Beschluss
5 K 3733/24
VG Stuttgart 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2024:0618.5K3733.24.00
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Leitsätze
1. Der Grundsatz, dass jeder Mitgewahrsamsinhaber einer waffenrechtlichen Aufbewahrungsgemeinschaft beim Eintritt waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit eines anderen Mitgewahrsamsinhabers das Risiko trägt, behördlicherseits vorübergehend den Besitz auch an seinen eigenen Waffen entzogen zu bekommen, stellt eine am Gebot effektiver Gefahrenabwehr ausgerichtete Folgerung der verordnungsrechtlichen Eröffnung der Möglich-keit gemeinschaftlicher Aufbewahrung dar.(Rn.62)
2.a. Der Anwendungsbereich der sofortigen Sicherstellung nach § 46 Abs 4 S 1 i. V. m. Abs 3 Halbs 1 WaffG (juris: WaffG 2002) setzt im Fall gemeinschaftlicher Aufbewahrung nicht den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse gegenüber sämtlichen Mitgewahrsamsinhabern voraus; vielmehr ist die Erlaubnislosigkeit des Waffenbesitzes eines Mitgewahrsamsinhabers erforderlich und ausreichend. (Rn.61)
b. Die Erlaubnislosigkeit im Sinne des § 46 Abs 4 S 1 i. V. m. Abs 3 Halbs 1 WaffG (juris: WaffG 2002) folgt im Fall gemeinschaftlicher Aufbewahrung, die nicht auf einer gemeinsamen Waffenbesitzkarte im Sinne von § 10 Abs 1 WaffG (juris: WaffG 2002) aufsetzt, nicht bereits aus der Nichteintragung der fremden Waffen in der Waffenbesitzkarte, sondern aus dem Fehlen der waffenrechtlichen Erlaubnis zumindest eines Mitgewahrsamsinhabers.(Rn.63)
Tenor
1. Die Durchsuchung der Wohnräume der Antragsgegner in XXX, einschließlich sämtlicher zur Wohnung gehörender Nebenräume, durch Bedienstete des Antragstellers zum Zweck der sofortigen Sicherstellung bzw. Vollziehung der Herausgabeverpflichtung, erforderlichenfalls im Wege der Wegnahme,
a. folgender Gegenstände des Antragsgegners zu 1:
· der Waffenbesitzkarte Nr. XXX,
· des Jagdscheins Nr. XXX,
· der Repetierbüchse, XXX,
· der Repetierbüchse, XXX,
· der Repetierbüchse, XXX,
· der Doppelflinte, XXX, sowie
· eventuell vorhandener weiterer erlaubnispflichtiger Waffen und Munition,
b. folgender Gegenstände des Antragsgegners zu 2:
· der Repetierbüchse, XXX,
· der halbautomatischen Pistole, XXX,
· der Repetierbüchse, XXX,
· der Repetierbüchse, XXX,
· des Revolvers, XXX,
· des Revolvers, XXX,
· der Repetierbüchse, XXX, sowie
· des Schalldämpfers Repetierbüchse, XXX,
c. folgender Gegenstand der Antragsgegnerin zu 3:
· der Einzellader Büchse, XXX,
wird angeordnet; dabei dürfen verschlossene Räume und Behältnisse geöffnet werden.
Im Übrigen - hinsichtlich der vom Landratsamt XXX ausgestellten Waffenbesitzkarten Nr. XXX und Nr. XXX, der vom Landratsamt YYY ausgestellten Waffenbesitzkarten Nr. XXX und Nr. XXX des Antragsgegners zu 2 und der Waffenbesitzkarte Nr. XXX der Antragsgegnerin zu 3 - wird der Antrag abgelehnt.
2. Die Durchsuchung ist erst zulässig, wenn
a. den Antragsgegnern die Bescheide des Antragstellers (jeweiliges GZ: XXX) vom 05.06.2024 zur Durchführung des Waffengesetzes und des Bundesjagdgesetzes (gerichtet an den Antragsgegner zu 1), vom 10.06.2024 zur Durchführung des Waffengesetzes und des Bundesjagdgesetzes (gerichtet an den Antragsgegner zu 2) sowie vom 05.06.2024 zur Durchführung des Waffengesetzes (gerichtet an die Antragsgegnerin zu 3) bekanntgegeben worden sind,
b. den Antragsgegnern der vorliegende Beschluss bekanntgegeben worden ist
und
c. den Antragsgegnern Gelegenheit gegeben worden ist, die genannten, in ihrem Besitz befindlichen Sachen freiwillig herauszugeben.
3. Diese Durchsuchungsanordnung ist bis zum 18.09.2024 befristet.
4. Der Antragsteller wird beauftragt, den Antragsgegnern vor Beginn der Durchsuchung den vorliegenden Beschluss im Wege der Amtshilfe auszuhändigen.
5. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Grundsatz, dass jeder Mitgewahrsamsinhaber einer waffenrechtlichen Aufbewahrungsgemeinschaft beim Eintritt waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit eines anderen Mitgewahrsamsinhabers das Risiko trägt, behördlicherseits vorübergehend den Besitz auch an seinen eigenen Waffen entzogen zu bekommen, stellt eine am Gebot effektiver Gefahrenabwehr ausgerichtete Folgerung der verordnungsrechtlichen Eröffnung der Möglich-keit gemeinschaftlicher Aufbewahrung dar.(Rn.62) 2.a. Der Anwendungsbereich der sofortigen Sicherstellung nach § 46 Abs 4 S 1 i. V. m. Abs 3 Halbs 1 WaffG (juris: WaffG 2002) setzt im Fall gemeinschaftlicher Aufbewahrung nicht den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse gegenüber sämtlichen Mitgewahrsamsinhabern voraus; vielmehr ist die Erlaubnislosigkeit des Waffenbesitzes eines Mitgewahrsamsinhabers erforderlich und ausreichend. (Rn.61) b. Die Erlaubnislosigkeit im Sinne des § 46 Abs 4 S 1 i. V. m. Abs 3 Halbs 1 WaffG (juris: WaffG 2002) folgt im Fall gemeinschaftlicher Aufbewahrung, die nicht auf einer gemeinsamen Waffenbesitzkarte im Sinne von § 10 Abs 1 WaffG (juris: WaffG 2002) aufsetzt, nicht bereits aus der Nichteintragung der fremden Waffen in der Waffenbesitzkarte, sondern aus dem Fehlen der waffenrechtlichen Erlaubnis zumindest eines Mitgewahrsamsinhabers.(Rn.63) 1. Die Durchsuchung der Wohnräume der Antragsgegner in XXX, einschließlich sämtlicher zur Wohnung gehörender Nebenräume, durch Bedienstete des Antragstellers zum Zweck der sofortigen Sicherstellung bzw. Vollziehung der Herausgabeverpflichtung, erforderlichenfalls im Wege der Wegnahme, a. folgender Gegenstände des Antragsgegners zu 1: · der Waffenbesitzkarte Nr. XXX, · des Jagdscheins Nr. XXX, · der Repetierbüchse, XXX, · der Repetierbüchse, XXX, · der Repetierbüchse, XXX, · der Doppelflinte, XXX, sowie · eventuell vorhandener weiterer erlaubnispflichtiger Waffen und Munition, b. folgender Gegenstände des Antragsgegners zu 2: · der Repetierbüchse, XXX, · der halbautomatischen Pistole, XXX, · der Repetierbüchse, XXX, · der Repetierbüchse, XXX, · des Revolvers, XXX, · des Revolvers, XXX, · der Repetierbüchse, XXX, sowie · des Schalldämpfers Repetierbüchse, XXX, c. folgender Gegenstand der Antragsgegnerin zu 3: · der Einzellader Büchse, XXX, wird angeordnet; dabei dürfen verschlossene Räume und Behältnisse geöffnet werden. Im Übrigen - hinsichtlich der vom Landratsamt XXX ausgestellten Waffenbesitzkarten Nr. XXX und Nr. XXX, der vom Landratsamt YYY ausgestellten Waffenbesitzkarten Nr. XXX und Nr. XXX des Antragsgegners zu 2 und der Waffenbesitzkarte Nr. XXX der Antragsgegnerin zu 3 - wird der Antrag abgelehnt. 2. Die Durchsuchung ist erst zulässig, wenn a. den Antragsgegnern die Bescheide des Antragstellers (jeweiliges GZ: XXX) vom 05.06.2024 zur Durchführung des Waffengesetzes und des Bundesjagdgesetzes (gerichtet an den Antragsgegner zu 1), vom 10.06.2024 zur Durchführung des Waffengesetzes und des Bundesjagdgesetzes (gerichtet an den Antragsgegner zu 2) sowie vom 05.06.2024 zur Durchführung des Waffengesetzes (gerichtet an die Antragsgegnerin zu 3) bekanntgegeben worden sind, b. den Antragsgegnern der vorliegende Beschluss bekanntgegeben worden ist und c. den Antragsgegnern Gelegenheit gegeben worden ist, die genannten, in ihrem Besitz befindlichen Sachen freiwillig herauszugeben. 3. Diese Durchsuchungsanordnung ist bis zum 18.09.2024 befristet. 4. Der Antragsteller wird beauftragt, den Antragsgegnern vor Beginn der Durchsuchung den vorliegenden Beschluss im Wege der Amtshilfe auszuhändigen. 5. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. A. Der zulässige Antrag auf Anordnung der Durchsuchung der Wohn- und Nebenräume der Antragsgegner zum Zweck der sofortigen Sicherstellung, erforderlichenfalls im Wege der Wegnahme, der aus dem Tenor ersichtlichen Gegenstände hat hinsichtlich des Antragsgegners zu 1 vollumfänglich (hierzu I.) und hinsichtlich der Antragsgegner zu 2 und zu 3 lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg (hierzu II.). I. Der Antrag hat Erfolg, soweit er sich gegen den Antragsgegner zu 1 richtet, und zwar sowohl in Bezug auf seine Waffenbesitzkarte, auf die - in Tenor Ziff. 1.a. - genannten und eventuell weitere - insbesondere die in Tenor Ziff. 1.b. und c. genannten - erlaubnispflichtige Waffen und eventuell vorhandene Munition (hierzu 1.) als auch in Bezug auf seinen Jagdschein (hierzu 2.). 1. Hinsichtlich der Waffenbesitzkarte, der genannten und eventuell weiterer erlaubnispflichtiger Waffen und eventuell vorhandener Munition des Antragsgegners zu 1 fußt die vom Antragsteller zum Zweck der sofortigen Sicherstellung, erforderlichenfalls im Wege der Wegnahme, beantragte Durchsuchungsanordnung auf § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG (hierzu a.). Die formellen Voraussetzungen für ihren Erlass liegen ebenso vor (hierzu b.) wie die allgemeinen (hierzu c.) und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen (hierzu d.). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinsichtlich des Erlasses einer waffenrechtlichen Durchsuchungsanordnung ist gewahrt (hierzu e.). Auf Gewährung rechtlichen Gehörs des Antragsgegners zu 1 vor Erlass der waffenrechtlichen Durchsuchungsanordnung durfte verzichtet werden (hierzu f.). a. Rechtliche Grundlage für die Anordnung der vom Antragsteller beantragten Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners zu 1 in Bezug auf die Waffenbesitzkarte, auf die genannten und eventuell weitere erlaubnispflichtige Waffen und eventuell vorhandene Munition ist § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG. Danach sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen, um Erlaubnisurkunden, Waffen oder Munition in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 WaffG (§ 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WaffG) oder, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen (§ 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG), sofort sicherzustellen. Dabei obliegt der Erlass der Durchsuchungsanordnung dem Richter, bei Gefahr im Verzug auch der zuständigen Behörde; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) wird insoweit eingeschränkt. Nach allgemeinen Grundsätzen haben Mitgewahrsamsinhaber - hier: sämtliche Antragsgegner, welche unter der im Tenor genannten Anschrift zusammenleben, wechselseitig - die Durchsuchung zu dulden, wobei unbillige Härten gegenüber diesen zu vermeiden sind (vgl. § 6 Abs. 3 LVwVG). Die Waffenbesitzkarte, die genannten und eventuell weitere erlaubnispflichtige Waffen und eventuell vorhandene Munition des Antragsgegners zu 1 im Sinne des Waffengesetzes sind taugliche Objekte der sofortigen Sicherstellung. Die Waffenbesitzkarte (§ 10 Abs. 1 WaffG) stellt eine Erlaubnisurkunde im Sinne des § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG dar. Die sofort sicherzustellende Erlaubnisurkunde wird im Zeitpunkt der Durchsuchung zurückzugeben sein (§ 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG). Die sofort sicherzustellenden Waffen und Munition besitzt der Antragsgegner zu 1, obwohl die Erlaubnis für den Besitz im Zeitpunkt der Durchsuchung widerrufen sein wird (§ 46 Abs. 2 WaffG hinsichtlich der in Tenor Ziff. 1.a. genannten und § 46 Abs. 3 WaffG hinsichtlich eventuell weiterer - insbesondere der in Tenor Ziff. 1.b. und c. genannten - Waffen). Der Antragsgegner zu 1 ist somit zum Besitz aller von der waffenrechtlichen Durchsuchungsanordnung betroffenen Sachen nicht (mehr) berechtigt. b. Die formellen Voraussetzungen für den Erlass der waffenrechtlichen Durchsuchungsanordnung liegen vor. aa. Mit dem Landratsamt YYY handelt die gemäß § 1 Abs. 1 DVO WaffG i. V. m. § 107 Abs. 3 PolG i. V. m. § 15 Abs. 1 Nr. 1 VwG BW zuständige Behörde. bb. Auch der erforderliche Vollstreckungsauftrag, § 5 LVwVG, liegt vor. Nach § 5 Satz 1 LVwVG muss der mit der Vollstreckung beauftragte Bedienstete (Vollstreckungsbeamte) dem Pflichtigen und Dritten gegenüber durch schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde zur Vollstreckung ermächtigt sein. Eines Vollstreckungsauftrags bedarf es, obwohl bei der Durchsuchung nach den Vorstellungen des Antragstellers Bedienstete des Landratsamts zugegen sein sollen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.09.2021 - 6 S 124/19 -, juris LS 1 und Rn. 62). Auch wenn § 5 Satz 1 LVwVG seinem Wortlaut nach im Hinblick auf den notwendigen Inhalt des Vollstreckungsauftrags keine Aussage trifft, so lässt sich doch aus seinem dem Schutz des Pflichtigen dienenden Zweck ableiten, dass zumindest Gegenstand und Umfang der Vollstreckung, der Verpflichtete sowie die Reichweite der Ermächtigung des Vollstreckungsbeamten hinreichend bezeichnet sein müssen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.01.2021 - 3 S 4271/20 -, juris Rn. 13 ff.). Diesen Anforderungen wird der vorliegende Vollstreckungsauftrag der Fachbereichsleitung des Ordnungsamts des Landratsamts YYY vom 05.06.2024 gerecht, der die Gegenstände der Vollstreckung benennt. c. Auch die allgemeinen Voraussetzungen zur Vollstreckung der waffenrechtlichen Verfügungen des Landratsamts YYY vom 05.06.2024 liegen vor. Die Verfügungen im waffenrechtlichen Bescheid vom 05.06.2024 werden zum Zeitpunkt der Durchsuchung wirksam und vollziehbar sein. Zwar sind die Sicherstellungsanordnungen (Ziff. 5 des Bescheids vom 05.06.2024) im Zeitpunkt des Ergehens dieser Durchsuchungsanordnung noch nicht wirksam, da die hierfür erforderliche Bekanntgabe an den Betroffenen (vgl. § 43 Abs. 1 LVwVfG) noch nicht erfolgt ist. Dem Erlass einer Durchsuchungsanordnung steht dies jedoch nicht entgegen, da die Durchsuchung nach Maßgabe des Tenors der hiesigen Entscheidung (Ziff. 2.a.) erst erfolgen darf, wenn dem Antragsgegner zu 1 der Bescheid vom 05.06.2024 bekanntgegeben worden ist, wobei eine Zustellung an einen erwachsenen Familienangehörigen in der Wohnung - etwa den Antragsgegnern zu 2 oder 3 - im Falle des Nichtantreffens des Antragsgegners zu 1 nach § 5 Abs. 2 Satz 1 LVwZG i. V. m. § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO möglich ist. Zum Zeitpunkt der Durchsuchung werden die sofortigen Sicherstellungsanordnungen mithin wirksam sein. Die sofortigen Sicherstellungsanordnungen werden dann ebenso vollziehbar sein wie der Widerruf der Waffenbesitzkarte, zu dessen Umsetzung sie dienen. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 46 Abs. 4 Satz 3 WaffG käme einem eventuellen Widerspruch des Antragsgegners zu 1 gegen die Sicherstellungsanordnungen keine aufschiebende Wirkung zu. Auch bezüglich des Widerrufs der Waffenbesitzkarte hätte ein eventueller Widerspruch von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung, § 45 Abs. 5 WaffG, denn der Widerruf erfolgt wegen des Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, hier des Wegfalls der erforderlichen Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG. Der Zweck der Vollstreckung ist noch nicht im Sinne von § 11 LVwVG erreicht, aber durch die Anwendung von Vollstreckungsmitteln erreichbar. Es besteht die begründete Erwartung, dass sich die sofortig sichergestellten Sachen in den Wohnräumen des Antragsgegners zu 1 einschließlich sämtlicher Nebenräume befinden. d. Die besonderen Voraussetzungen zur Vollstreckung der waffenrechtlichen Verfügungen des Landratsamts YYY vom 05.06.2024 liegen ebenfalls vor. aa. Die besonderen Voraussetzungen der Vollstreckung der Herausgabeverpflichtungen der Waffenbesitzkarte sowie der Waffen und Munition im Wege des unmittelbaren Zwangs in Form der Wegnahme gemäß § 20, § 26 Abs. 1 Satz 1, § 28 Abs. 1 LVwVG liegen vor. Bei den vom Antragsgegner herauszugebenden Gegenständen handelt es sich um bewegliche Sachen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 LVwVG. Die Pflicht zur Herausgabe der Gegenstände - der Waffenbesitzkarte, der Waffen und der Munition - folgt aus der Anordnung der sofortigen Sicherstellung in Ziff. 5 des Bescheids vom 05.06.2023, die Pflicht zur Rückgabe der Waffenbesitzkarte folgt zudem bereits aus § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG und wird in Ziff. 2 des Bescheids vom 05.06.2024 ausgesprochen. Gemäß § 20 LVwVG setzt die vorliegend beabsichtigte Wegnahme der Waffenbesitzkarte die Androhung dieses Zwangsmittels voraus. Eine solche ist hier in Ziff. 6 des Bescheids vom 05.06.2024 vorgesehen. Auch die in § 26 Abs. 2 LVwVG vorgesehenen Voraussetzungen für die Anwendung unmittelbaren Zwangs sind erfüllt. Danach darf unmittelbarer Zwang nur angewandt werden, wenn Zwangsgeld und Ersatzvornahme nicht zum Erfolg geführt haben oder deren Anwendung untunlich ist. Untunlich sind Ersatzvornahme und Zwangsgeld dann, wenn ihr Einsatz zwar Erfolg versprechend sein kann, der unmittelbare Zwang im konkreten Einzelfall aber wirksamer ist, die Verpflichtung durchzusetzen, die anderen Zwangsmittel also weniger geeignete Mittel darstellen (Mosbacher, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG, Kommentar, 12. Auflage, 2021, § 12 Rn. 9). Gemessen hieran ist es im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, dass der Antragsteller zur Durchsetzung der Rückgabe der Gegenstände des Antragsgegners zu 1 nicht zunächst ein Zwangsgeld unter Setzung einer angemessenen Frist angedroht hat. Zwar wäre der Antragsgegner zu 1 hierdurch weniger beeinträchtigt, allerdings erscheint die Androhung eines Zwangsgelds im vorliegenden Fall, in welchem - wie der Antragsteller im Rahmen seiner Ermessenserwägungen in der Begründung des Bescheids vom 05.06.2024 nachvollziehbar ausführt - angesichts der Gefahrenlage für hochrangige Rechtsgüter sofortiges Handeln geboten erscheint, nicht in gleicher Weise geeignet wie die Wegnahme der Gegenstände. bb. Die Grundverfügungen sind nicht offenkundig rechtswidrig. (1) Die Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Grundverfügungen ist nach den allgemeinen Grundsätzen des Zwangsvollstreckungsrechts nicht Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung (vgl. allgemein § 2 LVwVG, sowie: Muckel, JA 2012, 272, 277 m. w. N.) und in der Folge für die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung. Dieser Grundsatz gilt bei waffenrechtlichen Durchsuchungsanordnungen in gleicher Weise (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 16.06.1999 - 4 S 861/99 -, juris Rn. 8 und vom 27.05.2014 - 1 S 399/14 -, n. v.). Allerdings kann mit Blick auf den besonderen verfassungsrechtlichen Schutz der Wohnung, Art. 13 GG, nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ausnahmsweise dann etwas Anderes gelten, wenn sich die Rechtswidrigkeit der Grundverfügung geradezu aufdrängt, diese also offenkundig rechtswidrig ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 27.05.2014 - 1 S 399/14 -, n. v.; und vom 10.10.2017 - 1 S 1470/17 -, juris Rn. 22). (2) Gemessen hieran drängt sich die Rechtswidrigkeit weder der Anordnung der Rückgabe der Waffenbesitzkarte und der sofortigen Sicherstellungsanordnungen bezüglich der Waffenbesitzkarte, der Waffen und der Munition geradezu auf noch die der diesen Anordnungen zugrundeliegenden Verfügung, des Widerrufs der Waffenbesitzkarte. Die Pflicht zur Rückgabe der Waffenbesitzkarte ergibt sich aus § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG und ist Folge des Widerrufs der Waffenbesitzkarte. Die rechtliche Grundlage der angeordneten sofortigen Sicherstellungen ist § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG. Danach kann die zuständige Behörde Erlaubnisurkunden sowie nach den Absätzen 2 oder 3 erlaubnislos besessene Waffen und Munition sofort sicherstellen, wenn ein vollziehbares Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 WaffG besteht oder soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen. Dass die auf dieser Grundlage angeordneten sofortigen Sicherstellungen hier offenkundig rechtswidrig wären, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil spricht alles dafür, dass die Voraussetzungen für den Erlass der sofortigen Sicherstellungsanordnungen vorliegen. Denn die Umstände, auf die der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis des Antragsgegners zu 1 nach § 45 Abs. 2 WaffG gestützt werden und die Pflicht zur Rückgabe der Waffenbesitzkarte aus § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG auslösen, rechtfertigen voraussichtlich die Annahme, dass Waffen und Munition durch den Antragsgegner zu 1 missbräuchlich verwendet werden sollen (hierzu (a)). Zudem liegen hinreichende Gründe für ein Vorgehen im abgekürzten Verfahren nach § 46 Abs. 4 WaffG vor (hierzu (b)). (a) Die Umstände, auf die der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis des Antragsgegners zu 1 nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG gestützt wurden, rechtfertigen voraussichtlich die Annahme, dass Waffen und Munition durch diesen missbräuchlich verwendet werden sollen (§ 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG). (aa) Unter einer „missbräuchlichen Verwendung“ nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG ist ebenso wie bei § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG jedenfalls jedes Gebrauchmachen von Waffen oder Munition zu verstehen, das von der Rechtsordnung nicht gedeckt ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.09.2010 - 1 S 1650/10 -, n. v.). Ob Waffen oder Munition „missbräuchlich verwendet werden sollen“, ist anhand einer Prognose zu bestimmen. Diese muss nach dem ersten Halbsatz des § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG stets auf „Tatsachen“ gestützt sein. Bloße Vermutungen reichen nicht aus (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.10.2017 - 1 S 1470/17 -, juris Rn. 26). An den zugrunde zu legenden Grad der Wahrscheinlichkeit, ob ein befürchteter Schaden eintreten wird, sind - ungeachtet der unterschiedlichen Formulierung in § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG („verwendet werden“) und in § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG („verwendet werden sollen“) - ähnliche, niedrige Anforderungen zu stellen. In Anbetracht des Gefahren vorbeugenden Charakters der Regelung und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, ist für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose der Zuverlässigkeit nach § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG in keinem Fall eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern eine auf der Lebenserfahrung beruhende Einschätzung ausreichend, bei der kein Restrisiko hingenommen werden muss (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.10.2017 - 1 S 1470/17 -, juris Rn. 