Urteil
6 K 2949/21
VG Stuttgart 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2023:0926.6K2949.21.00
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Leitsätze
1. Ob sich ein Vorhaben nach der Art seiner baulichen Nutzung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB in eine Gemengelage einfügt, bestimmt sich nach der Eigenart der näheren Umgebung. Weist diese, wie in einer Gemengelage üblich, Merkmale mehrerer Baugebiete nach der Baunutzungsverordnung auf, so sind nicht etwa alle Arten von baulichen Nutzungen zulässig, die in den jeweils in Betracht kommenden Baugebieten zulässig wären.(Rn.44)
2. Bei Feststellung des für eine Gemengelage maßgeblichen Rahmens ist die Typisierung der Nutzungsarten, wie sie in der Baunutzungsverordnung vorgenommen ist, grundsätzlich maßgeblich. Befindet sich in der näheren Umgebung einer Gemengelage keine Vergnügungsstätte, so ist eine Spielhalle nur dann ausnahmsweise ihrer Art nach bauplanungsrechtlich zulässig, wenn sie weder selbst noch infolge einer Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen.(Rn.46)
3. Landesrechtliche Abstandsvorschriften (z.B. § 42 Abs. 1 LGlüG BW (juris: GlSpielG BW)) können eine Vorbildwirkung von Spielhallen für andere Vergnügungsstätten schon deshalb nicht ausschließen, weil derartige Mindestabstände nicht zu zahlreichen anderen Formen von Vergnügungsstätten einzuhalten sind, etwa zu solchen aus dem Bereich des sexuellen Vergnügens aber auch zu sog. Wettbüros.(Rn.49)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob sich ein Vorhaben nach der Art seiner baulichen Nutzung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB in eine Gemengelage einfügt, bestimmt sich nach der Eigenart der näheren Umgebung. Weist diese, wie in einer Gemengelage üblich, Merkmale mehrerer Baugebiete nach der Baunutzungsverordnung auf, so sind nicht etwa alle Arten von baulichen Nutzungen zulässig, die in den jeweils in Betracht kommenden Baugebieten zulässig wären.(Rn.44) 2. Bei Feststellung des für eine Gemengelage maßgeblichen Rahmens ist die Typisierung der Nutzungsarten, wie sie in der Baunutzungsverordnung vorgenommen ist, grundsätzlich maßgeblich. Befindet sich in der näheren Umgebung einer Gemengelage keine Vergnügungsstätte, so ist eine Spielhalle nur dann ausnahmsweise ihrer Art nach bauplanungsrechtlich zulässig, wenn sie weder selbst noch infolge einer Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen.(Rn.46) 3. Landesrechtliche Abstandsvorschriften (z.B. § 42 Abs. 1 LGlüG BW (juris: GlSpielG BW)) können eine Vorbildwirkung von Spielhallen für andere Vergnügungsstätten schon deshalb nicht ausschließen, weil derartige Mindestabstände nicht zu zahlreichen anderen Formen von Vergnügungsstätten einzuhalten sind, etwa zu solchen aus dem Bereich des sexuellen Vergnügens aber auch zu sog. Wettbüros.(Rn.49) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klägerin dringt weder mit ihrem Hauptantrag (hierzu A.) noch mit ihrem Hilfsantrag (hierzu B.) durch. A. Der Hauptantrag ist zulässig (hierzu I.), aber unbegründet (hierzu II.). I. Der Hauptantrag, die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids zur Erteilung der Baugenehmigung für die begehrte Nutzungsänderung zu verpflichten, ist zulässig. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass die Klägerin bereits vor Erlass des Bescheides der Beklagten - nämlich am 03.06.2021 - Untätigkeitsklage erhoben und gegen den ablehnenden Bescheid vom 22.07.2021 in der Folge keinen Widerspruch erhoben hat, weswegen kein Vorverfahren nach § 68 Abs. 2, Abs. 1 VwGO durchgeführt wurde. Denn ein solches war vorliegend entbehrlich, da im Zeitpunkt der Versagung der Baugenehmigung bereits eine zulässige (Untätigkeits-)Klage bei Gericht anhängig war, sodass es eines Vorverfahrens nicht mehr bedurfte. Die Klägerin hatte jedenfalls am 30.04.2021 vollständige und prüffähige Bauvorlagen eingereicht, was die Beklagte ihr auch mit Schreiben vom 03.05.2021 bestätigte. Obwohl eine Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 2 VwGO grundsätzlich nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes erhoben werden kann, hat die Klägerin dies bereits am 03.06.2021 - also gut einen Monat nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Beklagten - getan. Eine verfrühte, also vorzeitige Untätigkeitsklage ist zwar unzulässig, der Mangel ist aber durch Zeitablauf bis zur gerichtlichen Sachentscheidung heilbar (BVerwG, Urt. v. 20.01.1966 - I C 24.63 - juris Rn. 16; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 75 Rn. 8). Ob infolge der Ablehnung eines Vornahmeantrags noch ein Vorverfahren durchzuführen ist, hängt davon ab, ob die Untätigkeitsklage im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes bereits zulässig ist oder nicht (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Auflage 2022, § 75 Rn. 24). Ist die Klage bei Erlass des Verwaltungsakts noch nicht zulässig, muss ein Vorverfahren durchgeführt werden - anderenfalls könnte ein Kläger durch die frühzeitige Erhebung der Untätigkeitsklage die in § 68 VwGO vorgesehene Durchführung eines Vorverfahrens