Urteil
5 K 1937/20
VG Stuttgart 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2021:0713.5K1937.20.00
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Leitsätze
Das Nachtangelverbot in § 3 Abs 1 S 5 LFischVO (juris: FischV BW 1998) dient nicht dem durch die Verordnungsermächtigung (§ 44 Abs 1 Nr 11 FischG (juris: FischG BW)) vorgegebenen Zweck des Schutzes der Fischerei. Es steht daher dem Angeln der Kläger in der Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang nicht entgegen.(Rn.44)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass § 3 Abs. 1 Satz 5 LFischVO dem Angeln der Kläger in der Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang nicht entgegensteht.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Nachtangelverbot in § 3 Abs 1 S 5 LFischVO (juris: FischV BW 1998) dient nicht dem durch die Verordnungsermächtigung (§ 44 Abs 1 Nr 11 FischG (juris: FischG BW)) vorgegebenen Zweck des Schutzes der Fischerei. Es steht daher dem Angeln der Kläger in der Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang nicht entgegen.(Rn.44) 1. Es wird festgestellt, dass § 3 Abs. 1 Satz 5 LFischVO dem Angeln der Kläger in der Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang nicht entgegensteht. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage hat Erfolg, denn sie ist zulässig und begründet. I. Sie ist als Feststellungsklage zulässig. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. 1. Der von den Klägern zur Erreichung ihres Rechtsschutzziels gestellte Feststellungsantrag ist statthaft. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann Gegenstand einer Feststellungsklage mit Ausnahme des hier nicht interessierenden Falls der Nichtigkeitsfeststellungsklage nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist daher nicht die Gültigkeit der angegriffenen Rechtsverordnung als solche, sondern nur die Frage, ob die Kläger durch die in dieser getroffenen Regelungen in ihren Rechten verletzt werden und daher an die entsprechende Regelung nicht gebunden sind (vgl. zur Statthaftigkeit der Feststellungsklage: BVerwG, Urteile vom 28.06.2000 - 11 C 13.99 -, juris Rn. 30, und vom 26.11.2003 - 9 C 6.02 -, juris Rn. 27; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.03.2002 - 8 S 1271/01 -, juris Rn. 50). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Gegenstand der Feststellungsklage muss ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein, d.h. es muss „in Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits überschaubaren Sachverhalt streitig“ sein. Unabhängig von der Frage der Konkretisierung des Rechtsverhältnisses setzt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis voraus, dass zwischen den Parteien dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Es müssen sich also aus dieser Rechtsbeziehung heraus bestimmte Rechtsfolgen ergeben können, was wiederum die Anwendung von bestimmten Normen auf den konkreten Sachverhalt voraussetzt. Daran fehlt es, wenn nur abstrakte Rechtsfragen wie die Gültigkeit einer Norm zur Entscheidung gestellt werden. Auch bloße Vorfragen oder unselbstständige Elemente eines Rechtsverhältnisses können nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (BVerwG, Urteil vom 28.01.2010 - 8 C 19.09 -, juris Rn. 24 m.w.N.). Darauf beschränkt sich das Klagebegehren jedoch nicht. Es geht im vorliegenden Fall um die rechtlichen Beziehungen, die sich aus dem konkreten Sachverhalt des nächtlichen Angelns durch die Kläger als Angler aufgrund von § 3 Abs. 1 Satz 5 LFischVO für das Verhältnis der Kläger zum Beklagten bzw. den Fischereibehörden ergeben. Dabei liegt bereits ein überschaubarer Sachverhalt vor, da es sich bei den Klägern um Angler handelt, denen die Norm des § 3 Abs. 1 Satz 5 LFischVO das Angeln in der Zeit zwischen einer Stunde nach Sonnenuntergang bzw. für den Aal-, Wels- und Krebsfang ab 24 Uhr bzw. 1 Uhr bis eine Stunde vor Sonnenaufgang verbietet. Die Kläger begehren dabei die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses. Es handelt sich vorliegend auch nicht nur um die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage oder einer bloßen Vorfrage, sondern es geht vielmehr um die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten, tatsächlich gegebenen Sachverhalt und die Frage, ob die Kläger durch die Anwendung dieser Rechtsnorm in ihren Rechten verletzt werden, denn bei den Klägern handelt es sich um Angler, die vom streitgegenständlichen Nachtangelverbot in ihren subjektiven Rechtspositionen betroffen sind. 2. Im vorliegenden Fall besteht das feststellungsfähige Rechtsverhältnis zwischen den Klägern und dem Beklagten, also zwischen den Normadressaten und dem Normgeber. Zwar scheidet eine Feststellungsklage des Normadressaten unmittelbar gegen den Normgeber im Regelfall aus. Da nach Art. 30 GG die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben grundsätzlich Sache der Länder ist und Art. 83 GG ebenso grundsätzlich bestimmt, dass die Länder Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten ausführen, d.h. sie verwaltungsmäßig umsetzen, eröffnet sich im Regelfall ein Rechtsverhältnis zwischen Normadressaten und Normanwender, nicht hingegen zwischen Normadressaten und Normgeber, weil Letzterer an der Umsetzung der Norm gegenüber dem Adressaten nicht beteiligt ist. Das schließt jedoch nicht aus, über den Ausnahmefall der zulässigen Normerlassklagen hinaus – wenn etwa das Recht des Betroffenen auf Gleichbehandlung den Erlass oder die Änderung einer Rechtsnorm gebietet – eine Feststellungsklage gegen den Normgeber auch für zulässig zu halten, wenn mangels administrativen Vollzugs kein konkretes Rechtsverhältnis zwischen Normanwender und Normadressat begründet, die Rechtsbeeinträchtigung bereits unmittelbar durch die Norm bewirkt wird und effektiver Rechtsschutz nur im Rechtsverhältnis zwischen Normgeber und Normadressat gewährt werden kann (BVerwG, Urteil vom 28.01.2010 - 8 C 19.09 -, juris Rn. 28 m.w.N.). Dass eine Norm „self-executing“ ist, d.h. dass sich aus ihr unmittelbar Rechte und Pflichten ergeben, begründet jedoch noch kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zum Normgeber, soweit dort noch Verwaltungsvollzug möglich ist. Auch bei solchen Normen können sich normbetroffene Personen und eine die Norm vollziehende Behörde gegenüberstehen, die die Regelungen konkretisiert oder individualisiert und Anordnungen für den Einzelfall aufgrund gesetzlicher Befugnisse trifft. In solchen Fällen muss die Feststellung eines konkreten streitigen Rechtsverhältnisses zwischen Normadressat und Normanwender geklärt werden und nicht eine Rechtsbeziehung zum Normgeber (BVerwG, Urteil vom 28.01.2010 - 8 C 19.09 -, juris Rn. 29 m.w.N.). Eine Feststellungsklage gegen den Normgeber kommt mithin nur dann in Betracht, wenn die Rechtsverordnung unmittelbar Rechte und Pflichten der Betroffenen begründet, ohne dass eine Konkretisierung oder Individualisierung durch Verwaltungsvollzug vorgesehen oder möglich ist (BVerwG, Urteil vom 28.01.2010 - 8 C 19.09 -, juris Rn. 30 m.w.N.). Das ist hier der Fall. Aus dem Nachtangelverbot in § 3 Abs. 1 Satz 5 LFischVO ergibt sich unmittelbar die Pflicht für die Kläger als Angler, das Angeln in den von der Norm genannten Zeiträumen zu unterlassen. Eine Konkretisierung oder Individualisierung durch Maßnahmen des Verwaltungsvollzugs ist weder erforderlich noch vorgesehen. Für das Vorbringen des Beklagten in seiner Klageerwiderung und in der mündlichen Verhandlung, dass eine Konkretisierung oder Individualisierung durch Verwaltungsvollzug sowohl vorgesehen als auch möglich sei, lassen sich keine Belege finden. Auch die Prozessbevollmächtigten des Beklagten machten hierzu in der mündlichen Verhandlung keine konkreten Angaben, aus denen sich das ergeben könnte. Es findet sich weder im Fischereigesetz für Baden-Württemberg oder in der Landesfischereiverordnung eine Norm, die konkret der Umsetzung des Nachtangelverbots durch die Behörde dient, noch enthalten sie eine Generalklausel, die es der zuständigen Behörde im Einzelfall