Urteil
4 K 4593/21
VG Stuttgart 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2023:1012.4K4593.21.00
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Leitsätze
1. Für den Betrieb einer Table Dance-Bar ist grundsätzlich keine Erlaubnis nach § 12 Abs 1 S 1 ProstSchG erforderlich. (Rn.28)
2. Table Dance-Vorführungen ohne aktive Einbeziehung und Berührung anderer Personen sind keine sexuellen Dienstleistungen. Vielmehr handelt es sich dabei um Vorführungen mit ausschließlich darstellerischem Charakter, die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 ProstSchG nicht dem Anwendungsbereich der prostituiertenschutzrechtlichen Erlaubnispflicht unterfallen. (Rn.41)
3. Eine sexuelle Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 ProstSchG ist ein vom Willen getragenes menschliches Verhalten, das sich objektiv, also gemessen an seinem äußeren Erscheinungsbild, typischerweise als geschlechtliche Stimulation darstellt, und zwar unabhängig davon, ob es dabei zu körperlichen Berührungen oder zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs kommt (Anschluss an: VG Düsseldorf, Urteil vom 17. November 2021 – 29 K 8461/18 –, Rn. 270, juris). (Rn.33)
4. Gespräche über die Anbahnung sexueller Kontakte (sogenannte Anbahnungsgespräche) sind keine sexuellen Handlungen. (Rn.34)
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Kläger für den Betrieb der streitgegenständlichen Gaststätte „C.“ in der derzeitigen Betriebsform keiner Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ProstSchG bedarf.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für den Betrieb einer Table Dance-Bar ist grundsätzlich keine Erlaubnis nach § 12 Abs 1 S 1 ProstSchG erforderlich. (Rn.28) 2. Table Dance-Vorführungen ohne aktive Einbeziehung und Berührung anderer Personen sind keine sexuellen Dienstleistungen. Vielmehr handelt es sich dabei um Vorführungen mit ausschließlich darstellerischem Charakter, die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 ProstSchG nicht dem Anwendungsbereich der prostituiertenschutzrechtlichen Erlaubnispflicht unterfallen. (Rn.41) 3. Eine sexuelle Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 ProstSchG ist ein vom Willen getragenes menschliches Verhalten, das sich objektiv, also gemessen an seinem äußeren Erscheinungsbild, typischerweise als geschlechtliche Stimulation darstellt, und zwar unabhängig davon, ob es dabei zu körperlichen Berührungen oder zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs kommt (Anschluss an: VG Düsseldorf, Urteil vom 17. November 2021 – 29 K 8461/18 –, Rn. 270, juris). (Rn.33) 4. Gespräche über die Anbahnung sexueller Kontakte (sogenannte Anbahnungsgespräche) sind keine sexuellen Handlungen. (Rn.34) Es wird festgestellt, dass der Kläger für den Betrieb der streitgegenständlichen Gaststätte „C.“ in der derzeitigen Betriebsform keiner Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ProstSchG bedarf. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. I. Die Feststellungsklage ist zulässig. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Es besteht ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Denn der Kläger begehrt erkennbar nicht die Feststellung der Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Norm als abstrakte Rechtsfrage. Vielmehr ist hier mit der Uneinigkeit über die prostituiertenschutzrechtliche Erlaubnispflicht die Anwendung von Rechtsnormen – § 12 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1, Abs. 3 ProstSchG – auf einen bestimmten, in der Wirklichkeit gegebenen Sachverhalt streitig, was für die Annahme eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses ausreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 – 8 C 19/94 –, Rn. 10, juris; vgl. VG Berlin, Beschluss vom 17. November 2022 – 4 L 460/22 –, Rn. 3, juris). Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Dieses folgt nicht aus einer Gefahr des Verbots der Ausübung des streitgegenständlichen Prostitutionsgewerbes oder eines Bußgeldverfahrens wegen der möglicherweise verbotenen Ausübung dieses Gewerbes (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1972 – I C 33.68 –, Rn. 7, juris), da der Kläger jedenfalls in den Genuss der Erlaubnisfiktion des § 37 Abs. 4 Satz 1 ProstSchG kommt. Danach gilt die Fortführung des Prostitutionsgewerbes bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als erlaubt, wenn – wie hier – die Antragsfrist nach Absatz 2 eingehalten wurde. Das Feststellungsinteresse ergibt sich aber daraus, dass der Kläger, sollte die streitige Erlaubnispflicht bestehen, prostitutionsschutzrechtliche Pflichten, etwa gemäß § 37 Abs. 3, §§ 27, 28 ProstSchG, einhalten müsste oder sich der Gefahr eines Bußgeldverfahrens wegen Verstoßes bei Nichteinhaltung dieser Pflichten, vgl. § 33 ProstSchG, aussetzte. Der Annahme eines Feststellungsinteresses steht auch nicht entgegen, dass der Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ProstSchG beantragt hat. Denn er hat bereits im Zusammenhang mit der Antragstellung deutlich gemacht, den Antrag ausschließlich deshalb zu stellen, da unsicher sei, ob seine Table Dance-Bar der Erlaubnispflicht unterfalle, und zugleich um Ausstellung einer „Negativbescheinigung“ gebeten, falls dies nicht so sei. Die Feststellungsklage ist vorliegend auch nicht nach § 43 Abs. 2 VwGO subsidiär gegenüber einer Anfechtungsklage. Ein Kläger kann nicht auf die Erhebung einer Verpflichtungsklage zur Erlangung einer Erlaubnis verwiesen werden, wenn er die beabsichtigte Tätigkeit selbst für erlaubnisfrei hält und keine Erlaubnis anstrebt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2014 – 4 B 55/13 –, Rn. 4, juris; VG Berlin, Beschluss vom 17. November 2022 – 4 L 460/22 –, Rn. 4, juris). Eine Anfechtungsklage wäre derzeit in Ermangelung eines anfechtbaren Verwaltungsaktes unzulässig, vgl. § 42 VwGO. Hinsichtlich eines vorbeugenden Rechtsschutzes – etwa gegen eine drohende Untersagungsverfügung nach § 15 GewO – gilt, dass die strittige Frage, ob ein Betrieb der Gaststätte der Erlaubnispflicht des ProstSchG unterfällt, nicht Gegenstand der materiellen Rechtskraft des Urteils wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1972 – I C 33.68 –, Rn. 7, juris). Zudem hat die Beklagte nicht zu erkennen gegeben, dass sie den Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes beabsichtigt. II. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger bedarf für den Betrieb der streitgegenständlichen Gaststätte „C.“ in der derzeitigen Betriebsform keiner Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ProstSchG. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 ProstSchG bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will. Ein Prostitutionsgewerbe betreibt gemäß § 2 Abs. 3 ProstSchG insbesondere, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er eine Prostitutionsstätte gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 ProstSchG oder eine Prostitutionsvermittlung gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 4 ProstSchG betreibt. Diese Voraussetzungen sind für die konkrete Ausgestaltung des Betriebs der Table Dance-Bar in ihrer derzeitigen Betriebsform nicht erfüllt. Das Gericht kann auf der Grundlage der durch die Beklagte getroffenen Feststellungen sowie der im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren getroffenen Äußerungen des Klägers zur konkreten Ausgestaltung seines Gaststättenbetriebs nicht erkennen, dass dieser gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er in den Räumlichkeiten seiner Bar eine Prostitutionsstätte oder eine Prostitutionsvermittlung betreibt. 1. Dies gilt zunächst für die von der Beklagten angeführten Gespräche zwischen Prostituierten und potentiellen Kunden, die eine Anbahnung sexueller Kontakte zum Ziel haben. a) Insoweit wird die Table Dance-Bar nicht als Prostitutionsstätte betrieben. Prostitutionsstätten sind gemäß § 2 Abs. 4 ProstSchG Gebäude, Räume und sonstige ortsfeste Anlagen, die als Betriebsstätte zur Erbringung sexueller Dienstleistungen genutzt werden. Eine sexuelle Dienstleistung ist eine sexuelle Handlung mindestens einer Person an oder vor mindestens einer anderen unmittelbar anwesenden Person gegen Entgelt oder das Zulassen einer sexuellen Handlung an oder vor der eigenen Person gegen Entgelt, § 2 Abs. 1 Satz 1 ProstSchG. Zum Begriff der sexuellen Handlung hat sich noch keine einheitliche Rechtsprechung herausgebildet (ausführlich: VG Düsseldorf, Urteil vom 17. November 2021 – 29 K 8461/18 –, Rn. 70 ff., 89 ff. juris). Im Ergebnis folgt die Kammer dem VG Düsseldorf darin, dass eine sexuelle Handlung vorliegt bei einem vom Willen getragenen menschlichen Verhalten, das sich objektiv, also gemessen an seinem äußeren