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Beschluss

4 K 5927/22

VG Stuttgart 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2023:0112.4K5927.22.00
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Leitsätze
1. Nur derjenige Ausländer kann sich im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) glaubhaft zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen, der den Inhalt der freiheitlichen demokratischen Grundordnung jedenfalls in Ansätzen kennt. Demzufolge ist im Rahmen einer persönlichen Befragung zu prüfen und festzustellen, ob der Ausländer die von ihm abgegebene Bekenntniserklärung verstanden hat.(Rn.31) 2. Erwachsene Kinder und Eltern sind in aller Regel nicht in besonderer Weise auf gegenseitigen Beistand angewiesen. Die Tatsache allein, dass die erwachsenen Familienmitglieder in einer Hausgemeinschaft leben, begründet für sich genommen noch keinen ausreichenden Grad der Abhängigkeit.(Rn.47)
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nur derjenige Ausländer kann sich im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) glaubhaft zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen, der den Inhalt der freiheitlichen demokratischen Grundordnung jedenfalls in Ansätzen kennt. Demzufolge ist im Rahmen einer persönlichen Befragung zu prüfen und festzustellen, ob der Ausländer die von ihm abgegebene Bekenntniserklärung verstanden hat.(Rn.31) 2. Erwachsene Kinder und Eltern sind in aller Regel nicht in besonderer Weise auf gegenseitigen Beistand angewiesen. Die Tatsache allein, dass die erwachsenen Familienmitglieder in einer Hausgemeinschaft leben, begründet für sich genommen noch keinen ausreichenden Grad der Abhängigkeit.(Rn.47) Die Anträge werden abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. I. Der am ...1979 geborene Antragsteller zu 1 und die am ...1974 geborene Antragstellerin zu 2 sind nordmazedonische Staatsangehörige. Sie reisten am 26.03.2001 in das Bundesgebiet ein. Nach erfolglosem Asylverfahren wurde der Aufenthalt im Bundesgebiet zunächst geduldet. Am 19.12.2007 erhielten die Antragsteller eine bis zum 19.06.2008 gültige Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 104a Abs. 1 AufenthG, die in der Folgezeit mehrmals verlängert wurde. Am 01.01.2012 erhielten die Antragsteller eine bis zum 31.12.2014 gültige Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 AufenthG, die in der Folgezeit gleichfalls mehrmals verlängert wurde, zuletzt bis zum 31.12.2016. Die Antragsteller bezogen anfangs Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und ab September 2013 Leistungen nach dem SGB II. Bei allen Verlängerungen der Aufenthaltserlaubnisse wurden die Antragsteller über die Sicherung des Lebensunterhaltes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel belehrt. Die am ...1992 geborene Tochter A ist zwischenzeitlich verheiratet und aus dem familiären Haushalt ausgezogen. Der am ...1995 geborene Sohn Al, der am ...1998 geborene Sohn F und die am ...2003 geborene Tochter Fj wohnen noch im familiären Haushalt. Am 27.12.2016 beantragten die Antragsteller die weitere Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnisse. Mit Urteil vom 24.04.2017 wurde der Antragsteller zu 1 vom Amtsgericht S wegen Diebstahls mit Waffen zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt; die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Mit Urteil vom 02.07.2019 wurde der Antragsteller zu 1 vom Amtsgericht E wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt; die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Mit im wesentlichen gleichlautenden Bescheiden vom 04.10.2022 lehnte die Stadt O die Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab und drohte den Antragstellern mit einer Ausreisefrist bis zum 04.11.2022 die Abschiebung nach Nord-Mazedonien an. Für den Fall der Abschiebung wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf eine Dauer von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der Abschiebung befristet. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenhG liege nicht vor. Seit der Einreise in das Bundesgebiet beziehe die Familie der Antragsteller fast ununterbrochen, jedenfalls ergänzend Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bzw. später Leistungen nach dem SGB II. Der Antragsteller zu 1 habe zwar seit seiner Einreise viele verschiedene Arbeitsstellen gehabt, er habe den Arbeitsplatz jedoch häufig gewechselt. Im Jahr 2003 habe er bei der Firma P GmbH & Co. KG in K gearbeitet, im Jahr 2004 als Hilfsarbeiter auf der Basis von 400,00 Euro bei der Firma R Trockenbau/Raumausstattung in E, ab dem 27.10.2009 bei der Firma B G und ab dem 01.10.2009 erneut bei der Firma R Trockenbau. Am 02.05.2011 habe er bei der Firma A S GmbH in E als Hilfsarbeiter begonnen. Am 06.09.2012 habe er von der Firma L einen unbefristeten Arbeitsvertrag erhalten und sei bei dieser Firma mit Unterbrechung wegen Arbeitsunfähigkeit bis 07.07.2016 beschäftigt gewesen. Von November 2016 bis Ende des Jahres habe der Antragsteller zu 1 bei der Firma M Service und Sicherheit in E in Teilzeit gearbeitet. Am 01.01.2017 habe er bei der Firma W in E einen Minijob angenommen. Im Januar 2019 sei der Minijob in ein befristetes Teilzeitarbeitsverhältnis umgewandelt worden. Auch die Antragstellerin zu 2 sei ab Dezember 2009 verschiedenen Teilzeitbeschäftigungen nachgegangen, allerdings mit vielen Arbeitgeberwechseln und häufigen Unterbrechungen. Seit Oktober 2019 sei die Antragstellerin zu 2 nicht mehr erwerbstätig. Der Antragsteller zu 1 habe Schulden in der Größenordnung von 10.000,00 Euro aus Rückforderungen des Job Centers und aus Geldstrafen. Zwar würden die Antragsteller seit Juni 2021 keine Leistungen nach dem SGB II mehr erhalten; ohne die finanzielle Unterstützung durch die volljährigen Kinder im Haushalt wären die Antragsteller jedoch ergänzend auf öffentliche Leistungen angewiesen, da das Einkommen des Antragstellers zu 1 