umgehen (BVerwG, Urt. v. 22.03.2018 - 7 C 21.16 - juris Rn. 12). Ist die Klage hingegen zu diesem Zeitpunkt zulässig, muss kein Widerspruchsverfahren durchgeführt werden (Weber, in: Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 5. Auflage 2023, Teil F, Rn. 106; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Auflage 2022, § 75 Rn. 24). Vorliegend hat die Beklagte zwar innerhalb der Dreimonatsfrist (ab Vollständigkeit der Unterlagen) entschieden, allerdings ist diese Dreimonatsfrist nicht entscheidend, weil wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist, vgl. § 75 Satz 2 VwGO. Ein solcher besonderer Umstand ist beispielsweise eine spezialgesetzlich geregelte kürzere Entscheidungsfrist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2018 - 7 C 21.16 - juris Rn. 13), wie sie etwa in § 54 Abs. 5 LBO geregelt ist, wonach die Baurechtsbehörde über den Bauantrag innerhalb von zwei Monaten zu entscheiden hat (vgl. explizit mit Bezug auf die Vorschrift des § 54 LBO BW: Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Auflage 2022, § 75 Rn. 12; Porsch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Feb. 2019, § 75 VwGO Rn. 6 Fn. 46). II. Der zulässige Hauptantrag dringt in der Sache nicht durch. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der von ihr begehrten Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung aus § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei für die vorliegende Verpflichtungsklage grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der Zeitpunkt der Entscheidung, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.03.2018 - 8 S 1464/15 - juris; Urt. v. 06.04.2010 - 8 S 1529/08 - juris). Das Vorhaben der Klägerin ist genehmigungspflichtig (dazu 1.), aber nicht genehmigungsfähig, da ihm von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO (dazu 2.). 1. Die Klägerin benötigt für die Änderung der Nutzung einer Gaststätte in eine Spielhalle eine Baugenehmigung (vgl. § 50 Abs. 2 Nr. 1 LBO). Verfahrensfreiheit nach § 50 Abs. 2 Nr. 1 LBO besteht immer dann nicht, wenn für die geänderte Nutzung andere oder weitergehende Anforderungen gelten oder sich aus den ursprünglich geltenden Vorschriften geänderte Anforderungen ergeben. Bauordnungsrechtliche Verfahrensfreiheit kommt bei einer geänderten Nutzung, bei der sich die Zweckbestimmung in rechtlich relevanter Weise ändert, nur dann in Betracht, wenn sich weder in bauordnungs- noch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht andere oder weitergehende Anforderungen an das Vorhaben stellen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.09.2012 - 3 S 2236/11 - juris Rn. 16; VG Stuttgart, Urt. v. 24.07.2020 - 5 K 3148/18 - juris Rn. 32). Dies ist bei einer Nutzungsänderung von einer Gaststätte in eine Vergnügungsstätte, für die es etwa spezifische bauplanungsrechtliche Ausschlüsse geben kann (vgl. etwa § 9 Abs. 2b BauGB), offensichtlich der Fall. 2. Das Vorhaben der Klägerin ist nicht genehmigungsfähig, weil ihm bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegenstehen. Da das Vorhabengrundstück nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegt, beurteilt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Nutzungsänderung nach § 30 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 34 BauGB. Das Vorhaben fügt sich nach der Art seiner baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Denn die nähere Umgebung (hierzu a) ist vorliegend das westlich des Vorhabengrundstücks gelegene Geviert zwischen X-Straße, Y-Straße und H-Weg (hierzu b). Deren Eigenart stellt sich als Gemengelage dar (hierzu c), in welcher die Spielhalle der Klägerin als Vergnügungsstätte ihrer Art nach nicht zulässig ist (hierzu d). a) Nach § 34 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete nach §§ 2 ff. BauNVO, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens seiner Art nach jedoch allein danach, ob es nach dieser Verordnung in dem Baugebiet allgemein (§ 34 Abs. 2 Halbs. 1 BauGB) oder ausnahmsweise (§ 34 Abs. 2 Halbs. 2 Alt. 1 BauGB) zulässig ist. Maßstab für die Zulässigkeit eines Vorhabens ist die Eigenart der näheren Umgebung. Der die nähere Umgebung bildende Bereich reicht so weit, wie sich die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Vorhabengrundstücks prägt oder doch beeinflusst (BVerwG, Urt. v. 08.12.2016 - 4 C 7.15 - juris Rn. 9; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.03.2017 - 5 S 1389/16 - juris). Als „nähere Umgebung“ sind zunächst - aber nicht nur - die unmittelbaren Nachbargrundstücke von Bedeutung (BVerwG, Urt. v. 18.10.1974 - IV C 77.73 - NJW 1975, 460; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.10.2016 - 5 S 2291/15 - juris, Rn. 35). Die nähere Umgebung ist für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 für die Zulässigkeit von Vorhaben benannten Merkmale - Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche - gesondert zu ermitteln. Bei der Bestimmung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung eines Grundstücks ist der Umkreis der zu beachtenden vorhandenen Bebauung in der Regel enger zu begrenzen als bei