Erscheinungsbild, typischerweise als geschlechtliche Stimulation darstellt, und zwar unabhängig davon, ob es dabei zu körperlichen Berührungen oder zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs kommt (VG Düsseldorf, Urteil vom 17. November 2021 – 29 K 8461/18 –, Rn. 270, juris). Gespräche über die Anbahnung sexueller Kontakte erfüllen diese Kriterien nicht. Dies folgt bereits daraus, dass ein Anbahnungsgespräch im Vorfeld der eigentlichen sexuellen Handlung stattfindet, und zwar zu einem Zeitpunkt, zu dem ungewiss ist, ob es zu der sexuellen Handlung kommen mag. Ziel eines solchen Gesprächs ist typischerweise, die Rahmenbedingungen für die dann möglicherweise folgende geschlechtliche Stimulation festzulegen, wie beispielsweise Ort und Umfang der Leistungen sowie das vom Kunden zu zahlende Entgelt. Eine geschlechtliche Stimulation findet in der Regel erst als Folge eines erfolgreich durchgeführten Anbahnungsgesprächs statt. Auch erscheint es fernliegend, dass bereits im Rahmen eines Anbahnungsgesprächs ein Entgelt hierfür verlangt würde. Weiter sprechen systematische Erwägungen dagegen, Anbahnungsgespräche als sexuelle Dienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 ProstSchG zu qualifizieren. Das Gesetz unterscheidet zwischen Prostitutionsstätten, also ortsfesten Anlagen, in denen sexuelle Dienstleistungen erbracht werden, und der Prostitutionsvermittlung, bei der sexuelle Dienstleistungen außerhalb von Prostitutionsstätten erbracht werden, z.B. in Hotels oder in Wohnungen von Kunden (vgl. Hetzel/Hickel/Wiedmann, ProstSchG, 1. Aufl. 2018, C.I. Rn. 18; vgl. BT-Drs. 18/8556, S. 62). Bei der Prostitutionsvermittlung gibt es im Gegensatz zur Prostitutionsstätte keine ortsfeste Anlage, in der die sexuellen Dienstleistungen erbracht werden, vielmehr finden diese an wechselnden Orten statt (VG Mainz, Beschluss vom 11. September 2020 – 1 L 530/20.MZ –, Rn. 28, juris). Die im Fall des Klägers in Streit stehenden Anbahnungsgespräche finden – jedenfalls nach Auffassung der Beklagten – in der streitgegenständlichen Gaststätte statt. Dort finden allerdings – unter Berücksichtigung der durch die Beklagte getroffenen Feststellungen – keine eigentlichen sexuellen Handlungen statt. Vielmehr müssten die Prostituierten mit ihren Kunden die Gaststätte verlassen und die sexuelle Handlung an einem anderen Ort vornehmen. Eine Prostitutionsstätte ist aber dadurch gekennzeichnet, dass die sexuelle Handlung vor Ort erbracht wird. b) Die Table Dance-Bar wird auch nicht als Prostitutionsvermittlung betrieben. Prostitutionsvermittlung ist gemäß § 2 Abs. 7 ProstSchG die Vermittlung mindestens einer anderen Person zur Erbringung sexueller Dienstleistungen außerhalb von Prostitutionsstätten des Betreibers, wie beispielsweise das Angebot eines Escortservice (vgl. BT-Drs. 18/8556, S. 62). Die Kammer konnte nicht mit der gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendigen richterlichen Überzeugung feststellen, dass der Kläger eine andere Person vermittelt, indem er Anbahnungsgespräche anbietet oder Kundenakquise betreibt. Die vorliegenden Umstände sprechen nicht mit der erforderlichen Gewissheit dafür, dass der Kläger ein entsprechendes Geschäftsmodell verfolgen würde. Nach den auf Grundlage des Akteninhalts und der Erörterung in der mündlichen Verhandlung getroffenen Feststellungen der Kammer ist der Betrieb der Table Dance-Bar so ausgestaltet, dass weibliche Gäste Zutritt zur Bar haben, allerdings keinen Eintritt zahlen müssen. Für weibliche Prostituierte besteht im Grundsatz die Möglichkeit, die Bar zu betreten und dort Anbahnungsgespräche zu führen. Der Kläger selbst hat die Gaststätte als Anbahnungsgaststätte genehmigen lassen und in seinem Erlaubnisantrag nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ProstSchG auf die Möglichkeit von Anbahnungsgesprächen hingewiesen. Dies spricht jedenfalls dafür, dass Anbahnungsgespräche in der Bar in der Theorie stattfinden können. Weitere, für die Annahme einer Prostitutionsvermittlung streitende Umstände liegen nicht vor. Demgegenüber hat die Beklagte im Rahmen ihrer durchgeführten Betriebskontrollen nicht feststellen können, dass Anbahnungsgespräche Teil des Geschäftsmodells des Klägers sind. Insbesondere hat sie weder Prostituierte in der Bar angetroffen noch hat sie Anbahnungssituationen aktenkundig machen