Beschluss
5 K 5913/23
VG Stuttgart 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2024:0208.5K5913.23.00
1mal zitiert
32Zitate
13Normen
Zitationsnetzwerk
33 Entscheidungen · 13 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Für die Bejahung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen einer Vereinigung i. S. v. § 5 Abs 2 Nr 3 Buchst b und c WaffG (juris: WaffG 2002) reicht der tatsachenbegründete Verdacht aus. Es ist nicht erforderlich, dass das Verfolgen derartiger Bestrebungen feststeht. (Rn.60)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 8.500,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Bejahung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen einer Vereinigung i. S. v. § 5 Abs 2 Nr 3 Buchst b und c WaffG (juris: WaffG 2002) reicht der tatsachenbegründete Verdacht aus. Es ist nicht erforderlich, dass das Verfolgen derartiger Bestrebungen feststeht. (Rn.60) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 8.500,- EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarten, seines Kleinen Waffenscheins und Nebenentscheidungen. Der im Jahr XX geborene Antragsteller ist von Beruf Rettungssanitäter und seit XX Betreiber einer Krav-Maga-Kampfschule im Raum XX. Er ist seit 2004 Inhaber eines Kleinen Waffenscheins (Nr. XX/2004). 2016 wurde ihm seitens der Antragsgegnerin die Waffenbesitzkarte Nr. XX/16 erteilt, in die bis Ende des Jahres 2018 sechs Waffen eingetragen waren. Das Landratsamt XX stellte ihm den Jagdschein Nr. XX/16 aus, der zuletzt bis 31.03.2025 verlängert wurde. Am 27.08.2021 zeigte der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin den Besitz von drei mittlerweile verbotenen Magazinen für Kaliber .223 Rem an und wies darauf hin, das seit 13.06.2017 bestehende Verbot sei ihm gegenüber nicht wirksam, denn er habe die Magazine bereits vor Inkrafttreten des Verbots erworben. Die Antragsgegnerin leitete den Antrag am selben Tag an das Bundeskriminalamt weiter, welches unter dem 25.10.2022 eine Ausnahmegenehmigung zum jagdlichen Umgang mit den drei Magazinen erteilte. Ende November 2021 erwarb der Antragsteller eine halbautomatische Pistole des Herstellers Heckler & Koch, Kal. 9mm Luger (P 30) und ließ sie – als siebte Waffe – in seine Waffenbesitzkarte eintragen. Bereits seit Juni 2020 zählte das Bundesamt für Verfassungsschutz den Antragsteller zu den Führungskräften von „UNITER e. V.“, einem 2016 gegründeten Verein ehemaliger und aktiver Soldaten und Polizisten, welcher als Verdachtsfall hinsichtlich rechtsextremer und verfassungsfeindlicher Bestrebungen eingestuft war. In der Folge wurde die Telekommunikation des Antragstellers überwacht. Hieraus ergaben sich – laut dem Behördenzeugnis des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 15.12.2021 – Erkenntnisse hinsichtlich einer „in Baden-Württemberg ansässigen Kleingruppe ‚Wolfspack‘“. Diese habe sich 2020 gegründet und in zeitlichem Zusammenhang mit der Corona-Pandemie damit begonnen, sich auf ein „Tag-X“-Szenario vorzubereiten. Hierzu seien Ausrüstungsgegenstände beschafft, ein eigenes, vom Telekommunikationsnetz unabhängiges Kommunikationsnetzwerk errichtet worden und es hätten gemeinsame Trainings stattgefunden. Die Gruppe habe eine starke demokratie- und regierungsfeindliche Einstellung. Die staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie würden von der Gruppe als Teil eines Plans gesehen, die Weltbevölkerung zu dezimieren. Die Mitglieder bedienten sich zudem in unterschiedlich starker Ausprägung an Narrativen der „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ und teilten verschwörungstheoretische Ideologiefragmente der „QAnon-Bewegung“. Im Zuge der Überwachung der Telekommunikation des Antragstellers habe sich, so das Behördenzeugnis weiter, ergeben, dass sich der Antragsteller durch eine in Telefonaten deutlich zu Tage tretende psychische Vulnerabilität von den anderen Gruppenmitgliedern unterscheide. Als Rettungsdienstmitarbeiter sehe er sich durch die Verschärfung der Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie zunehmend mit einer Situation konfrontiert, die seine Existenz bedrohe. Seit 10.12.2021 entwickle sich eine psychische Entgleisung, die selbst bei geringem zusätzlichem Situationsdruck zu Affekthandlungen führen könne, die die Anwendung von Waffengewalt gegen sich selbst oder andere zur Folge haben könne. In einem Telefonat am 20.11.2021 mit seiner Mutter äußerte der Antragsteller gemäß einem Vorauswerter-Vermerk: „Die, die jetzt noch sagen, das alles wäre Verschwörungstheorie, die müssen weg! Das geht jetzt nicht mehr anders! Das sind gefährliche Leut‘ die so verblendet, so verblödet sind. […] der ganze tiefe Staat, möchte den Kapitalismus usw. […] wir haben jetzt das Problem, das wir in der Revolution leben. […] Ich krieg das ja über meine ganzen Freunde mit, sieh mal, über Black Ops Coffee haben wir Kooperationen mit z.B. Tactical Food Pack. Nicht mehr lieferbar. Das Militär Schweden oder die NATO kauft alles auf. Der Firma wurde verboten an den zivilen Markt auszuliefern. Alles was die produzieren geht an das Militär. […] Das Militär rüstet weltweit auf. Munition, keine Chance, du bekommst keine Munition mehr. […] Da wird natürlich nicht darüber berichtet. Aber das sind lauter solche Fakten und das sind Fakten die euch fehlen. Euch fehlen auch die Zusammenhänge weltweit. Ihr seht immer nur das was hier in Deutschland läuft und das ist auch Absicht.“ „Wir sind im Weltkrieg. Es läuft halt anders ab als im Ersten und im zweiten Weltkrieg!“ Menschen, die dies erkannt hätten und sich öffentlich äußern würden, wären plötzlich erhängt, sterben beim Autounfall oder beim Hubschrauberabsturz. Ganze Belegschaften, die sich systemkritisch geäußert hätten würden plötzlich verschwinden.“ Nach dem Vorauswerter-Vermerk über ein Telefonat des Antragstellers mit seiner Mutter am 23.11.2021 sprach sich dieser gegen die Corona-Impfung aus. Seine Mutter habe geäußert, aus ihrer Sicht sei er in der Querdenker-Szene „[g]anz tief drin“. Sie habe ihr Leben lang Rücksicht auf ihn genommen und müsse nun damit leben, dass er „vollkommen extrem“ sei. Dem Vorauswerter-Vermerk über ein Telefonat des Antragstellers mit seiner Mutter am 10.12.2021 ist zu entnehmen, der Antragsteller lehne die Impfung weiterhin ab. Er sei nicht bereit, in seinen Körper einen Impfstoff spritzen zu lassen, „der nicht erforscht ist, der keine Zulassung hat, der eine Palette an Nebenwirkungen hat, die totgeschwiegen wird“. Die möglicherweise geplante Impfpflicht verstoße gegen das Grundgesetz. Das müsse erst einmal außer Kraft gesetzt werden. „Und wenn ma des ham, dann hamma in diesem Land Krieg! Wenn ma des Grundgesetz abschaffen.“ Nachdem die Mutter des Antragstellers von einem Vorfall berichtete, bei dem sie von einem älteren Türken fast „verschlagen“ worden sei, weil sie diesen gebeten habe, seine Maske aufzusetzen, habe der Antragsteller erwidert: „ Ja. Des tut mir Leid, dass du diese Erfahrung gemacht hast. Aber da sin mir halt, sag ich mal, die letzten 40, 50 Jahre auf die Politiker reingefallen, die diese Menschen massenhaft ins Land gelassen haben. Wie übrigens auch jetzt wieder. Es kommen nach Europa 45.000 Flüchtlinge aus Afghanistan. Allein 25.000 wird die Bundesrepublik Deutschland aufnehmen. DIE HABEN HIER EINE AUFGABE! Wir sind nur noch nicht so schlau und aufgewacht, um das zu erkennen. Und die, dies schon sind, das sind Querdenker und Verschwörungstheoretiker. Und des is des traurige an der ganzen Sache. Aber es wird uns bald so heftigst um die Ohren fliegen, dann werden wir alle nachher sagen ‚hätten wir nur auf diese Menschen gehört‘.“ In einem Telefonat mit seinem Vater (V) am 13.12.2021 äußerte der Antragsteller (A) gemäß dem darüber gefertigten Vorauswerter-Vermerk, es gebe Probleme mit dem Vermieter seiner Kampfschule. A: „Ich will jetzt kein Vorurteil schüren, ich will nicht rassistisch wirken und sonst was aber der heißt Zucker, ja.“ V: „Und was heißt des?“ A: „Ja, machsch dir gschwind Gedanken.“ V: „Zucker…äh, schwul oder was?“ A: „Ne, es ist eine jüdische Familie.“ V: „Ach so. Ok.“ A: „Und da merkt man schon. Der tut immer so…“ V: „Ja, des isch gefährlich.“ A: „Ja, der tut immer so sportlich und kollegial aber letztendlich sind die Zuckers halt… ne.“ V: „Ja, ja.“ A: „So und ja, ich muss es halt einfach ansprechen da kann jetzt gern jeder der gerade mithört, kann mich gern für einen Nazi halten, des isch mir egal aber des sind halt Erfahrungen.