Urteil
7 K 4433/16
VG Stuttgart 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2017:1206.7K4433.16.00
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Leitsätze
Für den teilstationären Charakter einer Beschulungsleistung für Kinder mit Verhaltensauffälligkeiten, die gem. § 91 Abs. 2 SGB VIII eine Kostenbeitragspflicht auslöst, ist erforderlich, dass die Schule solche Leistungen anbietet, die nicht zwangsläufig mit der Wissensvermittlung verbunden sind bzw. notwendig sind, um die Beschulung erst zu ermöglichen, sondern darüber hinaus gehende Leistungen, die eine gesteigerte Pflicht des Einrichtungsträgers über die eigentliche Wissensvermittlung hinaus auslösen.(Rn.42)
(Rn.43)
(Rn.44)
(Rn.45)
Die Beschulung in einem privaten Gymnasium, das speziell auf Kinder mit ADHS und anderen Verhaltensauffälligkeiten ausgerichtet ist und deshalb zum Zweck der Beschulung besondere Betreuungsleistungen anbietet, erfüllt die Voraussetzungen für eine teilstationäre Leistung in diesem Sinne nicht.(Rn.46)
(Rn.47)
(Rn.50)
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 09.11.2015 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 24.06.2016 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für den teilstationären Charakter einer Beschulungsleistung für Kinder mit Verhaltensauffälligkeiten, die gem. § 91 Abs. 2 SGB VIII eine Kostenbeitragspflicht auslöst, ist erforderlich, dass die Schule solche Leistungen anbietet, die nicht zwangsläufig mit der Wissensvermittlung verbunden sind bzw. notwendig sind, um die Beschulung erst zu ermöglichen, sondern darüber hinaus gehende Leistungen, die eine gesteigerte Pflicht des Einrichtungsträgers über die eigentliche Wissensvermittlung hinaus auslösen.(Rn.42) (Rn.43) (Rn.44) (Rn.45) Die Beschulung in einem privaten Gymnasium, das speziell auf Kinder mit ADHS und anderen Verhaltensauffälligkeiten ausgerichtet ist und deshalb zum Zweck der Beschulung besondere Betreuungsleistungen anbietet, erfüllt die Voraussetzungen für eine teilstationäre Leistung in diesem Sinne nicht.(Rn.46) (Rn.47) (Rn.50) Der Bescheid der Beklagten vom 09.11.2015 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 24.06.2016 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage hat Erfolg. Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 09.11.2015 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 24.06.2016 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage, wonach die Beklagte vom Kläger einen Kostenbeitrag erheben könnte, liegen nicht vor. 1. Maßgeblich hierfür ist § 91 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII i. V. m. §§ 92 ff. SGB VIII und der Kostenbeitragsverordnung. Nach § 92 Abs. 2 SGB VIII werden zu den nachfolgend in der Norm genannten teilstationären Leistungen Kostenbeiträge erhoben. Nach § 92 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII fällt darunter unter anderem Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in Tageseinrichtungen und anderen teilstationären Einrichtungen nach § 35a Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII. 2. Zwar bewilligte die Beklagte unstreitig dem Sohn des Klägers Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII in Form der Übernahme der Kosten für die Beschulung im Privaten Gymnasium E. Die Hilfe wurde in dieser Form erstmals mit Bescheid vom 27.11.2014 bewilligt. Auch erfolgte eine Mitteilung an den Kläger gemäß § 92 Abs. 3 SGB VIII mit Schreiben vom 27.11.2014. Es handelt sich bei der dem Sohn des Klägers gewährten Eingliederungshilfe jedoch nicht um eine teilstationäre Leistung