Urteil
5 K 4980/15
VG Stuttgart 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2017:0419.5K4980.15.0A
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Leitsätze
1. Zur Anerkennung eines Bedürfnisses für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen bei Personen, die Inhaber eines gültigen Jagdscheins sind, ist glaubhaft zu machen, dass die Schusswaffen zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettbewerbe benötigt werden. (Rn.28)
2. Bei der Feststellung eines Bedürfnisses ist zu prüfen, ob der Kläger für den weiteren jagdlichen Zweck eine bereits vorhandene Waffe einsetzen kann. (Rn.33)
3. Wird mit dem Erwerb zusätzlicher Kurzwaffen das Limit überschritten, ist eine erweiterte Prüfung nach § 13 Abs. 1 WaffG vorzunehmen. (Rn.45)
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 04.04.2014 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 16.09.2015 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Erlaubnis zum Erwerb und zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kurzwaffe (Kaliber .22 lfB) für die Bau- und Fallenjagd zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Anerkennung eines Bedürfnisses für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen bei Personen, die Inhaber eines gültigen Jagdscheins sind, ist glaubhaft zu machen, dass die Schusswaffen zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettbewerbe benötigt werden. (Rn.28) 2. Bei der Feststellung eines Bedürfnisses ist zu prüfen, ob der Kläger für den weiteren jagdlichen Zweck eine bereits vorhandene Waffe einsetzen kann. (Rn.33) 3. Wird mit dem Erwerb zusätzlicher Kurzwaffen das Limit überschritten, ist eine erweiterte Prüfung nach § 13 Abs. 1 WaffG vorzunehmen. (Rn.45) Der Bescheid der Beklagten vom 04.04.2014 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 16.09.2015 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Erlaubnis zum Erwerb und zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kurzwaffe (Kaliber .22 lfB) für die Bau- und Fallenjagd zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berichterstatterin konnte - im Einverständnis der Beteiligten anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) - verhandeln und entscheiden. Die zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 16.09.2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung der begehrten waffenrechtlichen Erlaubnis für eine dritte Kurzwaffe (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ausgangspunkt ist § 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG. Nach dieser Vorschrift ist zur Anerkennung eines Bedürfnisses für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen bei Personen, die Inhaber eines gültigen Jagdscheins sind, glaubhaft zu machen, dass die Schusswaffen zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettbewerbe benötigt werden. Die Bedürfnisprüfung ist hier erforderlich, weil der Befreiungstatbestand des § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG, wonach bei Jägern keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 für den Erwerb und Besitz von (nicht verbotenen) Langwaffen oder zwei Kurzwaffen erfolgt, zu Gunsten des Klägers nicht eingreift. Ihm geht es nämlich gerade um den Erwerb einer dritten Kurzwaffe, weil er keine der beiden ihm schon gehörenden Kurzwaffen abgeben möchte. Der Kläger hat vorliegend ein Bedürfnis für den Erwerb einer dritten Kurzwaffe glaubhaft i.S.d § 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG gemacht. Der Bedürfnisbegriff ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Dabei verlangt die Prüfung der Bedürfnisfrage eine an den einschlägigen Vorschriften und Tatsachenlagen ausgerichtete rechtliche Beurteilung, die sich auch auf die spezielle Zuordnung des im Einzelfall waffenrechtlich relevanten Gegenstandes und die Umgangsart, für die die Berechtigung begehrt wird, zu erstrecken hat. Ein solcher Nachweis ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erstens besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, und zweitens die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind (VG Minden, Urteil vom 02.01.2017 - 8 K 1480/16 -, juris). Bei der erforderlichen Abwägung der verschiedenen Belange ist ein Bedürfnis zu verneinen, wenn der beabsichtigte Waffengebrauch zwingenden Rechtsvorschriften widerspricht oder der Gebrauch zur Erreichung des angestrebten Zwecks nicht erforderlich ist, weil dieser sich durch zumutbare sonstige Maßnahmen erreichen lässt (vgl. VG Minden, Urteil vom 02.01.2017 - 8 K 1480/16 -, juris). Es ist eine Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Klägers als Jäger eine dritte Kurzwaffe einsetzen zu dürfen und dem öffentlichen Interesse daran, dass möglichst wenig Waffen "ins Volk" kommen, geboten. Wegen der Grundintention des Waffengesetzes, die Zahl der Waffenbesitzer und die Zahl der in Privatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken, ist bei dieser Interessenabwägung ein entsprechend strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.1975 - 1 C 25.73 -, BVerwGE 49,1; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.04.2005 - 20 A 348/04 -, juris). Das Bedürfnis für weitere Kurzwaffen (z.B. für die Bau- und Fallenjagd, zur Abgabe von Fangschüssen, das jagdliche Übungsschießen) ist jeweils im Einzelfall von dem Antragsteller glaubhaft zu machen. Bei der Feststellung eines Bedürfnisses ist zum einen zu prüfen, ob der Kläger für den weiteren jagdlichen Zweck (hier: Bau- und Fallenjagd) eine bereits vorhanden Waffe einsetzen kann. Zum anderen prüft das Gericht auch, ob der Kläger darauf verwiesen werden kann, eine der beiden vorhandenen Kurzwaffen abzugeben, um sodann die gewünschte Schusswaffe ohne Bedürfnisnachweis (§ 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG) zu erwerben. Denn das oben dargestellte Ziel des Waffengesetzes, die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Art und Zahl der in Privatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken, kann es gebieten, dass sich der Kläger zunächst von Waffen trennt, die er nicht (mehr) benötigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.1997 - 1 C 16/97 -, juris; vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.04.2005 - 20 A 348/04 -, juris ). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist ein Bedürfnis des Klägers im waffenrechtlichen Sinn gegeben, weil ein überwiegendes privates Interesse des Klägers am Erwerb einer dritten Kurzwaffe feststellbar ist. Der Kläger kann erstens die Bau- und Fallenjagd nicht mit seinen beiden vorhandenen Kurzwaffen durchführen. Dass die vorhandenen beiden großkalibrigen Waffen nicht für die Bau- und Fallenjagd geeignet sind, bestreitet die Beklagte selbst nicht. Für die Ausübung dieses jagdlichen Zwecks bedarf es einer kleinkalibrigen Waffe (vgl. Apel/Bushart, Waffenrecht, 3. Auflage 2014, § 13 WaffG Rn. 15). Es ist dem Kläger weitergehend auch nicht möglich, entsprechendes Zubehör für die vorhandenen Waffen zu erwerben und diese entsprechend umzurüsten. Der Kläger hat für die Halbautomatische Pistole nicht die Möglichkeit, unter Verwendung eines Wechselsystems die vorhandene Waffe so zu nutzen, dass damit die für die Bau- und Fallenjagd gut geeignete Munition des Kalibers .22 lfB verschossen werden kann. Denn dieses Wechselsystem passt nicht für die Pistole Heckler&Koch, Mod. USP „Standard“, welche der Kläger besitzt, sondern ist nur für die Modelle „Expert“ und „Elite“ verfügbar. Dies ergibt sich ausdrücklich aus dem von der Beklagten vorgelegten Internetauszug, in welchem nur die letzteren beiden Modelle als geeignete Waffen für das Wechselsystem aufgeführt sind. Sofern die Beklagte vorbringt, das Wechselsystem passe auch für die Waffe des Klägers, ist dieser Einwand insofern unsubstantiiert. Ebenso wenig existiert für den Revolver, Kaliber .44 Rem.Mag. geeignetes Zubehör für den von dem Kläger vorgebrachten Zweck der Bau- und Fallenjagd. Insbesondere