25 m. w. N.). Dementsprechend rechtfertigen Tatsachen die Annahme einer missbräuchlichen Verwendung bereits dann, wenn in der Vergangenheit ein Verhalten oder eine dem Betroffenen anhaftende Eigenschaft zu Tage getreten ist, welche den (mithin auf Tatsachen beruhenden) Verdacht begründet, dass durch einen Umgang mit der Waffe Gefahren für die öffentliche Sicherheit verursacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.08.2012 - 6 C 30.11 -, juris Rn. 33). Hierbei ist zu beachten, dass die waffenrechtliche Zuverlässigkeit ein individuell zu prüfender Umstand ist, der gerade in der Person des Betroffenen vorliegen muss (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.10.2017 - 1 S 1470/17 -, juris Rn. 26; vgl. Papsthart, in: Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 10. Auflage 2015, § 5 Rn. 2 m. w. N.). (bb) Gemessen hieran ist die Annahme, dass dem Antragsgegner zu 1 die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit fehlt, nicht offenkundig rechtswidrig. Vielmehr spricht vorliegend Überwiegendes dafür, dass dessen Zuverlässigkeit deshalb nicht mehr gegeben ist, weil hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er die in seinem Besitz befindlichen erlaubnispflichtigen Waffen sowie Munition nicht im Einklang mit der Rechtsordnung benutzen, sondern unter Verletzung der Rechtsgüter anderer Personen seines nahen Umfelds - insbesondere seiner Ex-Freundin, Frau XXX, welche die Mutter des gemeinsamen zweijährigen Sohnes YYY ist - einsetzen könnte und deshalb voraussichtlich Tatsachen die Annahme rechtfertigen, er werde Waffen oder Munition missbräuchlich im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG verwenden. Entsprechende tatsächliche Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere aus der polizeilichen Dokumentation des Vorfalls vom 26.05.2024 in der Wohnung der Frau XXX (Polizeipräsidium A., Erhebungsbogen Häusliche Gewalt sowie Geschädigtenvernehmung vom 27.05.2024). Nach den Angaben der Frau XXX, die nach jahrelanger häuslicher Gewalt durch den Antragsgegner zu 1 und konkret seit einer gewalttätigen Auseinandersetzung mit dem alkoholisierten Antragsgegner zu 1 im Juli 2023 (Zerren der schlafenden Frau XXX vom Sofa der damaligen gemeinsamen Wohnung und Treten in deren Bauch im Beisein des gemeinsamen Kindes) von diesem getrennt lebt, sei dieser am 26.05.2024 in betrunkenem Zustand zusammen mit seinem Sohn und in Begleitung eines befreundeten Ehepaars von einem Dorffest zum Haus der Frau XXX gekommen. Dort habe zunächst Frau XXX den Sohn ins Haus genommen und dem Antragsgegner zu 1 den Zutritt zum Haus verwehrt. Die Freunde seien gegangen und kurze Zeit später habe der Antragsgegner zu 1 mit einem Schlüssel das Haus betreten. Er sei Frau XXX und dem Sohn ins zweite Obergeschoss gefolgt und es sei im Weiteren zum Streit gekommen, wobei Frau XXX versucht habe, sich zusammen mit ihrem Sohn in verschiedenen Zimmern des Geschosses (Schlafzimmer, Kinderzimmer, Badezimmer) in Sicherheit zu bringen und ihr Handy zwecks Hilferufs zu bedienen. Der Antragsgegner zu 1 sei ihr stets gefolgt, habe herumgeschrien, habe sie mit den Worten „Fotze“, „Du bist das Liedrigste“ und „Das Allerletzte“ beleidigt, habe diese mit beiden Händen am linken Oberarm gepackt und zurückgestoßen, sodass diese zu Boden gestürzt sei. Vom Zupacken habe Frau XXX Hämatome am Oberarm davongetragen. Das Kind YYY habe geweint, ständig „Papa, weg!“ gesagt und mit seinem Kuscheltier versucht, diesen auf Abstand zu halten. Weiter habe der Antragsgegner zu 1 die zwischenzeitlich verschlossene Kinderzimmertür durch drei Tritte aufgetreten, das weinende Kind zurückgefordert und Frau XXX als „Hure“ beleidigt. Als diese sich zusammen mit dem Kind schließlich habe im Badezimmer einschließen wollen, habe der Antragsgegner zu 1 sie sofort verfolgt und einholt. Nachdem sie ihm mit der Polizei gedroht habe, habe der Antragsgegner zu 1 mit seiner rechten Faust einen Schlag angetäuscht und geäußert: „Du dumme Fotze, damals beim Adolf hätte man eine wie dich an die Wand gestellt, du gehörst auch an die Wand gestellt!“ und „Wenn ich jetzt ein Gewehr hätte, würde ich dich erschießen der einzige Grund, warum ich es nicht tun würde, wäre, weil du [YYY] hast.“ Frau XXX habe es in der Folge geschafft, mit ihrem Handy ein Telefonat mit ihren Eltern vorzutäuschen, woraufhin der Antragsgegner zu 1 nach unten gegangen sei. Nachdem Frau XXX ihre Mutter tatsächlich telefonisch erreicht habe, seien ihre Eltern gekommen. Schließlich habe der Vater des Antragsgegners zu 1 diesen abgeholt. Diesen detaillierten und in sich schlüssigen Angaben der Ex-Freundin des Antragsgegners zu 1 zum Vorfall am 26.05.2024 sowie der Vorgeschichte zur Trennung im Juli 2023 entnimmt die Kammer tatsächliche Anhaltspunkte für drohende Anwendung von Waffengewalt gegenüber Frau XXX Die in der polizeilichen Dokumentation wiedergegebenen Äußerungen des Antragsgegners zu 1 deuten sowohl aufgrund deren bedrohenden Inhalts („du gehörst auch an die Wand gestellt“; „Wenn ich jetzt ein Gewehr hätte, würde ich dich erschießen“) als auch wegen der Art der Äußerung („herumgeschrien“) auf ein gesteigertes Aggressionspotenzial des Antragsgegners zu 1 hin. Aufgrund des Umstands, dass dieser nicht davor zurückschreckt, seiner Ex-Freundin Verletzungen in Form von Hämatomen zuzufügen und eine Tür einzutreten, ist auch zu befürchten, dass er seinen Worten - gerade unter dem enthemmenden Einfluss von Alkohol - Taten folgen lassen könnte. Diese Befürchtung wird zudem dadurch unterstrichen, dass sich der Antragsgegner zu 1 von körperlichen Übergriffen und der lautstarken ausdrücklichen Androhung von Waffengewalt selbst durch die Anwesenheit des bereits ersichtlich verängstigen gemeinsamen Kleinkinds nicht abhalten zu lassen scheint. (b) Aus den soeben genannten Ausführungen ergibt sich mit dem Vorliegen einer besonderen Gefahrenlage zugleich die Rechtfertigung dafür, das gegenüber § 46 Abs. 2 WaffG abgekürzte Sicherstellungsverfahren des § 46 Abs. 4 WaffG zu verfolgen. Nachdem der Antragsgegner zu 1 bereits mehrfach mit bedrohlichem Verhalten auffällig geworden ist, besteht hinreichend begründeter Anlass anzunehmen, er werde bei Kenntnis des Widerrufs und der Sicherstellungen ein Verhalten an den Tag legen, das dem Zweck der Maßnahmen zuwiderläuft oder das Verbot zumindest teilweise vereitelt (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 14.02.2018 - 2 K 1422/18 -, juris Rn. 20; VG Karlsruhe, Beschluss vom 10.04.2015 - 4 K 2047/15 -, juris LS). Das gegenüber § 46 Abs. 3 WaffG abgekürzte Sicherstellungsverfahren des § 46 Abs. 4 WaffG zielt auch genau auf Konstellationen wie die vorliegende ab, in denen der Adressat aufgrund der bestehenden Missbrauchsgefahr eben gerade nicht vorab von der Sicherstellungsmaßnahme Kenntnis erlangen soll (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.02.2024 - 6 S 221/24 -, juris Rn. 34). Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermessensausübung sind mit Blick auf die erhebliche Gefahr, die von Waffen ausgehen kann, nicht ersichtlich. e. Die beantragte Durchsuchung wahrt auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Mit der Durchsuchung der Wohn- und Nebenräume des Antragsgegners zu 1 ist ein Eingriff in sein grundrechtlich geschütztes Recht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) verbunden. Hiermit wird dem Einzelnen im Hinblick auf seine Menschenwürde und im Interesse der freien Entfaltung der Persönlichkeit ein elementarer Lebensraum gewährleistet. In seinen Wohnräumen hat er das Recht, in Ruhe gelassen zu werden. In diese grundrechtlich geschützte persönliche Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein (vgl. BVerfG, Urteil vom 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00 -, juris Rn. 32 m. w. N.). Dementsprechend hat der erkennende Richter nach Art. 13 Abs. 2 GG vor dem Erlass einer Durchsuchungsanordnung nicht nur zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung dieser Maßnahme vorliegen, sondern auch, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.06.1981 - 1 BvR 1094/80 -, juris Rn. 44). Die Durchsuchung ist vorliegend verhältnismäßig, denn sie ist zur Erreichung eines legitimen Zwecks geeignet und - sofern der Antragsgegner zu 1 die im Tenor bezeichneten Sachen nicht freiwillig herausgibt - auch erforderlich sowie angemessen; im Einzelnen: Die Durchsuchung verfolgt den legitimen Zweck, den Antragsgegner zu 1 aus dem - nach Bekanntgabe des Bescheids vom 05.06.2024 - unerlaubten Besitz von Waffen und Munition sowie aus dem Besitz der hierfür erforderlichen Erlaubnisurkunde zu setzen. Die Wohnungsdurchsuchung ist zur Erreichung dieses Zwecks - wie dargestellt - auch geeignet, da sich die sicherzustellenden Sachen voraussichtlich in den Wohnräumen des Antragsgegners zu 1 einschließlich sämtlicher Nebenräume befinden. Erforderlich ist die Durchsuchung, sofern und soweit der Antragsgegner zu 1 der Anordnung der Sicherstellung nicht freiwillig nachkommt, indem er die Waffen und Munition sowie die hierfür erforderlichen Erlaubnisurkunden an die Bediensteten des Antragstellers herausgibt oder - ggf. nach Aushändigung erforderlicher Schlüssel zur Öffnung von Behältnissen - den behördlichen Zugriff auf diese Sachen ermöglicht. Gemäß der im Tenor aufgeführten Maßgabe (Ziff. 2.c.) ist dem Antragsgegner zu 1 nach Bekanntgabe des Bescheids vom 05.06.2024 zunächst die Gelegenheit zur freiwilligen Herausgabe der in seinem Besitz befindlichen sichergestellten Sachen einzuräumen. Die Durchsuchung wäre hingegen entbehrlich, sofern und soweit der Antragsgegner zu 1 von dieser Möglichkeit Gebrauch macht (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 14.02.2018 - 2 K 1422/18 -, juris Rn. 21). Der mit der Durchsuchung verbundene Eingriff in das Recht aus Art. 13 Abs. 1 GG steht schließlich - mit der in Ziff. 4 des Tenors vorgenommenen Befristung bis zum 18.09.2024 - auch in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht des vorliegenden Gefährdungspotenzials. Denn der Besitz von Waffen- und Erlaubnisurkunden gefährdet besonders wichtige Rechtsgüter einer Mehrzahl von Personen und der Allgemeinheit. Dementsprechend kann sich der Antragsgegner nicht mit dem Argument, die Wohnungsdurchsuchung sei unverhältnismäßig, auf sein Recht berufen, in seiner Wohnung „in Ruhe gelassen zu werden“. f. Von der grundsätzlich vor dem Erlass einer Durchsuchungsanordnung gemäß Art. 103 Abs. 1 GG gebotenen vorherigen Anhörung des Antragsgegners zu 1 kann vorliegend abgesehen werden, da durch die Anhörung das mit der Entscheidung verfolgte öffentliche Interesse vereitelt zu werden droht, insbesondere der Vollstreckungserfolg gefährdet wäre, wie es vorliegend vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen der Fall ist. 2. Die Voraussetzungen für den Erlass einer jagdrechtlichen Durchsuchungsanordnung liegen ebenfalls vor. a. Ermächtigungsgrundlage für die Durchsuchung der Wohn- und Nebenräume des Antragsgegners zu 1 um Zweck der Vollziehung der Anordnung der Herausgabe - erforderlichenfalls im Wege der Wegnahme - des Jagdscheins ist § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 LVwVG (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 26.08.2020 - 4 K 2703/20 -, juris Rn. 38; VG Stuttgart, Beschluss vom 21.12.2023 - 5 K 4689/23 -, n. v., Umdruck S. 11). b. Die formellen Voraussetzungen der jagdrechtlichen Durchsuchungsanordnung sind gewahrt. Insbesondere ist das Landratsamt YYY auch insoweit zuständige Behörde, § 4 LVwVG i. V. m. § 62 Abs. 1 und § 58 Abs. 3 JWMG, und es liegt auch insoweit der erforderliche Vollstreckungsauftrag vor. c. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen einer wirksamen und vollziehbaren Grundverfügung werden zum Zeitpunkt der Durchsuchung erfüllt sein, denn mit dem - nach Maßgabe von Ziff. 2.a des Tenors dieses Beschlusses bekanntgegebenen - Bescheid vom 05.06.2024 wird der Jagdschein für ungültig erklärt und eingezogen (Ziff. 3 Satz 1 des Bescheids), die Verpflichtung zu dessen Herausgabe angeordnet (Ziff. 3 Satz 1 des Bescheids) sowie hinsichtlich dieser Verfügungen die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet worden sein (Ziff. 4 des Bescheids). d. Auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Für den Fall, dass der Antragsgegner das Jagdscheindokument nicht freiwillig herausgeben sollte, wird ihm in Ziff. 6 des - zum Zeitpunkt der Durchsuchung bekanntgemachten - Bescheids vom 05.06.2024 die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht (§ 20 Abs. 1 LVwVG). Im Hinblick auf die Ausführungen zur nicht offenkundigen Rechtswidrigkeit der Grundverfügung wird zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen zur waffenrechtlichen sofortigen Sicherstellung verwiesen. Die Ungültigerklärung und Einziehung sowie die für sofort vollziehbar erklärte Anordnung der Herausgabe erscheint auch vor dem Hintergrund des zugleich erfolgenden Widerrufs der Waffenbesitzkarte und der sofortigen Sicherstellung der vorhandenen Waffen und Munition des Antragsgegners zu 1 zum Zwecke der effektiven Gefahrenabwehr geboten, da von dem Behalt des Jagdscheins eigenständige Gefährdungen ausgehen. Denn der Jagdschein weist nicht nur die öffentlich-rechtliche Erlaubnis zur Jagd und die Befugnis, Waffen zu führen, nach. Für den Erwerb und Besitz von Munition für erlaubte Langwaffen bedarf der Jäger nach § 13 Abs. 5 WaffG keiner Erlaubnis, zum Nachweis für die diesbezügliche Berechtigung genügt der Jagdschein (vgl. nur Tausch, in: Schuck, 3. Auflage 2019, BJagdG § 15 Rn. 2 f.). Vor diesem Hintergrund ist das Risiko des erneuten Erwerbs von Langwaffen mittels Vorlage des Jagdscheins nicht hinzunehmen. e. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinsichtlich des Erlasses einer jagdrechtlichen Durchsuchungsanordnung ist gewahrt. Auf Gewährung rechtlichen Gehörs des Antragsgegners vor Erlass der jagdrechtlichen Durchsuchungsanordnung durfte verzichtet werden. Auch insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen jeweils vollumfänglich auf die Ausführungen zu den waffenrechtlichen Verfügungen verwiesen. II. Soweit sich der Antrag gegen die Antragsgegner zu 2 und 3 richtet, hat er lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang - in Bezug auf die genannten Waffen - Erfolg (hierzu 1.), nicht jedoch in Bezug auf die Waffenbesitzkarten der Antragsgegner zu 2 und 3, weshalb er insofern abzulehnen ist (hierzu 2.). 1. Hinsichtlich der genannten Waffen fußt die vom Antragsteller zum Zweck der sofortigen Sicherstellung, erforderlichenfalls im Wege der Wegnahme, beantragte Durchsuchungsanordnung auf einer tauglichen Rechtsgrundlage (hierzu a.). Die formellen Voraussetzungen für ihren Erlass liegen ebenso vor (hierzu b.) wie die allgemeinen (hierzu c.) und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen (hierzu d.). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinsichtlich des Erlasses einer waffenrechtlichen Durchsuchungsanordnung ist gewahrt (hierzu e.). Auf Gewährung rechtlichen Gehörs des Antragsgegners vor Erlass der waffenrechtlichen Durchsuchungsanordnung durfte verzichtet werden (hierzu f.). a. Rechtliche Grundlage für die Anordnung der vom Antragsteller beantragten Durchsuchung der Wohnung der Antragsgegner zu 2 und 3 in Bezug auf genannten Waffen ist § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG, der auch in der vorliegenden Konstellation der gemeinschaftlichen Aufbewahrung anwendbar ist (näher hierzu im Folgenden unter d.bb.). b. Die formellen Voraussetzungen für den Erlass der waffenrechtlichen Durchsuchungsanordnung liegen vor. aa. Mit dem Landratsamt YYY handelt auch insofern die gemäß § 1 Abs. 1 DVO WaffG i. V. m. § 107 Abs. 3 PolG i. V. m. § 15 Abs. 1 Nr. 1 VwG BW zuständige Behörde. bb. Auch die erforderlichen Vollstreckungsaufträge, § 5 LVwVG, liegen vor. Den oben (unter I.1.b.bb.) dargelegten Anforderungen werden die vorliegenden Vollstreckungsaufträge der Fachbereichsleitung des Ordnungsamts des Landratsamts YYY vom 05.06.2024 betreffend die Antragsgegner zu 2 und 3 gerecht, die (jedenfalls) die Gegenstände der Vollstreckung benennen. Mit Blick auf die Teilablehnung des hiesigen Antrags erscheint es allerdings vor dem Hintergrund ihres Zwecks der Ermöglichung einer übersichtlichen Erfassung der von der Vollstreckung erfassten Gegenstände - zumindest unter dem Gesichtspunkt der Klarstellung - angezeigt, die Vollstreckungsaufträge hinsichtlich von der Durchsuchungsanordnung nicht erfasster Gegenstände - die Erlaubnisurkunden der Antragsgegner zu 2 und 3 - vor Durchführung der Durchsuchung zu bereinigen. c. Auch die allgemeinen Voraussetzungen zur Vollstreckung der waffenrechtlichen Verfügungen des Landratsamts YYY vom 05./10.06.2024 liegen vor. Die Verfügungen in den waffenrechtlichen Bescheiden vom 05./10.06.2024 werden zum Zeitpunkt der Durchsuchung wirksam und vollziehbar sein. Auch insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die oben (unter I.1.c.) gemachten Ausführungen, die in gleicher Weise für die gegenüber den Antragsgegnern zu 2 und 3 erlassenen Anordnungen der sofortigen Sicherstellung der Waffen gelten, verwiesen. Der Zweck der Vollstreckung ist noch nicht im Sinne von § 11 LVwVG erreicht, aber durch die Anwendung von Vollstreckungsmitteln erreichbar. Es besteht die begründete Erwartung, dass sich die sofortig sichergestellten Sachen in den Wohnräumen der Antragsgegner einschließlich sämtlicher Nebenräume befinden. d. Die besonderen Voraussetzungen zur Vollstreckung der waffenrechtlichen Verfügungen des Landratsamts YYY vom 05./10.06.2024 liegen ebenfalls vor. aa. Die besonderen Voraussetzungen der Vollstreckung der Herausgabeverpflichtungen der Waffen im Wege des unmittelbaren Zwangs in Form der Wegnahme gemäß § 20, § 26 Abs. 1 Satz 1, § 28 Abs. 1 LVwVG liegen vor. Auch insofern wird auf die oben (unter I.1.d.aa.) gemachten Ausführungen verwiesen. bb. Die Grundverfügungen sind nicht offenkundig rechtswidrig. Gemessen an den oben (unter I.1.c.bb.(1)) dargestellten Maßstäben drängt sich die Rechtswidrigkeit der sofortigen Sicherstellungsanordnungen in Bezug auf die Waffen der Antragsgegner zu 2 und 3 nicht geradezu auf. Rechtliche Grundlage der angeordneten sofortigen Sicherstellungen ist auch insofern § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG. Danach kann die zuständige Behörde Erlaubnisurkunden sowie nach den Absätzen 2 oder 3 erlaubnislos besessene Waffen und Munition sofort sicherstellen, wenn ein vollziehbares Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 WaffG besteht oder soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen. Dass die auf Grundlage des § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG angeordneten sofortigen Sicherstellungen der Waffen der Antragsgegner zu 2 und 3 offenkundig rechtswidrig wären, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil dürfte manches dafür sprechen, dass die Voraussetzungen für den Erlass der sofortigen Sicherstellungsanordnungen auch diesen gegenüber vorliegen. Denn die oben (unter I.1.d.bb.(2)(a)(bb)) zum Gefährdungspotenzial des Antragsgegners zu 1 dargelegten Umstände, welche - wie ausgeführt - aller Voraussicht nach den Widerruf von dessen waffenrechtlicher Erlaubnis nach § 45 Abs. 2 WaffG und die diesem gegenüber ergehenden Sicherstellungsanordnungen nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG in tatsächlicher Hinsicht tragen, dürften zugleich die Annahme rechtfertigen, dass die gemeinschaftlich aufbewahrten Waffen der Antragsgegner zu 2 und 3 missbräuchlich im Sinne des § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG verwendet werden sollen. Aller Voraussicht nach ist der Anwendungsbereich des § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG eröffnet (hierzu (1)), liegen die Tatbestandsvoraussetzungen vor (hierzu (2)) und ist eine fehlerhafte Ermessensausübung nicht erkennbar (hierzu (3)). (1) Der Anwendungsbereich des § 46 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Halbs. 1 WaffG im Fall gemeinschaftlicher Aufbewahrung (hierzu (a)) ist voraussichtlich eröffnet (hierzu (b)). (a) Der Anwendungsbereich der sofortigen Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Halbs. 1 WaffG setzt im Fall gemeinschaftlicher Aufbewahrung nicht den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse gegenüber sämtlichen Mitgewahrsamsinhabern voraus; vielmehr ist die Erlaubnislosigkeit des Waffenbesitzes eines Mitgewahrsamsinhabers erforderlich und ausreichend (hierzu (aa)). Die Erlaubnislosigkeit im Sinne des § 46 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Halbs. 1 WaffG folgt im Fall gemeinschaftlicher Aufbewahrung, die nicht auf einer gemeinsamen Waffenbesitzkarte im Sinne von § 10 Abs. 1 WaffG aufsetzt, nicht bereits aus der Nichteintragung der fremden Waffen in der Waffenbesitzkarte, sondern aus dem Fehlen der waffenrechtlichen Erlaubnis zumindest eines Mitgewahrsamsinhabers (hierzu (bb)). (aa) Die Vorschrift des § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG setzt nicht notwendigerweise den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisurkunden sämtlicher Mitgewahrsamsinhaber von sicherzustellenden Waffen voraus. Ist dieses Erfordernis schon im bipolaren Anwendungsfall - sofortige Sicherstellung bei Einzelaufbewahrung - nicht unstreitig (vgl. verneinend Waldmann, in: Adolph/ders./Bannach, Waffenrecht, 98. Aktualisierung, Dezember 2023, WaffG § 46 Rn. 46a m. w. N.; hingegen mit gewichtigen Argumenten befürwortend VG Regensburg, Urteil vom 08.12.2020 - RO 4 K 19.1591 -, juris LS 1, 2, Rn. 28 ff. m. w. N.), ist im Falle gemeinschaftlicher Aufbewahrung der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisurkunden lediglich eines Mitgewahrsamsinhabers erforderlich, aber auch ausreichend. Ein Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisurkunden der Antragsgegner zu 2 und 3 wird vorliegend vonseiten des Antragstellers auch nicht beabsichtigt. Offenbleiben kann daher insbesondere die Frage, ob bei gemeinschaftlicher Aufbewahrung von Waffen im Falle des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnis gegenüber einem Mitgewahrsamsinhaber die waffenrechtliche Zuverlässigkeit der übrigen Mitgewahrsamsinhaber wegen einer „Überlassung an einen Nichtberechtigten“ im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WaffG (vgl. in diesem Zusammenhang Gade, in: Gade, Waffengesetz, 