bzw. um eine Hilfe in einer teilstationären Einrichtung im Sinne von § 91 Abs. 2 SGB VIII. Zwar ist das Private Gymnasium E. eine Einrichtung im sozialrechtlichen Sinne. Diese definiert § 13 Abs. 2 SGB XII und die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung als einen in einer besonderen Organisationsform unter verantwortlicher Leitung zusammengeführten Bestand an persönlichen und sächlichen Mitteln, der auf gewisse Dauer angelegt und für einen größeren, wechselnden Personenkreis bestimmt ist, ohne dass es einer Anerkennung durch den Leistungsträger bedarf (vgl. BVerwG, U. v. 24.02.1994 - 5 C 24/92 -, juris; BayVGH, U. v. 15.04.2014 - 12 B 12.1957 -, juris). Die hier erfolgte Hilfe ist aber als ambulant und nicht als teilstationär zu qualifizieren. Für eine ambulante Hilfe kann jedoch kein Kostenbeitrag erhoben werden (vgl. Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Aufl., § 91, Rn. 5; Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 6. Aufl., § 91, Rn. 8). a) Der Begriff der teilstationären Leistung ist nicht gesetzlich definiert. Er bestimmt sich einerseits in Abgrenzung zur stationären und andererseits zur ambulanten Leistung (vgl. BayVGH, U. v. 15.04.2014 - 12 B 12.1957 -, juris; Münder/Meysen/Trenczek, FrankfurterKomm SGB VIII, 7. Aufl., § 91, Rn. 12). Eine stationäre Leistung ist eine Leistung, die außerhalb des Elternhauses über Tag und Nacht erbracht wird und auch die Unterkunft einschließt (vgl. BayVGH, U. v. 15.04.2014 - 12 B 12.1957 -, juris; Münder/Meysen/Trenczek, FrankfurterKomm SGB VIII, 7. Aufl., § 91, Rn. 4; Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 6. Aufl., § 91, Rn. 4). In Abgrenzung hierzu muss eine teilstationäre Leistung einen stärkeren Bezug zum Elternhaus aufweisen. Allerdings bringt der Wortlaut „teilstationär“ auch zum Ausdruck, dass auf der anderen Seite auch ein Bezug zu einer Einrichtung außerhalb des Elternhauses gegeben sein muss. Es handelt sich bei einer teilstationären Leistung demnach jedenfalls um eine Leistung außerhalb des Elternhauses in einem festen räumlichen Umfeld (vgl. Münder/Meysen/Trenczek, FrankfurterKomm SGB VIII, 7. Aufl., § 91, Rn. 12). Eine ambulante Leistung ist demgegenüber grundsätzlich eine Leistung, die innerhalb des Elternhauses erfolgt. Daneben ist aber auch eine Hilfe, die in einer Einrichtung erbracht wird, als ambulant einzustufen, wenn sie einen stärkeren Bezug zum Elternhaus aufweist, weil der Aspekt der Betreuung mangels Versorgung und Aufsicht durch den Träger der Einrichtung fehlt (vgl. Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl., § 91, Rn. 16; Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 6. Aufl., § 91, Rn. 8; Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 08/17, § 91, Rn. 12). In Abgrenzung zur ambulanten Hilfe weist eine teilstationäre Leistung Merkmale auf, die dazu führen, dass der Bezug zur Einrichtung stärker ist als zum Elternhaus. Das entscheidende Kriterium zur Bestimmung dieses stärkeren Bezugs zur Einrichtung als zum Elternhaus ist die Aufnahme in diese Einrichtung (vgl. BVerwG, U. v. 22.05.1975 - V C 19.74 -, juris; zu § 100 Abs. 1 BSHG BVerwG, U. v. 24.02.1994 - 5 C 17/91 u. 5 C 24/92 -, juris; BayVGH, U. v. 15.04.2014 - 12 B 12.1957 -, juris; Kammerurteile v. 29.03.2017 - 7 K 1253/16 u 7 K 1348/16 -). Für eine Aufnahme in eine Einrichtung ist einerseits maßgeblich, dass die Betreuung nicht nur für einen unbedeutenden Teil des Tages erfolgt (sog. zeitliches Moment). Andererseits ist erforderlich, dass der Verantwortungsbereich für den Träger der Einrichtung erweitert