kann er nicht darauf verwiesen werden diesbezüglich Reduzierhülsen zu verwenden. Diese sind nicht geeignet, präzise Schüsse abzugeben. Zudem ist nicht einschätzbar, welche Mündungsenergie mit diesen erzielt wird. Darüber hinaus ist die Verwendung nicht praktikabel, weil der Kläger unter Umständen schnell handeln muss. Bei der Verwendung von Reduzierhülsen bestünde die Gefahr, dass der Kläger diese mit der Munition vertauscht. Diesbezüglich hat auch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass die Verwendung von Reduzierhülsen nicht praktikabel ist. Darüber hinaus ist der Revolver im Kaliber .44Rem.Mag. zu groß und unter Verwendung von Zubehör nicht praktikabel für die Bau- und Fallenjagd. Es ist dem Kläger nicht zuzumuten, mit dem deutlich sichtbaren Revolver die aufgestellten Fallen am Ortsrand zu kontrollieren und von Passanten unangenehmen Blicke zu empfangen. Zudem hat der Kläger dargetan, im Hinblick auf die Tragevarianten der Waffe nur eingeschränkte Möglichkeiten zu haben, so dass er die Waffe nicht jederzeit bei dem Ablaufen der Fallen und dem anschließenden Jagen dabei haben wolle. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass es sich bei diesen Gründen teils um praktische Erwägungen des Klägers handelt. Im Hinblick darauf, dass im Rahmen der Interessenabwägung jedoch auch die persönlichen Interessen des Klägers als Jäger zu berücksichtigen sind, sind auch Gesichtspunkte der Praktikabilität sowie der Ausübung der unterschiedlichen jagdlichen Zwecke in die Interessenabwägung miteinzubeziehen. Des Weiteren stellt auch die bisherige Methode, das Tier in den Wald zu fahren und während des Weglaufens zu erschießen keine geeignete Variante dar. Hierbei handelt es sich einerseits schon nicht um eine Bau- und Fallenjagd im eigentlichen Sinne und andererseits ist diese Vorgehensweise aus Tierschutzgründen bedenklich, weil das Tier hierdurch unnötig Stress erleidet. Ungeachtet dessen kann der Kläger zweitens nicht darauf verwiesen werden, eine vorhandene Schusswaffe abzugeben. Eine Trennung von dem Revolver, Kaliber .44Rem.Mag. ist dem Kläger nicht zuzumuten. Diese Waffe nutzt der Kläger zum Fangschuss auf Schwarzwild. Das Kaliber .44Rem.Mag. hat eine Mündungsenergie von 900-1500 Joule. Der Kläger hat hinreichend dargetan, dass der Revolver im Kaliber .44 Rem.Mag. für den Schuss auf starkes Schwarzwild ausschließlich geeignet ist. Diesbezüglich ist die Pistole im Kaliber .45 Auto zu schwach. Dies hat auch die Beklagte nicht in der mündlichen Verhandlung nicht mehr in Abrede gestellt. Der Kläger kann ebenfalls nicht darauf verwiesen werden, sich von seiner Pistole im Kaliber .45 Auto zu trennen. Dieses Kaliber hat eine Mündungsenergie von 500-600 Joule. Dieses Kaliber ist für den Fangschuss auf das Rehwild geeignet. Das Kaliber .44Rem.Mag. dagegen ist für den Fangschuss auf Schalenwild zu „brutal“, weil es zu stark ist. Zwar sind aufgrund der aus § 22a BJagdG resultierenden Verpflichtung des Jägers krankgeschossenes Wild vor vermeidbaren Schmerzen und Leiden zu bewahren und dieses unverzüglich zu erlegen, etwaige Wildbretverluste hinzunehmen und beide Kurzwaffen überschreiten die nach § 19 Abs. 1 Nr. 2d BJagdG geforderte Mündungsenergie von 200 Joule für den Fangschuss auf Wild mit Pistolen oder Revolvern. Etwa bei Verkehrsunfällen oder bei dem Schuss auf Schalenwild hat der Kläger jedoch dargetan, dass es der Stärke des Revolvers nicht bedarf und dieser einen zu großen Rückstoß verursacht, weshalb er sich für diesen jagdlichen Zweck nicht eignet. Der Kläger hat ferner hinreichend glaubhaft gemacht, dass er allen drei jagdlichen Zwecken (Jagd auf Schalenwild, Jagd auf Schwarzwild und Bau- und Fallenjagd) intensiv und gleichermaßen nachgeht. Dies wird aus den eingereichten Streckenlisten aus den Jahren 2013/14, 2014/14 und 2015/16 ersichtlich. Er hat weitergehend auch glaubhaft gemacht, für jeden dieser Zwecke eine Kurzwaffe zu benötigen. Dies ergibt sich aus seinem Vorbringen