Urteil
6 K 51/22
VG Stuttgart 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2023:0915.6K51.22.00
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Leitsätze
1. Bei einer als Gesamtanlage geschützten Altstadt, welche sich in einem engen Tal befindet, hat deren „Dachlandschaft“ erhebliche Bedeutung für den Schutz deren Bildes.(Rn.39)
2. Bei allen Änderungsgesetzen zur Landesbauordnung Baden-Württemberg seit deren Novelle 1996 sind die vor dem Inkrafttreten eines Änderungsgesetzes eingeleiteten Verfahren nach den bisherigen Verfahrensvorschriften weiterzuführen.(Rn.21)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 12.08.2021 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 02.12.2021 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Ersatzneubau einer Mobilfunkanlage auf dem Gebäude A. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer als Gesamtanlage geschützten Altstadt, welche sich in einem engen Tal befindet, hat deren „Dachlandschaft“ erhebliche Bedeutung für den Schutz deren Bildes.(Rn.39) 2. Bei allen Änderungsgesetzen zur Landesbauordnung Baden-Württemberg seit deren Novelle 1996 sind die vor dem Inkrafttreten eines Änderungsgesetzes eingeleiteten Verfahren nach den bisherigen Verfahrensvorschriften weiterzuführen.(Rn.21) Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 12.08.2021 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 02.12.2021 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Ersatzneubau einer Mobilfunkanlage auf dem Gebäude A. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die Klage, über die der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden kann (§ 87a Abs. 2 u. 3 VwGO), ist zulässig (dazu A.) und hat im Umfang der Entscheidungsformel Erfolg (dazu B.). A. Der auch sonst zulässigen Verpflichtungsklage der Klägerin kann unter keinem Aspekt das Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden. I. Sie ist nicht etwa nutzlos, weil die Klägerin zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine Baugenehmigung für den Ersatzneubau ihrer Mobilfunkanlage mehr benötigen würde. Allerdings hat der Landesgesetzgeber mit dem Gesetz zur Erleichterung des baurechtlichen Verfahrens beim Mobilfunknetzausbau vom 13.06.2023 (GBl. S. 170) Nr. 5c des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO mit Wirkung zum 17.06.2023 dahingehend geändert, dass Antennen einschließlich der Masten bis 15 m Höhe auf Gebäuden gemessen ab dem Schnittpunkt der Anlage mit der Dachhaut verfahrensfrei sind. Unter diese Genehmigungsfreistellung fiele auch der gesamte Ersatzneubau der Klägerin. Es darf aber § 77 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Satz 1 LBO nicht übersehen werden. Nach diesen Bestimmungen sind bei allen Änderungsgesetzen zur Landesbauordnung seit deren Novelle 1996 die vor dem Inkrafttreten eines Änderungsgesetzes eingeleiteten Verfahren nach den bisherigen Verfahrensvorschriften weiterzuführen (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v 14.10.2022 - 8 S 2135/21 - NVwZ-RR 2023, 225 juris Rn. 26; Singer, in: BeckOK Bauordnungsrecht Bad.-Württ., Stand 01.02.2022, § 77 Rn. 8). Da die Klägerin das vorliegende Verfahren mit ihrem Bauantrag vom September 2020 eingeleitet hat, bleibt die von ihr geplante Anlage weiterhin nach den damaligen Verfahrensvorschriften baugenehmigungspflichtig. II. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung fehlt einem Bauantragsteller das Sachbescheidungsinteresse für seinen Bauantrag dann, wenn offensichtlich ist, dass er im Hinblick auf noch ausstehende zivil- oder öffentlich-rechtliche Gestattungen sein Vorhaben dennoch nicht verwirklichen kann (so BVerwG, Beschl. v. 30.06.2004 - 7 B 92.03 - BauR 2005, 667 für den Antrag auf wasserrechtliche Planfeststellung; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.09.2002 - 8 S 1571/02 - ZfBR 2003, 47 für den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung). In diesen Fällen fehlt einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung das Rechtsschutzbedürfnis (so Bay. VGH, Urt. v. 27.01.2017 - 15 B16.1834 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.10.2013 - 5 S 29/12 -BauR 2014, 527). Nach diesen Maßgaben steht der Realisierung des Vorhabens der Klägerin derzeit kein offensichtlich anderes Hindernis entgegen. Da die Landesbauordnung Baden-Württemberg die Baugenehmigung - anders als jene mancher anderer Bundesländer - nicht als Schlusspunkt etwa benötigter mehrfacher Erlaubnisse ausgestaltet hat (vgl. insbesondere VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.03.1996 - 8 S 48/96 - juris Rn. 21 ff.), kann die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Mobilfunkanlage nicht mit der Begründung versagt werden, die weiter erforderliche Standortbescheinigung (vgl. §§ 4 f. BEMFV) fehle derzeit (so auch zur vergleichbaren Rechtslage in Bayern Bay. VGH, Beschl. v. 26.01.2022 - 15 CS 21.3210 - juris Rn. 9). Das Sachbescheidungsinteresse für die Erteilung einer entsprechenden Baugenehmigung würde vielmehr nur dann fehlen, wenn bereits heute feststehen würde, dass eine Standortbescheinigung nicht erteilt werden kann. Das scheidet hier schon deswegen aus, weil am Standort derzeit bereits eine Mobilfunkanlage betrieben wird. Vergleichbares gilt für die bislang nur vorliegende Zustimmungserklärung zur Anbringung der neuen Anlage an das Vorhabengebäude von dessen vormaligem Eigentümer. Es lässt sich nicht erkennen, dass der neue Eigentümer, sollte er nicht ohnehin an die Erklärung des bisherigen zivilrechtlich gebunden sein, seine Zustimmung endgültig verweigern wird. B. Die somit zulässige Klage hat im Umfang der Entscheidungsformel Erfolg. Die Klägerin hat zwar keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO), jedoch darauf, dass die Beklagte über ihren Antrag auf deren Erteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), was als „Minus“ in ihrem Verpflichtungsantrag enthalten ist. Zu Recht hat die Baurechtsbehörde der Beklagten im vorliegenden Bauge-nehmigungsverfahren auch Denkmalschutzrecht geprüft (dazu I.) und den Ersatzneubau der Klägerin dabei als denkmalschutzrechtlich genehmigungspflichtig eingestuft (dazu II.). Weiter liegt keiner der Gründe vor, nach welchem der Klägerin eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung - und mithin hier eine Baugenehmigung - zwingend zu erteilen ist (dazu III.). Die Beklagte und die Widerspruchsbehörde haben es aber in dieser Situation pflichtwidrig unterlassen, ihr Erteilungsermessen auszuüben (dazu IV.). I. Zu Recht hat die Baurechtsbehörde der Beklagten im vorliegenden Verfahren Denkmalschutzrecht geprüft. Die Klägerin würde im Ausgangspunkt für ihren Ersatzneubau allerdings eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung benötigen. Bedarf ihr Vorhaben jedoch nach anderen Vorschriften - hier der Landesbauordnung in ihrer vormaligen Fassung - einer Genehmigung, tritt die Zustimmung der Denkmalschutzbehörde an die Stelle der Genehmigung nach dem Denkmalschutzgesetz (§ 7 Abs. 3 DSchG). Die