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Beschluss

A 4 K 2195/21

VG Stuttgart 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2021:1222.A4K2195.21.00
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Leitsätze
1. Die Eignung einer im Asylfolgeverfahren vorgelegten Urkunde für eine günstigere Entscheidung kann in der Regel nur zuverlässig beurteilt werden, wenn der genaue Übermittlungsweg bekannt ist, weshalb dieser ebenfalls mitzuteilen ist. Des Weiteren ist aus gegebenem Anlass auszuführen, weshalb und auf wessen Veranlassung das Schriftstück verfasst wurde.(Rn.17) 2. Wird ein Zeuge als Beweismittel benannt, dann besitzt dieses Beweismittel nur dann die erforderliche Eignung für eine günstigere Entscheidung, wenn substantiiert ausgeführt wird, welche konkreten Angabe der Zeuge zu welchem historischen Vorgang machen kann und - außer dies wäre offensichtlich - auf welche Weise der Zeuge hiervon persönlich Kenntnis erlangt hat.(Rn.17) 3. Die medizinische Versorgung in Sri Lanka ist landesweit gut. Es gibt kostenlose staatliche Krankenhäuser und staatliche ambulante Behandlungsstellen, die Krankenbehandlungen vornehmen und notwendige Medikamente gratis zur Verfügung stellen. Die psychiatrische Betreuung wird durch staatliche Krankenhäuser sichergestellt.(Rn.33)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Eignung einer im Asylfolgeverfahren vorgelegten Urkunde für eine günstigere Entscheidung kann in der Regel nur zuverlässig beurteilt werden, wenn der genaue Übermittlungsweg bekannt ist, weshalb dieser ebenfalls mitzuteilen ist. Des Weiteren ist aus gegebenem Anlass auszuführen, weshalb und auf wessen Veranlassung das Schriftstück verfasst wurde.(Rn.17) 2. Wird ein Zeuge als Beweismittel benannt, dann besitzt dieses Beweismittel nur dann die erforderliche Eignung für eine günstigere Entscheidung, wenn substantiiert ausgeführt wird, welche konkreten Angabe der Zeuge zu welchem historischen Vorgang machen kann und - außer dies wäre offensichtlich - auf welche Weise der Zeuge hiervon persönlich Kenntnis erlangt hat.(Rn.17) 3. Die medizinische Versorgung in Sri Lanka ist landesweit gut. Es gibt kostenlose staatliche Krankenhäuser und staatliche ambulante Behandlungsstellen, die Krankenbehandlungen vornehmen und notwendige Medikamente gratis zur Verfügung stellen. Die psychiatrische Betreuung wird durch staatliche Krankenhäuser sichergestellt.(Rn.33) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 24.08.2018, mit welchem das Bundesamt zum einen den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens als unzulässig (Nummer 1) und zum anderen den Antrag auf Änderung des Bescheides vom 28.02.2017 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (Nummer 2) ablehnte. Eine erneute Abschiebungsandrohung enthielt der Bescheid nicht. Das in der Antragsschrift formulierte Begehren „die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen“ ist gemäß § 122 Abs. 1 und § 88 VwGO sachdienlich als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO auszulegen mit dem Ziel, der Antragsgegnerin aufzugeben, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vorläufig nicht aufgrund der früheren Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG abgeschoben werden darf, hilfsweise der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebung des Antragstellers bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote im Hauptsacheverfahren vorläufig nicht vollzogen werden darf. Der Antragsteller hat weder mit seinem Haupt- noch mit seinem Hilfsantrag Erfolg. Der Hauptantrag ist zulässig und insbesondere statthaft (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.11.2018 - 12 S 2504/18 - juris Rn. 15 m.w.N.). Soweit sich der Antragsteller gegen die Unzulässigkeitsentscheidung in Nummer 1 des angegriffenen Bescheids wendet, steht dem die Regelung des § 123 Abs. 5 VwGO nicht entgegen, wonach die Vorschriften des § 123 Abs. 1 bis 3 VwGO nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a VwGO gelten. In der vorliegenden Konstellation, in der der angegriffene Bescheid keine erneute Abschiebungsandrohung enthält, ist der Antrag nach § 123 VwGO nicht subsidiär. Denn ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wäre hier unstatthaft. Er setzt voraus, dass die Vollziehung eines belastenden Verwaltungsakts unterbunden werden soll. Vorliegend ist zwar mit dem angegriffenen Bescheid, in