3. Auflage 2022, § 36 Rn. 63 sowie § 5 Rn. 17) ohne weitere Voraussetzungen, insbesondere ohne individuell vorwerfbares Verhalten gegenüber den übrigen Mitgewahrsamsinhabern, gleichsam automatisch in Frage steht. Dass eine sofortige Sicherstellung der Waffen von Mitgewahrsamsinhabern im Grundsatz bereits dann gerechtfertigt sein kann (vgl. zur Ermessensausübung näher unter (3)), wenn im Falle einer gemeinschaftlichen Aufbewahrung die auf Tatsachen begründete Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit hinsichtlich eines der Mitgewahrsamsinhaber eintritt, stellt die rechtlich notwendige Kehrseite der rechtlichen Anerkennung der gemeinschaftlichen Aufbewahrung im Sinne von § 36 Abs. 1, Abs. 5 Sätze 1 und 2 WaffG i. V. m. § 13 Abs. 8 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (im Weiteren: AWaffV) dar. Diese Art der Aufbewahrung lockert und erweitert die besitzrechtlichen Bindungen des jeweils waffenrechtlich Verantwortlichen zu den konkreten Waffen durch Einräumung von Mitgewahrsam gegenüber weiteren Personen, und zwar wechselseitig. Sie ermöglicht jedem Mitglied der Aufbewahrungsgemeinschaft die jederzeitige Zugriffsmöglichkeit auf die Waffen und Munition der anderen Mitglieder der Gemeinschaft (vgl. nur Gade, in: Gade, Waffengesetz, 3. Auflage 2022, § 36 Rn. 63 m. w. N.). Ohne diese Neuregelung, die eine gemeinsame Waffenbesitzkarte nicht voraussetzt, hätte jeder nur auf die Waffen zugreifen dürfen, die auf ihn in seiner Waffenbesitzkarte eingetragen sind (vgl. Papsthart, in: Steindorf, Waffenrecht, 11. Auflage 2022, AWaffV § 13 Rn. 27). Die tatsächliche Gefahrenlage unterscheidet sich daher nicht von derjenigen im vorerwähnten bipolaren Anwendungsfall - sofortige Sicherstellung bei Einzelaufbewahrung -, welche das Vorgehen gegenüber dem Antragsgegner zu 1 rechtfertigt (vgl. hierzu oben I.). Die durch die Einführung der gemeinschaftlichen Aufbewahrung verbundene Gefahrerhöhung, die so wesentlich ist, dass diesbezüglich gewichtige Zweifel an der Einhaltung der Grenzen der gesetzlichen Verordnungsermächtigung im Sinne von Art. 80 Abs. 1 GG geltend gemacht werden (vgl. zur These insofern gesetzeswidrigen Verordnungsrechts näher Gade, in: Gade, Waffengesetz, 3. Auflage 2022, § 36 Rn. 63), mag zwar nicht eine kompensatorische Verstrengerung waffengesetzlicher Anforderungen gebieten, dürfte jedoch im Lichte des Gebots effektiver Gefahrenabwehr, von dem auch der Verordnungsgeber bei Einführung der gemeinschaftlichen Aufbewahrung nicht abrücken wollte (vgl. BR-Drs. 415/03, S. 33 und 51), jedenfalls nicht für deren Aufweichen sprechen. Der Grundsatz, dass jeder Mitgewahrsamsinhaber einer waffenrechtlichen Aufbewahrungsgemeinschaft beim Eintritt waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit eines anderen Mitgewahrsamsinhabers das Risiko trägt, behördlicherseits vorübergehend den Besitz auch an seinen eigenen Waffen entzogen zu bekommen, stellt eine am Gebot effektiver Gefahrenabwehr ausgerichtete Folgerung der verordnungsrechtlichen Eröffnung der Möglichkeit gemeinschaftlicher Aufbewahrung dar. Sämtliche Mitgewahrsamsinhaber haben behördliche Maßnahmen - hier: die sofortige Sicherstellung - betreffend ihre im Mitgewahrsam eines waffenrechtlich Unzuverlässigen stehenden Waffen zu dulden. Die vorzunehmende Gesamtbetrachtung der die gemeinschaftliche Aufbewahrung praktizierenden Personen unter Zurechnung gefahrbegründender Verhaltensanteile der anderen Mitgewahrsamsinhaber stellt insofern das notwendige Äquivalent der Lockerung der waffenbesitzrechtlichen Bindungen im Rahmen der gemeinschaftlichen Aufbewahrung dar. (bb) Für das Vorliegen der Voraussetzungen der Erlaubnislosigkeit des Waffenbesitzes im Sinne von § 46 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 i. V. m. Abs. 3 Halbs. 1 WaffG ist im Fall gemeinschaftlicher Aufbewahrung, die nicht auf einer gemeinsamen Waffenbesitzkarte im Sinne von § 10 Abs. 1 WaffG aufsetzt, nicht auf ein bloßes Fehlen der Eintragung der fremden Waffen in die Waffenbesitzkarte, sondern auf ein Fehlen der erforderlichen Waffenbesitzkarte - insbesondere infolge Widerrufs - abzustellen. Ließe bereits die Nichteintragung der fremden, im Mitgewahrsam stehenden Waffen in die Waffenbesitzkarte auf die Erlaubnislosigkeit im Sinne von § 46 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 i. V. m. Abs. 3 Halbs. 1 WaffG schließen, hätte die verordnungsrechtliche Konstruktion einer gemeinschaftlichen Aufbewahrung im Sinne von § 36 Abs. 1, Abs. 5 Sätze 1 und 2 WaffG i. V. m. § 13 Abs. 8 AWaffV keinen gesetzeskonformen Anwendungsbereich. Die Erlaubnislosigkeit des Waffenbesitzes im Sinne von § 46 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 i. V. m. Abs. 3 Halbs. 1 WaffG kann daher nur aus dem Fehlen der Waffenbesitzkarte - insbesondere infolge Widerrufs - gefolgert werden. (b) Dies zugrunde gelegt, liegen die Voraussetzungen der Erlaubnislosigkeit des Waffenbesitzes im Sinne von § 46 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 i. V. m. Abs. 3 Halbs. 1 WaffG vor. Die waffenrechtliche Erlaubnis eines Mitgewahrsamsinhabers - des Antragsgegners zu 1 - wird durch im Zeitpunkt der Durchsuchung bekanntgegebenen Bescheid vom 05.06.2024 widerrufen sein. Der durch die gemeinschaftliche Aufbewahrung bewirkte Mitgewahrsam des Antragsgegners zu 1 an den Waffen der Antragsgegner zu 2 und 3 unterfällt dem Besitzbegriff des § 46 Abs. 3 Halbs. 1 WaffG. In der Folge besitzt der Antragsgegner zu 1 die Waffen der Antragsgegner zu 2 und 3 „ohne die erforderliche Erlaubnis“ im Sinne der Norm. Ist nach alledem der Anwendungsbereich des § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG eröffnet, bedarf es eines Rückgriffs auf allgemeine polizeirechtliche Befugnisse (vorliegend eine Beschlagnahme nach § 38 Abs. 1 PolG) - mit wenig praktikablen Folgerungen jeweils auseinanderfallender behördlicher und gerichtlicher Zuständigkeiten (vgl. nur § 36 Abs. 5 PolG für die gerichtliche Zuständigkeit) - nicht. (2) Der Tatbestand des § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG ist aller Voraussicht nach erfüllt, denn voraussichtlich rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die Waffen missbräuchlich verwendet sollen. Die Vorschrift des § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG dürfte - möglicherweise schon im Allgemeinen, jedenfalls aber im Rahmen der gemeinschaftlichen Aufbewahrung - keine missbräuchliche Verwendung gerade durch die „betroffene Person“ im Sinne des § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG - hier: die adressierten Antragsgegner zu 2 und 3 - erfordern, sondern einen missbräuchlichen Zugriff durch Mitgewahrsamsinhaber genügen lassen (so wohl auch - ebenfalls am Offensichtlichkeitsmaßstab - VG Freiburg, Beschluss vom 16.01.2015 - 6 K 69/15 -, juris Rn. 17). Dieses Normverständnis wird sowohl durch den hinreichend offenen Wortlaut nicht verstellt als auch durch den vorstehend erläuterten Zweck - einer Ermöglichung einer effektiven Gefahrenabwehr auch in Konstellationen der gemeinschaftlichen Aufbewahrung - gestützt. Dies zugrunde gelegt, steht vorliegend die missbräuchliche Verwendung der genannten Waffen der Antragsgegner zu 2 und 3 durch den Antragsgegner zu 1 zu befürchten, da die Waffen der Antragsgegner zu 2 und 3 der gemeinschaftlichen Aufbewahrung im Sinne von § 36 Abs. 1, Abs. 5 Sätze 1 und 2 WaffG i. V. m. § 13 Abs. 8 AWaffV durch sämtliche Antragsgegner - als (ehemals) berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben - unterliegen. Wegen der Gefahr der missbräuchlichen Verwendung von Waffen durch den Antragsgegner zu 1 wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen (unter I.1.d.bb.