Beklagte ist allerdings sowohl untere Baurechtsbehörde (§ 46 Abs. 1 Nr. 3 LBO) als auch untere Denkmalschutzbehörde (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 DSchG), so dass eine eigentliche Zustimmungsentscheidung ihrerseits ausscheidet (vgl. Kemper/Strobl, in: Strobl/Sieche/Kemper/Rothemund, DSchG, 4. Aufl. 2018, § 7 Rn. 17). Sie hat aber vor einer internen Entscheidung über die denkmalschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin eine Stellungnahme des Landesamts für Denkmalpflege einzuholen (§ 3 Abs. 4 DSchG), was hier geschehen ist. Damit gehört Denkmalschutzrecht in solchen Fällen zum Prüfprogramm der Baurechtsbehörde (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.11.2020 - 1 S 581/18 - juris Rn. 58; Schlotterbeck, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 8. Aufl. 2020, § 58 Rn. 272; Kemper/Strobl, a.a.O., § 7 Rn. 23). Die Versagung der Erteilung einer Baugenehmigung für eine baugenehmigungspflichtige Maßnahme innerhalb einer geschützten Gesamtanlage kann also auch ausschließlich mit einer (ermessensfehlerfreien) Versagung des Vorliegens der Voraussetzungen ihrer denkmalschutzrechtlichen Genehmigungsfähigkeit begründet werden. II. Der Ersatzneubau der Klägerin ist denkmalschutzrechtlich genehmigungspflichtig. § 19 Abs. 2 Satz 1 DSchG und ihm folgend § 4 Abs. 1 VoGa unterwerfen Veränderungen an dem geschützten Bild der Gesamtanlage einer Genehmigungspflicht. Das setzt zunächst die Wirksamkeit der hier maßgeblichen Verordnung voraus. Argumente gegen deren Wirksamkeit macht die Klägerin nicht geltend und solche drängen sich dem Gericht auch nicht auf. Insbesondere war im Jahr 1983 im Gegensatz zu heute noch die höhere Denkmalschutzbehörde für den Schutz von Gesamtanlagen durch Rechtsverordnung zuständig (§ 19 Abs. 1 DSchG 1972). Weiter bedarf es einer Veränderung des geschützten Bilds der Gesamtanlage durch die zur Genehmigung gestellte Anlage. Eine solche Veränderung im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 DSchG (und nach § 4 Abs. 1 VoGa) liegt immer dann vor, wenn sich das geschützte Bild der Gesamtanlage visuell wahrnehmbar verändert (so VG Stuttgart, Urt. v. 23.06.2009 - 6 K 4574/08 - juris Rn. 21; Strobl, in: Strobl/Sieche/Kemper/ Rothemund, Denkmalschutzgesetz für Bad.-Württ., 4. Aufl. 2019, § 19 Rn. 13). Das bezieht auch die Veränderung von Sachen (hier Gebäuden) mit ein, denen selbst keine Denkmaleigenschaft zukommt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.11.2005 - 1 S 2953/04 - juris Rn. 32; Davydov, in: Hager/Hammer/Morlock/Zimdars/Davydov, Denkmalrecht Bad.-Württ., 2. Aufl. 2016, § 19 Rn. 16). Eine solche Veränderung liegt hier vor. Dabei kann nicht darauf abgestellt werden, dass die Anlage vom Fuße des Gebäudes aus nicht sichtbar sein wird, da sie es von den zahlreichen Türmen in der Altstadt der Beklagten und den ebenso zahlreichen Anhöhen um sie herum sein wird. Die drei Antennenträger sollen wesentlich höher über den Gebäudefirst hinausragen als bisher schon. Hinzu kommt, dass erstmals alle drei Träger eine kubusförmige Antenne tragen werden, was bisher nur bei einem der Träger der Fall war, wobei der bisherige Kubus schlanker ausfiel als die künftigen Kuben. III. Dass der Klägerin gleichwohl zwingend eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen wäre, lässt sich nicht erkennen. § 19 Abs. 2 Satz 2 DSchG zählt drei Varianten auf, in welchen die Genehmigung zwingend zu erteilen ist: Bei einer - hier von vornherein ausscheidenden - nur vorübergehenden Beeinträchtigung des Bildes der Gesamtanlage (Abs. 2 Satz 2 Var. 2 DSchG), einer nur unerheblichen Veränderung des Bildes der Gesamtanlage (Abs. 2 Satz 2 Var. 1 DSchG) oder wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls unausweichlich Berücksichtigung verlangen (Abs. 2 Satz 2 Var. 3 DSchG). 