Urteil
5 K 3117/22
VG Stuttgart 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2025:0221.5K3117.22.00
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Leitsätze
1. Zur Bejahung der Spielzeug-Eigenschaft genügt nach der geltenden Legaldefinition des § 2 Nr. 24a der 2. ProdSV, dass ein Produkt „ausschließlich oder nicht ausschließlich dazu bestimmt oder gestaltet ist, von Personen unter 14 Jahren für den Gebrauch beim Spielen verwendet zu werden“. (Rn.21)
2a. Eine "Gestaltung" des Produkts im Sinne des § 2 Nr. 24a der 2. ProdSV ist bereits dann zu bejahen, wenn die vernünftigerweise zu erwartende Verwendung durch Kinder unter 14 Jahren beim Spielen „nicht ausschließlich“ - also lediglich „auch“ - gegeben ist. (Rn.24)
2b. Hierbei ist eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls - einschließlich des Verkaufsorts, der Zielgruppe der Werbung und der Verpackung, des Preises und der Größe - vorzunehmen. (Rn.23)
3. Ist eine "Gestaltung" des Produkts im Sinne des § 2 Nr. 24a der 2. ProdSV zu bejahen, bringt ein Warnhinweis auf dem Etikett des Produkts, wonach es sich nicht um Spielzeug handele, zwar möglicherweise eine abweichende „Bestimmung“ des Produkts zum Ausdruck; diese hat jedoch rechtlich keine Bedeutung, da die Modalitäten der „Bestimmung“ und „Gestaltung“ alternativ zu verstehen sind. (Rn.26)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Bejahung der Spielzeug-Eigenschaft genügt nach der geltenden Legaldefinition des § 2 Nr. 24a der 2. ProdSV, dass ein Produkt „ausschließlich oder nicht ausschließlich dazu bestimmt oder gestaltet ist, von Personen unter 14 Jahren für den Gebrauch beim Spielen verwendet zu werden“. (Rn.21) 2a. Eine "Gestaltung" des Produkts im Sinne des § 2 Nr. 24a der 2. ProdSV ist bereits dann zu bejahen, wenn die vernünftigerweise zu erwartende Verwendung durch Kinder unter 14 Jahren beim Spielen „nicht ausschließlich“ - also lediglich „auch“ - gegeben ist. (Rn.24) 2b. Hierbei ist eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls - einschließlich des Verkaufsorts, der Zielgruppe der Werbung und der Verpackung, des Preises und der Größe - vorzunehmen. (Rn.23) 3. Ist eine "Gestaltung" des Produkts im Sinne des § 2 Nr. 24a der 2. ProdSV zu bejahen, bringt ein Warnhinweis auf dem Etikett des Produkts, wonach es sich nicht um Spielzeug handele, zwar möglicherweise eine abweichende „Bestimmung“ des Produkts zum Ausdruck; diese hat jedoch rechtlich keine Bedeutung, da die Modalitäten der „Bestimmung“ und „Gestaltung“ alternativ zu verstehen sind. (Rn.26) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Berichterstatterin anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). A. Die als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Der Gebührenbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 09.05.2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Rechtsgrundlage des angefochtenen Gebührenbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen - als die nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Marktüberwachung und zur Sicherstellung der Konformität von Produkten (Marktüberwachungsgesetz; im Weiteren: MüG) i. V. m. § 1 Abs. 1 der Produktsicherheits-Zuständigkeitsverordnung zuständige Marktüberwachungsbehörde - ist Art. 15 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten (im Weiteren: MarktüberwachungsVO) i. V. m. § 11 MüG und § 4 Abs. 1 und Abs. 2 des Landesgebührengesetzes (LGebG) i. V. m. § 1 Abs. 1 i. V. m. Nr. 9.1.2 der Anlage I der Gebührenverordnung des Umweltministeriums (GebVO UM) in der vorliegend maßgeblichen, bis 30.06.2023 gültigen Fassung vom 23.09.2021. Danach ist für sonstige Leistungen insbesondere nach sonstigen Regelungen, zum Beispiel Rechtsakte der EU, die Sachverhalte im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes berühren, soweit sie nicht in speziellen Gebührentatbeständen enthalten sind, eine Gebühr in Höhe von 50 bis 5.000 EUR zu erheben. II. Auf dieser Grundlage ist die festgesetzte Gebühr in Höhe von 634,- EUR weder dem Grunde (hierzu 1.) noch der Höhe nach (hierzu 2.) zu beanstanden. 