Wahl gehabt, sich für das Realschulamt zu entscheiden und eine Ausgleichsmaßnahme zu absolvieren. Beim gegliederten Schulsystem in Baden-Württemberg seien die Lehrämter eigenständig, was sich auf die Ausbildung (Studium und Vorbereitungsdienst) auswirke. Zudem könne innerhalb eines Anerkennungsverfahrens die Lehrbefähigung nur für ein Lehramt ausgesprochen werden. Der Kläger sei eine inländische Lehrkraft des Landes Baden-Württemberg, die nur über den horizontalen Laufbahnwechsel gemäß § 21 LBG die Lehrbefähigung für die Schulart Realschule erhalten könne. Der erforderliche Lehrgang dauere ca. ein Jahr. Die am horizontalen Laufbahnwechsel teilnehmenden Lehrerinnen und Lehrer müssten Module zur Realschuldidaktik und Realschulmethodik an einem Seminar für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte besuchen. Für den Erwerb von zwei oder mehreren Lehrbefähigungen müssten inländische Lehrkräfte entsprechende Studiengänge grundständig absolvieren. Da es sich vorliegend um eine baden-württembergische Lehrkraft und nicht um einen ausländischen Lehrer handele, greife die EU-EWR-Lehrerverordnung nicht. Mit Bescheid vom 12.10.2021 hob das Regierungspräsidium Tübingen den Bescheid vom 07.05.2020 auf und erkannte die bulgarische Ausbildung des Klägers für das Lehramt Sekundarstufe als gleichwertig mit der baden-württembergischen Ausbildung für das Lehramt an Werkreal-, Haupt- und Realschulen (Sekundarstufe I) mit den Fächern Englisch und Geschichte an. Daraufhin erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt. II. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend) und über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). In Anlehnung an das in § 154 Abs. 1 VwGO normierte Grundprinzip des Kostenrechts, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, dass derjenige Beteiligte die Kosten trägt, der ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.04.1989 - 1 C 70/86 - juris Rn. 32 und Beschl. v. 27.09.2017 - 2 VR 4/17 - juris Rn.1). Im vorliegenden Fall entspricht es billigem Ermessen, die Kosten in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu verteilen. Der angefochtene Bescheid war rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hatte jedoch lediglich Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, über seinen Antrag auf Anerkennung seiner in Bulgarien erworbene Lehrerausbildung als gleichwertig für das Lehramt an Realschulen in Baden-Württemberg erneut zu entscheiden. Das Begehren des Klägers beurteilte sich nach der EU-EWR-Lehrerverordnung i.V.m. der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Nach § 1 Abs. 1 EU-EWR-Lehrerverordnung wird eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat mit einem Diplom im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 erworbene oder anerkannte Befähigung für einen Lehrerberuf auf Antrag als Befähigung für die Ausübung des Lehrerberufs an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg anerkannt, wenn 1. die Antragstellerin oder der Antragsteller Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates ist und 2. die für den Ausbildungsnachweis im Sinne der genannten Richtlinie erforderliche Ausbildung keine wesentlichen fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, erziehungswissenschaftlichen, fachlichen oder schulpraktischen Defizite gegenüber der Ausbildung in Baden-Württemberg aufweist. Die EU-EWR-Lehrerverordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Nach Art. 1 RL 2005/36/EG legt die Richtlinie die Vorschriften fest, nach denen ein Mitgliedstaat, der den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in seinem Hoheitsgebiet an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen knüpft („Aufnahmemitgliedstaat“), für den Zugang zu diesem Beruf und dessen Ausübung die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten („Herkunftsmitgliedstaat“) erworbenen Berufsqualifikationen anerkennt, die ihren Inhaber berechtigen, dort denselben Beruf auszuüben. Die Richtlinie 2005/36/EG gilt für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die als Selbständige oder abhängig Beschäftigte, einschließlich der Angehörigen der freien Berufe, einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihre Berufsqualifikationen erworben haben, ausüben wollen (Art. 2 Abs. 1 RL 2005/36/EG). Entgegen der Rechtsauffassung des Regierungspräsidiums Tübingen konnte der Kläger als inländische Lehrkraft des Landes Baden-Württemberg die Lehrbefähigung für die Schulart Realschule nicht lediglich über den horizontalen Laufbahnwechsel