1. Die zur Genehmigung gestellte Anlage würde das Bild der geschützten Gesamtanlage, der Altstadt der Beklagten, mehr als nur unerheblich verändern (§ 19 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 DSchG und § 4 Abs. 2 VoGa). a) Eine derartige Veränderung setzt voraus, dass der Gesamteindruck von der geschützten Gesamtanlage (nicht des Anbringungsgebäudes) empfindlich gestört wird. Die Anforderungen hieran bleiben einerseits unterhalb der Schranke dessen, was üblicherweise „hässlich“ wirkt und deshalb im bauordnungsrechtlichen Sinne „verunstaltend“ ist. Andererseits genügt für eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes nicht jede nachteilige Beeinflussung des Erscheinungsbildes, vielmehr muss der Gegensatz zu ihm deutlich wahrnehmbar sein und vom Betrachter als belastend empfunden werden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.03.2022 - 3 S 4115/20 - juris Rn. 32; Urt. v. 16.11.2005 - 1 S 2953/04 - juris Rn. 37; Davydov, in: Hager/Hammer/Morlock/Zimdars/Davydov, Denkmalrecht Bad.-Württ., 2. Aufl. 2016, § 19 Rn. 21). Ist Gegenstand der denkmalschutzrechtlichen Betrachtung ein Ersatzneubau, bedarf es nicht etwa eines Vergleiches zwischen dem Bild der geschützten Gesamtanlage mit der bisherigen Mobilfunkanlage und deren Bild mit der neuen Mobilfunkanlage, sondern eines Vergleiches zwischen dem Bild der geschützten Gesamtanlage ohne jede Mobilfunkanlage mit dem künftigen Bild. Daher kommt der damaligen Stellungnahme des Landesamts für Denkmalpflege vor Genehmigung der bisherigen Anlage heute keine maßgebliche Bedeutung mehr zu. In die Betrachtung ist allerdings einzubeziehen, ob der Ort der Veränderung - wie hier - kein konstitutiver Bestandteil der Gesamtanlage ist (so Davydov, in: Hager/Hammer/Morlock/Zimdars/Davydov, Denkmalrecht Bad.-Württ., 2. Aufl. 2016, § 19 Rn. 23; Strobl, in: Strobl/Sieche/ Kemper/Rothemund, Denkmalschutzgesetz für Bad.-Württ., 4. Aufl. 2019, § 19 Rn. 13). b) Nach diesen Maßgaben und unter Auswertung der bei Einnahme des Augenscheins erfolgten Wahrnehmungen ergibt sich, dass die zur Genehmigung gestellte Anlage der Klägerin das Bild der geschützten Gesamtanlage mehr als nur unerheblich verändern würde. Das Erscheinungsbild als Gesamtanlagen geschützter Altstädte wird in der Regel ganz wesentlich durch eine weitgehend intakte Dachlandschaft geprägt (so Strobl, in: Strobl/Sieche/Kemper/Rothemund, Denkmalschutzgesetz für Bad.-Württ., 4. Aufl. 2019, 19 Rn. 13; vgl. auch Hess. VGH, Beschl. v. 01.11.2022 - 3 A 803/20 - juris Rn. 27). Das gilt bei der Altstadt der Beklagten in besonderer Weise, da diese in das enge Flusstal der C. „eingezwängt“ und daher vielfältig aus höheren Positionen wahrnehmbar ist, so dass der Dachlandschaft gesteigerte optische Bedeutung zukommt. Dem entspricht, dass die Verordnung zum Schutz dieser Gesamtanlage in ihrem § 3 Abs. 1 Nr. 2 klarstellt, Gegenstand ihres Schutzes sei auch das „äußere Ortsbild“ der Altstadt, wie es sich dem Betrachter von außerhalb, insbesondere von den umliegenden Anhöhen, darbiete. Zu einer auch für einen „Durchschnittsbetrachter“ wahrnehmbaren „intakten Dachlandschaft“ gehören in erster Linie die historischen Dachformen und -neigungen