der Ermittlung des Gebietscharakters (BVerwG, Beschl. v. 13.05.2014 - 4 B 38.13 - juris Rn. 7 m.w.N.). Die räumlichen Grenzen der näheren Umgebung sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. Daher kann die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung etwa dort zu ziehen sein, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen. Die Grenzen lassen sich dabei jedoch nicht schematisch bestimmen (BVerwG, Beschl. v. 28.08.2003 - 4 B 74.03 - BeckRS 2008, 39787, m.w.N.). So kann bei der Bestimmung der näheren Umgebung auch die unterschiedliche Bebauung diesseits und jenseits einer Straße eine Rolle spielen, wobei der Straße dann gegebenenfalls eine trennende oder verbindende Wirkung zukommen kann (BVerwG, Urt. v. 06.07.1984 - 4 C 28.83 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.10.2016 - 5 S 2291/15 - juris Rn. 41). Eine Bebauung oder bauliche Nutzung, die in früherer Zeit zwar genehmigt worden ist, die in den tatsächlichen Gegebenheiten aber deshalb keinen sichtbaren Niederschlag mehr findet, weil sie später wieder beseitigt oder eingestellt worden ist, hat bei der Qualifizierung der „Eigenart der näheren Umgebung“ i.S. des § 34 Abs. 1 BauGB grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Allerdings verliert ein Altbestand, der vernichtet, oder eine Nutzung, die aufgegeben worden ist, nicht automatisch die prägende Kraft, von der § 34 Abs. 1 BauGB es abhängen lässt, wie weit der Bezugsrahmen reicht. Die Prägung dauert fort, solange mit einer Wiederbebauung oder einer Wiederaufnahme der Nutzung zu rechnen ist. Innerhalb welcher zeitlichen Grenzen Gelegenheit besteht, an die früheren Verhältnisse wieder anzuknüpfen, richtet sich nach der Verkehrsauffassung (BVerwG, Urt. v. 27.08.1998 - 4 C 5.98 - juris). b) Nach diesen Maßgaben ist als nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks die Art seiner baulichen Nutzung betreffend das Geviert zwischen X-Straße, Y-Straße und H-Weg anzusehen - wie dies auch sämtliche Beteiligte im Rahmen der Erörterung nach Einnahme des Augenscheins angenommen haben. aa) Als maßgebliche nähere Umgebung ist zunächst nicht die sich östlich anschließende Wohnbebauung - beginnend mit dem Grundstück R-Straße 39 - anzusehen. Zwar hat der Augenschein ergeben, dass sowohl das Vorhabengrundstück als auch das Grundstück R-Straße 39 erheblich höher als die Grundstücke der sich westlich und östlich anschließenden Bebauung liegen. Allerdings ist das Vorhaben-grundstück aufgrund seiner Lage und Erschließung nach den Erkenntnissen des Augenscheins dem westlichen Gebiet entlang der X-Straße zuzuordnen. Denn von der Bundesstraße kommend liegt das Vorhabengrundstück samt X-Straße rechter Hand, während das Wohngebiet linker Hand liegt. Auch ist das Grundstück R-Straße 39 nicht geeignet, eine Verbindung des Vorhabengrundstücks zum Wohngebiet R-Straße herzustellen. Denn es ist nicht nur erheblich kleiner ausgeführt als die sonstige östliche Wohnbebauung, sondern von dieser auch durch einen Feldweg abgesetzt (vgl. insoweit die Lichtbilder im Protokoll des Erörterungstermins). bb) Als maßgebliche nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks ist vielmehr das Geviert zwischen X-Straße, Y-Straße und H-Weg anzusehen. Die in diesem Geviert befindliche Bebauung prägt bzw. beeinflusst den Charakter des Vorhabengrundstücks. Das Vorhabengrundstück befindet sich in unmittelbarer Nähe zum östlichen Ende dieses Gebiets. Die Bebauung bzw. deren Nutzung im Geviert wirkt - insbesondere soweit es sich um Gewerbebetriebe handelt - auch aufgrund der höheren Lage des Vorhabengrundstück auf dieses ein. Bei der Ermittlung des Gebietscharakters ist zur Bestimmung der näheren Umgebung grundsätzlich ein weiterer Rahmen zu berücksichtigen, was vorliegend auch deswegen angezeigt ist, weil die in der Umgebung vorhandenen Grundstücke teils bemerkbare Emissionen verursachen. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgebracht hat, dass die maßgebliche nähere Umgebung ein noch größeres Gebiet, das westlich über den H-Weg hinausragt, umfasst, kann dem nicht gefolgt werden. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB stellt auf die maßgebliche nähere Umgebung ab. Vom Vorhabengrundstück bis zum H-Weg sind es Luftlinie etwa 500 m. Der Augenschein hat zudem ergeben, dass das Vorhabengrundstück aufgrund seiner erhöhten und zurückgesetzten Lage von der X-Straße aus kaum wahrnehmbar ist. Es ist daher fernliegend, den das Vorhabengrundstück prägenden bzw. beeinflussenden Bereich weiter zu ziehen als bis zur Querstraße H-Weg. Allenfalls bis zu dieser Entfernung ist eine Zuordnung zur näheren Umgebung möglich, weil neben den von den Gewerbebetrieben ausgehenden Emissionen das Vorhabengrundstück auch noch durch den von diesem aus wahrnehmbaren An- bzw. Abfahrtsverkehr zu diesen Grundstücken - entlang der X-Straße und Y-Straße - beeinflusst wird. Entscheidend sind dabei nicht die - ohnehin zweifelhaften - Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, dass die Nutzungsstruktur östlich und westlich des H-Weges einheitlich sei, vielmehr kommt es in einem ersten Schritt