1. Die Gebührenerhebung ist dem Grunde nach rechtmäßig. a. Die vom Gebührentatbestand erfasste Leistung liegt in der Überprüfung der streitgegenständlichen Ratsche durch das Regierungspräsidium Tübingen auf der Grundlage von § 7 Abs. 1 MüG i. V. m. Art. 14 Abs. 4 MarktüberwachungsVO. Nach Art. 14 Abs. 4 MarktüberwachungsVO gehören zu den den Marktüberwachungsbehörden übertragenen Befugnissen zumindest, die Befugnis, unangekündigte Inspektionen vor Ort und physische Überprüfungen von Produkten durchzuführen (lit. d) sowie die Befugnis, Ermittlungen auf eigene Initiative der Marktüberwachungsbehörden einzuleiten, um Nichtkonformitäten festzustellen und zu beenden (lit. f). Ein Sachverhalt im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes (im Weiteren: ProdSG) ist vorliegend berührt im Sinne der Nr. 9.1.2 der Anlage I der GebVO UM. Denn bei der streitgegenständlichen Ratsche handelt es sich um ein im Rahmen einer Geschäftstätigkeit auf dem Markt bereitgestelltes Produkt im Sinne von § 1 Abs. 1 ProdSG, dessen produktsicherheitsrechtliche Anforderungen in der aufgrund von § 8 ProdSG erlassenen Zweiten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug; im Weiteren: 2. ProdSV), zuletzt geändert durch Art. 21 des Gesetzes vom 27.07.2021, geregelt sind, mit welcher die Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.06.2009 über die Sicherheit von Spielzeug (im Weiteren: SpielzeugRL) in nationales Recht umgesetzt wurde. aa. Die 2. ProdSV ist anwendbar, da es sich bei der streitgegenständlichen Ratsche erkennbar um „Spielzeug“ im Sinne der 2. ProdSV handelt, welches - nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten - nicht vor dem 20.07.2011 in den Verkehr gebracht wurde, § 23 Abs. 1 der 2. ProdSV. Nach § 2 Nr. 24a der 2. ProdSV wird „Spielzeug“ - im Wesentlichen übereinstimmend mit Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 SpielzeugRL - definiert als „alle Produkte, die ausschließlich oder nicht ausschließlich dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Personen unter 14 Jahren für den Gebrauch beim Spielen verwendet zu werden“. Ohne die sprachliche Doppelung („für den Gebrauch […] verwendet“) sowie mit Verdeutlichung des Einschubs „ausschließlich oder nicht ausschließlich“ definiert Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 SpielzeugRL Spielzeuge als „Produkte, die - ausschließlich oder nicht ausschließlich - dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden“. Nach der Leitlinie Nr. 4 der Europäischen Kommission zur Anwendung der Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug (letzte Aktualisierung: 15.10.2015; im Weiteren: Leitlinie), eine nicht rechtsverbindliche Auslegungshilfe, die die Einschätzungen der Mehrheit der Mitglieder der Sachverständigengruppe für die Sicherheit von Spielzeug darlegt (so ausdrücklich auf S. 1), hat zwar praktisch alles für Kinder einen Spielwert (vgl. auch VG Münster, Urteil vom 18.05.2018 - 7 K 2477/15 -, juris Rn. 46), doch fällt deshalb nicht jeder Gegenstand unter die Definition von Spielzeug. Um als Spielzeug im Sinne der Richtlinie zu gelten, muss der Spielwert vom Hersteller beabsichtigt sein (vgl. Leitlinie, S. 2). Dabei ist die Erklärung des Herstellers über die beabsichtigte Verwendung (lediglich) als ein Kriterium zu berücksichtigen. Die vernünftigerweise zu erwartende Verwendung hat indes Vorrang vor der Erklärung des Herstellers über die beabsichtigte Verwendung. Wenn der Hersteller erklärt, dass seine Produkte kein Spielzeug seien, muss er diese Behauptung begründen können (vgl. Leitlinie, S. 3). Bei der Entscheidung, ob ein Produkt als Spielzeug anzusehen ist oder nicht, ist eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (vgl. Leitlinie, S. 1). Hierbei sind insbesondere folgende indikative Kriterien von Bedeutung: der Ort des Verkaufs (Spielzeug wird üblicherweise in speziellen Spielzeuggeschäften oder in Spielzeug- oder