(2)(a)) verwiesen. (b) Die Anordnung der sofortigen Sicherstellung der Waffen der Antragsgegner zu 2 und 3 ist auch nicht deswegen offensichtlich rechtswidrig, weil sie an nach § 114 VwGO beachtlichen Ermessensfehlern litte. Insbesondere kommt ein für die Antragsgegner zu 2 und 3 weniger belastender behördlicher Zugriff auf den oder die Tresorschlüssel des Antragsgegners zu 1 vorliegend nicht in Betracht. Als mildere Mittel kommen nur gleich effektive Mittel in Frage. Angesichts des Umstands, dass derzeit nach Aktenlage unbekannt ist, wie viele Tresorschlüssel und ggf. „Zweitschlüssel“ sich im Besitz der Antragsgegner befinden, und mit Blick auf die Nichtaufklärbarkeit dieser Frage ohne Gefährdung der Zweckerreichung, handelte es sich bei einem behördlichen Zugriff auf Schlüssel des Antragsgegners zu 1 zum Tresor der gemeinschaftlichen Aufbewahrung jedenfalls nicht um ein zur Gefahrenabwehr gleich geeignetes Mittel. Abgesehen hiervon wäre ein Zugriff auf Schlüssel nicht im Wege der sofortigen Sicherstellung nach dem Waffengesetz, sondern - wiederum - nur unter Rückgriff auf allgemeine polizeirechtliche Befugnisse mit den dargestellten Folgen möglich. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich mit dem Vorliegen einer besonderen Gefahrenlage zugleich die Rechtfertigung dafür, das gegenüber § 46 Abs. 3 WaffG abgekürzte Sicherstellungsverfahren des § 46 Abs. 4 WaffG zu verfolgen. Insofern wird wiederum auf die oben (unter I.1.d.bb.(2)(a)(bb)) gemachten Ausführungen verwiesen. e. Gemessen an den oben (unter I.1.e.) dargestellten Maßstäben wahrt die beantragte Durchsuchung auch gegenüber den Antragsgegnern zu 2 und 3 den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie ist zur Erreichung eines legitimen Zwecks geeignet und - sofern die Antragsgegner zu 2 und 3 die im Tenor bezeichneten Sachen nicht freiwillig herausgeben - auch erforderlich sowie angemessen. Auch insofern kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die oben (unter I.1.e.) gemachten Ausführungen verwiesen werden. f. Von der grundsätzlich vor dem Erlass einer Durchsuchungsanordnung gemäß Art. 103 Abs. 1 GG gebotenen vorherigen Anhörung der Antragsgegner zu 2 und 3 kann vorliegend abgesehen werden, da durch die Anhörung das mit der Entscheidung verfolgte öffentliche Interesse vereitelt zu werden droht, insbesondere der Vollstreckungserfolg gefährdet wäre, wie es vorliegend vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen der Fall ist. 2. Die Voraussetzungen für eine Durchsuchungsanordnung im Hinblick auf die Waffenbesitzkarten der Antragsgegner zu 2 und 3 liegen hingegen nicht vor, weshalb der Antrag insofern abzulehnen ist. Insofern erweisen sich die auf § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG gestützten waffenrechtlichen Grundverfügungen - die sofortigen Sicherstellungen der vier Waffenbesitzkarten des Antragsgegners zu 2 mit Bescheid vom 10.06.2024 und der Waffenbesitzkarte der Antragsgegnerin zu 3 mit Bescheid vom 05.06.2024 - als offensichtlich rechtswidrig. Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage des § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG liegen offensichtlich nicht vor. Denn die Gefahren, die sich aus der Zugriffsmöglichkeit des Antragsgegners zu 1 im Hinblick die Waffen der Antragsgegner zu 2 und 3 ergeben (vgl. oben unter II.1.), bestehen ersichtlich nicht in vergleichbarer Weise hinsichtlich der Erlaubnisurkunden der Antragsgegner zu 2 und 3, da weder von diesen unmittelbare Gefahren für Leib und Leben ausgehen noch - soweit ersichtlich - diese im Mitgewahrsam des Antragsgegners zu 1 stehen. Offenbleiben kann daher, ob diese Erlaubnisurkunden ohnehin kein taugliches Objekt der sofortigen Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG darstellten, da sie - anders als die Waffenbesitzkarte des Antragsgegners zu 1 (hierzu oben unter I.) - nicht widerrufen werden sollen (wie bereits dargestellt: dafür etwa VG Regensburg, Urteil vom 08.12.2020 - RO 4 K 19.1591 -, juris LS 1, 2, Rn. 28 ff. m. w. N.; dagegen etwa Waldmann, in: Adolph/ders./Bannach, Waffenrecht, 98. Aktualisierung, Dezember 2023, WaffG § 46 Rn. 46a m. w. N.). Überdies liegen insofern auch die Voraussetzungen für ein Vorgehen im Wege des abgekürzten Verfahrens nach § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG offensichtlich nicht vor. Dies setzte voraus, dass eine - äußerst kurzfristige - Neubeschaffung von Waffen durch die Antragsgegner zu 2 und 3 im Anschluss an die Vollziehung der sofortigen Sicherstellung ihrer Waffen zu besorgen wäre. Hierfür bestehen jedoch derzeit - auch vor dem Hintergrund, dass das behördliche Vorgehen gegenüber den Antragsgegnern zu 2 und 3 ohnehin ausdrücklich lediglich als Interimslösung beabsichtigt ist, bis eine Aufbewahrung der Waffen der Antragsgegner zu 2 und 3 ohne Zugriffsmöglichkeiten des Antragsgegners zu 1 nachgewiesen wurde - keine tatsächlichen Anhaltspunkte. Im Übrigen weist das Gericht auf die Möglichkeit hin, für den Fall, dass zukünftig tatsächliche Anhaltspunkte für eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit der Antragsgegner zu 2 und 3 zutage treten sollten - etwa, weil sie Waffen oder Waffenschrankschlüssel in die Hände des „nicht mehr berechtigten“ Antragsgegners zu 1 gelangen ließen (vgl. - namentlich in Bezug auf Zweitschlüssel - Papsthart, in: Steindorf, Waffenrecht, 11. Auflage 2022, AWaffV § 13 Rn. 27) - einen Widerruf derer Erlaubnisse auszusprechen. Der Vollständigkeit halber weist das Gericht an dieser Stelle darauf hin, dass, soweit der an den Antragsgegner zu 2 gerichtete Bescheid vom 10.06.2024 auch die auf § 38 Abs. 1 PolG gestützte Beschlagnahme von dessen Jagdschein Nr. 15/04 vorsieht, das Verfahren diesbezüglich wegen insofern nach § 36 Abs. 5 PolG abweichender Rechtswegzuständigkeit abgetrennt worden ist. B. Das Landratsamt YYY wird im Wege der Amtshilfe gemäß § 14 VwGO beauftragt, eine Ausfertigung dieses Beschlusses den Antragsgegnern unmittelbar zu Beginn der Durchsuchungsmaßnahme gemäß § 5 LVwZG zuzustellen. Dadurch wird sichergestellt, dass die gerichtliche Ermächtigung zur Durchsuchung vor Beginn der Durchsuchung wirksam, zugleich aber der Erfolg der Durchsuchung nicht gefährdet wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.01.2021 - 3 S 4271/20 -, juris Rn. 19 m. w. N.). C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3, § 159 Satz 2 VwGO. Die vom Antragssteller beabsichtigte Durchsuchung wird zwar vom Gericht nicht unbeschränkt zugelassen. Das hierin liegende teilweise Obsiegen der Antragsgegner ist allerdings gemessen an der Durchsuchungsermächtigung hinsichtlich aller anderen Gegenstände derart gering, dass ihnen gleichwohl nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO die gesamten Verfahrenskosten auferlegt werden. Die Kosten haben die Antragsgegner gemeinschaftlich zu tragen, da wegen ihres Mitgewahrsams an den jeweiligen Waffen der anderen bezüglich einer Durchsuchung der im Mitgewahrsam stehenden Wohnung (§ 6 Abs. 3 Satz 1 LVwVG) eine einheitliche Durchsuchungsanordnung ergeht (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 16.01.2015 - 6 K 69/15 -, juris Rn. 39). Ein Streitwert ist nicht festzusetzen, da Gerichtsgebühren nicht anfallen.