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Urteil

6 K 4450/24

VG Stuttgart 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2025:0127.6K4450.24.00
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Leitsätze
Eine mit einem Unkrautvlies abgedeckte und mit Schotter aufgeschüttete Gartenfläche ist auch dann keine Grünfläche im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 LBO, wenn sie mit Pflanzen durchsetzt wird. (Rn.32)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine mit einem Unkrautvlies abgedeckte und mit Schotter aufgeschüttete Gartenfläche ist auch dann keine Grünfläche im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 LBO, wenn sie mit Pflanzen durchsetzt wird. (Rn.32) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage, über die der Berichterstatter entscheiden kann (§ 87a Abs. 2 u. 3 VwGO), ist zulässig, dringt aber in der Sache nicht durch. Die Beseitigungsanordnungen (dazu I.), die dazugehörige Renaturierungsanordnung (dazu II.) sowie die Zwangs-geldandrohungen, gegen welche der Kläger als solche ohnehin nichts erinnert, sind rechtmäßig, können ihn daher nicht in seinen Rechten verletzen und nicht aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Für die Anordnungen zur Beseitigung von vier zeichnerisch bestimmten Schotterflächen mit einer jeweils darunterliegenden Trennschicht („Unkrautvlies“) kann sich die Beklagte auf eine wirksame Rechtsgrundlage stützen (dazu 1.), deren tatbestandliche Voraussetzungen vorliegen (dazu 2.). Gerichtlich überprüfbare Ermessensfehler lassen sich bei diesen Anordnungen nicht erkennen (dazu 3.). 1. Rechtsgrundlage für die Beseitigung der Schotterflächen samt dazugehöriger Trennschicht ist § 65 Abs. 1 Satz 1 LBO. Nach dieser Bestimmung kann die teilweise oder vollständige Beseitigung (vgl. dazu § 2 Abs. 13 Nr. 2 LBO) einer Anlage nach § 1 Abs. 1 LBO, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, angeordnet werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Der in Bezug genommene § 1 Abs. 1 LBO verweist unter anderem auf den Begriff baulicher Anlagen in § 2 Abs. 1 LBO. Schotterschichten sind bauliche Anlagen nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Alt. 1 LBO („Aufschüttungen“). Ob ein „Unkrautvlies“, das mit dem Erdboden fest verbunden ist, aus Bauprodukten besteht und daher selbst eine zusätzlich bauliche Anlage nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LBO bildet, wofür Vieles spricht, kann hier dahinstehen. Denn jedenfalls steht im vorliegenden Fall das vom Kläger eingebrachte Vlies mit den darüberliegenden Schotterschichten in einem untrennbaren funktionalen Zusammenhang, so dass es als Teil der baulichen Anlage „Schotteraufschüttung“ zu werten ist. 2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der genannten Eingriffsnorm liegen vor. a) Die Schotterflächen des Klägers sind im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften aufgeschüttet worden. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt ihrer wesentlichen Fertigstellung (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.07.2024 - 3 S 555/22 - juris Rn. 37; Urt. v. 03.04.2023 - 8 S 3878/21 - n.V.). Bereits seit dem Jahr 1995 bestimmt § 9 Abs. 1 Satz 1 LBO, dass die nichtüberbauten Grundstücksflächen bebauter Grundstücke, soweit sie nicht für eine andere zulässige Verwendung benötigt werden, nicht nur, wie es die Vorgängervorschrift § 10 Abs. 1 Satz 1 LBO 1983 verlangte, Grünflächen sein sollen, sondern sein müssen. Die Unwirksamkeit dieser Norm macht der Kläger nicht geltend und drängt sich auch nicht auf. Dass die zuständigen Behörden