maßgeblich darauf an, inwieweit sich das geplante Vorhaben auf die Umgebung auswirken kann bzw. wieweit ihrerseits die Umgebung sich noch prägend auf das Baugrundstück auswirken kann. Die Frage einer trennenden (oder verbindenden) Wirkung einer Straße ist demgegenüber nachrangig (BVerwG, Beschl. v. 10.06.1991 - 4 B 88/91 - juris Rn. 3). Daher ist es nicht möglich, vom Vorhabengrundstück noch weiter entfernt liegende Grundstücke westlich des H-Weges der näheren Umgebung zuzurechnen. Denn alleine die Möglichkeit, dass An- bzw. Abfahrtsverkehr zu weit entfernt liegenden Grundstücken am Vorhabengrundstück vorbeiführt, genügt nicht für eine Zurechnung zur näheren Umgebung - sonst könnte bei entsprechendem Straßenverlauf ein kilometerweites Gebiet der näheren Umgebung zuzurechnen sein, weil die Zu- und Abfahrt entlang eines an der Straße liegenden Grundstücks erfolgt. Anders als die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, unterscheiden sich der H-Weg und der K-Weg auch nicht wesentlich, was deren Breite und damit deren Verkehrsbedeutung angeht. Dies ist aber - aus den oben genannten Gründen - ohnehin nicht von Belang. Entscheidend bleibt, dass die westlich des H-Weges liegenden Grundstücke keine relevanten Auswirkungen auf das Vorhabengrundstück haben. c) Die so abgegrenzte nähere Umgebung ist als Gemengelage zu qualifizieren. Denn sie entspricht keinem der Baugebiete aus der Baunutzungsverordnung. Sie kann zunächst nicht als Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO eingestuft werden, da sich in dieser Umgebung ein relevanter Anteil an Wohnnutzung findet, der auch nicht nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise in einem Gewerbegebiet zulässig ist. Hinzu kommt der im Gewerbegebiet nicht zulässige großflächige Einzelhandelsbetrieb. Weiter entspricht die nähere Umgebung keinem Mischgebiet nach § 6 BauNVO. Bei der Straßenmeisterei, der Schreinerei und insbesondere dem Bagger- und LKW-Verleih handelt es sich um das Wohnen wesentlich störende Gewerbebetriebe. Hinzu kommt ebenfalls der im Mischgebiet nicht zulässige großflächige Einzelhandelsbetrieb und die Straßenmeisterei als öffentlicher Betrieb (mit Lagerplatz) im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 Var. 4 BauNVO, der im Mischgebiet auch nicht ausnahmsweise zulässig ist. Weiter ist zu berücksichtigen, dass es auch an einem für ein Mischgebiet erforderlichen gleichrangigen Nebeneinander von Wohnnutzung und Gewerbe fehlt (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Mai 2018, § 6 BauNVO Rn. 1), da die gewerblichen Betriebe das Gebiet - nicht nur flächenmäßig - stark dominieren. Da andere Baugebiete der Baunutzungsverordnung vorliegend nicht in Betracht kommen, ist von einer Gemengelage auszugehen. d) In dieser Gemengelage ist die Spielhalle der Klägerin als Vergnügungsstätte ihrer Art nach nicht zulässig. aa) Ob sich ein Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB in eine Gemengelage einfügt, bestimmt sich - wie auch sonst bei § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB - nach dem dort geltenden maßgeblichen Rahmen (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Okt. 2020, § 34 Rn. 52). Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung nach der vorhandenen Bebauung nicht einem der Baugebiete der BauNVO, sondern weist sie Merkmale mehrerer Baugebiete auf, so sind nach diesen Maßgaben nicht etwa alle Arten von baulichen Nutzungen zulässig, die in den nach der Eigenart der näheren Umgebung jeweils in Betracht kommenden Baugebieten nach der Baunutzungsverordnung zulässig wären. Vielmehr wird der für die Beurteilung des Sich-Einfügens maßgebliche Rahmen innerhalb des Spektrums der nach den angesprochenen Gebietstypen zulässigen Nutzungsarten von den in der näheren Umgebung auch tatsächlich vorhandenen Nutzungen begrenzt. Sind indessen in der näheren Umgebung solche den Begriffsbestimmungen der Baunutzungsverordnung entsprechenden Nutzungsarten vorhanden, so hält ein Vorhaben, das die Merkmale einer solchen Nutzungsart aufweist, ohne weiteres den vorhandenen Rahmen ein (BVerwG, Urt. v. 03.04.1987 - 4 C 41.84 - juris Rn. 17). Bei Feststellung des maßgeblichen Rahmens ist die Typisierung der Nutzungsarten, wie sie in der BauNVO vorgenommen ist, grundsätzlich maßgeblich. Die Bestimmung des Rahmens, in den sich ein Vorhaben nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einfügen muss, richtet sich grundsätzlich nach den in der Baunutzungsverordnung für die einzelnen Baugebiete typisierten Nutzungsarten, soweit diese in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden sind (BVerwG, Urt. v. 03.04.1987 - 4 C 41. 