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Beschluss

4 K 3478/22

VG Stuttgart 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2022:0915.4K3478.22.00
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Leitsätze
Eine in einem Prostitutionsgewerbe beschäftigte Person besitzt die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit i.S.d. § 25 Abs. 3 ProstSchG dann nicht, wenn sie nach dem Gesamteindruck ihres Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass sie ihre Tätigkeit im Betrieb künftig ordnungsgemäß ausübt. Die Entscheidung über die Unzuverlässigkeit beinhaltet eine auf die von der Person tatsächlich ausgeübte Tätigkeit bezogene Prognose, ob eine ordnungsgemäße Tätigkeitsausübung in Zukunft wahrscheinlich ist.(Rn.10)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Ziffer 1 des Bescheides der ...  vom „21.06.2021“ (richtig: 21.06.2022) – Az: ...  – wird wiederhergestellt und bezüglich Ziffer 3 des Bescheides angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Ziffer 1 des Bescheides der ... vom „21.06.2021“ (richtig: 21.06.2022) – Az: ... – wird wiederhergestellt und bezüglich Ziffer 3 des Bescheides angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Die Antragstellerin begehrt mit ihrem am 29.06.2022 beim Verwaltungsgericht Stuttgart gestellten Antrag die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom selben Tage gegen den augenscheinlich versehentlich auf den „21.06.2021“ datierten Bescheid der Antragsgegnerin vom 21.06.2022, mit welcher ihr unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziffer 2 des Bescheids) und unter Androhung eines Zwangsgeldes i.H.v. 1.000 EUR für jeden Verstoß (Ziffer 3 des Bescheids) untersagt wurde, den zum vorliegenden Verfahren mit Beschluss vom 12.02.2022 beigeladenen Herrn S. in der von ihr betriebenen Prostitutionsstätte in ... , ab Bekanntgabe der Verfügung zu beschäftigen (Ziffer 1 des Bescheids). I. Der Antrag ist zulässig und insbesondere als Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO statthaft. Das Gericht legt den ausdrücklich als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung formulierten Antrag in Ermittlung des tatsächlichen Begehrens der Antragstellerin (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) dahingehend aus, dass sie nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die unter Anordnung des Sofortvollzugs (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO) ausgesprochene Beschäftigungsuntersagung in Ziffer 1 des Bescheids vom 21.06.2022 beantragt und der Antrag hinsichtlich der bereits kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO, § 12 LVwVG) sofort vollziehbaren Androhung des Zwangsgelds in Ziffer 3 des Bescheids vom 21.06.2022 nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gerichtet ist. II. Der Antrag ist auch begründet. 1. Nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn seine aufschiebende Wirkung wie hier gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO aufgrund der Anordnung des Sofortvollzugs durch die Behörde entfällt. Bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist durch das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei wird die aufschiebende Wirkung dann wiederherzustellen sein, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in die Rechte des Antragstellers eingreifenden behördlichen Verfügung bestehen. Umgekehrt ist das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung dann geringer zu bewerten als das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Vollzug der Verfügung, wenn aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage davon auszugehen ist, dass diese mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist und ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug besteht, welches über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Erweist sich die Rechtslage nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung als offen, ist auf Grund sonstiger, nicht nur an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt. Ausgehend