sie bislang fast ausnahmslos nicht durchgesetzt haben, setzt ihre Gültigkeit nicht außer Kraft. Mit Wirkung vom 31.07.2020 wurde zudem § 21a in das Naturschutzgesetz des Landes eingefügt. Seine Sätze 1 und 2 lauten: „Es ist darauf hinzuwirken, dass Gartenanlagen insektenfreundlich gestaltet werden und Gartenflächen vorwiegend begrünt werden. Schotterungen zur Gestaltung von privaten Gärten sind grundsätzlich keine andere zulässige Verwendung im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 LBO“. Der Landesgesetzgeber ging bei dieser Einfügung davon aus, dass sie nur der Klarstellung der schon bislang geltenden Rechtslage diene (vgl. LT-Drs. 16/8272, S. 57). Der Kläger vermag mit seinen Argumenten, seine vier beanstandeten Flächen seien von vornherein nicht oder jedenfalls heute nicht mehr im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften aufgeschüttet, nicht durchzudringen. aa) Soweit der Kläger geltend macht, § 21a Satz 1 u. 2 LNatSchG bedeute keine Klarstellung der vormaligen Rechtslage, sondern sei eine verschärfende Rechtsänderung, die seine Vorhaben zeitlich nicht erfasse, kann offen bleiben, ob diese rechtliche Einordnung zutrifft. Auch wenn sie zutreffend sein sollte, vermag sie der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die von Kläger vorlegten Aufträge und Rechnungen bilden keinerlei Beleg für die Fertigstellung der von den Anordnungen umfassten Flächen vor dem 31.07.2020. Für eine spätere Fertigstellung sprechen nicht nur die von der Beklagten vorgehaltenen Orthofotos aus den Jahren 2020, 2021 und 2022, sondern auch die Anzeige der Bürgerin, die von einer Erstellung einer „Steinwüste“ jedenfalls im Vorgarten des Klägers im Herbst 2021 schreibt. Er selbst hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, alle vier von der Anordnung umfassten Flächen seien in etwa zur selben Zeit fertiggestellt worden. bb) Nicht durchzugreifen vermag das Argument des Klägers, seine von der Anordnung umfassten Flächen seien jedenfalls inzwischen keine Schotterflächen mehr, sondern „Urwälder mit Insekten“. § 9 Abs. 1 Satz 1 LBO enthält ein „Grünflächengebot“. Bei der erforderlichen Auslegung, was eine „Grünfläche“ im Sinne dieser Vorschrift charakterisiert, bilden die beiden Sätze 1 und 2 des § 21a LNatSchG mit ihrem Bezug zur Insektenfreundlichkeit und nicht etwa nur einer bestimmten Farbgebung eine wichtige Auslegungshilfe. Die konkrete Subsumtion des Vorliegens einer „Grünfläche“ hinsichtlich eines Gartens oder einer bestimmten Gartenteilfläche ist nur bei einer wertenden Gesamtbetrachtung möglich. Eine mathematische Betrachtung verbietet sich dagegen (so auch OVG Nds., Beschl. v. 17.01.2023 - 1 LA 20/22 - juris Rn. 8 zu einer ähnlichen Vorschrift im dortigen Landesrecht). Das zeigt sich im Fall des Klägers besonders deutlich. Er hat sein Grundstück mit einem weiteren bebaubaren aber bislang unbebauten Grundstück, Flst.-Nr. 1862/1, faktisch vereint. Damit weist sein derzeitiges faktisches Gesamtgrundstück einen durchaus hohen prozentualen Anteil unstreitiger „Grünflächen“ auf. Gleichwohl hat er vier Teilflächen von zusammen erheblicher Größe mit einem Unkrautvlies überzogen und darüber eingeschottert, ohne dass diese Flächen einem Weg durch sein Grundstück oder dem Spritzschutz für seine Hausfassaden dienen. Zwar weisen diese Teilflächen einen gewissen Durchsatz mit Pflanzen und damit - jedenfalls in der Vegetationsperiode - eine gewisse sichtbare Begrünung auf. Doch bereits optisch im Vordergrund stehen Schotterflächen. Zusätzlich ist der Boden insektenfeindlich mit dem Unkrautvlies abgedichtet. Jedenfalls die Kombination