ist. Es reicht nicht aus, dass er nur zur Hilfeleistung an sich verpflichtet ist. Vielmehr muss der Träger der Einrichtung eine darüber hinausgehende Verantwortung für die gesamte Betreuung des Hilfesuchenden haben, solange sich dieser in der Einrichtung aufhält. Dies bestimmt sich jeweils nach der Art der Hilfemaßnahme und dem Konzept der in Anspruch genommenen Einrichtung (vgl. BSHG BVerwG, U. v. 24.02.1994 - 5 C 17/91 u. 5 C 24/92 -, juris; BayVGH, U. v. 15.04.2014 - 12 B 12.1957 -, juris). Für Hilfen in Ganztagesschulen wie im vorliegenden Fall kommt es entscheidend auf die Abgrenzung zwischen teilstationärer und ambulanter Leistung an, da wegen der fehlenden Leistungserbringung über Tag und Nacht eindeutig keine stationäre Hilfe vorliegt. Dabei ist bei der Beschulung in Ganztagesschulen das maßgebliche Kriterium für die Abgrenzung zwischen einer ambulanten und einer teilstationären Leistung der erweiterte Verantwortungsbereich des Trägers der Einrichtung, da sich Kinder in Ganztagesschulen einen beträchtlichen Teil des Tages aufhalten und damit das zeitliche Moment in jedem Fall erfüllt ist. Wie oben ausgeführt ist für diesen gesteigerten Verantwortungsbereich erforderlich, dass sich die Pflicht des Trägers der Einrichtung nicht allein in der Pflicht zur Hilfeleistung an sich erschöpft. Im Falle einer Beschulung ist die Hilfeleistung die Vermittlung von Wissen. Für den erwähnten gesteigerten Verantwortungsbereich und damit teilstationären Charakter einer Beschulungsleistung ist dabei erforderlich, dass an der jeweiligen Schule Betreuungsleistungen angeboten und erbracht werden, die über die reine Wissensvermittlung hinausgehen und zu einer Verantwortung der Schule für die gesamte Betreuung des Kindes führen. Dabei ist zu beachten, dass naturgemäß auch für die Vermittlung von Wissen gewisse Betreuungsleistungen durch die Schule erbracht werden, da die Schüler zwangsläufig auch im Rahmen des Unterrichts beaufsichtigt, versorgt und beraten werden (vgl. BayVGH, U. v. 15.04.2014 - 12 B 12.1957 -, juris). Ebenso reichen solche Leistungen nicht aus, die die Beschulung erst ermöglichen sollen, da auch sie auf die Wissensvermittlung und damit auf die Hilfeleistung an sich ausgerichtet sind. Daraus folgt, dass eine Beschulung grundsätzlich nicht schon wegen dieser zwangsläufig mit der Wissensvermittlungen verbundenen Betreuungs- bzw. Beratungsleitungen als teilstationäre Leistung eingestuft werden kann. Vielmehr kommt es darauf an, ob über die Wissensvermittlung hinaus dem Hilfesuchenden ein besonderes Maß physischen und psychischen Rüstzeugs zur Verfügung gestellt wird, das wenigstens eine zeitweise Integration in die Schule erfordert, damit die gesteigerte Verantwortung des Einrichtungsträgers insbesondere hinsichtlich der Betreuung bis zum Wechsel der Obhut getragen werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 22.05.1975 - V C 19.74 -, juris; BayVGH, U. v. 15.04.2014 - 12 B 12.1957 -, juris). Der Einrichtungsträger muss von der Aufnahme des Leistungsberechtigten bis zu seiner Entlassung nach Maßgabe des angewandten Konzepts die Gesamtverantwortung für dessen tägliche Lebensführung übernehmen (vgl. BVerwG, U. v. 24.02.1994 - 5 C 17/91 u. 5 C 24/92 -, juris). Zusammengefasst folgt daraus, dass für den teilstationären Charakter einer Beschulungsleistung für Kinder mit Verhaltensauffälligkeiten erforderlich ist, dass die Schule solche Leistungen anbietet, die nicht zwangsläufig mit der Wissensvermittlung verbunden sind bzw. notwendig sind, um die Beschulung erst zu ermöglichen, sondern