hiervon überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der vorläufigen Weiterbeschäftigung des Beigeladenen in ihrem Betrieb das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der in Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids getroffenen Untersagungsverfügung. Denn nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die Verfügung der Antragsgegnerin vom 21.06.2022 zum maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt bei behördlich angeordneten Beschäftigungsverboten im Gaststättenrecht: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.06.1993 – 14 S 2576/92 –, juris Rn. 22) aller Voraussicht nach als rechtswidrig und es ist anzunehmen, dass der Widerspruch der Antragstellerin Erfolg haben wird. a) Als Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Verfügung in Ziffer 1 des Bescheids vom 21.06.2022 kommt allein § 25 Abs. 3 S. 1 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) in Betracht. Hiernach kann dem Betreiber eines Prostitutionsgewerbes von der zuständigen Behörde die Beschäftigung einer Person oder deren Tätigkeit in seinem Prostitutionsgewerbe untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person nicht die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. § 15 Abs. 1 ProstSchG ist entsprechend anzuwenden (Satz 2). b) Die Antragsgegnerin agiert vorliegend in Wahrnehmung ihrer Aufgaben beim Vollzug des 4. Abschnitts des Prostituiertenschutzgesetzes als zuständige untere Verwaltungsbehörde (§ 1 Abs. 3 AGProstSchG BW i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 2 LVG BW). Dass es sich bei dem hier in Rede stehenden Betrieb um ein Prostitutionsgewerbe (vgl. § 2 Abs. 3 ProstSchG) handelt, steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Die Antragstellerin hat den bereits vor dem 01.07.2017 bestehenden Betrieb der eingangs genannten Prostitutionsstätte im August 2017 angezeigt und am 21.12.2017 einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 ProstSchG gestellt. Nach dem seinerzeit vorgelegten Betriebskonzept wird das Gewerbe als gewerbliche Zimmervermietung in Form eines Laufhauses betrieben, in welchem selbstständig tätige Prostituierte Zimmer anmieten. Über den Antrag hat die Antragsgegnerin bis heute nicht entschieden. c) Es ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage jedoch nicht davon auszugehen, dass der im Betrieb der Antragstellerin beschäftigte Beigeladene nicht die für seine Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit i.S.d. § 25 Abs. 3 ProstSchG besitzt. (1) Eine in einem Prostitutionsgewerbe beschäftigte Person besitzt die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit i.S.d. § 25 Abs. 3 ProstSchG dann nicht, wenn sie nach dem Gesamteindruck ihres Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass sie ihre Tätigkeit im Betrieb künftig ordnungsgemäß ausübt. Die Entscheidung über die Unzuverlässigkeit beinhaltet eine auf die von der Person tatsächlich ausgeübte Tätigkeit bezogene Prognose, ob eine ordnungsgemäße Tätigkeitsausübung in Zukunft wahrscheinlich ist. § 25 Abs. 3 ProstSchG setzt für die Untersagung der Beschäftigung voraus, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person nicht die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Die Norm steht in unmittelbarem Zusammenhang mit § 25 Abs. 2 ProstSchG wonach der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes für Aufgaben der Stellvertretung, der Betriebsleitung und -beaufsichtigung, für Aufgaben im Rahmen der Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung, der Einlasskontrolle und der Bewachung nur Personen einsetzen darf, die über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen. Dies gilt auch, wenn die entsprechenden Personen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Betreiber des Prostitutionsgewerbes stehen. Die Regelungen des § 25 Abs. 2 und Abs. 3 ProstSchG sollen sicherstellen, dass die Zuverlässigkeitserfordernisse des § 15 ProstSchG auf einen über die Betriebsleitung hinausgehenden Personenkreis erstreckt werden und auch Personen umfassen, die in der Praxis von Prostituierten und Dritten als „verlängerter Arm“ des Betreibers wahrgenommen werden. Zugleich gewähren sie den Behörden die Möglichkeit, die Tätigkeit unzuverlässiger Personen in einer erlaubnispflichtigen Betriebsstätte zu untersagen, ohne die Befugnis auf Personen mit besonderer betrieblicher Verantwortung zu beschränken (vgl. BTDrs. 