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Beschluss

4 K 4243/21

VG Stuttgart 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2021:1117.4K4243.21.00
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Leitsätze
1. Liegen die Voraussetzungen des § 81 Abs 3 oder Abs 4 S 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht vor und ist deshalb eine Fiktionswirkung nicht eingetreten, besteht keine Rechtsposition, die im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs 5 VwGO gesichert werden könnte.(Rn.8) 2. Eine Duldungsfiktion im Sinne des § 81 Abs 3 S 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) tritt (nur) dann ein, wenn sich der Antragsteller für einen bestimmten Zeitraum ohne Aufenthaltstitel rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten darf und aufhält und die Erteilung eines Aufenthaltstitels erst nach Ablauf dieses Zeitraums beantragt, wenn der Antrag also im Anschluss an einen rechtmäßigen titelfreien Aufenthalt gestellt wird.(Rn.11) 3. Albanische Staatsangehörige, die Inhaber biometrischer Reisepässe sind, sind für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten befreit. Dies gilt jedoch nicht, wenn sie von vornherein die Absicht haben, sich dauerhaft im Bundesgebiet niederzulassen und hier ihren Lebensmittelpunkt zu begründen.(Rn.11) 4. Ein Ausländer kann nach § 39 S 1 Nr 3 AufenthV einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet nur einholen oder verlängern lassen, wenn er im Zeitpunkt des Eintritts der letzten Anspruchsvoraussetzung für die Erteilung der von ihm begehrten Aufenthaltserlaubnis noch über die Berechtigung zum Aufenthalt (rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. gültiges Schengen-Visum) im Bundesgebiet verfügt und der Antrag noch innerhalb des Zeitraums der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Bundesgebiet gestellt wird.(Rn.16) 5. § 54 Abs 2 Nr 9 AufenthG (juris: AufenthG 2004) knüpft nicht an eine Verurteilung oder sonstige Sanktionierung an, so dass es nicht notwendig ist, dass der Verstoß tatsächlich geahndet worden ist.(Rn.17) 6. § 5 Abs 2 S 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) wirkt generalpräventiv dem Anreiz entgegen, nach illegaler Einreise Bleibegründe zu schaffen mit der Folge, dieses Verhalten mit einem Verzicht auf das vom Ausland durchzuführende erforderliche Visumverfahren zu honorieren.(Rn.22) 7. Dass der Ausländer ein kleines Kind hat, das die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ist regelmäßig nicht als besonderer Umstand des Einzelfalls zu werten, der die Nachholung des Visumverfahrens unzumutbar macht, da es im Verantwortungsbereich des Ausländers liegt, die Ausreisemodalitäten und den Ausreisezeitpunkt in Absprache mit der zuständigen Ausländerbehörde so familienverträglich wie möglich zu gestalten.(Rn.27) 8. § 25 Abs 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) kann nicht als Auffangvorschrift für ein sich aus Art 6 GG oder Art 8 EMRK (juris: MRK) ergebendes Ausreisehindernis herangezogen werden, wenn die Erteilungsvoraussetzungen der für die genannten Aufenthaltszwecke vorrangigen Normen (z.B. § 28 Abs 1 S. 1 Nr 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004)) nicht erfüllt sind.(Rn.30)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Liegen die Voraussetzungen des § 81 Abs 3 oder Abs 4 S 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht vor und ist deshalb eine Fiktionswirkung nicht eingetreten, besteht keine Rechtsposition, die im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs 5 VwGO gesichert werden könnte.(Rn.8) 2. Eine Duldungsfiktion im Sinne des § 81 Abs 3 S 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) tritt (nur) dann ein, wenn sich der Antragsteller für einen bestimmten Zeitraum ohne Aufenthaltstitel rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten darf und aufhält und die Erteilung eines Aufenthaltstitels erst nach Ablauf dieses Zeitraums beantragt, wenn der Antrag also im Anschluss an einen rechtmäßigen titelfreien Aufenthalt gestellt wird.(Rn.11) 3. Albanische Staatsangehörige, die Inhaber biometrischer Reisepässe sind, sind für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten befreit. Dies gilt jedoch nicht, wenn sie von vornherein die Absicht haben, sich dauerhaft im Bundesgebiet niederzulassen und hier ihren Lebensmittelpunkt zu begründen.(Rn.11) 4. Ein Ausländer kann nach § 39 S 1 Nr 3 AufenthV einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet nur einholen oder verlängern lassen, wenn er im Zeitpunkt des Eintritts der letzten Anspruchsvoraussetzung für die Erteilung der von ihm begehrten Aufenthaltserlaubnis noch über die Berechtigung zum Aufenthalt (rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. gültiges Schengen-Visum) im Bundesgebiet verfügt und der Antrag noch innerhalb des Zeitraums der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Bundesgebiet gestellt wird.(Rn.16) 5. § 54 Abs 2 Nr 9 AufenthG (juris: AufenthG 2004) knüpft nicht an eine Verurteilung oder sonstige Sanktionierung an, so dass es nicht notwendig ist, dass der Verstoß tatsächlich geahndet worden ist.(Rn.17) 6. § 5 Abs 2 S 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) wirkt generalpräventiv dem Anreiz entgegen, nach illegaler Einreise Bleibegründe zu schaffen mit der Folge, dieses Verhalten mit einem Verzicht auf das vom Ausland durchzuführende erforderliche Visumverfahren zu honorieren.(Rn.22) 7. Dass der Ausländer ein kleines Kind hat, das die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ist regelmäßig nicht als besonderer Umstand des Einzelfalls zu werten, der die Nachholung des Visumverfahrens unzumutbar macht, da es im Verantwortungsbereich des Ausländers liegt, die Ausreisemodalitäten und den Ausreisezeitpunkt in Absprache mit der zuständigen Ausländerbehörde so familienverträglich wie möglich zu gestalten.(Rn.27) 8. § 25 Abs 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) kann nicht als Auffangvorschrift für ein sich aus Art 6 GG oder Art 8 EMRK (juris: MRK) ergebendes Ausreisehindernis herangezogen werden, wenn die Erteilungsvoraussetzungen der für die genannten Aufenthaltszwecke vorrangigen Normen (z.B. § 28 Abs 1 S. 1 Nr 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004)) nicht erfüllt sind.