darüber hinaus gehende Leistungen, die eine gesteigerte Pflicht des Einrichtungsträgers über die eigentliche Wissensvermittlung hinaus auslösen. b) Nach diesen Maßstäben stellt sich die Beschulung des Sohnes des Klägers im Privaten Gymnasium E. entgegen der Annahme der Beklagten nicht als teilstationäre Leistung im Sinne von § 91 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII dar. Aus der psychologisch-pädagogischen Konzeption des Privaten Gymnasiums E. ergibt sich, dass die Schule sich an Kinder und Jugendliche mit Verhaltensauffälligkeiten, insbesondere AD(H)S, wendet, die spezielle Bedürfnisse haben und deshalb an Regelschulen oftmals als unbeschulbar gelten. Daneben können aber auch Kinder ohne Störungsbilder an der Schule aufgenommen werden. Sie verfolgt dabei ein multimodales Konzept. Bausteine dieser Vorgehensweise sind insbesondere Psychoedukation, verhaltenstherapeutische Intervention und individuelle Begleitung von Schülern und Lehrern. Das psychologisch-pädagogische Team der Schule bildet in diesem Sinne den Rahmen für die Beschulung und hilft, dass sich Schüler an der Schule integrieren können. Ziel ist es, Schülern mit erhöhtem Betreuungsbedarf durch flankierende verhaltenstherapeutische Interventionen eine Beschulung zu ermöglichen. Konkret bietet die Schule unter anderem schulpsychologische und schulpädagogische Betreuung der Kinder durch ausgebildete Psychologen und Sozialpädagogen, betreute Freizeitaktivitäten in der Mittagspause, Hausaufgabenbetreuung während der Schulzeit und wöchentliche schriftliche Rückmeldungen der Lehrer an die Eltern an. Dieses Leistungsangebot der Schule erreicht nicht den Umfang einer teilstationären Betreuung. Im Wesentlichen erbringt das Private Gymnasium E. eine Betreuung im Rahmen eines schulischen Angebots. Die zusätzlichen Betreuungsleistungen, die sich von denen einer Regelschule abheben, also insbesondere die psychologische und pädagogische Betreuung der Kinder, sind hier zwangsläufig mit Wissensvermittlung an sich verbunden, da sie die Beschulung von Kindern mit Verhaltensauffälligkeiten erst ermöglichen. Es handelt sich dabei nicht um über die reine Wissensvermittlung hinausgehende Leistungen im oben genannten Sinne. Im Übrigen sind die in der Einrichtung geleistete Betreuung in der Mittagspause (z.B. Tischtennis, Tischkicker, Fußball, Schach) und die übernommene Hausaufgabenbetreuung während der Schulzeit typische Leistungen einer (normalen) Ganztagesschule und kein über die Aufgaben einer erfolgreichen Beschulung hinausgehendes besonderes therapeutisches Förderangebot. Mit den wöchentlichen schriftlichen Rückmeldungen der Lehrer an die Eltern soll die Mitwirkung der Eltern an der schulischen Erziehung gefördert werden; sie sind kein Hinweis darauf, dass das Private Gymnasium die Gesamtverantwortung für die Lebensführung der Schülerinnen und Schüler übernimmt (vgl. Urteile der Kammer v. 29.03.2017 - 7 K 1253/16 u. 7 K 1348/16 -). Dies bestätigt die Leistungsvereinbarung vom 25.10.2011 zwischen dem Landkreis E. und dem Privaten Gymnasium E., die auch für die Beklagte gilt. Auch in dieser Vereinbarung wird unter § 5 von flankierenden Betreuungsleistungen zur Beschulung von gymnasialbegabten Schüler/innen mit ADHS-Störung und (drohender) seelischer Behinderung gesprochen. Zumindest indizielle Bedeutung kommt darüber hinaus der aktuellen Entgeltvereinbarung vom 11.04.2014 des Landkreises E. mit dem Privaten Gymnasium E. zu, die nach der Angabe der Beklagten in der mündlichen Verhandlung wohl auf der Prämisse beruhe, dass es sich bei der Beschulung