dem die Antragsgegnerin den neuerlichen Asylantrag des Antragstellers als unzulässig abgelehnt hat, ein den Antragsteller belastender Verwaltungsakt erlassen worden. Gegen diesen Verwaltungsakt ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Anfechtungsklage die statthafte Klageart. Dem Antragsteller droht allerdings nicht die Vollziehung des seinen Antrag ablehnenden Verwaltungsakts vom 24.08.2018; dies schon deshalb nicht, weil die Ablehnung eines Antrags keinen vollziehbaren Inhalt hat. Grundlage der ihm drohenden Abschiebung ist vielmehr die im Asylerstverfahren erlassene und bereits vollziehbare Abschiebungsandrohung. Soweit - wie hier - nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG die Abschiebung auf der Grundlage dieser alten Abschiebungsandrohung bei einem unzulässigen Folgeantrag erst nach der Mitteilung des Bundesamts an die Ausländerbehörde, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen, vollzogen werden darf, wird es dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers, eine Abschiebung auf dieser Grundlage zu verhindern, allein gerecht, die Antragsgegnerin als Rechtsträgerin des Bundesamts im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Ausländerbehörde mitzuteilen, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht ergriffen werden dürfen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.11.2018 - 12 S 2504/18 - juris Rn. 15 m.w.N.). Der Hauptantrag ist jedoch unbegründet Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands erlassen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um etwa wesentliche Nachteile abzuwenden. Eine derartige Regelungsanordnung setzt das Glaubhaftmachen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes voraus. Zudem ergibt sich aus § 71 Abs. 4 in Verbindung mit § 36 Abs. 4 AsylG, dass einstweiliger Rechtsschutz hier nur gewährt werden kann, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung bestehen (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 13.09.2018 - 3 B 1712/18.A - juris Rn. 12). Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 99). Gemessen daran hat der Antragsteller zu dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in Nummer 1 des angegriffenen Bescheids getroffenen Unzulässigkeitsentscheidung. Ein Asylantrag ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG unter anderem dann unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Nach der Vorschrift des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist, sofern der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Danach setzt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens voraus, dass sich entweder die Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG), oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Die vorbezeichneten Wiederaufgreifensgründe führen nach § 51 Abs. 2 VwVfG nur dann zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens, wenn der Asylbewerber ohne grobes Verschulden außerstande war, sie in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Ferner ist der Folgeantrag nach § 51 Abs. 3 VwVfG innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Kenntnis des Grundes für das Wiederaufgreifen des Verfahrens zu stellen. Maßstab der gerichtlichen Prüfung sind dabei nur die Gründe für ein Wiederaufgreifen, die von dem Asylantragsteller geltend gemacht werden. Diesem obliegt es, innerhalb der Ausschlussfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Folgeantrags, zu denen auch die Fristwahrung selbst gehört, bezüglich aller der von ihm geltend gemachten Wiederaufgreifensgründe schlüssig darzulegen (VG Saarland, Urteil vom 31.07.2019 - 6 K 992/18 - juris Rn. 22 m.w.N.). Gemessen hieran hat die Antragsgegnerin zutreffend angenommen, dass es sich bei dem von dem Antragsteller am 02.05.2018 gestellten Asylantrag um einen Folgeantrag im Sinne von § 71 Abs. 1 AsylG handelt, da er ihn stellte, nachdem der Bescheid des Bundesamtes vom 28.02.2017 infolge des Urteils vom 07.07.2017 am 02.09.2017 bestandskräftig geworden war. Auch die Einschätzung des Bundesamtes, dass auf den Folgeantrag hin ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist, begegnet keinen ernstlichen Zweifeln. Die für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG dürften nicht vorliegen. Ein Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 VwVfG ist nicht ersichtlich. Im Hinblick auf das von dem Antragsteller