18/8556, S. 89 f). Nach der hierbei in Bezug genommenen Vorschrift des § 15 Abs. 1 ProstSchG besitzt die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, wer innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung rechtskräftig wegen einer oder mehrere der dort genannten Straftaten verurteilt worden ist (Nr. 1), wem innerhalb dieses Zeitraums die Erlaubnis zur Ausübung eines Prostitutionsgewerbes entzogen wurde oder dies versagt wurde (Nr. 2) oder wer Mitglied in einem verbotenen Verein ist bzw. innerhalb der letzten zehn Jahre war (Nr. 3). Sowohl der Wortlaut der Norm („in der Regel“) als auch die Gesetzesbegründung (vgl. BTDrs. 18/8556, S. 80, 115 f) lassen erkennen, dass die in den Nummern 1 bis 3 enthalte Aufzählung der Regelbeispiele nicht abschließend ist (so auch VG Trier, Beschluss vom 24.01.2020 – 2 L 4958/19.TR –, juris Rn. 12). Vielmehr ist die Frage der Zuverlässigkeit anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu prüfen, wobei die in § 15 Abs. 1 ProstSchG vorgesehene Regelvermutung der Unzuverlässigkeit einerseits in atypische Ausnahmefällen widerlegt sein kann, anderseits aber auch Umstände von vergleichbarem Gewicht wie die genannten Regelbeispiele die Unzuverlässigkeit begründen können. § 15 Abs. 2 S. 2 ProstSchG sieht entsprechend – wenngleich an gesetzessystematisch sonderbarer Stelle – vor, dass bei Verurteilungen, die länger als fünf Jahre zurückliegen, oder bei Vorliegen sonstiger Erkenntnisse im konkreten Einzelfall zu prüfen ist, ob sich daraus Zweifel an der Zuverlässigkeit der Person ergeben. Bei der Frage, ob eine Person als zuverlässig in diesem Sinne anzusehen ist, ist über die konkreten Bestimmungen des § 15 ProstSchG hinaus auf den allgemeinen gewerberechtlichen Zuverlässigkeitsbegriff zurückzugreifen (vgl. ausführlich hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.01.2020 – 4 B 468/19 –, juris Rn. 7 ff). Danach ist ein Gewerbetreibender unzuverlässig, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. Dabei beinhaltet die Entscheidung über die Unzuverlässigkeit eine Prognose, ob in Zukunft ein Fehlverhalten des Gewerbetreibenden wahrscheinlich ist. Grundlage der Prognoseentscheidung sind die in der Vergangenheit und Gegenwart liegenden Tatsachen, die die nicht ordnungsgemäße Gewerbeausübung in der Zukunft wahrscheinlich erscheinen lassen. Dabei entspricht es den allgemeinen Grundsätzen des Rechts der Gefahrenabwehr, umso strengere Anforderungen an die Zuverlässigkeit zu stellen, je schutzwürdiger die Rechtsgüter sind, die gefährdet werden können, und je höher der mögliche Schaden ist (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 07.11.2012 – 8 C 28/11 –, juris Rn. 18 f. und Ennuschat in: Ennuschat/Wank/Winkler, GewO, § 35 Rn. 27). Der Verweis auf § 15 Abs. 1 ProstSchG in § 25 Abs. 3 S. 2 ProstSchG und die bereits dargestellte Erwägung des Gesetzgebers, mit § 25 Abs. 2 ProstSchG die Zuverlässigkeitserfordernisse des § 15 ProstSchG auf einen über die Betriebsleitung hinausgehenden Personenkreis erstrecken zu wollen, bedeuten indes nicht, dass die im Rahmen der Prüfung der Zuverlässigkeit eines Beschäftigten oder einer im Betrieb sonst tätigen Person nach § 25 Abs. 3 S. 1 ProstSchG zu treffenden Prognose gänzlich mit der Prüfung der Zuverlässigkeit des Betreibers eines Prostitutionsgewerbes übereinstimmt. Vielmehr ist – wie bei vergleichbaren Reglungen etwa in § 21 GastG oder §§ 34a Abs. 4, 60 GewO auch – im Rahmen der zu treffenden Prognoseentscheidung nicht auf die künftig ordnungsgemäße Ausübung des Gewerbes, sondern auf die künftig ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit im Betrieb