(Rn.30) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. I. Die am ...1992 geborene Antragstellerin ist albanische und kosovarische Staatsangehörige. Sie reiste am 24.10.2020 im Besitz eines biometrischen albanischen Reisepasses in das Bundesgebiet ein. Am 12.04.2021 beantragte sie bei der Stadt E die Erteilung eines Aufenthaltstitels und brachte zur Begründung vor, sie halte sich momentan bei Herrn V X auf, der im Besitz einer Niederlassungserlaubnis sei; sie sei von ihm schwanger. Sie könne in ihr Heimatland nicht zurückkehren, da es sich um eine Risikoschwangerschaft handele. Am 28.05.2021 hat die Antragstellerin in E ihren Sohn geboren, der auf der Grundlage des § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat. Mit Bescheid vom 08.07.2021 lehnte die Stadt E den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ab, drohte der Antragstellerin mit einer Ausreisefrist bis zum 30.08.2021 die Abschiebung in den Kosovo bzw. nach Albanien an und ordnete für den Fall der Abschiebung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von acht Monaten an. Zur Begründung wurde ausgeführt, zwar erfülle die Antragstellerin die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Sie sei jedoch nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist. Der Aufenthaltstitel könne nicht nach § 39 Satz 1 Nr. 3 AufenthV im Bundesgebiet eingeholt werden. Der von dieser Bestimmung geforderte Rechtsanspruch liege nicht vor. Die Antragstellerin habe den Ausweisungstatbestand des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG verwirklicht. Sie halte sich seit dem 22.01.2021 illegal im Bundesgebiet auf; dies sei gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG strafbar. Aufgrund des bestehenden Ausweisungsinteresses nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG liege ein strikter Rechtsanspruch nicht vor. Außerdem setze § 39 Satz 1 Nr. 3 AufenthV voraus, dass der Rechtsanspruch während des rechtmäßigen Aufenthalts entstanden sei. Auch dies sei nicht der Fall. Die Antragstellerin sei als Inhaberin eines albanischen Passes zur visumfreien Einreise und zum Aufenthalt im Schengen-Gebiet nur bis 90 Tage berechtigt gewesen. Sie hätte deshalb bis zum 21.01.2021 das Bundesgebiet verlassen müssen. Seit dem 22.01.2021 sei der Aufenthalt der Antragstellerin in Deutschland illegal. Die Geburt des Kindes am 28.05.2021 sei erfolgt, als der Aufenthalt der Antragstellerin in Deutschland rechtswidrig gewesen sei. Von der Nachholung des erforderlichen Visumverfahrens könne nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgesehen werden. Von einer Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens könne nicht ausgegangen werden. Die Antragstellerin habe keine Umstände aufgezeigt, durch die sich ihre Situation erheblich von der anderer albanischer Staatsangehöriger in vergleichbarer Lage unterscheide. Ein kleines Kind, auch wenn es die deutsche Staatsangehörigkeit besitze, sei kein besonderer Umstand des Einzelfalls. Das Kind könne die Antragstellerin bei der Nachholung des Visumverfahrens begleiten. Die Antragstellerin könne schon vom Bundesgebiet aus einen Termin bei der deutschen Botschaft in Tirana reservieren. Die Ausländerbehörde sei bereit, eine Vorabzustimmung zu erteilen. Das Visumverfahren werde deshalb nur wenige Wochen dauern. Diese kurze Trennung vom Vater werde das Kind nicht als endgültigen Verlust erfahren. Im Übrigen könne der Vater des Kindes die Trennung vermeiden, wenn er sein Kind während der Dauer des Visumverfahrens begleite. Die bewusste Umgehung des Visumverfahrens dürfe nicht folgenlos bleiben, um dieses wichtige Steuerungsinstrument der Zuwanderung nicht zu entwerten. Die Antragstellerin habe die Visavorschriften bewusst umgangen. Ihr sei bekannt gewesen, dass sie nach 90 Tagen das Bundesgebiet verlassen müsse. Die Antragstellerin habe es darauf angelegt, das Kind in Deutschland zu bekommen, um vollendete Tatsachen zu schaffen. Für die planmäßige Vorgehensweise der Antragstellerin spreche, dass sie ihren Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels erst in der 35. Schwangerschaftswoche gestellt habe, obwohl sie gewusst habe, dass sie ab dem 22.01.2021 keine Aufenthaltsberechtigung mehr in Deutschland habe. Die Abschiebungsandrohung beruhe auf § 59 AufenthG. Für den Fall der Abschiebung werde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet. Bei der Bemessung der Länge der Frist werde der mit der Abschiebung verfolgte Zweck sowie der Umstand berücksichtigt, dass die Antragstellerin im Bundesgebiet ein deutsches Kind habe. Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 15.07.2021 Widerspruch ein und brachte zu Begründung vor, ihr sei es nicht zumutbar, monatelang von ihrem Kind getrennt zu leben. Deutsche Kinder dürften mit ihren Eltern im Bundesgebiet leben. Sie habe auch Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Am 23.08.2021 beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht, die aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs anzuordnen; sie wiederholte ihr bisheriges Vorbringen. II. Die Antragstellerin begehrt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sowie gegen die ihr angedrohte Abschiebung anzuordnen. Es gibt indes keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen das in Ziffer 4 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 08.07.2021 verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot begehrt (vgl. zur Statthaftigkeit eines solchen Antrags VGH Mannheim, Beschl. v. 21.01.2020 - 11 S 3477/19 - juris Rn. 74 und Beschl. v. 13.11.2019 - 11 S 2996/19 - juris Rn. 41 ff.). Denn die Ausführungen im Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz verhalten sich nicht zum Einreise- und Aufenthaltsverbot und dessen Dauer (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 16.02.2021 - 12 S 3852/20 - juris Rn. 5). Der von der Antragstellerin gestellte Antrag hat keinen Erfolg. 