Kinderabteilungen von physischen Kaufhäusern oder Online Shops verkauft), die Zielgruppe der Werbung und der Verpackung (wenn Verpackung und Werbung so gestaltet sind, dass sie auf Kinder anziehend wirken, so kann dies darauf hindeuten, dass das betreffende Produkt als Spielzeug anzusehen sei); der Preis (der Preis von Spielzeug kann günstiger sein als der von Produkten, die für erwachsene Sammler oder für die Nutzung durch Erwachsene bestimmt sind); die Größe (Spielzeug kann eine kleinere Nachahmung von einem Produkt sein, das kein Spielzeug ist); diese Kriterien sind nicht in jedem Fall anwendbar (vgl. Leitlinie, S. 3). Der Ausdruck „ausschließlich oder nicht ausschließlich“ in der Definition weist ausweislich der Leitlinie darauf hin, dass das Produkt nicht ausschließlich für den Gebrauch beim Spielen vorgesehen sein muss, um als Spielzeug zu gelten, sondern noch weitere Funktionen haben kann. Dies wird auch als „duale Verwendung“ bezeichnet (vgl. Leitlinie, S. 2; ebenso Wende, in: Klindt, ProdSG, 3. Aufl. 2021, § 8 Rn. 22; Giesberts/Gayger, in: Ehring/Taeger, Produkthaftungs- und Produktsicherheitsrecht, 1. Aufl. 2022, ProdSG § 8 Rn. 34). In diesem Punkt unterscheidet sich die geltende Begriffsbestimmung von der Vorgängerregelung in § 1 Abs. 1 der Zweiten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug; im Weiteren: 2. GPSGV) vom 21.12.1989, welche - in Übereinstimmung mit Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 03.05.1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug - dieses als „alle Erzeugnisse, die dazu gestaltet oder offensichtlich bestimmt sind, von Kindern im Alter bis 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden“ definierte. bb. Gemessen an diesen Maßstäben handelt es sich bei der streitgegenständlichen Ratsche um „Spielzeug“ im Sinne von § 2 Nr. 24a der 2. ProdSV. Denn sie ist - ohne weiteres erkennbar - ein Produkt, welches jedenfalls „nicht ausschließlich“ dazu „gestaltet“ ist, von Personen unter 14 Jahren beim Spielen verwendet zu werden. Der Warnhinweis der Herstellerin auf dem Etikett mit dem Text „Kein Spielzeug! Fanartikel zum Anfeuern bei Sportveranstaltungen und anderen Events. Ab 14 Jahre“ führt - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht zum Ausschluss der Spielzeugeigenschaft. Hiermit bringt die Herstellerin zwar zum Ausdruck, dass sie das Produkt möglicherweise nicht dazu „bestimmt“ habe, von Personen unter 14 Jahren beim Spielen verwendet zu werden. Allein die abweichende „Bestimmung“ schließt die Qualifizierung als Spielzeug indes nicht aus. Denn der Wortlaut der geltenden Legaldefinition des § 2 Nr. 24a der 2. ProdSV enthält neben dieser ersten Alternative („bestimmt“) die - hier gegebene - zweite Alternative („gestaltet“). Nach Auffassung der Verfasser der Leitlinie, ist die Erklärung des Herstellers über die beabsichtigte Verwendung zwar als ein Kriterium zu berücksichtigen; die vernünftigerweise zu erwartende Verwendung ist jedoch vorrangig. Selbst wenn man die „Gestaltung“ nicht als vorrangige, sondern - mit dem Wortlaut der Legaldefinition („oder“) - lediglich als alternative Voraussetzung auffasst, hindert das Nichtvorliegen der „Bestimmung“ die Bejahung der „Gestaltung“ für die Verwendung beim Spielen durch Kinder unter 14 Jahren nicht. Wäre dies anders, könnte der Normunterworfene über die Normanwendung disponieren. Ist die Verwendung - wie hier - als Spielzeug vernünftigerweise zu erwarten, hat der Warnhinweis mithin rechtlich keine Bedeutung (vgl. auch, zur alten Rechtslage, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.11.2003 - 21 A 1075/01 -, juris Rn. 4; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15.12.2006 - 7 L 1247/06 -, juris Rn. 7). Im vorliegenden Einzelfall sprechen überwiegende Gründe dafür, dass die streitgegenständliche Ratsche dazu „gestaltet“ ist, von Personen unter 14 Jahren beim Spielen verwendet zu werden. Dabei genügt es zur Bejahung der Spielzeug-Eigenschaft, wie ausgeführt, dass die vernünftigerweise zu