sowie die traditionellen Dachdeckungsmaterialien (vgl. nochmals Strobl, a.a.O., § 19 Rn. 13; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.10.1993 - 8 S 2851/92 - juris Rn. 21). Wie die Einnahme des Augenscheins ergeben hat, lässt sich im Westteil des Geltungsbereichs der Verordnung zum Schutz der Gesamtanlage der Beklagten, in welchem die Anlage der Klägerin allerdings nicht geplant ist, eine weitgehende Erhaltung historischer Satteldächer mit starken Neigungen sowie traditionellen Dacheindeckungen und - eindeckungsfarben feststellen. Allerdings findet sich am äußersten rechten Bildrand auf einem Gebäude am nördlichen Rand des Geltungsbereichs der Verordnung eine Mobilfunkanlage, deren Antennen sich freilich auf einem Punkt des Gebäudedachs zusammendrängen. Im östlichen Teilbereich der Verordnung über die geschützte Gesamtanlage, in welchem das Anbringungsgebäude der Klägerin liegt, ist das Vorhandensein historischer Dachformen dagegen nicht mehr so stringent durchgehalten wie im Westteil. Insbesondere das Anbringungsgebäude selbst enthält nur noch angedeutete Satteldachreste und trägt bereits die bisherige Mobilfunkanlage. Gleichwohl lässt sich gerade aus einer erhöhten Betrachterposition keinerlei Anlage im gesamten Geltungsbereich der Verordnung wahrnehmen, die erheblich über die bisherigen Dachfirste der Altstadt hinausragt, mehr als nur schlanke Elemente aufweist und zugleich an drei Punkten über dem jeweiligen First optisch in Erscheinung tritt. Die Gesamtschau dieser Umstände spricht dafür, dass die zur Genehmigung gestellte Anlage das Bild der geschützten Gesamtanlage der Beklagten mehr als nur unerheblich beeinträchtigen würde. Dies stimmt mit der Einschätzung der fachlich zuständigen Behörde, des Landesamts für Denkmalpflege, überein. 2. Ebenso wenig lässt sich erkennen, dass überwiegende Gründe des Gemeinwohls unausweichlich durch eine Genehmigung des Ersatzneubaus Berücksichtigung verlangen. Das wäre dann der Fall, wenn eine andere vertretbare Lösung für die Klägerin nicht erkennbar wäre (so insbesondere Strobel, in: Strobl/Sieche/Kemper/Rothemund, Denkmalschutzgesetz für Bad.-Württ., 4. Aufl. 2019; § 15 Rn. 15). Dabei kann diese sich fraglos auf den Gemeinwohlbelang einer hinreichenden flächendeckenden Versorgung mit Mobilfunkleistungen stützen (vgl. nur § 1 Abs. 6 Nr. 8 d BauGB). Auch ist offensichtlich, dass Mobilfunkbasisstationen nicht an beliebiger Stelle errichtet werden können, da sie Teil eines übergreifenden, aus vielen Waben bestehenden Mobilfunknetzes sind (so VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.04.2023 - 3 S 983/21 - juris Rn. 24). Gleichwohl kommt in der Regel für die Errichtung einer Mobilfunksendeanlage nicht nur ein ganz konkreter Standort in Betracht. Es fehlt aber bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung an jeglichen konkreten Darlegungen der Klägerin dazu, weshalb der von ihr gewählte Standort der Mobilfunkanlage unumgänglich oder auch nur besonders geeignet ist. IV. In dieser Situation hat die Beklagte es pflichtwidrig unterlassen, ihr Erteilungsermessen auszuüben, weswegen sie zu dessen Nachholung zu verpflichten ist. Die Erteilung einer Baugenehmigung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist regelmäßig eine gebundene Entscheidung, die keine Ermessensausübung kennt. Liegen dagegen alle bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Erfordernisse vor, muss die Bauherrin aber zusätzlich denkmalschutzrechtliche Anforderungen wahren, kann sich