84 - juris Leitsatz 2; Urt. v. 15.12.1994 - 4 C 13.93 - juris Rn. 18 m.w.N.). Denn diese stellen eine sachverständige Konkretisierung moderner Planungsgrundsätze dar (BVerwG, Urt. v. 15.12.1994 - 4 C 13.93 - juris Rn. 18 m.w.N.). Die Baunutzungsverordnung ist mithin - als sachverständige Konkretisierung moderner Grundsätze des Städtebaus - eine Auslegungshilfe bei Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB. Deswegen ist sie nicht rechtssatzartig heranzuziehen, denn nicht auf die Wertungen des Verordnungsgebers, sondern auf die des Gesetzgebers kommt es bei der Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB an, weshalb eine konkrete, am tatsächlich Vorhandenen ausgerichtete Betrachtung maßgeblich ist. Dem Umstand, dass die Baunutzungsverordnungen seit Langem Vergnügungsstätten als besondere Nutzungsart erfassen, sie also aus dem allgemeinen Begriff des (sonstigen) Gewerbebetriebs herausgenommen wurden, kommt dabei allerdings Bedeutung zu (BVerwG, Urt. v. 15.12.1994 - 4 C 13.93 - juris Rn. 19). Denn ihre Erwähnung macht deutlich, dass es sich um städtebaulich bedeutsame Typen der baulichen Nutzung handelt (BVerwG, Urt. v. 15.12.1994 - 4 C 13.93 - juris Rn. 20). In seinem Urteil vom 15.12.1994 hat das Bundesverwaltungsgericht die (als erstes zu stellende) Frage, ob sich das hinzukommende Vorhaben im Rahmen der bereits in der Umgebung vorhandenen baulichen Nutzung hält, als eine wichtige Vorentscheidung bezeichnet (BVerwG, Urt. v. 15.12.1994 - 4 C 13.93 - juris Rn. 17). Nur im Ausnahmefall kann sich auch ein Vorhaben, das sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des vorgegebenen Rahmens hält, noch in seine nähere Umgebung einfügen. Denn eine Überschreitung des von der Bebauung bisher eingehaltenen Rahmens zieht in der Regel die Gefahr nach sich, dass der gegebene Zustand in negativer Hinsicht in Bewegung und damit in Unordnung gebracht wird (BVerwG, Urt. v. 03.04.1987 - 4 C 41.84 - juris Rn. 21). Voraussetzung für die Annahme eines Ausnahmefalles ist, dass das Vorhaben weder selbst noch infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen (BVerwG, Urt. v. 15.12.1994 - 4 C 13.93 - juris Rn. 17). bb) Nach diesen Maßgaben fügt sich die hier zur Genehmigung gestellte Spielhalle, bei der es sich - ungeachtet der konkreten Anzahl der Geldspielgeräte - um eine Vergnügungsstätte handelt, bereits nach der Art der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart ihrer näheren Umgebung ein. In dieser befindet sich bisher keine Vergnügungsstätte - was auch unter Berücksichtigung der vorherigen Nutzungen auf dem Vorhabengrundstück nicht infrage gestellt wird (hierzu (1)). Die Vergnügungsstätte fügt sich vorliegend auch nicht als ein in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezeichneter „Ausnahmefall“ ein; vielmehr ist eine Vorbildwirkung für weitere Vergnügungsstätten nach den konkreten Umständen in der maßgeblichen Umgebung keinesfalls auszuschließen (hierzu (2)). (1) Im maßgeblichen Gebiet befindet sich bisher - wie der Augenschein ergeben hat - keine einzige Vergnügungsstätte. Dies bestreitet auch die Klägerin nicht, die aber aus dem Umstand, dass das Erdgeschoss des Gebäudes auf dem Vorhabengrundstück in der Vergangenheit gewerberechtlich als „Disko“ bezeichnet wurde, eine Fortwirkung dieser Nutzung herleiten will. Vorliegend wurde allerdings baurechtlich nie eine Disko genehmigt. Das Gericht muss nicht entscheiden, ob eine Nutzung als Vergnügungsstätte in der Vergangenheit von den Behörden der Beklagten geduldet wurde. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass eine nur geduldete Nutzung, die keinen Zweifel daran lässt, dass die Behörden sich mit dem Vorhandensein dieser abgefunden haben, eine Umgebung auch nach Nutzungsaufgabe weiter prägt. Eine Prägung kann fortdauern, solange mit einer Wiederbebauung oder einer Wiederaufnahme der Nutzung zu rechnen ist. Innerhalb welcher zeitlichen Grenzen Gelegenheit besteht, an die früheren Verhältnisse wieder anzuknüpfen, richtet sich nach der Verkehrsauffassung. Wird die Bausubstanz nur teilweise beseitigt oder die Nutzung eingeschränkt, so ist der Zeitraum der Nachwirkung tendenziell großzügiger zu bemessen als in Fällen, in denen der Baubestand oder die Nutzung vollständig beseitigt oder aufgegeben worden ist (BVerwG, Urt. v. 27.08.1998 - 4 C 5.98 - juris Rn. 22). Die frühere Nutzung eines Gebäudes hat aber jedenfalls dann keinen Einfluss (mehr) auf den Gebietscharakter der Umgebung, wenn eine neue Nutzung nicht nur vorübergehend in dem Gebäude ausgeübt wird (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Feb. 2017, § 34 Rn. 35a). Dies ist vorliegend ersichtlich der Fall. Bis zum Jahr 2020 wurde im Erdgeschoss des Gebäudes auf dem Vorhabengrundstück eine Sportsbar betrieben, die - nach Auskunft der Klägerin - wegen der Corona-Pandemie geschlossen wurde. Anzeichen dieser Nutzung haben sich auch beim Augenschein noch ergeben, etwa bezogen auf den ersichtlich als Dartraum genutzten Bereich neben der Theke. Eine solche Sportsbar, in der insbesondere Darts und Billard gespielt wird, ist aber keine Vergnügungsstätte im Sinne der Baunutzungsverordnung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.11.2019 - 5 S 1790/17 - juris Rn. 35). Nach den - unwidersprochenen - Ausführungen der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung wurde diese Sportsbar seit dem Jahr 2013 betrieben. Die möglicherweise einmal zuvor vorhandene Nutzung als „Disko“ - wobei angesichts der sehr kleinen Tanzfläche von wenigen Quadratmetern Größe ohnehin darüber nachgedacht werden müsste, ob es sich hierbei überhaupt um eine Vergnügungsstätte und nicht eher eine Schankwirtschaft im Sinne der Baunutzungsverordnung gehandelt hat - ist daher unter keinen Umständen geeignet, die Umgebung aktuell und fortdauernd zu prägen. (2) Die Spielhalle hält sich nach dem soeben Ausgeführten nicht innerhalb des bereits in der Umgebung vorhandenen Rahmens der baulichen Nutzung. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass sie dennoch - als „Ausnahmefall“ - zuzulassen ist. Denn hiergegen spricht bereits, dass die Spielhalle als Vergnügungsstätte geeignet wäre aufgrund ihrer Vorbildwirkung bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen. Der Augenschein hat ergeben, dass es bei Zulassung einer ersten Vergnügungsstätte durchaus möglich erscheint, dass sich in der näheren Umgebung weiterer Vergnügungsstätten ansiedeln, was bei Zulassung der Spielhalle der Klägerin kaum mehr zu verhindern wäre (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 15.12.1994 - 4 C 13.93 - juris Rn. 22). Es hat sich gezeigt, dass es sich bei den Bauten in der näheren Umgebung weitgehend nicht um hoch- oder höherwertige Bebauung handelt - insbesondere was die vorhandene Wohnnutzung anbelangt. Es ist daher ohne weiteres denkbar, dass vorhandene Bebauung zu einer Vergnügungsstätte umgenutzt werden könnte - so wie etwa die weiter westlich im Gebiet liegende Spielhalle einer Tochtergesellschaft der Klägerin aus der Umnutzung eines Zollagers entstanden ist. Keinesfalls kann hiergegen eingewandt werden, dass eine weitere Spielhalle schon aufgrund der landesrechtlichen Abstandsvorschriften (§ 42 Abs. 1 LGlüG BW) nicht in der näheren Umgebung errichtet werden kann. Denn derartige Mindestabstände sind nicht zu zahlreichen anderen Formen von Vergnügungsstätten einzuhalten, etwa zu solchen aus dem Bereich des sexuellen Vergnügens aber auch zu sog. Wettbüros (anders die Rechtslage in Berlin, wo Spielhallen auch zu sog. Wettbüros Mindestabstände einzuhalten haben, vgl. § 2 Abs. 4 Spielhallengesetz Berlin). Durch die Zulassung einer ersten Vergnügungsstätte würden daher bodenrechtliche Spannungen hervorgerufen, die geeignet wären, den gegebenen Zustand in negativer Richtung in Bewegung zu bringen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.03.1999 - 4 B 15.99 - juris Rn. 6; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.12.2020 - 8 S 1784/18 - juris Rn. 33). B. Der Hilfsantrag, mit dem die Erteilung der Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Gaststätte in eine Spielhalle mit der Maßgabe begehrt wird, dass die beantragte Nutzung erst nach Errichtung einer Schallschutzmauer aufgenommen werden darf, ist zulässig. Er ist aber nach den obigen Ausführungen unbegründet, da die Spielhalle bereits bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig ist. C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe, die eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ermöglichen (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nrn. 3 u. 4 VwGO), sind nicht erkennbar. Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung für die Änderung der Nutzung einer Gaststätte in eine Spielhalle mit zwölf Spielgeräten. Sie ist Mieterin der Einheit im Erdgeschoss des Gebäudes X-Straße 1 im Stadtgebiet der Beklagten (im Folgenden: Vorhabengrundstück). In dieser Einheit wurde vormals die Errichtung einer Gaststätte genehmigt. In den 1950-er Jahren wurde das Gebäude zu einer Gaststätte mit Wohnung umgebaut und erweitert. In den 1980-er Jahren wurde das Dachgeschoss mit zwei Wohnungen unter gleichzeitiger Verkleinerung der Gaststätte ausgebaut. In der Folge wurde die Einheit - allerdings ohne dass eine weitere Baugenehmigung eingeholt wurde - als Gaststätte aber auch Tanzlokal betrieben. Mit Schreiben vom 13.11.1980 teilte das Baurechtsamt der Beklagten deren Steuerabteilung zu Zwecken der Erhebung von Vergnügungssteuer mit, dass die Fläche der Gast.- bzw. Schankräume insgesamt ca. 100 m² betrage und eine Tanzfläche von ca. 9 m² hinzukomme. Nach einem Schreiben des Baurechtsamts der Beklagten vom 22.01.1990 bestehen gegen die Erteilung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis für die damalige „Gaststätte I.“ keine Einwendungen. Einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis vom 23.04.1990 lässt sich entnehmen, dass diese für die „Discothek I.“ erteilt wurde. Am 28.12.1999 beantragte ein vormaliger Eigentümer des Vorhabengrundstücks den Betrieb eines Abend - bzw. Tanzlokals mit Betriebszeiten Mittwoch bis Sonntag von 21:00 Uhr bis 03:00 Uhr. Nach einem Schreiben des Baurechtsamts der Beklagten vom 17.01.2000 bestünden gegen die geplante Betriebsweise, die bereits langjährig ausgeübt werde, keine Bedenken. Zur Erteilung einer Genehmigung kam es nicht. Zuletzt wurde in den Räumlichkeiten bis ins Jahr 2020 die Sportsbar „S.“ betrieben, in der insbesondere Darts gespielt werden konnte. Seitdem stehen die Räume leer. Im Obergeschoss des Gebäudes befinden sich zwei Wohnungen, die nicht vermietet sind, sondern von dem in M. lebenden Eigentümer bzw. seiner Familie gelegentlich zum Übernachten genutzt werden. Das Vorhabengrundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „W.