und darüber hinaus auch aus einer Stellungnahme der Kreisjägervereinigung ..., die bestätigt, dass der Kläger eine Waffe im Kaliber .22 für die Bau- und Fallenjagd benötigt, da sich seine vorhandenen Waffen hierfür nicht eigneten. Als Jäger ist dem Kläger das Interesse einzuräumen, für jeden dieser aufgeführten jagdlichen Zwecke eine adäquate Waffe zu erhalten. Insofern muss er sich gerade nicht darauf verweisen lassen, seinen schweren und deutlich sichtbaren Revolver bei der Kontrolle der Fallen am Ortsrand bei sich zu tragen, um anschließend zu Fuß zur Jagd zu gehen bzw. Zubehör zu verwenden, welches unter Sicherheitsgesichtspunkten bedenklich sein könnte. Dem festgestellten Bedürfnis am Erwerb der dritten Kurzwaffe steht auch der Zweck des Waffengesetzes nicht entgegen. Die Jagdausübung wird vom Gesetzgeber positiv und damit gerade nicht als eine potentielle oder gar latente Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angesehen. Deshalb werden Inhaber eines Jahresjagdscheins komplett von einer Bedürfnisprüfung und zwar sowohl im Hinblick auf das spezielle waffen- und munitionsbezogene Bedürfnis nach Absatz 1 Nr. 1 als auch auf das allgemeine Bedürfnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 8 WaffG, für Langwaffen und zwei Kurzwaffen (die Jagdwaffen sind also nach dem Bundesjagdgesetz nicht verboten), freigestellt (BT-Drs. 14/8886, S. 111). Die Vorschrift des § 13 Abs. 2 WaffG erlaubt dem Jäger mit gültigem Jahresjagdschein daher den Erwerb so vieler Schusswaffen, wie er für die Ausübung der Jagd benötigt. Hinsichtlich der Kurzwaffen geht der Gesetzgeber jedoch von einem Grundbedürfnis von zwei Kurzwaffen aus. Für diese wird das Bedürfnis unwiderleglich vermutet, für den weiteren Erwerb ist ein Nachweis notwendig (BT-Drs. 14/7758, S. 62). Wird mit dem Erwerb zusätzlicher Kurzwaffen das Limit überschritten, ist also eine erweiterte Prüfung nach § 13 Abs. 1 WaffG vorzunehmen. Die Bedürfnisprüfung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 WaffG soll im Allgemeinen verhindern, dass Jäger Schusswaffen zu einem anderen Zweck als der Jagd erwerben können. Das Bedürfnisprinzip gilt insofern auch für Jäger, allerdings nur unter Berücksichtigung der in Bezug auf den Jäger bestehenden Besonderheiten, die darin bestehen, dass Jäger eine anspruchsvolle und schwierige Prüfung unter staatlicher Aufsicht ablegt (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 61). Dass der Kläger die dritte Kurzwaffe für einen anderen Zweck als für die Jagd erwerben könnte, ist schon deshalb nahezu ausgeschlossen, weil durch die Vorlage der Stellungnahme der Kreisjägervereinigung deutlich wird, dass der Kläger die dritte Waffe ausschließlich für die Bau- und Fallenjagd benötigt. Gemessen an dem gesetzgeberischen Zweck der Bedürfnisprüfung geht schließlich die Auffassung der Beklagten, der Kläger könne sich schon deshalb von einer seiner beiden vorhandenen Waffen trennen, weil beide die vorgegebenen Mündungsenergie von 200 Joule überschritten, zu weit. Dieser pauschale Verweis würde darauf hinauslaufen, dass die Obergrenze für den Bestand an Kurzwaffen stets mit zwei Kurzwaffen erreicht ist (vgl. so auch Apel/Bushart, Waffenrecht, 3. Auflage 2004, Rn. 15). In diesem Fall würde jedoch die in § 13 Abs. 1 WaffG niedergelegte Bedürfnisprüfung leer laufen und eine feste Obergrenze von Kurzwaffen mit sich bringen. Eine solche Obergrenze ist jedoch gesetzlich nicht normiert, sondern es findet - wie beschrieben - das Bedürfnisprinzip Anwendung, welches im Einzelfall festzustellen ist. Dass eine Obergrenze der Intention des Gesetzgebers widerspricht, ergibt sich auch aus Nr. 13.2. WaffVwV. Danach ist ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz einer dritten Kurzwaffe (z.B. für die Bau- und Fallenjagd) jeweils im Einzelfall glaubhaft zu machen. Zur Glaubhaftmachung können - wie hier - auch Stellungnahmen u.a. des örtlichen Kreisjägermeisters vorgelegt werden. In einem Fall - wie im