im Privaten Gymnasium E. um eine ambulante Leistung handelt. Nichts anderes ergibt sich aus den konkreten Leistungen, die das Private Gymnasium E. für den Sohn des Klägers W. erbringt. Er erhält Einzelstunden beim psychologisch-pädagogischen Team und eine Hausaufgabenbetreuung. Eine Verhaltenstherapie erfolgt dagegen nicht in der Schule, sondern wird von einer anderen Einrichtung erbracht. Außerdem reist er selbständig ohne Begleitung eines Mitarbeiters zur Schule an und wieder ab. Daran zeigt sich ebenfalls, dass die Leistungen des Privaten Gymnasiums E. auf die Beschulung ausgerichtet sind und diese ermöglichen sollen. Leistungen, die eine Therapie der Störungsbilder der Kinder unabhängig von der Wissensvermittlung bezwecken, werden von der Schule gerade nicht angeboten, so dass die Kinder solche Leistungen von anderen Einrichtungen erhalten. Im Falle von W. wurde eine solche zusätzliche Leistung von der Krankenkasse bewilligt. Aus dem Umstand, dass er auch eigenständig ohne Begleitung von Mitarbeitern der Schule zur Schule anreist, folgt ebenfalls, dass hier keine Gesamtverantwortung des Privaten Gymnasiums E. im oben genannten Sinne bis zum Wechsel der Obhut besteht. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einer vergleichbaren Fallgestaltung (vgl. U. v. 15.4.2014 - 12 BV 12.1786 -, juris) - Beschulung in einem privaten Gymnasium mit kleinen Klassen für Schülerinnen und Schüler mit einem besonderen Förderbedarf (Autismus-Spektrum-Störung, Legasthenie, Dyskalkulie) - die Auffassung vertrat, die Voraussetzungen einer teilstationären Jugendhilfemaßnahmen seien nicht erfüllt. In der Rechtsprechung wurde die Aufnahme in einer Schule, soweit ersichtlich, nur in dem besonderen Ausnahmefall einer Blindenschule (vgl. BVerwG, U. v. 22.5.1975 - V C 19.74 -, juris) als teilstationäre Betreuung gewertet. Grund hierfür war, dass der Blindenschule eine Blindenanstalt mit ihren stets präsenten persönlichen und sachlichen Hilfsmitteln angegliedert war. Diese Einrichtung erfüllte nicht nur den schulischen Bildungsauftrag. Sie bot vielmehr umfassende Hilfe und Unterstützung in einer besonderen behinderungsbedingten Bedarfslage. Eine vergleichbare Leistung wird vom Privaten Gymnasium E. nicht erbracht. Insgesamt kann daher nicht gesagt werden, das Private Gymnasium E. übernehme die Gesamtverantwortung für die Lebensführung der Schülerinnen und Schüler. Die Beschulung in dieser Einrichtung ist daher keine kostenbeitragspflichtige, teilstationäre Leistung im Sinne des § 91 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. III. Die Frage, ob Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII in Form der Beschulung in einer privaten Ganztagesschule, die auf die Beschulung von Kindern mit AD(H)S und sonstigen Aufmerksamkeitsstörungen ausgerichtet ist - hier das Private Gymnasium E. -, eine teilstationäre Leistung ist, hat grundsätzliche Bedeutung, so dass nach §§ 124a Abs. 1, 124, Abs. 2 Nr. 3 VwGO die Berufung zuzulassen ist. Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid und einen Widerspruchsbescheid der Beklagten, durch die er zur Leistung eines Kostenbeitrags für den Besuch seines Sohnes im Privaten Gymnasium E. verpflichtet wird. Der Kläger und dessen Ehefrau sind Eltern von insgesamt drei minderjährigen Kindern. Sie beantragten erstmals am 04.03.2013 Jugendhilfeleistungen bei der Beklagten für ihren am … 2003 geborenen Sohn W.. Nach ärztlichen Stellungnahmen des Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Kinderheilkunde Dr. F. vom 12.04.2013 leidet W. unter einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens (F 90.1) und einer emotionalen Störung mit zunehmender Depressivität und Ängsten (F 93.8). Weitere ärztliche Stellungnahmen von Dr. F. vom 31.03.2014 und vom Klinikum für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie Stuttgart über einen stationären Aufenthalt vom 04.03.2014 bis 05.07.2014 bestätigten die bereits festgestellten Störungen bei W., attestierten aber auch Gymnasialreife. Die Gymnasialreife von W. stellten auch die Grundschulempfehlung seiner Grundschule vom 18.02.2014 und ein schulpsychologischer Befund des Regierungspräsidiums S. vom 22.10.2014 fest. Mit Bescheiden vom 18.11.2013 und 03.02.2014 wurde für W. während seiner Grundschulzeit zunächst Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII in Form der Schulbegleitung durch die Praxis N. bewilligt. In zwei Telefongesprächen im Juli und August 2014 gaben der Kläger und dessen Ehefrau an, dass W. zum neuen Schuljahr auf das Private Gymnasium E. wechseln solle. Am 15.07.2014 stellten sie daher einen weiteren Antrag auf Eingliederungshilfe für ihren Sohn W.. Das Private Gymnasium E. ist eine Schule, die darauf ausgerichtet ist, Kinder und Jugendliche mit Aufmerksamkeitsdefizit- und/oder Hyperaktivitätssyndrom zum Abitur zu führen. Zugleich können aber auch Schüler ohne derartige Probleme aufgenommen werden. In der psychologisch-pädagogischen Konzeption der Schule heißt es auszugsweise: „1.1 Überblick zur Konzeption Der Bildungsansatz des PGE verfolgt ein interdisziplinäres (medizinisches, psychologisches und pädagogisches), also multimodales Konzept. Wichtige Bausteine der multimodalen Vorgehensweise beinhalten: Psychoedukation, individuelle Begleitung von Lehrern und Schülern, Elternarbeit, verhaltenstherapeutische Interventionen, Kooperationen mit Jugendämtern, Ärzten, Therapeuten, Kliniken, Schulen, Begleitung bei Psychopharmakotherapie unter ärztlicher Überwachung. Die medikamentöse Therapie ist dabei immer in eine umfassende Beratung aller Beteiligten eingebettet. Der durch die Klientel bedingte hohe Betreuungs- und Beschulungsaufwand kann in der hier beschriebenen Form nur als Ganztagsschule umgesetzt werden. Die pädagogische Konzeption des PGE setzt auf flankierende verhaltenstherapeutische Interventionen bei der Beschulung von Kindern mit unterschiedlichen Verhaltensauffälligkeiten. Ist ein Schüler von einem Störungsbild betroffen, ist für die Aufnahme am PGE eine zeitnah erstellte, durch eigens dafür geschulte Psychologen, Psychotherapeuten und Ärzte durchgeführte Diagnosestellung erforderlich. Im Sinne einer inversen Inklusion nimmt das PGE auch Schüler ohne Störungsbilder auf. [...] Das PGE versteht sich als Modellschule und will in Zusammenarbeit mit Einrichtungen aus Forschung und Lehre geeignete Unterrichtskonzepte für Schüler mit erhöhtem Betreuungsbedarf weiterentwickeln und deren Wirksamkeit und praktische Umsetzbarkeit erproben. Dadurch wollen wir die gewonnenen Erkenntnisse einem größeren Kreis von Bildungseinrichtungen auch im Rahmen der Lehreraus- und Lehrerfortbildung zugänglich machen. [...] 3 PSYCHOLOGISCH-PÄDAGOGISCHE ELEMENTE DER KONZEPTION Die psychologisch-pädagogische Konzeption des PGE wird in Gestalt einer Ganztagesschule verwirklicht. Das Konzept darf dabei nicht als starre Struktur verstanden werden. Das Psychologisch-Pädagogische Team prüft die Tauglichkeit der einzelnen Bestandteile im Alltag, verändert sie bei Bedarf und entwickelt auf diese Weise das Konzept stetig weiter. Im Folgenden werden die einzelnen Elemente der Konzeption erläutert. 