ermöglicht, die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des Fischereigesetzes oder der Landesfischereiverordnung zu treffen. Insbesondere ist auch § 50 Abs. 4 Satz 2 FischG, wonach die Fischereiaufseher befugt sind, Personen, die eine Zuwiderhandlung gegen fischereiliche Vorschriften begehen, die gefangenen Fische und die Fanggeräte abzunehmen, keine Vorschrift für den Verwaltungsvollzug. Denn diese Norm erlaubt es den Fischereiaufsehern nicht, durch Verwaltungsakt ein fischereiliches Verbot für eine Einzelperson zu konkretisieren. Es geht bei § 50 Abs. 4 Satz 2 FischG sowie bei § 50 Abs. 3 Satz 1 FischG, der dem Fischereiaufseher eine Kontrolle von Fischern ermöglicht, lediglich um eine Kontrolle der Einhaltung der fischereilichen Vorschriften sowie um die Ermöglichung der Sanktionierung bei Verstößen. Das Fischereigesetz und die Landesfischereiverordnung beschränken sich also darauf, Verstöße mit Sanktionen zu bewehren (vgl. zur Ordnungswidrigkeit bei einem Verstoß gegen das Nachtangelverbot § 21 Abs. 1 Nr. 3 LFischVO i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 27, Abs. 2 FischG). Eine Verfolgung von Verstößen als Ordnungswidrigkeit ist jedoch nicht geeignet, zwischen den Klägern und dem Beklagten ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO zu begründen. Ein solches Rechtsverhältnis besteht ausschließlich zum Beklagten als Normgeber, der die Pflichtenregelung durch die Bekanntgabe im Gesetzblatt für Baden-Württemberg ausgelöst hat und der sie wieder aufheben könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2010 - 8 C 19.09 -, juris Rn. 34). 3. Die Feststellungsklage ist auch nicht nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO subsidiär. Somit gewährt nur eine Feststellungsklage zwischen Normgeber und Normadressat effektiven Rechtsschutz. Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. a) Wegen des fehlenden Verwaltungsvollzugs (s.o.) können die Kläger keinen Rechtsschutz durch eine verwaltungsgerichtliche Gestaltungsklage im Wege der Anfechtung erlangen. Auch eine verwaltungsgerichtliche Leistungsklage scheidet aus. b) Ebenso wenig können die Kläger darauf verwiesen werden, vorrangig in einem Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz eine Klärung der aufgeworfenen Fragen herbeizuführen. Denn es ist für die Kläger nicht zumutbar, über ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eine gerichtliche Klärung zu erreichen (BVerwG, Urteil vom 28.01.2010 - 8 C 19.09 -, juris Rn. 40, 42). § 21 Abs. 1 Nr. 3 LFischVO i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 27, Abs. 2 FischG erlaubt eine Ahndung eines Verstoßes gegen das Nachtangelverbot in § 3 Abs. 1 Satz 5 LFischVO mit bis zu 5.000 Euro. Hinzu kommt, dass nach § 51 Abs. 3 FischG Fischereigeräte und Fangmittel, die zur Vorbereitung oder Begehung einer Ordnungswidrigkeit benutzt worden sind, eingezogen werden können. Darüber hinaus ist es für die Kläger auch deshalb unzumutbar, zunächst eine Ordnungswidrigkeit zu begehen und die hier im Streit stehende Frage in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren klären zu lassen, weil nach § 33 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 FischG für die Behörde, die den Fischereischein erteilt hat, die Möglichkeit besteht, diesen für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn ihr Gründe bekannt werden, die eine Versagung des Fischereischeins gerechtfertigt hätten. Ein solcher Grund ist nach § 33 Abs. 2 Nr. 2 FischG die wiederholte oder gröbliche Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Fischereigesetzes und der dazu ergangenen Rechtsverordnungen, die als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. c) Die Normenkontrolle nach § 47 VwGO entfaltet gegenüber dem Rechtsschutzbegehren der Kläger ebenfalls keine Sperrwirkung im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO. An der Zulässigkeit der Feststellungsklage ändert es nichts, dass die Entscheidung des Rechtsstreits allein davon abhängt, ob § 3 Abs. 1 Satz 5 LFischVO rechtsgültig ist. Die Klage wird dadurch nicht zu einer Normenkontrollklage nach § 47 VwGO. Richtig ist zwar, dass dort, wo das Gesetz eine Nachprüfung landesrechtlicher Be-stimmungen im Wege der Normenkontrolle – beispielsweise wegen Ablauf der entsprechenden Frist – nicht zulässt, Klagebegehren, die im Ergebnis darauf hinauslaufen, die Rechtmäßigkeit einer Norm zum eigentlichen Gegenstand eines Verwaltungsstreitverfahrens zu machen, unzulässig sind, gleichviel in welche Form sie gekleidet werden. Darum geht es hier jedoch nicht. Der Umstand allein, dass die zu treffende Entscheidung die Überprüfung einer Norm erfordert und in diesem Bereich konkreter Normenkontrolle ihr eigentlicher Zweck liegt, macht die Klage nicht unzulässig (BVerwG, Urteil vom 09.12.1982 - 5 C 103.81 -, juris Rn. 10). Dem System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes kann nicht etwa entnommen werden, dass außerhalb des § 47 VwGO die Überprüfung von Rechtsetzungsakten ausgeschlossen sein soll. Es gehört seit jeher zur richterlichen Prüfungskompetenz, auch die Gültigkeit einer Rechtsnorm, insbesondere ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zu überprüfen, sofern es für den Ausgang des Rechtsstreits hierauf ankommt. Daran hat sich durch die Zulassung der abstrakten Normenkontrolle in den Fällen des § 47 VwGO, durch die die Möglichkeiten des subjektiven Rechtsschutzes nicht beschnitten werden sollten, nichts geändert (BVerwG, Urteile vom 09.12.1982 - 5 C 103.81 -, juris Rn. 10, und vom 28.06.2000 - 11 C 13.99 -, juris Rn. 29). Im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ist eine solche Klagemöglichkeit insbesondere dann unerlässlich, wenn die Norm der Umsetzung durch einen Vollzugsakt nicht bedarf (BVerwG, Urteil vom 28.06.2000 - 11 C 13.99 -, juris Rn. 29). Von einer „Umgehung“ des § 47 VwGO kann deswegen nur dann die Rede sein, wenn mit einem auf eine andere Klageart gestützten Rechtsschutzbegehren lediglich die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage aufgrund eines nur erdachten oder eines solchen Sachverhalts erreicht werden soll, dessen Eintritt noch ungewiss ist; in einem solchen Fall würde der Rechtsstreit nicht der Durchsetzung von konkreten Rechten der Beteiligten, sondern dazu dienen, Rechtsfragen gleichsam um ihrer selbst willen rechtstheoretisch zu lösen. Anders liegt es dagegen, wenn die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten, in der Wirklichkeit gegebenen Sachverhalt streitig ist (BVerwG, Urteile vom 09.12.1982 - 5 C 103.81 -, juris Rn. 10, und vom 28.06.2000 - 11 C 13.99 -, juris Rn. 29). Der Feststellung eines solchen Rechtsverhältnisses steht nicht entgegen, dass der Erfolg der Klage ausschließlich von der von den Parteien unterschiedlich beurteilten Rechtsgültigkeit einer Norm abhängt (BVerwG, Urteil vom 09.12.1982 - 5 C 103.81 -, juris Rn. 10). Damit wird nicht etwa ein über das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO hinausgehender Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Rechtsetzung begehrt, sondern die Rechtmäßigkeit der Norm lediglich als - wenn auch streitentscheidende - Vorfrage aufgeworfen (BVerwG, Urteile vom 09.12.1982 - 5 C 103.81 -, juris Rn. 10, und vom 28.06.2000 - 11 C 13.99 -, juris Rn. 29). So liegt der Fall auch hier. Es handelt sich vorliegend nicht um die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage, sondern es geht vielmehr um die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten, tatsächlich gegebenen Sachverhalt, denn bei den Klägern handelt es sich um Angler, die vom streitgegenständlichen Nachtangelverbot in ihren subjektiven Rechtspositionen betroffen sein können. Weder handelt es sich hierbei um einen erdachten Sachverhalt noch um einen Sachverhalt, dessen Eintritt noch ungewiss ist. 4. Die Kläger haben auch ein berechtigtes Interesse an einer baldigen Feststellung. Das in § 43 Abs. 1 VwGO geforderte berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung schließt jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art ein (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage, § 43 Rn. 23). Die Kläger haben zum einen ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, weil ihnen bei einer Zuwiderhandlung Sanktionen drohen (s.o.). Zum anderen können die Kläger ein rechtliches Interesse geltend machen, da es sich bei ihnen um Angler handelt und eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG und/oder Art. 3 Abs. 1 GG jedenfalls möglich ist. 5. Bei den Klägern liegt ebenso eine Klagebefugnis vor. Die Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGO ist auf die Feststellungsklage nach § 43 VwGO entsprechend anzuwenden. Eine solche Klage ist deswegen nur zulässig, wenn es dem Kläger dabei um die Verwirklichung seiner Rechte geht, sei es dass er an dem festzustellenden Rechtsverhältnis selbst beteiligt ist, sei es dass von dem Rechtsverhältnis immerhin eigene Rechte des Klägers abhängen. Das ist nicht der Fall, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können (BVerwG, Urteil vom 28.06.2000 - 11 C 13.99 -, juris Rn. 32). Vorliegend sind die Kläger als Angler an dem festzustellenden Rechtsverhältnis selbst beteiligt und möglicherweise in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 1 GG und/oder Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. 6. Ein sog. qualifiziertes Rechtsschutzinteresse benötigen die Kläger nicht, da im vorliegenden Fall keine vorbeugende Feststellungsklage vorliegt. Eine vorbeugende Feststellungsklage liegt dann vor, wenn die Feststellung begehrt wird, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, eine beabsichtigte Maßnahme durchzuführen. Gegenstand der vorbeugenden Feststellungsklage sind bestimmte Rechtsfolgen, die sich aus bereits hinreichend konkretisierten Rechtsbeziehungen ergeben. Bei den (drohenden) Maßnahmen, die mit der vorbeugenden Feststellungsklage abgewehrt werden können, kann es sich sowohl um Verwaltungsakte als auch um andere Amtshandlungen handeln (Bosch/Schmidt/Vondung, Einführung in die Praxis des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, 10. Auflage, Rn. 895, 896). Im vorliegenden Fall haben die Kläger nicht beantragt festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt wäre, ihnen gegenüber die Einleitung eines Bußgeldverfahrens oder sonstige Maßnahmen zu unternehmen, sondern sie begehren die Feststellung, dass sie durch das Nachtangelverbot in § 3 Abs. 1 Satz 5 VwGO in ihren Rechten verletzt werden. Da die Kläger also lediglich Klarheit haben wollen, ob sie verpflichtet sind, in den von § 3 Abs. 1 Satz 5 LFischVO definierten Zeiträumen das Angeln zu unterlassen, geht es ihnen nicht darum, vorbeugenden Rechtsschutz gegenüber etwaigen späteren Bußgeldverfahren zu erlangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2010 - 8 C 19.09 -, juris Rn. 42). II. Die Klage ist auch begründet, denn das Nachtangelverbot in § 3 Abs. 1 Satz 5 LFischVO steht dem Angeln der Kläger in der Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang nicht entgegen, da es nicht von seiner Ermächtigungsgrundlage in § 44 Abs. 1 Nr. 11 FischG gedeckt ist. Denn die vom Beklagten für das Nachtangelverbot angeführten Gründe des allgemeinen Naturschutzes – nämlich des Bedürfnisses der Natur nach ungestörter Nachtruhe –, des waidgerechten Angelns sowie des Schutzes vor Fischwilderei dienen nicht dem in der Ermächtigungsgrundlage des § 44 Abs. 1 FischG vorgegebenen Ziel des Schutzes der Fischerei, da sie dieses Ziel entweder schon gar nicht verfolgen oder nicht in der Lage sind, dieses Ziel zu verfolgen. Weitere Gründe, die ein Nachtangelverbot in der Ausgestaltung des § 3 Abs. 1 Satz 5 LFischVO tragen könnten, sind für das Gericht nicht ersichtlich. 1. Rechtliche Grundlage des Nachtangelverbots in § 3 Abs. 1 Satz 5 LFischVO ist § 44 Abs. 1 Nr. 11 FischG. Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg (LV) kann die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nur durch Gesetz erteilt werden. Dabei müssen nach Art. 61 Abs. 1 Satz 2 LV Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt werden. Der Verordnungsgeber muss sich beim Erlass der Rechtsverordnung innerhalb des von der gesetzlichen Ermächtigungsnorm abgesteckten Rahmens bewegen und darf diesen nicht überschreiten. Insofern ist der dem Verordnungsgeber zukommende Gestaltungsspielraum enger als derjenige des parlamentarischen Gesetzgebers (vgl. hierzu beispielsweise VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.11.2020 - 1 S 3388/20 -, juris Rn. 19). 2. Das Nachtangelverbot in § 3 Abs. 1 Satz 5 LFischVO hält sich nicht an den durch die Verordnungsermächtigung des § 44 Abs. 1 Nr. 11 FischG gesetzten Rahmen. Es dient nicht dem durch die Verordnungsermächtigung vorgegebenen Zweck. Nach § 44 Abs. 1 Nr. 11 FischG kann das Ministerium durch Rechtsverordnung zum Schutz der Fischerei Bestimmungen treffen über die Beschränkung der Fischerei zur Nachtzeit. Die Begriffe der „Fischerei“ und des „Schutzes der Fischerei“ werden im baden-württembergischen Fischereigesetz und der Landesfischereiverordnung nicht definiert. Ihre Bedeutung ist daher durch Auslegung zu bestimmen. Maßgebend für die Auslegung von Gesetzen ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte. Unter ihnen hat keine einen unbedingten Vorrang vor einer anderen. Sie schließen einander nicht aus, sondern ergänzen sich gegenseitig (BVerwG, Urteil vom 25.01.2017 - 9 C 30.15 -, juris Rn. 14) Ausgehend vom Wortlaut wird der „Fischerei“ durch den Duden (www.duden.de/rechtschreibung/Fischerei) der gewerbsmäßig betriebene Fang von Fischen und anderen nutzbaren Wassertieren als Bedeutung zugewiesen. Dass es bei „Fischerei“ im Sinne des Fischereigesetzes Baden-Württemberg jedoch nicht nur um den Fang von Fischen geht, zeigt sich an § 3 Abs. 1 FischG. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 FischG gibt das nicht beschränkte Fischereirecht die Befugnis, in einem Gewässer Fische zu fangen und sich anzueignen. Nach Satz 2 ist der Fischereiberechtigte aber auch zur Hege, also zur Pflege und Erhaltung der Fische, verpflichtet. Dass es bei der „Fischerei“ um den Fang, die Aneignung und die Hege von Fischen geht, bestätigt auch ein Vergleich mit den Fischereigesetzen anderer Bundesländer, die den Begriff der „Fischerei“ legaldefinieren. Zwar ist „Fischerei“ laut § 2 Nr. 2 Hamburgisches Fischerei- und Angelgesetz nur das Nachstellen, Fangen, Aneignen und Töten von wild lebenden Fischen. Jedoch definiert § 2 Nr. 3 des Fischereigesetzes von Sachsen-Anhalt die „Fischerei“ als das Hegen, Nachstellen, Fangen, Sich aneignen und Töten von Fischen. Auch laut § 3 Abs. 1 Satz 1 Landesfischereigesetz Schleswig-Holstein bedeutet „Fischerei“ Fische zu hegen, zu fangen und sich anzueignen. Beim „Schutz der Fischerei“ geht es um die Erhaltung des Bestandes der Fische in einem Gewässer insgesamt, damit den Fischern ein ausreichender Bestand an Fischen zur Ausübung der Fischerei zur Verfügung steht. Dies ergibt sich im Wege systematischer Auslegung zunächst aus der Überschrift des 6. Abschnitts des Fischereigesetzes, in dem § 44 FischG steht. Denn dort heißt es „Schutz der Fischbestände“. Weiter ergibt sich dies aus dem Sinn und Zweck der anderen Nummern in § 44 Abs. 1 FischG. Die in Nr. 1 bis 3 aufgeführten Schonzeiten und Mindestmaße für gefangene Fische dienen dem Erhalt des Fischbestands in seiner Gesamtheit. Das durch Nr. 4 und 5 bezweckte Entfernen oder Fernhalten von unerwünschten Fischarten dient ebenfalls der Erhaltung der Fischbestände, die heimisch sind und den Fischern zur Verfügung stehen sollen. Weiter gibt es Regelungen, die der Erhaltung der Nahrungsgrundlage der Fischbestände (Nr. 6 und 8), dem Schutz der Fortpflanzung der Population (Nr. 7) oder ihres Gesundheitszustandes (Nr. 9) dienen. Eine Überfischung des Bestandes soll durch Nr. 10 und Nr. 12 verhindert werden, indem der Umfang des zulässigen Fischfangs sowie der Fischfang in und an Fischwegen geregelt werden kann. Nr. 13 und 15 dienen dem Schutz des Fischereirechts eines Einzelnen, indem Regelungen zur Vermeidung von gegenseitigen Störungen