1. Es ist bereits fraglich, ob der von der Antragstellerin gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich des abgelehnten Aufenthaltstitels vorliegend ein statthafter Rechtsbehelf ist. Der vorläufige Rechtsschutz nach einer ablehnenden Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung/Verlängerung eines Aufenthaltstitels bestimmt sich nur dann nach § 80 Abs. 5 VwGO, wenn der Antrag zuvor die gesetzliche Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 Satz 1 AufenthG ausgelöst hat, die durch die im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO sofort vollziehbare (§ 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) Ablehnungsentscheidung der Behörde erlischt (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 20.11.2007 - 11 S 2364/07 - juris Rn. 2; Beschl. v. 08.07.2008 - 11 S 1041/08 - juris Rn. 5 und Beschl. v. 20.09.2018 - 11 S 1973/18 - juris Rn. 13; OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.01.2008 - 11 ME 418/07 - juris Rn. 4 und Beschl. v. 12.12.2013 - 8 ME 162/13 - juris Rn. 17; OVG Magdeburg, Beschl. v. 07.07.2014 - 2 M 23/14 - juris Rn. 10; VGH Kassel, Beschl. v. 20.10.2016 - 7 B 2174/16 - juris Rn. 25). Liegen die Voraussetzungen des § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht vor und ist deshalb eine Fiktionswirkung nicht eingetreten, besteht keine Rechtsposition, die im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gesichert werden könnte. Die Antragstellerin kann sich nicht auf eine Fortgeltungsfiktion im Sinne des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG berufen, da sie zu keinem Zeitpunkt im Besitz eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG war. Auch eine Erlaubnisfiktion im Sinne des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist nicht eingetreten. Zwar sind albanische Staatsangehörige, die Inhaber biometrischer Reisepässe sind, nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, § 15 AufenthV i. V. m. Art. 4 Abs. 1 und Anhang II Nr. 1 VO (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 (EU-Visa-VO) für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, grundsätzlich von der Visumpflicht beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten befreit. Die Antragstellerin, die (auch) die albanische Staatsangehörigkeit besitzt und mit einem biometrischen Reisepass am 24.10.2020 in das Bundesgebiet eingereist ist, hat jedoch erst am 12.04.2021 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt. Zum Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis war der 90-Tageszeitraum abgelaufen, so dass sie sich bei Antragstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Ob sich die Antragstellerin im vorliegenden Fall auf eine Duldungsfiktion im Sinne des § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG berufen kann, ist offen. Eine Duldungsfiktion im Sinne des § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG tritt (nur) dann ein, wenn sich der Antragsteller für einen bestimmten Zeitraum ohne Aufenthaltstitel rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten darf und aufhält und die Erteilung eines Aufenthaltstitels erst nach Ablauf dieses Zeitraums beantragt, wenn der Antrag also im Anschluss an einen rechtmäßigen titelfreien Aufenthalt gestellt wird (vgl. VGH München, Beschl. v. 14.06.2013 - 10 C 13.848 - juris Rn. 20; OVG Magdeburg, Beschl. v. 11.12.2019 - 2 M 130/19 - juris Rn. 8). Zwar sind - wie bereits oben dargelegt - albanische Staatsangehörige, die Inhaber biometrischer Reisepässe sind, für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, grundsätzlich von der Visumpflicht beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten befreit. Dies gilt jedoch nicht, wenn sie von vornherein die Absicht haben, sich dauerhaft im Bundesgebiet niederzulassen und hier ihren Lebensmittelpunkt zu begründen; für einen von vornherein beabsichtigten längerfristigen Aufenthalt ist die vorherige Einholung eines nationalen Visums nach § 6 Abs. 3 AufenthG erforderlich mit der Folge, dass eine Einreise ohne das erforderliche Visum zu einer unerlaubten Einreise nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 6 Abs. 3 AufenthG führt und die unerlaubte Einreise zugleich einen rechtswidrigen Aufenthalt im Sinne von § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zur Folge hat (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.09.2013 - 3 Bs 131/13 - juris Rn. 9, 16; OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.07.2012 - 8 ME 94/12 - juris Rn. 5; OVG Münster, Beschl. v. 11.11.2015 - 18 B 387/15 - juris Rn. 3; VGH Mannheim, Beschl. v. 20.09.2018 - 11 S 1973/18 - juris Rn. 14 und Beschl. v. 14.09.2011 - 11 S 2438/11 - juris Rn. 8; VGH München, Beschl. v. 21.06.2013 - 10 CS 13.1002 - juris Rn. 13; VGH Kassel, Beschl. v. 04.06.2014 - 3 B 785/14 - juris Rn. 7 und Beschl. v. 20.10.2016 - 7 B 2174/16 - juris Rn. 27; OVG Magdeburg, Beschl. v. 07.10.2014 - 2 L 152/13 - juris Rn. 7; OVG Bautzen, Beschl. v. 13.08.2020 - 3 B 112/20 - juris Rn. 8). Ist die nachziehende Person bei der Einreise in das Bundesgebiet bereits verheiratet, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie bei ihrer Einreise beabsichtigt, in Deutschland ein Aufenthaltsrecht zu erstreben (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 20.09.2018 - 11 S 1973/18 - juris Rn. 14). In Anwendung dieser Grundsätze ist offen, ob die Antragstellerin bereits bei ihrer Einreise in das Bundesgebiet einen Daueraufenthalt geplant hat. Die vorgelegte Behördenakte enthält keinerlei Hinweise auf einen bei der Einreise in das Bundesgebiet geplanten Daueraufenthalt. Von Seiten der Ausländerbehörde wurde versäumt, diesen Umstand durch ein persönliches Gespräch mit der Antragstellerin aufzuklären. Die aufgezeigte Vermutungsregel greift nicht, da sich aus der Akte nicht ergibt, dass die Antragstellerin mit dem Vater ihres Kindes verheiratet ist. Schließlich spricht die längere Zeitspanne zwischen der erfolgten Einreise und der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis im vorliegenden Fall nicht für einen bereits bei der Einreise geplanten Daueraufenthalt im Bundesgebiet (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 20.10.2016 - 7 B 2174/16 - juris Rn. 28; OVG Münster, Beschl. v. 11.11.2015 - 18 B 387/15 - juris Rn. 5). 