können. Hiermit in Einklang steht, dass der Kläger bereits im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis für den Betrieb einer Anbahnungsgaststätte mitgeteilt hat, dass die Prostituierten aus dem über der Gaststätte liegenden Laufhaus Zugang zur Gaststätte hätten und es diesen freistehe, einen Gast zu Prostitutionszwecken zu animieren. Weiterhin hat der Kläger, nachdem er den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ProstSchG für die Bar gestellt hatte, mitgeteilt, diese habe er nur deshalb als Anbahnungsgaststätte genehmigen lassen, um Vorwürfen seitens der Beklagten zuvorzukommen, falls in der Gaststätte Anbahnungsgespräche geführt würden. 2. Auch in Bezug auf die in der Bar des Klägers angebotenen Tanzdarbietungen liegen die die Erlaubnispflicht begründenden Voraussetzungen nicht vor. Auch insoweit betreibt der Kläger keine Prostitutionsstätte. a) Soweit die Tanzdarbietungen ohne aktive Einbeziehung und Berührung von Kunden stattfinden, unterfällt der Table Dance-Betrieb § 2 Abs. 1 Satz 2 ProstSchG. Danach sind Vorführungen mit ausschließlich darstellerischem Charakter, bei denen keine weitere der anwesenden Personen sexuell aktiv einbezogen ist, keine sexuellen Dienstleistungen. Mit dieser Vorschrift bezweckt der Gesetzgeber, sexuell konnotierte oder pornografische Darstellungen und Vorführungen wie Table Dance, die bereits der Erlaubnispflicht nach § 33a GewO unterliegen, aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes auszunehmen (vgl. BT-Drs. 18/8556, S. 33, 59; vgl. VG Aachen, Urteil vom 21. Januar 2020 – 3 K 1782/18 –, Rn. 63, juris). Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedenfalls bei den hier genannten Table Dance-Aufführungen erfüllt. Denn bei diesen handelt es sich um erotische Tanzdarbietungen, ohne dass es zu körperlichen Berührungen zwischen Tänzerinnen/Tänzern und Kundinnen/Kunden kommt. Eine aktive sexuelle Einbeziehung der Zuschauer findet insoweit nicht statt. b) Soweit die Beklagte in ihrer Nachschau am 28. Januar 2023 festgestellt hat, dass es bei Tanzdarbietungen zu Berührungen zwischen Tänzerinnen und Gästen gekommen sei, sog. Lap Dance, und auch ein „Private Dance“ angeboten worden sei, kann die Kammer offenlassen, ob diese als sexuelle Dienstleistung zu qualifizieren sein könnten (so ohne Begründung oder nähere Konkretisierung der Begrifflichkeiten: Hetzel/Hickel/Wiedmann, ProstSchG, 1. Aufl. 2018, C.I. Rn. 4). Denn diese Tanzdarbietungen werden von der „derzeitigen Betriebsform“ der Gaststätte nicht erfasst, welche die Grundlage der durch die Kammer zu berücksichtigenden, die Erlaubnispflicht möglicherweise begründenden Handlungen bildet. Die durch das Gericht im Hinblick auf eine mögliche Erlaubnispflicht nach dem ProstSchG zu beurteilende „derzeitige Betriebsform“ wird nicht allein durch den klägerischen Vortrag und die behördlichen Feststellungen konkretisiert. Vielmehr ist hierbei auch zu berücksichtigen, dass die konkrete Ausübung eines Betriebs lediglich in einem Umfang erfolgen kann, der durch Rechtsvorschriften und behördliche Anordnungen außerhalb des ProstSchG begrenzt wird. Dies folgt hier aus dem Rechtsgedanken von § 12 Abs. 7 ProstSchG, wonach Erlaubnis- oder Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften, insbesondere nach den Vorschriften des Gaststätten-, Gewerbe-, Bau-, Wasser- oder Immissionsschutzrechts, unberührt bleiben. Dem Kläger ist es unabhängig vom Bestehen einer prostitutionsschutzrechtlichen Erlaubnispflicht untersagt, Personendarbietungen anzubieten, bei denen es zu einer körperlichen Berührung von auftretenden Person mit dem Publikum oder einer direkten Beteiligung des Publikums kommt. Dieses Verbot folgt aus einer – bestandskräftig gewordenen – Auflage, mit welcher die Beklagte die Erlaubnis nach § 33a GewO zur Schaustellung von Personen vom 15. Januar 2014 versehen hat. Die Kammer hat keine Hinweise dafür, dass dieses Verbot nicht mehr gelten könnte. Der Beklagten bleibt es unbenommen, das mit der Auflage angeordnete Verbot durchzusetzen, sollte der Kläger dagegen verstoßen. 3. Schließlich folgt eine Erlaubnispflicht gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 ProstSchG auch nicht aus einem von der Beklagten angeführten räumlich-organisatorischen Zusammenhang zwischen dem „C.“ und der streitgegenständlichen Bar. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass es einen solchen Zusammenhang zwischen Gaststätte und dem Laufhaus gibt, von dem der Betrieb des Laufhauses möglicherweise profitieren könnte, etwa durch Anbahnungsgespräche oder die Nutzung von Toiletten der Bar durch Mitarbeiter und Gäste des Laufhauses. Es ist allerdings kein Grund erkennbar, der dafürspräche, aus diesem Zusammenhang eine Erlaubnispflicht nach dem ProstSchG auch für die Bar anzunehmen. Der von der Beklagten hergestellte Zusammenhang zwischen beiden Betrieben ist nicht derart umfassend, dass ein einheitlicher, erlaubnispflichtiger Prostitutionsgewerbebetrieb vorläge. Der Kläger betreibt die Bar und das Laufhaus unabhängig voneinander und hat diese jeweils für sich gewerberechtlich angemeldet. Allein aus der räumlichen Durchlässigkeit zwischen Bar und Laufhaus in Form einer Verbindungstür, der Nutzung der Toiletten der Bar durch Mitarbeiter des Laufhauses sowie einer möglicherweise verbesserten Marktposition des Klägers lässt sich dies nicht begründen. Die Zwecke der prostitutionsschutzrechtlichen Erlaubnispflicht rechtfertigen auch keine andere Einschätzung. Mit Einführung des ProstSchG allgemein und insbesondere der Erlaubnispflicht für bestimmte Ausprägungen des Prostitutionsgewerbes sollen Sicherheit, Gesundheit und das Selbstbestimmungsrecht einschließlich der Arbeitsbedingungen von Prostituierten gestärkt, die gewerberechtliche Zuverlässigkeit von Betreibern vorab geprüft und unzuträgliche Auswüchse von Prostitutionsgewerbe, wie etwa Menschenhandel, Gewalt und Ausbeutung, unterbunden werden (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 17. November 2021 – 29 K 8461/18 –, Rn. 189 ff., juris; vgl. auch BT-Drs. 18/8556, S. 1 f., 32 f.). Diese gesetzlichen Schutzzwecke werden durch den Betrieb des Laufhauses, nicht aber durch die von der Beklagten angeführten Zusammenhänge zwischen dessen Betrieb und dem Betrieb der Bar berührt. Dies folgt bereits daraus, dass der Kläger im Hinblick auf das über der Bar gelegenen Laufhaus eine Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ProstSchG benötigt, worüber zwischen den Beteiligten auch kein Streit besteht. Insofern hat der Kläger für den Betrieb des Laufhauses alle sich aus dieser Erlaubnispflicht folgenden Verpflichtungen nach dem ProstSchG einzuhalten mit der Folge, dass den zuvor genannten Schutzzwecken in vollem Umfang Rechnung getragen wird. Inwiefern diese Schutzzwecke durch die von der Beklagten angeführten Umstände – verbesserte Marktchancen, Nutzung von Toiletten, räumliche Durchlässigkeit – erneut oder intensiver berührt sein könnten, erschließt sich der Kammer nicht. Letztlich kann die Beklagte auch mit den vorgelegten Internetausdrucken vom 9. Oktober 2023 nicht mit Erfolg geltend machen, dass es sich bei Bar und Laufhaus um einen einheitlichen Gewerbebetrieb im Sinne des ProstSchG handelt. Dies folgt bereits daraus, dass es sich bei den unter der Rubrik „Aktuelle Ladies“ aufgeführten Beschäftigten ausdrücklich um solche „im C.“ handelt. Zudem hat der Kläger zurecht (vgl. www.ladies.de/impressum; zuletzt abgerufen am 12. Oktober 2023) darauf hingewiesen, dass er nicht Betreiber der Internetseite sei und daher die konkrete Ausgestaltung der Anzeige, also die Anzeige der Beschäftigten, nicht beeinflussen könne. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung wird zugelassen, da der Frage, ob Anbahnungssituationen oder Table Dance-Aufführungen unter den Begriff der sexuellen Handlung subsumiert werden können, grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zukommt. Beschluss vom 31. Oktober 2023 Der Streitwert wird auf 60.000,- EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung den Empfehlungen in Nr. 1.3 und Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (abgedruckt in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, Anh § 164, Rn. 14). Da die Beteiligten darüber streiten, ob der Kläger eine gewerbliche Erlaubnis benötigt, erfolgt eine Orientierung an Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 10 BV 13.1006 –, Rn. 78, juris; a.A.: VG Berlin, Beschluss vom 17. November 2022 – 4 L 460/22 –, Rn. 30, juris), wobei sich die Kammer zugleich von der Erwägung in Nr. 1.3 leiten lässt. Danach ist der Streitwert hier für eine Feststellungsklage ebenso zu bewerten wie eine auf das vergleichbare Ziel gerichtete Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage. Während der mündlichen Verhandlung hat der Kläger den Jahresbetrag des Gewinns für den Betrieb der streitgegenständlichen Gaststätte auf ca. 60.000,- EUR beziffert. Diese Angabe erscheint der Kammer unter Berücksichtigung der Betriebsart der Gaststätte als Table Dance-Bar, ihrer Größe sowie ihrer örtlichen Lage im L.