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Urteil

A 4 K 432/22

VG Stuttgart 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2022:0714.A4K432.22.00
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Leitsätze
1. Das Formerfordernis des § 55d VwGO ist von Amts wegen zu prüfen(Rn.15) .(Rn.17) 2. Die Einschränkung auf die Übermittlung als elektronisches Dokument nach § 55d VwGO hat zur Folge, dass auf anderem Weg eingereichte Klagen als unzulässig abzuweisen sind.(Rn.17)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Formerfordernis des § 55d VwGO ist von Amts wegen zu prüfen(Rn.15) .(Rn.17) 2. Die Einschränkung auf die Übermittlung als elektronisches Dokument nach § 55d VwGO hat zur Folge, dass auf anderem Weg eingereichte Klagen als unzulässig abzuweisen sind.(Rn.17) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens von Beteiligten über die Sache verhandeln und entscheiden, da sie ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist unzulässig. Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers eingereichte Klage wahrt nicht die gemäß § 55d VwGO erforderliche Form. Nach dieser Vorschrift sind insbesondere vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln, wobei nach § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO das elektronische Dokument entweder mit einer qualifizierten Signatur der verantwortenden Person versehen oder von der verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden sein muss. Eine Ausnahme, wonach die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig ist, besteht nach § 55d Satz 3 VwGO allein für den Fall, dass die Einreichung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall ist die vorübergehende Unmöglichkeit jedoch bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen (§ 55d Satz 4 VwGO). Diese Anforderungen sind vorliegend nicht eingehalten. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die Klageschrift nicht als elektronisches Dokument übermittelt, sondern per Fax. Eine Ersatzeinreichung ist nicht erfolgt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat auch nicht unverzüglich nach Klageerhebung glaubhaft gemacht, dass eine Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich war. Damit fehlt es an einem von Amts wegen zu prüfenden zwingenden und unverzichtbaren Formerfordernis der Klageschrift. Die Einschränkung auf die Übermittlung als elektronisches Dokument hat zur Folge, dass auf anderem Weg eingereichte Klagen als unzulässig abzuweisen sind (vgl. BT-Drucks. 17/12634 S. 27). Diese Rechtsfolge ist auch sachgerecht, da ohne diese Rechtsfolgenbewehrung die Pflicht zur flächendeckenden Aktivnutzung des besonderen Anwaltspostfachs nicht wirksam etabliert werden könnte (vgl. LG Frankfurt, Urt. v. 19.01.2022 - 2-13 O 60/21 - juris Rn. 8). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der nach eigenen Angaben am ...1991 geborene Kläger gibt an, sri-lankischer Staatsangehöriger zu sein. Er reiste eigenen Angaben zufolge am 03.08.2014 bzw. 29.07.2014 in das Bundesgebiet ein. Am 26.08.2014 beantragte er die Gewährung von Asyl. Mit Bescheid vom 24.07.2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag auf Asylanerkennung und die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Dem Kläger wurde mit einer Ausreisefrist von 30 Tagen die Abschiebung nach Sri Lanka angedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Die hierauf eingelegten Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (VG Stuttgart, Urteil vom 22.09.2020 - A 4 K 12927/17; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.06.2021 - A 10 S 3686/20). Mit Schriftsatz vom 15.07.2021 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag und brachte zur Begründung vor, er habe von seinem Anwalt bzw. dem Anwalt seines Vaters in Sri Lanka eine Bescheinigung vom 04.07.2021 erhalten, aus der sich ergebe, dass er nach wie vor in Sri Lanka gesucht werde; bei einer Rückkehr müsse er mit einer sofortigen Festnahme rechnen. Mit Bescheid vom 11.01.2022 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag als unzulässig ab; gleichzeitig wurde der Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 24.07.2017 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abgelehnt. Am 27.01.2022 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers per Fax Klage erhoben. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11.01.2022 aufzuheben; hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Akte der Beklagten Bezug genommen.