“ Am 14.12.2021 beantragte das Landeskriminalamt Baden-Württemberg, das seitens des Landesamtes für Verfassungsschutz über den Vorgang informiert worden war, beim Amtsgericht XX den Erlass einer Durchsuchungsanordnung zur Durchsuchung der Wohnung des Antragstellers zum Zwecke der Beschlagnahme seiner Schusswaffen, von Zubehör und Munition, der waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisse sowie von ihm genutzter Mobiltelefone. Der auf Ermächtigungsgrundlagen des Polizeirechts gestützte Antrag wurde damit begründet, Tatsachen rechtfertigten die Annahme, in der Wohnung des Antragstellers befänden sich Gegenstände, die beschlagnahmt werden dürften. Die Beschlagnahme der Waffen, des Zubehörs und der waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisse wiederum sei gerechtfertigt, denn dies sei zum Schutz vor der Gefahr einer Straftat von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 49 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b WaffG erforderlich. Es drohten Delikte aus dem Gebiet des Staatsschutzes. Nach den bisherigen polizeilichen und durch das Landesamt für Verfassungsschutz gewonnenen Erkenntnissen sei der Antragsteller der Gruppierung „UNITER“ als Führungskraft zuzurechnen. Zudem habe sich um ihn herum eine extremistische Gruppierung gebildet, die sich vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie auf den sogenannten „Tag X“ vorbereite. Des Weiteren ließen insbesondere private Chat-Verläufe darauf schließen, dass die Absicht einer Gewalttat bestehe. Dem Antrag lag das Behördenzeugnis des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 15.12.2021 bei, in dem unter anderem weiter ausgeführt wird, aus Sicht der Gruppe „Wolfspack“ spitze sich die Situation derzeit zu und es würden freiheitseinschränkende Maßnahmen gegen ungeimpfte Personen befürchtet. Man gehe davon aus, mit Standard-Testverfahren solle der Impfstoff in der Bevölkerung verbreitet werden. Von den weiteren Mitgliedern der Gruppe unterscheide sich der Antragsteller durch eine deutlich zu Tage tretende psychische Vulnerabilität, wie sich an der Eskalation von Gesprächsverläufen in den vergangenen Wochen zeige. Die bevorstehende Impfpflicht für Rettungsdienstmitarbeiter zwinge ihn zu einer Entscheidung, die seinen sozialen Rückhalt und sein Identitätsgefühl bedrohe. Fragen nach der Sinnhaftigkeit des Lebens und dem Tod seien regelmäßig Themen in den Gesprächen mit seinen Eltern. Seit 10.12.2021 entwickle sich eine psychische Entgleisung des Antragstellers. Er spreche davon, die Bundesrepublik befinde sich bereits in einem Weltkrieg. Andersdenkende (Ungeimpfte) würden systematisch beseitigt. Die Regierung habe entschieden, ihm Mitte März den Hahn zuzudrehen. Das Amtsgericht XX erließ mit Beschluss vom 17.12.2021 (XX) die beantragte Durchsuchungsanordnung. Am selben Tag erließ das Landeskriminalamt Baden-Württemberg eine Beschlagnahmeverfügung hinsichtlich bei der Durchsuchung aufgefundener Beweismittel, insbesondere sämtlicher Waffen, Zubehör und Munition sowie der waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisse und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Am 20.12.2021 wurde der Antragsteller gegen 6:55 Uhr vor dessen Wohnung angetroffen und diese durchsucht. Der Antragsteller habe sich kooperativ verhalten, habe sein Handy herausgegeben, die Zugangsdaten mitgeteilt, die Schlüssel zu den Tresoren herausgegeben und den Beamten die Magazine gezeigt, die sich in einem Karton im Keller befunden hätten. Bei der Durchsuchung seien fünf Lang- und zwei Kurzwaffen sowie gut 3000 Patronen sichergestellt worden, ferner drei „waffenrechtliche“ Erlaubnisse. Nach Abschluss der Maßnahmen sei dem Antragsteller ein Gespräch mit KONEX angeboten worden, das er angenommen habe. In einem weiteren Behördenzeugnis vom 03.01.2022 wiederholte das Landesamt für Verfassungsschutz seine Feststellungen aus den vorangegangenen Zeugnissen und führt ergänzend aus, aus Sicht der Gruppe „Wolfspack“ spitze sich die Situation aktuell insoweit zu, als ihre persönliche Freiheit durch die immer größer werdende Maßnahmepalette, die sich ihrer Ansicht nach nur gegen ungeimpfte Personen richte, eingeschränkt werde. Die Gruppenmitglieder lehnten selbst Standard-Tests ab, da sie davon ausgingen, dass mit diesen der Impfstoff in der Bevölkerung verbreitet werden solle. Das Mobiltelefon wurde dem Antragsteller am 04.01.2022 zurückgegeben. Bei dieser Gelegenheit übergab der Antragsteller ein Kündigungsschreiben vom 21.12.2021, das vom E-Mail-Account von „SXX FXX“, gezeichnet mit „[Name des Antragstellers]“ versandt wurde und an UNITER gerichtet gewesen sei. Darin wird ausgeführt, es werde die „erst kürzlich in bester Absicht reaktivierte Mitgliedschaft im Netzwerk mit sofortiger Wirkung“ gekündigt und es würden gleichzeitig „alle mir bisherig anvertrauten Ämter“ aufgegeben. Wegen der Maßnahmen des Bundesamtes für Verfassungsschutz bzw. des Landeskriminalamtes sehe der Antragsteller sich hierzu gezwungen. Am 18.01.2022 legte der Antragsteller gegen die Beschlagnahmeverfügung Widerspruch ein. Er machte geltend, die Beschlagnahme sei rechtswidrig, denn von ihm gehe keine Gefahr aus. Er habe sich rechtstreu verhalten und sei nicht vorbestraft. Er sei unter Generalverdacht gestellt worden, weil er aufgrund seiner Hobbys und seiner Kenntnisse als potentiell gefährlich eingeschätzt werde. Ohne jeden Nachweis werde aus einer bloß abstrakten Gefahr eine konkrete, sogar eine dringliche Gefahr konstruiert. Es sei nicht ersichtlich, gegen welche Einrichtungen oder Personen sich Angriffe richten könnten. Die Behauptungen zu „verschiedenen Plattformen“, auf denen „Verschwörungstheorien kommuniziert“ würden, seien nicht belegt. Die zur Begründung der Gefahr herangezogene „mentale Verfassung“ werde weder belegt, noch bestünden bei den Beamten hinreichende psychiatrische Kenntnis zur Feststellung einer solchen. Dass ein labiler Zustand bestehe, der in irgendeiner Weise straf- oder polizeirechtlich relevant sein könne, werde mit Nichtwissen bestritten. Aus dem legal betriebenen und unter Beachtung aller Vorschriften ausgeübten Hobby werde zu Unrecht auf eine mögliche „Verwendung von Waffen zur Lösung der als erdrückend wahrgenommenen Problemlast“ geschlossen. Zutreffend sei, dass er unter den zunehmenden Grundrechtseingriffen leide. Dies mache ihn aber nicht per se gewaltbereit oder gefährlich. Die Verwertung der Erkenntnisse aus den Telefonaten sei rechtswidrig erfolgt. Seine Eltern stellten, da er alleinstehend, kinderlos und Einzelkind sei, seine nächsten Bezugspersonen dar. In den im Nachgang zur Durchsuchung mit Fachkräften von KONEX geführten Gespräche seien diese zum Schluss gekommen, er sei kein Extremist und es gehe von ihm keine Gefahr für Leib und Leben bzw. den Bestand des Staates aus. Im Zeitpunkt des Beschlusses des Amtsgerichts sei er keine Führungskraft von „UNITER“ gewesen und sei zudem, aufgrund der Durchsuchung und der Kenntnis, dass die Gruppierung wohl in der Zwischenzeit in Deutschland verboten worden sei, auch unverzüglich aus der Gruppierung ausgeschieden. Die E-Mail sei von einer Bekannten aus abgesandt worden, da er aufgrund der Beschlagnahme über keine technische Kontaktmöglichkeit mehr verfügt habe. Bei der Chatgruppe „Wolfspack“ handele es sich um eine Chatgruppe seines Freundeskreises auf dem Messengerdienst „Telegram“. Impfgegner sei er nicht. Aufgrund der noch nicht abgeschlossenen Studien lehne er lediglich die nur als Notfallzulassung geführten Corona-Impfstoffe ab. Es sei darauf hinzuweisen, dass seine Mutter aufgrund einer körperlichen Vorerkrankung als impfunfähig gelte, weshalb seine Ängste, bei einer Impfung eine schwerwiegende oder gar tödliche Impfnebenwirkung zu erleiden, faktenbasiert und aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehung und der möglichen erblichen Weitergabe der Disposition faktenbasiert sei. Nach Auswertung der sich auf dem Mobiltelefon des Antragstellers befindenden Daten kam das Landeskriminalamt am 01.03.2022 zu dem Ergebnis, es deute „nichts auf eine extremistische Ideologie das Planen eines Anschlags oder das Töten von sich, oder anderen Personen hin“. In seinem (undatierten) Abschlussbericht kam das Landeskriminalamt Baden-Württemberg zu dem Ergebnis, der Verdacht einer möglichen, durch den Antragsteller geplanten Gewalttat habe nicht erhärtet werden können. Extremistische Tendenzen hätten bei ihm nach Auswertung der Asservate nicht festgestellt werden können. Die Akte aus dem Ermittlungsverfahren mitsamt dem Abschlussbericht ging am 11.03.2022 bei der Antragsgegnerin ein. In einem weiteren Behördenzeugnis vom 05.04.2022 äußerte das Landesamt für Verfassungsschutz sich zu Tatsachen, die sich über das erste Behördenzeugnis hinaus konkretisiert hätten. Der Antragsteller sei Gründungsmitglied der extremistischen Kleingruppe „Wolfspack“. Die Gruppierung verfolge Ziele, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richteten. Sie bezweifle die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und lehne das staatliche Gewaltmonopol ab. Sie bereite sich auf ein „Tag-X“-Szenario vor. Ein „Tag-X-Szenario“ beschreibe den erwünschten bzw. erwarteten Umsturz der aktuellen Gesellschaftsordnung, wobei aus Sicht der Gruppierungsmitglieder dann scheinbare Verteidigungshandlungen notwendig werden könnten, die auch aktive Gewalttaten gegen Personen oder Sachen notwendig werden ließen. Im jagdrechtlichen Verfahren forderte das Landratsamt XX den Antragsteller mit Schreiben vom 17.05.2022 unter Berufung auf § 6 Abs. 2 WaffG zur Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses auf. Es solle die Frage beantwortet werden, ob der Antragsteller aufgrund seiner Persönlichkeit geeignet sei, mit Waffen und Munition umzugehen. Das im Juli 2022 erstellte (undatierte) Gutachten kommt zu dem Ergebnis, beim Antragsteller liege „keine Nichteignung […] in Bezug auf den Umgang mit (großkalibrigen) Schusswaffen und Munition im Sinne des Waffengesetzes vor“. Der Antragsteller habe sich damals in einer