vorliegenden - in welchem die Abgabe einer der vorhandenen Waffen keine Alternative darstellt, muss der Kläger sich folglich nicht pauschal darauf verweisen lassen, eine vorhandene Waffe abzugeben. Insgesamt ergibt sich für die im Rahmen der Bedürfnisprüfung anzustellende Interessenabwägung im konkreten Fall ein hinreichend gewichtiges persönliches Interesse des Klägers daran, eine dritte Kurzwaffe zu erwerben, weil er weder wahlweise entweder eine der vorhandenen Waffen abgeben kann, um dann eine neue Waffe bedürfnisprüfungsfrei zu erwerben noch seine Waffen behalten und dann unter Einsatz von Zubehör seine vorhandenen Waffen für die Bau- und Fallenjagd verwenden kann. Vielmehr ist die dritte Kurzwaffe für den jagdlichen Zweck der Bau- und Fallenjagd, insbesondere von Füchsen im Bereich des Ortsrands notwendig. Dieser jagdliche Zweck lässt sich nicht durch zumutbare sonstige Maßnahmen wie die Abgabe einer der vorhandenen Waffen oder die Einsetzung der vorhandenen Waffen unter Verwendung von Zubehör erreichen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger die Bau- und Fallenjagd in erster Linie deshalb ausübt, um Schäden von anderen Tieren - insbesondere Nutztieren - abzuwenden. Bis auf den jagdlichen Erfolg trägt der Kläger damit keinen eigenen Nutzen von der Bau- und Fallenjagd. Die Ausübung dieses jagdlichen Zwecks dient damit zumindest auch dem Interesse der Allgemeinheit vor den in Ortschaften durch Füchse verursachten Schäden verschont zu bleiben. Angesichts der fehlenden Möglichkeiten diesen jagdlichen Zweck anders als durch Erwerb einer dritten Kurzwaffe adäquat auszuüben, überwiegt das Interesse des Klägers am Erwerb einer solchen gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit, dass möglichst wenige Waffen "ins Volk" kommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung war vom erkennenden Gericht (vgl. § 124a Abs. 1 VwGO) nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Der Kläger wendet sich gegen die Versagung der Erteilung eines Voreintrags für eine halbautomatischen Pistole. Der Kläger ist Inhaber eines gültigen Jagdscheins und besitzt 16 Langwaffen und darüber hinaus zwei Kurzwaffen. Bei den Kurzwaffen handelt es sich um einen Revolver, Kaliber .44Rem.Mag., Smith&Wesson, Mod. 629-4, Nr. BUC5433 und eine halbautomatische Pistole, Kaliber .45 Auto, Heckler&Koch, Mod. USP, Nr. 25-002181. Mit Schreiben vom 27.12.2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis in Form einer Eintragung einer Erwerbsberechtigung in eine vorhandene Waffenbesitzkarte für eine Pistole Kaliber .22 lfB. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Er benötige die Kurzwaffe vor allem zur Bau-, aber auch zur Fallenjagd. Ausweislich einer vorgelegten Bestätigung des Kreisjägermeisters könne er nicht auf die Verwendung der vorhandenen Kurzwaffen, auch nicht unter Verwendung von Reduzierhülsen oder Fangschussgebern verwiesen werden, da die tierschutzgerechte Tötung - gerade bei den bei der Baujagd durchaus vorkommenden größeren Schussentfernungen - nicht gewährleistet sei und die eigentlichen Kurzwaffen zur Zerstörung des Balges bzw. der Fall führen würden. Die vorhandene Kurzwaffe im Kaliber .45 ACP sei für den Fangschuss auf Rehwild ideal. Das Kaliber .44 sei hier überdimensioniert. Dieses wiederum sei für die Verwendung auf Schwarzwild prädestiniert, so dass für jede vorhandene Kurzwaffe nach wie vor ein Bedürfnis bestehe, da er die Jagd auf alle diese Wildarten ausübe. Mit Schreiben vom 27.02.2014 gab die Beklagte dem Kläger Gelegenheit, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern und wies den Kläger darauf hin, dass sie beabsichtige, den Antrag auf Eintragung einer Erwerbsberechtigung für eine dritte Kurzwaffe für die Bau- und Fallenjagd abzulehnen. Zur Begründung gab sie an, dass ein Bedürfnis nur dann und so lange bestehe, als die bereits vorhandenen zwei Kurzwaffen nicht nur unterstellt, sondern auch tatsächlich ebenfalls unter Anwendung der (jagd-)waffenrechtlichen Kriterien benötigt werden. Dies sei im Fall des Klägers nicht anzunehmen, denn das Kaliber .45 Auto habe eine Mündungsenergie von 500-600 Joule, das Kaliber .44 Rem.Mag. von 900-1500 Joule. Vorgeschrieben sei nach dem Bundesjagdgesetz eine Mindestenergie von 200 Joule. Für den Fangschuss auf Schalenwild (insbesondere Rehwild/Schwarzwild) seien in beiden Kalibern moderne Patronen mit Holspitz-Verbundkern-Geschossen (Bonded) im Handel erhältlich. Bei der Verwendung eines stärkeren Kalibers (.44Rem.Mag.) zum Fangschuss würden üblicherweise größere Schäden im Wildkörper verursacht, als bei einem schwächeren Kaliber. Dies führe zu einem rascheren Verenden des leidenden Stückes. Etwaige Wildbretverluste die dabei entstünden, seien unbeachtlich, da die schnellstmögliche tierschutzgerechte und waidgerechte Tötung des Wildes Vorrang habe. Somit sei der Revolver im Kaliber .44 Rem.Mag. sowohl zum Fangschuss auf Rehwild als auch auf Schwarzwild geeignet. Das Kaliber .45 Auto sei bei den halbautomatischen Pistolen eines der stärksten Kaliber, welches für einen tierschutzgerechten Fangschuss auf Schwarzwild und Rehwild geeignet sei. Ohne weitere Erwerbserlaubnis könne für eine bereits im Besitz befindliche Waffe ein Wechselsystem in gleichem oder kleinerem Kaliber erworben werden. Für die Pistole des Klägers im Kaliber .45 Auto, Heckler&Koch Mod. USP sei im Handel ein Wechselsystem im Kaliber. 22lr erhältlich. Bei Verwendung des Wechselsystems stehe eine Waffe im Kaliber. 22lr zur Bau- und Fallenjagd zur Verfügung. Für den Revolver .44 Rem.Mag. gebe es im Handel Reduziersysteme, bestehend aus einem mündungslangen Einstecklauf und sechs Reduzierhülsen. Damit bestehe die Möglichkeit, aus dem Revolver Munition im Kaliber .22lr zu verschießen. Hier finde die Geschossführung und Energieübertragung auf das Geschoss über die gesamte Lauflänge des Revolvers statt. Weiterhin seien im Handel Fangschussgeber im Kaliber .44 Rem.Mag. erhältlich, auch hier sei es möglich, Patronen im Kaliber .22lr aus dem bereits vorhandenen Revolver zu verschießen. Aufgrund der Verwendung des Wechselsystems für die Pistole .45 Auto bzw. eines Einstecklaufs mit Reduzierhülsen oder Fangschussgebern im Kaliber .22lr für den Revolver .44 Rem.Mag. könnten die beiden vorhandenen Kurzwaffen im Besitz des Klägers bleiben und zusätzlich die Bau- und Fallenjagd in geeignetem Kaliber .22lr mit den bereits vorhandenen Kurzwaffen ausgeübt werden. Da beide vorhandenen Kurzwaffen in vollem Umfang zum Fangschuss auf Schalenwild geeignet seien, sei dem Kläger auch der Verzicht auf eine der beiden großkalibrigen Kurzwaffen zuzumuten. Auf das Anhörungsschreiben teilte der Kläger telefonisch mit, er habe keine weiteren Ergänzungen vorzubringen. Mit Bescheid vom 04.04.2014, dem Kläger am 09.04.2014 zugestellt, lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung eines Voreintrags für eine halbautomatische Pistole im Kaliber .22lr als dritte Fangschusswaffe ab. Außerdem setzte die Beklagte eine Gebühr von 27,33 Euro fest. Zur Begründung bezog die Beklagte sich im Wesentlichen auf ihr Vorbringen im Anhörungsschreiben. Am 06.05.2014 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 04.04.2014. Den vom Kläger am 06.05.2014 gegen den Bescheid vom 04.04.2014 erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium ... mit Bescheid vom 16.09.2015 zurück. Das Regierungspräsidium bezog sich zur Begründung im Wesentlichen auf den Bescheid der Beklagten. Der Kläger hat am 19.10.2015 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, er sei Pächter des Jagdreviers ... im ... Tal und in der Kreisjägervereinigung .... Er übe die Jagd intensiv aus und erlege in seinem Revier zu erlegende Stücke vollständig selbst. Die Ausführungen der Beklagten zu dem Zubehör der in seinem Besitz befindlichen Kurzwaffen träfen nicht zu. Es gebe für die vorhandenen Waffen keine Wechselsysteme. Auch der Verweis auf Reduzierhülsen und Fangschussgeber sei