die Erteilung einer Baugenehmigung in eine Ermessensentscheidung wandeln. Liegen etwa die Voraussetzungen aus § 19 Abs. 2 Satz 2 DSchG, nach welchen eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen „ist“, nicht vor, folgt daraus nicht etwa im Umkehrschluss, dass die Genehmigung - im vorliegenden Fall die Baugenehmigung - zu versagen ist. Vielmehr hat die Beklagte vor dem Hintergrund von Art. 14 GG in solchen Fällen in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens darüber zu entscheiden, ob sie die beantragte Veränderung genehmigt. Hierbei ist es Aufgabe der Behörde, im Einzelfall - die unbestimmten Rechtsbegriffe des Gesetzes konkretisierend - die öffentlichen Denkmalschutzinteressen und die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers unter Beachtung des höherrangigen Rechts, insbesondere des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Dabei hat sie insbesondere die Grenze des Zumutbaren zu beachten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 - juris Rn. 85; BVerwG, Beschl. v. 28.07.2016 - 4 B 12.16 - juris Rn. 7; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.03.2022 - 3 S 4115/20 - juris Rn. 25; Davydov, in: Hager/Hammer/Morlock/ Zimdars/Davydov, Denkmalrecht Bad.-Württ., 2. Aufl. 2016, § 19 Rn. 20). Da die Beklagte im Ausgangsbescheid keinerlei Ermessen ausgeübt und das Regierungspräsidium in seinem Widerspruchsbescheid sogar ausdrücklich geschrieben hat, es müsse kein Ermessen ausgeübt werden, liegt ein vom Gericht überprüfbarerer (vgl. dazu § 114 Satz 1 VwGO) Ermessensausfall vor, so dass die Beklagte diese Ausübung nachzuholen hat. C. Die Kosten des Verfahrens sind zwischen den Beteiligten nach dem Maß ihres Unterliegens zu verteilen, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gründe, die eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ermöglichen (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nrn. 3 u. 4 VwGO), sind nicht erkennbar. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Erhöhung der Träger und den Tausch der Sende- und Empfangsstationen einer vorhandenen Mobilfunksendeanlage. Die Klägerin ist eine Tochter eines Telekommunikationsunternehmens. Sie besitzt eine einer Rechtsvorgängerin erteilte Baugenehmigung aus dem Jahr 2002 für die Errichtung von zwei rund 2,75 m über den Gebäudefirst ragenden Mobilfunkmasten nach damaligen Standard auf dem Dach des Einkaufszentrums A., Flst.-Nr. B., in der Innenstadt (Altstadt) der Beklagten. Das Vorhabengrundstück lag (und liegt) im Geltungsbereich der Verordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart über die Gesamtanlage „Altstadt X.“ vom 07.12.1983 (im Folgenden: VoGa). Nach deren § 1 Abs. 1 wird das Orts-, Platz- und Straßenbild im Geltungsbereich als Gesamtanlage unter Denkmalschutz gestellt. An der Erhaltung dieser Gesamtanlage besteht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 VoGa aus wissenschaftlichen, künstlerischen und heimatgeschichtlichen Gründen ein besonderes öffentliches Interesse. § 3 Abs. 1 Nr. 2 VoGa stellt klar, dass Gegenstand des Schutzes auch das „äußere Ortsbild“ der Altstadt ist, wie es sich dem Betrachter von außerhalb der Altstadt, insbesondere von den umliegenden Anhöhen, darbietet. Das damals zum Vorhaben angehörte Landesdenkmalamt führte aus, bereits das Einkaufszentrum stelle eine ganz erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Altstadt der Beklagten dar. Die geplante Anlage verbessere dieses zwar nicht. Es sei allerdings nicht erkennbar, wie sie