3.1 Stellung und Zusammensetzung des Psychologisch-Pädagogischen Teams Das PPT besteht aus fachlich qualifizierten Mitarbeitern der Sozialwissenschaften, die interdisziplinär zusammenarbeiten. Dazu gehören beispielsweise Sozialpädagogen, Psychologen, Lerntherapeuten und Lernbegleiter. Einige der psychologisch-pädagogischen Mitarbeiter verfügen zudem über eine therapeutische Zusatzausbildung. Das Team wird idealerweise von einem Schulhund begleitet. Dieser hilft vielen Schülern sich an einer Schule wieder wohl fühlen zu können und sich zu integrieren. [...] 4 ZUSAMMENFASSUNG Das Private Gymnasium E. ist in vielerlei Hinsicht einzigartig. Dies betrifft sowohl seine Entstehungsgeschichte als auch die praktische Realisierung der Idee, ein Gymnasium eigens für die Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen mit AD(H)S zu gründen und zu entwickeln. Das PGE ist aus einer Elterninitiative entstanden. Eltern begabter Kinder wollten sich nicht länger mit deren vermeintlicher „Unbeschulbarkeit" abfinden. Gemeinsam mit Experten verschiedener Fachrichtungen unternahmen sie den langen und oftmals beschwerlichen Weg zur Verwirklichung dieser Idee. [...]“ Mit zwei Bescheiden vom 27.11.2014 wurde die bisher gewährte Hilfe eingestellt und W. Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII in Form der Übernahme der Kosten für den Schulbesuch im Privaten Gymnasium E. ab dem 15.09.2014 gewährt. Mit Schreiben vom 27.11.2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die für seinen Sohn gewährte Hilfe ab dem 15.09.2014 eine teilstationäre Leistung darstelle und hierfür grundsätzlich eine Kostenbeitragspflicht des Klägers bestehe. Zugleich wurde er über die Auswirkungen der Gewährung der Jugendhilfe auf den Unterhaltsanspruch seines Sohnes informiert und aufgefordert, Auskunft über seine Einkommensverhältnisse zu geben. Mit E-Mail vom 18.12.2014 erhob die Ehefrau des Klägers gegen den Beschied vom 27.11.2014 Widerspruch. Dieser wurde später damit begründet, dass die gewährte Hilfe zu Unrecht als teilstationär eingestuft worden sei. Mit Schreiben vom 21.01.2015 teilte die Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau mit, dass der Widerspruch verfristet sei, da in einer E-Mail keine formgerechte Widerspruchseinlegung liege. Zugleich forderte sie den Kläger und seine Ehefrau nochmals auf, Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse zu geben. Im Februar 2015 legte der Kläger entsprechende Unterlagen zu seinen Einkommensverhältnissen vor. Mit Schreiben vom 24.06.2015 hörte die Beklagte den Kläger zur Festsetzung eines Kostenbeitrags in Höhe von 40,00 Euro monatlich an. Mit Schreiben vom 31.07.2015 erhoben der Kläger und seine Ehefrau Widerspruch gegen das Anhörungsschreiben und legten mit E-Mail vom 12.08.2015 weitere Unterlagen zur Finanzierung ihres Eigenheims vor. Mit Schreiben vom 24.08.2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass für die Zeit vom 15.09.2014 bis 31.12.2014 kein Kostenbeitrag erhoben werde. Mit Bescheid vom 25.08.2015 bewilligte die Beklagte für den Sohn des Klägers erneut Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für den Schulbesuch im Privaten Gymnasium E. ab dem 14.09.2015. Die Eingliederungshilfe wurde in dem Bescheid als „in teilstationärer Ausgestaltung“ bezeichnet. Hiergegen legten der Kläger und seine Ehefrau mit Schreiben vom 23.09.2015 Widerspruch ein, da es sich bei der gewährten Hilfe nicht um eine teilstationäre Hilfe handle. Dieser wurde mit Bescheid vom 16.10.2016 zurückgewiesen. Hiergegen haben der Kläger und seine Ehefrau als