für die Sicherung des Lebensunterhaltes nicht ausreiche. Eine positive Prognoseentscheidung, dass der Lebensunterhalt dauerhaft und ausreichend ohne öffentliche Mittel gesichert sei, könne nicht getroffen werden. Der Antragsteller zu 1 erfülle auch nicht die Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Er sei vom Amtsgericht E im Jahr 2019 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten auf Bewährung verurteilt worden und vom Amtsgericht S im Mai 2017 wegen Diebstahls zu acht Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung. Ein Absehen von der fehlenden Erteilungsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG scheide aus. Bei der erforderlichen Abwägung überwiege das öffentliche Interesse das Interesse der Antragsteller an der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die Antragsteller hätten es trotz des langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht geschafft, sich beruflich hier zu integrieren. Die Antragstellerin zu 2 gehe seit mehreren Jahren keiner Beschäftigung mehr nach und habe keinerlei Einkommen. Der Antragsteller zu 1 sei häufig in Teilzeit Arbeitsverhältnisse als Hilfsarbeiter eingegangen. Die Kinder seien volljährig und nicht mehr auf Betreuung angewiesen. Die eheliche Lebensgemeinschaft der Antragsteller könne im Heimatland Nord-Mazedonien fortgeführt werden. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 AufenthG bzw. § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG scheide demnach aus. Hiergegen legten die Antragsteller mit Schriftsatz vom 01.11.2022 Widerspruch ein. Am 17.11.2022 beantragten die Antragsteller beim Verwaltungsgericht Stuttgart einstweiligen Rechtsschutz; dieser Antrag wurde nicht begründet. Die Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs anzuordnen; hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, von einer Abschiebung nach Nord-Mazedonien abzusehen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie verweist auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen. II. 1. Der Hauptantrag ist statthaft. Der Antrag ist statthaft, soweit er sich gegen die Ablehnung der Verlängerung bzw. Erteilung eines Aufenthaltstitels in Ziffer 1 der angegriffenen Bescheide richtet. Denn vorliegend wird Eilrechtsschutz gegen die Ablehnung eines Antrags auf Verlängerung oder Erteilung eines Aufenthaltstitels begehrt, die die zuvor eingetretene Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erlöschen lässt (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 21.01.2020 - 11 S 3477/19 - juris Rn. 15). Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung bewirkte zwar nicht, dass die Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG wieder auflebte. Es bliebe in diesem Fall vielmehr bei der durch den Ablauf der Geltungsdauer (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) und das Erlöschen der Fortgeltungsfiktion (§ 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) begründeten Ausreisepflicht des Ausländers (§ 50 Abs. 1 AufenthG). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung führte aber dazu, dass die Ausreisepflicht gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht vollziehbar wäre (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 21.01.2020 - 11 S 3477/19 - juris Rn. 15). Die Anträge der Antragsteller auf Verlängerung der erteilten Aufenthaltserlaubnis über den 31.12.2016 hinaus haben die in Betracht zu ziehende Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ausgelöst. Nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend, wenn ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt. Diese Voraussetzungen liegen vor, da die Antragsteller am 27.12.2016 und damit vor Ablauf ihres bisherigen Aufenthaltstitels die weitere Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnisse beantragt haben. Die Anwendung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ist vorliegend nicht durch § 104a Abs. 5 Satz 5 AufenthG ausgeschlossen. Denn diese Bestimmung bezieht sich allein auf die erstmalige Verlängerung in Anwendung von § 104a Abs. 5 Satz 2 AufenthG; bei einem Antrag auf weitere Verlängerung einer - wie hier - nach § 23 Abs. 1 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis ist § 104a Abs. 5 Satz 5 AufenthG indes nicht anwendbar (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 01.03.2017 - 11 S 48/17 - juris Rn. 8; a.A. OVG Lüneburg, Beschl. v. 31.10.2012 - 11 ME 275/12 - juris Rn. 4 und Beschl. v. 30.06.2010 - 8 ME 133/10 - juris Rn. 17). Die Statthaftigkeit des gegen die Abschiebungsandrohung gerichteten Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO folgt aus § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO und § 12 LVwVG. Die Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist eine bundesrechtlich geregelte Vollzugsmaßnahme, deren Vollstreckung sich nach Landesrecht richtet. Der Antrag ist auch statthaft, soweit er sich gegen das festgesetzte Einreise- und Aufenthaltsverbot richtet; denn Widerspruch und Klage gegen die Festsetzung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots haben nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG keine aufschiebende Wirkung (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 13.11.2019 - 11 S 2996/19 - juris Rn. 41 ff.). 