abzustellen (vgl. etwa Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.02.2012 – 22 CS 11.3014 –, juris Rn. 8 und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.1984 – 14 S 2348/84 –, GewArch 1985, 142 jeweils zu § 21 GastG; Schönleiter in: Landmann/Rohmer, GewO, § 60 Rn. 9 zu § 60 GewO). Dies folgt unmittelbar aus dem Wortlaut des § 25 Abs. 3 S. 1 ProstSchG der auf die „für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit“ der betroffenen Person abstellt. § 25 Abs. 3 S. 2 ProstSchG erklärt die Regelung des § 15 Abs. 1 ProstSchG ebenfalls nur für entsprechend anwendbar und verlangt keinen Gleichlauf der Zuverlässigkeitsprüfung von Betreiber und Beschäftigten. Der Entscheidung über die Zuverlässigkeit eines Beschäftigten oder einer im Betrieb sonst tätigen Person nach § 25 Abs. 3 S. 1 ProstSchG hat daher stets eine am Einzelfall orientierte Vergegenwärtigung der vom Betroffenen konkret ausgeübten Tätigkeit vorauszugehen, um die zu treffende Prognose über das künftige (Fehl)Verhalten der Person hieran ausrichten und eine Aussage über die Wahrscheinlichkeit der künftig ordnungsgemäßen Tätigkeitsausübung treffen zu können. (2) Gemessen hieran ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach nicht davon auszugehen, dass der Beigeladene nicht die für seine Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit i.S.d. § 25 Abs. 3 ProstSchG besitzt. Die in § 15 Abs. 1 ProstSchG genannten Regelbeispiele sind vorliegend nicht verwirklicht. Insbesondere enthalten weder die für den Beigeladenen im Erlaubniserteilungsverfahren vorgelegte Führungszeugnisse noch die Auskunft aus dem Gewerberegister relevante Eintragungen. Es dürfte des Weiteren auch nicht anzunehmen sein, dass der Betroffene auf Grund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte als unzuverlässig anzusehen ist. Die vom Antragsgegner im streitgegenständlichen Bescheid angeführten „sonstigen Erkenntnisse“ tragen die der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegende Prognoseentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.07.2004 – 3 C 33/03 –, BVerwGE 121, 257-270, juris Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.06.2021 – 6 S 506/21 –, juris Rn. 8; Ennuschat in: Ennuschat/Wank/Winkler, GewO, § 35 Rn. 27) aller Voraussicht nach nicht. (aa) Dies gilt zunächst für die von der Antragsgegnerin angeführten Verstöße gegen die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des § 28 ProstSchG. Diesbezüglich kann die anzustellende Prognose über die künftig ordnungsgemäße Ausübung seiner Tätigkeit im Betrieb für den Beigeladenen bereits deshalb nicht zu dessen Lasten ausfallen, weil die genannten Pflichten aller Voraussicht nach nicht in seinen Tätigkeitsbereich fallen. Zwar erscheint es möglich, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die nach § 28 Abs. 1 - 3 ProstSchG erforderlichen Aufzeichnungen jedenfalls entgegen § 28 Abs. 4 S. 2 ProstSchG nicht in der Betriebsstätte aufbewahrt wurden, nachdem der Beigeladene den Mitarbeitern der Antragsgegnerin im Rahmen einer am 25.11.2021 durchgeführten Nachschau nach § 29 ProstSchG mitgeteilt hat, dass sich die Aufzeichnungen beim Geschäftsführer der Antragstellerin befinden würden. Es ist jedoch zu beachten, dass die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des § 28 ProstSchG ausdrücklich den Betreiber eines Prostitutionsgewerbes treffen. Mögliche Verfehlungen fallen demnach in erster Linie der Antragstellerin, nicht aber dem Beschäftigten zur Last. Auf Grund der sich aus den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin und dem Vorbringen der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren ergebenden Umstände ist nicht festzustellen, dass der Beigeladene von der Antragstellerin tatsächlich mit der Leitung des Betriebs des Prostitutionsgewerbes betraut wurde und ihm die Wahrnehmung der vorgenannten, nach dem Prostituiertenschutzgesetz den Betreiber treffenden Pflichten in eigener Verantwortung übertragen wurden, so dass anzunehmen wäre, dass die Einhaltung dieser Pflichten