2. Wird zugunsten der Antragstellerin angenommen, dass ihr im Bundesgebiet gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels die Duldungsfiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG bewirkt hat, so ist der gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zwar zulässig, er hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Es besteht kein Anlass, entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) dem Widerspruch der Antragstellerin aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen. Denn es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Ziffer 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 08.07.2021. Die Antragstellerin hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weder einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG (a.) noch einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG (b.). a) Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer familiären Aufenthaltserlaubnis. Als Anspruchsgrundlage kommt alleine § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG in Betracht. Hiernach ist die Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Es bedarf keiner Vertiefung, ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen, denn die Antragstellerin erfüllt die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 AufenthG nicht. Die Antragstellerin kann die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht beanspruchen, weil sie entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist ist. Welches Visum im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG als das erforderliche Visum anzusehen ist, bestimmt sich nach dem Aufenthaltszweck, der mit der im Bundesgebiet beantragten Aufenthaltserlaubnis verfolgt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2010 - 1 C 17/09 - juris Rn. 19 und Urt. v. 11.01.2011 - 1 C 23/09 - juris Rn. 20). Für einen längerfristigen Aufenthalt - wie hier - ist gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird und der Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde bedarf (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthV). Ein derartiges Visum besitzt die Antragstellerin nicht. aa) Die Antragstellerin ist nicht nach § 39 Satz 1 Nr. 3 AufenthV befugt, die für einen längerfristigen Aufenthalt erforderliche Aufenthaltserlaubnis vom Bundesgebiet aus einzuholen. Ein Ausländer kann nach § 39 Satz 1 Nr. 3 AufenthV einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn er Staatsangehöriger eines in Anhang II der EU-Visa-VO aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um einen Anspruch nach den §§ 16b, 16e oder 19e AufenthG. Hierfür ist jedoch erforderlich, dass der Ausländer im Zeitpunkt des Eintritts der letzten Anspruchsvoraussetzung für die Erteilung der von ihm begehrten Aufenthaltserlaubnis noch über die Berechtigung zum Aufenthalt (rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. gültiges Schengen-Visum) im Bundesgebiet verfügt und der Antrag noch innerhalb des Zeitraums der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Bundesgebiet gestellt wird (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 03.05.2019 - 13 PA 97/19 - juris Rn. 20; VGH München, Beschl. v. 28.05.2015 - 10 CE 14.2123 - juris Rn. 10; OVG Münster, Beschl. v. 01.03.2011 - 18 B 944/10 - juris Rn. 7). An diesen Voraussetzungen fehlt es im vorliegenden Fall. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG setzt das Vorhandensein eines minderjährigen ledigen Deutschen voraus. Das deutsche Kind der Antragstellerin wurde jedoch erst am 28.05.2021 und damit zu einer Zeit geboren, als die Antragstellerin allenfalls im Besitz einer Duldungsfiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG war; eine Duldungsfiktion begründet jedoch keinen rechtmäßigen Aufenthalt, vielmehr lässt diese die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht unberührt (§ 60a Abs. 3 AufenthG). Auch zum Zeitpunkt der Antragstellung am 12.04.2021 war der Aufenthalt der Antragstellerin nicht rechtmäßig; vielmehr war die Berechtigung zum visumfreien Aufenthalt im Bundesgebiet für die Dauer von 90 Tagen längst abgelaufen. Weiter fehlt es an dem von § 39 Satz 1 Nr. 3 AufenthV geforderten Rechtsanspruch. Unter einem „Anspruch“ im Sinne von § 39 Satz 1 Nr. 3 AufenthV ist nur ein vom Gesetzgeber selbst vorgesehener strikter Erteilungsanspruch zu verstehen, der voraussetzt, dass alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2010 - 1 C 17/09 - juris Rn. 24 und Beschl. v. 16.02.2012 - 1 B 22/11 - juris Rn. 4). Keine Ansprüche in diesem Sinne sind Regelansprüche oder Ansprüche auf Grund von Soll-Vorschriften; ebenso wenig liegt ein Anspruch im vorstehenden Sinne im Fall einer Ermessensreduzierung auf Null vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.2020 - 1 C 12/19 - juris Rn. 52; VGH Mannheim, Beschl. v. 05.07.2018 - 11 S 1224/18 - juris Rn. 11 und Beschl. v. 02.03.2021 - 11 S 120/21 - juris Rn. 34). Einem solchen strikten Rechtsanspruch steht vorliegend entgegen, dass die Antragstellerin den objektiven Tatbestand des Straftatbestands des § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfüllt. Sie hat sich jedenfalls in dem Zeitraum vom 22.01.2021 (Ablauf der Berechtigung der Antragstellerin zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet für einen Zeitraum von 90 Tagen unter Befreiung von der Visumpflicht) bis zum 12.04.2021 (Beantragung eines Aufenthaltstitels) ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG im Bundesgebiet aufgehalten; sie war auch vollziehbar ausreisepflichtig, eine Ausreisefrist wurde ihr in diesem Zeitraum nicht gewährt und ihre Abschiebung war auch nicht ausgesetzt. Die Erfüllung des Straftatbestands des § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG begründet das Vorliegen eines schwerwiegenden Ausweisungsinteresses im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG knüpft nicht an eine Verurteilung oder sonstige Sanktionierung an, so dass es nicht notwendig ist, dass der Verstoß tatsächlich geahndet worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.06.1998 - 1 C 27/96 - juris Rn. 30 zu § 46 Nr. 2 AuslG; VGH München, Beschl. v. 24.06.2019 - 10 ZB 19.990 - juris Rn. 6). Der aus der Erfüllung des Straftatbestands des § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG sich ergebende Verstoß