Urteil
5 K 4730/22
VG Stuttgart 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2024:0123.5K4730.22.00
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Leitsätze
1.a. Dem Gesetzgeber steht es im Rahmen seines normgeberischen Ermessens grundsätzlich frei, verwaltungsrechtliche Folgerungen an rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidungen zu knüpfen. (Rn.117)
b. Ausgehend von der Annahme der materiellen Richtigkeit strafgerichtlicher rechtskräftiger Verurteilungen rechtfertigen die erzielten Synergien im Rahmen des Gesetzesvollzugs im Grundsatz auch die Bindung an - nicht offensichtlich - rechtswidrige Entscheidungen. (Rn.119)
c. Jedoch gebieten die aus Art 20 Abs 3 GG folgende Bindung der Verwaltungsbehörden und -gerichte an „Gesetz und Recht“ und deren aus Art 1 Abs 3 GG folgende Grundrechtsbindung eine verfassungskonforme Auslegung des § 5 Abs 1 Nr 1 WaffG (juris: WaffG 2002) dahin, in Sonderfällen offensichtlicher Fehlurteile von der grundsätzlichen Bindung an rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen abzurücken. (Rn.120)
2. Der Offensichtlichkeitsmaßstab erfordert, dass die Fehlerhaftigkeit ohne nähere Prüfung offen zutage liegt. Es kann nicht darauf ankommen, die strafgerichtliche Verurteilung im Detail nachzuvollziehen, geschweige denn eine erneute Beweisaufnahme durchzuführen. Vielmehr muss eine Fehlerhaftigkeit gleichsam „sofort ins Auge springen“. Im Sinne einer Faustformel ausgedrückt, ist die Annahme eines offensichtlichen Fehlurteils daher im Regelfall ausgeschlossen, wenn deren Darlegung aufwändig ist. (Rn.132)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1.a. Dem Gesetzgeber steht es im Rahmen seines normgeberischen Ermessens grundsätzlich frei, verwaltungsrechtliche Folgerungen an rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidungen zu knüpfen. (Rn.117) b. Ausgehend von der Annahme der materiellen Richtigkeit strafgerichtlicher rechtskräftiger Verurteilungen rechtfertigen die erzielten Synergien im Rahmen des Gesetzesvollzugs im Grundsatz auch die Bindung an - nicht offensichtlich - rechtswidrige Entscheidungen. (Rn.119) c. Jedoch gebieten die aus Art 20 Abs 3 GG folgende Bindung der Verwaltungsbehörden und -gerichte an „Gesetz und Recht“ und deren aus Art 1 Abs 3 GG folgende Grundrechtsbindung eine verfassungskonforme Auslegung des § 5 Abs 1 Nr 1 WaffG (juris: WaffG 2002) dahin, in Sonderfällen offensichtlicher Fehlurteile von der grundsätzlichen Bindung an rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen abzurücken. (Rn.120) 2. Der Offensichtlichkeitsmaßstab erfordert, dass die Fehlerhaftigkeit ohne nähere Prüfung offen zutage liegt. Es kann nicht darauf ankommen, die strafgerichtliche Verurteilung im Detail nachzuvollziehen, geschweige denn eine erneute Beweisaufnahme durchzuführen. Vielmehr muss eine Fehlerhaftigkeit gleichsam „sofort ins Auge springen“. Im Sinne einer Faustformel ausgedrückt, ist die Annahme eines offensichtlichen Fehlurteils daher im Regelfall ausgeschlossen, wenn deren Darlegung aufwändig ist. (Rn.132) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der am späten Abend des 23.01.2024 eingegangene weitere Schriftsatz des Klägers konnte bei der Entscheidungsfindung nicht mehr berücksichtigt werden, da die Entscheidung der Kammer bereits am Nachmittag des 23.01.2024 getroffen und der von allen Richtern unterschriebene Tenor der Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt worden war. A. Die Klage ist zwar zulässig (hierzu I.), aber unbegründet (hierzu II.). I. Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO in Form der Versagungsgegenklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 10.05.2022 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums S. vom „26.07.2022“ statthaft. Auch ohne in der Akte befindlichen Zustellnachweis steht nach Überzeugung der Kammer fest, dass der Widerspruchsbescheid dem Kläger gegenüber bekanntgemacht und hierdurch gemäß § 43 Abs. 1 VwGO wirksam geworden worden ist. Dies entnimmt die Kammer zum einen der Angabe des Regierungspräsidiums, den Bescheid am 09.08.2022 zum Versand gegeben zu haben, zum anderen der aktenkundigen Nachfrage des Klägers gegenüber dem Regierungspräsidium mit E-Mail vom 14.09.2022 und ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Klage ist auch gemäß § 74 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 VwGO innerhalb der Klagefrist von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben worden. Dies gilt ungeachtet des tatsächlichen Datums des Widerspruchsbescheids - welchen das Regierungspräsidium nachträglich, entgegen der Angabe „26.07.2022“ auf den 05.08.2022 datiert wissen möchte - sowie des tatsächlichen Zustelldatums. Denn selbst bei Annahme des frühesten, im Raum stehenden Erlasses des Widerspruchsbescheids - am 26.07.2022 - wahrt die Klageerhebung am 23.08.2022 die Monatsfrist. Auch im Übrigen liegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen vor. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn die Ablehnung der Erteilung der beantragten Erlaubnisse ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat - zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Erlaubnisse (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO); dies gilt sowohl für die beantragten waffenrechtlichen Erlaubnisse (hierzu 1.) als auch für die beantragte sprengstoffrechtliche Erlaubnis (hierzu 2.). Ebenso ist die Gebührenerhebung in den angefochtenen Bescheiden rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; hierzu 3.). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Waffenhandelserlaubnis sowie der beantragten Waffenherstellungserlaubnis. a. Nach § 2 Abs. 2 i. V. m. § 21 Abs. 1 WaffG wird die erforderliche Erlaubnis zur gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung betriebenen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition durch eine Waffenherstellungserlaubnis, die Erlaubnis zum entsprechend betriebenen Handel mit Schusswaffen oder Munition durch eine Waffenhandelserlaubnis erteilt. Nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 WaffG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) nicht besitzt. Eine Erlaubnis setzt nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG unter anderem voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) besitzt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, welche rechtskräftig verurteilt worden sind wegen eines Verbrechens, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG besitzen in der Regel Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze - wozu insbesondere das Waffengesetz zählt - verstoßen haben. b. Danach steht der Erteilung der beantragten waffenrechtlichen Erlaubnisse der Versagungsgrund der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers entgegen. Der Kläger ist wegen des seit 23.07.2019 rechtskräftigen Urteils des Landgerichts S. vom 15.03.2018 als unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a WaffG anzusehen. Offenbleiben kann damit, ob der Kläger - aufgrund von waffenrechtlichen Verstößen, die zu weiteren strafgerichtlichen Verurteilungen geführt haben - zudem als unzuverlässig im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG anzusehen ist. Der Tatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a WaffG ist seinem Wortlaut nach erfüllt (hierzu aa.). Zwar ergibt die verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes, dass unter engen Voraussetzungen ein Abweichen von der Bindung der Verwaltungsbehörden und -gerichte an rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen geboten ist; diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht gegeben (hierzu bb.). aa. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a WaffG sind vorliegend erfüllt. Der Kläger wurde durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts S. vom 15.03.2018 wegen vorsätzlicher unerlaubter Beförderung von Kriegswaffen und wegen vorsätzlicher unerlaubter Ausfuhr von Kriegswaffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt (§ 22a Abs. 1 Nr. 3 und 4 KrWaffKontrG i. V. m. § 1 Abs. 1 und 3 Abs. 1, Abs. 3 KrWaffKontrG). Bei diesen Straftatbeständen handelt es sich um Verbrechen. Nach § 12 Abs. 1 StGB sind Verbrechen rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind. Die Strafvorschriften des § 22a Abs. 1 KrWaffKontrG sehen einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu fünf Jahren vor und haben damit Verbrechensqualität. Damit kommt es entgegen der Auffassung des Klägers auf das konkret verhängte Strafmaß - hier eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren - nicht an, sondern lediglich auf den abstrakten Strafrahmen (im Mindestmaß Freiheitsstrafe von einem Jahr), der zur strafrechtlichen Einstufung als Verbrechen - und nicht lediglich Vergehen - führt. Unerheblich für die Anknüpfung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG an die strafgerichtliche Verurteilung ist auch, wie lange die abgeurteilten Taten zurückliegen und dass die Strafe gegen den Kläger zur Bewährung ausgesetzt wurde (vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 03.04.2009 - W 5 S 09.163 -, juris Rn. 15 m. w. N.). Seit Eintritt der Rechtskraft der landgerichtlichen Verurteilung mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.07.2019 sind zehn Jahre im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht verstrichen. bb. Zwar ergibt die verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes, dass unter engen Voraussetzungen ein Abweichen von der Bindung der Verwaltungsbehörden und -gerichte an rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen geboten ist (hierzu (1)); ein solcher Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben (hierzu (2)). (1) Die Auslegung der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a WaffG ergibt, dass diese zwar auf Rechtsfolgenseite ausnahmslos gilt (hierzu (a)), jedoch auf Tatbestandsseite unter engen Voraussetzungen von der grundsätzlichen Bindung der Verwaltungsbehörden und -gerichte an rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen abgewichen werden kann (hierzu (b)). Dieses Abrücken von der Bindung ist allerdings auf Sonderfälle offensichtlicher Fehlurteile beschränkt (hierzu (c)). (a) Einhellig wird angenommen, dass die Bestimmung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG - die der Behörde kein Ermessen einräumt (vgl. nur Gade, in: ders., Waffengesetz Kommentar, 3. Auflage 2022, § 5 Rn. 1 f.), sondern gesetzestechnisch mit dem sog. unbestimmten Rechtsbegriff der (waffenrechtlichen) Unzuverlässigkeit arbeitet - auf ihrer Rechtsfolgenseite, welche das Fehlen der erforderlichen Zuverlässigkeit regelt, keine Ausnahmemöglichkeiten vorsieht. Nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a WaffG folgt die Unzuverlässigkeit ausnahmslos aus dem Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen. Dieses Ergebnis wird durch die historische Auslegung bestätigt. Mit diesem Tatbestand hat der Gesetzgeber die sog. absolute Unzuverlässigkeit regeln wollen. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs wird die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit mit der Verwirklichung des Tatbestands unwiderlegbar vermutet (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 54). Dem folgt die - soweit ersichtlich - einhellige Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. nur OVG Lüneburg, Beschluss vom 01.06.2004 - 8 ME 116/04 -, juris Rn. 6) und in der einschlägigen Kommentarliteratur. Der Tatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG regele die obligatorische - ausnahmslose - Unzuverlässigkeit; es bestehe eine unwiderlegbare gesetzliche Vermutung; derartige Verfehlungen führten zwingend eine negative Entscheidung bezüglich der Zuverlässigkeitsprüfung nach sich (vgl. Gade, in: ders., Waffengesetz Kommentar, 3. Auflage 2022, § 5 Rn. 2 bis 4). § 5 Abs. 1 WaffG fasse die Fälle der absoluten waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit zusammen, bei denen die Unzuverlässigkeit unwiderleglich und ohne Zurverfügungstellung einer Härtefallregelung vermutet werde (vgl. König/Papsthart, in: dies., Nomos-BR Waffengesetz, 2. Auflage 2012, § 5 Rn. 5; Papsthart, in: Steindorf, 11. Aufl. 2022, WaffG § 5 Rn. 13; Brunner, in: Adolph/Brunner/Bannach, Waffenrecht, Ordner 2, 93. Aktualisierung Juni 2022, § 5 WaffG Rn. 16, 21, 25). Auch der systematische Zusammenhang der Bestimmung der absoluten Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 WaffG zu der in § 5 Abs. 2 WaffG geregelten sog. Regelunzuverlässigkeit spricht für dieses Ergebnis. Eine im Ausnahmefall widerlegbare Regelvermutung für die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit besteht lediglich in den gesondert geregelten Fällen des § 5 Abs. 2 WaffG (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 01.06.2004 - 8 ME 116/04 -, juris Rn. 8), die das Bestehen eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses bereits in ihrem Wortlaut kenntlich machen („in der Regel“). In Übereinstimmung hiermit wird in Nr. 5.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz des Bundesministeriums des Innern in der Fassung vom 05.03.2012 (im Weiteren: WaffVwV) ausgeführt, in Absatz 1 sei - gerade auch in Abgrenzung zur Regelunzuverlässigkeit nach Absatz 2 - keine Härtefallregelung vorgesehen (ebenso Papsthart, in: Steindorf, 11. Aufl. 2022, WaffG § 5 Rn. 13). Im Unterschied hierzu werde bei den in § 5 Abs. 2 WaffG geregelten Tatbeständen der sog. Regelunzuverlässigkeit die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit widerlegbar vermutet (vgl. Nr. 5.2 WaffVwV am Ende). Schließlich führt auch die teleologische Auslegung zu keinem anderen Ergebnis: Das Fehlen einer Ausnahmemöglichkeit auf Rechtsfolgenseite - mithin eine einfachere Normstruktur - geht im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a WaffG mit der Verwirklichung eines besonders schweren Delikts einher. In Nr. 5.2 WaffVwV heißt es insofern weiter, im Fall der Nummer 1 sei die rechtskräftig abgeurteilte Verletzung der Rechtsordnung von einem solchen Gewicht, dass das Vertrauen in die Zuverlässigkeit im Umgang mit Waffen und Munition für die Dauer der Zehn-Jahres-Frist als nicht wieder herstellbar anzusehen sei. Unter Einstellung dieser vorausgesetzten Schwere der gezeigten Kriminalität und der zu schützenden hochrangigen Rechtsgüter Leib und Leben aus Art. 2 Abs. 2 GG bestehen hinsichtlich der auf Rechtsfolgenseite keine Spielräume vorsehenden gesetzgeberischen Regelungstechnik der sog. absoluten waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a WaffG am Maßstab der durch Art. 12 GG geschützten Berufsfreiheit keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (so im Ergebnis auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.04.2005 - 20 B 155/05 -, juris Rn. 22 ff.). (b) Auf der Tatbestandsseite hingegen ist nach Überzeugung der Kammer lediglich von einer grundsätzlichen, nicht aber von einer strikten Bindung der Verwaltungsbehörden und -gerichte an rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auszugehen; vielmehr besteht in den Fällen der sog. absoluten Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG - wie dies bei den Tatbeständen der sog. Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 WaffG nach einhelliger Auffassung angenommen wird - unter engen Voraussetzungen entgegen dem Wortlaut aus verfassungsrechtlichen Gründen ausnahmsweise keine Bindung an die strafgerichtliche Verurteilung. Dem Gesetzgeber steht es im Rahmen seines normgeberischen Ermessens grundsätzlich frei, verwaltungsrechtliche Folgerungen an rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidungen zu knüpfen. Für eine solche Anknüpfung mögen insbesondere sich daraus ergebende Synergien im Rahmen des Gesetzesvollzugs streiten. Indem das Gesetz - ausdrücklich - eine rechtskräftige Verurteilung voraussetzt, will es sichern, dass die behördliche Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit auf tragfähiger Grundlage erfolgt. Das gerichtliche Strafverfahren, in dem der Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und im Zweifel zugunsten des Betroffenen zu entscheiden ist, bietet dafür eine besondere Gewähr (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.04.1992 - 1 B 61.92 -, juris Rn. 6). Die grundsätzliche Bindung an strafgerichtliche Verurteilungen erscheint auch deshalb gerechtfertigt, weil die betroffenen Grundrechtsträger diesen nicht schutzlos ausgeliefert sind. Zum einen steht ihnen - durch die gesetzgeberische Anknüpfung an lediglich rechtskräftig gewordene Verurteilungen - zunächst die Ausschöpfung des strafgerichtlichen Rechtszugs offen, welche angesichts der strafgerichtlichen Spezialisierung als geeignetes Mittel zur im Einzelfall erforderlichen Korrektur strafgerichtlicher Fehlurteile angesehen werden kann. Nach Erschöpfung des strafprozessualen Instanzenzugs steht einem Betroffenen überdies die Verfassungsbeschwerde offen. Zum anderen besteht unter bestimmten Voraussetzungen die strafprozessuale Möglichkeit der Abänderung selbst rechtskräftig gewordener Entscheidungen, etwa im Wege der Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten nach § 359 StPO (vgl. näher zu diesem speziellen - auf die erstrebte Rechtskraftdurchbrechung mit Ausnahmecharakter ausgerichtete - Wiederaufnahmerecht der StPO: BeckOK StPO/Singelnstein, 49. Ed. 1.10.2023, StPO § 359 Rn. 20). Ausgehend von der Annahme der materiellen Richtigkeit strafgerichtlicher rechtskräftiger Verurteilungen rechtfertigen die erzielten Synergien im Rahmen des Gesetzesvollzugs im Grundsatz auch die Bindung an - nicht offensichtlich - rechtswidrige Entscheidungen. In dem Rahmen, in dem in gewisser Weise jede menschliche Entscheidung fehlbar ist, und gleichwohl im grundgesetzlichen Rechtsstaat nicht „ewig“ gestritten wird, sondern vielmehr nach Ausschöpfung aller verfahrensrechtlichen Möglichkeiten - um den Preis im Einzelfall rechtswidriger Entscheidungen - Rechtssicherheit durch eine letztverbindliche Entscheidung eintritt, die Rechtsfrieden ermöglichen soll, ist auch die „Verlängerung“ rechtswidriger Entscheidungen durch andere Träger staatlicher Gewalt - vor dem Hintergrund der hohen Gewähr materieller Richtigkeit durch rechtsstaatliche Verfahren (vgl. nur Luhmann, Legitimation durch Verfahren, 1983) und unter Berücksichtigung der Gestaltungsspielräume des demokratisch legitimierten Gesetzgebers - von Verfassungs wegen grundsätzlich hinzunehmen (im Ergebnis ebenso: BVerwG, Beschluss vom 30.12.1993 - 1 B 185.93 -, juris Rn. 8, für das normativ ähnlich strukturierte Ausweisungsrecht). Jedoch gebieten die aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Bindung der Verwaltungsbehörden und -gerichte an „Gesetz und Recht“ und deren aus Art. 1 Abs. 3 GG folgende Grundrechtsbindung eine verfassungskonforme Auslegung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG dahin, in Sonderfällen offensichtlicher Fehlurteile von der grundsätzlichen Bindung an rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen abzurücken. Mag auch die Verbindlichkeit strafgerichtlicher Entscheidungen selbst in Sonderfällen offensichtlicher Fehlurteile nicht anzuzweifeln sein, erscheint jedoch - worauf es vorliegend allein ankommt - eine „Verlängerung“ der Rechtswidrigkeit durch Annahme einer strikten Bindung der Verwaltungsbehörden und -gerichte bei verwaltungsrechtlichen Entscheidungen in derartigen Sonderfällen nicht mehr gerechtfertigt. In diesem Sinne ist - für die Bestimmungen der sog. Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 WaffG - in der Rechtsprechung lediglich eine grundsätzliche, keine strikte Bindung an rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen anerkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat in jenem Zusammenhang entschieden, dass die Behörde „grundsätzlich von der Richtigkeit einer rechtskräftigen Verurteilung ohne weiteres ausgehen darf“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.04.1992 - 1 B 61.92 -, juris Leitsatz; Beschluss vom 27.03.2007 - 6 B 108.06 -, juris Rn. 6). In Übereinstimmung hiermit sieht Nr. 5.2 WaffVwV vor, dass die inhaltliche Richtigkeit rechtskräftiger Verurteilungen der Strafgerichte durch die Waffenbehörden weder im Hinblick auf die Verurteilung an sich noch im Zusammenhang mit dem ausgesprochenen Strafmaß in Frage zu stellen sei. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung gilt etwas Anderes „allenfalls in Sonderfällen, etwa, wenn für die Behörde ohne weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht, oder wenn die zuständige Behörde ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.07.2008 - 3 B 12.08 -, juris Rn. 9; ebenso - für einen Strafbefehl - Bayerischer VGH, Beschluss vom 12.02.2007 - 19 CS 06.2210 -, juris Rn. 25). Diese Rechtsprechung wurde in Nr. 5.3 WaffVwV aufgenommen, wonach die Behörde „strafgerichtliche Feststellungen allenfalls dann ihrer Entscheidung nicht oder doch nicht ohne weitere Ermittlungen zugrunde zu legen [hat], wenn für sie ohne Weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht, oder wenn sie ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären.“ Soweit sich die genannten Fundstellen - teilweise - speziell (lediglich) auf strafgerichtliche Feststellungen beziehen (so liest sich BVerwG, Beschluss vom 22.04.1992 - 1 B 61.92 -, juris Rn. 6, sowie Nr. 5.3 WaffVwV), versteht sie die Kammer hingegen umfassend, auf die strafgerichtliche Entscheidung insgesamt bezogen, was eine offensichtlich fehlerhafte Rechtsanwendung einschließt (so wohl auch BVerwG, Beschluss vom 21.07.2008 - 3 B 12.08 -, juris Rn. 9). Eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf die Tatbestände der sog. absoluten Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG ist in der Rechtsprechung bislang allenfalls vereinzelt erfolgt (vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 03.04.2009 - W 5 S 09.163 -, juris Rn. 16, allenfalls offensichtliche Fehlurteile könne und dürfe die waffenrechtlich zuständige Behörde selbst abweichend würdigen, sie müsse nur in Ausnahmefällen weitere eigene Ermittlungen zu den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts anstellen; im Ergebnis verneinend). In der Literatur wird ganz überwiegend lediglich die Rechtsfolgenseite erörtert (hierzu oben (a)); soweit Kommentierungen die Tatbestandsseite überhaupt behandeln, wird ein Abrücken von der Bindung an rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen hingegen verneint: Die inhaltliche Richtigkeit rechtskräftiger Verurteilungen der Strafgerichte sei nicht in Frage zu stellen; der Betroffene könne bei der absoluten Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG - anders als bei der Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 WaffG - nicht geltend machen, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruhe, da allein die Tatsache der rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens zur Unzuverlässigkeit führe (so Brunner, in: Adolph/Brunner/Bannach, Waffenrecht, Ordner 2, 93. Aktualisierung Juni 2022, § 5 WaffG Rn. 20). Dem folgt die Kammer aus den dargelegten verfassungsrechtlichen Erwägungen in dieser Absolutheit nicht. Sie vermag auch keine tragfähigen Gründe zu erkennen, aus denen die Frage der - grundsätzlichen, jedoch nicht strikt geltenden - Bindung an rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen im Rahmen der Tatbestände der sog. Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 WaffG anders als im Rahmen der Tatbestände der sog. absoluten Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG zu beurteilen sein könnte. Eine Unterscheidung im Sinne einer lediglich „grundsätzlichen“ Bindung bei der sog. Regelunzuverlässigkeit und einer „strikten“ Bindung bei der sog. absoluten Unzuverlässigkeit vermag insbesondere nicht am unterschiedlichen Strafrahmen oder Strafmaß im Einzelfall anzuknüpfen. Auch bei Verurteilungen, denen wegen ihres abstrakt hohen Strafrahmens die Verbrechensqualität zukommt (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a WaffG) und denjenigen, bei welchen im Einzelfall eine entsprechende Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verhängt worden ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG), besteht in Sonderfällen ein Bedürfnis für ein Abrücken von der grundsätzlichen Bindung an die strafgerichtliche Verurteilung. Zwar mag man der mit höheren Straferwartungen verbundenen Zuständigkeit kollegial besetzter Spruchkörper eine höhere Gewähr materieller Richtigkeit zuschreiben; indes sind selbstverständlich auch kollegial besetzte Spruchkörper nicht unfehlbar, weshalb das verfassungsrechtlich begründete Bedürfnis für ein Abrücken in Sonderfällen im Rahmen der Tatbestände der sog. absoluten Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG ebenfalls besteht. (c) Das Abrücken von der grundsätzlich bestehenden Bindung der Verwaltungsbehörden und -gerichte an rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG ist allerdings auf Sonderfälle offensichtlicher Fehlurteile beschränkt. Die nach Auffassung der Kammer gebotene verfassungskonforme Auslegung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG dahin, dass in Sonderfällen offensichtlicher Fehlurteile keine Bindung an rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen besteht, ist - wie jede verfassungskonforme Auslegung von Gesetzesrecht - mit Rücksicht auf den demokratisch legitimierten Waffengesetzgeber auf das notwendige Maß begrenzt. Nach dem oben (unter (2)(b)) Ausgeführten, wonach der Gesetzgeber nicht offensichtlich rechtswidrige Entscheidungen toleriert und von Verfassungs wegen tolerieren darf, kann es nur um qualifizierte Formen von Fehlurteilen gehen. Auch die Anwendung sämtlicher nicht-verfassungsrechtlicher Auslegungsmethoden ergibt, dass ein Abrücken von der grundsätzlichen Bindung der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt an rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen bei der Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG auf Sonderfälle beschränkt ist; dies legt nicht nur der Wortlaut des Gesetzes nahe und kommt dem gesetzgeberischen Willen am nächsten, sondern erhält auch die grundsätzlich bezweckte Synergie des Gesetzesvollzugs im größtmöglichen Umfang und wird schließlich durch die gesetzliche Systematik des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG gestützt: Wenn - wie dargestellt - nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sogar bei der bloßen Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 WaffG grundsätzlich von der Richtigkeit einer rechtskräftigen Verurteilung ohne weiteres ausgegangen werden darf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.04.1992 - 1 B 61.92 -, juris Leitsatz) und ein Abrücken von der Bindung an rechtskräftige Verurteilungen „allenfalls in Sonderfällen“ in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.07.2008 - 3 B 12.08 -, juris Rn. 9; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 12.02.2007 - 19 CS 06.2210 -, juris Rn. 25; „in besonderen Ausnahmefällen“, vgl. zuletzt Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.04.2021 - 24 CS 21.494 -, juris Rn. 15), dann muss dies - auch (oder sogar erstrecht) - für die Fälle der sog. absoluten Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG gelten. Auch die erweiterte systematische Auslegung mit Blick auf andere Gebiete des Verwaltungsrechts bestätigt, dass ein Abrücken von der grundsätzlich bestehenden Bindung an rechtskräftige Verurteilungen nur in engen Grenzen in Betracht kommt: Ebenfalls im normativ ähnlich strukturierten Ausweisungsrecht ist die Behörde nicht verpflichtet, das Strafverfahren gewissermaßen zu wiederholen, wenn der Betroffene geltend macht, zu Unrecht verurteilt worden zu sein (vgl. bereits BVerwG, Beschluss vom 22.04.1992 - 1 B 61.92 -, juris Rn. 6 m. w. N.). Mit Blick auf die tatsächlichen Feststellungen eines Strafgerichts ist anerkannt, dass die Ausländerbehörde diese ihrer Entscheidung in der Regel zugrunde legen darf; allenfalls in Sonderfällen könne anderes gelten, wenn die Ausländerbehörde ausnahmsweise in der Lage sei, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären, oder für die Ausländerbehörde ohne weiteres erkennbar sei, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruhe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.02.1998 - 1 B 21.98 -, juris Rn. 4). Eine weitreichende Bindung an rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen bei den Tatbeständen der absoluten Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG sieht sich auch im Vergleich mit dem Beamten- und Soldatenrecht bestätigt: Gerade im Hinblick auf Personen - wie dem Kläger -, bei denen der Umgang mit Waffen zum Beruf gehört (z. B. Büchsenmacher), führen vergleichbare Verurteilungen etwa bei Beamten oder Soldaten dauerhaft und endgültig zum Verlust dieses Status‘ (vgl. § 24 BeamtStG, § 41 BBG, § 48 SG; vgl. Heller/Soschinka/Rabe, Waffenrecht, 4. Auflage 2020, Rn. 754; Brunner, in: Adolph/Brunner/Bannach, Waffenrecht, Ordner 2, 93. Aktualisierung Juni 2022, § 5 WaffG Rn. 25). Auch in diesem Regelungszusammenhang verweist das Verwaltungsrecht auf das strafprozessuale Wiederaufnahmeverfahren als gewisses Korrektiv: Wird etwa eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, gilt das Beamtenverhältnis nach § 24 Abs. 2 BeamtStG als nicht unterbrochen. Zur Beantwortung der Frage, wie diese Sonderfälle offensichtlicher Fehlurteile im Rahmen von § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG näher zu bestimmen sind, nimmt die Kammer Anleihen bei der Dogmatik zu offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakten. Nach § 44 VwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Diese Anleihe erscheint insofern geeignet, als es hierbei zum einen ebenfalls um eine qualifizierte, zur Nichtigkeit eines Verwaltungsakts führende Fehlerhaftigkeit geht, und zum anderen keine Vollkontrolle stattfindet, sondern lediglich evidente Fehler in Betracht gezogen werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg kommt es hierbei auf eine schwere Fehlerhaftigkeit an, die für einen unvoreingenommenen verständigen Beobachter ohne weiteres erkennbar sein, der Entscheidung also „auf die Stirn geschrieben“ sein muss (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.05.2023 - 14 S 1297/19 -, juris Rn. 40). Ein Fehler ist besonders schwerwiegend, wenn er mit der Rechtsordnung unter keinen Umständen vereinbar ist. Es handelt sich um einen Mangel des Verwaltungsakts, der schlechterdings unerträglich ist, der ihn mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten Wertvorstellungen unvereinbar erscheinen lässt. Die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen müssen in einem so erheblichen Maße verletzt sein, dass schlechterdings von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen (vgl. Goldhammer, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 3. EL August 2022, VwVfG § 44 Rn. 44 m. w. N.). Nach alledem bedeutet die Zugrundelegung eines Evidenzmaßstabs, dass zur Überwindung der Bindung an eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung deren bloße Rechtswidrigkeit nicht ausreicht. Der Offensichtlichkeitsmaßstab erfordert vielmehr, dass die Fehlerhaftigkeit ohne nähere Prüfung offen zutage liegt. Es kann nicht darauf ankommen, die strafgerichtliche Verurteilung im Detail nachzuvollziehen, geschweige denn eine erneute Beweisaufnahme durchzuführen. Vielmehr muss eine Fehlerhaftigkeit gleichsam „sofort ins Auge springen“. Im Sinne einer Faustformel ausgedrückt, ist die Annahme eines offensichtlichen Fehlurteils daher im Regelfall ausgeschlossen, wenn deren Darlegung aufwändig ist. (2) Die rechtskräftige Verurteilung des Klägers wegen eines Verbrechens durch das Urteil des Landgerichts S. vom 22.05.2018 ist nach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung der Kammer nach den genannten Maßstäben nicht als offensichtliches Fehlurteil anzusehen (vgl. den Rechtsgedanken des - unmittelbar auf Tatsachen anwendbaren - § 108 Abs. 1 Abs.1 Satz 1 VwGO). Denn jedenfalls am Kriterium der Evidenz fehlt es vorliegend. Dies ergibt sowohl eine formelle (hierzu (a)) als auch eine materielle Betrachtung der strafgerichtlichen Entscheidungen von 2018 und 2019 (hierzu (b)), auch unter Berücksichtigung der zur Frage der Kriegswaffeneigenschaft inhaltlich abweichenden Feststellungbescheide des Bundeskriminalamts von 2018 (hierzu (c)), und schließlich auch unter Einbeziehung der im Nachgang zur rechtskräftigen Verurteilung ergangenen - und gleichermaßen rechtskräftigen - Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden von 2021 zur Frage der Umbaubarkeit der B. 47-Gewehre in eine vollautomatische Kriegswaffe (hierzu (d)). Schließlich vermögen auch die weiteren Argumente des Klägers die Kammer nicht davon zu überzeugen, dass es sich bei der strafgerichtlichen Verurteilung um offensichtliche Fehlurteile handele (hierzu (e)). (a) Bei formeller Betrachtung ist festzustellen, dass sich die Hauptverhandlung vor dem Landgericht S. über insgesamt vier Verhandlungstage erstreckte, hierbei eine Beweisaufnahme zu der Frage der Kriegswaffeneigenschaft durchgeführt wurde und das eingehend begründete erstinstanzliche strafgerichtliche Urteil insgesamt 54 Seiten umfasst. Mit dem Bundesverwaltungsgericht geht die Kammer davon aus, dass die Durchführung des gerichtlichen Strafverfahrens, in dem der Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und im Zweifel zugunsten des Betroffenen zu entscheiden war, eine besondere Gewähr dafür bietet, dass die behördliche Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit auf tragfähiger Grundlage erfolgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.04.1992 - 1 B 61.92 -, juris Rn. 6). Die Entscheidung des Landgerichts wurde zudem nicht unmittelbar rechtskräftig, vielmehr entschied zusätzlich die Revisionsinstanz über den Fall. Das Urteil des Bundesgerichtshofs erweckt ebenfalls nicht den Eindruck offensichtlicher Fehlerhaftigkeit. Das oberste deutsche Strafgericht begründete seine veröffentlichte Entscheidung relativ ausführlich über insgesamt 41 Randnummern. Auch dieser Entscheidung ging eine Hauptverhandlung voraus, in welcher der Kläger und seine Verteidiger anwesend waren und sich - nach den Angaben des Bundesgerichtshofs in der ebenfalls veröffentlichten Entscheidung über die Anhörungsrüge (vgl. BGH, Beschluss vom 13.11.2019 - 1 StR 433/18 -, juris Rn. 6) - auch umfassend äußern konnten und dies auch getan haben. Hinzu kommt, dass es der - seinerzeit anwaltlich vertretene - Kläger nicht vermochte, die rechtkräftige Verurteilung vor dem Bundesverfassungsgericht erfolgreich anzufechten, welches dessen Verfassungsbeschwerde schon nicht zur Entscheidung annahm. Nach § 93a Abs. 1 BVerfGG bedarf die Verfassungsbeschwerde der Annahme zur Entscheidung. Sie ist nach § 93a Abs. 2 BVerfGG zur Entscheidung anzunehmen, soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt (Buchst. a), oder wenn es zur Durchsetzung der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht (Buchst. b). Die Entscheidungen der nach § 15a Abs. 1 Satz 2 BVerfGG mit drei Richtern des Bundesverfassungsgerichts besetzten Kammern ergehen nach § 93d Abs. 3 Satz 1 BVerfGG durch einstimmigen Beschluss. (b) Bei materieller Betrachtung der rechtskräftigen Verurteilung stellt die Kammer fest, dass die in den Entscheidungen zugrunde gelegte Rechtsauffassung zum Kriegswaffenbegriff auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur „Umbaubarkeit“ in der Vergangenheit fußt (vgl. insofern bereits BGH, Urteil vom 19.02.1985 - 5 StR 780/84 -, juris Rn. 5), auf welche sowohl das Landgericht S. (Urteil vom 15.03.2018 - 5 KLs 143 Js 19955/12 -, Umdruck S. 46 f.) als auch der Bundesgerichtshof (Urteil vom 23.07.2019 - 1 StR 433/18 -, juris Rn. 17) ausdrücklich verweisen. Diese Rechtsprechung war in der Vergangenheit vom Bundesverfassungsgericht unbeanstandet geblieben: Danach sei es (am Maßstab des Art. 103 Abs. 2 GG) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, den Schutzbereich des Kriegswaffenkontrollgesetzes wegen ihrer Gefährlichkeit auch für solche Gegenstände zu eröffnen, die gattungsmäßig unter die Kriegswaffenliste fallen und deren Funktionstüchtigkeit nicht dauernd und endgültig aufgehoben ist, bei denen die Funktionsstörung vielmehr ohne Weiteres wieder behoben werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.01.2002 - 2 BvR 2142/01 -, juris Rn. 6), worauf der Bundesgerichtshof weiter abstellt (Urteil vom 23.07.2019 - 1 StR 433/18 -, juris Rn. 17). Weiter stellt die Kammer fest, dass diese Rechtsauffassung zur Kriegswaffeneigenschaft methodisch einwandfrei - anhand des Kanons der juristischen Auslegungsmethoden - hergeleitet wird; hierzu führt der Bundesgerichtshof - für die Kammer nachvollziehbar und im Einklang mit einschlägiger Kommentarliteratur - Folgendes aus (BGH, Urteil vom 23.07.2019 - 1 StR 433/18 -, juris Rn. 20 bis 23): „[…] Hierfür sprechen der Wortlaut der Vorschrift, ihre Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Vorschrift: (1) Bereits dem Wortlaut von § 1 Abs. 2 KrWaffKontrG nach sollen in die Kriegswaffenliste alle Gegenstände aufgenommen werden, „die geeignet sind, allein, in Verbindung miteinander oder mit anderen Gegenständen ... Zerstörungen oder Schäden an Personen oder Sachen zu verursachen ...“. (2) Die Erfassung solcher Gegenstände entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der zum Schutz der inneren Sicherheit „alle auch nur denkbaren Lücken“ schließen und „die Aspekte der inneren Sicherheit im Kriegswaffenkontrollgesetz“ verstärken wollte (BT-Drucks. 8/1614, S. 1 und 14). Damit steht im Einklang, dass gemäß der Erläuterungen zur Kriegswaffenliste des Bundesministeriums der Finanzen die Kriegswaffeneigenschaft erst dann verloren geht, sobald der Gegenstand als Kriegswaffe dauernd funktionsuntüchtig geworden ist, was erst dann anzunehmen ist, wenn die Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit entweder unmöglich ist oder einen technischen oder finanziellen Aufwand erfordert, der in keinem sinnvollen Verhältnis zum Wert einer funktionsfähigen Waffe steht (Nr. 6) und bei Zweifeln über den Verlust der Kriegswaffeneigenschaft der Gegenstand so lange Kriegswaffe bleibt, bis die Zweifel beseitigt worden sind (Nr. 8). (3) Schließlich kann es auch nach Sinn und Zweck des Kriegswaffenkontrollgesetzes keinen Unterschied machen, ob eine einfach zu entfernende Vorrichtung die Funktionstüchtigkeit - hier die Möglichkeit der vollautomatischen Schussabgabe - verhindert oder die Funktionstüchtigkeit durch leicht zu bewerkstelligende Ergänzungen von jedermann jederzeit hergestellt werden kann (Pottmeyer, KWKG, 2. Aufl., § 1 Rn. 38 ff., Rn. 54; Holthausen, NStZ-RR 1998, 193, 194; Hinze/Adolph/Brunner/Bannach/Runkel, Waffenrecht, 64. Aktualisierung, Oktober 2012, § 1 KWKG Rn. 14 f.). Eine andere Auslegung würde der Umgehung der Bestimmungen des Kriegswaffenkontrollgesetzes Vorschub leisten und mit dem Zweck des Gesetzes nicht zu vereinbaren sein, das die Herstellung, den Verkehr und den Handel mit allen zur Kriegsführung geeigneten und deshalb in die Kriegswaffenliste aufgenommenen Waffen und Waffenteilen der staatlichen Kontrolle unterwerfen will (vgl. BT-Drucks. III/1589, S. 12). Gegen diese Auslegung bestehen auch mit Blick auf Art. 103 Abs. 2 GG keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 2002 - 2 BvR 2142/01 Rn. 6).“ Im Übrigen bestehen hinsichtlich der Anforderungen an die „Umbaubarkeit“ auch deshalb keine durchgreifenden Zweifel, da sie der Fiktion im Bereich sog. umrüstbarer Waffen (näher hierzu Heinrich, in: Erb/Schäfer, MüKoStGB, 4. Auflage 2022, WaffG § 1 Rn. 92) ähneln: Nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2 Satz 2 und Satz 3 WaffG gelten als automatische Schusswaffen auch Schusswaffen, die mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen in automatische Schusswaffen geändert werden können. Als Vollautomaten gelten auch in Halbautomaten geänderte Vollautomaten, die mit den in Satz 2 genannten Hilfsmitteln wieder in Vollautomaten zurückgeändert werden können. Soweit der Kläger vorträgt, der Umstand, dass das Landgericht ausgeführt habe, dem Kläger zu glauben, dass die Waffen nicht durch den Umbau fertig montierter AK 47-Gewehre, sondern neu aus Einzelteilen aus der iranischen AK 47-Produktion hergestellt worden seien, belege, dass es sich um ein Fehlurteil handele, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Zwar ist zutreffend, dass auch der im Rahmen des Strafverfahrens am Landgericht vernommene sachverständige Zeuge KHK B. vom BKA der Auffassung war, dass diese Fertigungsmethode die Kriegswaffeneigenschaft ausschließe. Allein aus dem Umstand, dass das Landgericht dieser - für den Kläger günstigen - Auffassung eines sachverständigen Zeugen nicht folgte, resultiert jedoch nicht die Fehlerhaftigkeit seiner Entscheidung. Vielmehr hat sich das Landgericht ausdrücklich mit dieser Auffassung des sachverständigen Zeugen auseinandergesetzt und darauf abgestellt, dass „beide Herstellungsvarianten zu völlig identischen Waffen“ führten und die „Gefährlichkeit der Waffen, vor der das Kriegswaffenkontrollgesetz schützen“ wolle, „in beiden Fällen gleich hoch“ sei (LG S., Urteil vom 15.03.2018 - 5 KLs 143 Js 19955/12 -, Umdruck S. 48). Dies ist angesichts des angeführten Schutzzwecks des Kriegswaffenkontrollgesetzes für die Kammer ohne Weiteres nachvollziehbar und führt daher nicht zur Fehlerhaftigkeit der strafgerichtlichen Bewertung, geschweige denn zu einem offensichtlichen Fehlurteil. (c) Auch unter Berücksichtigung der beiden Feststellungbescheide des Bundeskriminalamts vom 30.01.2018, welche in Bezug auf zwei der (mit Herstellernummer genau bezeichneten) urteilsgegenständlichen Gewehre die Kriegswaffeneigenschaft negieren und den Strafgerichten bei deren Entscheidung bekannt waren, erweist sich die rechtskräftige Verurteilung des Klägers nicht als offensichtlich fehlerhaft. Die Kammer vermag dem Kläger schon nicht darin zu folgen, dass in Anbetracht von zwei einander widersprechenden Auffassungen gerade die dem Kläger ungünstige Auffassung offenkundig fehlerhaft sein solle. Dies folgt auch nicht etwa aus dem Umstand, dass ausweislich der vom Kläger vorgelegten E-Mail des Regierungsamtmanns M. im Referat „SO 13 Waffenrecht“ im Bundeskriminalamt vom 22.12.2023 (zumindest) dort kein weiterer Fall bekannt sei, in dem ein Strafgericht entgegen eines erlassenen Feststellungsbescheids entschieden habe. Die Frage des Bestehens einer offensichtlich fehlerhaften Entscheidung ist vielmehr auch in einem solchen Fall anhand des dargestellten Maßstabs zu beantworten. Im Übrigen spricht aus Sicht der Kammer auch unter Berücksichtigung der entgegenstehenden Feststellungsbescheide mehr für als gegen die Richtigkeit der Auffassung des Bundesgerichtshofs. Denn dieser hat die in der Subsumtion des vorgenannten Maßstabs auf den konkreten Sachverhalt der B. 47-Gewehre liegende Abweichung zu dem Inhalt der zwei Feststellungsbescheide des Bundeskriminalamts - für die Kammer nachvollziehbar - auf drei tragende Gründe gestützt: Erstens führt er an, die Kriegswaffeneigenschaft als Tatbestandsvoraussetzung der Strafbarkeit werde nicht etwa durch ein Verwaltungshandeln begründet oder beeinflusst, wie etwa das Tatbestandsmerkmal der unerlaubten Einreise im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 AufenthG, vielmehr ergebe sie sich allein aus dem Gesetz. Insoweit obliege die Auslegung, ob es sich bei einem Gegenstand um eine Kriegswaffe nach § 1 Abs. 1 KrWaffKontrG i. V. m. der Kriegswaffenliste handele, den Gerichten. Die Feststellungsbescheide des Bundeskriminalamts könnten daher schon deswegen die nach Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebundenen Strafgerichte nicht hindern, eine abweichende Wertung vorzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 23.07.2019 - 1 StR 433/18 -, juris Rn. 24). Diese Auffassung des Bundesgerichtshofs ist bereits deshalb nicht evident fehlerhaft, da er zum Beleg Fundstellen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung wie auch aus der Kommentarliteratur zitieren kann. Zweitens führt der Bundesgerichtshof an, die nach § 2 Abs. 5 WaffG bestehende Einstufungskompetenz des Bundeskriminalamts beziehe sich allein darauf, ob ein Gegenstand vom Waffengesetz erfasst werde oder wie er nach Maßgabe des Waffengesetzes einzustufen sei. Solche Entscheidungen des Bundeskriminalamts entfalteten nach § 2 Abs. 5 Satz 4 WaffG nur für den Geltungsbereich des Waffengesetzes Wirkung. Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 WaffG unterfielen solche Waffen, die wie automatische Schnellfeuergewehre, Maschinenpistolen und Gewehre in der Kriegswaffenliste aufgeführt seien, nicht dem Waffengesetz. Die Frage der Kriegswaffeneigenschaft sei danach von § 2 Abs. 5 WaffG nicht umfasst, sondern richte sich ausschließlich nach dem spezielleren Kriegswaffenkontrollgesetz, das die kriegswaffenrechtliche Materie ausschließlich und besonders regele (vgl. BGH, Urteil vom 23.07.2019 - 1 StR 433/18 -, juris Rn. 25). Auch diese Auffassung belegt der Bundesgerichtshof mit insgesamt fünf Fundstellen aus der einschlägigen Kommentarliteratur. Schließlich - drittens - stellt der Bundesgerichtshof ergänzend darauf ab, dass das Bundeskriminalamt auf der Grundlage der - rechtsfehlerfrei getroffenen - Feststellungen des Landgerichts von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei, wonach im Gehäuse Bohrungen angebracht werden müssten, um die Funktionsfähigkeit herzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 23.07.2019 - 1 StR 433/18 -, juris Rn. 25). (d) Soweit das Verwaltungsgericht Wiesbaden - unter Zugrundelegung der vorstehend genannten Rechtsprechung des Landgerichts und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 23.07.2019 - 1 StR 433/18 -, juris Rn. 17 ff.), wonach der Einstufung als Kriegswaffe nicht entgegenstehe, dass eine vollautomatische Schussabgabe erst nach Umbaumaßnahmen möglich sei (vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 24.09.2021 - 6 K 944/20.WI -, Umdruck S. 12 ff.) - im Ergebnis abweichend von den Strafgerichten aufgrund eigener Beweisaufnahme davon ausgeht, dass ein relevantes Ersatzteil - ein Verschlussträger - zum für die verwaltungsgerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 24.09.2021 nach der jüngsten Novelle des Waffenrechts „als verbotener Gegenstand nicht ohne weiteres im Internet erhältlich“ sei (vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 24.09.2021 - 6 K 944/20.WI -, Umdruck S. 14), und damit die Feststellungsbescheide vom 30.01.2018 für rechtmäßig erachtet, vermag diese Feststellung ebenfalls nicht die offensichtliche Fehlerhaftigkeit der seit 23.07.2019 rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Klägers zu begründen. Zwar teilt die Kammer das Bedauern des Klägers darüber, dass insbesondere die vom Verwaltungsgericht Wiesbaden im Urteil vom 24.09.2021 wegen Aufhebung der betreffenden Rücknahmebescheide zugelassene Sprungrevision vom Bundeskriminalamt nicht durchgefochten wurde, sodass es zu einer klärenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht hat kommen können; auch wurde soweit ersichtlich kein Antrag auf Zulassung der Berufung zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof als weitere Tatsacheninstanz gestellt. Dies ist Konsequenz des Umstands, dass Rechtsmittel als Initiativrechte (allein) der Beteiligten ausgestaltet sind; werden diese im Gesetz vorgesehenen prozessualen Möglichkeiten zur Herbeiführung einer letztverbindlichen rechtlichen Klärung nicht genutzt, bleiben mitunter auch einander - vordergründig - widersprechende Entscheidungen nebeneinander bestehen. Allerdings hätte aus Sicht der Kammer selbst die Ausschöpfung sämtlicher prozessualer Möglichkeiten vorliegend nicht zu einer für den Kläger zufriedenstellenden Auflösung der vermeintlichen Divergenz der Entscheidungen geführt. Denn die vom Kläger beklagte Divergenz zweier Entscheidungen über denselben Sachverhalt besteht nicht. Dem liegt zugrunde, dass das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Urteil vom 24.09.2021 über einen „anderen Fall“ entschieden hat als die Strafgerichte in den Jahren 2018 und 2019. Denn während der maßgebliche Betrachtungszeitpunkt für die Strafgerichte der jeweilige Zeitpunkt der Tat im Sinne von § 8 StGB - hier: der 07.09.2011 bzw. der 30.12.2011 - war, hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung als maßgeblich zugrunde gelegt - hier: den 24.09.2021 -, welcher ziemlich exakt zehn Jahre später liegt. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich die Rechtslage jedoch dergestalt entscheidungserheblich verändert, dass ein für die maßgebliche „Umbaubarkeit“ relevanter Verschlussträger als verbotener Gegenstand nicht mehr ohne weiteres im Internet erhältlich war. Hierfür sprechen auch die Angaben des mit Schriftsätzen des Klägers vom 22.01.2024 wiedergegebenen Leitfadens des BKA zu „Wesentlichen Waffenteilen im neuen Waffengesetz“ vom 01.08.2023, wonach für die in der Zeit vom 01.04.2003 bis 31.08.2020 gefertigten halbautomatischen Büchsen mit Bauteilen aus Kriegswaffen oder sonstigen verbotenen Schusswaffen ein „Bestandsschutz“ gelte, da im genannten Zeitraum sog. „Surplus“ Waffenteile (noch) nicht reglementiert gewesen seien. Wäre die Rechtslage in diesem Sinne bereits zum strafrechtlich relevanten Zeitpunkt der Tat im Sinne von § 8 StGB geändert gewesen, wären die Strafgerichte womöglich zu einem Freispruch des Klägers gelangt. Der Umstand, dass sie den Fall des Klägers anhand der zum Tatzeitpunkt geltenden Rechtslage zu beurteilen hatten, führt daher nicht zur Fehlerhaftigkeit dieser Urteile. Umgekehrt dürfte auch gelten: Wäre die Rechtslage zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts Wiesbaden unverändert geblieben, hätte dieses - nachdem es der Rechtsprechung zur „Umbaubarkeit“ grundsätzlich folgte - womöglich die Klage des Klägers abgewiesen. Diesen zeitlich-inhaltlichen Zusammenhang der vermeintlichen Divergenz aufzudecken hätte der Ertrag einer Ausschöpfung des verwaltungsgerichtlichen Instanzenzugs sein können; insofern teilt die Kammer das Bedauern des Klägers, dass es hierzu nicht gekommen ist. Dass die Rechtsordnung mit dergleichen „in der Zeit divergierenden“ Entscheidungen praktisch umgehen kann, belegt im Übrigen die vom Kläger vorgelegte E-Mail des Polizeipräsidiums Hagen vom 22.03.2023, in welcher auf Anfrage des Klägers erläutert wird, dass nach Auffassung des BKA die Einziehung der B. 47-Waffen des Urteils des Landgerichts S. nur für die Waffen gelte, die numerisch in dem Urteil aufgelistet seien, und für Waffen, die dort nicht aufgelistet seien, der jeweilige Feststellungsbescheid vom 30.01.2018 gelte. (e) Auch aus den weiteren Argumenten des Klägers ergibt sich nicht, dass es sich bei der strafgerichtlichen Verurteilung um offensichtliche Fehlurteile handele. Soweit der Kläger vorbringt, die erhebliche Länge des Zeitraums, in dem die Frage der Kriegswaffeneigenschaft der B. 47-Gewehre streitig behandelt worden sei, spreche dafür, dass es sich bei dem Urteil des Landgerichts S. vom 22.05.2018 um einen Irrtum (Fehlurteil) handele, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Vielmehr spricht nach Überzeugung der Kammer die Umstrittenheit der Frage der Kriegswaffeneigenschaft der B. 47-Gewehre über einen langen Zeitraum - im Gegenteil - dafür, dass die vorliegend maßgeblichen strafgerichtlichen Entscheidungen des Landgerichts und des Bundesgerichtshofs jedenfalls zum jeweiligen Entscheidungszeitpunkt vertretbar waren und damit nicht als Fehlurteile oder gar als offensichtliche Fehlurteile einzustufen sind. Dies gilt umso mehr angesichts des Umstands, dass hier nicht etwa eine strafgerichtliche Einschätzung mit einer einhelligen verwaltungsbehördlichen Bewertung kontrastiert, sondern vielmehr die verwaltungsbehördlichen Einschätzungen selbst auf beachtliche Weise variieren und differieren: So wurde etwa in dem - vom Kläger selbst vorgelegten - Schreiben des Bundeskriminalamts vom 04.09.2013 an das BMWi betreffend die „Einstufung von umgebauten vollautomatischen Selbstladebüchsen nach dem KrWaffKontrG“ bezüglich einer Anfrage des Bayerischen Landeskriminalamts vom 30.01.2012 ausgeführt, das BKA (SO 11-Waffenrecht) komme zu der Bewertung, dass es sich bei den vorgelegten Waffen trotz des Umbaus weiterhin um Kriegswaffen handele. Auch in dem vom Kläger vorgelegten Schlussbericht des Zollfahndungsamts S. vom 06.11.2015 an die Staatsanwaltschaft S. im Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wird die im Verfahren eingeholte Stellungnahme des BMWi vom 28.07.2015 dahingehend wiedergegeben, dass es sich bei drei (in näher benannten Waffen verbauten) Verschlüssen um Kriegswaffen der Nr. 35 Kriegswaffenliste handele, weil bei ihnen wegen mangelhafter oder fehlender Materialabtragung der Steuernase / Steuerkurve weiterhin die Möglichkeit einer vollautomatischen Schussabgabe zu unterstellen sei. Damit entsprach die rechtliche Einschätzung selbst bei den vom Kläger so bezeichneten „zuständigen Fachbehörden“ BKA und BMWi mitnichten stets und klar der klägerischen Auffassung, dass es sich bei den B. 47-Gewehren insgesamt nicht um Kriegswaffen handele. Hinzu kommt, dass das BKA die Feststellungbescheide vom 30.01.2018 mit Rücknahmebescheid vom 06.04.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.07.2020 aufgehoben hatte, womit die verwaltungsbehördliche Bewertung vonseiten der „Fachbehörde“ sogar über ein Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung des Klägers gegen dessen Auffassung sprach, bevor sie vom Verwaltungsgericht Wiesbaden aus den bereits genannten Gründen korrigiert wurde. Auch dies spricht keinesfalls für die Fehlerhaftigkeit der strafgerichtlichen Verurteilungen, geschweige denn wäre eine solche offensichtlich. Eine Fehlerhaftigkeit, geschweige denn offensichtliche Fehlerhaftigkeit, der Verurteilung des Klägers resultiert auch nicht aus dem Umstand, dass gegen andere Personen - hier: die Käufer von B. 47-Waffen - geführte Ermittlungsverfahren eingestellt wurden. Vielmehr bedarf jedes Verfahren der gesonderten Prüfung, welche hier ausweislich der in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft S. vom 23.07.2019 angegebenen Gründe auch erfolgte; im Übrigen kam es auf die Frage der Kriegswaffeneigenschaft in diesem Zusammenhang schon gar nicht entscheidungserheblich an. Soweit der Kläger - wie auch bereits im Rahmen des Widerspruchsverfahrens - auf ein kriminaltechnisches Gutachten des Sachverständigen für Schusswaffen und Schusswaffenspuren (KHK Sch.) des Regierungspräsidium S. - Landespolizeidirektion - vom 28.02.2006 verweist, führt dies schon deshalb nicht zur Fehlerhaftigkeit der strafgerichtlichen Verurteilung - welches insbesondere auch die Widerspruchsbehörde grundsätzlich bindet -, da sich das Gutachten lediglich auf die Ausführung der Waffen „B. 47“ als Repetiergewehre, nicht jedoch auch auf die Ausführung als halbautomatische Gewehre, welche ebenfalls Gegenstand der strafgerichtlichen Verurteilung waren, bezieht. Selbst wenn dies anders wäre, stünde der Annahme der Fehlerhaftigkeit der strafgerichtlichen Verurteilung die - wie bereits dargestellt - anhand der waffen- und kriegswaffenrechtlichen Bestimmungen für die Kammer nachvollziehbar begründete Auffassung des Bundesgerichtshofs entgegen, die Verwaltungsbehörden - hier: das Regierungspräsidium - seien für die Auslegung des Kriegswaffenkontrollgesetzes nicht zuständig. Soweit der Kläger schließlich sinngemäß moniert, die Strafermittlungsbehörden hätten vor Einleitung förmlicher Verfahren verwaltungsbehördliche Auskünfte abwarten sollen, statt das letztlich zur Verurteilung des Klägers führende Verfahren zu initiieren, weist die Kammer darauf hin, dass es der Kläger selbst ausweislich der Feststellungen der strafgerichtlichen Entscheidungen „bewusst unterlassen“ hatte, zu gegebener Zeit - bereits im Jahr 2003, spätestens im Jahr 2011 - die ihm offenstehenden Möglichkeiten zu nutzen, um frühzeitig - förmlich - auf Rechtssicherheit hinzuwirken, jedenfalls aber die Verwirklichung des subjektiven Tatbestands eines strafrechtlichen Vorwurfs zu verhindern. Das Landgericht S. hat hierzu im - revisionsgerichtlich nicht beanstandeten - Tatbestand festgestellt (Urteil vom 15.03.2018 - 5 KLs 143 Js 19955/12 -, Umdruck S. 23): „Vor der Bestellung der B. 47 im Iran hatte er deshalb versucht, vom Bundeskriminalamt telefonisch und schriftlich allgemeine Hinweise und Erläuterungen zu bekommen, unter welchen Umständen eine Waffe als Kriegswaffe eingestuft wird. Das BKA hatte ihm hierzu zwar telefonisch Hinweise gegeben, allerdings nicht spezifisch zu den B. 47 oder zu AK-47 Gewehren, sondern nur allgemein oder zu anderen Waffen. Zudem verwies ihn das BKA stets darauf - mit Schreiben vom 20. August 2003 auch ausdrücklich bezüglich der B. 47 -, dass er für eine verbindliche Auskunft ein Musterexemplar bei der Behörde einreichen und einen Feststellungsbescheid nach § 2 Abs. 5 WaffG für die Waffe beantragen solle. Dies unterließ der Angeklagte jedoch für die B. 47 bewusst.“ Auch auf den Hinweis des Beschussamts Mellrichstadt, dass es „Probleme mit den [am 07.09.2011 dorthin] übersandten Waffen gebe, weil es sich bei ihnen um Kriegswaffen im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes handeln könnte“, was derzeit geprüft werde, beantragte der Kläger weder einen Feststellungsbescheid (ein Procedere, das ihm spätestens seit dem Urteil des Amtsgerichts E. vom 24.07.2008 bekannt war) noch vorsorglich eine - förmliche - Genehmigung nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz. Nachdem das für die klägerische Verurteilung maßgebliche Kriegswaffenkontrollgesetz - anders als das Waffengesetz in seinem § 2 Abs. 5 - keine Lösung über allgemeinverbindliche Feststellungsbescheide vorsieht, wäre das probate Mittel zur Erlangung von Rechtssicherheit die Stellung eines - förmlichen - Genehmigungsantrags nach Art. 26 Abs. 2 GG i. V. m. §§ 2 bis 4 KrWaffKontrG gewesen, um auf diese Weise - verbindlich von der nach § 11 KrWaffKontrG i. V. m. § 1 Abs. 1 KrWaffKontrGDV 1 zuständigen Stelle - zu erfahren, dass die Kriegswaffeneigenschaft bejaht oder verneint wird. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung insofern selbstkritisch und für die Kammer nachvollziehbar eingeräumt, dass er in der Vergangenheit manches Mal nicht mit den Strafgesetzen in Konflikt geraten wäre, wenn er sich - förmlich - um rechtliche Klarheit bemüht hätte, er sich stattdessen - „vielleicht aus Dummheit“ - zu häufig auf seine überragende Fachkunde verlassen habe. Nach alledem stellt schließlich auch die Länge der vorstehenden Erwägungen im Sinne der genannten Faustformel ein gewichtiges Indiz gegen die Annahme der evidenten Fehlerhaftigkeit der vorliegenden rechtskräftigen Verurteilung dar. 2. Der Kläger hat zudem keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten sprengstoffrechtlichen Erlaubnis. Nach § 7 Abs. 1 SprengG bedarf der Erlaubnis, wer gewerbsmäßig, selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will (Nr. 1) oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben will (Nr. 2). Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SprengG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Nach § 8a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a SprengG, welcher § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a WaffG entspricht, besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, welche rechtskräftig verurteilt worden sind wegen eines Verbrechens, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind. Nach § 8a Abs. 2 Nr. 5 SprengG, welcher § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG entspricht, besitzen in der Regel Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze - wozu insbesondere das Waffengesetz zählt - verstoßen haben. Der Kläger ist wegen des seit 23.07.2019 rechtskräftigen Urteils des Landgerichts S. vom 15.03.2018 als unzuverlässig im Sinne des § 8a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a SprengG anzusehen. Offenbleiben kann damit wiederum, ob der Kläger - aufgrund von waffenrechtlichen Verstößen, die zu weiteren strafgerichtlichen Verurteilungen geführt haben - als unzuverlässig im Sinne von § 8a Abs. 2 Nr. 5 SprengG anzusehen ist. Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen umfassend auf die Ausführungen unter 1. verwiesen, die übertragbar sind. 3. Erweist sich danach die Versagung der beantragten Erlaubnisse insgesamt als rechtmäßig, sind auch die Gebührenfestsetzungen in den angefochtenen Bescheiden, gegen die der Kläger nichts eingewandt hat, rechtlich nicht zu beanstanden. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die diesbezüglichen Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden verwiesen. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. C. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO gegeben ist. D. Nachdem keiner der Revisionszulassungsgründe des § 134 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO eingreift, ist die Sprungrevision nicht zuzulassen. Der Kläger begehrt die Wiedererteilung waffen- und sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse. Seit Ende der 1990er Jahre war der Kläger als Waffenhändler und Waffenhersteller unter anderem unter der Firma „B. Waffentechnik“ tätig und verfügte hierzu über die erforderlichen Erlaubnisse nach dem Waffengesetz (im Weiteren: WaffG) und dem Sprengstoffgesetz (im Weiteren: SprengG), die zwischenzeitlich ihre Gültigkeit verloren haben. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Waffenhersteller ließ er mehrfach im Iran nach seinen Vorgaben Waffen fertigen, um sie anschließend ins Bundesgebiet einzuführen und zu verkaufen. Einem in den Akten befindlichen Werbeflyer der Firma „B. “ vom „Frühjahr 2003“ ist zu entnehmen, dass der Kläger ein Selbstladegewehr „B. 47“ feilbot, das mit folgendem Text beworben wurde: „Das weltweit meistgebaute Gewehr, die berühmte Automat Kalashnikov AK-47, stand Pate für die robuste und in allen Einsatzbereichen zuverlässige B. 47. Ein Klassiker für Sportschützen und Sammler, die gerne ein Stück legendärer Waffengeschichte besitzen möchten.“ Der Kläger trat strafrechtlich zuletzt wie folgt in Erscheinung: · Am 24.07.2008 verurteilte ihn das Amtsgericht E. wegen Besitzes vollautomatischer Schusswaffen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung. Das Urteil ist seit dem 01.09.2010 in der Fassung des Berufungsurteils des Landgerichts S. vom 16.04.2010 rechtskräftig. Das Amtsgericht setzte die Bewährungszeit auf zwei Jahre fest. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 14.11.2013 erlassen. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte war unter der Firma B. als Waffenhändler und Waffenhersteller tätig gewesen. 2004 hatte er die Produktion der halbautomatischen Selbstladewaffe B. 3 begonnen, die in ihrer Funktion und ihrem Aussehen auf dem vollautomatischen Selbstladegewehr Heckler und Koch G 3 (vollautomatische Kriegswaffe im Sinne der Nr. 29c der Kriegswaffenliste zum KrWaffKontrG) basierte. Die B. 3 war zwar als halbautomatische Waffe konzipiert und als solche von der waffenrechtlichen Erlaubnis des Angeklagten umfasst. Sie konnte jedoch in Sekunden durch legal auf dem Markt erhältliche Teile so umgebaut werden, dass sie Dauerfeuer schoss. Der Umbau war ohne Werkzeuge möglich. Das Landgericht bewertete die B. 3 deshalb in seinem Berufungsurteil vom 16.04.2010 als „Vollautomaten“, der nach § 2 Abs. 3 WaffG i. V. m. Anlage 2, Abschnitt 1 Nr. 1.2.1.1 verboten sei. Bis Ende 2005 produzierte und verkaufte der Angeklagte ca. 180 B. 3-Gewehre. Am 22.08.2005 beantragte er beim Bundeskriminalamt unter Vorlage einer B. 3 gemäß § 2 Abs. 5 WaffG die Feststellung, dass es sich bei dieser Waffe um keine verbotene Schusswaffe handele. Mit einem für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Bundeskriminalamts vom 12.01.2006 stellte dieses indes fest, dass es sich bei der B. 3 um einen „Vollautomaten“ und daher um eine verbotene Schusswaffe handele, für die eine Ausnahmegenehmigung nach § 40 Abs. 4 WaffG erforderlich sei. Der Angeklagte stellte daraufhin beim Verwaltungsgericht Wiesbaden einen Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. In einer mündlichen Verhandlung am 16.03.2006 wurde einvernehmlich besprochen, dass der Umbau der B. 3 von Einzel- auf Dauerfeuer mit einfachen Mitteln möglich sei. Der zuständige Richter am Verwaltungsgericht gab daraufhin zu Protokoll, dass die vorgelegte Waffe erkennbar nicht den Bestimmungen des Waffengesetzes entspreche. Zur Vermeidung der wirtschaftlichen Insolvenz der Firma B. schlossen der Angeklagte und das Bundeskriminalamt jedoch einen Vergleich, wonach es dem Angeklagten ermöglicht wurde, eine Neuanfertigung der B. 3, die sog. B. 3d, dem Bundeskriminalamt zur Prüfung nach § 2 Abs. 5 WaffG vorzulegen. Dem Angeklagten wurde darüber hinaus im Vergleich die Möglichkeit eingeräumt, für den Fall, dass die Prüfung positiv ausfalle, alle bereits ausgelieferten Waffen von den jeweiligen Erwerbern zurückzuerhalten und in einen waffenrechtlich rechtmäßigen Zustand zu versetzen. Am 18.03.2006 stellte der Angeklagte beim Bundeskriminalamt einen Antrag gemäß § 40 Abs. 4 WaffG zum Zweck des im Vergleich geregelten Umbaus der B. 3 in B. 3d und legte eine B. 3d als Musterwaffe zur Begutachtung vor. Mit Feststellungsbescheid vom 17.07.2006 erklärte das Bundeskriminalamt die B. 3d zwar für waffenrechtlich unbedenklich. Mit Bescheid vom 20.09.2006 setzte es aber die Entscheidung über den Antrag des Angeklagten auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zwecks Umbaus der B. 3 in erlaubte Schusswaffen gemäß § 5 Abs. 4 WaffG aus. Es begründete dies damit, dass bekannt geworden sei, dass gegen den Angeklagten Strafverfahren beim Amtsgericht E., beim Amtsgerichts S. und beim Amtsgericht X. anhängig seien. Mit Bescheid vom 01.11.2006 erteilte das Bundeskriminalamt dann anstelle des Angeklagten der Firma S. die Erlaubnis zum Umbau der bis dahin bekannten 174 verkauften B. 3-Gewehre. Der Angeklagte erhielt davon im Lauf des November 2006 Kenntnis. Ihm war nunmehr klar, dass entgegen der Intention des verwaltungsgerichtlichen Vergleichs eine andere Firma mit dem Umbau der Gewehre beauftragt worden war und für ihn diese Möglichkeit nicht mehr bestand. Ihm wurde damit bewusst, dass der Vergleich vor dem Verwaltungsgericht und sein Antrag vom 18.03.2006 gegenstandslos geworden waren. Spätestens zu diesem Zeitpunkt erlosch das Recht des Angeklagten zum Besitz von B. 3-Gewehren, und er hätte die bei ihm noch lagernden illegalen B. 3-Gewehre der Waffenbehörde anzeigen und sie in amtliche Verwahrung geben oder gegebenenfalls der Firma S. zum Umbau überlassen müssen. Dennoch verwahrte er in seinen Lagerräumen im Untergeschoss des Hotels K. in E. ohne entsprechende Anzeige an die zuständige Waffenbehörde insgesamt zwölf B. 3-Gewehre, die von Kunden und einer anderen Firma in den Jahren 2005 und 2006 an ihn zurückgeschickt worden waren. Neun der Gewehre wurden bei einer Durchsuchung am 19.06.2007 sichergestellt, drei weitere bei einer Durchsuchung am 18.12.2007. · Am 13.04.2015 verurteilte ihn das Amtsgericht E. wegen Insolvenzverschleppung, Verletzung der Buchführungspflicht, Bankrott in zwei Fällen und Untreue in Tateinheit mit Bankrott zu einer Gesamtgeldstrafe von 320 Tagessätzen zu je 30 Euro. Der Strafbefehl ist nach Verwerfung des Einspruchs des Angeklagten seit dem 21.12.2016 rechtskräftig. · Mit Urteil des Landgerichts S. vom 15.03.2018 (Az.: 5 KLs 143 Js 19955/12) wurde der Kläger wegen vorsätzlicher unerlaubter Beförderung von Kriegswaffen und wegen vorsätzlicher unerlaubter Ausfuhr von Kriegswaffen (§ 22a Abs. 1 Nr. 3 und 4 i. V. m. § 1 Abs. 1 und 3 Abs. 1, Abs. 3 und Teil B V Nr. 29c der Anlage zu § 1 Abs. 1 Kriegswaffenkontrollgesetz - KrWaffKontrG) unter Einbeziehung des Strafbefehls des Amtsgerichts E. vom 13.04.2015 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Revision des Klägers gegen das Urteil verwarf der Bundesgerichtshof mit einer Leitsatzentscheidung (BGH, Urteil vom 23.07.2019 - 1 StR 433/18 -, juris). Damit ist das Urteil des Landgerichts S. seit dem 23.07.2019 rechtskräftig. Der Verurteilung lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde (BGH, Urteil vom 23.07.2019 - 1 StR 433/18 -, juris Rn. 3 ff.): „Der Angeklagte bestellte als mit Waffenhandels- und -herstellungserlaubnis versehener Waffenhändler im Jahr 2005 insgesamt 400 Gewehre bei einem iranischen Unternehmen, welches unter anderem zur Kriegsführung bestimmte vollautomatische Sturmgewehre des Typs AK 47 Kalaschnikow herstellte. Der Angeklagte ließ die später von ihm in Deutschland unter der Bezeichnung B. 47 vertriebenen Gewehre nach seinen Vorgaben fertigen. Zum einen wurde ein im Vergleich zu einem Originallauf einer AK 47 gleich aussehender, aber zwischen sieben und zehn Millimeter längerer Lauf verbaut. Diese Abweichung hatte auf die Funktionsfähigkeit der Gewehre keine Auswirkungen. Insbesondere war der Lauf für sich genommen für Dauerfeuer geeignet. Zum anderen nahm das Unternehmen im Übrigen - wie der Angeklagte wusste - die gefertigten Einzelteile der AK 47 und änderte sie vor dem Zusammenbau derart ab, dass kein Dauerfeuer, sondern lediglich die halbautomatische Abgabe von Einzelschüssen möglich war. Bei 200 von 400 Gewehren ließ der Angeklagte noch eine zusätzliche Modifikation vornehmen, um diese zu Repetiergewehren umzubauen. Dies führte dazu, dass keine halbautomatische Schussabgabe möglich war, sondern nach Abgabe eines Schusses durch Zurückziehen des Verschlussträgers erneut manuell durchgeladen werden musste. Die vollautomatische Funktionsfähigkeit konnte nach dem Erwerb von frei verkäuflichen und im Internet für ca. 152 bis 165 Euro erhältlichen Ersatzteilen für die AK 47 mit geringem Aufwand und verhältnismäßig einfachen Mitteln von jedermann wiederhergestellt werden, der sich über die Möglichkeit dazu informierte. Ein im Internet für etwa 70 Euro frei erhältlicher Bausatz „Abzugsgruppe“ für die AK 47 enthielt den hierfür erforderlichen Feuerwahlhebel, den Unterbrecher, den Sperrhebel, die Sperrhebelfeder und zwei Haltebolzen nebst durchgebrochenen Halteringen. Auch der benötigte Verschlussträger war im Internet für etwa 70 Euro frei verfügbar. Für die 200 zu Repetiergewehren umgebauten B. 47 wurde zusätzlich eine ebenfalls im Internet für unter 25 Euro frei erhältliche Gasentnahmevorrichtung benötigt. Mittels dieser Ersatzteile war eine Wiederherstellung der vollautomatischen Funktionsfähigkeit möglich. Hierfür waren mehrere einfache, mit handelsüblichen Werkzeugen wie Hammer, Durchschlag, Schraubenzieher, Kombizange und Akku-Bohrmaschine durchführbare Umbaumaßnahmen erforderlich, die sich mit etwas handwerklichem Geschick ohne Weiteres in unter einer Stunde bewerkstelligen ließen. Bei den 200 zu Repetiergewehren umgebauten Gewehren war für den Austausch der Gasentnahmevorrichtung ein zusätzlicher Zeitaufwand von etwa 15 Minuten nötig. Im Internet waren Informationen hierzu bzw. zur Funktionsweise der einzelnen Teile sowie entsprechende Zeichnungen und Videos zu finden. Bei Kenntnis der Funktionsweise der einzelnen Teile waren die notwendigen Schritte zum Umbau für jedermann umsetzbar. Nach diesen Umbauten war mit dem B. 47 eine vollautomatische Schussabgabe, mithin Dauerfeuer, möglich. Die vom Angeklagten bestellten Gewehre wurden aus dem Iran per Luftfracht nach S. geliefert, 100 Waffen am 16. März 2005 und nochmals 300 Waffen am 2. Mai 2006. Der Angeklagte „hoffte“ zunächst noch ernsthaft, dass die B. 47 keine Kriegswaffen darstellten. Er bewarb und verkaufte die B. 47 in Deutschland. Nach dem 1. September 2010 verwahrte der Angeklagte noch 331 Gewehre vom Typ B. 47 in seinen Geschäftsräumen in E. Eine Anzeige nach § 12 Abs. 6 Nr. 1 KrWaffKontrG erstattete der Angeklagte nicht. Fall 1: Der Angeklagte kannte die im Vergleich zur AK 47 vorgenommenen Änderungen und wusste um die für jedermann leichte Umbaubarkeit der B. 47 in vollautomatische Schusswaffen. Er wusste, welche Arbeitsschritte und frei verkäuflichen Materialien hierzu erforderlich waren. Ihm war auch bewusst, dass die Umbaumöglichkeit zur Einstufung als Kriegswaffe führen konnte. Deshalb versuchte er, vom Bundeskriminalamt vor der Bestellung Hinweise und Erläuterungen zu bekommen, unter welchen Umständen eine Waffe als Kriegswaffe eingestuft wird. Die telefonischen Hinweise waren jedoch nicht spezifisch zu der B. 47 oder zur AK 47 erfolgt, sondern nur allgemein gehalten oder betrafen andere Waffen. Stets verwies das Bundeskriminalamt darauf, dass der Angeklagte für eine verbindliche Auskunft ein Musterexemplar einreichen und einen Feststellungsbescheid nach § 2 Abs. 5 WaffG beantragen solle. Dies unterließ der Angeklagte jedoch bewusst. Am 7. September 2011 brachte der Angeklagte die Waffen B. 47 mit den Waffennummern 8. und 8. - es handelte sich um eine Variante Halbautomatik und eine Variante Repetierer - von seinen Geschäftsräumen in E. zur Postfiliale und versandte sie an das Beschussamt M., um die Beschussprüfung durchführen zu lassen. Der Angeklagte, der wusste, dass er nicht im Besitz der für eine Beförderung von Kriegswaffen nach § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 KrWaffKontrG i.V.m. Kriegswaffenliste Teil B V Nr. 29c erforderlichen Genehmigung war, „hoffte“ trotz positiver Kenntnis der die leichte Umbaufähigkeit begründenden Umstände, dass die modifizierten Gewehre rechtlich dennoch nicht als Kriegswaffen zu qualifizieren seien. Hierauf meldete sich das Beschussamt beim Angeklagten und teilte mit, dass es sich bei den Waffen um Kriegswaffen handeln könne, was derzeit geprüft werde. Spätestens jetzt ging der Angeklagte davon aus, dass sämtliche B. 47 rechtlich als Kriegswaffen im Sinne des KrWaffKontrG einzustufen sein könnten, und "fand sich damit ab". Um die von ihm befürchtete Beschlagnahme zu vermeiden, entschloss er sich, seine Geschäftstätigkeit in die Schweiz zu verlegen. Fall 2: Zu diesem Zweck übergab er am 30. Dezember 2011 an seinem Geschäftssitz in E. die restlichen, sich noch in seinem Besitz befindlichen 329 B. 47 an Mitarbeiter eines von ihm beauftragten Frachtspeditionsdienstes, welche die Waffen zu einer dem Angeklagten zuzuordnenden Firma in Be. /Schweiz befördern sollte. Ihm war bewusst, dass die hierfür nach § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 3 KrWaffKontrG i.V.m. Kriegswaffenliste Teil B V Nr. 29c erforderliche Allgemeine oder Einzelfallgenehmigung für die Beförderung zum Zweck der Ausfuhr von Kriegswaffen nicht erteilt worden war. Die Mitarbeiter des Frachtunternehmens, die nicht wussten, dass es sich um Kriegswaffen handelte, transportierten die Gewehre nach Abfertigung über das Hauptzollamt S. - Zollamt H. - am 30. Dezember 2011 in das Hoheitsgebiet der Schweiz, wo die schweizerischen Behörden den Weitertransport nach Be. verweigerten.“ Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Bundesgerichtshof in seinem Urteil Folgendes zur Umbaubarkeit des B. 47-Gewehrs aus (BGH, Urteil vom 23.07.2019 - 1 StR 433/18 -, juris Rn. 17 bis 20): „Dass die vollautomatische Schussabgabe erst nach den Umbaumaßnahmen möglich war, steht der Einstufung als Kriegswaffe nicht entgegen. Gegenstände, die gattungsmäßig unter die Kriegswaffenliste fallen und deren Funktionstüchtigkeit nicht dauernd und endgültig aufgehoben ist, bei denen die Funktionsstörung vielmehr mit geringem Aufwand und verhältnismäßig einfachen Mitteln von jedermann behoben werden kann, der sich über die Möglichkeit dazu informiert, sind Kriegswaffen im Sinne des § 1 Abs. 1 KrWaffKontrG (BGH, Urteil vom 19. Februar 1985 - 5 StR 780/84 und 796/84 Rn. 5; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 2002 - 2 BvR 2142/01 Rn. 6). Das ist bei den Waffen B. 47 der Fall. Die Umbauschritte, der hierfür erforderliche Aufwand und das benötigte Werkzeug hat das Landgericht im Einzelnen nachvollziehbar dargestellt. Danach konnten die fehlenden Teile für unter 200 Euro frei erworben werden. Für den Einbau der Ersatzteile und die Entfernung der eingebauten Behinderungen waren lediglich einfache, handelsübliche Werkzeuge, wie Hammer, Durchschlag, Schraubenzieher, Kombizange und Akku-Bohrmaschine nötig. Bei der halbautomatischen Variante war der Umbau in unter einer Stunde, bei der Variante Repetiergewehr in etwa eineinviertel Stunden möglich. Die hierfür erforderlichen Informationen konnte sich jedermann ohne weiteres im Internet beschaffen. Es mussten auch keine Bohrungen im Gehäuse angebracht werden. Sämtliche Aussparungen im Gehäuse für Haltevorrichtungen waren genau wie im vollautomatischen Sturmgewehr des Typs AK 47 Kalaschnikow vorhanden. Allein der leere, am Ende breitgeklopfte Haltebolzen für den fehlenden Sperrhebel musste entfernt werden, um die vorhandene Aussparung frei zu legen. Hierzu musste lediglich der Haltebolzen - und gerade nicht das Gehäuse - von außen angebohrt und anschließend mit einem Hammer und einem passenden Durchschlag aus dem Gehäuse geschlagen werden. Sodann konnte diese vorhandene Aussparung für die Befestigung des Sperrhebels mittels eines Haltebolzens - exakt wie beim AK 47 - verwendet werden. Danach war die Funktionstüchtigkeit im Hinblick auf die vollautomatische Schussabgabe nicht dauernd und endgültig aufgehoben (vgl. auch MüKo-StGB/Heinrich, 3. Aufl., KrWaffKontrG, § 22a Rn. 4 f.; Hinze/Adolph/Brunner/Bannach/Runkel, Waffenrecht, 60. Aktualisierung, Juni 2010, § 1 KrWaffKontrG Rn. 12), denn die Funktionsstörung konnte mit geringem Aufwand und verhältnismäßig einfachen Mitteln von jedermann behoben werden, der sich über die Möglichkeit dazu informiert. Hierbei ist unbeachtlich, ob eingebaute Behinderungen entfernt, fehlende - aber mit geringem Aufwand und verhältnismäßig einfachen Mitteln zu beschaffende - Teile eingesetzt werden müssen oder eine Kombination von beidem erforderlich ist, um die Funktionstüchtigkeit herzustellen, sofern dies insgesamt mit geringem Aufwand und verhältnismäßig einfachen Mitteln von jedermann vorgenommen werden kann, der sich über die Möglichkeit dazu informiert. […]“ Einen Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung und dessen Anhörungsrüge wies der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 13.11.2019 als unzulässig zurück; ergänzend wies er darauf hin, dass sich die Anhörungsrüge auch als unbegründet erweisen würde. Denn der Senat habe in seinem Urteil vom 23.07.2019 weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte zuvor nicht gehört worden sei. Auch sei zu berücksichtigendes Vorbringen nicht übergangen noch in sonstiger Weise der Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör verletzt worden. Dies gelte zumal, da der Angeklagte und seine Verteidiger in der Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht anwesend waren, sich umfassend hätten äußern können und dies auch getan hätten (vgl. BGH, Beschluss vom 13.11.2019 - 1 StR 433/18 -, juris Rn. 6). Die eingezogenen 331 Gewehre wurden am 21.10.2021 vernichtet (vgl. E-Mail der Staatsanwaltschaft S. vom 25.10.2021). Die vom Kläger beim Bundesverfassungsgericht erhobene Verfassungsbeschwerde wurde mit Beschluss vom 18.11.2021 nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschluss vom 18.11.2021 - 2 BvR 907/20 -, n. v.). Mit Beschluss vom 28.07.2022 erließ das Landgericht S. die zur Bewährung ausgesetzte Strafe, da sich der Kläger bewährt habe und die Bewährungszeit abgelaufen sei. Am 23.12.2021 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Wiedererteilung einer Waffenhandelserlaubnis, einer Waffenherstellungserlaubnis und einer Sprengstofferlaubnis. Mit Bescheid vom 10.05.2022 lehnte die Beklagte die Anträge des Klägers auf Wiedererteilung einer Handels- und Herstellungserlaubnis sowie einer Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz ab (Nr. 1) und setzte für diese Entscheidung eine Gebühr in Höhe von 112,00 Euro fest (Nr. 2). Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, der Kläger besitze die nach § 5 Abs. 1 WaffG und § 8a Absatz 1 SprengG erforderliche Zuverlässigkeit nicht, da er durch Urteil des Landgerichts S. und Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.07.2019 rechtskräftig wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sei und seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen seien. Gegen den Bescheid der Beklagten vom 10.05.2022 legte der Kläger mit Schreiben vom 19.05.2022, eingegangen bei der Beklagten am 20.05.2022, Widerspruch ein. Zur Begründung gab er an, keine Kriegswaffen unerlaubt und vorsätzlich befördert und ausgeführt zu haben. Er legte ein kriminaltechnisches Gutachten des Sachverständigen für Schusswaffen und Schusswaffenspuren (KHK Sch.) des Regierungspräsidium S. - Landespolizeidirektion - vom 28.02.2006 vor, ausweislich dessen es sich bei dem Repetiergewehr „B. 47“ um eine Repetier-Langwaffe im Sinne des Waffengesetzes handele. Er habe sich an das Gutachten des Regierungspräsidiums gehalten und Waffen verkauft, die nach der gutachterlichen Feststellung keine Kriegswaffen seien. Den Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium S. mit Widerspruchsbescheid vom „26.07.2022“ zurück (Nr. 1), erlegte dem Kläger die Kosten des Verfahrens auf (Nr. 2) und setzte eine Gebühr in Höhe von 200 EUR fest (Nr. 3). Auf Nachfragen des Klägers mit E-Mails vom 14.09.2022 und 17.09.2022 gab das Regierungspräsidium mit E-Mails vom 16.09.2022 und 19.09.2022 an, vom Kläger vorgelegte Unterlagen seien noch berücksichtigt worden, denn der Widerspruchsbescheid sei tatsächlich erst am 05.08.2022 erstellt und am 09.08.2022 zum Versand gegeben worden. Aufgrund eines technischen Fehlers bei der finalen Fertigstellung des Bescheids - Einfügen des Kassenzeichens - sei das eigentliche Datum des Bescheids vom 05.08.2022 in das - falsche - Datum der erstmaligen Erstellung des Bescheid-Word-Dokuments - 26.07.2022 - abgeändert worden. Zur Begründung der Zurückweisung des Widerspruchs führte das Regierungspräsidium im Wesentlichen aus, die Ablehnung des klägerischen Antrags vom 23.12.2021 sei rechtmäßig, da der Versagungsgrund nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 WaffG vorliege. Denn der Kläger sei als unzuverlässig i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a WaffG anzusehen. Danach besäßen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, welche wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden seien, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen seien. Der Kläger sei am 15.03.2018 vom Landgericht S. wegen vorsätzlicher unerlaubter Beförderung von Kriegswaffen und wegen vorsätzlicher unerlaubter Ausfuhr von Kriegswaffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden (§ 22a Abs. 1 Nr. 3 und 4 KrWaffKontrG i. V. m. § 1 Abs. 1 und 3 Abs. 1, Abs. 3 KrWaffKontrG). Bei diesen Straftatbeständen handele es sich um Verbrechen i. S. v. § 12 Abs. 1 Strafgesetzbuch, da die Strafvorschriften des § 22a Abs. 1 KrWaffKontrG einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu fünf Jahren vorsähen. Seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung seien zehn Jahre noch nicht verstrichen. Binnen der Zehn-Jahres-Frist greife die unwiderlegbare gesetzliche Vermutung, der Kläger sei unzuverlässig. Im Fall der Nummer 1 des § 5 Abs. 1 WaffG sei die rechtskräftig abgeurteilte Verletzung der Rechtsordnung von einem solchen Gewicht, dass das Vertrauen in die Zuverlässigkeit im Umgang mit Waffen und Munition für die Dauer der Zehn-Jahres-Frist als nicht wiederherstellbar anzusehen sei. Die inhaltliche Richtigkeit rechtskräftiger Verurteilungen der Strafgerichte sei insofern nach Ziffer 5.2 WaffVwV ebenso wie in den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 1 durch die Waffenbehörden weder im Hinblick auf die Verurteilung an sich noch im Zusammenhang mit dem ausgesprochenen Strafmaß in Frage zu stellen. Die Behörde habe nach Ziffer 5.3 WaffVwV strafgerichtliche Feststellungen allenfalls dann ihrer Entscheidung nicht oder doch nicht ohne weitere Ermittlungen zugrunde zu legen, wenn für sie ohne Weiteres erkennbar sei, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht, oder wenn sie ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären. Das Aufrollen eines Strafprozesses widerspreche dem Zweck des § 5 Abs. 1 WaffG, der gerade nicht darauf abstelle, weshalb ein Strafausspruch in bestimmter Höhe verhängt worden und wie die Verurteilung zustande gekommen sei. Allenfalls offensichtliche Fehlurteile könne und dürfe die waffenrechtlich zuständige Behörde selbst abweichend würdigen, sie müsse nur in Ausnahmefällen weitere eigene Ermittlungen zu den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts anstellen. Dass es sich bei der Verurteilung vom 15.03.2018 durch das Landgericht S. um ein offensichtliches Fehlurteil handele, sei jedenfalls nicht erkennbar. Dass das Verwaltungsgericht Wiesbaden (Urteil vom 24.09.2021 - Az. 6 K 944/20.WI -; hierzu noch näher ab S. 22) und das Landgericht S. zu einer unterschiedlichen Einschätzung gelangt seien, ändere nichts daran, dass es eine rechtskräftige Verurteilung durch das Landgericht S. gebe, die die absolute Unzuverlässigkeit begründe. Das Verwaltungsgericht entscheide nicht über die Verwirklichung von Straftatbeständen. Die Entscheidung hierüber sei den Strafgerichten vorbehalten. Insofern habe das Verwaltungsgericht Wiesbaden die Entscheidung des Landgerichts S. vom 15.03.2018 auch nicht als falsch eingestuft und habe dies auch nicht gekonnt. Vielmehr habe der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 23.07.2019 das Urteil des Landgerichts S. bestätigt und die Revision des Klägers gegen das Urteil als unbegründet verworfen. Die inhaltliche Richtigkeit der rechtskräftigen Verurteilung sei daher nicht in Frage zu stellen. Aus den gleichen Gründen sei die Versagung der Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz rechtmäßig. Die Erlaubnis sei nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SprengG zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze. Nach § 8a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a SprengG besäßen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, die rechtskräftig verurteilt worden sind wegen eines Verbrechens, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilungen zehn Jahre noch nicht verstrichen sind. Dies sei beim Kläger der Fall. Auch wenn es darauf nicht ankomme, weil bei dem Kläger bereits ein Fall absoluter Unzuverlässigkeit vorliege, so wäre (hilfsweise) auch die Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG und § 8a Abs. 2 Nr. 5 SprengG zu bejahen. Danach besäßen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften des Waffengesetzes oder des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen verstoßen hätten. Wiederholte Verstöße i. S. d. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG lägen vor, wenn mindestens zwei Verstöße begangen worden seien, wofür einmalige Wiederholung genüge. Gröblich sei ein Verstoß im Sinne dieser Norm, wenn sich in seiner Verwirklichung die fehlerhafte Einstellung des Begehenden zu den waffenrechtlichen Ordnungsvorschriften widerspiegele. Verstöße, die vorsätzliche Straftaten darstellten, seien in aller Regel als gröblich einzustufen. Die Fünf-Jahres-Frist des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG gelte bei § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG nicht (Ziffer 5.4 WaffVwV). Neben der Verurteilung vom 15.03.2018 durch das Landgericht S. lägen weitere gröbliche Verstöße gegen das Waffengesetz vor, die den rechtskräftigen Verurteilungen vom 19.04.2005 (Überlassen einer Schusswaffe an einen Nichtberechtigten, Verstoß gegen § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 34 Abs. 1 Satz 1 WaffG a.F.), vom 26.02.2007 (Überlassen einer Schusswaffe an einen Nichtberechtigten, Verstoß gegen § 52 Abs. 3 Nr. 7, § 34 Abs. 1 Satz 1 WaffG) und vom 24.07.2008 (Besitz vollautomatischer Schusswaffen, Verstoß gegen § 51 Abs. 1, § 2 Abs. 3 WaffG) zugrunde gelegen hätten. Wegen letzterer Straftat sei der Kläger sogar zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden, was die Schwere des Verstoßes verdeutliche. Auch in den wiederholten Verurteilungen wegen Überlassens einer Schusswaffe an einen Nichtberechtigten spiegele sich die fehlerhafte Einstellung des Klägers zu den waffenrechtlichen Ordnungsvorschriften wider. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG sei nicht widerlegt, da keine Umstände erkennbar seien, die die Verfehlungen ausnahmsweise in einem milden Licht erscheinen lassen würden. Mit Schriftsatz vom 22.08.2022, welcher am 23.08.2022 beim Verwaltungsgericht eingegangen ist, hat der Kläger Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 10.05.2022 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums S. vom „26.07.2022“ erhoben. Der Kläger hat insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt: · Ein kriminaltechnisches Gutachten des Sachverständigen für Schusswaffen und Schusswaffenspuren (KHK Sch.) des Regierungspräsidium S. - Landespolizeidirektion - vom 28.02.2006, wonach das vorliegende Repetiergewehr „B. “, Modell „47“, Kaliber 7,62 x 39, Waffennummer XXXXXXX, der Firma „B. Waffentechnik, E. “ nach seinem äußeren Erscheinungsbild dem Sturmgewehr „Kalaschnikow AK 47“ entspreche und nach vorliegenden Prospekten von der Firma „B. “ auch ein identisch aussehendes Selbstladegewehr unter der gleichlautenden Bezeichnung „B. 47“ angeboten werde, jedoch beim untersuchten Repetiergewehr eine Selbstladefunktion nicht gegeben sei und es sich daher um eine Repetier-Langwaffe im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 Nr. 2.4 und 2.6 WaffG handele, zu deren Erwerb, Besitz und Führen es nach § 2 Abs. 2 i. V. m. Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 Satz 1 WaffG einer Erlaubnis bedürfe. · Ein Schreiben des Zollfahndungsamts S. vom 13.12.2012 an die Staatsanwaltschaft S., ausweislich dessen im Rahmen einer Inventur im Zollfreilager E. /Schweiz keine Kriegswaffen im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes festgestellt worden seien; dies gelte auch „für die 329 Stück Selbstladebüchsen AK 47“, bei denen es sich „um einen zivilen Halbautomaten mit dem Kaliber 7,62 x 39“ handele, der von der Firma „B. Waffentechnik“ unter der Bezeichnung „B. 47“ vertrieben worden sei. · Ein Schreiben des Bundeskriminalamts vom 04.09.2013 an das damalige Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (im Weiteren: BMWi) betreffend die „Einstufung von umgebauten vollautomatischen Selbstladebüchsen nach dem KrWaffKontrG“ bezüglich einer Anfrage des Bayerischen Landeskriminalamts vom 30.01.2012; darin wird ausgeführt: „Diese Waffen sind vermutlich in China hergestellt und über einen iranischen Staatsbetrieb nach Deutschland eingeführt worden. […] Beide Waffen scheinen aus vollautomatischen Kriegswaffen zu halbautomatischen Waffen umgebaut worden zu sein, wobei ein Exemplar durch Verschluss der Gasentnahme in einem Geradezugrepetierer geändert wurde. Die Läufe entsprechen den Läufen, die in originalen vollautomatischen Waffen zu finden sind und tragen auch keine Merkmale einer zivilen Fertigung. Die unveränderten Verschlussköpfe sind mit denen von vollautomatischen AK47 austauschbar und schießen in diesen Waffen dann Dauerfeuer. Der Verschlussträger wurde durch Abschleifen so bearbeitet, dass er einen Dauerfeuerhebel nicht mehr ansteuern kann und somit nur noch halbautomatisches Schießen ermöglicht. Entsprechend dazu wurde im Gehäuse die Ausnehmung für den Dauerfeuerhebel mit einem verschweißten Metallplättchen abgedeckt. Das Abzugsystem wurde so verändert, dass keine Dauerfeuerfunktion mehr möglich ist. […] Das BKA (SO 11-Waffenrecht) kommt nach Prüfung zu folgender Bewertung: Bei den vorgelegten Waffen handelt es sich um vollautomatische Schusswaffen des Systems AK 47, die bearbeitet und auf Repetierer bzw. Halbautomat umgebaut wurden. Vollautomatische Schusswaffen des Systems AK 47 sind Kriegswaffen nach Nr. 29 c der KWL. Eine Kriegswaffe verliert ihre Eigenschaft nicht durch Umbau, sondern nur durch Zerstörung oder Unbrauchbarmachung (Dekowaffe gem. § 13a KrWaffKontrG). Damit sind nach hiesiger Ansicht die vorgelegten Waffen trotz des Umbaus weiterhin Kriegswaffen, wobei es auf eine Ausdifferenzierung, ob weiterhin vollautomatische Kriegswaffen gem. Nr. 29 c der KWL oder nun halbautomatische Kriegswaffen gem. Nr. 29 d KWL nicht ankommt. Auch vor Einfuhr nach Deutschland im Ausland umgebaute Waffen verlieren ihre Kriegswaffeneigenschaft nicht.