nicht zielführend. Diese Hilfsmittel seien weder präzise genug, noch verliehen sie den Geschossen die Energie, die in einer adäquaten Kurzwaffe erzielt werde. Sein Bedürfnis zur Bau- und Fallenjagd sei durch die Bestätigung des Kreisjägervereins ... nachgewiesen. Er habe auch im Jagdjahr 2015/16 wieder ca. 35 Füchse erlegt. Die beiden vorhandenen Kurzwaffen benutze er außerdem ständig auf der Jagd. Diese Kurzwaffen seien entgegen der Auffassung der Beklagten nicht universell als Fangschusswaffen einsetzbar. Die Patrone .44 Rem.Mag. sei für den Fangschuss auf Rehwild viel zu brutal. Das Kaliber .45 ACP sei für den Fangschuss auf das wehrhafte Schwarzwild zu „zahm“. Es sei ihm aufgrund des jagdlichen Engagements nicht zuzumuten, auf eine der beiden vorhandenen Kurzwaffen zu verzichten. Aus den vorgelegten Streckenlisten aus den Jahren 2013/2014, 2014/2015 und 2015/2016 ergebe sich, dass der Kläger regelmäßig die höchsten Fuchsstrecken erziele. Der Jäger sei gegenüber dem Sportschützen ohne sachliche Rechtfertigung deutlich ungleich behandelt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 04.04.2014 und des Widerspruchsbescheids vom 16.09.2015 zu verpflichten, ihm eine Erlaubnis zum Erwerb und zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kurzwaffe (Kaliber .22 lfB) für die Bau- und Fallenjagd zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt im Wesentlichen aus, es treffe nicht zu, dass es für die halbautomatische Pistole Heckler&Koch, Modell USP Expert kein Wechselsystem im Kaliber 22lr gebe. Beispielsweise die Firma Frankonia biete ein solches an, was sich aus dem vorgelegten Internetauszug ergebe. Insbesondere könne der Argumentation des Klägers, die Kurzwaffe 44 Rem.Mag. sei für den Fangschuss auf Rehwild zu brutal, nicht gefolgt werden, da es darum gehe, das Tier schnellstmöglich von seinem Leiden zu erlösen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger im Wesentlichen ausgeführt, er übe überwiegend die Fallenjagd aus. Er stelle die Fallen insbesondere am Ortsrand auf, um Füchse zu fangen und damit Hühner sowie andere Tiere zu schützen. Er gehe überwiegend nachts auf die Jagd. Im Hinblick auf die Möglichkeit der Verwendung von Zubehör für seine vorhandenen Waffen, hat der Kläger ausgeführt, das von der Beklagten angeführte Wechselsystem für das Kaliber .45 ACP Heckler&Koch passe für seine Waffe nicht. Dieses Wechselsystem sei nur für die USP-Pistolen der Modelle „Expert“ und „Elite“ vorgesehen, nicht jedoch für seine Pistole des Modells „Standard“. Bei den Pistolen „Expert“ und „Elite“ handle es sich um Sportwaffen. Die von der Beklagten angeführte Verwendung von Reduzierhülsen und Fangschussgebern für die Waffe im Kaliber .44Rem.Mag sei ungeeignet und ihm nicht zumutbar. Einerseits könne durch die Reduzierhülsen keine Stabilisierung erfolgen. Der Druck gehe an dem Lauf vorbei. Zudem sei die Joule-Angabe nicht einschätzbar. Diesbezüglich gebe es auch keine Studien. Es entstehe außerdem nicht ausreichend Druck. Ferner habe er erhebliche Sicherheitsbedenken bei der Verwendung von Reduzierhülsen. So führe er die Fallenjagd hauptsächlich nachts - bevor er auf die Jagd gehe - durch. Es sei nicht auszuschließen, dass er die Reduzierhülsen in der Dunkelheit nicht von der normalen Munition unterscheiden könne, wenn er im Anschluss auf die Jagd gehe. Verwende er die normale Munition bei dem Revolver im Kaliber .44.Rem.Mag. sei diese aber viel zu stark. Andererseits sei es gefährlich für ihn, wenn er bei der Tötung von Schwarzwild etwa nur die Waffe mit der Reduzierhülse verwende. Es gebe Situationen, in denen er schnell handeln müsse. Etwa wenn er durch ein Maisfeld gehe, müsse er unter Umständen auf Schwarzwild schnell reagieren. Er jage nicht vom Hochsitz aus, sondern durch Heranpirschen, weshalb er in diesen Situation auch auf seine Kurzwaffen und nicht nur seine Langwaffen angewiesen sei. Gerade in diesen Situationen könne es mitunter schwere Folgen haben, wenn er