besonderen psychischen Verfassung mit großer Unsicherheit hinsichtlich der weiteren Ausübung seines Berufes und damit auch hinsichtlich seiner Existenz befunden. Zusammenhänge zwischen den hochemotional geführten Telefonaten und Zweifeln hinsichtlich eines verantwortungsvollen Umgangs mit Waffen hätten sich nicht ergeben. Zwischenzeitlich sei der Antragsteller aus dem Verein UNITER ausgetreten und seine Rahmen- und Lebensbedingungen hätten sich günstig geändert. Am 17.08.2022 verlängerte das Landratsamt XX den Jagdschein des Antragstellers bis 31.03.2025. Die Antragsgegnerin teilte dem Landeskriminalamt Baden-Württemberg mit Schreiben vom 23.08.2022 mit, die Waffenbehörde habe die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers und dessen persönliche Eignung überprüft und komme – wie auch bereits das Landratsamt XX als Jagdbehörde – zu dem Ergebnis, diesbezüglich bestünden keine Zweifel. Der Antragsteller erhalte seine waffenrechtlichen Erlaubnisse zurück. Die verwahrten Waffen könnten dem Antragsteller wieder ausgehändigt werden. Am 23.08.2022 erreichten das Landratsamt XX die beiden Behördenzeugnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz Baden-Württemberg vom 03.01.2022 und vom 05.04.2022. Seitens der Antragsgegnerin wurde anschließend gegenüber dem Landesamt für Verfassungsschutz um Mitteilung weiterer Erkenntnisse, insbesondere zur Gruppierung „Wolfspack“ gebeten. In einem weiteren Nachbericht vom 19.10.2022 wies das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg ergänzend darauf hin, durch die Auswertung des Mobiltelefons des Antragstellers habe dessen Mitgliedschaft in der extremistischen Kleingruppe „Wolfspack“ belegt werden können. Er sei eines von vier Mitgliedern des inneren Kreises. In einem Chat mit seiner Mutter am 29.11.2021, bei dem es um Verschwörungstheorien und Narrative der „QAnon“-Bewegung gegangen sei, habe der Antragsteller unter seinem Telegram-Pseudonym „GXX“ geschrieben: „Nicht umsonst heisst mein Freundeskreis Wolfpack (Wolfsrudel)“. Zudem habe die Gruppe einen Aufnäher erstellt, der als Erkennungszeichen der Gruppe dienen solle. Die vier Wölfe sollten den inneren Kreis des „Wolfspacks“ symbolisieren. Mit Schreiben vom 04.04.2023 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zum beabsichtigten Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse an. Mit Bescheid vom 09.08.2023 widerrief die Antragsgegnerin die Waffenbesitzkarte Nr. XX/16 sowie den Kleinen Waffenschein Nr. XX/2004 (Ziff. 1) und forderte den Antragsteller auf, die unter Ziff. 1 genannten Erlaubnisurkunden unverzüglich, spätestens bis zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheids zurückzugeben (Ziff. 2). Weiter forderte es den Antragsteller auf, die in seinem Besitz befindlichen Waffen sowie Munition innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen und den Nachweis hierüber gegenüber der Stadt XX vorzulegen (Ziff. 3). Ferner ordnete es die sofortige Vollziehung der Ziff. 2 und 3 der Entscheidung an (Ziff. 6) und drohte dem Antragsteller nach erfolglosem Ablauf der in Ziff. 3 genannten Frist die Sicherstellung der Waffen, von Waffenteilen und dazugehöriger vorhandener Munition an (Ziff. 4). Hinsichtlich der Erlaubnisurkunden wurde für den Fall der Nichteinhaltung der in Ziff. 2 gesetzten Frist ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- EUR angedroht (Ziff. 5). Zuletzt wurde eine Gebühr in Höhe von 355,00 EUR festgesetzt (Ziff. 7). Zur Begründung führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, die waffenrechtlichen Erlaubnisse seien zu widerrufen, da der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitze, § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG. Es lägen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, der Antragsteller sei in den letzten fünf Jahren Mitglied einer Vereinigung gewesen, die Bestrebungen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG verfolgt habe. Nach den Feststellungen des Landesamtes für Verfassungsschutz sei der Antragsteller Mitglied der extremistischen Gruppierung „Wolfspack“. Diese verfolge Ziele, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet seien. Sie bezweifle die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und lehne das staatliche Gewaltmonopol mit Verweis auf eine angeblich in der Bundesrepublik Deutschland existierende Willkürherrschaft ab. Die Kleingruppe bereite sich auf ein „Tag-X-Szenario“ vor, womit ein Zusammenbruch der gesamten staatlichen Ordnung gemeint sei. In einem solchen Fall könnten aus Sicht der Mitglieder der Kleingruppe „Wolfspack“ „scheinbare Verteidigungshandlungen“ notwendig werden, die auch aktive Gewalttaten gegen Personen oder Sachen notwendig werden ließen. Der Antragsteller sei eines von vier Mitgliedern der Gruppierung und symbolisiere einen von vier Wölfen auf dem dazugehörigen Patch, einem Kennzeichen der Gruppe, zu welchem er einen nicht unerheblichen Kostenbeitrag geleistet habe. Die sich daraus ergebende Vermutung waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit sei nicht widerlegt worden. Die Ausführungen des Antragstellers, die Bezeichnung laute „Wolfpack“, nicht „Wolfspack“, und es handele sich um den Chat einer Freundesgruppe, die gerne campe und sich in der Natur aufhalte, was der Patch zum Ausdruck bringe, entkräfte die Vermutung der Unzuverlässigkeit nicht. Die Feststellungen des Landesamtes für Verfassungsschutz würden lediglich pauschal bestritten. Auf die Vorbereitungen auf ein „Tag-X-Szenario“ sei nicht konkret eingegangen worden. Der Antragsteller sei zudem nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG waffenrechtlich unzuverlässig, denn Tatsachen rechtfertigten die Annahme, er habe in den letzten fünf Jahren Bestrebungen einzeln verfolgt, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet seien. Er sei Mitglied der Gruppierung „Wolfspack“, die die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung bezweifle und das staatliche Gewaltmonopol mit dem Verweis auf eine angeblich bestehende Willkürherrschaft ablehne. Konkreten Ausdruck finde dies in der Vorbereitung der Gruppe auf ein „Tag-X-Szenario“, welches den erwünschten bzw. erwarteten Umsturz der aktuellen Gesellschaftsordnung beschreibe. In den im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung im Zeitraum vom 20.11.2021 bis 13.12.2021 ausgewerteten Gesprächen habe der Antragsteller zudem Politikern die Entscheidungsgewalt in Deutschland abgesprochen und beschrieben, dass Entscheidungen und die Vermittlung von Informationen an die Bevölkerung verschwörerisch und falsch seien, was auf vermeintlich willkürliches Handeln der Exekutive hinweise. Wer das „System“ kritisiere, komme zu Tode oder verschwinde. Der Antragsteller habe weiter geäußert, man sei im Weltkrieg, lebe in der Revolution und es sei Zeit, sich zu wehren. Auch die sich darauf gründende Vermutung waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit sei nicht widerlegt worden. Hierzu sei weder der Umstand geeignet, dass der Antragsteller bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei, noch, dass keine waffenrechtlichen Verstöße vorlägen. Denn der Antragsteller habe seine Bindung an die Rechtsordnung unter einen Vorbehalt gestellt und gebe deshalb Anlass zu der begründeten Befürchtung, er werde waffenrechtliche Vorschriften möglicherweise nicht einhalten, wenn sie ihm nicht opportun erschienen. Waffenrechtlich (absolut) unzuverlässig sei der Antragsteller auch gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG, denn Tatsachen rechtfertigten die Annahme, er werde Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden, mit ihnen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen bzw. sie nicht sorgfältig verwahren oder Unberechtigten überlassen. Insoweit reiche die prognostizierte hinreichende Wahrscheinlichkeit aus. Aufgrund der Mitgliedschaft in der extremistischen Gruppierung „Wolfspack“, die die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung bezweifle und das staatliche Gewaltmonopol mit dem Verweis auf eine angeblich in der Bundesrepublik Deutschland existierende Willkürherrschaft ablehne, bestünden schwerwiegende Bedenken, dass die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgt würden. Zudem könnten nach den Feststellungen des Landesamtes für Verfassungsschutz bei Eintritt des „Tag-X-Szenarios“ aus Sicht der Mitglieder der Kleingruppe „Wolfspack“ Verteidigungshandlungen notwendig werden, die auch Gewalttaten gegen Personen oder Sachen beinhalteten. Hierfür seien Ausrüstungsgegenstände gekauft, gemeinsam trainiert und ein externes Kommunikationsnetz geschaffen worden. Nach den Feststellungen des Landesamtes für Verfassungsschutz habe der Antragsteller nicht nur an den Vorbereitungshandlungen teilgenommen, sondern sei auch militärisch geschult und verfüge zumindest über eine Plattenträger-Schutzausrüstung. Dies gebe Anlass zu der Befürchtung, er werde, insbesondere in einer zukünftigen Krisensituation, Waffen oder Munition missbräuchlich verwenden. Die Folgeanordnungen ergäben sich aufgrund des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse. Die sofortige Vollziehung sei anzuordnen, da von Waffen, die sich im Besitz nicht zuverlässiger Personen befinden, Gefahren für die Öffentlichkeit