beider Faktoren lässt eine Bewertung der maßgeblichen Flächen als „Grünflächen“ im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 LBO i.V.m. § 21a LNatschG nicht zu (so im Ergebnis auch Sauter, LBO, Stand. Feb. 2024, § 9 Rn. 9; Schlotterbeck, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 8. Aufl. 2020, § 9 Rn. 7; vgl. auch VG Minden, Urt. v. 27.07.2023 - 1 K 6952/21 - juris Rn. 30 ff. zu einer ähnlichen Vorschrift im dortigen Landesrecht). b) Es lässt sich nicht erkennen, dass auf dem Grundstück des Klägers rechtmäßige Zustände auf andere Weise hergestellt werden können. aa) Zunächst liegen die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 2 LBO nicht vor. Nach dieser Bestimmung sind, wenn eine Begrünung oder Bepflanzung der Grundstücke nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich ist, die baulichen Anlagen zu begrünen, soweit ihre Beschaffenheit, Konstruktion und Gestaltung es zulassen und die Maßnahme wirtschaftlich zumutbar ist. Doch es gibt keine Anhaltspunkte für eine nicht oder nur sehr eingeschränkte Bepflanzbarkeit der von der Anordnung umfassten Grundstücksflächen. Soweit der Kläger geltend macht, diese lägen nördlich seinen Wohnhauses, trifft dies für zwei Teilflächen schon nicht zu. Und selbst die Nordlage der anderen beiden Flächen findet sich auf den allermeisten Wohnhausgrundstücken. Es versteht sich von selbst, dass dort keine sonnenbedürftigen Pflanzen gepflanzt werden sollten. Die Beklagte hat dem Kläger aber eine Liste überlassen, auf der sich auch Pflanzen befinden, die sonnenarme Standorte vertragen oder gar bevorzugen. bb) Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung vom Grünflächengebot nach § 56 Abs. 5 LBO lassen sich ebenso wenig erkennen. Die Tatbestandsmerkmale dieser Norm liegen offensichtlich nicht vor. Weder dient das Vorhaben des Klägers dem Wohl der Allgemeinheit (Satz 1 Nr. 1), noch führt die Verweigerung der Befreiung zu einer offensichtlich nicht beabsichtigten Härte (Satz 1 Nr. 2). Eine solche liegt nur dann vor, wenn die Anwendung einer Vorschrift nachhaltig in die Rechte des Betroffenen eingreift und ihm dadurch ein erhebliches, über die jedermann treffenden allgemeinen Auswirkungen hinausgehendes Opfer verlangt. Erfasst sind atypische Umstände, bei deren Vorliegen die gesetzliche Regelanordnung zu fragwürdigen Ergebnissen führen würde (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.10.2019 - 5 S 963/17 - BauR 2020, 92; Beschl. v. 04.04.2013 - 8 S 304/13 - BauR 2013, 1110). Das ist hier offensichtlich nicht der Fall. Das Grundstück des Klägers ist auch ohne Schotterungen und Vlies sinnvoll bebaubar und nutzbar. 3. Die Ausübung des der Beklagten somit eröffneten Eingriffsermessens lässt keine vom Gericht überprüfbaren Ermessensfehler (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) erkennen. Zunächst liegt kein Ermessensausfall vor; es finden sich Passagen zur Ermessensausübung in Verfügung und Widerspruchsbescheid. Wurde Ermessen somit ausgeübt, ist zu berücksichtigen, dass eine Baurechtsbehörde grundsätzlich in Übereinstimmung mit dem Zweck des § 65 Abs. 1 Satz 1 LBO und damit rechtmäßig handelt, wenn sie die Beseitigung einer im Widerspruch zum materiellen Recht errichteten Anlage anordnet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.2014 - 3 S 1962/13 - juris; VG Stuttgart, 2. Kammer, Urt. v. 13.04.2016 - 2 K 158/13 - juris). Es entspricht daher regelmäßig ordnungsgemäßer Ermessensbetätigung, unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung und zur Vermeidung von Präzedenzfällen die Beseitigung eines formell und materiell