gesetzliche Vertreter von W. Klage erhoben (7 K 5275/16). Das Verfahren ruht derzeit. Mit Bescheid vom 09.11.2015 setzte die Beklagte für den Kläger einen Kostenbeitrag in Höhe von 40,00 Euro monatlich ab dem 01.01.2015 fest. Hiergegen erhob der Kläger am 07.12.2015 vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten Widerspruch. Diesen begründete er damit, dass es sich bei der seinem Sohn gewährten Hilfe um keine teilstationäre Leistung handle. Zwar basiere das Konzept des Privaten Gymnasiums E. auf einer besonderen psychologischen und pädagogischen Betreuung speziell für Kinder mit AD(H)S. Jedoch übernehme die Schule dadurch nicht die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung von W. von seiner Aufnahme bis zu seiner Entlassung. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Bescheid vom 24.06.2016 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die gewährte Hilfe für den Sohn des Klägers teilstationären Charakter habe. Die Betreuung von W. erfolge nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Beschulung. Die Vermittlung des Lernstoffes sei in eine umfassende Betreuung insbesondere durch ein spezielles psychologisch-pädagogisches Team eingebettet. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 28.06.2016 zugestellt. Hiergegen hat er am 28.07.2016 Klage erhoben. Zur Begründung trägt der Kläger ergänzend zu seinen bisherigen Ausführungen vor, dass das Konzept des Privaten Gymnasiums E. darauf ausgerichtet sei, Kindern mit Konzentrationsschwierigkeiten und Aufmerksamkeitsdefiziten einen erfolgreichen Schulabschluss zu ermöglichen. Zwar treffe es zu, dass angesichts der Ausgestaltung als Ganztagesschule ein erhöhter Betreuungsaufwand bestehe. Dies führe aber nicht zum teilstationären Charakter der Leistung. Vielmehr unterscheide sich das Private Gymnasium E. nicht grundlegend von anderen Privatschulen. Auch der Umstand, dass das Konzept des Gymnasiums an eine Ganztagesschule angenähert sei, tauge nicht als Abgrenzungskriterium zwischen ambulanter und teilstationärer Leistung. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ergänzend vorgetragen, dass alle Schüler im Privaten Gymnasium E. an Einzeltischen sitzen würden. Sein Sohn erhalte Einzelstunden vom psychologisch-pädagogischen Team der Schule und eine Hausaufgabenbetreuung. Er halte sich insgesamt von ca. 8.30 Uhr bis 16.30 Uhr in der Schule auf, müsse dann aber zuhause auch keine Hausaufgaben mehr machen. Zur Schule reise er selbständig an. Ein Verpflegungsgeld sei weiterhin durch die Eltern zu entrichten. Daneben erhalte sein Sohn von der Krankenkasse eine Verhaltenstherapie mindestens einmal pro Woche. Zudem treibe er Sport im Verein mit einem besonderen Trainer. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 09.11.2015 und den Widerspruchsbescheid vom 24.06.2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie ergänzend zu den ergangenen Bescheiden aus, dass sich das Konzept des Privaten Gymnasiums E. von den bisher in der Rechtsprechung entschiedenen Fällen unterscheide. Auch sei in Bezug auf die konkrete Betreuungssituation von W. festzustellen, dass dieser nicht nur den Unterricht besuche, sondern darüber hinausgehende Betreuung erhalte. Die Leistung gehe daher über rein schulische Zwecke hinaus. In der mündlichen Verhandlung führt die Beklagte weiter aus, dass die Leistungsvereinbarung, die der Landkreis E. mit dem Privaten Gymnasium E. geschlossen habe, wohl auf der Prämisse einer ambulanten Leistung beruhe. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Behördenakte verwiesen.