ausgingen. Ein Zuwarten bis zur Bestandskraft der Entscheidung sei aus Sicherheitsgründen nicht hinzunehmen. Das Interesse des Antragstellers am Besitz der Waffen müsse dahinter zurückstehen. Gegen den Bescheid legte der Antragsteller am 24.08.2023 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden wurde. Am 12.10.2023 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Stuttgart Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung macht er geltend, die Annahme der Unzuverlässigkeit könne schon anhand des Ablaufs nicht nachvollzogen werden. Nach Beschaffung von Erkenntnissen seitens des Landesamtes für Verfassungsschutz und anschließenden Ermittlungen seitens des Landeskriminalamtes sei diese Behörde schließlich zu dem Ergebnis gelangt, mangels Bedenken im Hinblick auf seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit seien die beschlagnahmten Waffen sowie die waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisse wieder herauszugeben. Dies sei im August 2022 erfolgt. Seitdem hätten sich neue Erkenntnisse nicht ergeben. Sämtliche vormals bestehenden Bedenken seien ausgeräumt worden. Aus dem Verein „UNITER“ sei er ausgetreten, habe anschließend Gespräche mit KONEX aufgenommen und dort die Mitteilung erhalten, er sei „falsch“. Einer Verbindung namens „Wolfspack“ gehöre er nicht an. Bei der damit möglicherweise gemeinten Chatgruppe „Wolfpack“ handele es sich um eine private Nachrichtengruppe mit seinen drei besten Freunden auf dem Messengerdienst Telegram. Sie hätten ein gemeinsames Hobby rund um die Natur und Survival, was auch den Namen der Gruppe, der im Deutschen „Wolfsrudel“ bedeute, erkläre. Die Bezeichnung solle die freundschaftliche Verbundenheit erklären. Die Gruppe verfolge keine Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung und sei auch nicht extremistisch. Sogenannte „Tag-X-Vorbereitungen“ seien ihm nicht bekannt. Eine psychische Vulnerabilität bestehe ebenfalls nicht, wie durch das vorgelegte Gutachten bestätigt werde. In rechtlicher Hinsicht sei auszuführen, dass es sich bei der Bezeichnung der Chatgruppe als extremistisch um eine unbelegte Mutmaßung handele. Dies ergebe sich auch nicht aus dem Logo, das lediglich vier Wölfe vor einem Naturhintergrund zeige. Die Gruppe, die sich den Namen „Wolfpack“ gegeben habe, bestehe aus vier Personen. Einen „inneren Kreis“, dem der Antragsteller angehören könne, gebe es nicht. Sein Pseudonym „GXX“ sei die schwäbische Bezeichnung für „XX“, seinen Familiennamen. Verfassungsfeindliche Bestrebungen könnten zudem erst dann angenommen werden, wenn sich diese nach außen, im Sinne einer kämpferisch-aggressiven Haltung gegenüber elementaren Grundsätzen der Verfassung richteten. Zudem müssten die Bestrebungen feststehen. Ein bloßer tatsachenbegründeter Verdacht reiche nicht. Vorliegend gebe es schon keine Tatsachen, die einen Verdacht belegten. Es handele sich insgesamt um unbelegte Mutmaßungen und behördliche Schlussfolgerungen. Er – der Antragsteller – könne den Negativbeweis im Hinblick auf vermeintlich verfassungsfeindliche Bestrebungen nicht erbringen, nachdem die Antragsgegnerin keine Tatsachen genannt habe. Weitere Ermittlungen seien auch nicht Aufgabe des Gerichts, nachdem die Antragsgegnerin auch nach erfolgtem Bestreiten keine weiteren Tatsachen oder Erkenntnisse mitgeteilt habe. Im Hinblick auf eine mögliche waffenrechtliche Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a bis c WaffG sei festzustellen, dass sich die Antragsgegnerin insoweit lediglich auf Vorgänge beziehe, die Ende 2021 stattgefunden hätten. Zudem handele es sich auch insoweit nicht um Tatsachen; die Vorgänge seien nicht rekonstruierbar. Aufbewahrungsverstöße und sonstige Vorfälle mit waffenrechtlichem Bezug habe es nicht gegeben. Er sei friedliebend und gebe als Krav-Maga-Leiter auch Selbstverteidigungskurse. Krav Maga DEFCON® sei eine waffenfreie, auf Reflexen basierende Form der Selbstverteidigung. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 09.08.2023 hinsichtlich Ziff. 1 anzuordnen und hinsichtlich Ziff. 2 und 3 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt sie aus, in dem Nachbericht des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 19.10.2023 sei die Mitgliedschaft des Antragstellers „in der extremistischen Partei Wolf Pack“ festgestellt worden. Neben dieser Mitgliedschaft sei die Zugehörigkeit zum inneren Kreis der Gruppierung belegt worden. Des Weiteren sei im Chat des Antragstellers mit seiner Mutter das Benutzen von Verschwörungstheorien sowie die Verwendung von Narrativen der QAnon-Bewegung durch den Antragsteller festgestellt worden. Bei dieser Bewegung handele es sich um Einzelpersonen und Gruppierungen aus dem Phänomenbereich der „Verfassungsschutzrelevanten Delegitimierung des Staates“. Die hierdurch entstandenen, von ihm selbst hervorgerufenen, berechtigten Zuverlässigkeitszweifel aufzuklären, sei Aufgabe des Antragstellers. Er habe an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere, da es sich um innere Einstellungen handele. Der Antragsteller sei nachweislich Mitglied des vom Verfassungsschutz beobachteten Vereins „UNITER“ gewesen und aus diesem ausgetreten, sobald Ermittlungen gegen ihn vorgebracht worden seien. Hierin könne ein Bewusstsein hinsichtlich der Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung zum Ausdruck kommen. Nunmehr bestehe das Bewusstsein, dass sich die Mitgliedschaft negativ auf die waffenrechtliche Zuverlässigkeit auswirken könne. Ob der Austritt die tatsächliche Einstellung widerspiegele oder lediglich ein Instrumentarium gewesen sei, um sich nach außen zu distanzieren, könne nicht beurteilt werden. Es könne aber nicht automatisch von einer Distanzierung des Antragstellers vom tatsächlichen verfassungsfeindlichen Gedankengut ausgegangen werden. Hierzu eigne sich auch das fachpsychologische Gutachten nicht, das nur eine Momentaufnahme darstelle und durch gezielte Vorbereitung sicherlich in eine gewisse Richtung gelenkt werden könne. Mitglied im inneren Kreis „der Gruppe Wolf Pack“ sei der Antragsteller bis heute. Dass es sich dabei um eine reine Freundesgruppe handele, sei eine Schutzbehauptung. Der Name Wolf Pack beinhalte eine Affinität zu der im ersten Weltkrieg angewandten sogenannten „Rudeltaktik“, einer Kriegsstrategie, den Feind nicht mehr einzeln, sondern im Rudel anzugreifen. Dieser Aspekt führe zu einer Übereinstimmung mit dem Phänomen der „Verfassungsschutzrelevanten Delegitimierung des Staates“ im Zusammenspiel mit der Verwendung von Narrativen der „QAnon-Bewegung“ und der bereits bekannten und belegten Vorbereitung auf einen Tag X. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die im gerichtlichen Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Behördenakte verwiesen. II. 1. Der Antrag hat keinen Erfolg. a. Der Antrag ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der gegen Ziff. 1 des Bescheids gerichtete Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da dem Widerspruch gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarte gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 5 WaffG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Soweit sich der Antrag gegen die Ziff. 2 und 3 richtet, ist er als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft, da der Widerspruch insoweit wegen des durch die Antragsgegnerin in Ziff. 6 des streitgegenständlichen Bescheides angeordneten Sofortvollzuges keine aufschiebende Wirkung entfaltet. b. Der Antrag ist unbegründet. aa. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziff. 6 genügt in formeller Hinsicht den Anforderungen an das in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO statuierte Begründungserfordernis. Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. In der Begründung einer Vollziehungsanordnung hat die Behörde schlüssig, konkret und substantiiert darzulegen, aufgrund welcher Erwägungen sie gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der gesetzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.04.2016 - 1 S 275/16 -, juris Rn. 3). Die Begründung hat den Zweck, die Betroffenen in die Lage zu versetzen, durch Kenntnis der Gründe, die die Behörde zur Vollziehungsanordnung veranlasst haben, die Erfolgsaussichten eines Aussetzungsantrags auf Grundlage von § 80 Abs. 4 und 5 VwGO abzuschätzen. Daneben soll die Begründungspflicht der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Vollziehungsinteresse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Schließlich dient die Begründung außer der Selbstkontrolle der Behörde auch der Kontrolle durch das Gericht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.02.2022 - 3 S 3940/21 -, juris Rn. 16). Darauf, ob die angeführten Gründe inhaltlich tragfähig sind, kommt es für das formelle Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht an (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.02.2022 - 3 S 3940/21 -, juris Rn. 18). Gemessen daran hat die Antragsgegnerin hinreichend dargelegt, dass die sofortige Vollziehung der Anordnung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung „so rasch als möglich“ erfolgen und das private Interesse hinter dem öffentlichen Interesse zurückstehen müsse. In hinreichender Weise stellt der Bescheid