gegen Rechtsvorschriften war weder vereinzelt noch, da es sich um einen vorsätzlichen Verstoß handelte und der illegale Aufenthalt über einen längeren Zeitraum aufrechterhalten wurde, geringfügig. Eine vorsätzlich begangene Straftat ist grundsätzlich nicht geringfügig (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 28.10.2020 - 3 B 324/19 - juris Rn. 10; VGH Mannheim, Beschl. v. 02.03.2021 - 11 S 120/21 - juris Rn. 61). Darauf, ob die Antragstellerin tatsächlich ausgewiesen werden könnte, kommt es ebenso wenig an wie darauf, dass sie wegen der Straftat bislang nicht verurteilt worden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.03.2019 - OVG 11 B 5.17 - juris Rn. 28). Aufgrund des Vorliegens des schwerwiegenden Ausweisungsinteresses des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG ist die allgemeine Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt. Ob eine Ausnahme von dieser Regel gemacht werden könnte, ist nicht zu prüfen, soweit - wie im Fall des § 39 Satz 1 Nr. 3 AufenthV - ein strikter Rechtsanspruch vorliegen muss; eine solche Prüfung der Umstände des Einzelfalls ist mit dem Vorliegen eines unmittelbar aus dem Gesetz folgenden strikten Rechtsanspruchs nicht zu vereinbaren (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2008 - 1 C 37/07 - juris Rn. 24 und Beschl. v. 16.02.2012 - 1 B 22/11 - juris Rn. 4; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.09.2013 - 3 Bs 131/13 - juris Rn. 22). bb) Die Antragstellerin kann sich auch nicht auf die Ausnahmeregelung des § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV berufen. Danach kann ein Ausländer über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn seine Abschiebung nach § 60a AufenthG ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat. Die Antragstellerin hat während ihres Aufenthalts in Deutschland keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben, wie dies § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV voraussetzt. Denn unter einem „Anspruch“ im Sinne von § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV ist - ebenso wie bei § 39 Satz 1 Nr. 3 AufenthV - grundsätzlich nur ein strikter Rechtsanspruch zu verstehen. Ein solcher Rechtsanspruch liegt nur dann vor, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2014 - 1 C 15/14 - juris Rn. 15). Einen solchen Anspruch hat die Antragstellerin jedoch nicht erworben, da sie - wie bereits oben dargelegt - die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt. cc) Ein Absehen von den Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AufenthG gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kommt nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann von den genannten Erteilungsvoraussetzungen abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. (1) Ein Absehen von den Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG setzt einen strikten Rechtsanspruch voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2010 - 1 C 17/09 - juris Rn. 27). Einen solchen Anspruch hat die Antragstellerin jedoch nicht erworben, da sie, wie bereits dargelegt, die Regel-erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt. (2) Die Nachholung des Visumverfahrens ist für die Antragstellerin auch nicht unzumutbar im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG. Die Pflicht zur Einreise mit dem erforderlichen Visum soll gewährleisten, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug vor der Einreise geprüft werden können, um die Zuwanderung von Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, von vornherein zu verhindern; deshalb dürfen auch generalpräventive Aspekte Berücksichtigung finden, damit das Visumverfahren seine Funktion als wichtiges Steuerungsinstrument der Zuwanderung wirksam erfüllen kann (vgl. VGH München, Beschl. v. 07.09.2021 - 19 C 21.835 - juris Rn. 18, Beschl. v. 30.07.2021 - 19 ZB 21.738 - juris Rn. 20; Beschl. v. 11.03.2021 - 19 C 19.500 - juris Rn. 17 und Beschl. v. 28.05.2015 - 10 CE 14.2123 - juris Rn. 15; OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.07.2007 - 10 ME 130/07 - juris Rn. 10). § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG wirkt generalpräventiv dem Anreiz entgegen, nach illegaler Einreise Bleibegründe zu schaffen mit der Folge, dieses Verhalten mit einem Verzicht auf das vom Ausland durchzuführende erforderliche Visumverfahren zu honorieren; die bewusste Umgehung des erforderlichen Visumverfahrens darf nicht folgenlos bleiben, um dieses wichtige Steuerungsinstrument der Zuwanderung nicht zu entwerten, woraus folgt, dass Ausnahmen von der Visumpflicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG prinzipiell eng auszulegen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2014 - 1 C 15/14 - juris Rn. 20). Ein besonderer Umstand gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG liegt dann vor, wenn sich der Ausländer in einer Sondersituation befindet, die sich signifikant von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.03.2019 - OVG 11 B 5.17 - juris Rn. 52; OVG Magdeburg, Beschl. v. 19.11.2019 - 2 M 76/19 - juris Rn. 17; OVG Saarlouis, Beschl. v. 13.06.2017 - 2 B 344/17 - juris Rn. 16; OVG Koblenz, Beschl. v. 16.03.2021 - 7 B 10253/21 - juris Rn. 11; OVG Bautzen, Beschl. v. 14.04.2021 - 3 B 123/21 - juris Rn. 13). Die typischen Probleme, mit denen Betroffene konfrontiert werden (Kosten, Mühen, Zeitaufwand, vorübergehende Trennung von Angehörigen und Freunden) gehören zu dem normalen Risiko der nicht ordnungsgemäßen Einreise und begründen keine Unzumutbarkeit (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 02.03.2021 - 11 S 120/21 - juris Rn. 35; OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.07.2009 - 11 ME 171/09 - juris Rn. 22). Die Zumutbarkeitsprüfung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG erfordert eine Güterabwägung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit; dabei sind die legitimen Interessen des Ausländers (z. B. wirtschaftliche Interessen, Interesse an der Aufrechterhaltung der Familieneinheit) gegen das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Visumverfahrens abzuwägen, wobei die Wirkungen der Grundrechte, insbesondere der Schutz von Bindungen