nur die Reduzierhülse verwende. Überdies dürfe er bei der Jagd durch Heranpirschen nicht zu viele Geräusche verursachen. Es sei daher für die Art der Jagdausübung nicht praktikabel Reduzierhülsen zu verwenden. Die Verwendung anderen Zubehörs für den Revolver im Kaliber .44Rem.Mag. sei auch deshalb nicht praktikabel, weil dieser viel zu stark und zu groß sei, um diesen dauerhaft zu verwenden und auch nicht so viele Tragemöglichkeiten habe. Der Revolver lasse sich aufgrund seiner Größe ferner nicht verbergen, weshalb ihn auch Passanten mit der Waffe im Holster sehen könnten, während er die Fallen im Ort ablaufe. Dies sei ihm jedoch unangenehm und könne auch für die Passanten als störend wirken. Er wolle jedoch unerkannt seine Aufgabe erfüllen, was mit der Pistole im Kaliber .22 lfB ohne weiteres möglich sei. Diese könne er unter seiner Jacke verstecken. Im Hinblick auf die Möglichkeit der Trennung von der Pistole im Kaliber. 45 Auto hat der Kläger ausgeführt, der Revolver im Kaliber .44Rem.Mag. sei viel zu stark für den Schuss auf Schalenwild. Durch den Schuss auf Schalenwild würden zudem zu große Wildbretverluste entstehen. Für den Schuss auf Schalenwild sei diese Pistole optimal. Die Pistole im Kaliber .45 Auto verwende er außerdem in den sonstigen Fällen, etwa auch wenn er zu einem Verkehrsunfall mit Wild gerufen werde. Diese habe auch weniger Rückstoß als der Revolver im Kaliber .44Rem.Mag. und sei nicht so laut. Er bevorzuge die Pistole im Kaliber .45 Auto gegenüber dem Revolver im Kaliber .44Rem.Mag., da diese auch handlicher sei und es für diese Pistole mehr Tragemöglichkeiten gebe. Die Tragemöglichkeiten des Revolvers seien eingeschränkt. Er könne sich aber auch nicht von seinem Revolver im Kaliber. 44 Rem.Mag. trennen. Für den Schuss auf starkes Schwarzwild sei der Revolver unverzichtbar. Die Pistole im Kaliber. 45 Auto sei hierfür zu schwach. Jede seiner Waffen habe folglich einen jagdlichen Zweck. Er passe seine Waffe und seine Ausrüstung dem jeweiligen Zweck an und benötige daher eine dritte Kurzwaffe für die Bau- und Fallenjagd. Auch wenn seine vorhandenen Pistolen die vorgeschriebene Mündungsenergie von 200 Joule überschritten, könne er keine dieser Waffen abgeben, weil jede ihren beschriebenen Zweck erfülle. Bisher habe er die Jagd auf Füchse so durchgeführt, dass er mit der Falle in den Wald gefahren sei, das Tier habe laufen lassen und es dann im Laufen erschossen habe. Dies sei jedoch nicht artgerecht und führe zu unnötigem Stress des Tieres. Insofern benötige er auch für diesen Zweck eine weitere Kurzwaffe. Die Beklagte hat ausgeführt, sie habe nicht bestritten, dass die vorhandenen Waffen für die Bau- und Fallenjagd nicht geeignet seien. Es sei dem Kläger jedoch jedenfalls zumutbar, sich von einer seiner beiden vorhandenen Kurzwaffen zu trennen, um die dritte Waffe bedürfnisfrei zu erwerben. Denn sowohl der Revolver als auch die Pistole erfüllten die vorgeschriebene Mündungsenergie von 200 Joule. Der Kläger benötige daher nur eine dieser Waffen. Es könne zwar sein, dass der Revolver im Kaliber .44 Rem.Mag. ausschließlich zum Fangschuss auf starkes Schwarzwild geeignet sei. Dann sei aber eine Trennung von der Pistole im Kaliber .45 Auto möglich. Darüber hinaus könne der Kläger seine vorhandenen Waffen auch entsprechend umrüsten. Verwechslungsgefahr bei der Verwendung von Reduzierhülsen sei nicht gegeben. Ein Jäger schieße zunächst mit der Langwaffe auf das Tier und benötige die Kurzwaffe nur für den Schuss auf das verletzte Tier, welches hiermit erlöst werde, so dass der Jäger genügend Zeit habe, die richtige Munition zu verwenden. Dass die Verwendung von Reduzierhülsen angesichts der vom Kläger geäußerten Sicherheitsbedenken jedoch nicht gleich praktikabel sei, könne nicht in Abrede gestellt werden. Das angesprochene Wechselsystem passe aber für die Waffe des Klägers. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die dem Gericht vorliegenden Akten der Beklagten verwiesen.