illegalen Bauvorhabens anzuordnen. Die Duldung eines solchen rechtswidrigen fortdauernden Zustands kann nur veranlasst sein, wenn ganz konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, ihn ausnahmsweise in Kauf zu nehmen (BVerwG, Urt. v. 11.04.2002 - 4 C 4.01 - NVwZ 2002, 1250). Solche lassen sich nicht erkennen. a) Soweit der Kläger auf andere Schottergärten in seinem Stadtteil verweist, sind von der Beklagte auch dort Eingriffsverfahren eingeleitet worden. Im Zuge deren Überprüfung hat sie freilich festgestellt, dass sämtliche dieser Flächen wie jene im Südwesten des klägerischen Grundstücks vor Juli 2020 fertiggestellt waren und deshalb bei diesen wie auch bei der genannten Teilfläche des Klägers auf ein Einschreiten verzichtet, ohne dass dies zu beanstanden ist. b) Soweit der Kläger geltend macht, die von der Anordnung umfasste Schotterfläche, welche sich um seinen Wintergarten zieht, hätte ihm nach dem von der Beklagten auch sonst auf seinem Grundstück verfolgten Konzept als Spritzschutz belassen werden müssen, vermag er auch damit nicht durchzudringen. Es kann dahinstehen, ob es vor verglasten Wintergärten überhaupt in vergleichbarer Weise eines Spritzschutzes bedarf wie vor weißgestrichenen gemauerten Wänden. Selbst wenn dies zu bejahen sein sollte, hat aber die betreffende Teilfläche an vielen Stellen eine Tiefe von mindestens 1,5 m. Diese Tiefe ist für einen bloßen Spritzschutz nicht erforderlich. Dem Kläger steht es im Rahmen einer möglichen Vollstreckung der Anordnung frei, der Beklagten insoweit eine möglicherweise konforme Alternative (Reduzierung auf z.B. 50 cm Tiefe) anzubieten. II. Auch die mit den Beseitigungsanordnungen verbundene Renaturierungsanordnung ist nicht zu beanstanden. Nach Auffassung des Berichterstatters ergibt sich die Befugnis der Beklagten zu dieser Anordnung unmittelbar aus § 65 Abs. 1 Satz 1 LBO. Der Zweck und die innere Rechtfertigung dieser Norm ist die Herstellung rechtmäßiger Zustände (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.09.2022 - 5 S 3322/21 - n.V.; Beschl. v. 28.03. 2007 - 8 S 159/07 - juris Rn. 2; Sauter, LBO, Stand Feb. 2024, § 65 Rn. 101). Daher reicht es z.B. nicht aus, wenn der Adressat einer Anordnung zur Beseitigung einer gemauerten Garage mit Bodenplatte beide zwar abbricht, den dabei entstehenden Schutt aber auf der Fläche liegen lässt, da dieses Zwischenstadium noch keinen rechtmäßigen Zustand herstellt. Vergleichbares gilt auch hier: Würde der Kläger nur den Schotter und Vlies entfernen, wäre noch keine Grünfläche im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 LBO i.V.m. § 21a LNatschG entstanden. Dies wird erst durch das nachfolgende Setzen oder Einsähen weiterer Pflanzen erreicht. Selbst wenn man dieser Auslegung der Reichweite von § 65 Abs. 1 Satz 1 LBO nicht folgen wollte, könnte die Beklagte ihre Renaturierungsanordnung auf § 47 Abs. 1 Satz 2 LBO stützen. Nach dieser Bestimmung haben die Baurechtsbehörden zur Wahrnehmung der ihnen nach Satz 1 obliegenden Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich sind. Hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen und des Fehlens von Ermessensfehlern kann in beiden Fällen auf I. verwiesen werden. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe, die eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ermöglichen (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nrn. 3 u. 4 VwGO), sind nicht erkennbar. Der Kläger wendet sich gegen Anordnungen der Beklagten hinsichtlich vier geschotterter Flächen seines Hausgartens. Er ist Eigentümer des Wohnhausgrundstücks A.straße 57, Flst.