zurecht darauf ab, die Gefahr ergebe sich aus dem unberechtigten Besitz der Erlaubnisdokumente bzw. der Waffen durch den Antragsteller, welcher mangels fortbestehender Zuverlässigkeit nicht hinzunehmen sei. Dass die Gründe für den Wegfall der Zuverlässigkeit auch bei der Begründung des Widerrufs selbst aufgeführt sind, ist nicht zu beanstanden. Denn das besondere Vollzugsinteresse kann im Waffenrecht als Gefahrenabwehrrecht mit dem allgemeinen Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes zusammenfallen. bb. In materieller Hinsicht besteht keine Veranlassung, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den streitgegenständlichen Bescheid anzuordnen bzw. wiederherzustellen. Nach § 80 Abs. 5 Satz VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei der Entscheidung hat das Gericht das Interesse des Antragstellers, dass die angefochtene Verfügung vor dem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht durchgesetzt wird, gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung abzuwägen. Diese Prüfung ist maßgeblich an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren (BVerwG, Beschluss vom 29.04.1974 - IV C 21.74 -, juris Rn. 6 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.02.1991 - 14 S 2966/90 -, NVwZ-RR 1991, 409, 410). Sie sind im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO summarisch zu prüfen. Ergibt diese Prüfung, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, besteht kein öffentliches Interesse an seiner Vollziehung. Ist der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtmäßig, ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gleichwohl zusätzlich ein besonderes, über das Aussetzungsinteresse des Betroffenen hinausgehendes Vollzugsinteresse der Allgemeinheit zu fordern, um das Regel- (aufschiebende Wirkung) Ausnahme- (sofortige Vollziehbarkeit) Verhältnis der Norm nicht zu unterlaufen. Dementsprechend muss in einem solchen Fall die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit auch mit Blick auf die sonstigen widerstreitenden Interessen der Beteiligten gerechtfertigt sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.03.1993 - 1 ER 301.92 -, juris Rn. 37; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 22.07.2016 - 10 S 738/16 -, juris Rn. 14, und vom 08.09.2015 - 10 S 1667/15 -, juris Rn. 13). Lässt sich im konkreten einstweiligen Rechtschutzverfahren keine hinreichend klare Aussage über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts treffen, entscheidet das Verwaltungsgericht anhand einer Abwägung der sonstigen Interessen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 -, juris Rn. 95, und vom 22.02.2002 - 1 BvR 300/02 -, juris LS 1). Nach diesen Maßstäben sieht das Gericht im vorliegenden Fall keine Veranlassung, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers wiederherzustellen beziehungsweise anzuordnen. Die Erfolgsaussichten seines Widerspruchs können im Rahmen der im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes vorzunehmenden Prüfung mit den dortigen Erkenntnismöglichkeiten nicht abschließend beurteilt werden (1). Die Abwägung der sonstigen Interessen ergibt vorliegend, dass dem Vollzugsinteresse der Vorzug zu geben ist (2). (1) Bei summarischer Prüfung der Ziff. 1 bis 3 des Bescheids der Stadt XX vom 09.08.2023 kann nicht abschließend beurteilt werden, ob diese voraussichtlich rechtmäßig sind. Dies gilt sowohl für den Widerruf der Waffenbesitzkarte und des Kleinen Waffenscheins (a) als auch – in der logischen Folge – für die in den Ziff. 2 und 3 getroffenen Anordnungen (b). (a) Eine abschließende Beurteilung, ob der Widerruf der Waffenbesitzkarte und des Kleinen Waffenscheins in Ziff. 1 des streitgegenständlichen Bescheids aller Voraussicht nach materiell rechtmäßig ist, ist mit den Erkenntnismöglichkeiten des hiesigen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, in dem die Entscheidung anhand der verfügbaren Beweismittel und der glaubhaft gemachten Tatsachen erfolgt, nicht möglich. Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf der Waffenbesitzkarte und des Kleinen Waffenscheins als waffenrechtliche Erlaubnisse ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Zu den unabdingbaren Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis gehört auch, dass der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG). Vorliegend kommt der Wegfall der Zuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG in Betracht, wonach die Zuverlässigkeit in der Regel fehlt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene in den letzten fünf Jahren Mitglied in einer Vereinigung war, die Bestrebungen, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa WaffG), verfolgt oder verfolgt hat (aa). Dass die Zuverlässigkeit des Antragstellers gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa WaffG oder gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG entfallen sein könnte, erscheint vor dem Hintergrund der derzeit vorliegenden Erkenntnisse nicht wahrscheinlich (bb). (aa) Vorliegend kommt der Wegfall der Zuverlässigkeit des Antragstellers gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG in Betracht. Danach fehlt die Zuverlässigkeit in der Regel dann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Betroffener in den letzten fünf Jahren Mitglied in einer Vereinigung war, die Bestrebungen, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa WaffG), verfolgt oder verfolgt hat. In dieser Vorschrift zur Regelunzuverlässigkeit wird durch den Gesetzgeber eine widerlegbare Vermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Betroffenen normiert (Brunner, in: Adolph/Brunner/Bannach, WaffG, Kommentar, Stand: Juni 2022, § 5 Rn. 93). Bei der Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit von Antragstellern ist den Waffenbehörden in § 5 WaffG kein Ermessen eingeräumt, sondern die Prüfung unterliegt der vollständigen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. Papsthart, in: Steindorf, WaffG, Kommentar, 11. Auflage, 2022, § 5 Rn. 12). Dabei ist an die waffenrechtliche Zuverlässigkeit schon mit Blick auf die in Rede stehenden Rechtsgüter ein strenger Maßstab anzulegen. Denn Schutzzweck auch dieser Vorschrift zur Regelunzuverlässigkeit ist es, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. st. Rspr. etwa BVerwG, Urteile vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 -, juris Rn. 17, und vom 30.09.2009 - 6 C 29.08 -, juris Rn. 17). Zum anzuwendenden Maßstab bezogen auf die Feststellung waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass sich das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht in einem subjektiven Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe erschöpft. Aus ihm ist vielmehr auch eine Schutzpflicht des Staates und seiner Organe für das geschützte Rechtsgut abzuleiten, sich schützend und fördernd vor gefährdetes menschliches Leben zu stellen, es insbesondere vor rechtswidrigen Eingriffen Dritter zu bewahren. Eine solche Schutzpflicht besteht auch hinsichtlich der Missbrauchsgefahren, die vom Umgang mit Schusswaffen ausgehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.2013 - 2 BvR 1645/10 -, juris Rn. 4 m. w. N.). Gemessen daran spricht einiges dafür, dass der Antragsteller nicht mehr als hinreichend zuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG anzusehen ist. Denn UNITER stellt als bis März 2020 eingetragener Verein und auch über diesen Zeitpunkt hinausgehender Personenzusammenschluss (vgl. Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, Verfassungsschutzbericht 2020, S. 99) zum maßgeblichen Zeitpunkt eine Vereinigung i. S. v. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG dar, bei der Tatsachen die Annahme i. S. v. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG rechtfertigen dürften, dass sie gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat (dazu unter [1]). Diese Umstände werden seitens der Widerspruchsbehörde zu berücksichtigen sein, auch wenn die Antragsgegnerin diese in ihrem Bescheid vom 09.08.2023 jedenfalls nicht ausdrücklich erwähnt (dazu unter [2]). Der Antragsteller war bei UNITER bis zu seinem Austritt aus dem Verein am 21.12.2021 und damit in den letzten fünf Jahren Mitglied, § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG (dazu unter [3]). Auch eine Ausnahme von der Annahme der Regelunzuverlässigkeit i. S. v. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG liegt im Falle des Antragstellers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht vor, ohne dass dies vorliegend abschließend zu beurteilen wäre (dazu unter [4]). Auf die Frage, ob auch die Zugehörigkeit des Antragstellers zur Chatgruppe „Wolfpack“ den Anforderungen des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG genügte, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an (dazu unter [5]). [1] Für UNITER liegen voraussichtlich Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, die Vereinigung verfolge Bestrebungen, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG bzw. habe solche im hier maßgeblichen Zeitraum der zurückliegenden fünf Jahre verfolgt. Die Feststellung, ob Bestrebungen vorliegen, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, unterliegt in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Zur Auslegung des Begriffs der „Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung“ (Verfassungsfeindlichkeit) kann auf die Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 2 GG, § 4 BVerfSchG und § 92 StGB zurückgegriffen werden (vgl. VG Köln, Urteil vom 08.09.2022 - 20 K 3080/21 -, juris Rn. 72 f.; VG München, Beschluss vom 11.05.2020 - M 7 S. 20.87 -, juris, Rn. 27). Das Schutzgut der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die elementaren Grundsätze der Verfassung, namentlich die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (BVerfG, Beschluss vom 13.07.2018 - 1 BvR 1474/12 -, juris Rn. 107; BVerfG, Urteil vom 17.01.2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 529; VG Köln, Urteil vom 08.09.2022 - 20 K 3080/21 -, juris Rn. 74 f.). Gegen die verfassungsmäßige Ordnung wendet sich unter anderem, wer das Ziel verfolgt, das staatliche Gewaltmonopol außer Kraft zu setzen, denn dieses ist Teil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und Abs. 3 GG (BVerfG, Urteil vom 23.01.2024 - 2 BvR 1/19 -, juris Rn. 258). Bestrebungen, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, liegen bei einer Vereinigung dann vor, wenn sie als solche nach außen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung einnimmt (Brunner, in: Adolph/Brunner/Bannach, WaffG, Kommentar, Stand: Juni 2022, § 5 Rn. 145). Hierfür reicht es nicht aus, dass sie sich kritisch oder ablehnend gegen diese Grundsätze wendet oder für eine andere Ordnung eintritt. Es genügt allerdings, dass sie die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben will. Dabei muss sie ihre Ziele aber nicht durch Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen zu verwirklichen suchen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.06.2019 - 6 C 9.18 -, juris Rn. 23 m. w. N.). Bestrebungen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG gehen folglich über bloße politische Meinungen hinaus. Sie erfordern ein aktives, aber nicht notwendigerweise kämpferisch-aggressives Vorgehen zur Realisierung eines bestimmten Ziels. Es bedarf Aktivitäten, die über eine bloße Missbilligung oder Kritik an einem Verfassungsgrundsatz hinausgehen. Kritik an der Verfassung und ihren wesentlichen Elementen ist insoweit zwar erlaubt, ebenso wie die Forderung, tragende Bestandteile der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu ändern. Es ist staatlichen Behörden jedoch nicht verwehrt, aus Meinungsäußerungen, die den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG genießen, Schlüsse zu ziehen und gegebenenfalls Maßnahmen zum Rechtsgüterschutz zu ergreifen. Wenn Äußerungen Bestrebungen zur Beseitigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung erkennen lassen, darf die Waffenbehörde das zum Anlass nehmen, Schutzmaßnahmen zu ergreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.07.2010 - 6 C 22.09 -, juris Rn. 60; VG Köln, Urteil vom 08.09.2022 - 20 K 3080/21 -, juris Rn. 80; BVerfG, Beschluss vom 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01 -, juris; und OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.02.2009 - 16 A 845/08 -, juris Rn. 43). Für die Bejahung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen einer Vereinigung i. S. v. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG reicht der tatsachenbegründete Verdacht aus. Es ist nicht erforderlich, dass das Verfolgen derartiger Bestrebungen feststeht. Soll die waffenrechtliche Zuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG verneint werden, bedarf es Anhaltspunkten für Bestrebungen, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, und damit mehr als bloßen Vermutungen, Spekulationen, Mutmaßungen oder Hypothesen, die sich nicht auf beobachtbare Fakten stützen können. Eine Gewissheit, dass die fragliche Vereinigung tatsächlich verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt, ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis existieren, die bei vernünftiger Betrachtung auf das Vorliegen verfassungsfeindlicher Bestrebungen hindeuten (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.07.2010 - 6 C 22.09 -, juris Rn. 28; OVG Nordrhein-Westfahlen, Urteil vom 12.02.2008 - 5 A 130/05 -, juris Rn. 270; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.03.1994 - 10 S 2386/93 -, juris Rn. 4; VG Düsseldorf, Urteil vom 07.03.2023 - 22 K 7087/20 -, juris Rn. 70 f.; VG Köln, Urteil vom 08.09.2022 - 20 K 3080/21 -, juris Rn. 84; a. A.: Thüringer OVG, Beschluss vom 10.08.2023 - 1 E 564/23 -, n.v.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.04.2023 - 3 M 13/23 -, juris m. w. N.). Dass der tatsachenbegründete Verdacht für das Vorliegen derartiger Bestrebungen ausreicht, folgt in erster Linie aus der historischen Auslegung der Norm des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung zum Dritten Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 17.02.2020 (BGBl. I S. 166), mit welchem die in § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b und c WaffG enthaltene Verschärfung durch die Anknüpfung der Verfassungsfeindlichkeit an die Vereinigung (kollektive Betrachtung) und nicht wie in der Vorgängerregelung an das Handeln des Einzelnen (individuelle Betrachtung) eingeführt wurde. Laut der Begründung des Gesetzgebers soll zum Nachweis der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit i. S. v. § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG wegen der Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung der tatsachenbegründete Verdacht genügen, da „wie bisher schon bei der Verfolgung der aufgezählten Bestrebungen ausreichend sein [soll], dass Tatsachen, die Annahme rechtfertigen, d. h. schon der tatsachengegründete Verdacht ist versagungsbegründend (bereits risikovermeidender Ansatz)“. Diese Formulierung in der Gesetzesbegründung bezieht sich nicht nur auf die Mitgliedschaft in einer entsprechenden Vereinigung, sondern auch auf den Nachweis des Verfolgens von Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung, da die Begründung in diesem Kontext ausdrücklich auf das bereits bisher erforderliche Verfolgen der aufgezählten Bestrebungen abhebt (BT-Drucks. 19/15875, S. 36). Insoweit nimmt der Gesetzgeber auf die bereits mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 30.06.2017 (BGBl. I S. 2133) erfolgte Änderung Bezug, in der er die Worte „bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen“ ergänzt hatte. In der Gesetzesbegründung dazu hatte er erläutert, dass bislang der Nachweis erforderlich gewesen sei, dass die betroffene Person derartige Bestrebungen tatsächlich verfolgt oder unterstützt bzw. in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt habe. Dies werde dem Schutzzweck der Regelung nicht gerecht, Risiken des Waffenbesitzes möglichst weitgehend auszuschließen. Künftig solle deshalb mit einem risikointoleranteren Ansatz ein verbesserter Schutz der Allgemeinheit gewährleistet werden, indem – wie in anderen Zuverlässigkeitsüberprüfungsverfahren – bereits Zuverlässigkeitszweifel „erlaubnisschädlich“ seien. Zudem wird in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 18/12397, S. 13) ausdrücklich ausgeführt: „Lässt sich ein Sachverhalt nicht abschließend klären, besteht aber ein tatsachengegründeter Verdacht, dass ein Regelunzuverlässigkeitstatbestand vorliegt, dann wiegt das damit verbleibende Risiko eines unzuverlässigen Umgangs mit tödlichen Waffen und den daraus resultierenden Folgen für Leib und Leben Dritter höher als die Freiheit, solche Waffen besitzen zu dürfen. Es ist daher geboten, die Anforderungen an die Annahme der Unzuverlässigkeit entsprechend abzusenken. Anhaltspunkte, die im Verdachtsgehalt vage bleiben und nicht auf Tatsachen beruhen, genügen allerdings nicht.“ Diese Erwägungen lagen auch der Änderung im Dritten Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 17.02.2020 zugrunde, da dadurch eine Regelungslücke im geltenden Recht geschlossen werden sollte, indem künftig auch die Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit begründet. Die Anknüpfung des Verfolgens verfassungsfeindlicher Bestrebungen an den tatsachenbegründeten Verdacht entspricht auch dem Sinn und Zweck der Norm als Regelunzuverlässigkeitstatbestand, da es das zentrale Anliegen des Waffengesetzes ist, den Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Waffenbesitzern zu verstärken. Eine Differenzierung hinsichtlich der erforderlichen Tatsachendichte in Fällen der Mitgliedschaft in einer, verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgenden Vereinigung gegenüber den Fällen des Verfolgens verfassungsfeindlicher Bestrebungen als Einzelner würde diesem Zweck nicht gerecht. Zudem vermochte es keine nennenswerte Beweiserleichterung zu bringen, im Hinblick auf das Merkmal der Mitgliedschaft den Maßstab des tatsachenbegründeten Verdachts anzulegen, denn diese dürfte in aller Regel leicht, jedenfalls aber einfacher als das Verfolgen verfassungsfeindlicher Bestrebungen der Vereinigung nachzuweisen sein. Schließlich lässt auch der Wortlaut des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG die dargestellte Auslegung zu, da sich der Einleitungssatz der Nr. 3 „Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren [...]