zur Tätigkeit des Beigeladenen im Betrieb gehören würden. Ausweislich des im Erlaubniserteilungsverfahren durch die Antragstellerin vorgelegten Betriebskonzepts vom 20.06.2018 für die hier in Frage stehende Prostitutionsstätte sollen im Betrieb neben dem Geschäftsführer der Antragstellerin vier weitere Personen als „Wirtschafter und Sicherheitspersonal“ beschäftigt sein. Der Geschäftsführer sei unter anderem Wirtschafter des Hauses. Zu den Aufgaben des Wirtschafters und des Sicherheitspersonals gehöre u.a. die Gewährleistung der Sicherheit der Prostituierten, was die Überwachung des Notrufsystems der für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume sowie des Kameraüberwachungssystems des Gebäudes umfasse. Im Eingangsbereich würden zudem stichprobeartig Ausweiskontrollen durchgeführt. Zugang zu den im Betrieb aufzubewahrenden Daten und Aufzeichnungen hat nach dem Betriebskonzept lediglich der Geschäftsführer. Diese würden in einem verschlossenen Schrank in dem im Dachgeschoss der Betriebsstätte befindlichen Büro aufbewahrt. In Bezug auf den Beigeladenen legte die Antragstellerin im Erlaubniserteilungsverfahren u.a. ein Meldebogen für im Prostitutionsgewerbe tätige Personen vom 20.06.2018 vor, wonach dieser abhängig beschäftigt und mit der „Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung“ sowie „Bewachungsaufgaben“ betraut sei. Die im Formular des Weiteren genannten Optionen der „Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes“ und „Einlasskontrolle“ sind nicht angekreuzt. Auch die über die tatsächlichen Verhältnisse im Betrieb aufschlussgebenden Vermerke über die von der Antragsgegnerin vor Ort durchgeführten Betriebsprüfungen nach § 29 ProstSchG enthalten hinsichtlich der hier in den Blick zu nehmenden Pflichten keine Anhaltspunkte für eine andere Einschätzung. Insbesondere hat der Beigeladene im Rahmen einer Betriebsprüfung am 15.02.2018 vor Ort angegeben, als Schichtleiter für Einlasskontrollen zuständig zu sein, für die Einhaltung des Hausrechts zu sorgen und den Prostituieren in Notfällen zur Hilfe zu eilen. Weitere Rückfragen zum Betrieb und den Betreiberpflichten wurden damals von den Mitarbeitern der Antragsgegnerin mit dem Geschäftsführer der Antragstellerin besprochen, der hierfür telefonisch in den Betrieb einbestellt wurde. Die von der Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Bescheid getroffene Feststellung, der Beigeladene sei am 25.11.2021 als „Betriebsleiter“ in der Prostitutionsstätte angetroffen worden und habe als solcher u.a. gegen die Vorschrift des § 28 ProstSchG verstoßen, entbehrt daher nach vorläufiger Prüfung der Sach- und Rechtslage einer tragfähigen Grundlage, zumal weder im Bescheid noch in dem über die Betriebsprüfung vom 25.11.2021 gefertigten Aktenvermerk näher begründet wurde, wie die Antragsgegnerin zu dieser Auffassung gelangt. Der Antragsgegnerin bzw. der Widerspruchsbehörde bleibt es unbenommen, im Rahmen des Widerspruchsverfahrens etwaige Nachermittlungen zum tatsächlichen Aufgabenfeld des Beigeladenen anzustellen. (bb) Gleichfalls begründen auch die von der Antragsgegnerin vorgebrachten weiteren Verstöße gegen das Prostituiertenschutzgesetz keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Beigeladenen für die Ausübung seiner Tätigkeit. Nach vorläufiger Prüfung der Sach- und Rechtslage kann aus den vergangenen Verfehlungen nicht geschlossen werden, dass er seine Tätigkeit im Betrieb künftig nicht ordnungsgemäß ausüben wird, da auch diese nicht in sein Tätigkeitsfeld fallen dürften. Dies gilt zunächst für den durch die Antragsgegnerin festgestellten Verstoß gegen das Verbot der Beschäftigung einer Prostituierten ohne die entsprechende Anmelde- oder Aliasbescheinigung i.S.d. § 5 ProstSchG (§ 25 Abs. 1 Nr. 4 ProstSchG) bzw. gegen die entsprechende Kontrollpflicht des § 27 Abs. 2 ProstSchG durch die Anwesenheit der Prostituierten C. in der Prostitutionsstätte am 25.11.2021. Beide Verpflichtungen treffen nach dem Gesetz ausdrücklich den Betreiber des Prostitutionsgewerbes. Dem von der