erwartende Verwendung von Kindern unter 14 Jahren beim Spielen „nicht ausschließlich“ - also lediglich „auch“ - gegeben ist. Eine Gestaltung zur „dualen Verwendung“, mithin auch für Personen ab einem Alter von 14 Jahren, hindert die Einordnung als Spielzeug mithin nicht. Daraus folgt, dass, selbst, wenn vorliegend die Deklarierung als „Fanartikel“ überzeugend wäre (hierzu noch sogleich), dies die Eigenschaft als „Spielzeug“ nicht ausschließen würde, sofern die Ratsche - auch - dazu „gestaltet“ ist, von Kindern unter 14 Jahren beim Spielen verwendet zu werden. Folgende Kriterien sprechen für eine - jedenfalls „nicht ausschließliche“ - „Gestaltung“ der Ratsche für den Gebrauch beim Spielen durch Kinder unter 14 Jahren. Dabei verkennt die Berichterstatterin aus eigener Anschauung den Umstand des aus der Sicht von Kindern gegebenen äußerst breiten „Spielwerts“ von körperlichen Gegenständen im Allgemeinen nicht. Indes spricht bei der vom Gericht vorzunehmenden Gesamtbetrachtung eine Mehrzahl der anerkannten Kriterien - Verkaufsort, Verpackung, Preis und Größe - gerade dafür, dass vernünftigerweise zu erwarten ist, dass die streitgegenständliche Ratsche von Personen unter 14 Jahren beim Spielen verwendet wird: Die Ratsche wird von der Klägerin in ihrem Ladengeschäft verkauft, in welchem - zumindest vorwiegend - Kinderspielzeug angeboten wird; ausweislich der Lichtbilder in der Behördenakte war die zu Prüfzwecken entnommene Ratsche auch gerade inmitten von Spielzeugartikeln präsentiert worden. Das Etikett ist, wenn auch dezent, mit Spielzeug-Motivik (Kreisel, Bauklötze, Stapelspiele, Auto etc.) dekoriert, welche auf Kinder anziehend wirkt. Es ist weiter gerichtsbekannt, dass es sich hierbei um das übliche Etikett des Spielzeug-Herstellers „g.“ handelt, welches Kindern von anderen „g.“-Spielzeugartikeln unter Umständen bekannt ist, was die Attraktivität der streitgegenständlichen Ratsche für Kinder nochmals steigert. Der Preis der streitgegenständlichen Ratsche ist zudem mit 4,99 EUR als gering anzusehen. Die Ratsche ist schließlich in ihren Ausmaßen derart dimensioniert, dass sie zum Spielen durch Kinder unter 14 Jahren ohne Weiteres verwendet werden kann. Hierbei ist wohlgemerkt nicht auf Kleinkinder, sondern auf „Personen unter 14 Jahre“ abzustellen; dies scheint die Klägerin mit ihrem als Kontrast herangezogenen Vergleich mit der Ratsche des Herstellers „h.“, welche demnach für „Kinder ab 0 Jahre“ angeboten wird, zu verkennen. Dass sich „eine Kinderhand“ an dem Griff der streitgegenständlichen Ratsche „verliere“, wie die Klägerin meint, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Der Umstand, dass die Ratsche möglicherweise - auch - von Erwachsenen trotz deren typischerweise breiteren Händen noch funktionsgerecht bedient werden kann, auch wenn - worauf der Beklagte zutreffend hinweist - deutlich größere Modelle für den Gebrauch durch Erwachsene auf dem Markt verfügbar sind, schließt es - wie dargelegt - nicht aus, dass die Ratsche - jedenfalls auch - durch Kinder unter 14 Jahren zum Spielen verwendet werden kann. Keiner näheren Begründung bedarf, dass darüber hinaus auch die Mechanik und die aus deren Bedienung resultierende Akustik der Ratsche auf Kinder unter 14 Jahren anziehend wirken. Der klägerseits angeregten Einholung eines Sachverständigengutachtes zur Lautstärke der nicht streitgegenständlichen Ratsche der Firma „H.“ ist mangels Entscheidungserheblichkeit nicht nachzugehen. Die abweichende Einordnung der streitgegenständlichen Ratsche in einer E-Mail des (für die Herstellerin örtlich zuständigen) Verbraucherschutzministeriums Schleswig-Holstein vom 06.12.2021 steht der Bejahung der Spielzeug-Eigenschaft nicht entgegen. Dieser - unverbindlichen - Stellungnahme mangelt es an Überzeugungskraft, da der dortigen Argumentation mehrfach eine Begründung für die Verneinung der einzelnen Kriterien fehlt; so wird hinsichtlich der „Zielgruppe der Werbung und der Verpackung“ sowie „Größe“ lediglich ausgeführt, dass diese Indizien aus Sicht des Verfassers der E-Mail („m. E.