des Ausländers im Inland durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG beachtet werden müssen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.03.2019 - OVG 11 B 5.17 - juris Rn. 52; OVG Bautzen, Beschl. v. 14.04.2021 - 3 B 123/21 - juris Rn. 13). Weder Art. 6 Abs. 1 GG noch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG begründen einen unbedingten, unmittelbaren grundrechtlichen Anspruch ausländischer Ehegatten oder Familienangehöriger auf Nachzug zu ihren berechtigt in der Bundesrepublik Deutschland lebenden ausländischen Ehegatten oder Familienangehörigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83 - juris Rn. 96; BVerwG, Urt. v. 17.12.2020 - 1 C 30/19 - juris Rn. 22). Das Grundgesetz überantwortet es vielmehr weitgehend der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt festzulegen, in welcher Anzahl und unter welchen Voraussetzungen Ausländern der Zugang zum Bundesgebiet ermöglicht wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83 - juris Rn. 96 und Beschl. v. 10.05.2008 - 2 BvR 588/08 - juris Rn. 11; BVerwG, Urt. v. 17.12.2020 - 1 C 30/19 - juris Rn. 22). Allerdings begründet Art. 6 GG in seiner Funktion als "wertentscheidende Grundsatznorm" die Pflicht des Staates, Ehe und Familie zu schützen; dieser Pflicht entspricht ein Anspruch des Trägers der Grundrechte aus Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren die bestehenden ehelichen und familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen in einer Weise berücksichtigen, die der großen Bedeutung entspricht, welche das Grundgesetz dem Schutz von Ehe und Familie beimisst (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83 - juris Rn. 103 und Beschl. v. 05.06.2013 - 2 BvR 586/13 - juris Rn. 12; BVerwG, Urt. v. 17.12.2020 - 1 C 30/19 - juris Rn. 22). Was die sich aus Art. 6 GG ergebenden aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen angeht, ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05 - juris Rn. 16 und Beschl. v. 05.06.2013 - 2 BvR 586/13 - juris Rn. 12) Es ist mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.12.2007 - 2 BvR 2341/06 - juris Rn. 6). Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.05.2011 - 2 BvR 1367/10 - juris Rn. 15). Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass die vorherige Durchführung eines Visumverfahrens wichtigen öffentlichen Interessen dient und daher die Nachholung nicht als bloße Förmlichkeit anzusehen ist (vgl. VGH München, Beschl. v. 10.03.2021 - 10 CE 20.2030 - juris Rn. 22 und Beschl. v. 16.03.2020 - 10 CE 20.326 - juris Rn. 20). In die Prüfung der Zumutbarkeit sind zwar mit einem besonderen Gewicht die möglichen Folgen einer auch nur vorübergehenden Trennung für Kinder des Ausländers einzubeziehen, insbesondere wenn es sich um sehr kleine Kinder handelt, die den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung nicht begreifen können und diese als endgültigen Verlust erfahren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05 - juris Rn. 22 und Beschl. v. 05.06.2013 - 2 BvR 586/13 - juris Rn. 14). Anderseits ist aber auch zu berücksichtigen, ob der Ausländer das Visumverfahren ohne rechtfertigenden Grund umgangen hat und der Trennungszeitraum im Fall der Nachholung des Visumverfahrens daher maßgeblich in seinen Verantwortungsbereich fällt (vgl. VGH München, Beschl. v. 19.06.2018 - 10 CE 18.993 - juris Rn. 5). Weiter ist zu berücksichtigen, dass es im Verantwortungsbereich des Ausländers liegt, die Nachholung des Visumverfahrens so familienverträglich wie möglich zu gestalten; durch die Gestaltung ihrer Ausreise haben Ausländer es selbst in der Hand, die für die Durchführung des Visumverfahrens erforderliche Dauer ihrer Abwesenheit im Bundesgebiet möglichst kurz zu halten, indem sie beispielsweise eine Vorabzustimmung der zuständigen Ausländerbehörde nach § 31 AufenthV einholen und ggf. eine Überprüfung der Personenstandsurkunden veranlassen, indem sie bei der zuständigen Ausländerbehörde die grundsätzlichen Möglichkeiten eines Familiennachzugs abklären oder indem sie sich vorab für einen Termin für die Visumbeantragung registrieren lassen (vgl. VGH München, Beschl. v. 07.09.2021 - 19 C 21.835 - juris Rn. 19; Beschl. v. 30.07.2021 - 19 ZB 21.738 - juris Rn. 21; Beschl. v. 11.03.2021 - 19 C 19.500 - juris Rn. 18; Beschl. v. 10.03.2021 - 10 CE 20.2030 - juris Rn. 22; Beschl. v. 18.09.2020 - 10 CE 20.1914 - juris Rn. 35; Beschl. v. 16.03.2020 - 10 C 20.326 - juris Rn. 20; Beschl. v. 21.10.2019 - 10 C 19.2043 - juris Rn. 9; Beschl. v. 24.09.2019 - 10 C 19.1849 - juris Rn. 7; Beschl. v. 03.09.2019 - 10 C 19.1700 - juris Rn. 5; Beschl. v. 30.08.2018 - 10 C 18.1497 - juris Rn. 27 und Beschl. v. 19.06.2018 - 10 CE 18.993 - juris Rn. 5; OVG Koblenz, Beschl. v. 16.03.2021 - 7 B 10253/21 - juris Rn. 14 und Beschl. v. 13.01.2021 - 7 D 11208/20 - juris Rn. 34). Bei der Prüfung der Zumutbarkeit ist auch in den Blick zu nehmen, wie lange ein Visumverfahren bei korrekter Sachbehandlung und gegebenenfalls unter Zuhilfenahme einstweiligen Rechtsschutzes voraussichtlich dauert und welche Auswirkungen eine vorübergehende Ausreise für die Familie hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.06.2019 - 1 C 40/18 - juris Rn. 40 und Urt. v. 30.07.2013 - 1 C 15/12 - juris Rn. 26). Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Trennungszeit die normale Dauer eines Visumverfahrens überschreiten würde, ist dies zu Gunsten des Betroffenen zu berücksichtigen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 21.12.2011 - 1 B 246/11 - juris Rn. 28; OVG Magdeburg, Beschl. v. 21.11.2019 - 2 M 113/19 - juris Rn. 24). Dass der Ausländer ein kleines Kind hat, das die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ist regelmäßig nicht als besonderer Umstand des Einzelfalls zu werten, der die Nachholung des Visumverfahrens unzumutbar macht, da es im Verantwortungsbereich des Ausländers liegt, die Ausreisemodalitäten und den Ausreisezeitpunkt in Absprache mit der zuständigen Ausländerbehörde so familienverträglich wie möglich zu gestalten (vgl. VGH München, Beschl. v. 10.03.2021 - 10 CE 20.2030 - juris Rn. 23; Beschl. v. 16.03.2020 - 10 CE 20.326 - juris Rn. 20; Beschl. v. 03.09.2019 - 10 C 19.1700 - juris Rn. 5 und Beschl. v. 19.06.2018 - 10 CE 18.993 - juris Rn. 5). Nach diesen Grundsätzen ist der Antragstellerin die Nachholung des Visumverfahrens zumutbar. Ihr kann es - ggf. in Begleitung ihres Sohnes - zugemutet werden, sich für das Sichtvermerksverfahren in ihr Heimatland zu begeben, ohne dass die Grenze des § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG erreicht würde. Die öffentlichen Interessen, insbesondere das öffentliche Interesse an der Beachtung des erforderlichen Visumverfahrens setzen sich gegenüber den schutzwürdigen Interessen der Antragstellerin und ihrer im Bundesgebiet lebenden Bezugspersonen durch. Eine Internetrecherche im Hinblick auf einen Termin bei der deutschen Botschaft in Pristina ergibt, dass über das Terminvergabesystem des Auswärtigen Amts - Pristina die Buchung eines Termins zum Zweck der Erteilung eines Visums für den Familiennachzug noch für November 2021 und die folgenden Monate möglich ist. Im Hinblick auf einen Termin bei der deutschen Botschaft in Tirana ergibt die Internetrecherche, dass die Wartezeit zwischen Registrierung und Terminbestätigung aufgrund der großen Nachfrage im Moment sehr lange betragen kann. Die deutsche Botschaft Tirana weist zudem darauf hin, dass die Bearbeitungszeit in der Regel drei Monate beträgt (https://tirana.diplo.de/al-de/service/visa-de/-/2270420; Abruf 12.11.2021). Nach Mitteilung der deutschen Botschaft Pristina muss gleichfalls mit einer Bearbeitungszeit von bis zu drei Monaten gerechnet werden; wird mit dem Antrag indes eine Vorabzustimmung der zuständigen deutschen Ausländerbehörde vorgelegt, verkürzt sich die Bearbeitungszeit in der Regel auf wenige Wochen (https://pristina.diplo.de/xk-de/service/visa-einreise/familiennachzug/2314576; Abruf: 12.11.2021). Der Antragstellerin ist daher möglich, die wesentlichen vorbereitenden Schritte der Visumbeantragung von Deutschland aus zu betreiben; sie muss lediglich zu einem von ihr per Online-Terminvergabe zu bestimmenden Termin ausreisen. Es liegt daher in der Hand der Antragstellerin, ihren Antrag soweit vorzubereiten, dass von der zügigen Bearbeitung von wenigen Wochen ausgegangen werden kann. Eine Abwesenheit der Antragstellerin von wenigen Wochen ist ihr und ihrer Familie trotz der damit verbundenen Unterbrechung des familiären Zusammenlebens noch zumutbar. Anhaltspunkte dafür, dass die deutschen Botschaften in Pristina und Tirana derzeit nicht arbeitsfähig sind, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch sonst sind keine Gesichtspunkte dafür ersichtlich, weshalb das Visumverfahren im Fall der Antragstellerin länger als in vergleichbaren Fällen üblich dauern sollte. Es steht der Antragstellerin, die sowohl im Besitz eines albanischen als auch eines kosovarischen Reisepasses ist, frei, über welche deutsche Botschaft sie das erforderliche Visum für den Familiennachzug einholt. Sollte sie sich für die deutsche Botschaft in Tirana entscheiden, erweist sich eine vorübergehende Trennung von mehreren Monaten auch unter Berücksichtigung des Kleinkindalters des Sohnes der Antragstellerin nicht als unzumutbar. Denn es obliegt der Antragstellerin, durch die Gestaltung ihrer Ausreise, insbesondere einer Terminbuchung bereits im Bundesgebiet und der Einholung einer Vorabzustimmung der Ausländerbehörde nach § 31 AufenthV, die für die Durchführung des Visumverfahrens erforderliche Dauer ihrer Abwesenheit im Bundesgebiet möglichst kurz und so familienverträglich wie möglich zu halten (vgl. VGH München, Beschl. v. 07.09.2021 - 19 C 21.835 - juris Rn. 19, Beschl. v. 11.03.2021 - 19 C 19.500 - juris Rn. 18; Beschl. v. 10.03.2021 - 10 CE 20.2030 - juris Rn. 33; Beschl. v. 16.03.2020 - 10 CE 20.326 - juris Rn. 20; Beschl. v. 21.10.2019 - 10 C 19.2043 - juris Rn. 9; Beschl. v. 03.09.2019 - 10 C 19.1700 - juris Rn. 5 und Beschl. v. 19.06.2018 - 10 CE 18.993 - juris Rn. 5; OVG Koblenz, Beschl. v. 16.03.2021 - 7 B 10253/21 - juris Rn. 14). Weiter ist zu berücksichtigen, dass es auf der freien Entscheidung der Antragstellerin beruhte, unter bewusster Umgehung des Visumverfahrens einzureisen und eine Familie auf aufenthaltsrechtlich ungesicherter Basis zu gründen; die Beteiligten konnten mithin nicht schutzwürdig darauf vertrauen, eine familiäre Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet werde sich ohne größere verfahrensrechtliche Anstrengungen allein durch die Schaffung von Fakten herstellen lassen (vgl. VGH München, Beschl. v. 07.09.2021 - 19 C 21.835 - juris Rn. 19; Beschl. v. 30.07.2021 - 19 ZB 21.738 - juris Rn. 21 und Beschl. v. 11.03.2021 - 19 C 19.500 - juris Rn. 18). Zudem hat die Antragsgegnerin in Aussicht gestellt, die für die Erteilung des Visums nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 AufenthV erforderliche Vorabzustimmung zu erteilen. Sie hat damit das für eine familienfreundliche Ausgestaltung der Nachholung des Visumverfahrens Erforderliche getan. Schließlich ist es dem Vater des Sohnes der Antragstellerin zumutbar, die familiäre Lebensgemeinschaft für die Dauer des Visumverfahrens durch Besuche oder durch Begleitung der Antragstellerin aufrecht zu erhalten. Bezüglich der Dauer des Visumverfahrens und der Wartezeiten befindet sich die Antragstellerin im Übrigen in keiner anderen Situation als andere Betroffene, die in Fällen der Familienzusammenführung das Visumverfahren ordnungsgemäß vom Heimatland aus durchführen müssen. Sollte die Antragstellerin keine Anstrengungen zur familienverträglichen Visumnachholung unternehmen, gebietet es im Übrigen auch Art. 6 Abs. 1 GG nicht, die berechtigte Erwartung, an der Visumnachholung mitzuwirken, gänzlich zurückzustellen, denn dies bedeutete keinen schonenden Ausgleich der familiären Belange des Ausländers und der gegenläufigen öffentlichen Interessen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.5.1987 - 2 BvR 1226/83 - juris Rn. 103) mehr; in einer solchen Situation käme auch der Zeitspanne, in der die Antragstellerin und ihr Sohn ggf. nicht zusammenleben könnten, kein die Abwägung der beteiligten Interessen beeinflussendes Gewicht zu, da in diesem Fall die Trennung allein auf der eigenverantwortlichen Entscheidung der Antragstellerin beruht, ein zumutbar zu