vorgelegte Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. J dürfte kein Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG gegeben sein. Denn neue Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG können sich schon angesichts des Wortlauts der Regelung nur auf Umstände beziehen, die im ursprünglichen Verfahren bereits vorgetragen worden sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2000 - A 12 S 423/00 - juris Rn. 41). Die hier durch Vorlage des Gutachtens geltend gemachte psychische Erkrankung des Antragstellers war im Asylerstverfahren aber gerade nicht vorgetragen worden. Aus dem Urteil vom 07.07.2017 - A 4 K 3134/17 - ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine seitens des Antragstellers geltend gemachte Krankheit. Im Rahmen der Ausführungen zu einem Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG geht das Gericht ausweislich der Entscheidungsgründe davon aus, dass der damalige Kläger und heutige Antragsteller gesund ist. Dienen die vorgelegten Beweismittel dem Beleg von Tatsachen, die im Erstverfahren noch nicht thematisiert wurden, so handelt es sich der Sache nach um die Korrektur des Sachvortrags selbst, so dass § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG Anwendung findet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2000 - A 12 S 423/00 - juris Rn. 41). Aber auch die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen wegen einer nachträglichen Änderung der Sachlage nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG dürften nicht vorliegen. Eine Änderung der Sachlage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG liegt vor, wenn Tatsachen, die im Zeitpunkt des früheren Verwaltungsakts vorlagen und für die behördliche Entscheidung objektiv bedeutsam waren, nachträglich wegfallen oder wenn neue, für die Entscheidung erhebliche Tatsachen nachträglich eintreten (Engels in Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., § 51 Rn. 26). Von einer Änderung der Sachlage im Bereich des Asylrechts ist auszugehen, wenn sich entweder die allgemeinen politischen Verhältnisse oder Lebensbedingungen im Herkunftsland oder die das persönliche Schicksal des Asylbewerbers bestimmenden Umstände so verändert haben, dass nun eine günstige Entscheidung möglich erscheint. Eine Änderung der Sachlage kann vor allem gegeben sein bei einer Änderung der Rechtslage im Herkunftsland, bei einer Änderung der politischen Verhältnisse im Herkunftsland, die eine abweichende Bewertung des Asylbegehrens möglich erscheinen lassen, bei einer Anerkennung von Familienangehörigen mit gleichem Verfolgungsschicksal außerhalb von § 26 AsylG sowie wenn die Möglichkeit besteht, dass der Asylfolgeantragsteller aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung im Erstverfahren unfähig war, die Asylgründe substantiiert und glaubhaft zu schildern (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 02.09.2002 - Au 4 E 02.30712 - juris Rn. 11). Gemessen daran dürfte hier keine nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG relevante Änderung der Sachlage vorliegen. Es ist nicht erkennbar, dass selbst bei Zugrundelegung einer psychischen Erkrankung des Antragstellers eine günstigere Entscheidung hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG, der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 und 1 AsylG oder der Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG möglich wäre. Ein Bezug der geltend gemachten psychischen Erkrankung zu den Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung internationalen Schutzes ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Ob die vorgetragene Erkrankung das Bestehen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG rechtfertigen könnte, ist unerheblich, da das Vorbringen eine günstigere Entscheidung bezüglich des Asylantrags ermöglichen muss und sich ein Asylantrag nach § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG nur auf die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung internationalen Schutzes nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG bezieht, nicht aber auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG. Die Entscheidung insoweit ist nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG vom Bundesamt nur anlässlich der Entscheidung über den Asylantrag zu treffen. Darüber hinaus führt die geschilderte Erkrankung - auch unter dem Gesichtspunkt, dass