“ der Beklagten vom 04.11.1954. Dieser setzt westlich des Vorhabengrundstücks entlang der X-Straße und Y-Straße Baulinien fest; der dazwischenliegende Bereich wird als „gemischt gewerbliches Gebiet“ bezeichnet. Für das Vorhabengrundstück finden sich keine Festsetzungen. Die damals vorhandenen Gebäude sind als Bestand eingezeichnet. Östlich des Vorhabengrundstücks sind ebenfalls Baulinien festgesetzt. Das Vorhabengrundstück befindet sich aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Westlich des Vorhabengrundstücks - zwischen X-Straße und Y-Straße bis zum H-Weg - befinden sich eine Vielzahl an Gewerbebetrieben, etwa (von Osten nach Westen) ein Schnellrestaurant, eine Vermittlung für möblierte Wohnungen, ein Software-Entwickler/Hersteller, ein SB-Wash Center, ein Getränke-Fachmarkt, ein Discounter, ein Hochzeitsservice, eine Schreinerei, ein Anbieter von Sicherheitssystemen sowie ein Bagger- und LKW-Verleih. Des Weiteren befindet sich in diesem Gebiet auch Wohnnutzung, insbesondere in der Y-Straße 5, 7, 9/1 und in der X-Straße 18, 20, 34, 36. Östlich des Vorhabengrundstücks befindet sich Wohnnutzung. Das Vorhabengrundstück ist weniger als 100 m Luftlinie von der Bundesstraße entfernt, diese ist über die Y-Straße unmittelbar erreichbar. Am 11.03.2021 beantragte die Klägerin bei der Beklagten eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung „einer Diskothek in eine Spielhalle mit 12 Geldspielern“ auf einer Fläche von ca. 144 m². Die Betriebszeiten sollen werktags von 08:00 Uhr bis 24:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 10:00 Uhr bis 24:00 Uhr sein. Zudem würden nichtalkoholische Getränke angeboten. In einem Schreiben vom 31.03.2021 an den damaligen Oberbürgermeister von H. teilte die Klägerin mit, dass sie im Gebiet der Beklagten zwei Spielhallen mit je 14 Geräten betreibe, die aber nach dem neuen Glückspielstaatsvertrag den Vorgaben an den Mindestabstand von 500 m nicht gerecht werden könnten. Diese beiden Spielhallen würden klaglos geschlossen, falls auf dem Vorhabengrundstück eine Spielhalle mit zwölf Geräten betrieben werden könnte. Mit Schreiben vom 13.04.2021 teilte der damalige Oberbürgermeister der Klägerin mit, dass die vorgelegten Bauvorlagen nicht vollständig seien. In den für die Spielhalle vorgesehenen Räumen sei eine Gaststätte betrieben worden, die auch als solche konzessioniert gewesen sei; diese Nutzung als Gaststätte bestehe nicht mehr. Planungsrechtlich sei für das Vorhabengrundstück eine Wohnbaufläche festgelegt, für die begehrte Spielhalle sei aber ein Kerngebiet notwendig, weswegen an dieser Stelle keine Spielhalle genehmigt werden könne. Am 30.04.2021 reichte die Klägerin einen Standsicherheitsnachweis für das Vorhaben nach. Mit Schreiben vom 03.05.2021 teilte die Beklage mit, dass die Bauvorlagen nun vollständig seien und mit einer Entscheidung bis zum 30.07.2021 gerechnet werden könne. Am 28.05.2021 beantragte die Klägerin auf dem Vorhabengrundstück die Genehmigung einer Nutzungsänderung „einer Diskothek in eine Spielhalle mit 8 Geldspielern“. Diesen weiteren Bauantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27.12.2021 ab (vgl. hierzu das Parallelverfahren 6 K 2841/22). Mit Bescheid vom 22.07.2021 lehnte die Beklagte den Bauantrag ab. Die Spielhalle zähle mit einer Fläche von ca. 144 m², zwölf Spielgeräten und den geplanten Betriebszeiten zu den kerngebietstypischen Betrieben. Auf dem Vorhabengrundstück existiere ein ehemaliger Bierkeller mit Gewölbe, der im Jahr 1936 um einen Wohnungsanbau erweitert worden sei. In den 1950-er Jahren sei das Gebäude zu einer Gaststätte mit Wohnung umgebaut und erweitert worden. In den 1980-er Jahren sei das Dachgeschoss mit zwei Wohnungen unter gleichzeitiger Verkleinerung der Gaststätte ausgebaut worden. Eine Baugenehmigung zur Nutzung des Gebäudes als Diskothek sei nie erteilt worden; ohnehin sei die gastronomische Nutzung vor Längerem aufgegeben worden. Im Bebauungsplan „W.“ sei die Art der Nutzung für die westlich gelegene Fläche als „gemischt gewerbliches Gebiet“ festgelegt worden. Heute befinde sich das Vorhabengrundstück in einem faktischen Mischgebiet nach § 6 BauNVO, auch wenn der Flächennutzungsplan mit dem Zieljahr 2029 von einer Wohnbaufläche ausgehe. Die geplante kerngebietstypische Spielhalle füge sich nicht in dieses Gebiet ein. Dessen Betrieb habe negative Auswirkungen auf die Umgebung, insbesondere die bestehende Wohnbebauung. Widerspruch gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin nicht. Mit Bescheid vom 06.08.2021 genehmigte die Beklagte auf dem Grundstück H-Weg 6 in ihrem Stadtgebiet die Nutzungsänderung eines Zollagers in eine Spielhalle mit zwölf Geldspielgeräten, da diese in einem faktischen Gewerbegebiet liege und dort zulässig sei. Betreiberin dieser Spielhalle ist ein Tochterunternehmen der Klägerin. Der Abstand zum Vorhabengrundstück beträgt Luftlinie über 500 m. Am 28.06.2022 beantragte die Klägerin die Errichtung einer 2,2 m hohen und 28 m langen Schallschutzwand auf dem Vorhabengrundstück. Dem