Antragsgegnerin auch insoweit formulierten Vorwurf, der Beigeladene habe als Betriebsleiter gegen diese Pflicht verstoßen, vermag das Gericht auf Grund der vorstehenden Erwägungen zum Aufgabenzuschnitt des Beigeladenen nicht zu folgen. Zwar ist im Betriebskonzept vom 20.06.2018 auch erwähnt, dass Prostituierte ohne Voranmeldung in den Betrieb kommen und dort im Büro vorstellig werden, so dass anzunehmen ist, dass der Erstkontakt mit dem Betrieb unter Umständen auch mit allein anwesendem Sicherheitspersonal stattfindet. Die Kontrolle des Ausweises sowie der Anmelde- und Aliasbescheinigung wird im Betriebskonzept jedoch ausdrücklich dem als Wirtschafter bezeichneten Geschäftsführer der Antragstellerin im Rahmen der Zimmeranmietung zugewiesen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese Aufgabe tatsächlich durch den Beigeladenen durchgeführt wird, lassen sich den Verwaltungsvorgängen nicht entnehmen und sind von der Antragsgegnerin nicht vorgebracht. Ihre im Bescheid vom 21.06.2022 aufgestellte Behauptung, es sei Aufgabe von Betriebsleitern, Einlasspersonal bzw. mit Bewachungsaufgaben betrauten Personen, sicherzustellen, dass Prostituierte über eine gültige Anmeldebescheinigung verfügen und nur in diesem Fall im Betrieb tätig werden, ist ebenso wenig näher begründet, wie die Feststellung, dass Frau C. am 25.11.2021 „im Wissen des Betriebsleiters“ ohne gültige Anmeldebescheinigung sexuelle Dienstleistungen angeboten hat. Der weitere, im Bescheid vom 21.06.2022 zwar nicht genannte, aber im Vermerk über die Betriebsprüfung vom 25.11.2021 festgehaltenen vermeintliche Verstoß gegen die Vorschrift des § 18 Abs. 2 Nr. 4 ProstSchG (angemessene Ausstattung mit Sanitäranlagen), sowie der vom Betriebskonzept („max. 10 Zimmer“) offensichtlich abweichende tatsächliche Betrieb (Vermietung von 16 Zimmern), betreffen ebenfalls die Antragstellerin als Betreiberin und können für die hier anzustellende Prognose nicht zu Lasten des Beigeladenen herangezogen werden. (cc) Auch die am 25.11.2021 festgestellten Verstöße gegen die Reglungen der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 vom 15.09.2021 in der am 24.11.2021 in Kraft getretenen Fassung vom 23.11.2021 (fortan: Corona-Verordnung bzw. CoronaVO) begründen aller Voraussicht nach nicht die Annahme der fehlenden Zuverlässigkeit des Beigeladenen für die Ausübung seiner Tätigkeit. Es kann im Ergebnis offenbleiben, ob die hier von der Antragsgegnerin angenommenen Verstöße gegen die Zutrittsbeschränkung für Prostitutionsstätten auf immunisierte Personen, die zugleich einen negativen Antigen- oder PCR-Testnachweise vorlegen (sog. „2G+“-Regel; vgl. § 14 Abs. 3 Nr. 4 CoronaVO i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 4, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 4 CoronaVO), die Pflicht zur Erstellung eines Hygienekonzepts (vgl. § 7, § 14 Abs. 5 CoronaVO) sowie die von der Antragsgegnerin angenommene Pflicht zur Datenverarbeitung einschließlich der Erfassung des Gesamtzeitraums der Anwesenheit der Besucher (vgl. hierzu § 15 Abs. 5, § 8 Abs. 1 CoronaVO) in das Tätigkeitsfeld des Beigeladenen fallen, so dass hieraus Rückschlüsse über die künftige ordnungsgemäße Tätigkeitsausübung gezogen werden können. Auch wenn die genannten Verpflichtungen grundsätzlich den Betreiber der Prostitutionsstätte treffen (vgl. § 6, § 14 Abs. 5 CoronaVO) dürfte vorliegend einiges dafürsprechen, dass jedenfalls die Kontrolle der Zutrittsbeschränkungen zu den konkreten Aufgaben des Beigeladenen im Betrieb der Antragstellerin gehören bzw. gehörten. Aus den von der Antragsgegnerin gefertigten Vermerken über die Betriebsprüfungen am 15.02.2018 und vom 05.10.2021 ergibt sich, dass der Beigeladene über die im Meldebogen für im Prostitutionsgewerbe tätige Personen vom 20.06.2018 genannten Tätigkeiten hinaus tatsächlich auch für Einlasskontrollen zuständig ist. Dieser Aufgabenbereich umfasste während der Geltung entsprechender Zutrittsbeschränkungen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie auch deren Kontrolle, welche