der Fischer getroffen werden können. Auch Nr. 14 dient dem Schutz der Fischbestände vor einem übermäßigen Fischsterben durch Eindringen von Fischen in Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerken. Der Vergleich der in den Nummern des § 44 Abs. 1 FischG aufgeführten Verordnungsermächtigungen zeigt zudem, dass die Verordnungsermächtigungen in § 44 Abs. 1 FischG eng zu verstehen sind und es hierbei nur um den unmittelbaren Schutz der Fischerei geht. Mittelbare Maßnahmen zum Schutz der Fischbestände sind hiervon nicht umfasst. Denn die Verordnungsermächtigungen in § 44 Abs. 1 FischG beziehen sich nahezu ausnahmslos direkt auf einzelne Fische (beispielsweise bezüglich Schonzeiten und Mindestmaß der Fische, Nr. 1 bis 3, und zu ihrem Gesundheitszustand, Nr. 9) oder auf den Erhalt des Fischbestandes durch direkte Einwirkungen auf diesen (beispielsweise bezüglich des Entfernens oder Fernhaltens unerwünschter Fische oder Fischarten in Nr. 4 und 5, bezüglich der Fortpflanzung in Nr. 7, dem Schutz vor Überfischung in Nr. 10 und 12 oder dem Schutz des Fischbestandes vor übermäßigem Fischsterben an Anlagen zur Wasserentnahme und Triebwerken in Nr. 14). Auch bei den Regelungen in Nr. 6 und 8, in denen es um den Schutz von Wasserpflanzen und Fischnährtieren geht, liegt ein direkter Zusammenhang zum Erhalt des Fischbestandes vor, indem die Nahrungsgrundlage der Fische geschützt werden soll. Etwas Anderes kann auch nicht aus naturschutzrechtlichen Regelungen hergeleitet werden, auf die sich der Beklagte bezieht. Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind bei der fischereiwirtschaftlichen Nutzung der oberirdischen Gewässer diese einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern. Durch diese Vorschrift werden jedoch Fälle geregelt, in denen sich aus der Ausübung der Fischerei Beeinträchtigungen für die Natur ergeben, die wegen der Natur nicht hingenommen werden können. Die Verordnungsermächtigung in § 44 Abs. 1 FischG zielt aber in die entgegengesetzte Richtung, denn sie hat den Zweck, die Fischerei zu ermöglichen. Dasselbe gilt für § 7 Abs. 1 Naturschutzgesetz Baden-Württemberg (NatSchG), wonach Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft einen besonderen Beitrag zur Erhaltung und Pflege von Natur und Landschaft leisten. Auch § 13 Abs. 1 FischG, wonach das Fischereirecht nach den anerkannten fischereilichen Grundsätzen nur so ausgeübt werden darf, dass die im und am Wasser lebende Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensstätten nicht mehr als notwendig beeinträchtig werden, führt nicht zu einem weiteren Verständnis des Begriffs „Schutz der Fischerei“. Denn § 13 Abs. 1 FischG spricht nur davon, dass die Ausübung der Fischerei die übrige Natur nicht mehr als notwendig beeinträchtigen darf. Das bedeutet nur, dass ein Angler so weit wie möglich Rücksicht auf die Natur zu nehmen hat, aber nicht, dass er die Natur (zum Beispiel zu bestimmten Zeiten) gar nicht beeinträchtigen darf. 3. Dem so definierten „Schutz der Fischerei“ als Ziel des § 44 Abs. 1 FischG dient das Nachtangelverbot nicht. Die vom Beklagten angeführten Gründe des allgemeinen Naturschutzes – nämlich des Bedürfnisses der Natur nach ungestörter Nachtruhe –, des waidgerechten Angelns sowie des Schutzes vor Fischwilderei verfolgen dieses Ziel nicht oder sind hierzu nicht in der Lage. a) Eine Regelung, die dem allgemeinen Naturschutz zu dienen bestimmt ist, indem das allgemeine Bedürfnis der Natur nach einer ungestörten Nachtruhe geschützt wird, verfolgt bereits nicht das Ziel des „Schutzes der Fischerei“. Dem Beklagten ist in seiner Argumentation, dass der „Schutz der Fischerei“ auch mittelbare Maßnahmen rechtfertige – also auch solche des allgemeinen Naturschutzes, um allgemein das Ökosystem der Fische zu erhalten –, nicht zu folgen. Selbstverständlich kann eine Gefährdung des Ökosystems der Fische als Folge auch den Fischbestand selbst gefährden und wenn der Fischbestand gefährdet ist, würde dies auch die Ausübung der Fischerei beeinträchtigen. Mit dieser Argumentation könnten jedoch auch mittelbare Maßnahmen, die nur noch einen sehr geringen Zusammenhang mit dem Erhalt des Fischbestandes aufweisen, unter die Verordnungsermächtigung des § 44 Abs. 1 Nr. 11 FischG gefasst werden. Dann würden als Extrembeispiel auch Maßnahmen gegen die globale Erderwärmung unter die Verordnungsermächtigung gefasst werden können. Wie jedoch bereits die obige Definition des Begriffs „Schutz der Fischerei“ zeigt, werden mittelbare Maßnahmen zum Schutz der Fischerei nicht von der Verordnungsermächtigung des § 44 Abs. 1 FischG erfasst, sondern nur unmittelbare Maßnahmen zum Schutz der Fischerei. Maßnahmen zum allgemeinen Schutz der Natur müssen daher auf naturschutzrechtliche Vorschriften gestützt werden. Soweit sich der Beklagte darauf beruft, dass Fische der Nachtruhe bedürfen, hat er nicht belegt, dass sich Fische durch nächtliches Angeln gestört fühlen würden und dies dann ggf. Auswirkungen auf den Fischbestand haben könnte. Im Gegenteil wird in dem Vermerk der Abteilung 2 des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz vom 07.10.2019 ausgeführt, dass es nach neueren Erkenntnissen keine Berichte über negative Auswirkungen auf die Natur aus den Ländern gebe, in denen das Angeln während der gesamten Nacht erlaubt sei. Es sei auch nicht zu erwarten, dass tagaktive Fischarten vermehrt durch nächtliches Angeln gefangen würden, da diese erfahrungsgemäß nachts ihr Beißverhalten einstellen würden. Es bestehe also nicht die Gefahr, dass nächtliches Fischen nachteilig für die Fischbestandsentwicklung sei und dadurch generell mehr Fisch entnommen werde. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der „Schutz der Fischerei“ auch Maßnahmen rechtfertige, die nur mittelbar dem Erhalt der Fischbestände dienen, wird das Ziel des Schutzes der Fischerei nicht erreicht, weil das Nachtangelverbot nicht zu einem Schutz des Bedürfnisses der Natur nach einer ungestörten Nachtruhe führt. Das Nachtangelverbot ist nämlich schon nicht geeignet, den Schutz des nächtlichen Ruhebedürfnisses der Natur zu fördern. Denn das Gericht geht mit dem Vermerk der Abteilung 2 des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz vom 07.10.2019 davon aus, dass sich Angler während des Angelns ruhig verhalten, um ihren Angelerfolg selbst nicht zu gefährden, so dass es zu keinen erheblichen Ruhestörungen durch die Angler in der Nacht kommen dürfte. Außerdem konterkariert die Ausgestaltung des Nachtangelverbots selbst bereits die Zielsetzung einer ungestörten Nachtruhe, da nach dieser bereits eine Stunde vor Sonnenaufgang und noch eine Stunde nach Sonnenuntergang, bei Aalen, Welsen und Krebsen sogar bis 24 Uhr bzw. 1 Uhr, also noch in der Nacht, der Fischfang erlaubt ist. Nächtliches Angeln könnte sich zudem sogar als positiv für den nächtlichen Ruheschutz der Natur erweisen, da laut den Angaben in dem Vermerk der Abteilung 2 des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz vom 07.10.2019 die nächtliche Präsenz von Anglern laut den Erfahrungen aus Pilotprojekten zu einer Reduktion von wildem und unerlaubtem Campieren führe. b) Der Zweck, das Angeln nur zu dann zu erlauben, wenn es auch waidgerecht möglich ist, verfolgt zwar das Ziel des „Schutzes der Fischerei“, weil dadurch der Fischbestand innerhalb eines Gewässers erhalten werden soll, indem beispielsweise gefangene untermaßige oder der Schonzeit unterliegende Fische sorgfältig aus den Fanggeräten gelöst und in das Gewässer zurückversetzt werden. Allerdings ist die Begründung des waidgerechten Angelns nicht (mehr) in der Lage, den Schutzzweck des „Schutzes der Fischerei“ zu erfüllen und zur Erhaltung des Fischbestandes beizutragen. Früher mag es so gewesen sei, dass durch eine unzureichende Beleuchtung ein waidgerechtes Angeln in der Nacht nicht möglich war. Dies ist in der heutigen Zeit jedoch nicht mehr der Fall. Denn den Vermerken der Abteilung 2 des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz vom 07.10.2019 und 08.11.2019 ist darin zuzustimmen, dass durch