beseitigendes Hindernis für die Familienzusammenführung nicht zu beheben (vgl. VGH München, Beschl. v. 30.07.2021 - 19 ZB 21.738 - juris Rn. 21). Im Hinblick auf die dargelegten öffentlichen Interessen und die dargelegten Obliegenheiten der Antragstellerin - deren Erfüllung oder Nichterfüllung ihre Haltung gegenüber der Rechtsordnung widerspiegeln -, insbesondere aber auch im Hinblick darauf, dass der familiären Gemeinschaft und Ausübung der Personensorge durch die Antragstellerin ggf. aufgrund der Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG für den Zeitraum bis zu einer Ausreise zur Visumeinholung Rechnung getragen werden kann (vgl. VGH München, Beschl. v. 30.07.2021 - 19 ZB 21.738 - juris Rn. 21 und Beschl. v. 16.03.2020 - 10 CE 20.326 - juris Rn. 21), liegen durchgreifende Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens nicht vor. b) Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. § 25 Abs. 5 AufenthG kann nicht als Auffangvorschrift für ein sich aus Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK ergebendes Ausreisehindernis herangezogen werden, wenn - wie vorliegend - die Erteilungsvoraussetzungen der für die genannten Aufenthaltszwecke vorrangigen Normen (hier: § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG) nicht erfüllt sind (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 18.11.2009 - 13 S 2002/09 - juris Rn. 43 und Beschl. v. 10.03.2009 - 11 S 2990/08 - juris Rn. 29; OVG Saarlouis, Beschl. v. 18.12.2008 - 2 A 317/08 - juris Rn. 8 und Beschl. v. 14.02.2018 - 2 B 734/17 - juris Rn. 8). Selbst wenn jedoch § 25 Abs. 5 AufenthG als Auffangvorschrift neben den Aufenthaltstiteln des Abschnitts 6 anwendbar ist, besteht im vorliegenden Fall kein Erteilungsanspruch. Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der - wie die Antragstellerin - vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Unter „Ausreise“ im Sinne dieser Vorschrift ist sowohl die zwangsweise Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise zu verstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.11.2009 - 1 C 19/08 - juris Rn. 12 und Urt. v. 27.06.2006 - 1 C 14/05 - juris Rn. 15). Eine freiwillige Ausreise ist, da tatsächliche Hindernisse bei der Antragstellerin nicht vorliegen, im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich sowohl aus inlandsbezogenen Vollstreckungshindernissen ergeben, zu denen unter anderem auch diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 GG) oder aus Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind, als auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG; bei Bestehen solcher Abschiebungsverbote bzw. Vollstreckungshindernissen hat nicht nur die zwangsweise Rückführung des betroffenen Ausländers zu unterbleiben, sondern es ist ihm in aller Regel auch eine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland aus denselben rechtlichen Gründen nicht zuzumuten und damit unmöglich im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 - 1 C 14/05 - juris Rn. 17). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist ihre freiwillige Ausreise nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich, weil diese mit Art. 6 Abs. 1 und 2 GG unvereinbar wäre. Es ist vielmehr mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie vereinbar, die Antragstellerin auf die Einholung des erforderlichen Visums für eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zum minderjährigen deutschen Sohn (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG) zu verweisen, weil die damit zwangsläufig verbundene vorübergehende Trennung von ihrem Sohn als zumutbar anzusehen ist; auf die obigen Ausführungen zu § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG wird verwiesen. 3. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die in Ziffer 3 des Bescheids vom 08.07.2021 verfügte Abschiebungsandrohung ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 VwGO i.V.m. § 12 LVwVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er hat jedoch in der Sache gleichfalls keinen Erfolg. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung überwiegt im vorliegenden Fall, da diese sich als rechtmäßig erweist. Die Antragstellerin ist ausreisepflichtig. Dies folgt aus § 50 Abs. 1 AufenthG, weil die Antragstellerin den nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG für ihren Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt. Die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht ist nicht Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer Abschiebungsandrohung (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 29.04.2003 - 11 S 1188/02 - juris Rn. 29; Beschl. v. 11.02.2005 - 11 S 1170/04 - juris Rn. 6 und Beschl. v. 29.04.2013 - 11 S 581/13 - juris Rn. 21). Im Übrigen ist die Antragstellerin auch gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig; ihr gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels hat - wie oben dargelegt - weder eine Erlaubnisfiktion noch eine Fortgeltungsfiktion ausgelöst. Die Abschiebungsandrohung wurde nach Maßgabe des § 59 AufenthG erlassen. Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Die von der Antragsgegnerin bestimmte Ausreisefrist bewegt sich deutlich über der Höchstfrist von 30 Tagen und kann deshalb nicht als unangemessen betrachtet werden. Besondere Umstände des Einzelfalls, unter deren Berücksichtigung die Ausreisefrist gemäß § 59 Abs. 1 Satz 4 AufenthG für einen längeren Zeitraum hätte festgesetzt werden können, sind nicht geltend gemacht und auch ansonsten nicht ersichtlich. § 59 Abs. 2 AufenthG, wonach in der Androhung der Abschiebungszielstaat bezeichnet und der Ausländer darauf hingewiesen werden soll, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist, ist erfüllt. Das - nicht geltend gemachte - Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung steht gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG dem Erlass der Androhung nicht entgegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Da die Antragstellerin keine gesicherte aufenthaltsrechtliche Position innehatte, war der für das Hauptsacheverfahren anzunehmende Streitwert i.H.v. 5.000,00 Euro im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.