-Nr. X/2, sowie des sich südlich anschließenden bislang unbebauten Grundstücks Flst.-Nr. X/1 im Stadtbezirk B. der Beklagten. Im September 2021 zeigte eine Bürgerin bei der Beklagten an, das klägerische Grundstück werde „zu einer Steinwüste mit bodenabdichtendem Vlies“ umgestaltet. Eine Erstkontrolle der Beklagten am 18.05.2022 im nördlich des Hauses gelegenen Vorgarten des Klägers zeigte eine weitgehende Schotterung dieser Fläche mit vereinzelten Pflanzen. Mit Schreiben vom 20.05.2022 hörte die Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigten Beseitigungsanordnung für Schotterflächen in dessen Vorgarten an. Dieser entgegnete, der Gartenteil vor seiner nördlichen Hausseite sei auf Grund seiner Bodenqualität nur schwer zu bepflanzen. Er habe die Fläche gleichwohl nicht versiegelt sondern von einem Gärtner fachgerecht und insektenfreundlich anlegen lassen. Eine weitergehende Bepflanzung sei geplant. Eine weitere Besichtigung der Beklagten am 05.07.2022 zeigte die Einbringung einer Trennschicht im Form eines Unkrautvlieses unter den Schotterflächen. Mit Schreiben vom 25.11.2022 gab die Beklagte dem Kläger Gelegenheit, seinen „Schottergarten“ bis 30.04.2023 zurückzubauen, insbesondere das Unkrautvlies zu entfernen, und die Gartenflächen zu bepflanzen. Zu diesem Zweck übermittelte sie ihm eine Liste von Pflanzenarten, darunter auch solche, die sich für die Bepflanzung auf Flächen vor Nordseiten von Gebäuden eignen. Im Mai 2023 stellte die Beklagte fest, dass auch Flächen südöstlich des klägerischen Wohnhauses geschottert worden waren und hörte ihn zu deren Rückbau an. Eine Besichtigung am 17.07.2023 ergab nach Auffassung der Beklagten zudem keine signifikante Veränderung auf der Nordseite des Wohnhauses. Der Kläger reichte im August 2023 eine Rechnung eines Gartenarchitekten aus dem Jahr 2015 für Planungsleistungen sowie ein Angebot eines Haus- und Gartenservice aus dem Januar 2020 ein. Beide belegten, dass die hier kritisierten Gartengestaltungen schon lange vor der Änderung des Landesnaturschutzgesetzes im Juli 2020 auf den Weg gebracht worden seien. Mit Verfügung vom 09.08.2023 ordnete die Beklagte gegenüber dem Kläger die Beseitigung der Schotterung samt Trennschicht auf zwei Flächen seines nördlichen Vorgartenstücks (Ziffer 1) und auf zwei weiteren seines südöstlichen Hintergartens (Ziffer 2) an, alle vier durch eine Kartenskizze genauer bestimmt, sowie die Renaturierung aller vier Flächen (Ziffer 3). Weiter drohte sie in den Ziffern 4 bis 6 der Verfügung für den Fall der Nichtbefolgung der Ziffern 1 bis 3 die Festsetzung von Zwangsgeldern an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, Rechtsgrundlage für die beiden Beseitigungsanordnungen sei § 65 Abs. 1 Satz 1 LBO, da es sich bei den Schotterflächen einschließlich der darunterliegenden Trennschicht um bauliche Anlagen handele. Als nicht überbaute Grundstücksflächen müssten diese Flächen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 LBO Grünflächen sein. Trotz gelegentlichen Pflanzenbewuchses seien sie dies nicht, da Steinflächen dominierten und diese nach § 21a LNatschG keine andere zulässige Verwendung von Grünflächen bildeten. Orthofotovergleiche belegten, dass die Schotterflächen erst nach dem 21.04.2021 angelegt worden seien. Die Erteilung einer Befreiung für diese Gartengestaltungen des Klägers komme nicht in Betracht. Vielmehr seien die Flächen zu renaturieren. Die angeordneten Maßnahmen seien geeignet und erforderlich, den derzeitigen rechtswidrigen Zustand zu beenden. Ein milderes und gleich effektives Mittel lasse sich nicht erkennen. Die Anordnungen seien weiter angemessen, da