2. Der auch im Übrigen zulässige Hauptantrag ist jedoch nicht begründet. Die zu treffende Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Widersprüche der Antragsteller fällt zu deren Lasten aus. Denn bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sind die angefochtenen Bescheide im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. a) Die den Antragstellern bislang erteilten Aufenthaltserlaubnisse können nicht auf der Grundlage von § 104a Abs. 5 Satz 2 AufenthG verlängert werden; denn diese Bestimmung gilt nur für die zuvor auf der Grundlage von § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erteilte „Aufenthaltserlaubnis auf Probe“. Die den Antragstellern erteilten und bis zum 31.12.2016 gültigen Aufenthaltserlaubnisse sind jedoch auf der Grundlage von § 23 Abs. 1 AufenthG erteilt worden. b) Die Antragsteller haben auch keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnisse auf der Grundlage von § 23 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Bleiberechtserlassen. Die Antragsteller erhielten am 19.12.2007 Aufenthaltserlaubnisse mit einer Gültigkeit bis zum 19.06.2008 auf der Grundlage von § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG, was voraussetzte, dass aus Sicht der (damaligen) Ausländerbehörde der Lebensunterhalt nicht sichergestellt war. Diese Aufenthaltserlaubnisse wurden auf der Grundlage des § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG mehrmals verlängert, zuletzt bis zum 31.12.2009. Am 30.12.2009 verlängerte die (damalige) Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnisse auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 104a Abs. 1 Satz 2 AufenthG bis zum 31.12.2011. Diese Aufenthaltserlaubnisse verlängerte die (nunmehr zuständige) Ausländerbehörde am 28.03.2013 rückwirkend ab dem 01.01.2012 bis zum 31.12.2014 auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 AufenthG; am 19.03.2015 verlängerte die Ausländerbehörde letztmalig die Aufenthaltserlaubnisse rückwirkend ab dem 05.12.2014 bis zum 31.12.2016 auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 AufenthG. Nach aktueller Erlass- und Anordnungslage lässt sich indes nicht feststellen, dass die Anordnung der Innenminister und -senatoren der Länder nach § 23 Abs. 1 AufenthG über die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“ gemäß § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG vom 3./4. Dezember 2009 (Az.: 4-1340/29) weiterhin Bestand hat. Denn auf der Internetseite des Ministeriums des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg sind gültige Bleiberechtsregelungen nicht mehr aufzufinden (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 01.03.2017 - 11 S 48/17 - juris Rn. 14). Selbst wenn im Hinblick auf die gestellten Verlängerungsanträge die zu treffende Entscheidung mangels jüngerer Erlasse oder andere Regelungen weiterhin an der Anordnung der Innenminister und -senatoren der Länder nach § 23 Abs. 1 AufenthG über die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“ gemäß § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG vom 3./4. Dezember 2009 (Az.: 4-1340/29) zu messen wäre (§ 8 Abs. 1 AufenthG), hätten die Antragsteller keinen Anspruch auf weitere Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnisse. Mit dem Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) vom 2. bis 4. Dezember 2009, den die Anordnung vom 3./4. Dezember 2009 aufgegriffen hat, sollte eine Anschlussregelung für die zum 31. Dezember 2009 auslaufende Altfallregelung nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG getroffen werden. Integrationsbereiten Probeaufenthaltsberechtigten, die die Verlängerungsvoraussetzungen des § 104a Abs. 5 Satz 2 AufenthG in wirtschaftlicher Hinsicht (noch) nicht erfüllten, sollte vor dem Hintergrund schwieriger wirtschaftlicher Rahmenbedingungen nochmals eine weitere Chance für eine wirtschaftliche Integration eingeräumt werden; damit sollte ihnen weitere Zeit zum Finden einer Erwerbstätigkeit gegeben werden, aus der sie in Zukunft ihren Lebensunterhalt eigenständig sicherstellen können (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 14.03.2011 - 17 A 55/11 - juris Rn. 12). Nach Ziffer 2 lit. d der Anordnung der Innenminister und -senatoren der Länder nach § 23 Abs. 1 AufenthG über die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“ gemäß § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG vom 3./4. Dezember 2009 (Az.: 4-1340/29) müssen „im Übrigen jeweils die Voraussetzungen des § 104a AufenthG weiter vorliegen“ (vgl. zur entsprechenden Erlasslage in Bremen InfAuslR 2010, 115). § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG sieht vor, dass der Ausländer nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt worden sein darf, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben. Eine derartige, den Ausschlusstatbestand des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG erfüllende Straftat liegt beim Antragsteller zu 1 vor, da er vom Amtsgericht S mit Urteil vom 24.04.2017 wegen Diebstahls mit Waffen zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten und vom Amtsgericht E mit Urteil vom 02.07.2019 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt worden ist. Diese Verurteilungen stellen nach § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG einen strikten Versagungsgrund für die vom Antragsteller zu 1 begehrte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.01.2011 - 1 C 22.09 - juris Rn. 29). Eine Ausnahme- oder Härteregelung hat der Gesetzgeber für diese Fälle nicht vorgesehen. Dies ist im Rahmen des dem Gesetzgeber bei der Altfallregelung zustehenden weiten Gestaltungsspielraums nicht zu beanstanden; der Versagungsgrund dient dem gesetzgeberischen Ziel, nur diejenigen Ausländer durch die Altfallregelung zu begünstigen, die faktisch und wirtschaftlich integriert sind und sich rechtstreu verhalten haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.01.2011 - 1 C 22.09 - juris Rn. 29). Hinsichtlich der Verwertbarkeit von Verurteilungen gelten die gesetzlichen Tilgungsfristen des Bundeszentralregistergesetzes, die ihrerseits an den Zeitpunkt der Verurteilung anknüpfen; solange die Strafe - wie hier - nicht zu tilgen ist, ist die Verurteilung auch im Rahmen von § 104a AufenthG verwertbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.01.2011 - 1 C 22.09 - juris Rn. 29). Auch bei der Antragstellerin zu 2 besteht kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG in Verbindung mit der Anordnung der Innenminister und -senatoren der Länder nach § 23 Abs. 1 AufenthG über die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“ gemäß § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG vom 3./4. Dezember 2009 (Az.: 4-1340/29). Denn ihrem geltend gemachten Anspruch steht die Zurechnungsregelung des § 104a Abs. 3 AufenthG entgegen. Danach führt es zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis an alle Familienmitglieder, wenn - wie vorliegend - ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes Familienmitglied Straftaten im Sinne des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG begangen hat. Dies gilt nicht für den Ehegatten eines straffälligen Ausländers, wenn er die Voraussetzungen des Absatzes 1 im Übrigen erfüllt und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, ihm den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen (§ 104a Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Diese Zurechnungsregelung ist, soweit sie sich auf die Zurechnung von Straftaten eines Ehegatten zulasten des anderen Ehegatten bezieht, nicht verfassungswidrig (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.01.2011 - 1 C 22.09 - juris Rn. 34 ff). Die Härtefallregelung in § 104a Abs. 3 Satz 2 AufenthG greift nicht zugunsten der Antragstellerin zu 2 ein. Die in § 104a Abs. 6 AufenthG aufgeführten Härtefälle liegen nicht vor. Im Übrigen ist auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Aufenthaltsbeendigung für die Person des nicht straffällig gewordenen Ehegatten kein sonstiger Härtefall erkennbar. c) Die Antragsteller haben auch keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b Abs. 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll einem Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG ist, abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt regelmäßig voraus, dass der Ausländer sich seit mindestens sechs Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens vier Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat (Nr. 1), sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt (Nr. 2), seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist (Nr. 3), über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt (Nr. 4) und bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachweist (Nr. 5). Geduldet im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist ein Ausländer, wenn ihm eine rechtswirksame Duldung erteilt worden ist oder wenn er einen Rechtsanspruch auf Duldung hat; ein Rechtsanspruch auf Duldung ist jedenfalls dann ohne weiteres ausreichend, wenn die Abschiebung im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.2019 - 1 C 34.18 - juris Rn. 24). Dass die Antragsteller aktuell über eine rechtswirksame Duldung verfügen, ist der Behördenakte nicht zu entnehmen und von den Antragstellern auch nicht geltend gemacht. Die Kammer vermag auch nicht zu erkennen, dass die Abschiebung der Antragsteller im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist; auf die Ausführungen unten zu § 25 Abs. 5 AufenthG wird verwiesen. Weiterhin liegen derzeit auch nicht die Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG vor. Danach setzt die nachhaltige Integration regelmäßig voraus, dass der Ausländer sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt. § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG verlangt dabei zum einen, dass sich ein Ausländer zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt. Dies erfordert bereits nach dem Wortlaut der Norm ein aktives Bekenntnis; systematisch ergibt sich dies auch aus einem Vergleich mit der Vorschrift des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG, nach der lediglich keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen dürfen, dass der Ausländer sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 23.09.2021 - 11 S 1966/19 - juris Rn. 102). Das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist keine bloß formelle, sondern eine materielle Erteilungsvoraussetzung; ein rein verbales Bekenntnis des Ausländers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung reicht deshalb zur Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG nicht aus (vgl. OVG Magdeburg, Urt. v. 07.12.2016 - 2 L 18/15 - juris Rn. 34; Anwendungshinweise des Ministeriums der Justiz und für Migration Baden-Württemberg zu § 25b AufenthG vom 02.08.2022 - Az.: JUMRVI-1321-20/1/7 S. 12; AAH des Bundesministeriums des Innern zu § 25b AufenthG, S. 5; Zühlcke, HTK-AuslR / § 25b AufenthG / zu Abs. 1, Stand: 14.10.2022, Rn. 137; ebenso zu § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG: VGH Mannheim, Beschl. v. 12.12.2005 - 13 S 2948/04 - juris Rn. 10 und Urt. v. 20.02.2008 - 13 S 1169/07 - juris Rn. 27; VGH München, Urt. v. 19.01.2012 - 5 B 11.732 - juris Rn. 19; OVG Münster, Beschl. v. 15.01.2013 - 19 E 8/12 - juris Rn. 5; HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Stand: 14.11.2022 Rn. 30 m.w.N.). Hieraus folgt zwingend, dass der Ausländer den Inhalt des von ihm abgegebenen oder noch abzugebenden Bekenntnisses verstanden haben und zumindest dessen Kerninhalte kennen muss; denn nur derjenige kann sich glaubhaft zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen, der den Inhalt der freiheitlichen demokratischen Grundordnung jedenfalls in Ansätzen kennt (vgl. OVG Magdeburg, Urt. v. 07.12.2016 - 2 L 18/15 - juris Rn. 34; Anwendungshinweise des Ministeriums der Justiz und für Migration Baden-Württemberg zu § 25b AufenthG vom 02.08.2022 - Az.: JUMRVI-1321-20/1/7 S. 12; AAH des Bundesministeriums des Innern zu § 25b AufenthG, S. 5; Zühlcke, HTK-AuslR / § 25b AufenthG / zu Abs. 1, a.a.O. Rn. 140, 141; ebenso zu § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG: BVerwG, Beschl. v. 08.12.2008 - 5 B 58.08 - juris Rn. 7; VGH Mannheim, Urt. v. 20.02.2008 - 13 S 1169/07 - juris Rn. 28; VGH München, Urt. v. 19.01.2012 - 5 B 11.732 - juris Rn. 19; HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, a.a.O. Rn. 46 m.w.N.). Demzufolge ist im Rahmen einer persönlichen Befragung zu prüfen und