-Viertel in Stuttgart plausibel. Die Beteiligten streiten darüber, ob es sich bei der vom Kläger betriebenen Gaststätte „C.“ um ein erlaubnispflichtiges Prostitutionsgewerbe handelt. Der Kläger betreibt seit 2012 als Pächter in der L. Straße in S im Erdgeschoss die Gaststätte „C.“ und in den darüber liegenden Etagen das Laufhaus „C.“. Im „C.“ werden neben Getränken auch Table Dance-Vorführungen angeboten. Gaststätte und Laufhaus verfügen über separate Eingänge. Zwischen beiden Betrieben besteht eine bauliche Verbindung dergestalt, dass die Gaststätte durch eine Verbindungstür vom Laufhaus aus betreten werden kann, und umgekehrt. Die Beklagte erteilte dem Kläger am 15. Januar 2014 eine Erlaubnis zum Betrieb der streitgegenständlichen Gaststätte in Form einer Schankwirtschaft ohne besondere Betriebsform. Auf Antrag des Klägers erteilte sie am 1. September 2015 die Erlaubnis für den Betrieb einer Schankwirtschaft der Betriebsform einer Anbahnungsgaststätte. Der Kläger hatte mit Schreiben vom 1. Februar 2014 hierzu mitgeteilt, die Betriebsart „Anbahnungsgaststätte“ beruhe darauf, dass die Prostituierten aus dem über der Gaststätte liegenden Laufhaus Zugang zur Gaststätte hätten und es diesen freistehe, einen Gast zu Prostitutionszwecken zu animieren. Zudem verfügt der Kläger über eine Erlaubnis gemäß § 33a GewO vom 15. Januar 2014 für Personendarbietungen in der Gaststätte, die mit einer Auflage versehen ist, in welcher insbesondere die Durchführung oder Nachahmung des Geschlechtsverkehrs und die körperliche Berührung auftretender Personen mit dem Publikum verboten wird. Mit E-Mail vom 28. September 2017 zeigte der Kläger unter Vorbehalt, dass in der Gaststätte keine sexuellen Dienstleistungen erbracht würden, für den „C.“ „hilfsweise“ den Betrieb einer Prostitutionsstätte an. Zugleich bat er darum, ihm eine Negativbescheinigung auszustellen, falls es sich nicht um eine Prostitutionsstätte handele. Am 15. Dezember 2017 stellte der Kläger bei der Beklagten für den „C.“ „hilfsweise“ einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 ProstSchG und wies darauf hin, dass in der Gaststätte keine sexuellen Dienstleistungen erbracht würden. Zugleich bat er darum, ihm eine Negativbescheinigung auszustellen, falls es sich nicht um eine Prostitutionsstätte handele. Ausweislich des dazu eingereichten Betriebskonzepts seien im Betrieb selbst keine Prostituierten tätig. Prostituierte hielten sich dort als Gäste auf, um mit Kunden Anbahnungsgespräche über sexuelle Dienstleistungen zu führen. Die Prostituierten seien u.a. Mieterinnen des über dem Betrieb liegenden Bordellbetriebs „C.“, für welchen der Kläger ebenfalls eine Erlaubnis nach § 12 ProstSchG beantragte. Da in der Gaststätte keine sexuellen Dienstleistungen stattfänden, würden hier keine weiteren Einrichtungen für Prostituierte vorgehalten. Die Anbahnung zwischen Prostituierten und Kunden finde ausschließlich im Barbereich statt. Danach müssten diese in ein anderes Prostitutionsobjekt wechseln. Mit Schreiben vom 26. Juli 2018 bestätigte die Beklagte den Eingang des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 ProstSchG für die Gaststätte und teilte mit, es stehe fest, dass es sich um ein erlaubnispflichtiges Prostitutionsgewerbe im Sinne von § 2 Abs. 3 ProstSchG handle. Darauf erwiderte der Kläger, er sei nicht sicher, ob es sich tatsächlich um ein neu erlaubnispflichtiges Prostitutionsgewerbe handele oder nicht. Er habe einen Erlaubnisantrag nur gestellt, weil der Gesetzgeber nicht klar definiere, ob der Bereich des Table Dance künftig unter das ProstSchG falle. Die Gaststätte und das Laufhaus seien nicht als zusammengehörige Einheit zu betrachten, da es sich um zwei unterschiedliche Betriebe mit unterschiedlichem Personal und unterschiedlichen Geschäftsmodellen handele. Die Gaststätte habe er nur deshalb als Anbahnungsgaststätte genehmigen lassen, um Vorwürfen seitens der Beklagten zuvorzukommen, falls in der Gaststätte Anbahnungsgespräche geführt würden. Bei einer Nachschau durch die Beklagte führte der Kläger am 29. Oktober 2019 insbesondere aus, der Zugang zum Laufhaus werde während der Öffnungszeiten der Gaststätte geschlossen, aber nicht verschlossen gehalten. Zusätzlich versperre eine angebrachte Kordel den Durchgang. Er könne nicht verhindern, dass Prostituierte mit ihren Kunden die Verbindungstür unerwünscht nutzten. Die Toiletten für die Beschäftigten des Laufhauses befänden sich im hinteren Teil des „C.