gemäß § 21 LBG erhalten. Die vom Regierungspräsidium Tübingen im Bescheid vom 07.05.2020 und im Klageverfahren vertretene Rechtsauffassung findet im Gesetz keine Stütze. Weder die EU-EWR-Lehrerverordnung noch die Richtlinie 2005/36/EG enthalten Bestimmungen des Inhalts, dass ein Rechtsanspruch auf Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen oder anerkannten Befähigung ausgeschlossen ist, wenn die betreffende Person Beamter oder Beamtin des Aufnahmemitgliedstaats (geworden) ist. Die vom Regierungspräsidium Tübingen vertretene Rechtsauffassung hat in § 3 EU-EWR-Lehrerverordnung, der abschließend die Versagungsgründe für einen gestellten Antrag auf Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen oder anerkannten Befähigung für einen Lehrerberuf festlegt, keinen Niederschlag gefunden. Gegen die vom Regierungspräsidium Tübingen vertretene Rechtsauffassung spricht zudem § 16 Abs. 1 LBG. Nach dieser Bestimmung können Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber die Befähigung für eine Laufbahn u.a. erwerben durch den horizontalen Laufbahnwechsel nach § 21 LBG (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 LBG) oder aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der jeweils geltenden Fassung (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 LBG). § 16 Abs. 1 LBG bringt somit gerade - entgegen der Auffassung des Regierungspräsidiums Tübingen - zum Ausdruck, dass die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen oder anerkannten Befähigung für einen Lehrerberuf auch dann in Betracht kommt, wenn die betreffende Person Beamtin oder Beamter des Landes Baden-Württemberg ist. Der Kläger hatte jedoch keinen Verpflichtungsausspruch aus § 1 Abs. 1 EU-EWR-Lehrerverordnung, seine in Bulgarien erworbene Ausbildung für das Lehramt an Sekundarstufe ohne Auflagen als gleichwertig mit der Ausbildung für das Lehramt an Realschulen in Baden-Württemberg zu erkennen. Denn im vorliegenden Fall war die erforderliche Spruchreife (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) nicht gegeben. Zwar ist das Gericht in den Fällen, in denen es - wie vorliegend - um einen gebundenen Anspruch geht, im Rahmen dessen der Behörde bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen kein Ermessen zukommt, grundsätzlich verpflichtet, die Spruchreife herzustellen; dabei sind im Wege der Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) die notwendigen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen zu treffen, um das Bestehen des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs zu beurteilen (vgl. Eyermann/Schübel-Pfister VwGO, 15. Aufl., § 113 Rn. 41). Ausnahmsweise darf indes das Tatsachengericht davon absehen, die Sache spruchreif zu machen. Dies ist anerkannt bei „steckengebliebenen“ Verwaltungsverfahren (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.1989 - 4 C 52/87 - juris Rn. 18; VGH München, Urt. v. 30.06.2021 - 19 B 20.2085 - juris Rn. 50; Urt. v. 16.10.2017 - 22 B 17.156 - juris Rn. 21 und Urt. v. 18.09.2015 - 22 B 14.1263 - juris Rn. 31; VGH Mannheim, Urt. v. 22.11.2019 - 1 S 2984/18 - juris Rn. 45) oder wenn eine bestimmte sachliche Prüfung besonders fachkundigen Behörden vorbehalten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.12.1992 - 1 C 5/92 - juris Rn. 16). Ein Verwaltungsverfahren ist u.a. „steckengeblieben“, wenn die Behörde einen Ablehnungsgrund heranzieht, der die Ablehnung des Antrags in Wirklichkeit nicht trägt und der Antrag nach dem bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gewonnenen Erkenntnisstand nicht schon aus anderen Gründen offensichtlich abzulehnen ist (vgl. OVG Münster, Urt. v. 14.04.2011 - 8 A 320/09 - juris Rn. 182; VGH Kassel, Urt. v. 25.07.2011 - 9 A 103/11 - juris Rn. 97; VGH München, Beschl. v. 30.03.2021 - 22 ZB 20.1972 - juris Rn. 16). So liegt der Fall hier. Der vom Regierungspräsidium Tübingen für die Ablehnung des Antrags des Klägers ausschließlich angeführte Grund - der Kläger sei eine inländische Lehrkraft des Landes Baden-Württemberg und könne nur über den horizontalen Laufbahnwechsel die Lehrbefähigung für die Schulart Realschule erhalten - trug die Entscheidung nicht. Andere zwingende Versagungsgründe waren nicht ersichtlich. Ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 EU-EWR-Lehrerverordnung erfüllt sind, hatte das Regierungspräsidium Tübingen noch keiner Prüfung zugeführt. In dieser Situation hätte nur ein Bescheidungsausspruch erfolgen können. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 92 Abs. 3 Satz 2, 158 Abs. 2 VwGO).