festzustellen, ob der Ausländer die von ihm abgegebene Bekenntniserklärung verstanden hat (vgl. OVG Magdeburg, Urt. v. 07.12.2016 - 2 L 18/15 - juris Rn. 34; Zühlcke, HTK-AuslR / § 25b AufenthG / zu Abs. 1, a.a.O. Rn. 150; ebenso zu § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG: BVerwG, Beschl. v. 08.12.2008 - 5 B 58.08 - juris Rn. 7; HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, a.a.O. Rn. 47). Der gleichzeitig in § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG vorgeschriebene Nachweis von Grundkenntnissen über die Rechts- und Gesellschaftsordnung und die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet macht diese Prüfung nicht entbehrlich; denn dieses staatsbürgerliche Grundwissen ist nicht deckungsgleich mit den erforderlichen Kenntnissen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung (vgl. Zühlcke, HTK-AuslR / § 25b AufenthG / zu Abs. 1, a.a.O. Rn. 151; ebenso zu § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG: HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, a.a.O. Rn. 51 m.w.N.). Weiterhin muss ein Ausländer über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügen. Den Ausländer trifft dabei die Obliegenheit, den entsprechenden Nachweis selbst zu erbringen; ein Antragsteller kann dabei nicht verlangen, dass eine Prüfung der geforderten Grundkenntnisse durch die Ausländerbehörde selbst vorgenommen wird (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 23.09.2021 - 11 S 1966/19 - juris Rn. 102). Die Antragsteller haben bislang entsprechende Nachweise nicht erbracht und bislang kein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abgegeben. Sie haben auch nicht belegt, dass sie über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügen. Der Fall der Antragsteller ist auch nicht durch eine Atypik geprägt, die es ermöglicht, ihnen trotz teilweiser Nichterfüllung der in § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG genannter Anforderungen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die in § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG genannten Voraussetzungen regeln die Anforderungen, die ein Ausländer regelmäßig erfüllen muss, damit ihm die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann. Die Formulierung „setzt regelmäßig voraus“ lässt es allerdings zu, dass besondere Integrationsleistungen von vergleichbarem Gewicht ebenfalls zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG führen können, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 im Einzelfall nicht vollständig erfüllt sind; erforderlich ist insoweit eine Gesamtschau aller konkreten Umstände des Einzelfalls (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 18.05.2018 - 11 S 1810/16 - juris Rn. 69; OVG Lüneburg, Urt. v. 08.02.2018 - 13 LB 43/17 - juris Rn. 56; OVG Magdeburg, Urt. v. 07.12.2016 - 2 L 18/15 - juris Rn. 32; OVG Hamburg, Urt. v. 25.08.2016 - 3 Bf 153/13 - juris Rn. 50 und 62; OVG Münster, Beschl. v. 21.07.2015 - 18 B 486/14 - juris Rn. 8 ff.). Die Frage, ob ein atypischer Ausnahmefall vorliegt, bei dem der Verwaltung sodann ein Rechtsfolgenermessen eröffnet ist, unterliegt dabei in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung und ist insoweit eine rechtlich gebundene Entscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2015 - 1 C 31.14 - juris Rn. 21). Nach diesen Maßstäben besteht kein atypischer Ausnahmefall. Besondere Integrationsleistungen von vergleichbarem Gewicht haben die Antragsteller nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Antragsteller haben nichts vorgetragen, was das Fehlen der genannten Voraussetzungen nur annähernd aufwiegen könnte. Beim Antragsteller zu 1 liegt zudem der Versagungsgrund des § 25b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG vor. Danach ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 und 2 AufenthG besteht. Nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG wiegt ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist. So liegt der Fall hier beim Antragsteller zu 1. Der Antragsteller zu 1 wurde vom Amtsgericht S mit Urteil vom 24.04.2017 wegen Diebstahls mit Waffen zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Diese Verurteilung kann dem Antragsteller zu 1 nach wie vor entgegengehalten werden, da sie noch nicht tilgungsreif ist (§ 46 Abs. 1 Nr. 2 lit. b BZRG). d) Die Antragsteller haben auch keinen Anspruch auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist (§ 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG). Sie darf nach § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht sämtlich erfüllt. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG neben den Vorschriften des § 25a AufenthG und des § 25b AufenthG überhaupt noch Raum ist (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 04.03.2019 - 11 S 459/19 - juris Rn. 8). aa) Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG steht nicht schon entgegen, dass die Antragsteller zum Zeitpunkt der Entscheidung der Antragsgegnerin nicht vollziehbar ausreisepflichtig waren. Denn die Antragsteller sind zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vollziehbar ausreisepflichtig. Ein Ausländer ist nach § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt. Dies ist bei den Antragstellern der Fall. Die Ausreisepflicht ist auch gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 und § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar. Im Übrigen kann ein allein verfahrenssicherndes Aufenthaltsrecht nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG der Annahme einer vollziehbaren Ausreisepflicht nicht entgegenstehen, weil mit Wirksamwerden der ablehnenden ausländerbehördlichen Entscheidung diese Voraussetzung geschaffen wäre und der Betroffene nur Widerspruch einlegen müsste, um den Titel - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - beanspruchen zu können (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 11.08.2010 - 11 S 1521/10 - juris Rn. 