liegt eine schalltechnische Untersuchung zugrunde, wonach von einer Spielhalle mit zwölf Spielgeräten keine unzumutbaren Lärmemissionen zulasten des östlichen Nachbarwohngebäudes R-Straße 39 zu erwarten seien, falls eine solche Lärmabschirmung errichtet werde. Die Grenzwerte werden nach dieser Untersuchung im Falle der Errichtung der Schallschutzwand nur hinsichtlich des Gebäudes X-Straße 1 selbst (erheblich) überschritten. Die Beklagte hat daraufhin mitgeteilt, dass die Errichtung der beantragten Lärmschutzwand baurechtlich als Einfriedung im Innenbereich verfahrensfrei sei. Bereits am 03.06.2021 hat die Klägerin (Untätigkeits-)Klage erhoben. Diese begründet sie zuletzt dahingehend, dass das Vorhabengrundstück dem westlichen Gebiet zwischen X-Straße und Y-Straße zuzuordnen sei. Denn das südlich der X-Straße liegende Vorhabengrundstück stelle einen baulichen Zusammenhang mit der nördlich der X-Straße gelegenen Bebauung dar. Der X-Straße komme kein trennender, sondern vielmehr ein verbindender Charakter zu, da das Vorhabengrundstück gleichfalls über die X-Straße erschlossen und seit Generationen gewerblich genutzt werde. Vorliegend stießen das Gebiet längs der X-Straße und das faktische Wohngebiet längs der R-Straße aneinander, wobei das bisher schon gewerblich genutzte Vorhabengrundstück dem Gebiet längs der X-Straße zuzuordnen sei. Dies folge auch aus der getrennten straßenmäßigen Erschließung der zwei unterschiedlichen Gebiete, wodurch eine klar erkennbare Trennung bestehe. Im Gebiet längs der X-Straße liege eine Gemengelage vor. Das maßgebliche Gebiet ende aber nicht bereits entlang des etwa 500 m vom Vorhabengrundstück entfernt verlaufenden H-Weges, sondern schließe den Bereich bis zum K-Weg mit ein, sodass auch die bereits genehmigte Spielhalle im H-Weg 6 zum maßgeblichen Gebiet gehöre. Die ehemals auf dem Vorhabengrundstück betriebene Vergnügungsstätte genieße Bestandsschutz und besitze eine prägende Wirkung auf das Gebiet, denn sie sei mehr als 40 Jahre betrieben worden. Die prägende Wirkung eines Altbestandes entfalle bekanntlich nicht mit der Aufgabe der bisher bestandsgeschützten Nutzung. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 22.07.2021 zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Gaststätte in eine Spielhalle mit zwölf Geldspielgeräten auf dem Grundstück X-Straße 1 zu erteilen, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 22.07.2021 zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Gaststätte in eine Spielhalle mit zwölf Geldspielgeräten auf dem Grundstück X-Straße 1 mit der Maßgabe zu erteilen, dass die beantragte Nutzung erst aufgenommen werden darf, wenn die im Bauantrag vom 28.06.2022 bezeichnete Schallschutzmauer auf dem Vorhabengrundstück errichtet wurde. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, das Vorhabengrundstück liege in einer faktischen Mischgebietsfläche. Es sei in dieser auch Wohnbebauung vorhanden. Das Argument, dass es sich bei der bislang baurechtlich genehmigten Gaststätte mit Wohnnutzung um eine Vergnügungsstätte handle, könne nicht als Verpflichtung zur Genehmigung der jetzt beantragten Nutzungsänderung angeführt werden. Eine Nutzungsänderung der Gaststätte sei baurechtlich nie genehmigt worden, insofern bestehe keine Gleichheit im Unrecht. Eine Gaststätte als Schank- und Speisewirtschaft verliere auch dann nicht ihren planungsrechtlichen Charakter, falls in ihr gelegentlich Tanzveranstaltungen durchgeführt werden. Ob eine Schank- und Speisewirtschaft oder eine Vergnügungsstätte vorliege, sei nach dem Schwerpunkt des Betriebs zu beurteilen. Maßgeblich für den Störungsgrad einer Vergnügungsstätte und damit ihrer Gebietsverträglichkeit sei in erster Linie die Musik und weniger das Tanzen, weiter die Größe des Lokals und die durch die Anzahl der Gäste bedingten Begleiterscheinungen. Es sei nicht die konkrete Bezeichnung der Einrichtung, etwa als Diskothek, für die Einordnung als Vergnügungsstätte entscheidend, sondern vielmehr das Erscheinungsbild und die Angebotspalette bei wertender Gesamtbetrachtung. Die Gaststätte habe im Vergleich zur Gesamtfläche eine kleine Tanzfläche mit ca. 8 m² und daher keineswegs den Charakter einer Vergnügungsstätte gehabt. Im Übrigen sei diese Nutzung seit Längerem aufgegeben. Der Berichterstatter hat am 21.09.2023 mit den Beteiligten vor Ort einen Augenschein eingenommen (vgl. Protokoll vom selben Tag). In der mündlichen Verhandlung am 26.09.2023 hat die Klägerin ausgeführt, auch die verkehrliche Situation spreche dafür, dass die maßgebliche nähere Umgebung weiter einzubeziehen sei als bis zum H-Weg. Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat ausgeführt, die Spielhalle im H-Weg 6 sei deshalb genehmigt worden, weil als maßgebliches Gebiet dasjenige westlich des H-Weges angesehen worden und daher ein faktisches Gewerbegebiet angenommen worden sei. Dem widerspreche es, nun von einer zusammengehörenden Gemengelage auszugehen. Die zuletzt auf dem Vorhabengrundstück betriebene Sportsbar existiere seit dem Jahr 2013. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten der Beklagten Bezug genommen.