“. Am 15. Juni 2021 teilte das Regierungspräsidium Stuttgart der Beklagten auf deren Anfrage mit, man habe das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration bei der Behandlung der Problematik eingebunden. Dieses sei nach dem aktuellen Tatsachenvortrag zur Rechtsauffassung gelangt, dass es sich im vorliegenden Einzelfall um eine Prostitutionsstätte handele. Die Beklagte informierte den Kläger mit E-Mail vom 22. Juli 2021 über die Einschätzung des Regierungspräsidiums und des Ministeriums. Mit Schreiben vom 2. September 2021 ließ der Kläger bei der Beklagten anfragen, ob sie an ihrer rechtlichen Einordnung der Gaststätte des Klägers als Prostitutionsstätte festhalte. Unter dem 8. September 2021 antwortete die Beklagte, es handele sich bei der Gaststätte um eine erlaubnispflichtige Prostitutionsstätte. Der Kläger hat am 16. September 2021 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage führt er im Wesentlichen aus, er habe ein hinreichendes Interesse an der begehrten Feststellung. Dies ergebe sich daraus, dass eine Prostitutionsstätte weitergehenden Anforderungen unterliege als eine Gaststätte. Im Hinblick auf seine gaststättenrechtliche Zuverlässigkeit müsse der Kläger ein Einschreiten der Beklagten vermeiden, etwa die Durchführung eines Bußgeldverfahrens oder ordnungsrechtliche Maßnahmen. Die Gefahr eines Einschreitens durch die Beklagte bestehe, da sie an der Einstufung der Gaststätte als Prostitutionsstätte festhalte. Um eine Prostitutionsstätte handele es sich bei der Gaststätte des Klägers allerdings nicht, weshalb der Feststellungsantrag auch begründet sei. Die Gaststätte sei allenfalls als Anbahnungsgaststätte anzusehen. Bei den in der Gaststätte dargebotenen Table Dance-Aufführungen handele es sich um Vorführungen mit ausschließlich darstellerischem Charakter, bei denen keine weitere der anwesenden Personen sexuell aktiv einbezogen werde. In Ermangelung des Angebots einer sexuellen Dienstleistung sei der Tatbestand von § 2 Abs. 1 ProstSchG damit nicht erfüllt. Dies entspreche auch dem Verständnis des Gesetzgebers. Dass in der Gaststätte zum Teil auch die Anbahnung sexueller Dienstleistungen in der benachbarten Prostitutionsstätte ermöglicht werde, stehe dieser Einschätzung nicht entgegen. Denn die bloße Anbahnung sei eine reine Vorbereitungshandlung und weise selbst noch keinen sexuellen Charakter im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes auf. Diesem Ergebnis stehe auch der gestellte Antrag auf Erteilung einer prostitutionsschutzrechtlichen Erlaubnis nicht entgegen, da die Beklagte den Kläger zur Antragstellung veranlasst habe. Der Kläger habe bereits mit Schreiben vom 3. September 2020 darauf hingewiesen, dass es sich bei der Gaststätte nicht um eine Prostitutionsstätte handele. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass der Kläger für den Betrieb der streitgegenständlichen Gaststätte „C.“ in der derzeitigen Betriebsform keiner Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ProstSchG bedarf. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf ihre Anfrage an das Regierungspräsidium Stuttgart, auf die Antwort des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration und auf ihre E-Mail an den Kläger vom 22. Juli 2021. Ergänzend führt sie aus, die streitgegenständliche Gaststätte und das im selben Gebäude befindliche Laufhaus verfügten über separate Eingänge, seien jedoch über einen Verbindungsgang miteinander verknüpft. Ein Durchgang durch die lediglich mit einer Kordel versehene Verbindungstür sei möglich. Der Kläger selbst habe erklärt, die Tür sei stets ge-, aber nicht verschlossen. Sie werde grundsätzlich nur von Prostituierten genutzt. Der Kläger könne nicht verhindern, dass die Tür auch von Prostituierten mit ihren Kunden benutzt werde. Dies zeige deutlich, dass der Kläger die beiden Betriebe hinsichtlich ihrer Durchlässigkeit nicht strikt