diese der Grund für die nunmehr abweichende Schilderung der Fluchtgründe sein soll - nicht dazu, dass eine Änderung der Sachlage glaubhaft gemacht worden ist. Unabhängig davon, ob bei einer Zugrundelegung der abweichenden Schilderung die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG erfüllt wären, ist ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Soweit der Antragsteller nunmehr geltend macht, im Erstverfahren aufgrund seiner Erkrankung an einer wahrheitsgemäßen und vollständigen Schilderung seiner Fluchtgründe gehindert gewesen zu sein, hat er auch durch die Vorlage des Gutachtens des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. J nicht glaubhaft gemacht, dass er ohne grobes Verschulden außerstande war, bereits im Erstverfahren seine Fluchtgründe vollständig und wahrheitsgemäß zu schildern. Soweit das Gutachten in der Anamnese eine Schilderung des bisherigen Lebenslaufes enthält, lässt sich diesem Teil des Gutachtens bereits nicht entnehmen, dass der Antragsteller gegenüber dem Gutachter offenbart hat, dass die von ihm im Rahmen der Begutachtung geschilderten Fluchtumstände teilweise von denen abweichen, auf die er im Erstverfahren berufen hat. Das Gutachten enthält dementsprechend keine ausdrückliche Aussage dazu, dass es dem Antragsteller nicht möglich gewesen wäre, die von ihm nunmehr geschilderten Fluchtgründe bereits im Erstverfahren darzulegen. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, das Bewusstsein sei qualitativ und quantitativ ohne pathologischen Befund bei anamnestischen Angaben einer qualitativen Störung im Sinne von Verschiebung und Einengung auf Themen der Traumatisierung im Falle von Flashbacks. Die Orientierung sei zu allen Qualitäten sicher erhalten. Die Aufmerksamkeit und Auffassung in der Exploration sei regelrecht bei partiell verminderter Konzentration vor allem im längeren Gesprächsverlauf bei erhaltenem Gedächtnis mit partiellen Störungen des Zeitgittergefüges im Rapport im Rahmen der traumabedingten Reduktion der Kongruenzbildung und amnestischen Lücken. Der formale Gedankengang erscheine kohärent, allerdings bedingt durch die affektive Aufladung und resultierenden Anspannungsgrad verlangsamt und gegen Ende vor allem aufgelockert, abschweifend und springend in Teilen der Rapportstruktur. Es bestünden keine Anzeichen für inhaltliche Denkstörung im Sinne von Wahn oder Zwang. Ebenso wenig Wahrnehmungsstörungen in der Untersuchungssituation, allerdings berichte der Betroffene über partielle szenische Halluzinationen sowie Pareidolien und illusionären Verkennungen mit synthymen Erleben und dann anschließender Wahrnehmung als fremd von der Realität. Soweit der Gutachter an anderer Stelle zusammenfassend ausführt, es sei gutachterlich nachvollziehbar, dass einzelne Inhalte nicht chronologisch in voller Länge reproduzierbar seien, erklärt diese Einschränkung ebenfalls nicht die erheblichen Unterschiede zwischen den Schilderungen. Den Befunden lässt sich insgesamt nicht entnehmen, dass der Antragsteller im Erstverfahren aus medizinischen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, sein Verfolgungsschicksal vollständig und der Wahrheit entsprechend zu schildern. Der Antragsteller schildert auch keine Umstände, warum ihm dies inzwischen möglich sein sollte. Insoweit bestehen seitens des Gerichts erhebliche Zweifel daran, dass die unterschiedliche Darstellung der Fluchtgründe auf der von dem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. J diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung beruht. Hinzu kommt, dass der Antragsteller auch hinsichtlich seiner Fluchtroute unterschiedliche Angaben im Rahmen des Folgeantragsverfahrens gemacht hat. Dabei fällt auf, dass er zwar in der undatierten und von seinem Bevollmächtigten mit Schreiben vom 26.04.2018 vorgelegten Erklärung angegeben hat, er sei direkt aus Sri Lanka kommend in Frankfurt gelandet. Gleichzeitig hat der Antragsteller bei seiner persönlichen Vorsprache zum Folgeantrag am 02.05.2028 gegenüber dem Bundesamt angegeben, er habe Sri Lanka über die Vereinigten Arabischen Emirate verlassen und sei zunächst nach Italien und erst anschließend in die Bundesrepublik gelangt. Diese Schilderung entspricht im Wesentlichen seinen Angaben im Rahmen des Erstverfahrens. Insoweit wird deutlich, dass der Antragsteller nach wie vor unterschiedliche Angaben macht und dadurch