ausweislich der im Aktenvermerk der Antragsgegnerin zur Betriebsprüfung vom 05.10.2021 festgehaltenen Angaben des Beigeladenen auch durchgeführt wurden. Fraglich könnte insoweit allein sein, inwiefern auch die Ermittlung und laufende Kontrolle der einzuhaltenden rechtlichen Anforderungen dem mit der Einlasskontrolle befassten Personal oder dem Betreiber obliegen. Die dargestellten Verstöße vermögen die zur Begründung der Unzuverlässigkeit erforderliche Prognose, dass auch ein künftiges Fehlverhalten des Beigeladenen wahrscheinlich ist, aller Voraussicht jedoch ohnehin nicht zu tragen. Wie bereits ausgeführt ist bei der Prüfung der Zuverlässigkeit im Rahmen des Prostituiertenschutzgesetzes über die konkreten Bestimmungen des § 15 ProstSchG hinaus auf den allgemeinen gewerberechtlichen Zuverlässigkeitsbegriff zurückzugreifen. Entsprechend sind auch die diesbezüglich anerkannten Grundsätze für die Beurteilung heranzuziehen. Die Annahme der Unzuverlässigkeit muss demnach auf in der Vergangenheit und Gegenwart liegende gewerbe- bzw. hier tätigkeitsbezogene Tatsachen oder Verhaltensweisen des Betroffenen gestützt sein, wobei es primär auf bisherige Verstöße gegen geltendes Recht ankommt, wenn diese einzeln oder in ihrer Gesamtheit von erheblichem Gewicht sind und Aufschluss über den Charakter des Betroffenen bieten. Bei schweren Verstößen kann bereits ein einmaliges Fehlverhalten ausreichend sein, während eine Vielzahl kleinerer Verstöße eine negative Prognose stützt, wenn aus ihnen ein Hang zur Missachtung der Berufspflichten ersichtlich wird (vgl. u.a. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.06.2021 – 6 S 506/21 –, juris Rn. 7; Marcks in: Landmann/Rohmer, GewO, § 35 Rn. 37 ff.). Dies zu Grunde legend dürften die vergangenen Verstöße gegen die Corona-Verordnung nach der hier allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage angesichts ihrer Art, Schwere und Anzahl nicht geeignet sein, ein künftiges Fehlverhalten des Beigeladenen bei der Ausübung seiner Tätigkeit im Betrieb wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Dabei ist durchaus in den Blick zu nehmen, dass das Prostituiertenschutzgesetz dem besonderen Schutz der sensiblen Rechtsgüter der persönlichen Freiheit, der sexuellen Selbstbestimmung, der körperlichen Integrität und der persönlichen Sicherheit von Prostituierten und Kunden dienen soll und dabei dem Gesundheitsschutz ein hoher Stellenwert beigemessen wird (vgl. u.a. die Regelungen in § 16 Abs. 2 Nr. 3 und 4, § 24, § 32 Abs. 1 ProstSchG). Auch steht außer Frage, dass die mit der Corona-Verordnung bezweckte Eindämmung der Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 gerade für den durch unmittelbare körperliche Nähe geprägten Bereich der Prostitution erhöhte Einschränkungen, insbesondere besonders restriktive Zutrittsvoraussetzungen, vorgesehen hat. Insbesondere den auch im Zusammenhang mit den konkreten Aufgaben des Beigeladenen stehenden Verstößen gegen die Zutrittsbeschränkungen der Corona-Verordnung kommt daher ein erhebliches Gewicht zu, da sie potentiell geeignet sind, das Risiko einer COVID-19 Infektion zu erhöhen und Leib, Leben und Gesundheit der Prostituierten und andere im Betrieb anwesenden Personen zu gefährden. Verdeutlicht wird dies durch die Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen die Pflicht zur Kontrolle der Zutrittsbeschränkungen (vgl. § 24 Nr. 3 CoronaVO). Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass der Verstoß in seinem konkreten Ausmaß vorliegend noch als verhältnismäßig geringfügig zu bezeichnen ist. Nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass im Betrieb der Antragstellerin am 25.11.2021 die bis zum 23.11.2021 geltenden Regelungen zu Zutrittsbeschränkungen nach § 14 Abs. 3 Nr. 3 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 vom 15.09.2021 in der am 28.10.2021 in Kraft getretenen Fassung vom 20.10.2021 galten, welche den Zutritt zu Prostitutionsstätten für nicht-immunisierte Personen ausschloss (sog. „2G“-Regelung). Anhaltspunkte dafür, dass die Regelungen