moderne Beleuchtungstechnik, beispielsweise durch LED-Stirnlampen, ein punktuelles Ausleuchten des Arbeitsbereichs möglich ist und so auch nachts ein waidgerechtes Drillen, Anlanden und Abhaken von gefangenen Fischen möglich ist (a.A. Karremann/Laiblin, Das Fischereirecht in Baden-Württemberg, 4. Auflage, § 38 Rn. 13). Dem wurde vom Beklagten – auch in der mündlichen Verhandlung – nicht widersprochen. Ebenso zeigt die konkrete Ausgestaltung des § 3 Abs. 1 Satz 5 LFischVO, dass auch der Verordnungsgeber davon ausgeht, dass ein waidgerechtes Angeln nachts möglich ist, da er den Aal-, Wels- und Krebsfang bis 24 Uhr bzw. bis 1 Uhr erlaubt und es in dieser Zeit bereits dunkel ist. Nach dem Vermerk der Abteilung 2 des Ministeriums vom 07.10.2019 hat diese Ausnahme für den Aal-, Wels- und Krebsfang auch keine nachteiligen Erfahrungen in Bezug auf eine nicht waidgerechte Fischerei erbracht. In einer Stellungnahme des Ministeriums vom 26.07.2019 auf eine Anfrage im Landtag wurde zudem ausgeführt, dass die oberen Fischereibehörden in begründeten Ausnahmefällen ein Angeln auch während der Nachtzeit genehmigen würden. Würden diese aber davon ausgehen, dass ein waidgerechtes Angeln während der Dunkelheit nicht möglich sei, dürften sie solche Ausnahmegenehmigungen nicht erteilen. c) Auch soweit der Beklagte anführt, das Nachtangelverbot diene dem Schutz vor Fischwilderei, lässt sich dieser Zweck unter den Begriff des „Schutzes der Fischerei“ fassen, soweit es darum geht, eine übermäßige Entnahme von Fischen aus einem Gewässer durch Fischwilderer zu verhindern. Das Nachtangelverbot schützt aber nicht effektiv vor Fischwilderei und ist daher keine verhältnismäßige Maßnahme, um zum Schutzzweck der Erhaltung des Fischbestandes beizutragen. Das Nachtangelverbot ist zur Erreichung des Schutzzwecks bereits nicht geeignet, da es nach Ansicht des Gerichts die Erreichung des Zwecks nicht fördert. Das Gericht geht nicht davon aus, dass das Nachtangelverbot tatsächlich einen abschreckenden Effekt auf Fischwilderer hat, also bei diesen eine Hemmschwelle besteht, in den Zeiten des Nachtangelverbots zu angeln, weil sie dann als einzige Angler am Gewässer auffallen würden. Eine solche Abschreckung für Fischwilderer könnte sowieso nur in der Zeit zwischen 24 Uhr bzw. 1 Uhr und eine Stunde vor Sonnenaufgang gegeben sein, da nur in diesem Zeitraum nach dem Nachtangelverbot das Angeln generell, also auch das Angeln von Aalen, Welsen und Krebsen, untersagt ist. Finden allerdings keine (stichprobenartigen) nächtlichen Kontrollen in diesem Zeitraum statt – was den Aufsichtsorganen (in der Regel den ehrenamtlichen Fischereiaufsehern) laut Karremann/Laiblin (Das Fischereirecht in Baden-Württemberg, 4. Auflage, § 38 Rn. 14) nicht zumutbar sein soll – besteht auch kein abschreckender Effekt für Fischwilderer, da ihnen dann nicht die Gefahr der Entdeckung und Sanktionierung droht. Außerdem ist das Nachtangelverbot auch nicht erforderlich, da es ein gleich geeignetes, milderes Mittel darstellen würde, wenn es kein Nachtangelverbot gäbe, da in diesem Fall eine größere Abschreckung für Fischwilderer an einem Gewässer gegeben wäre. Denn dann ist damit zu rechnen, dass sich auch „legale“ Angler, nämlich Inhaber eines Fischereirechts (Fischereiberechtigte), Pächter eines Fischereirechts und auf Grund eines Erlaubnisvertrags zur Fischerei Berechtigte nachts zum Angeln am Gewässer aufhalten. Da die Fischereiberechtigten und Pächter die Angler kennen, denen sie die Ausübung der Fischerei erlaubt haben, und sie nach § 21 Abs. 4 FischG berechtigt sind, den Erlaubnisschein der auf Grund eines Erlaubnisvertrags zur Fischerei Berechtigten zu kontrollieren, könnten sie bei ihnen unbekannten Anglern und damit auch bei Fischwilderern eine Kontrolle durchführen, was die Fischwilderer abschrecken würde. Hinzu kommt, dass das Nachtangelverbot auch nicht verhältnismäßig im engeren Sinne ist, da die Vorteile, die durch das Nachtangelverbot bewirkt werden, außer Verhältnis zu den Nachteilen stehen, die damit verbunden sind. Denn die Fischwilderei wird durch das Nachtangelverbot nicht präventiv verhindert, sondern dieses führt nur zu einer Vereinfachung der Kontrolle, ob ein Fischereischein vorliegt oder nicht, und damit zu einer einfacheren Sanktionierung der Fischwilderei. Ohne das Nachtangelverbot müssten Kontrolleure – wie auch bereits jetzt tagsüber – alle Angler nach ihren Fischerei- und Erlaubnisscheinen fragen. Dies stellt allerdings keine erhebliche Erschwerung einer nächtlichen Kontrolle dar. Das Nachtangelverbot muss jedoch dem „Schutz der Fischerei“, also der Erhaltung der Fischbestände, dienen und nicht nur zu einer Verwaltungsvereinfachung durch leichtere Kontrollen führen. d) Weitere Gründe, die ein Nachtangelverbot in der Ausgestaltung des § 3 Abs. 1 Satz 5 LFischVO tragen könnten, sind für das Gericht nicht ersichtlich. III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO gegeben ist. Die Kläger begehren die Feststellung, dass § 3 Abs. 1 Satz 5 LFischVO (sog. Nachtangelverbot) ihrem Angeln in der Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang nicht entgegensteht. Der Kläger zu 1 ist Präsident, die Kläger zu 2 bis 5 sind Vizepräsidenten des xx e.V. § 3 Abs. 1 Satz 5 Landesfischereiverordnung (LFischVO) lautet in der derzeit gültigen Fassung: „Der Fischfang ist nur eine Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang, der Aal-, Wels- und Krebsfang bis 24 Uhr, für den Zeitraum der Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit bis 1 Uhr, gestattet.“ Vergleichbare Regelungen über die zulässigen Zeiten für den Fischfang gab es in Baden bereits seit 1888 und in Württemberg seit 1894. Im Jahr 2018 fand ein Anhörungsverfahren des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz hinsichtlich einer Änderung anderer Normen als der streitgegenständlichen Norm der Landesfischereiverordnung statt. Im Rahmen dieses Anhörungsverfahrens gingen Stellungnahmen des Landesfischereiverbandes Baden-Württemberg e.V., der Rhein-Neckar-Pachtgemeinschaft e.V. und der Sportanglervereinigung Mannheim Süd 1910 e.V. ein, die sich u.a. auch für eine Abschaffung des sog. Nachtangelverbots einsetzten. Der Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg e.V. und der Landesjagdverband Baden-Württemberg e.V. gaben in ihren Stellungnahmen an, dass sie keine Einwendungen gegen eine Aufhebung des Nachtangelverbots hätten, wenn diese außerhalb von Naturschutzgebieten erfolge. Im Rahmen einer Anfrage mehrerer Landtags-Abgeordneter führte das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz in einer Stellungnahme vom 26.07.2019 (LT-Drs. 16/6712) u.a. aus, dass es derzeit keine Hinweise auf einen breiten fachlichen oder politischen Konsens gebe, der eine Änderung des Nachtangelverbots begründen würde. Im Übrigen würden die oberen Fischereibehörden in begründeten Einzelfällen ein Angeln während der gesamten Nachtzeit genehmigen. Dies betreffe insbesondere Gewässer, in denen fischereiliche oder fischökologische Erhebungen durchgeführt würden, mit dem Ziel neue Hegepläne zu erstellen, oder Gewässer, die aus Gründen der Fischhege vergleichsweise intensiv beangelt werden sollten. Verwaltungsintern im Verordnungsänderungsverfahren empfahl die Abteilung 2 des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz mit Vermerk vom 07.10.2019 die Abschaffung der Beschränkung des Angelns während der Nacht in § 3 Abs. 1 Satz 5 LFischVO. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es das Nachtangelverbot in keinem anderen Bundesland mehr gebe. Das Nachtangelverbot sei aus heutiger fachlicher Sicht und aus Naturschutzgründen nicht mehr zeitgemäß. Bisher habe sich das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz gegen eine Abschaffung des Nachtangelverbots ausgesprochen. Es sei damit vorwiegend der Argumentation des Naturschutzes, genauer dem Bedürfnis der Natur nach ungestörter Nachtruhe und der Tatsache, dass ein waidgerechtes Angeln nachts wegen des unzureichenden Beleuchtungszustandes nicht möglich sei, gefolgt. Momentan finde hier allerdings ein Umdenken statt und vermehrt würden auch Naturschutzorganisationen wie z.B. der Landesnaturschutzverband von einer Forderung eines strikten Nachtangelverbotes abrücken. Nach neueren Erkenntnissen gebe es keine Berichte über negative Auswirkungen auf die Natur aus den Ländern, in denen das Angeln während der gesamten Nacht erlaubt sei. Es sei auch nicht zu erwarten, dass tagaktive Fischarten vermehrt durch nächtliches Angeln gefangen würden, da diese erfahrungsgemäß nachts ihr Beißverhalten einstellen würden. Es bestehe also nicht die Gefahr, dass nächtliches Fischen nachteilig für die Fischbestandsentwicklung sei und dadurch generell mehr Fisch entnommen würde. Für Angler nicht nachvollziehbar sei das Nachtangelverbot an Gewässerufern wie beispielsweise entlang des Rheins, besonders an jenen Stellen, an welchen gleichzeitig in der Sommerzeit lautstarke private Aktivitäten (Lagerfeuer und Feiern) vermehrt und in großem Umfang stattfinden würden. Grundsätzlich führe die nächtliche Präsenz von Anglern, so die Erfahrungen aus den Pilotprojekten, zu einer Reduktion von wildem und unerlaubtem Campieren. Zudem sei zu bemerken, dass sich Anglerinnen und Angler zunehmend dem Naturschutz verpflichtet fühlen würden und die meisten hegerischen Maßnahmen an Angelgewässern heutzutage Naturschutzmaßnahmen seien. Daher sei zu erwarten, dass sich gerade die Anglerschaft nachts besonders ruhig und naturgerecht verhalte. Außerdem sei zu beachten, dass das Angeln ja bis eine Stunde nach Sonnenuntergang und ab eine Stunde vor Sonnenaufgang erlaubt sei, was dazu führe, dass Angler und Anglerinnen ihren Angelplatz während der Nachtzeit oft verlassen und früh am Morgen wieder aufsuchen würden. Zum nicht waidgerechten Angeln während der Nachtzeit sei anzumerken, dass durch die Möglichkeit der modernen Beleuchtungstechnik (z.B. LED-Stirnlampen) hier keine Einschränkungen mehr bestehen würden und auch nachts ein waidgerechtes Drillen, Anlanden und Abhaken von gefangenen Fischen möglich sei. Gerade die LED-Beleuchtungsmöglichkeiten würden ein punktgenaues Ausleuchten möglich machen, somit werde auch die Ruhestörung durch künstliche Beleuchtung auf ein Minimum reduziert. Die Zusatzbestimmung, die den Fang von Aalen, Welsen und Krebsen bis 24 Uhr bzw. 1 Uhr nachts erlaube, wo es ja auch gänzlich dunkel sei, hätten hier auch keine nachteiligen Erfahrungen in Bezug auf eine nicht waidgerechte Fischerei erbracht. In einem weiteren Vermerk vom 08.11.2019 der Abteilung 2 des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz wurde ausgeführt, dass das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz sich bislang stets für die Beibehaltung des Nachtangelverbots ausgesprochen habe. Über die Zeit hätten sich allerdings die Gründe für ein Beibehalten des Nachtangelverbots grundlegend geändert. Sei anfänglich der Schutz der Fische im Vordergrund gewesen, würden inzwischen vermehrt Naturschutzgründe angeführt. Nach § 44 Abs. 1 Nr. 11 Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG) könne das Ministerium zum Schutz der Fischerei durch Rechtsverordnung Bestimmungen treffen über die Beschränkung der Fischerei zur Nachtzeit. Dies sei in § 3 Abs. 1 LFischVO umgesetzt worden. Die wesentlichen Gründe für das Nachtangelverbot, welches bisher vom Ministerium unterstützt worden sei, seien folgende gewesen: erstens das Bedürfnis der Natur nach ungestörter Ruhe und zweitens, dass ein waidgerechtes Angeln nachts wegen unzureichender Beleuchtungsmöglichkeiten nicht möglich sei. Bezüglich des ersten Punktes stehe im Wesentlichen der Schutz der Natur im Vordergrund, nicht der Schutz der Fischerei. Der Schutz der Natur sei aber nicht prioritär Gegenstand der LFischVO. Baden-Württemberg sei das letzte Bundesland, das noch ein Nachtangelverbot habe. Fachlich gesehen gebe es keine Erkenntnisse, dass sich Fische durch nächtliches Angeln gestört fühlten, nachtaktive Fische seien anderweitig nicht zu fangen und das Angeln auf Aal und Wels sei bis 24 Uhr bzw. 1 Uhr erlaubt. Tagaktive Fische würden nachts ihr Beißverhalten einstellen und würden nicht vermehrt gefangen. Erfahrungen aus Bundesländern, in denen das Angeln während der ganzen Nacht erlaubt sei, würden keine Hinweise geben, dass es negative Auswirkungen auf die Natur oder die Fischerei gebe. Bezüglich des zweiten Punktes sei anzuführen, dass das Angeln auf die nachtaktiven Fischarten Aal und Wels waidgerecht durchgeführt werden könne, sonst wäre es nicht bis 24 Uhr bzw. 1 Uhr erlaubt. Außerdem hätten sich die Beleuchtungsmöglichkeiten durch die LED-Technik wesentlich verbessert und würden ein waidgerechtes Angeln während der gesamten Nacht erlauben. Mit der „Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Änderung der Landesfischereiverordnung“ vom 31.03.2020 wurde die Landesfischereiverordnung geändert. § 3 Abs. 1 Satz 5 LFischVO wurde hierbei nicht geändert. Die Kläger haben am 16.04.2020 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und tragen zur Begründung vor, dass sie jeweils über einen Fischereischein verfügen würden und Mitglieder von Fischereivereinen in Baden-Württemberg seien. Zudem seien sie Mitglieder des Vorstandes des xx e.V. Zur Zulässigkeit der Klage tragen sie vor, dass eine atypische Feststellungsklage auf Feststellung, dass ein Kläger durch eine Norm in einem ihm zustehenden Recht verletzt würde, in der Rechtsprechung anerkannt sei. Diese sei auch nicht subsidiär zu einer Normenkontrolle nach § 47 VwGO. Im vorliegenden Fall könnten sie einen Normenkontrollantrag nicht mehr in zulässiger, insbesondere fristgerechter Weise stellen, da die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 5 LFischVO bereits 1998 in Kraft getreten sei, sie jedoch erst später von der Norm betroffen gewesen seien. Es sei ihnen auch nicht zuzumuten, zunächst gegen das Nachtangelverbot zu verstoßen, um dann inzident gegen behördliche Vollzugsakte bzw. in einem drohenden Ordnungswidrigkeitenverfahren die Unvereinbarkeit des § 3 Abs. 1 Satz 5 LFischVO mit höherrangigem Recht feststellen zu lassen. Nach § 51 Abs. 3 FischG drohe zudem die Einziehung der Fischereigeräte und Fangmittel. Außerdem drohe ihnen nach § 33 Abs. 4 FischG der Entzug des Fischereischeins. Würde die Zulässigkeit der atypischen Feststellungsklage verneint, bliebe ihnen jede Rechtsschutzmöglichkeit verwehrt, was dem Gebot des effektiven Rechtschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG widerspreche. Einer konkreten Androhung von Sanktionen für den Fall eines Verstoßes von ihnen gegen § 3 Abs. 1 Satz 5 LFischVO bedürfe es nicht. Gegenstand des Verfahrens sei die Klärung ihrer Berechtigung, auch während der Nachtzeit zu angeln. Dass es sich hierbei um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis handele, nämlich um rechtliche Beziehungen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt (hier: Angeln während der Nachtzeit) auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Norm (hier: § 3 Abs. 1 Satz 5 LFischVO) für das Verhältnis von natürlichen oder juristischen Personen untereinander (hier: zwischen ihnen und den Fischereibehörden bzw. der obersten Fischereibehörde) ergeben, könne nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden. Es gehe nicht um die Klärung bloß theoretischer Rechtsfragen oder um konstruierte Sachverhalte, sondern um eine gerichtliche Feststellung ihrer Rechte und Pflichten aus einer Verordnungsregelung des Beklagten, die zwischen ihnen und dem Beklagten umstritten seien. Die Klage sei auch begründet, da § 3 Abs. 1 Satz 5 LFischVO gegen höherrangiges Recht verstoße und deshalb unwirksam sei. § 3 Abs. 1 Satz 5 LFischVO lasse sich schon nicht auf die Ermächtigungsgrundlage des § 44 Abs. 1 Nr. 11 FischG stützen, da deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Danach dürften Regelungen nur „zum Schutz der Fischerei“ getroffen werden. Die Begründungsansätze des Beklagten für die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 5 LFischVO würden jedoch nicht auf dem „Schutz der Fischerei“ beruhen, sondern nahezu ausschließlich