bei der vorhandenen Vorbelastung zu einer mehr als nur unwesentlichen Beeinträchtigung des geschützten Erscheinungsbildes führen könne. Im Jahr 2006 zeigte eine weitere Rechtsvorgängerin die genehmigungsfreie Errichtung eines dritten rund 4 m über den Gebäudefirst ragenden Trägers an. Nur letzterer trägt eine wahrnehmbare Sendeanlage. Im September 2020 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, ihr eine Baugenehmigung für die Erhöhung der Träger auf künftig 7,35 m über dem Gebäudefirst und den Tausch der Sende- und Empfangsstationen der vorhandenen Mobilfunkanlage zu erteilen; die Breite der neuen Korpora soll rund 1,2 m betragen. Das von der Beklagten beteiligte Landesamt für Denkmalpflege führte unter dem 26.02.2021 aus, die geplante modernisierte Mobilfunkanlage sei anstelle einer bisherigen geplant, welche bereits als erhebliche Störung der Gesamtanlage anzusehen sei. Die vorhandenen Antennen ragten ca. 2 m über das Dach des Gebäudes und könnten daher noch als Einheit mit dem Dach zur Wirkung gelangen. Die nun geplanten Antennen würden die Dachfläche aber um ca. 6,5 m überragen und daher als eigenständige und fremde Elemente wirken. Daher bestünden denkmalfachliche Bedenken gegen die geplante Anlage. Mit Bescheid vom 12.08.2021 lehnte die Beklagte die Erteilung der beantragten Baugenehmigung ab. Der Vorhabenstandort liege innerhalb der geschützten Gesamtanlage ihrer Altstadt. Gegen die dort geplanten Antennen bestünden denkmalfachliche Bedenken. Mit Schreiben vom 27.08.2021 erhob die Klägerin Widerspruch, den das Regierungspräsidium Stuttgart mit Bescheid vom 02.12.2021 zurückwies. Zur Begründung führte es aus, das Vorhaben der Klägerin verstoße gegen § 19 Abs. 1 DSchG und sei daher nicht genehmigungsfähig. Beim Gebäude, auf welchem die geplante Sendeanlage montiert werden solle, handele es sich zwar um keinen für die geschützte Altstadt konstituierenden Bestandteil. Doch schon die bisherige Sendeanlage beeinträchtige die Gesamtanlage der Altstadt nicht nur unerheblich. Diese Beeinträchtigung werde nun sogar noch verschärft, weil die Träger höher würden und anders als bislang bauchige Korpora tragen sollten. Ein aus einiger Entfernung auf die Altstadt blickender Durchschnittsbetrachter werde die geänderte Anlage daher als unästhetisch und störend empfinden. Weiter liege kein überwiegender Grund des Allgemeinwohls vor, der unausweichlich Berücksichtigung verlange. Zwar sei der steigende Bedarf an Mobilfunk und dessen Ausbau unstreitig. Am Vorhabenstandort befinde sich aber bereits eine Anlage der Größe, wie sie mit den Denkmalschutzbelangen gerade noch vereinbar sei. Doch fehle es an einer konkreten Darlegung der Klägerin, dass deren Ausbau gerade am Vorhabenstandort „unausweichlich“ sei. Die zu treffende Entscheidung sei eine gebundene Entscheidung, so dass Ermessenserwägungen schon nicht anzustellen seien. Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 03.12.2021 hat die Klägerin am 03.01.2022 Klage erhoben. Zu deren Begründung macht sie geltend, ihr Vorhaben sei zwar genehmigungspflichtig, aber auch genehmigungsfähig. Die obergerichtliche Rechtsprechung verlange gerade keine Vorlage einer Standortbescheinigung als Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung. Ihr Ersatzneubau beeinträchtige das Bild der geschützten Gesamtanlage der Altstadt der Beklagten allenfalls unerheblich. Eine erhebliche Beeinträchtigung könne nur dann angenommen werden, wenn der Gesamteindruck von dieser geschützten Altstadt empfindlich