“ als Relativsatz auf alle unter den Buchst. a bis c genannten Varianten bezieht. Soweit die in der Rechtsprechung vertretene und auch von der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vorgetragene Gegenauffassung annimmt, in der Vorgängerregelung habe der tatsachenbegründete Verdacht allein die individuelle Betätigung der betroffenen Person als Einzelperson oder im Kollektiv betroffen und es sei nicht ersichtlich, dass sich der tatsachenbegründete Verdacht nunmehr auch auf die verfassungsfeindliche Betätigung der Vereinigung als Kollektiv beziehe, übersieht diese jedoch, dass sowohl der Wortlaut der Norm als auch die Gesetzesbegründung im Hinblick auf die ausdrücklich eingeführte kollektive Betrachtung eindeutig auf den „risikovermeidenden Ansatz“ Bezug nehmen, welcher bereits mit der Gesetzesänderung im Jahr 2017 eingeführt wurde. Aus der Gesetzesbegründung wird in keiner Weise erkennbar, dass der bereits geltende tatsachenbegründete Verdacht nicht auch für die mitgliedschaftliche Betätigung im Kollektiv gelten sollte. Vielmehr spricht die Verwendung der Begrifflichkeit in § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG „die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat“ und in § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c WaffG „eine solche Vereinigung unterstützt haben“ für diese Annahme, da daraus der systematische Bezug zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG hergestellt wird, in welchem weiterhin die individuelle Betätigung gegen die verfassungsmäßige Ordnung geregelt ist und der tatsachenbegründete Verdacht grundsätzlich versagungsbegründend wirkt. Ein solcher tatsachenbegründeter Verdacht des Verfolgens von gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten Bestrebungen kann für UNITER im hier maßgeblichen Zeitraum der zurückliegenden fünf Jahre voraussichtlich angenommen werden. Denn die Tatsache der Beobachtung von UNITER seitens des Bundesamtes für Verfassungsschutz seit Juni 2020 stellt wegen der Vergleichbarkeit der rechtlichen Anforderungen hierfür ein starkes Indiz dar. Die nach den waffenrechtlichen und verfassungsschutzrechtlichen Regelungen erforderliche Tatsachengrundlage für die Annahme von Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung ist vergleichbar. Denn der Wortlaut in § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG deckt sich weitgehend mit demjenigen der Ermächtigungsgrundlagen für die Beobachtung und Veröffentlichung durch die Verfassungsschutzbehörden (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 07.03.2023 - 22 K 7087/20 -, juris Rn. 105; VG Köln, Urteil vom 08.09.2022 - 20 K 3080/21 -, juris Rn. 84, 164). § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG sieht für die Annahme einer Regelunzuverlässigkeit vor, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person in den letzten fünf Jahren Mitglied in einer Vereinigung war, die Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung verfolgt oder verfolgt hat. Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder ist unter anderem die Sammlung und Auswertung von Informationen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG). Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG setzt die Sammlung und Auswertung von Informationen voraus, dass für solche Bestrebungen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Dementsprechend knüpfen sowohl die Annahme der waffenrechtlichen Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG als auch die Befugnis des Bundesamtes für Verfassungsschutz zur Sammlung und Auswertung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen nach diesem weitestgehend identischen Wortlaut der Regelungen am Vorliegen einer entsprechenden Tatsachengrundlage an, setzen also beide mindestens einen tatsachenbegründeten Verdacht voraus. Dieser Befund wird auch durch die zu diesen Vorschriften ergangene Rechtsprechung belegt (so auch VG Köln, Urteil vom 08.09.2022 - 20 K 3080/21 -, juris Rn. 84, 164; VG München, Beschluss vom 11.05.2020 - M 7 S 20.87 -, juris Rn. 28). Bloße Vermutungen für das Vorliegen solcher Bestrebungen reichen nach dem bereits dargestellten Maßstab im Waffenrecht nicht aus (vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 07.03.2023 - 22 K 7087/20 -, juris Rn. 70; VG Köln, Urteil vom 08.09.2022 - 20 K 3080/21 -, juris Rn. 84). Dieser Maßstab wird auch im Verfassungsschutzrecht angelegt (BVerwG, Urteil vom 21.07.2010 - 6 C 22.09 -, juris Rn. 29). Diese Indizwirkung aufgrund der Beobachtung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz lässt sich mangels Vorliegens weiterer Erkenntnisse über UNITER im hiesigen Eilverfahren zwar nicht weiter erhärten. Sie ist aber auch nicht widerlegt. Insbesondere ist zur Widerlegung das Vorbringen des Antragstellers nicht geeignet, er habe während seiner Mitgliedschaft bei UNITER selbst „keine Nazis“ oder andere Personen, die gegen die Verfassung sind, kennengelernt. Denn die Einstufung seitens des Bundesamtes für Verfassungsschutz als sogenannter Verdachtsfall setzt gerade nicht voraus, dass bei sämtlichen Mitgliedern der Vereinigung tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorliegen. Vorgenommen wird vielmehr eine Betrachtung der gesamten Vereinigung, die hier „für einen nicht unerheblichen Personenkreis innerhalb der Vereinigung“ ergab, dass hinreichend gewichtige Anhaltspunkte für solche Bestrebungen vorlagen (Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, Verfassungsschutzbericht 2020, S. 100). [2] Diese Umstände werden seitens der Widerspruchsbehörde zu berücksichtigen sein, auch wenn die Antragsgegnerin diese in ihrem Bescheid vom 09.08.2023 jedenfalls nicht ausdrücklich erwähnt. Im Rahmen der Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit von Antragstellern ist den Waffenbehörden in § 5 WaffG kein Ermessen eingeräumt, sondern die Prüfung unterliegt der vollständigen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. Papsthart, in: Steindorf, WaffG, Kommentar, 11. Auflage, 2022, § 5 Rn. 12). Mithin sind tatsächliche Umstände, die dem Gericht bzw. der Widerspruchsbehörde bekannt sind und die im Streit stehende Entscheidung unter Berücksichtigung des hierfür maßgeblichen Zeitpunktes (hier: Ergehen der letzten Behördenentscheidung, mithin des noch ausstehenden Widerspruchsbescheides) tragen, in die Entscheidung einzustellen. [3] Bis zu seinem Austritt aus dem Verein am 21.12.2021 und damit in den letzten fünf Jahren war der Antragsteller Mitglied der Vereinigung. Der Antragsteller hat insoweit selbst vorgetragen, am 21.12.2021 aus der Vereinigung UNITER ausgetreten zu sein, so dass davon auszugehen ist, dass er zuvor dort Mitglied war. Hierauf lässt auch der Inhalt der von ihm vorgelegten Kündigung schließen, denn darin wird die „erst kürzlich und in bester Absicht reaktivierte Mitgliedschaft“ gekündigt und es würden alle Ämter aufgegeben. Bestätigt wird dies schließlich durch die Angaben des Antragstellers im Rahmen der psychologischen Begutachtung, während der er gemäß des im Juli 2022 erstellten Gutachtens angab, er sei „drei Jahre in dem Verein“ gewesen. [4] Auch eine Ausnahme von der Annahme der Regelunzuverlässigkeit i. S. v. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG liegt im Falle des Antragstellers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht vor, so dass die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG nicht widerlegt sein dürfte. Allerdings ist dies vorliegend nicht abschließend zu beurteilen. Weder strafrechtlich noch waffenrechtlich beanstandungsfreies Verhalten des Betroffenen in der Vergangenheit – wie es beim Antragsteller vorliegen dürfte – genügt allein zur Widerlegung der Vermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Vielmehr ist anhand einer Einzelfallentscheidung zu prüfen, ob die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit deshalb widerlegt ist, weil der vom Gesetzgeber typisierend vorausgesetzte Zusammenhang zwischen der relevanten Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen und dem Schutzzweck des Waffengesetzes ausnahmsweise fehlt. Dies könnte bei einer unmissverständlichen Distanzierung des Antragstellers von den verfassungsfeindlichen Bestrebungen von UNITER der Fall sein (vgl. zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG in der bis 19.02.2020 geltenden Fassung: BVerwG, Urteil vom 19.06.2019 - 6 C 9.18 -, juris Rn. 34, 36). Insoweit wäre für eine glaubhafte Distanzierung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen einer Vereinigung zu verlangen, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Betroffene sich unmissverständlich und beharrlich von den Verhaltensweisen anderer Mitglieder und Anhänger der Vereinigung distanziert, wofür diesen eine besondere Darlegungspflicht trifft (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.06.2019 - 6 C 9.18 -, juris Rn. 36). Gemessen daran ist das Vorliegen einer Ausnahme von der Regelvermutung im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes unter Berücksichtigung von dessen Erkenntnismöglichkeiten nicht feststellbar. Die Kündigung der Vereinsmitgliedschaft durch den Antragsteller am 21.12.2021 reicht hierfür nicht aus, denn der Gesetzgeber nimmt Regelunzuverlässigkeit für einen Zeitraum von fünf Jahren nach formaler