auf Aspekten des allgemeinen Naturschutzes. Unter „Fischerei“ werde grundsätzlich das Fangen von Fischen und anderen nutzbaren Wassertieren verstanden. Der Begriff der Fischerei könne nicht in einer sämtliche allgemeine naturschutzrechtliche Belange umfassenden Art und Weise ausgelegt werden. Zu diesem Ergebnis gelange auch die systematische Auslegung der Norm. § 44 FischG stehe im 6. Abschnitt des Fischereigesetzes, das die Überschrift „Schutz der Fischbestände“ trage. Es gehe mithin um den Schutz von Fischen, nicht aber um einen allgemeinen Naturschutz. Die fischereispezifische Verordnungsermächtigung auf allgemeine Regelungen zu schützenswerten Lebensräumen auszuweiten, überdehne die Grenzen der Verordnungsermächtigung. Bei binnensystematischer Auslegung falle zudem auf, dass die Regelung in § 44 Abs. 1 Nr. 8 FischG, die ausdrücklich nicht als Ermächtigungsgrundlage für § 3 Abs. 1 Satz 5 LFischVO diene, eine deutliche Unterscheidung zwischen Fischen und Fischnährtieren enthalte. Dies zeige, dass der Begriff „Schutz der Fischerei“ auch fischereispezifisch eng verstanden werden müsse. Es könne nicht sein, dass innerhalb des § 44 Abs. 1 FischG kleinteilig zwischen einzelnen Wasserbewohnern unterschieden werde, dann jedoch § 44 Abs. 1 Nr. 11 FischG – ohne Einschränkungen – als Grundlage umfassender Regelungen des allgemeinen Naturschutzes verstanden werden solle, die in erster Linie den Schutz der Uferzonen und der Lebensstätten von Tieren außerhalb der Gewässer dienen sollten. Auch Sinn und Zweck der Norm bestätige dieses Auslegungsergebnis. Regelungen zum Schutz der Fischerei müssten einen Bezug zum Fischbestand haben, um Überfischung zu verhindern und die Ausübung des Fischens regeln. Das Nachtangelverbot diene auch nicht dem Schutz des Fischbestandes. Es gebe keine wissenschaftlichen Erkenntnisse, wonach sich Fische durch nächtliches Angeln gestört fühlen würden. Beim Vortrag des Beklagten, dass es auch keine anderslautenden Erkenntnisse gebe, handele es sich um ein Scheinargument. Zum einen würden Länder, in denen vergleichbare Regelungen aufgehoben worden seien, keine negativen Auswirkungen des Angelns zur Nachtzeit vermelden. Zum anderen obliege dem Beklagten die Rechtfertigung der Eingriffe in Grundrechte. Der Beklagte müsse darlegen, weshalb und auf der Grundlage welcher Erkenntnisse er zu der Einschätzung gelange, dass ein Verbot des Angelns zur Nachtzeit zum Schutz der Fischereibestände im Land erforderlich sein solle. Die Behauptung, seine Beurteilung sei nicht wissenschaftlich widerlegt, sei kein Argument für die Erforderlichkeit der von ihm getroffenen Maßnahmen. Die ursprünglich 1888 in Baden und 1894 in Württemberg eingeführten Nachtangelverbote sei zu dieser Zeit mit dem Umstand begründet worden, dass Angler nicht über die entsprechenden technischen Hilfsmittel verfügt und damit nicht hätten erkennen können, wie sich ihre Handlungen zur Nachtzeit auf die Umgebung auswirken würden. Diese Gründe seien heute durch den Einsatz moderner Beleuchtungstechniken nicht mehr gegeben. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass bei der Ausübung der Fischerei auch die Belange des Naturschutzes eine wichtige Rolle einnehmen würden, und dass die Fischereiwirtschaft einen besonderen Beitrag zur Erhaltung und zur Pflege von Natur und Landschaft leisten solle. Die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 5 LFischVO diene jedoch ausweislich des Vortrags des Beklagten nicht dem „Schutz der Fischerei“, sondern primär allgemeinen naturschutzrechtlichen Erwägungen, die jedoch bei der Ausübung der Verordnungsermächtigung nach § 44 Abs. 1 FischG jedenfalls nicht maßgeblich herangezogen werden dürften. Jedenfalls verstoße das Nachtangelverbot gegen die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG. Selbst wenn man den Regelungszweck, den Schutz der Tier- und Pflanzenwelt, noch von der Ermächtigungsgrundlage des § 44 Abs. 1 FischG umfasst anerkennen wollte, wäre das Nachtangelverbot weder geeignet noch erforderlich zur Erreichung dieses Ziels. Die Regelung sei auch nicht angemessen. Es sei schon fernliegend, dass das Nachtangelverbot zu mehr Ruhe für die Tier- und Pflanzenwelt führe. Angler würden sich während der Ausübung ihrer Tätigkeit leise und ohne Beeinträchtigungen für ihre Umgebung verhalten. Andere Verhaltensweisen wären höchst kontraproduktiv. Unruhe könne vor und nach dem Angeln entstehen. Gerade dadurch, dass das Angeln durch das Nachtangelverbot zeitlich beschränkt werde, würden viele Angler die ihnen verbleibende Zeit in vollem Umfang nutzen wollen, so dass sie ihre Ausrüstung eine Stunde nach Einbruch der Dunkelheit wieder zusammenbauen und abtransportieren würden. Dadurch entstehe zwangsweise eine größere Unruhe, als wenn nur einzelne Angler während der Nachtzeit ihre Ausrüstung auf- bzw. abbauen. Die Eignung der Regelung zur Erreichung des erklärten Schutzzwecks sei daher fraglich. Auch die Erforderlichkeit des Verbots sei nicht gegeben. Mildere, gleich geeignete Mittel als ein nahezu vollständiges Verbot des Angelns zur Nachtzeit seien reichlich vorhanden. So könne beispielsweise durch regelmäßige Kontrollen geprüft werden, dass allgemein – und damit nicht nur auf Angler bezogen, sondern auch betreffend Personen, die sich zur Nachtzeit am Ufer aufhalten (z.B. zum Grillen oder geselligen Beisammensein) – Schädigungen bzw. Beeinträchtigungen der im und am Wasser lebenden Tier- und Pflanzenwelt unterbleiben. Angler in Baden-Württemberg hätten schon durch das Bestehen der Fischereiprüfung besondere Sachkunde bewiesen, so dass unterstellt werden könne, dass sie der im und am Wasser lebenden Tier- und Pflanzenwelt mit großem Respekt begegneten. Jedenfalls sei die Verhältnismäßigkeit der Regelung nicht ersichtlich. Die Gefahr einer Beeinträchtigung der Nachtruhe von Fischen, Vögeln und Kleinsäugern durch Angler sei äußerst gering, zumal das Angeln gerade dadurch gekennzeichnet sei, dass sich der Angler ruhig verhalte. Die Argumentation des Beklagten sei inkonsequent und widersprüchlich. So solle das „ruhige“ Angeln des Nachts zum Schutz der Nachtruhe von Fischen, Vögeln und Kleinsäugern untersagt werden, während es jedermann erlaubt sei, sich zur Nachtzeit an Gewässern in geselliger Runde aufzuhalten. Da bei diesen Anlässen die Geselligkeit im Vordergrund stehe, sei die Lautstärke hier regelmäßig recht hoch. Konsequenterweise müsste das Betreten von Uferzonen zur Nachtzeit aufgrund der damit verbundenen „Störungen“ generell untersagt werden. Jedenfalls würden die vom Beklagten angeführten Erwägungen nicht spezifisch sie in ihrer Eigenschaft als Angler betreffen. Insofern wäre zudem ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG naheliegend. Die Unangemessenheit der Reglung des § 3 Abs. 1 Satz 5 LFischVO werde umso deutlicher, als Angler schon nach § 13 Abs. 1 FischG gehalten seien, die im und am Wasser lebende Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensstätten zu respektieren. An dieser Zielsetzung ändere sich auch nichts dadurch, ob das Angeln tagsüber oder zur Nachtzeit stattfinde. Die Kläger beantragen, festzustellen, dass § 3 Abs. 1 Satz 5 LFischVO dem Angeln der Kläger in der Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang nicht entgegensteht. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, dass eine Feststellungsklage am Fehlen eines konkreten Rechtsverhältnisses zwischen den Klägern und dem Land Baden-Württemberg (entweder vertreten durch das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz als Normgeber oder die jeweils zuständigen Regierungspräsidien als Normanwender) scheitere. Ein Rechtsverhältnis werde nicht durch die bloße Existenz des § 3 Abs. 1 Satz 5 LFischVO begründet. Die Annahme eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses eines Normadressaten zum Normgeber scheitere im Regelfall daran, dass Letzterer an der Anwendung der Norm gegenüber dem Normadressaten nicht beteiligt sei. So sei es auch hier, denn der Vollzug des § 3 Abs. 1 Satz 5 LFischVO obliege den Regierungspräsidien als Fischereibehörden, nicht dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis der Kläger zum Normgeber sei auch nicht ausnahmsweise auf Grund des Gebotes des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG anzunehmen. Denn dass eine Norm „self-executing“ sei, d.h. dass sich aus ihr unmittelbar Rechte und Pflichten ergeben, begründe noch kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zum Normgeber, soweit eine Konkretisierung und Individualisierung durch Verwaltungsvollzug vorgesehen oder möglich sei. § 3 Abs. 1 Satz 5 LFischVO begründe zwar unmittelbare Rechte und Pflichten der Betroffenen, eine Konkretisierung oder Individualisierung durch Verwaltungsvollzug sei jedoch sowohl vorgesehen als auch möglich. Weiter bestehe auch kein konkretes Rechtsverhältnis der Kläger zu den Regierungspräsidien als Normanwender. Allein die mögliche Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens begründe noch kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Es müsse stets ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis vorliegen. Auch im Rahmen des vorbeugenden Rechtsschutzes durch eine Feststellungsklage müssten sich die streitigen Beziehungen zu einer festen Form verdichtet haben, was hier nicht vorliege. Hier sei weder durch Drohung der Behörde mit einer Strafanzeige oder einem Bußgeldverfahren Druck auf die Kläger ausgeübt worden, um ein bestimmtes verwaltungsrechtlich relevantes Verhalten zu erzielen, noch sei seitens der Behörden angekündigt worden, einen Vorgang unter bestimmten Bedingungen an die Bußgeldstelle oder Staatsanwaltschaft abzugeben, noch hätten die Behörden trotz Vorliegens konkreter Beanstandungen vorerst auf Maßnahmen verzichtet. Die Kläger würden lediglich abstrakt auf der Grundlage eines ungewissen zukünftigen Sachverhalts die Klärung der Gültigkeit des § 3 Abs. 1 Satz 5 LFischVO begehren. Weiter erfordere der von den Klägern angestrebte vorbeugende Rechtsschutz das Vorhandensein eines qualifizierten Rechtsschutzbedürfnisses. Für einen vorbeugenden Rechtschutz sei daher kein Raum, wenn es den Betroffenen zuzumuten sei, die befürchteten Maßnahmen der Verwaltung abzuwarten und sie auf einen als ausreichend anzusehenden nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden könnten. Ein qualifiziertes Feststellungsinteresse der Kläger bestehe demnach nicht, da ihnen zurzeit keinerlei Sanktionen seitens der Fischereibehörden drohe. Die Inanspruchnahme nachträglichen Rechtsschutzes sei den Klägern zuzumuten. Es sei nichts ersichtlich für eine Gefahr der Schaffung irreversibler Rechtsnachteile. Das Klagebegehren sei damit allenfalls als Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO auszulegen. Die Klage sei auch unbegründet. Ein Verstoß gegen das Fischereigesetz liege nicht vor. § 44 Abs. 1 Nr. 11 FischG erlaube es dem Ministerium ausdrücklich, zum Schutz der Fischerei Regelungen zur Beschränkung der Fischerei zur Nachtzeit auf dem Verordnungsweg zu treffen. Mit der Schaffung des § 3 Abs. 1 Satz 5 LFischVO habe das Ministerium von dieser Verordnungsermächtigung rechtmäßigen Gebrauch gemacht. Dem Ministerium könne insbesondere nicht entgegengehalten werden, die Regelung diene nicht dem Schutz der Fischerei, denn Letzterer umfasse nicht nur die Belange der Fischerei im engeren Sinne, sondern auch Aspekte des allgemeinen Naturschutzes. Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG seien bei der fischereiwirtschaftlichen Nutzung der oberirdischen Gewässer diese einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern. In Ergänzung hierzu bestimme § 7 Abs. 1 LNatSchG, dass Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft einen besonderen Beitrag zur Erhaltung und Pflege von Natur und Landschaft leisten. Dementsprechend sollten durch das Fischereigesetz nicht nur die fischereiliche Nutzung der Gewässer erhalten und verbessert, die Berufs- und Sportfischerei sowie die Teichwirtschaft und die Fischzucht gefördert werden, sondern es solle auch ein Beitrag zum Gewässer- und Naturschutz geleistet werden. Damit gehöre das Fischereigesetz zu den die Natur und die Umwelt betreffenden Gesetzen. Der Naturschutz und die Fischerei seien gleichermaßen aufgerufen, im gemeinsamen Handeln zur bestmöglichen Erreichung der Ziele des § 1 Abs. 1 BNatSchG beizutragen. In Übereinstimmung mit diesem Auftrag enthalte § 13 Abs. 1 FischG den Grundsatz, dass das Fischereirecht nach den anerkannten fischereilichen Grundsätzen nur so ausgeübt werden dürfe, dass die im und am Wasser lebende Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensstätten nicht mehr als notwendig beeinträchtigt werde. Das Verbot des Angelns zur Nachtzeit entspringe unmittelbar diesen Grundsätzen, denn es diene dem Bedürfnis der Natur nach ungestörter Nachtruhe. Die Lebenswelt am Gewässer solle eine Zeit haben, in der potenzielle Störungen minimiert seien. Soweit die Kläger Aussagen zitieren würden, es fehlten angeblich fachliche Erkenntnisse, dass sich Fische durch nächtliches Angeln gestört fühlten, so gelte dies in gleichem Maße auch für die Annahme des Gegenteils – nämlich, dass Fische durch nächtliches Angeln definitiv keine Störungen erlitten. Auch das Argument, es fehle an „Berichten“ zu den Auswirkungen des nächtlichen Angelns auf die Natur, gehe fehl. Wo es an belastbaren Informationen zu den Auswirkungen einer Regelung fehle, könne die Wirksamkeit dieser Regelung nicht pauschal in Abrede gestellt werden. Indessen liege schon unter dem Gesichtspunkt der Risikovorsorge auf der Hand, dass das Betreten der Ufer mit und ohne Beleuchtung nicht nur Beeinträchtigungen der Nachtruhe von Fischen, Vögeln und Kleinsäugern verursache, sondern auch die Pflanzenwelt gefährden könne. Das Angeln zur Nachtzeit verstoße somit gegen die Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Tierschutzes. Ungeachtet der naturschutzrechtlichen Aspekte diene das Nachtangelverbot ferner dem Schutz vor Fischwilderei und verfolge seit jeher gerade auch eine eigentumsschützende Zielsetzung. Bei Aufhebung dieser Regelung bestünde für den potenziellen Fischwilderer keine Gefahr mehr, bei seinen nächtlichen Aktivitäten aufzufallen. Insoweit würden auch die polizeirechtlichen Gründe, die zur erstmaligen Einführung eines Verbotes des nächtlichen Angelns im Jahre 1888 in Baden und 1894 in Württemberg geführt hätten, unverändert gültig bleiben. § 3 Abs. 1 Satz 5 LFischVO verstoße auch nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG, denn er diene dem Schutz der in und am Wasser lebenden Tier- und Pflanzenwelt vor nicht notwendigen Beeinträchtigungen ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensstätten sowie dem Eigentumsschutz. Die Regelung diene damit wichtigen Belangen des Gemeinwohls, die ihrerseits verfassungsrechtlich in Art. 20a GG, Art. 3a und 3b Landesverfassung und Art. 14 GG verankert seien. Sie sei in dieser Form auch geeignet und erforderlich, um diese Regelungsziele zu verwirklichen. Die bestehende Regelung sei zudem verhältnismäßig. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass § 3 Abs. 1 Satz 5 LFischVO bereits kein absolutes Nachtangelverbot enthalte, sondern den Fischfang immerhin bereits eine Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang zulasse. Damit betrage die zulässige Angelzeit selbst an den kürzeren Tagen im Jahr mehr als zehn und im Sommer bis zu 18 Stunden. Vor dem Hintergrund, dass tagaktive Fische nachts ohnehin das Beißverhalten einstellten, seien insoweit erst recht keine nachvollziehbaren Gründe dafür ersichtlich, Anglern das nächtliche Betreten der Ufer und den durchgehenden Aufenthalt an Gewässern zu erlauben. Für die nachtaktiven Arten Aal, Wels und Krebs bestehe hingegen eine Sonderregelung, die den Fang dieser Arten jedenfalls bis 24 Uhr bzw. 1 Uhr ermögliche. Das Interesse der Kläger am nächtlichen Angeln habe hinter den Schutzzweck des Nachtangelverbotes zurückzutreten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der beigezogenen Behördenakten (1 Heft Akten des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz) verwiesen.