“) nicht vorlägen. Der Einordnung der Ratsche als Spielzeug im Rechtssinne steht ebenso wenig der von der Klägerin betonte Umstand entgegen, dass diese nicht bunt bemalt, sondern aus naturbelassenem Holz gefertigt sei. Wäre die Ratsche bunt bemalt, dürfte sie vielmehr sogar „ausschließlich“ im Sinne des § 2 Nr. 24a der 2. ProdSV dazu gestaltet sein, von Personen unter 14 Jahren (wohl sogar: von Kindern unter 3 Jahren) beim Spielen verwendet zu werden. Hierauf kommt es nach aktueller Rechtslage indes, wie dargelegt, nicht an. Für eine für die Bejahung der Spielzeug-Eigenschaft ausreichende „nicht ausschließliche“ Gestaltung dazu, von Personen unter 14 Jahren beim Spielen verwendet zu werden, genügt die Feststellung, dass auch naturbelassenen Holzprodukten ein erheblicher Spielwert für Kinder unter 14 Jahren beizumessen ist, wie das - gerichtsbekannte - breite Marktangebot von naturbelassenem Holzspielzeug für Kinder unter 14 Jahren (und auch für Kleinkinder im Alter unter 3 Jahren) belegt. Im Übrigen schließt die auf dem Etikett erfolgte herstellerseitige Deklarierung der Ratsche als „Fanartikel“ deren Einordnung als Spielzeug nicht nur - wie bereits ausgeführt - nicht aus. Diese Deklarierung ist darüber hinaus auch nicht überzeugend. Insofern weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass es der - unbemalten - Ratsche an einem Bezug zu einem bestimmten Verein oder Idol fehlt. Die Einordnung als „Fanartikel“ dürfte daher vor dem Hintergrund des vorstehend Ausgeführten vielmehr als bloße Schutzbehauptung im Zuge des - untauglichen - Versuchs einzuordnen sein, die sich aus der Einordnung als Spielzeug ergebenden Rechtspflichten zu umgehen. b. Die Gebührenerhebung ist der Klägerin auch zuzurechnen im Sinne von § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG. Denn gegen die sich aus der Einordnung der streitgegenständlichen Ratsche als Spielzeug ergebenden spezifischen produktsicherheitsrechtlichen Händlerpflichten aus § 7 der 2. ProdSV hat die Klägerin vorliegend verstoßen. Nach § 7 Abs. 1 der 2. ProdSV müssen Händler die geltenden Anforderungen an die Vermarktung von Spielzeug mit der erforderlichen Sorgfalt berücksichtigen, wenn sie Spielzeug auf dem Markt bereitstellen. Nach Abs. 2 haben die Händler, bevor sie ein Spielzeug auf dem Markt bereitstellen, insbesondere zu überprüfen, ob das Spielzeug mit der erforderlichen Konformitätskennzeichnung versehen ist (Nr. 1) und der Hersteller die Anforderungen von § 4 Abs. 1 und 2 der 2. ProdSV erfüllt hat (Nr. 3). Die Ratsche genügt den Anforderungen weder bezogen auf die CE-Kennzeichnung (hierzu aa.) noch hinsichtlich der besonderen Kennzeichnungspflichten (hierzu bb.), was die Klägerin bei Anwendung der gebührenden Sorgfalt (vgl. Art. 7 Abs. 1 sowie Erwägungsgrund 15 SpielzeugRL) hätte erkennen müssen. aa. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 ProdSG ist es verboten, ein Produkt auf dem Markt bereitzustellen, das nicht mit einer vorgeschriebenen CE-Kennzeichnung versehen ist. Die CE-Kennzeichnungspflicht für Spielzeug ergibt sich aus § 13 Abs. 1 der 2. ProdSV. Danach muss auf dem Markt bereitgestelltes Spielzeug die CE-Kennzeichnung tragen. Die CE-Kennzeichnung ist nach § 13 Abs. 2 der 2. ProdSV deutlich sichtbar und lesbar sowie dauerhaft auf dem Spielzeug, einem daran befestigten Etikett oder der Verpackung anzubringen. Bei kleinen Spielzeugen und Spielzeugen, die aus kleinen Teilen bestehen, kann die CE-Kennzeichnung wahlweise auf einem Etikett oder einem Beipackzettel angebracht werden. Die CE-Kennzeichnung zeigt an, dass das für Spielzeuge erforderliche Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde und das Produkt den gesetzlichen Anforderungen an die Sicherheit von Spielzeug entspricht. Im vorliegenden Fall war weder auf der Ratsche noch auf dem Etikett die erforderliche CE-Kennzeichnung angebracht. bb. Für Spielzeug enthält die 2. ProdSV (gegenüber § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ProdSG) spezielle