die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen beeinträchtigt ist. Soweit der Antragsteller zur Begründung seines Folgeantrages ein Schreiben eines sri-lankischen Anwalts vom 15.04.2021 vorgelegt hat, der darin einen Teil der vom Antragsteller vorgetragenen Fluchtgründe bestätigt hat, handelt es sich dabei um kein geeignetes Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG. Privaturkunden wie, beispielsweise private Briefe von Angehörigen oder einem Rechtsanwalt im Heimatland, sind zwar nicht generell untaugliche Beweismittel. Dabei ist aber unbedingt darauf zu achten, dass es grundsätzlich nicht ohne weiteres zulässig ist, Schriftstücke, die sich inhaltlich nur als Wissenserklärung ihres Verfassers über bestimmte Tatsachen darstellen, im Wege des Urkundenbeweises zu verwerten. Ist ein Brief seinem Inhalt nach eine schriftliche Zeugenaussage, so kommt - wegen der Umgehung des Zeugenbeweises - die Verwertung, zumindest im Gerichtsverfahren, nur dann in Betracht, wenn der Verfasser als Zeuge nicht vernommen werden kann. Eine im Ausland durch Behörden des behaupteten Verfolgerstaats durchgeführte Zeugenvernehmung wäre allerdings in der Regel ein untaugliches Beweismittel. Ob die in der Urkunde niedergelegte bzw. enthaltene Erklärung falsch oder richtig ist, muss dann oftmals aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens beurteilt werden. Eine umfassende Würdigung von (Privat-) Urkunden im Vorprüfungsverfahren findet nicht statt. Maßgeblich ist allein die Eignung für eine günstigere Entscheidung. Diese Eignung entscheidet sich innerhalb der Schlüssigkeitsprüfung. Hierzu gehört die in jedem Einzelfall vorzunehmende Beurteilung, welchen Beweiswert solche Urkunden haben, was von ihrer Rechtsnatur abhängig ist sowie davon, wie konkret und substantiiert ihr Inhalt ist (vgl. Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum AsylG, Band 4, § 71 Rn. 261). Die Eignung einer Urkunde kann in der Regel nur zuverlässig beurteilt werden, wenn der genaue Übermittlungsweg bekannt ist, weshalb dieser ebenfalls mitzuteilen ist. Des Weiteren ist aus gegebenem Anlass auszuführen, weshalb und auf wessen Veranlassung das Schriftstück verfasst wurde (vgl. Funke-Kaiser, aaO, § 71 Rn. 262). Wird ein Zeuge als Beweismittel benannt, dann besitzt dieses Beweismittel nur dann die im vorgenannten Sinne erforderliche Eignung, wenn substantiiert ausgeführt wird, welche konkreten Angabe der Zeuge zu welchem historischen Vorgang machen kann und - außer dies wäre offensichtlich - auf welche Weise der Zeuge hiervon persönlich Kenntnis erlangt hat (vgl. Funke-Kaiser, aaO, § 71 Rn. 257). Vorliegend fehlt es an jeglichen Angaben dazu, auf welche Weise der Anwalt von den in seinem Schreiben geschilderten Umständen Kenntnis erlangt hat, aus welchem Anlass und auf wessen Veranlassung er das Schriftstück verfasst hat und wie das Schreiben an den Antragsteller übermittelt worden ist. Im Übrigen betrifft das vorgelegte Schreiben nur einen Teil der Fluchtgründe und ist nicht geeignet, die im Urteil vom 07.07.2017 aufgezeigten Widersprüche aufzuklären. Auch der Hilfsantrag hat keinen Erfolg. Zwar ist eine hilfsweise bezüglich Nummer 2 des angegriffenen Bescheids begehrten Feststellung von Abschiebungsverboten zulässig und insbesondere gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthaft, da in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage zu erheben wäre (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 21.06.2017 - 5 A 109/15.A - juris Rn. 26). Der Antrag ist jedoch unbegründet. Denn der Antragsteller kann sich auf das Bestehen von nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht mit Erfolg berufen. Seit dem Inkrafttreten von Art. 6 des Integrationsgesetzes vom 31.07.2016 (BGBl. I S. 1939) am 06.08.2016 sind von § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG auch unzulässige Asylanträge - also auch Folgeanträge (s. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG) - erfasst. Nach dieser Vorschrift ist unter anderem in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Dies bedeutet, dass in noch anhängigen Asylverfahren, die einen Asylfolgeantrag zum Gegenstand haben, jedenfalls nach dem eindeutigen Wortlaut der genannten Regelung die Feststellung, ob die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots vorliegen, entgegen der bis zum 05.08.2016 geltenden Rechtslage unabhängig davon zu treffen ist, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen oder das Bundesamt gemäß § 51 Abs. 5 in Verbindung mit §§ 48, 49 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat, ob die bestandskräftige frühere Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zurückgenommen oder widerrufen wird. Das Gericht ist gegebenenfalls verpflichtet, die Sache spruchreif zu machen (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 21.06.2017 - 5 A 109/15.A - juris Rn. 26 m.w.N.). Dass die Voraussetzungen der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, ist jedoch gegenwärtig nicht ersichtlich. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts umfasst der Verweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention lediglich Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen (sog. zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse; BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 juris Rn. 35). Der Verweis auf Abschiebungsverbote, die sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergeben, umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in welchem dem Ausländer Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Dies ist vorliegend nicht erkennbar. Zwar sind nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln Rück-kehrende in Sri Lanka auf sich allein gestellt bzw. von der Unterstützung durch Verwandte oder Bekannte abhängig. Ohne solche Unterstützung ist es für Rückkehrende schwierig, in angemessener Zeit wirtschaftlich und sozial wieder in Sri Lanka Fuß zu fassen. Eine Grundversorgung von staatlicher Seite gibt es nicht (vgl. AA, Lagebericht Sri Lanka v. 18.12.2020, S. 16 f.). Gleichwohl droht dem Antragsteller unter dem Gesichtspunkt der schlechten Lebensverhältnisse keine unmenschliche Behandlung. Das Gericht geht mangels anderweitiger Erkenntnisse grundsätzlich davon aus, dass der 34jährige Antragsteller arbeitsfähig ist. Dies ergibt sich zum einen aus den Entscheidungsgründen des Urteils vom 07.07.2017 im Verfahren A 4 K 3134/17, wonach der Antragsteller gesund und im arbeitsfähigen Alter sei. Abweichendes ergibt sich zum anderen aber auch nicht aus den nunmehr vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. J. Aus dem Gutachten lässt sich entnehmen, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung einer Tätigkeit als Hilfsarbeiter in einem Metallbaubetrieb nachgegangen ist. Anhaltspunkte, dass er zu einer Tätigkeit grundsätzlich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, ergeben sich aus dem Gutachten nicht. Selbst wenn das Gericht jedoch seiner Entscheidung den Umstand zugrunde legt, dass der Antragsteller aufgrund der von Dr. J diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung einer stationären Behandlung bedürfte und daher nicht selbst arbeitsfähig wäre, verfügt der Antragsteller über ein familiäres Netzwerk in Sri Lanka; unter anderem seine Eltern, so dass davon auszugehen ist, dass sein Überleben trotz vorübergehenden Wegfalls seiner wirtschaftlichen Basis sichergestellt wäre. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die derzeitige Krise aufgrund des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 der Sicherung des Existenzminimums in Sri Lanka entgegenstehen könnte. Laut allgemeinverfügbarer Informationen war Sri Lanka von Covid-19 stark betroffen, zuletzt sind die Infektionszahlen aber zurückgegangen. Die Ausbreitung von Covid-19 kann weiterhin zu Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens führen. Ausgangssperren können sehr kurzfristig verhängt werden (vgl. Internetseite des AA, Sri Lanka: Reise- und Sicherheitshinweise, abrufbar unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/srilanka-node/srilankasicherheit/212254 ). Es ist danach nicht ersichtlich, dass infolge des Coronavirus der Antragsteller oder seine Angehörigen an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert oder die Sicherung des Existenzminimums aus sonstigen Gründen gefährdet wäre. Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Einschätzung des Bundesamts, dass dem Antragsteller in seinem Heimatland keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG droht. Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies dürfte auch mit Blick auf das vom Antragsteller vorgelegte Gutachten von Dr. J und die darin diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung nicht zu bejahen sein. An den Nachweis einer erheblichen Gefahr aus gesundheitlichen Gründen sind strenge Anforderungen zu stellen. Dies gilt insbesondere für eine posttraumatische Belastungsstörung. Mit Blick auf die Unschärfe dieses Krankheitsbildes, seiner vielfältigen Symptomatik sowie der im vorliegenden Zusammenhang erheblichen Missbrauchsgefahr ist für die Annahme eines gesundheitsbezogenen Abschiebungsverbots eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, erforderlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.07.2012 - 10 B 21.12 - juris Rn. 7), die durch Nachweise belegt sein muss, die bestimmten Mindestanforderungen genügen (vgl. Bergmann in: ders./Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 60 AufenthG Rn. 104). Regelmäßig muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden, aus dem sich nachvollziehbar ergibt, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.07.2012 - 10 B 21.12 - juris Rn. 7; Urteil vom 11.09.2007 - 10 C 17.07 - juris Rn. 15; vgl. auch § 60a Abs. 2c AufenthG). Unabhängig davon, ob das Gutachten von Dr. J in der Gesamtschau die Voraussetzungen des über § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG entsprechend anwendbaren § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG erfüllt, liegt jedenfalls die Voraussetzung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nicht vor. Danach liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Der Begriff der Gefahr im Sinne der Vorschrift ist hinsichtlich des Entstehungsgrunds der Gefahr nicht einschränkend auszulegen und eine Gefahr für die Rechtsgüter Leib und Leben kann auch dann vorliegen, wenn sie durch die bereits vorhandene Krankheit konstitutionell mit bedingt ist. Erforderlich aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist danach, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, das heißt, dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.01.2021 - 11 A 881/17.A - juris Rn. 36). Es ist gemäß § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot kann sich darüber hinaus trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.01.2021 - 11 A 881/17.A - juris Rn. 38). Für das Gericht ist derzeit keine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben im Hinblick auf die vom Antragsteller geltend gemachte Erkrankung erkennbar. Dabei berücksichtigt das Gericht zum einen, dass das Gutachten von Dr. J bereits knapp vier Jahre alt ist und der Antragsteller dem Gericht im Laufe des Verfahrens keine aktuellen Unterlagen über eine etwaige Behandlung und seine gegenwärtige gesundheitliche Situation vorgelegt hat. Zum anderen ist die medizinische Versorgung in Sri Lanka ausweislich des aktuellen Lageberichts des Auswärtigen Amtes landesweit gut. Es gibt kostenlose staatliche Krankenhäuser und staatliche ambulante Behandlungsstellen, die Krankenbehandlungen vornehmen und notwendige Medikamente gratis zur Verfügung stellen. Die psychiatrische Betreuung wird durch staatliche Krankenhäuser sichergestellt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht vom 18.12.2020 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka, Stand: November 2020, S. 17). Demnach ist die vom Antragsteller geltend gemachte Erkrankung grundsätzlich kostenfrei in Sri Lanka behandelbar. Schließlich handelt es sich auch bei den Gefahren durch den neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 um Gefahren, der die Bevölkerung in Sri Lanka allgemein ausgesetzt ist, sodass ihnen nicht mit einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Einzelfall, sondern nach § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG nur durch den Erlass einer allgemeinen Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG begegnet werden kann. Nach Einschätzung der Weltgesundheitsorganisation WHO handelt es sich bei dem neuartigen Coronavirus um eine Pandemie, also um eine nicht örtlich beschränkte, sondern Länder und Kontinente übergreifende Ausbreitung einer Infektionskrankheit. Eine extreme Gefährdungslage, bei der aufgrund der Schutzwirkung der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG ausnahmsweise nicht greift, liegt nicht vor. Das Risiko, sich mit dem Coronavirus anzustecken und in der Folge an der Lungenkrankheit Covid-19 zu erkranken, ist in der Bundesrepublik Deutschland ebenso gegeben wie im Heimatstaat des Antragstellers oder jedenfalls nicht wesentlich geringer. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.