getrennt habe. Die Verbindung zwischen Bar und Laufhaus unterscheide diesen Fall von anderen. Dies führe zu einer verbesserten Marktposition des Klägers, da sich Prostituierte in der Bar aufhielten und Freier in die Bar lockten. Die Gaststätte werde von den Prostituierten zur Kundenakquise und Anbahnungsgesprächen genutzt. Der Kläger habe hinsichtlich der Sanitäranlagen des Laufhauses dargelegt, dass die Mindestanforderungen des ProstSchG durch eine Nutzung der sanitären Einrichtungen der Gaststätte sichergestellt werden könne, was dafürspreche, dass es sich bei beiden Betrieben um eine organisatorische Einheit handele. Ausweislich eines Aktenvermerks über eine Nachschau im „C.“ vom 28. Januar 2023 haben Mitarbeiter der Beklagten insbesondere die folgenden Feststellungen getroffen: Der Betrieb bestehe aus einem Gastraum, zwei Séparées und einer VIP-Lounge am Eingang. Die Séparées befänden sich im hinteren Teil, links und rechts vor den Toiletten. Im Eingangsbereich befinde sich die VIP-Lounge mit einer u-förmigen Bank und einer Stange für „Privat Dances“. Die Tänzerinnen seien einzeln aufgetreten und hätten sich während ihres Auftritts teilweise entkleidet. Zwei der Tänzerinnen hätten Kontakt mit zwei auf der Bank sitzenden männlichen Gästen aufgenommen und sich diesen jeweils auf den Schoß gesetzt. Den Behördenvertretern habe eine Tänzerin einen Private Dance in der VIP-Lounge angeboten und auf Nachfrage, ob mehr als nur Tanzen möglich sei, vielsagend gelächelt und gezwinkert. Beim Verlassen des Betriebs sei aufgefallen, dass eine rote Kordel vor der Tür, die zum Laufhaus führt, lose heruntergehangen habe. Beim Betreten des Betriebs sei sie noch eingehängt gewesen. Daraufhin hat die Beklagte mitgeteilt, die im Rahmen der Nachschau getroffenen Feststellungen sprächen sehr dafür, dass im „C.“ sexuelle Dienstleistungen erbracht würden. Unter dem 19. September 2023 hat der Kläger insbesondere ergänzend vorgetragen, die Verbindungstür zwischen der Gaststätte und dem Laufhaus sei generell geschlossen und könne von beiden Seiten nur mit einem Schlüssel geöffnet werden, da sie nicht über Türklinken, sondern lediglich –knaufe verfüge. Anbahnungstätigkeiten oder gar Prostituierte hätten bislang weder die Beklagte noch das Polizeipräsidium Stuttgart feststellen können. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12. Oktober 2023 hat der Kläger insbesondere ausgeführt, es handele sich bei der streitgegenständlichen Gaststätte um einen klassischen Table Dance-Betrieb. Männliche Gäste müssten beim Einlass einen Mindestverzehr entrichten, wofür es ein Getränk gebe. Weibliche Gäste würden ebenfalls eingelassen. Sie müssten keinen Mindestverzehr entrichten. Die Tänzerinnen seien Angestellte des Klägers. Gäste könnten diese auf ein Getränk einladen oder sie mit sogenannten „M.-Dollars“ bezahlen. Bei einem „Privat Dance“ handele es sich um einen klassischen Table-Dance, der aber ohne die Anwesenheit anderer Gäste stattfinde. Der Kläger verbiete in den Anstellungsverträgen seinen Tänzerinnen ausdrücklich, sexuelle Dienstleistungen zu erbringen. Die Betriebe des „C.“ und des „C.“ seien streng voneinander getrennt. Die einzige Verbindung sei, dass das männliche Personal des Laufhauses die Toiletten des Klubs benutze, was aus bautechnischen Gründen erforderlich sei. Es sei verboten, dass männliche Gäste Tänzerinnen berührten. Im Übrigen seien körperliche Berührungen nicht Teil des Betriebskonzepts. Anbahnungsgespräche könne der Kläger weder verbieten noch kontrollieren. Er habe die Gaststätte als Anbahnungsgaststätte genehmigen lassen, damit ihm die Beklagte nichts zur Last legen könne, falls sie Anbahnungsgespräche feststelle, was allerdings nicht vorgekommen sei. Sein Geschäftsmodell sei nicht auf die Anbahnung ausgelegt. Die Vertreter der Beklagten haben unter Vorlage entsprechender Ausdrucke vom 9. Oktober 2023 insbesondere ausgeführt, der Kläger bewerbe seine beiden Betriebe auf www.ladies.de. Dass bei Aufruf der Werbeseite der Bar Prostituierte des „C.“ angezeigt würden, belege, dass es sich um einen einheitlichen Betrieb handele. Dem Gericht liegen die Akten der Beklagten vor. Hierauf sowie auf die im Verfahren vor dem Gericht gewechselten Schriftsätze sowie die Niederschrift über den Termin zur mündlichen Verhandlung wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.