Kennzeichnungspflichten. Nach § 4 Abs. 1 der 2. ProdSV haben die Hersteller sicherzustellen, dass ihre Spielzeuge zur Identifikation lesbar und dauerhaft mit einer Typen-, Chargen-, Modell- oder Seriennummer oder einem anderen Kennzeichen versehen sind. Falls dies aufgrund der Größe oder Art des Spielzeugs nicht möglich ist, stellen die Hersteller sicher, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den Unterlagen, die dem Spielzeug beigefügt sind, angegeben sind. Nach § 4 Abs. 2 der 2. ProdSV haben die Hersteller beim Inverkehrbringen ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Marke und ihre Kontaktanschrift entweder auf dem Spielzeug selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den Unterlagen, die dem Spielzeug beigefügt sind, anzugeben. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann. Die (überdies zu § 6 Abs. 1 Satz 2 ProdSG vertretene) Auffassung der Klägerin, in der Frage der „Möglichkeit“ sei dem Hersteller „gerade aus ästhetischen Gründen ein Entscheidungsspielraum eingeräumt“, findet in der 2. ProdSV keine Stütze. Im vorliegenden Fall waren die nach § 4 Abs. 1 sowie Abs. 2 der 2. ProdSV erforderlichen Angaben nicht auf der Ratsche angebracht. Dass dies im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 der 2. ProdSV (aufgrund der Größe oder Art des Spielzeugs) „nicht möglich“ war, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Die Klägerin muss als Händlerin die Angaben der Herstellerin gegen sich gelten lassen, welche vorliegend jedoch gerade nicht auf eine Unmöglichkeit hindeuten. Insofern hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass vergleichbare Produkte derselben Herstellerin eine Kennzeichnung auf dem Produkt aufwiesen und die Herstellerin in einer Stellungnahme vom 15.11.2021 bezüglich der Kennzeichnung der streitgegenständlichen Ratsche angegeben habe, die Etablierung des Laserverfahrens zur Aufbringung der Herstellerangaben bei diesem Produkt „leider verschlafen“ zu haben. 2. Die festgesetzte Gebühr in Höhe von 634,- EUR ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Insofern hat der Beklagte ausgeführt, die Gebühr sei unter Beachtung der Vorgaben des § 7 LGebG festgesetzt worden und bewege sich am unteren Rand des von 50 EUR bis 5000 EUR reichenden Gebührenrahmens. Nach § 114 Satz 1 VwGO beachtliche Ermessensfehler sind insofern weder von der Klägerin vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. C. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO gegeben ist. Die Klägerin wendet sich gegen einen Gebührenbescheid in Folge einer durchgeführten Produktprüfung. Bei der Klägerin handelt es sich um eine GmbH mit dem Unternehmensgegenstand „Einzelhandel mit Spielwaren“ (vgl. Handelsregister B des AG Stuttgart, HRB xx). Am 22.06.2021 entnahm das Regierungspräsidium Tübingen als Marktüberwachungsbehörde in der klägerischen Filiale „Spiel Freizeit W.“ in xx F., B.Str. xx, ein Prüfmuster einer „Ratsche“ der Herstellerin G. („g.“); Art.-Nr.: xx. Mit Bescheid vom 09.05.2022 setzte das Regierungspräsidium Tübingen gegenüber der Klägerin eine Gebühr in Höhe von 634,- EUR fest. Zur Begründung führte es aus, bei der Überprüfung habe sich gezeigt, dass das Produkt nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Kennzeichnung von Spielzeug genüge. Die Ratsche sei komplett unbeschriftet, obwohl dies technisch möglich sei und vergleichbare Spielzeuge derselben Herstellerin beschriftet seien. Die Kennzeichnung erfolge lediglich durch ein angehängtes Etikett. Es fehlten dementsprechend die erforderlichen Herstellerangaben sowie eine eindeutige Kennzeichnung zur Identifikation des Produkts auf dem Spielzeug selbst. Des Weiteren sei der auf dem Etikett befindliche Hinweis - „Kein Spielzeug! Fanartikel zum Anfeuern bei Sportveranstaltungen und anderen Events. Ab 14 Jahre.