man dem Kläger Schotterflächen entlang seiner Hauswände als Spritzschutz belasse. Der Rückbau sonstiger Schotterungen stehe im Interesse der Allgemeinheit. Spätestens durch die Einführung des § 21a LNatSchG werde der Wiederbegrünung versiegelter Flächen eine hohe Bedeutung beigemessen. Einen Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Bescheid vom 03.06.2024 zurück. Zur Begründung führte es aus, die Schotterflächen des Klägers mit Trennschicht seien bauordnungsrechtlich unzulässig. Die Beurteilung, ob eine Gartenfläche Grünfläche im Sinne der Landesbauordnung sei oder ein Schottergarten, erfordere stets eine wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei müsse man auf das Gesamtbild abstellen; eine mathematisch-schematische Betrachtung verbiete sich. Grünflächen würden durch naturbelassene oder angelegte mit Pflanzen bewachsene Flächen geprägt. Das schließe Steinelemente nicht aus, wenn diese sich dem Bewuchs dienend zu- und unterordneten. Davon könne bei den von der Verfügung umfassten Flächen des Klägers keine Rede sein. Die Nordseite seines Gartens sei zudem keine Fläche nach § 9 Abs. 1 Satz 2 LBO, in welcher eine Bepflanzung nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich sei. Somit lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Rückbauverfügung vor und auch Ermessensfehler der Beklagten ließen sich nicht erkennen. Selbiges gelte für deren Renaturierungsanordnung und die Zwangsgeldandrohungen. Am 27.06.2024 hat der Kläger Klage erhoben. Zur deren Begründung macht er geltend, schon die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rückbauanordnung lägen nicht vor. Seine von der Verfügung der Beklagten umfassten Gartenflächen seien nämlich keine unzulässigen Schottergärten. Weil diese teils auf der Nordseite seines Hauses lägen, habe er sich von einem Gärtner intensiv beraten lassen, wie man sie nachhaltig gestalten könne. Seit dem Besichtigungstermin der Beklagten im Mai 2022 sei eine positive Veränderung eingetreten, welche die Beklagte ignoriere. Mittlerweile bestehe auf den beanstandeten Flächen ein „Urwald mit vielen Insekten“, was ein Lichtbild aus dem August 2024 belege. Der Kläger beantragt, die Verfügung der Beklagten vom 09.08.2023 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 03.06.2024 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Erwiderung macht sie geltend, die Argumentation des Klägers verfange nicht. Eine behördliche Kontrolle im Oktober 2024 habe ergeben, dass zu den im Mai 2022 vorhandenen Pflanzen in dessen Vorgarten nahezu keine weiteren hinzugekommen seien. Manche bereits damals vorhandenen Pflanzen seien allerdings deutlich gewachsen. Nicht alle seien insektenfreundlich. Das Vlies, das verhindere, dass Insektenlarven in den Boden gelangten, und die Schotterung darüber seien nach wie vor vorhanden. Diese Schotterung präge das Gesamtbild weiterhin. Die Beteiligten haben einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer zugestimmt. Dieser hat vor Ort mündlich verhandelt und einen Augenschein eingenommen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger unter anderem ausgeführt, alle vier beanstandeten Flächen seien zu einem ähnlichen Zeitpunkt fertiggestellt worden. Er könne nicht nachvollziehen, wieso ihm nicht die seinen im Südosten seines Wohnhauses gelegenen Wintergarten umschließende Schotterfläche als Spritzschutz belassen werde. Die Kosten für den Rückbau der Flächen beliefen sich auf rund 10.000 €. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der dem Gericht vorliegenden Akten des Regierungspräsidiums und der Beklagten Bezug genommen.