“ · Ein weiteres Schreiben des Zollfahndungsamts S. vom 05.09.2013 an die Staatsanwaltschaft S., ausweislich dessen es sich nach Auffassung des Bundeskriminalamts bei den Waffen um vollautomatische Schusswaffen des Systems AK 47 um Kriegswaffen handele. Es bestehe der dringende Tatverdacht der ungenehmigten Ausfuhr von Kriegswaffen im Sinne des § 22a Abs. 1 Ziff. 4 KrWaffKontrG. · Ein Schreiben des BMWi vom 10.10.2013 an das Bundeskriminalamt bezüglich dessen Schreiben vom 04.09.2013, ausweislich dessen die Auffassung, dass es sich bei beiden Waffen um Kriegswaffen der Nr. 29c handele, von dort nicht geteilt werde. Zur Begründung wird ausgeführt: „Hinsichtlich des zur Repetierwaffe umgebauten AK 47 ist eine Erfassung durch eine der Unternummer der Nr. 29 Kriegswaffenliste (KWL) schon deshalb nicht möglich, weit die Nr. 29 KWL keine Repetierwaffen erfasst, sondern zumindest eine halbautomatische Funktionsweise voraussetzt. Dies ist laut Gutachten bei der Repetierwaffe nicht gegeben. Hinsichtlich der zu einem Halb-Automaten umgebauten anderen AK 47 ist eine Erfassung durch die Nr. 29 nicht gegeben, weil es nach hiesiger Kenntnis bislang keine als Nr. 29 d KWL eingestuften halbautomatischen AK 47 gibt. Nach dem gutachterlichen Untersuchungsergebnis wird von hier jedoch die Auffassung vertreten, dass bei beiden Waffen die jeweiligen Rohre Kriegswaffeneigenschaft gemäß Nr. 34 KWL haben, da nicht erkennbar ist, dass sie aus einer gesonderten nicht militärischen Fertigung stammen. Hinsichtlich der bearbeiteten Verschlüsse beider Waffen liegt keine Kriegswaffeneigenschaft vor, da zum Verschluss gemäß KWL nach hiesiger ständiger Verwaltungspraxis Verschlusskopf und Verschlussträger gehören, die hier jedoch nur eine halbautomatische Schussabgabe ermöglichen. Da es keine halbautomatischen, der Nr. 29c KWL unterliegenden AK 47 gibt, fällt deren Verschluss auch nicht unter KWL Nr. 35. Die in Ihrem Schreiben vertretene Auffassung, dass Kriegswaffen nur durch Zerstörung oder Unbrauchbarmachung ihre Kriegswaffeneigenschaft verlieren, kann insofern missverstanden werden, als dass es für die Bejahung der Kriegswaffeneigenschaft zusätzlich auch darauf ankommt, ob der betr. Gegenstand noch funktionsfähig ist oder seine Funktionsfähigkeit mit allgemein gebräuchlichen Mitteln wieder leicht herzustellen ist. Bei beiden AK 47 Modellen erscheint mir dies im Hinblick auf ihre vollautomatische Funktionsweise nicht gegeben zu sein.“ · Den Schlussbericht des Zollfahndungsamts S. vom 06.11.2015 an die Staatsanwaltschaft S. im Ermittlungsverfahren gegen den Kläger, in welchem aus einer im Verfahren eingeholten Stellungnahme des BMWi vom 28.07.2015 wie folgt zitiert wird: „1) Bei den umgebauten Schusswaffen des Systems AK 47 (als Komplettwaffe mit lediglich halbautomatischer Funktion) handelt es sich nicht um Kriegswaffen. In der halbautomatischen Funktion mangelt es diesen Waffen an der ansonsten für militärische Halbautomaten typischen Präzision und/oder Reichweite. Ferner erscheint aufgrund des Untersuchungsergebnisses auch keine leichte Umbaubarkeit der halbautomatischen Waffe zu einer vollautomatischen Waffe gegeben zu sein, zumal dafür ein erforderliches Bauteil, der Verschluss, selbst wiederum Kriegswaffe ist und nicht frei erworben werden kann. Die Tatsache, dass für die Herstellung der in Rede stehenden Waffen offenbar Gehäuse der vollautomatischen AK 47 verwendet wurden, ist kriegswaffenrechtlich ohne Belang. 2) Die Rohre der in Rede stehenden Waffen sind h. E. keine Kriegswaffen der Nr. 34 der Kriegswaffenliste, da sie sich in den Abmessungen von den Originalrohren der AK 47 unterscheiden und sie somit nicht unter den Begriff „Rohre für Waffen der Nr. 29“ fallen. Die Tatsache, dass diese Rohre auch problemlos in vollautomatischen Gewehren funktionieren würden, ist dabei nicht entscheidungserheblich. Technisch ist die halb- oder vollautomatische Funktion der Waffe für das Rohr unerheblich. In der Verwaltungspraxis hat sich herausgebildet, dass technisch identische Rohre (d. h., die auch jeweils identische Abmessungen haben) vom Hersteller durch Kennzeichnung in zivile oder militärische Rohre unterschieden werden. Die Rohre, die für eine Verwendung in vollautomatischen Waffen bestimmt sind, werden damit zu Kriegswaffen. Die anderen Rohre unterliegen den Bestimmungen des Waffenrechts. Da sich im vorliegenden Fall die Rohre jedoch objektiv von den Rohren für vollautomatische AK 47 unterscheiden lassen, ist eine Kennzeichnung h. E. entbehrlich. 3. Da nach den Feststellungen des Gutachtens an 326 Verschlüssen durch mechanische Bearbeitung der Steuerkurve/Steuernase die Dauerfeuerfunktion des Verschlusses entfernt wurde und mit diesen Verschlüssen nur eine halbautomatische Schussabgabe möglich ist, handelt es sich bei diesen Verschlüssen nicht um Kriegswaffen. 4. Bei den drei Verschlüssen, die in den Waffen mit den Nrn. XXXXXXX, XXXXXXX und XXXXXXX verbaut sind, handelt es sich dagegen um Kriegswaffen der Nr. 35 Kriegswaffenliste, weil bei Ihnen wegen mangelhafter oder fehlender Materialabtragung der Steuernase / Steuerkurve weiterhin die Möglichkeit einer vollautomatischen Schussabgabe zu unterstellen ist.“ · Eine E-Mail des Referatsleiters K. im BMWi vom 29.01.2018 - Referat VB8 [heute: EC6 Kriegswaffenkontrolle, besondere Verfahren der Ausfuhrkontrolle] - an das Bundeskriminalamt, mit welcher Folgendes mitgeteilt wird: „auf Grundlage der von Ihnen mitgeteilten Informationen schließt sich BMWi der Einschätzung des BKA an, dass es sich bei den in Frage stehenden Waffen in ihrer ursprünglichen Form nicht um Kriegswaffen im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes handelt“. · Zwei im Bundesanzeiger am 17.04.2018 bekanntgemachte Feststellungsbescheide des Bundeskriminalamts vom 28.03.2018 nach § 2 Abs. 5 i. V. m. § 48 Abs. 3 des WaffG zur waffenrechtlichen Beurteilung o der Mehrladebüchse, Modell „B. 47“, Herst.-Nr.: XXXXXXX (Verschlusskonstruktion: Repetierlader; Az. XXX) sowie o der halbautomatischen Selbstladewaffe „B. 47“, Herst.-Nr.: XXXXXXX (Verschlusskonstruktion: Gasdrucklader mit Drehkopfverschluss, angetrieben durch Gaskolben; Az. XXX), nach deren jeweiliger Nr. 3 die Schusswaffe „B 47“ nach dem Ergebnis der waffenrechtlichen Prüfung keine Kriegswaffe sei und diese Feststellung des Bundeskriminalamts vom BMWi mit E-Mail vom 29.01.2018 bestätigt worden sei; weiter findet sich die Anmerkung, dass zum Zeitpunkt der Einfuhr mit der Waffe ausschließlich eine Einzelschussabgabe möglich gewesen sei. · Ein Schreiben der Staatsanwaltschaft S. vom 23.07.2019 nach § 152 Abs. 2 StPO an den Kläger, wonach das auf dessen Strafanzeige gegen einen Zollbeamten sowie zwei Staatsanwälte geführte Ermittlungsverfahren wegen Strafvereitelung im Amt infolge mutmaßlicher Nichtverfolgung von Waffenkäufern der vermeintlichen Kriegswaffe „B 47“ eingestellt worden sei; zur Begründung wurde in der beigefügten Einstellungsverfügung vom 22.07.2019 angegeben, wegen des Verkaufs der Gewehre an Kunden bereits vor dem 01.09.2010 wäre ein Erwerb nach dem 31.08.2015 selbst dann nicht mehr verfolgbar, wenn der Erwerb gemäß § 22a Abs. 1 oder Abs. 4 Kriegswaffenkontrollgesetz strafbar gewesen wäre. Eine derartige Strafbarkeit wäre aber ohnehin nur dann gegeben gewesen, wenn man den Kunden Vorsatz oder Fahrlässigkeit hinsichtlich des Vorliegens der Kriegswaffeneigenschaft hätte vorwerfen können. Aus dem vorliegenden Anzeigevorbringen ergebe sich nichts, woraus zu schließen wäre, dass einzelnen Waffenkäufern ein derartiger Vorwurf gemacht werden könnte, zumal bekannt sei, dass nicht einmal dem waffenkundigen Anzeigeerstatter selbst vorgeworfen worden sei, dass er bereits im Jahre 2010 gewusst habe, dass es sich bei den modifizierten Waffen noch um Kriegswaffen handelte. Wenn schon nicht erkennbar gewesen sei, dass die Kunden seinerzeit um die Kriegswaffeneigenschaft wussten, sei erst recht nichts dafür ersichtlich, dass die mit der Strafsache befassten Amtsträger um eine etwaige Strafbarkeit der ggf. identifizierbaren Kunden gewusst und Ermittlungen gegen diese pflichtwidrig unterlassen hätten. Lediglich ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die Abteilung 14 der Staatsanwaltschaft S., in der die Staatsanwälte tätig (gewesen) seien, zwar für die Verfolgung von Ausfuhr, Einfuhr oder Durchfuhr von Kriegswaffen, nicht aber für die Verfolgung von Erwerb und Besitz von Kriegswaffen zuständig sei. · Ein Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft S. vom 01.10.2019, mit welchem der Beschwerde des Klägers gegen vorstehend bezeichnete Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft S. vom 22.07.2019 keine Folge gegeben wurde. · Ein Schreiben des Ministeriums der Justiz und für Europa Baden-Württemberg vom 28.02.2020, mit welchem dem Kläger mitgeteilt wird, dass seine Beanstandung des vorstehend bezeichneten Beschwerdebescheids der Generalstaatsanwaltschaft S. vom 01.10.2019 als weitere Dienstaufsichtsbeschwerde behandelt werde, die Sachbehandlung durch die Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft aber dienstaufsichtsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Gleiches gelte für die unterlassene Einziehung der von ihm verkauften 69 Waffen. · Den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 19.02.2019 (Az. 6 K 282/19.WI), mit welchem der Antrag des Klägers, das Bundeskriminalamt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, die fehlerhafte Beurteilung im Schreiben vom 04.09.2013 dahingehend zu berichtigen, dass die Ergebnisse der bestandskräftigen Feststellungsbescheide übernommen würden, abgelehnt wurde. Es fehle dem Antragsteller offensichtlich am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Die begehrte Berichtigung des Schreibens vorn 04.09.2013 komme schon nicht in Betracht, da es sich um einen behördeninternen Schriftwechsel ohne Außenwirkung handele. Außerdem habe es sich um eine vorläufige Einschätzung gehandelt. Nachdem der Antragsteller im Rahmen des Klageverfahrens 6 K 591117.WI als Untätigkeitsklage das Bundeskriminalamt zu einer waffenrechtlichen Beurteilung im Sinne von § 2 Abs. 5 WaffG veranlasst habe, stehe mit der waffenrechtlichen Beurteilung des Bundeskriminalamts vom 30.012018, im Bundesanzeiger bekannt gemacht, verbindlich für den gesamten Geltungsbereich des Waffengesetzes fest, dass es sich vorliegend bei der Schusswaffe B 47 um keine Kriegswaffe handele. Soweit die Strafgerichtsbarkeit verbindliche Feststellungsbescheide des Bundeskriminalamts in Zweifel ziehe und damit die kraft Gesetzes beabsichtigte Rechtssicherheit für alle Repetiergewehre B 47 außer Kraft setze, sei es nicht Sache des Bundeskriminalamts, dies glatt er ziehen. Den Wertungswiderspruch zwischen dem allgemeinen Feststellungsbescheid des Bundeskriminalamtes und den Feststellungen der Strafkammer des Landgerichts S. möge das Revisionsgericht auflösen. · Das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 14.09.2019 (Az. 6 K 1587/18.WI), mit welchem - auf die Klage des Klägers hin - Kostenbescheide des Bundeskriminalamts für die vorstehend genannten Feststellungsbescheide aufgehoben wurden. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, nachdem nunmehr der BGH mit Urteil vom 23.07.2019 festgestellt habe, dass eine allgemeine Verbindlichkeitsfeststellung durch das Bundeskriminalamt nicht mehr allgemeinverbindlich sei, seien die vorliegenden Feststellungsbescheide des Bundeskriminalamts wirkungslos. Bescheide, die ihre gesetzliche Aufgabe nicht mehr wahrnehmen könnten, müssten auch nicht bezahlt werden. Dass die Einheit der Rechtsordnung aufgehoben sei, könne nicht zulasten des Klägers gehen. Es hätte dem BGH oblegen, gegebenenfalls den gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes anzurufen. · Das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 24.09.2021 (Az. 6 K 944/20.WI), mit welchem der Bescheid, der die vorstehend bezeichneten Feststellungsbescheide des Bundeskriminalamts zurücknahm, auf die Klage des Klägers hin aufgehoben wurde. Zur Begründung führte die Kammer im Wesentlichen aus, die beiden streitgegenständlichen Feststellungsbescheide des Beklagten vom 30.01.2018 betreffend das halbautomatische Gewehr B. 47 und das Repetier-Gewehr B. 47 seien nicht rechtswidrig. Aufgrund der Beweisaufnahme gehe die Kammer davon aus, dass es sich bei den streitgegenständlichen B. 47 in den Versionen als Repetierer und als Halbautomat im ursprünglichen Herstellungs- und Auslieferungszustand und dem Zustand, in dem der Kläger die Waffen verkauft habe, nicht um Kriegswaffen handele. Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 23.07.2019 - 1 StR 433/18 -, juris) auch solche Gegenstände (in diesem Fall Repetier- und halbautomatische Gewehre) unter die Kriegswaffenliste fielen, deren Funktionstüchtigkeit nicht dauernd und endgültig aufgehoben sei, bei denen die Funktionsstörung vielmehr mit geringem Aufwand und verhältnismäßig einfachen Mitteln von jedermann behoben werden könne, der sich über die Möglichkeit dazu informiere, wobei unbeachtlich sei, ob die eingebaute Behinderung entfernt, fehlende (aber mit geringem Aufwand und verhältnismäßig einfachen Mitteln zu beschaffende) Teile eingesetzt werden müssten oder eine Kombination von beidem erforderlich sei, um die Funktionstüchtigkeit herzustellen, habe die Kammer über die Frage, mit welchem Aufwand und unter Einsatz welcher Werkzeuge ein Umbau der B. 47 zu einer vollautomatischen Waffe möglich sei, Beweis erhoben. Bei dem Umbau der halbautomatischen Waffe im Beisein der Kammer durch den hinzugezogene Sachverständige des Bayerischen Landeskriminalamts habe sich erwiesen, dass ein Umbau der Waffen - jedenfalls durch einen versierten Sachverständigen - in rund einer Stunde möglich sei, wobei auf allgemein gebräuchliches Werkzeug (Hammer, Durchschlag, Schraubendreher, Reißnadel/Zange, Akkuschrauber/-bohrmaschine, Federhalter) zurückgegriffen werden könne. Jedoch habe sich gezeigt, dass aus der halbautomatischen Waffe nur dann eine vollautomatische Waffe hergestellt werden könne, wenn zusätzliche Teile beschafft würden: Hierzu gehörten der Sperrhebel und die dazugehörige Feder, der Unterbrecher, ein Bolzen, ein neuer Schalthebel sowie ein neuer Verschlussträger. Acht Teile würden ausgebaut, sechs neue Teile müssten eingebaut werden. Die Kammer habe dabei festgestellt, dass die erforderlichen Ersatzteile, soweit es um die Abzugsmechanik gehe, zwar als Teilesatz im Internet vom Grundsatz her angeboten würden, aber tatsächlich nicht erhältlich seien. Ein Verschlussträger sei - zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung - nach der jüngsten Novelle des Waffenrechts (vgl. Anl. 1 Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.1.2 zum WaffG in der ab 01.09.2020 geltenden Fassung) als verbotener Gegenstand nicht ohne weiteres im Internet erhältlich. Die Wahrung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit als Element der Rechtsstaatlichkeit bei der Auslegung von Normen erfordere es, Umgehungstatbestände eng zu fassen. Das spreche dafür, als Kriegswaffen nur solche vollautomatischen Gewehre zu betrachten, die bei der Konstruktion bereits die Eigenschaften einer Kriegswaffe, hier also die Fähigkeit zum Dauerfeuer, nach dem Willen des Konstrukteurs mit sich brächten. Das schließe es in aller Regel aus, dass zivile Waffen durch Zivilpersonen zu Kriegswaffen gemacht würden. Strafbarkeitslücken seien insoweit nicht zu befürchten, weil auch die Herstellung verbotener Waffen, wie vollautomatischer Waffen, anders als der Bundesgerichtshof ausführe, strafbewehrt sei (§ 51 Abs. 1 WaffG). Die gegenteilige Auffassung führe zu einer beträchtlichen Rechtsunsicherheit, weil durch den Einbau von Ersatzteilen zahlreiche Repetierer und halbautomatische Waffen mit der Befähigung zum Dauerfeuer ausgestattet werden könnten. Dass aber die überwiegende Zahl von halbautomatischen Gewehren verbotene Waffen seien, weil sie zu Vollautomaten umgebaut werden könnten, habe der Gesetzgeber nicht intendiert, als er in der Waffenliste zum Waffengesetz zwischen halbautomatischen und vollautomatischen Waffen differenziert und für Umgehungstatbestände die Vorschrift der Anl. 