“ - unzulässig, da es sich bei dem Produkt eindeutig um Spielzeug handele. Dies lasse sich unter anderem aus den kleinen Abmessungen der Ratsche, als auch aus dem Umfeld, in dem es verkauft werde - Spielwarenladen sowie Präsentation im Laden inmitten anderer Spielzeuge - schließen. Dementsprechend fehle auch eine CE-Kennzeichnung und es bestehe der begründete Verdacht, dass das für Spielzeuge erforderliche Konformitätsbewertungsverfahren nicht durchgeführt worden sei. Die Ratsche entspreche somit nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Sicherheit von Spielzeug. Die Klägerin habe mit der Vermarktung dieser Ratsche gegen die sich aus § 7 Abs. 1 und 2 der 2. Produktsicherheitsverordnung (2. ProdSV) ergebenden Händlerpflichten verstoßen. Gegen den Bescheid hat die Klägerin am 07.06.2022 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und zur Begründung ausgeführt, wegen der fehlerhaften Einstufung der Ratsche als „Spielzeug“ sei die Erhebung der Gebühr rechtswidrig. Die Ratsche sei nach der herkömmlichen Definition ein „Grauzonen-Artikel“, also weder eindeutig ein Spielzeug noch ein Erwachsenengegenstand. Ausschlaggebend sei, wie der Anbieter und dahinter der Hersteller des Artikels die beabsichtigte Verwendung definiere und nach außen erkläre. Werde der Gegenstand als Fanartikel beworben, so stehe diese Entscheidung in seiner Autonomie. Das an der Ratsche angebrachte Etikett bringe klar zum Ausdruck, dass es sich um einen Fanartikel und nicht um Spielzeug handeln solle. Diese Erklärung stehe auch nicht im Widerspruch zu der vernünftigerweise zu erwartenden Verwendung. Insbesondere sei die Verpackung und Werbung nicht so gestaltet, dass sie auf Kinder anziehend wirkten. Die Ratsche bestehe aus schlichtem Naturholz. Damit Kinder zugreifen würden, wäre es ein Geringes gewesen, die Ratsche farblich hervorzuheben. Auf dem Etikett seien zwar dezent im Hintergrund Spielsachen zu sehen, das sei aber der übliche Hintergrund der Firma „g.“, der in keiner Weise geeignet sei, kindliche Aufmerksamkeit zu wecken. Für eine Kinderhand sei die Ratsche zudem zu groß. Die Ratsche selbst habe eine Länge von über 10 cm. Der Griff sei so lang, dass er von einer kräftigen Erwachsenenhand genutzt werden könne, eine Kinderhand verliere sich hier. Soweit man auf den Ort des Verkaufs abstelle, sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin auf ihrer Homepage ausdrücklich damit werbe, dass sich unter über 50.000 verschiedenen Artikeln auch „viele Spiele und Geschenke für Erwachsene“ befänden. Im Übrigen habe die Herstellerin „g.“ mit dem Etikett und der Präsentation der Ratsche die Hinweise des Verbraucherschutzministeriums Schleswig-Holstein aus einer E-Mail vom 06.12.2021 umgesetzt. Die Definition nach der 2. ProdSV sei so zu lesen, dass Spielzeuge Produkte seien, die „entweder ausschließlich oder zumindest entscheidend“ von Person unter 14 Jahren beim Spielen verwendet würden. Davon könne vorliegend nicht die Rede sein. Das Produkt sei gerade nicht gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 88/378/EWG für den Gebrauch durch Kinder im Alter bis 14 Jahren „gestaltet oder offensichtlich bestimmt“. Anders sei dies bei der Wettbewerbsratsche der Firma „H.“, die bunt bemalt sei, kleinere Abmessungen habe und ausdrücklich als Spielzeug für Kinder ausgewiesen sei. Die Lautstärke der Ratsche der Firma „H.“ sei zudem geringer, „was eine Nutzung als Fanartikel zum Anfeuern eines Fußball-Teams reduziert. Beweis: Einholung eines Sachverständigengutachtens.“ Dass die Ratsche generell Geräusche mache, könne nicht als Kriterium für ein Spielzeug herangezogen werden, denn das mache auch eine Posaune, die nicht für Kinder gedacht sei. Soweit dem Beklagten missfalle, dass die Herstellerangaben nicht auf der Ratsche selbst angebracht seien, sondern auf einem mit der Ratsche verbundenen Etikett, bemühe er die allgemeinen Kennzeichnungspflichten für Verbraucherprodukte. Insofern präferiere das Gesetz zwar die Anbringung auf dem Produkt, erlaube sie aber auf der Verpackung, wenn dies anders nicht möglich sei, wobei dem Hersteller aus ästhetischen Gründen ein Entscheidungsspielraum eingeräumt sei. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich - sachdienlich gefasst -, den Gebührenbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 09.05.2022 aufzuheben. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft er sich auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid und führt ergänzend an, das streitgegenständliche Produkt sei hier zumindest für Kinder für den Gebrauch beim Spielen gestaltet. Aus dem äußeren Erscheinungsbild des Produkts ergebe sich unzweifelhaft die Attraktivität für Kinder. Die Verwendung des Produkts als Kinderspielzeug sei zumindest vorhersehbar. Dies gelte insbesondere unter Berücksichtigung der Größe des Produkts (15 x 14 x 5 cm) sowie der auf dem Etikett abgebildeten Spielzeuge, wodurch der Eindruck erweckt werde, dass es sich bei der Ratsche ebenfalls um Spielzeug handele. Ratschen, die für Erwachsene angeboten würden, z. B. für Fasching, Fußball etc., seien in der Regel wesentlich größer und hätten bisweilen eine Länge von bis zu 50 cm und eine Grifflänge von bis zu 30 cm. Bei der streitgegenständlichen Ratsche sei bereits fraglich, ob ein Erwachsener aufgrund der kleinen Abmessungen das Produkt überhaupt drehen könne, ohne mit der Hand anzustoßen. Weiterhin mache die Ratsche Geräusche, die eine hohe Anziehungskraft auf Kinder ausübten. Auch werde das Produkt im Spielzeugbereich zum Verkauf angeboten. Dass das Produkt aus naturbelassenem Holz bestehe, spreche nicht gegen die Einordnung als Spielzeug. So würden vergleichbare Produkte in naturbelassenem Holz - auch von der Herstellerin „g.“ - als Spielzeug für Kinder unter 14 Jahren angeboten. Auch der niedrige Preis des Produkts in Höhe von 4,99 EUR spreche dafür, dass es sich um Spielzeug handele. Zudem stuften auch andere Hersteller vergleichbare Produkte als Spielzeug ein. Eine anderweitige Kennzeichnung könne dann keine Berücksichtigung finden, wenn diese dem äußeren Erscheinungsbild des Produkts widerspreche und hierdurch die Vorschriften der 2. ProdSV und der Spielzeug-Richtlinie umgangen würden. Die vernünftigerweise zu erwartende Verwendung als Spielzeug durch Kinder habe Vorrang vor der Erklärung des Herstellers über die beabsichtigte Verwendung. Zur Einordnung als Spielzeug gelange man selbst dann, wenn man davon ausgehe, dass das Produkt in seiner Gesamtheit zu bewerten sei. Denn auch dann seien die Herstellerangaben nicht alleiniges Kriterium. Die Einordnung der neutral gestalteten Ratsche als „Fanartikel“ sei nicht nachvollziehbar. Nach der allgemeinen Definition des Begriffs sei ein „Fanartikel“ ein für die Fans eines Vereins, Stars o. Ä. produzierter Artikel, der in Farbgebung, Design, Bebilderung o. Ä. deutlich den Bezug zum jeweiligen Idol erkennen lasse. Im Übrigen enthalte § 4 der 2. ProdSV für Spielzeug spezielle Kennzeichnungspflichten. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei dem Hersteller bei der Frage der Möglichkeit der Anbringung der Kennzeichnung auf dem Produkt kein Entscheidungsspielraum eingeräumt. Vorliegend sei insofern zu berücksichtigen, dass vergleichbare Produkte derselben Herstellerin eine Kennzeichnung auf dem Produkt aufwiesen. In seiner Stellungnahme vom 15.11.2021 habe die Herstellerin bezüglich der Kennzeichnung ausgeführt: „Abschließend stimmen wir Ihnen jedoch zu, dass mittlerweile eine technische Kennzeichnung zur Identifikation auf dem Produkt nach de[r] 2. ProdSV technisch umsetzbar ist. Die Lasertechnik zur Aufbringung der Herstellerangaben haben wir in den letzten Jahren signifikant weiterentwickelt, nur haben wir die Etablierung des Laserverfahrens bei diesem Produkt leider verschlafen. Wir werden in dem Punkt umgehend interne Maßnahmen ergreifen.“ Auf gerichtliche Anfrage hin hat die Klägerin mitgeteilt, die Ratsche sei erstmals im Jahr 2013 in den Verkehr gebracht worden sei; hiervon geht auch der Beklagte aus. Dem Gericht liegt die Behördenakte des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf diese Akte und die Gerichtsakte Bezug genommen.