tatsächlich nicht eingehalten wurden, finden sich keine. Vielmehr wurde ausweislich des Vermerks über die Betriebsprüfung am 25.11.2021 noch ein – dann bereits veraltetes – Hinweisschild auf die sog. „2G-Regelung“ im Eingangsbereich vorgefunden. In der Folge ist trotz der – vom Beigeladenen am 25.11.2021 eingeräumten – versäumten Anpassung der Zutrittsregelungen ab dem 24.11.2021 davon auszugehen, dass auch am 25.11.2021 nicht gegen sämtliche Maßnahmen zum Infektionsschutz verstoßen wurde und die Prostituierten und sonstigen anwesenden Personen ohne jegliche Kontrolle potentiell infektiösen Personen ausgesetzt waren. Vielmehr war, wenngleich verordnungswidrig, auch an jenem Tag der Zutritt nur immunisierten Personen zugänglich, was zwei Tage zuvor noch dem rechtlich vorausgesetzten Schutzniveau entsprach. Erkenntnisse über eine über den 25.11.2021 hinausgehende, fortgesetzte Missachtung der Regelungen der Corona-Verordnung liegen keine vor. In Ermangelung weiterer, mit seiner Tätigkeit im Betrieb der Antragstellerin in Bezug stehender Verfehlungen oder sonstiger Anhaltspunkte für ein künftiges Fehlverhalten, erscheint der einmalige Verstoß gegen die genannten Vorschriften der Corona-Verordnung nicht als geeignet, ein künftiges Fehlverhalten des Beigeladenen bei der Ausübung seiner Tätigkeit im Betrieb der Antragstellerin wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist insbesondere der Umstand, dass sich der Beigeladene im arbeitsgerichtlichen Verfahren gegen eine ihm gegenüber ausgesprochene fristlose Kündigung gewehrt und seine Weiterbeschäftigung im Betrieb der Antragstellerin errungen hat, nicht geeignet, die Befürchtung künftigen Fehlverhaltens zu begründen. Auch wenn die Kündigung des Beigeladenen durch die Antragstellerin vorliegend auf Grund der Anregung der Antragsgegnerin im Rahmen der Anhörung zum Erlass des Beschäftigungsverbots erfolgte, zeugt die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtschutzes gegen eine in den Augen des Betroffenen ungerechtfertigte Kündigung nicht von einer nach der Auffassung der Antragsgegnerin zur Unzuverlässigkeit führenden „Uneinsichtigkeit“; sie erfolgt vielmehr in Wahrnehmung rechtsstaatlich garantierter Rechte. Lediglich klarstellend weist die Kammer zum Vorbringen der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren darauf hin, dass allein die arbeitsrechtliche Verpflichtung zur (Weiter-)Beschäftigung einer Person den Erlass eines Beschäftigungsverbots nach § 25 Abs. 3 S. 1 ProstSchG gegen diese Person wegen fehlender Zuverlässigkeit nicht ausschließen dürfte. Dem Risiko, arbeitsrechtlich zur Beschäftigung unzuverlässigen Personals verpflichtet zu sein, hat der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes vielmehr durch sorgsame Auswahl der beschäftigten Personen zu begegnen. 2. Erweist sich das in Ziffer 1 des Bescheids vom 21.06.2022 angeordnete Beschäftigungsverbot nach alledem als höchst wahrscheinlich rechtswidrig, ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21.06.2022 nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO auch insoweit anzuordnen, als ihr in Ziffer 3 ein Zwangsgeld i.H.v. 1.000 EUR für jeden Verstoß gegen das Beschäftigungsverbot angedroht wird. An dem sofortigen Vollzug von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung einer aller Voraussicht nach rechtswidrigen Anordnung besteht kein schützenswertes Interesse. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren der Antragsgegnerin nicht aufzuerlegen, da dieser keinen Antrag gestellt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht misst dem Beschäftigungsverbot nach § 25 Abs. 3 ProstSchG den Auffangstreitwert von 5.000 EUR zu (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.12.2016 – 4 B 1049/16 –, juris Rn. 32 und Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.02.2012 – 22 CS 11.3014 –, juris Rn. 13). In Anlehnung an Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 ist der Streitwert im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes hälftig zu teilen.