gestört und vom Betrachter als belastend empfunden werde. Das sei hier zu verneinen: Ihre geplante Anlage bestehe aus drei schlanken Antennenträgern mit einer Höhe von je etwa 6,5 m über First bei einer Firsthöhe des Anbringungsgebäudes von ca. 21 m. Die einzige Veränderung zur Bestandsanlage bestehe somit in einer größeren Höhe. Diese sei erforderlich, da die neuen Standards LTE und 5G größere Sicherheitsabstände zu den begehbaren Teilen des Anbringungsgebäudes erforderten. Dieses sei kein geschütztes Gebäude. Von den umgebenden Straßen aus sei die geplante Anlage überhaupt nicht zu sehen. Selbst wenn man dem nicht folgen wolle, sei für den heutigen Durchschnittsbetrachter der Anblick von Mobilfunkanlagen auf innerstädtischen Dächern absolut üblich. Ungeachtet dessen verlangten überwiegende Gründe des Gemeinwohls ihren Ersatzneubau. Das Bundesverwaltungsgericht habe schon im Jahr 2012 das hohe öffentliche Interesse an einer flächendeckenden angemessen Versorgung der Bevölkerung mit Mobilfunkleistungen betont. Seither sei das verbrauchte Datenvolumen exponentiell angestiegen. Dem habe der Gesetzgeber u. a. auch durch die Einfügung von § 1 Abs. 6 Nr. 8 lit d BauGB Rechnung getragen. Ihre zur Genehmigung gestellte Anlage sei an ihrem Standort in ihrer nun geplanten Stärke erforderlich. Zu beachten sei nämlich die wabenförmige Struktur des jeweiligen Mobilfunknetzes, welche sinnvolle Entfernungen der jeweiligen Standorte zueinander bedinge und gerade keine beliebige Standortauswahl zulasse. Letztlich müsse die Beklagte deswegen eine Ermessensentscheidung treffen, bei welcher sie die Grenze des Zumutbaren zu beachten habe. Auf Seiten von Beklagter und Regierungspräsidium liege bereits ein Ermessensausfall vor. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung deren Bescheids vom 12.08.2021 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 02.12.2021 zu verpflichten, ihr die beantragte Baugenehmigung für den Ersatzneubau einer Mobilfunkanlage auf dem Gebäude A. zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist darauf, dass die Klägerin seit März diesen Jahres keine Baugenehmigung für eine derartige Veränderung einer Mobilfunkanlage mehr benötige. Zudem habe diese weder eine aktuelle Standortbescheinigung vorlegt noch eine Einverständniserklärung des neuen Gebäudeeigentümers. Sonstige baupanungs- oder bauordnungsrechtliche Hindernisse seien zwar nicht erkennbar. Die geplante Veränderung der Dachlandschaft werde aber auf Grund der Tallage ihrer Altstadt weithin sichtbar und in der von modernen Dachlandschaften bisher freigehaltenen Zone ein „Fremdkörper“ sein. Darin liege eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung. Ebenso fehle es an überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls, die unausweichlich Berücksichtigung verlangten. Das Interesse an noch schnellerem Internet könne die hier bestehende Sondersituation einer schützenswerten Altstadt nicht überwiegen. Jedenfalls lasse sich die Unausweichlichkeit gerade am geplanten Standort ausschließen. Die Klägerin habe nicht aufgezeigt, dass die Versorgung der Innenstadt nicht durch eine Mobilfunkstation außerhalb der geschützten Altstadt gewährleistet werden könne. Eine Ermessensreduzierung auf Null lasse sich nicht erkennen. Die Beteiligten haben einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer zugestimmt. Dieser hat vor Ort mündlich verhandelt und einen Augenschein eingenommen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Bezug genommen.