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 Ziffer 2.2 geschaffen habe. Nichts Anderes könne im Anwendungsbereich des KrWaffKontrG gelten. Das Urteil vom 24.09.2021 (6 K 944/20.WI) ist seit 26.11.2021 rechtskräftig; die zugelassene Sprungrevision wurde nicht eingelegt (bzw. - nach Vortrag des Klägers - vom BKA eingelegt, aber wieder zurückgenommen). · Eine E-Mail des Polizeipräsidiums H. vom 22.03.2023, in welcher auf Anfrage des Klägers erläutert wird, dass mit dem Urteil des Landgerichts S. vom 15.03.2018 einerseits und dem Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 24.09.2021 andererseits zwei unterschiedliche rechtskräftige Urteile zu Waffen des Modells „B. 47“ bestünden. Das BKA vertrete die Auffassung, dass die Einziehung der B. 47-Waffen des Urteils des LG S. nur für die Waffen gelte, die numerisch In dem Urteil aufgelistet seien. Für Waffen, die dort nicht aufgelistet seien, gelte der jeweilige Feststellungsbescheid vom 30.01.2018 und diese Waffen seien nach hiesiger Auffassung auch nicht von der Einziehung betroffen. · Eine E-Mail des Regierungsamtmanns M. im Referat „SO 13 Waffenrecht“ im Bundeskriminalamt vom 22.12.2023, mit welcher auf Anfrage des Klägers mitgeteilt wird, dass „uns kein weiterer Fall bekannt ist, in dem ein Strafgericht entgegen eines erlassenen Feststellungsbescheids entschieden hat. Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass das BKA in solchen Verfahren grundsätzlich nicht beteiligt wird.“ Der Kläger ist im Wesentlichen der Ansicht, dass Waffen, die keine Kriegswaffen seien, durch den Umbau in „Vollautomaten“ nicht zur Kriegswaffe, sondern zum verboten Gegenstand im Sinne des Waffengesetzes würden. Es handele sich vorliegend um eine Grundsatzfrage. Da sich nahezu sämtliche „Halbautomaten“ (Kurz- und Langwaffen) mit den ihm gegenüber erfundenen Kriterien umbauen ließen, müssten anderenfalls sämtliche halbautomatischen Waffen verboten werden. Weiter verweist er auf Nr. 5.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) vom 05.03.2012, wonach die Behörde strafgerichtliche Feststellungen allenfalls dann ihrer Entscheidung nicht oder doch nicht ohne weitere Ermittlungen zugrunde zu legen habe, wenn für sie ohne Weiteres erkennbar sei, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruhe, oder wenn sie ausnahmsweise in der Lage seien, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären. Weiter heiße es dort, nicht ausgeschlossen sei, dass im Einzelfall die Regelunzuverlässigkeitsvermutung ausnahmsweise durchbrochen werden könne. Die dazu vorliegende obergerichtliche Rechtsprechung habe diesen Ausnahmefall z. B. dann angenommen, wenn sich aus der Straftat, aus dem Strafverfahren oder aus sonstigen gewichtigen Gründen ergebe, dass sich der vorliegende Fall deutlich von den normalen Fällen, in denen die Vorschrift anzuwenden sei, abweiche. Der Kläger gibt an, davon auszugehen, dass sein Fall im vorgenannten Sinne abweiche. Denn sämtliche Fachbehörden (Ämter, BKA, BMWI, Zollfahndung, Gutachter, Justizministerium etc.) seien einhellig der Auffassung, dass es sich bei den Waffen „B. 47“ nicht um Kriegswaffen handele. Lediglich die Strafkammer des Landgericht S. habe ohne irgendwelche Grundkenntnisse von Waffen diese als Kriegswaffen eingestuft. Hier spiele die öffentliche Meinung sowie der Amoklauf von Winnenden und Wendlingen eine Rolle. Aufgrund der Tatsache, dass sich diese Verfahren seit 2006 durch die Instanzen zögen, lasse sich zweifelsfrei nachvollziehen, dass es sich bei dem Urteil des Landgerichts S. vom 22.05.2018 um einen Irrtum (Fehlurteil) handele, welches somit bei der Erteilung der beantragten Erlaubnisse unberücksichtigt bleiben müsse. Der Kläger ist zudem der Ansicht, die Strafe für das „Verbrechen“ betrage lediglich 11,34 Monate (= 24 Monate - 2 Monate - 10,66 Monate): Er sei durch das Landgericht S. zu einer Strafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt worden abzüglich zweier Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung unter Einbeziehung eines Strafbefehls wegen eines Vergehens mit 320 Tagessätzen, was 10,66 Monaten entspreche. Somit betrage die Strafe weniger als ein Jahr auf Bewährung. Die Strafe sei mit Beschluss vom 28.07.2022 erlassen worden. Die Bewährungszeit sei abgelaufen und er habe sich bewährt gehabt. Die Beamten des Zollfahndungsamts S. hätten mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft S. vom 06.09.2013 das bis zum BGH führende Strafverfahren losgetreten, anstatt die Antwort des BMWi auf eine laufende Anfrage des BKA abzuwarten. Hätten die Beamten die angefragte Antwort abgewartet, wäre dem Kläger viel Ärger, Zeit, Geld und Gesundheit erspart geblieben. Auch wäre seine Mutter, die bei einer Hausdurchsuchung durch das ZUZ - Zentrale Unterstützungsgruppe Zoll - beim Aufsprengen der Haustür einen Herzinfarkt erlitten habe, an dessen Folgen sie zwei Monate später verstorben sei, sicherlich länger am Leben geblieben. Auch im rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgericht E. vom 26.02.2007 sei die Waffe „B. 47“ behandelt worden, wobei diese als Repetierwaffe und mitnichten, auch nicht durch das Landgericht oder das Oberlandesgericht, als Kriegswaffe eingeordnet worden sei. Die Entscheidung sei aber deswegen fehlerhaft, weil sie als „Versäumnisurteil“ gegenüber dem bis kurz vor dem Termin urlaubsabwesenden Kläger ergangen sei; das Amtsgericht habe den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers zu Unrecht zurückgewiesen. Im Rahmen der weiteren Verurteilung des Klägers durch Urteil des Amtsgerichts E. vom 24.07.2008 wegen Besitzes vollautomatischer Schusswaffen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung sei ein ähnlicher - die halbautomatische „B. 3“-Waffe betreffender - Sachverhalt anders beurteilt worden. Nach dem Berufungsurteil des Landgerichts S. mache der Umbau der Waffe zu einem „Vollautomaten“ diese zu einem verbotenen Gegenstand nach dem Waffengesetz und nicht zu einer Kriegswaffe. Mit am 21.01.2024 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 18.01.2024 wendet sich der Kläger zudem gegen eine Vielzahl an Feststellungen, insbesondere bezüglich des subjektiven Tatbestands, und weitere Ausführungen im Urteil des Landgerichts S. vom 15.03.2018. Er habe sich rechtmäßig verhalten und könne sich insbesondere auf die Feststellungsbescheide des Bundeskriminalamts von 2018 stützen. Er habe keine Genehmigung nach Kriegswaffenrecht beantragt, da er davon ausgegangen sei, keine zu benötigen. Er habe die 330 B. 47-Gewehre auch - vom Zoll unbeanstandet - über den Flughafen S. im Jahr 2004/2005 einführen und 69 Waffen ohne waffenbehördliche Beanstandungen verkaufen können. Die Verlagerung seines Geschäfts in die Schweiz sei entgegen der Feststellungen des Landgerichts auch nicht beschleunigt erfolgt, sondern langfristig, seit dem Jahr 2006 geplant gewesen, da die deutschen Waffengesetze es einem Waffenhersteller nicht ermöglichten, rechtssicher sein Gewerbe zu betreiben. Auch bei der Ausfuhr der Waffen zum Jahreswechsel 2011/2012 seien von den Beamten des Zolls die Waffen unbeanstandet geblieben. Gleiches gelte für die Ausfuhr und anschließenden Wiedereinfuhr derselben Waffen bereits im Jahr 2008. Die Darstellung im landgerichtlichen Urteil, der Kläger sei zur Besprechung vorzunehmender Änderungen drei Mal in den Produktionsstätten im Iran gewesen, sei ebenfalls unzutreffend; er sei dort ausschließlich in Büroräumen gewesen und habe auch keine (Teile von) Kalaschnikows gesehen, sondern lediglich anhand von technischen Skizzen seine Bestellungen besprochen. Aus für den Kläger nicht nachvollziehbaren Gründen sei die Kammer des Landgerichts S. dem Sachverständigen St.(ehemals BayLKA), dessen Qualifikation nicht über die eines pensionierten Büchsenmachers hinausgehe, nicht hingegen den sachkundigeren Zeugen B.vom BKA und W. vom BMWi - mithin der zuständigen Fachbehörden - gefolgt; schließlich habe der Vorsitzende Richter am Landgericht über keinerlei Grundkenntnisse im Bereich Waffen verfügt. Auch die Revision beim BGH habe in keinster Weise den Vorstellungen des Klägers oder dessen Anwälten entsprochen, da nichts hinterfragt oder erklärt worden sei. Jeder Waffenkundige wisse, dass nahezu jede Waffe in eine vollautomatische abgeändert werden könne. Auch die Ausführungen des Landgerichts zu vollautomatischen Verschlussträgern zeigten das Unwissen der Kammer in waffentechnischen Zusammenhängen. Soweit das Landgericht ausgeführt habe, dem Kläger zu glauben, dass die Waffen nicht durch den Umbau fertig montierter AK 47-Gewehre, sondern neu aus Einzelteilen aus der iranischen AK 47-Produktion hergestellt worden seien, belege dies, dass es sich um ein Fehlurteil handele. Auch der Zeuge B. vom BMWi sei der Auffassung gewesen, dass dieser Umstand die Kriegswaffeneigenschaft ausschließe. Die Kammer des Landgerichts erinnere mit ihrer Auffassung an einen Geisterfahrer. Das Abstellen des Landgerichts auf die Möglichkeit, durch eine vollautomatische Schussfolge in sehr kurzer Zeit sehr viele Menschen töten zu können, sei aus Sicht des Klägers lediglich böse Stimmungsmache. Die Bezeichnung als „Kalaschnikow AK 47“ im Wege der Rechtshilfe durch die Schweizerischen Behörden sei für die deutschen Beamten irreführend gewesen. Entgegen einer Mitteilung des BKA vom 01.03.2012 an die Schweizer Polizei sei er auch nicht als „gewalttätig“ im Polizeisystem Inpol eingetragen. Ergänzend führt der Kläger - offenkundig aus seiner Verfassungsbeschwerde gegen die strafgerichtlichen Entscheidungen stammenden - Vortrag seines „beauftragten Anwalts“ ein. Danach komme insbesondere der Klage grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchst. a BVerfGG zu, da noch nicht geklärt sei, unter welchen Voraussetzungen es sich in den Grenzen des Art. 103 Abs. 2 GG halte, wenn ein Strafgericht bei der Auslegung eines Tatbestandsmerkmals von den Feststellungen eines bestandskräftigen Feststellungsbescheids [des BKA] abweiche und seine Auslegung zugrunde lege, die den Bewertungen der von ihm vernommenen sachverständigen Zeugen widerspreche. Es sei weiterhin nicht geklärt, ob es einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG darstelle, wenn ein Strafgericht jenseits der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 09.01.2002 - 2 BvR 2142/01 - gebilligten Grenzen zur Auslegung des Begriffs „Kriegswaffe“ unter diesem Begriff auch eine Waffe verstehe, die weder zum Tatzeitpunkt noch irgendwann vorher eine Kriegswaffe nach der Kriegswaffenliste gewesen sei, sich aber unter Zukauf und Einbau mehrerer Teile unter Zuhilfenahme unterschiedlicher Werkzeugen zu einer Waffe umrüsten lasse. Zudem sei die „Klage“ zulässig, weil sie nicht nur der Durchsetzung des Bestimmtheitsgebots aus Art. 103 Abs. 2 GG diene, sondern auch der Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Grundrechte, insbesondere aus Art. 12, 14 und Art. 3 Abs. 1 (Willkürverbot) GG. Die Auslegung des BGH des Begriffs des vollautomatischen Gewehrs in Nr. 29c der Kriegswaffenliste überschreite den möglichen Wortsinn und verletze den „Beschwerdeführer“ in seinem grundrechtgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 2 GG. Ein Waffenhersteller habe keine Möglichkeit, konstruktiv gegen Umbaumaßnahmen mit zugekauften Teilen Vorkehrungen zu treffen. Nahezu jede Waffe könne durch den Austausch verschiedener Teile zweckentfremdet werden. Da der „Beschwerdeführer“ nicht mit Kriegswaffen handeln dürfe, sei ihm seine Berufsausübung, Art. 12 Abs. 1 GG, als Waffenhersteller und Waffenhändler insoweit unmöglich gemacht. Infolge der Verfassungswidrigkeit der strafgerichtlichen Verurteilung stelle auch die Einziehung der 331 Gewehre einen verfassungswidrigen Verstoß gegen das Eigentumsgrundrecht des „Beschwerdeführers“ aus Art. 14 Abs. 1 GG dar. Durch die verfassungswidrige Verurteilung sei der „Beschwerdeführer“ auch in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt. Schließlich verletze die Verurteilung den „Beschwerdeführer“ auch in seiner Menschenwürde, da ihm ein Schuldvorwurf gemacht werde, der sich bei verfassungsgemäßer Anwendung des Strafgesetzbuchs nicht begründen lasse. Das Landgericht S. habe zudem gegen das Willkürverbot verstoßen und damit Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, indem es sich hinsichtlich der Frage, ob eine Waffe oder eine Kriegswaffe vorliege, sachfremde Erwägungen angestellt habe. Ergänzend trägt der Kläger mit zwei Schriftsätzen vom 22.01.2023 vor, in einem aktuellen Leitfaden des BKA zu „Wesentlichen Waffenteilen im neuen Waffengesetz“ vom 01.08.2023 werde ausgeführt, dass für die in der Zeit vom 01.04.2003 bis 31.08.2020 gefertigten halbautomatischen Büchsen mit Bauteilen aus Kriegswaffen oder sonstigen verbotenen Schusswaffen ein „Bestandsschutz“ gelte, da im genannten Zeitraum - anders als heute - sog. „Surplus“ Waffenteile nicht reglementiert gewesen seien. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 10.05.2022 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums S. vom „26.07.2022“ zu verpflichten, dem Kläger die am 23.12.2021 beantragte Waffenhandelserlaubnis, Waffenherstellungserlaubnis und Sprengstofferlaubnis zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie im Wesentlichen die Begründung der angefochtenen Bescheide. Der Kläger sei als unzuverlässig im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a WaffG und § 8a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a SprengG anzusehen. Ergänzend sei die Regelunzuverlässigkeit des Klägers nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG und § 8a Abs. 2 Nr. 5 SprengG zu bejahen. Die Kammer hat am 23.01.2024 mündlich verhandelt und im Anschluss an die Beratung um 13:33 Uhr den von allen Richtern unterschriebenen Tenor der Entscheidung der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts übermittelt. Am 23.01.2024 um 23:19 Uhr ging bei Gericht ein weiterer Schriftsatz des Klägers mit Anlagen ein. Dem Gericht liegen die Behördenakten der Beklagten (acht Leitz-Ordner, zwei Handmappen und ein Gutachten), des Regierungspräsidiums S. (in digitaler Form) sowie die Strafakten der Staatsanwaltschaft S. und des Landgerichts S. (Az.: XXX; sieben Leitz-Ordner und vier Bände Ermittlungsakten sowie eine CD der Staatsanwaltschaft, ein Leitz-Ordner des Landgerichts) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf diese Akten und die Gerichtsakten Bezug genommen.