12). bb) Die Ausreise der Antragsteller ist derzeit nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich. Unter "Ausreise" im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist sowohl die freiwillige Ausreise als auch die zwangsweise Abschiebung zu verstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 - 1 C 14.05 - juris Rn. 15 und Urt. v. 10.11.2009 - 1 C 19.08 - juris Rn. 12). Eine freiwillige Ausreise ist im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich sowohl aus inlandsbezogenen Vollstreckungshindernissen ergeben, zu denen unter anderem auch diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 GG) oder aus Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind, als auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG; bei Bestehen solcher Abschiebungsverbote bzw. Vollstreckungshindernissen hat nicht nur die zwangsweise Rückführung des betroffenen Ausländers zu unterbleiben, sondern es ist ihm in aller Regel auch eine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland aus denselben rechtlichen Gründen nicht zuzumuten und damit unmöglich im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 - 1 C 14.05 - juris Rn. 17). Allgemeine Widrigkeiten oder Überlegungen humanitärer Art, die aber keine Abschiebungsverbote zur Folge haben, können keine Berücksichtigung finden (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 23.09.2021 - 11 S 1966/19 - juris Rn. 112). aaa) Eine Unvereinbarkeit der freiwilligen Ausreise oder einer Abschiebung der Antragsteller mit Art. 6 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich. Art. 6 Abs. 1 GG gewährt keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.05.2013 - 2 BvR 586/13 - juris Rn. 12). Aus Art. 6 Abs. 1 GG - und aus Art. 8 Abs. 1 EMRK - ergeben sich allerdings aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.05.2018 - 2 BvR 941/18 - juris Rn. 5 ff. und Beschl. v. 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04 - juris Rn. 17 ff). Diese Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 Abs. 1 GG allerdings nicht schon aufgrund formalrechtlicher familiärer Bindungen; entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83 - juris Rn. 87). Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.06.2013 - 2 BvR 586/13 - juris Rn. 12). Zwar fallen in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG auch die Beziehungen zwischen volljährigen Familienmitgliedern (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 09.12.2019 - 8 ME 92/19 - juris Rn. 11). Erwachsene Kinder und Eltern sind jedoch in aller Regel nicht in besonderer Weise auf gegenseitigen Beistand angewiesen (vgl. VGH München, Beschl. v. 05.08.2021 - 19 ZB 21.1143 - juris Rn.16 und Beschl. v. 29.06.2015 - 19 ZB 15.558 - juris Rn. 20; OVG Magdeburg, Beschl. v. 28.02.2022 - 2 O 164/21 - juris - Rn. 39). Die Tatsache allein, dass die erwachsenen Familienmitglieder in einer Hausgemeinschaft leben, begründet für sich genommen noch keinen ausreichenden Grad der Abhängigkeit (vgl. VGH München, Beschl. v. 17.05.2017 - 19 CS 17.37 - juris Rn. 7; OVG Bautzen, Beschl. v. 27.10.2021 - 3 B 276/20 - juris Rn. 27). Die Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG gebieten in Bezug auf Bindungen zu volljährigen Familienangehörigen regelmäßig nicht, einwanderungspolitische Belange oder sonstige öffentliche Belange, die gegen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sprechen, zurückzustellen; etwas Anderes kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist und diese Hilfe sich nur in Deutschland erbringen lässt (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 27.11.2014 - 2 B 98/14 - juris Rn. 20; OVG Schleswig, Urt. v. 13.10.2016 - 4 LB 4/15 - juris Rn. 35; OVG Lüneburg, Beschl. v. 09.12.2019 - 8 ME 92/19 - juris Rn. 11; VGH München, Beschl. v. 05.08.2021 - 19 ZB 21.1143 - juris Rn. 16). In Anwendung dieser Grundsätze besteht in Bezug auf die Antragsteller kein aus Art. 6 Abs. 1 GG folgendes inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis. Die Antragsteller leben mit drei ihrer Kinder in einer gemeinsamen Wohnung, weshalb von engen familiären Bindungen der Antragsteller zu ihren Kindern ausgegangen werden kann. Diese Kinder sind indes volljährig und auf Betreuungsleistungen der Antragsteller nicht (mehr) angewiesen. Dass die Antragsteller auf Lebenshilfe der anderen Familienmitglieder angewiesen sind, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Außerdem ist nicht erkennbar, dass eines der erwachsenen Kinder der Antragsteller auf deren Lebenshilfe angewiesen wäre. bbb) Ein Ausreisehindernis ergibt sich auch nicht aus Art. 8 EMRK. Eine behördlich veranlasste Aufenthaltsbeendigung würde nicht unverhältnismäßig in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingreifen. Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK auf Achtung des Privatlebens umfasst die Summe aller familiären, persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen angesichts ihrer zentralen Bedeutung für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.02.2011 - 2 BvR 1392/10 - juris Rn. 19). Ein Eingriff in das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Privatleben ist dann zu bejahen, wenn der Ausländer aufgrund seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden und ihm wegen der Besonderheiten des Falls ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug mehr hat, nicht zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.2009 - 1 C 40.07 - juris Rn. 20; OVG Bautzen, Beschl. v. 06.09.2021 - 3 A 419/18 - juris Rn. 12). Bei jungen Erwachsenen, die - wie vorliegend - nach Erreichen der Volljährigkeit weiterhin mit ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft leben, ist weiter davon auszugehen, dass auch ihre Beziehung zu den Eltern und anderen nahen Familienmitgliedern Familienleben darstellt und aufenthaltsbeendende Maßnahmen daher auch in das Recht auf Achtung des Familienlebens eingreifen (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 05.02.2009 - 11 S 3244/08 - juris Rn. 16). Zur Herleitung eines Aufenthaltsrechts aus Art. 8 Abs. 1 EMRK unter dem Gesichtspunkt „faktischer Inländer“ ist ein durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen charakterisiertes Privatleben erforderlich, das nur noch im Bundesgebiet geführt werden kann; hierfür kommt es einerseits auf die Integration des Ausländers in Deutschland („Verwurzelung“) und andererseits auf die fehlende Möglichkeit zur Integration im Staat der Staatsangehörigkeit („Entwurzelung“) an (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.08.2020 - 2 BvR 640/20 - juris Rn. 24; VGH Mannheim, Beschl. v. 03.03.2021 - 11 S 2721/20 - juris Rn. 14). Gesichtspunkte für eine relevante Verwurzelung des Ausländers in Deutschland sind eine zumindest mehrjährige Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, gute deutsche Sprachkenntnisse und eine soziale Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse, wie sie etwa in der Innehabung eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes, in einem festen Wohnsitz, ausreichenden Mitteln, um den Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können, und fehlender Straffälligkeit zum Ausdruck kommt (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 23.11.2020 - 11 S 3717/20 - juris Rn. 27). Eine nach Art. 8 Abs. 1 EMRK schutzwürdige Verwurzelung im Bundesgebiet kann dabei aber grundsätzlich nur während Zeiten entstehen, in denen der Ausländer sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 22.10.2020 - 11 S 1112/20 - juris Rn. 50). Die Antragsteller leben zwar seit März 2001 im Bundesgebiet und sind seit Dezember 2007 im Besitz von Aufenthaltserlaubnissen, sie sprechen die deutsche Sprache und sie verfügen über einen festen Wohnsitz. Der Annahme einer relevanten Verwurzelung der Antragsteller in Deutschland steht aber der Umstand entgegen, dass sie nicht über eine Berufsausbildung verfügen und der Antragsteller zu 1 in erheblichem Umfang straffällig geworden ist. Besondere Integrationsleistungen sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Weiter sind die Antragsteller in wirtschaftlicher Hinsicht im Bundesgebiet nicht integriert, vielmehr waren sie anfangs auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und ab September 2013 auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen. Bei dieser Ausgangslage besteht kein Zweifel, dass die für die Antragsteller sprechenden Gesichtspunkte kein solches Gewicht haben, dass sie die einwanderungspolitischen Gesichtspunkte überwiegen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsteller aufgrund ihrer Gesamtentwicklung faktisch zu Inländern geworden sind. Zudem ist für eine Entwurzelung der Antragsteller in ihrem Herkunftsland nichts ersichtlich. Der im Jahre 1979 geborene Antragsteller zu 1 und die im Jahre 1974 geborene Antragstellerin zu 2 haben bis März 2001 in Nord-Mazedonien gelebt und damit ihre prägenden Jugendjahre dort verbracht. Sie sind folglich den Lebensverhältnissen in ihrem Heimatland nicht entfremdet. Umstände, die die Antragsteller nachhaltig daran hindern könnten, in Nord-Mazedonien wieder Fuß zu fassen, sind nicht ersichtlich. Die Trennung von den im Bundesgebiet lebenden Kindern lässt die Zumutbarkeit der Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft der Antragsteller in deren Heimatland nicht entfallen, denn der familiäre Kontakt kann durch Besuche und über Telemedien aufrechterhalten werden. Das Fehlen verwandtschaftlicher Beziehungen im Herkunftsstaat ist bei Volljährigen kein Umstand, aus dem sich die Unzumutbarkeit der Rückkehr ableiten lässt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.03.2018 - OVG 12 B 11.17 - juris Rn. 31; OVG Münster, Beschl. v. 19.08.2022 - 17 B 605/22 - juris Rn. 39). Der Schutz des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK steht einer Ausreise der Antragsteller folglich nicht entgegen. Nachdem auch ansonsten keine inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisse vorliegen, ist die Ausreise der Antragsteller aus dem Bundesgebiet nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich. cc) Bei den Antragstellern liegt auch ein tatsächliches Ausreisehindernis nicht vor. Ein tatsächliches Ausreisehindernis liegt vor, wenn der Zielstaat wegen des Fehlens entsprechender Rückreisepapiere nicht aufnahmebereit ist (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 03.12.2008 - 13 S 2483/07 - juris Rn. 24). Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden, da die Antragsteller im Besitz von gültigen nordmazedonischen Reisepässen sind. Nach alledem kann offenbleiben, ob die Antragsteller in Bezug auf eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erfüllen bzw. ob hiervon, sollte auch ein Ausnahmefall nicht anzunehmen sein, nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Ermessenswege abgesehen werden könnte. e) Die Antragsteller haben auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Chancen-Aufenthaltsrechts nach § 104c Abs.1 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Bestimmung soll einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Abs. 1 Nn 1, 1a und 4 sowie § 5 Abs. 