Beendigung der Mitgliedschaft an. Auch aus der Art der damaligen Mitgliedschaft ergeben sich solche Anhaltspunkte nicht, denn nach seinen eigenen Angaben war der Antragsteller gerade kein „bloßes Mitglied auf dem Papier“, sondern hat selbst an der Vernetzung von Fachkräften in seinem Bezirk mitgewirkt und „tolle Abende veranstaltet“. Weitere, äußerlich feststellbare Umstände, die eine unmissverständliche und beharrliche Distanzierung von den Bestrebungen von UNITER annehmen ließen, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Sie lassen sich insbesondere auch dem vorgelegten fachpsychologischen Gutachten vom Juli 2022 nicht entnehmen. Dort wir zwar die Mitgliedschaft bei UNITER thematisiert. Fragen und Aussagen beschäftigen sich allerdings lediglich mit der damaligen Sichtweise des Antragstellers. Aus dieser wird deutlich, dass er seine damalige Mitgliedschaft für unproblematisch hielt, es sich seiner Auffassung nach bei den Mitgliedern von UNITER nicht um Verfassungsfeinde handele und Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung den Mitgliedern lediglich von außen zugeschrieben worden seien. Weder ergibt sich hieraus die heutige Sicht des Antragstellers noch ist eine Distanzierung von den Bestrebungen von UNITER zu erblicken. Dass sich aus der Zugehörigkeit des Antragstellers zur Chatgruppe „Wolfpack“ Folgerungen hinsichtlich einer Distanzierung von verfassungsfeindlichem Gedankengut ergäben, kann vorliegend nicht festgestellt werden. Weder liegen dem Gericht die den Folgerungen des Landesamtes für Verfassungsschutz zugrundeliegenden Erkenntnismittel vor noch hat der Antragsteller Informationen zu den weiteren Mitgliedern oder Aktivitäten der Gruppe preisgegeben. [5] Auf die Frage, ob auch allein die Zugehörigkeit des Antragstellers zur Chatgruppe „Wolfpack“ den Anforderungen des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG genügte, worauf die Antragsgegnerin abzustellen scheint, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. Allerdings merkt das Gericht diesbezüglich an, dass eine Feststellung, es lägen hinsichtlich „Wolfpack“ tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung vor, auf der bislang vorhandenen Erkenntnisgrundlage wohl nicht getroffen werden kann. Das Behördenzeugnis des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 05.04.2022 weist in diesem Zusammenhang nur aus, die von „Wolfpack“ verfolgten Ziele richteten sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Das hingegen reichte gerade nicht aus, denn die Einnahme einer kämpferisch-aggressiven Grundhaltung nach außen ist damit gerade noch nicht festgestellt. Auch insoweit ist indes nicht ausgeschlossen, dass sich unter Berücksichtigung weiterer Erkenntnisse ein anderes Bild ergeben könnte. (bb) Dass die Zuverlässigkeit des Antragstellers gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa WaffG oder gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG entfallen sein könnte, erscheint vor dem Hintergrund der derzeit vorliegenden Erkenntnisse nicht wahrscheinlich. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit regelmäßig nicht, die in den letzten fünf Jahren Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Dass der Antragsteller selbst Bestrebungen in diesem Sinne verfolgt hätte, lässt sich im Moment nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen. Entsprechend der obigen Ausführungen zu Bestrebungen von Vereinigungen liegen auch bei Einzelpersonen Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung dann vor, wenn nach außen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung eingenommen wird. Nicht ausreichend ist hingegen die Äußerung von Kritik oder politischer Meinungen. Erforderlich ist vielmehr ein aktives Vorgehen zur Realisierung eines bestimmten Ziels. Hieran dürfte es vorliegend voraussichtlich fehlen. Dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG vorliegen könnten, ist aus derzeitiger Sicht ebenfalls nicht hinreichend wahrscheinlich, insbesondere dürfte auf der Grundlage der bisherigen Erkenntnisse die Annahme zukünftiger missbräuchlicher Verwendung nicht tragfähig sein. Unter einer „missbräuchlichen Verwendung“ nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG ist jedenfalls jedes Gebrauchmachen von Waffen oder Munition zu verstehen, das von der Rechtsordnung nicht gedeckt ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.09.2010 - 1 S 1650/10 -, n. v.). Ob Waffen oder Munition „missbräuchlich verwendet werden sollen“, ist anhand einer Prognose zu bestimmen, die gemäß des Wortlauts der Norm stets auf „Tatsachen“ gestützt sein muss, was die Anknüpfung an bloße Vermutungen ausschließt. Die Annahme zukünftiger missbräuchlicher Verwendung kommt unter anderem dann in Betracht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Person die in der Bundesrepublik geltenden Normen nicht in vollem Umfang als für sich verbindlich ansieht. Dies wiederum kommt in Betracht, wenn die Person beispielsweise dem Milieu der „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ zuzurechnen ist. Da es sich insoweit indes um eine nicht klar organisierte oder hinreichend strukturierte Personengruppe handelt, sind maßgeblich stets die konkreten Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Von den Umständen des Einzelfalls hängt auch ab, wie mit Sympathiebekundungen umzugehen ist. Die Annahme der Unzuverlässigkeit kann jedenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn die Person durch ihr Verhalten ausdrücklich oder konkludent die Bindung an in der Bundesrepublik Deutschland geltende Rechtsvorschriften in Abrede oder unter einen Vorbehalt gestellt hat (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.10.2017 - 1 S 1470/17 -, juris Leitsatz 2 und Rn. 28). Für Personen, die dem Phänomenbereich der „Verfassungsschutzrelevanten Delegitimierung des Staates“ zuzurechnen sind, dürfte dies in vergleichbarer Weise gelten. Gemessen daran spricht aus derzeitiger Sicht Einiges dafür, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG nicht angenommen werden können. Denn bislang liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass der Antragsteller durch sein Verhalten geltende Rechtsvorschriften in Abrede oder unter einen Vorbehalt gestellt hätte. Vielmehr blieb es offensichtlich bei – allerdings auch aus Sicht des Gerichts verfassungsfeindliches Gedankengut enthaltenden – Meinungsäußerungen im Freundes- und Familienkreis, die ohne praktische Konsequenzen geblieben sind. (b) Für die in den Ziff. 2 und 3 getroffenen Anordnungen gilt im Ergebnis dasselbe. Die Pflicht zur Rückgabe der Erlaubnisurkunden (Ziff. 2 des Bescheids) ergibt sich aus § 46 Abs. 1 WaffG und § 52 LVwVfG. Die Pflicht zur Überlassung an einen Berechtigten oder der Unbrauchbarmachung (Ziff. 3 des Bescheids) folgt aus § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Eine abschließende Würdigung der Erfolgsaussichten des Widerspruchs ist aber auch insoweit nicht möglich, da die Rechtmäßigkeit der Folgeanordnungen zudem die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse voraussetzt. (2) Die Abwägung der sonstigen Interessen ergibt vorliegend, dass dem Vollzugsinteresse der Vorzug zu geben ist. Für das Vollzugsinteresse streitet vorliegend vor allem das besondere Bedürfnis der Allgemeinheit an einem sicheren und zuverlässigen Umgang mit Waffen sowie Munition. Betroffen sind insoweit Leben und Gesundheit einer Mehrzahl von Personen, mithin überragende, mit Verfassungsrang geschützte Rechtsgüter des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Demgegenüber steht auf Seiten des Antragstellers insbesondere dessen Interesse, auch derzeit Waffen zu besitzen und zur Jagd verwenden zu können, so dass insoweit Art. 14 Abs. 1 GG und das in Art. 2 Abs. 1 GG verortete Auffanggrundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit betroffen sind. Im Rahmen der Abwägung dieser Interessen überwiegen jene der Allgemeinheit, denn diesen kommt wegen des Schutzgutes von Leben und Gesundheit höheres Gewicht zu. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 3. Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 39 Abs. 1 GKG. Dabei legt das Gericht der diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 03.08.2011 - 1 S 1391/11 -, juris LS 3) folgend für den Widerruf der Waffenbesitzkarte den Auffangwert zugrunde, wobei in diesem zugleich die erste eingetragene Waffe mit enthalten ist. Alle weiteren Waffen erhöhen den Streitwert um 750,- EUR. Da auf den Waffenbesitzkarten des Antragstellers zuletzt insgesamt sieben Waffen eingetragen waren, ergibt sich so für das Hauptsacheverfahren ein Streitwert von 9.500,- EUR. Hinzu tritt ein Streitwert in Höhe von 7.500,- EUR für den Widerruf des Kleinen Waffenscheins (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.03.2019 - 1 S 315/19 -, juris LS 2), so dass sich insgesamt ein Streitwert von 17.000,- EUR ergibt. Dieser Streitwert ist vorliegend im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtschutzes gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren. Die ferner angegriffenen waffenrechtlichen Nebenentscheidungen wirken sich mangels eigenständiger Bedeutung neben dem Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse nicht streitwerterhöhend aus.