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat und er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt (Nr. 1) und nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, oder Verurteilungen nach dem Jugendstrafrecht, die nicht auf Jugendstrafe lauten, grundsätzlich außer Betracht bleiben (Nr. 2). Geduldet im Sinne des § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist ein Ausländer, wenn ihm eine rechtswirksame Duldung erteilt worden ist oder wenn er einen Rechtsanspruch auf Duldung hat; ein Rechtsanspruch auf Duldung ist jedenfalls dann ohne weiteres ausreichend, wenn die Abschiebung im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.2019 - 1 C 34.18 - juris Rn. 24 zur vergleichbaren Anforderung in § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Dass die Antragsteller aktuell über eine rechtswirksame Duldung verfügen, ist der Behördenakte nicht zu entnehmen und von den Antragstellern auch nicht geltend gemacht. Die Kammer vermag auch nicht zu erkennen, dass die Abschiebung der Antragsteller im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist; auf die Ausführungen oben zu § 25 Abs. 5 AufenthG wird verwiesen. Weiterhin liegen derzeit auch nicht die Voraussetzungen des § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vor. Danach setzt die Erteilung eines Chancen-Aufenthaltsrechts regelmäßig voraus, dass der Ausländer sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt. Dies erfordert ein aktives Bekenntnis. Dies bedeutet, dass der Ausländer den Inhalt des von ihm abgegebenen oder noch abzugebenden Bekenntnisses verstanden haben und zumindest dessen Kerninhalte kennen muss; denn nur derjenige kann sich glaubhaft zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen, der den Inhalt der freiheitlichen demokratischen Grundordnung jedenfalls in Ansätzen kennt. Die Antragsteller haben bislang entsprechende Nachweise nicht erbracht und kein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abgegeben. Zudem liegt beim Antragsteller zu 1 die Erteilungsvoraussetzung des § 104c Abs.1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht vor. Denn der Antragsteller zu 1 wurde vom Amtsgericht S mit Urteil vom 24.04.2017 wegen Diebstahls mit Waffen zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten und vom Amtsgericht E mit Urteil vom 02.07.2019 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. f) Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 AufenthG steht die Titelerteilungssperre gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entgegen. Anhaltspunkte dafür, dass die Ausnahmevoraussetzungen des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG vorliegen, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. g) Auch hinsichtlich der Abschiebungsandrohung überwiegt das kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 12 LVwVG) bestehende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegenüber dem privaten Aufschubinteresse der Antragsteller. Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 59 Abs. 1 AufenthG. Sie ist formell rechtmäßig, insbesondere in der nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG gebotenen Schriftform samt Begründung ergangen. Die Abschiebungsandrohung ist auch materiell nicht zu beanstanden. Die Antragsteller sind gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig, da sie einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzen. Die den Antragstellern zur Ausreise gesetzte Frist bis zum 04.11.2022 ist auch unter Berücksichtigung der bisherigen Dauer des Aufenthaltes angemessen und ausreichend, um eine geordnete Beendigung des Aufenthalts zu ermöglichen. Zudem sind seit Verstreichen dieser Frist mehr als zwei weitere Monate verstrichen. Der Abschiebezielstaat ist gemäß § 59 Abs. 2 AufenthG benannt. Abschiebungsverbote liegen nicht vor; im Übrigen würde das Vorliegen von Abschiebungsverboten dem Erlass der Abschiebungsandrohung gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht entgegenstehen. h) Der Antrag ist auch unbegründet, soweit die Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen das sie betreffende Einreise- und Aufenthaltsverbot begehren. Das mit Ziffer 4 der streitgegenständlichen Bescheide in Anwendung von § 11 Abs. 1 und Absatz 2 Satz 2 AufenthG angeordnete Verbot, für die Dauer von zwölf Monaten in das Bundesgebiet einzureisen, dürfte rechtmäßig sein. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Verfügung sind nicht ersichtlich. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 AufenthG für den Erlass des streitgegenständlichen Verbots liegen zweifellos vor. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Verbot in seiner konkreten Ausgestaltung gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt oder aus sonstigen Gründen an nach § 114 VwGO relevanten Ermessensfehlern leidet. Ansatzpunkte für eine nähere Prüfung zu diesen Themen ergeben sich nicht, da die Antragsteller diesbezüglich nichts vorgetragen haben. Sollte es sich während des Auslandsaufenthalts der Antragsteller und des Laufs der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot herausstellen, dass mit Blick auf das Wohl ihrer Kinder eine frühere Rückkehr der Antragsteller nach Deutschland geboten erscheint, steht ihnen der Weg offen, nach § 11 Abs. 4 AufenthG die nachträgliche Verkürzung der Dauer des Verbots oder sogar dessen vollständige Aufhebung zu erwirken. 3. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt gleichfalls ohne Erfolg. Der hilfsweise gestellte Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist unzulässig. Aus der Subsidiarität des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO gegenüber dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO folgt die fehlende Statthaftigkeit des Hilfsantrags (§ 123 Abs. 5 VwGO). Denn die Antragsteller machen keine über ihr Begehren auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnisse hinausgehenden Gründe geltend. Dieses Begehren ist vorliegend im Wege des insoweit vorrangigen Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu verfolgen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GKG. Wendet sich ein Ausländer im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, so entspricht der Streitwert dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG, wenn ihm - wie vorliegend - bereits ein längerfristiger legaler Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglicht worden war (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 07.07.2020 - 11 S 2426/19 - juris Rn. 51) . Die zusätzliche Entscheidung über den Hilfsantrag wirkt aufgrund des im wesentlichen identischen Streitgegenstandes nicht streitwerterhöhend.