Urteil
7 K 9080/16
VG Stuttgart 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2019:0417.7K9080.16.00
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Leitsätze
Nach dem Wortlaut des § 89 SGB VIII (juris: SGB 8) können Kosten nur erstattet werden, wenn für die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 86, 86a oder 86b SGB VIII (juris: SGB 8) der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich war. Eine analoge Anwendung des § 89 SGB VIII (juris: SGB 8) ist jedoch auf die Fälle geboten, bei denen sich die örtliche Zuständigkeit aus einer Zuweisungsentscheidung i.S.d. § 86 Abs 7 S 2 SGB VIII (juris: SGB 8) ergibt.(Rn.8)
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die im Rahmen einer gewährten Jugendhilfe für den Jugendlichen M.K. aufgewendeten Jugendhilfekosten für die Zeit vom 21. Februar 2015 bis 11. Juli 2016 in Höhe von 79.005,70 € zuzüglich Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Dezember 2016 zu erstatten.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach dem Wortlaut des § 89 SGB VIII (juris: SGB 8) können Kosten nur erstattet werden, wenn für die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 86, 86a oder 86b SGB VIII (juris: SGB 8) der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich war. Eine analoge Anwendung des § 89 SGB VIII (juris: SGB 8) ist jedoch auf die Fälle geboten, bei denen sich die örtliche Zuständigkeit aus einer Zuweisungsentscheidung i.S.d. § 86 Abs 7 S 2 SGB VIII (juris: SGB 8) ergibt.(Rn.8) Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die im Rahmen einer gewährten Jugendhilfe für den Jugendlichen M.K. aufgewendeten Jugendhilfekosten für die Zeit vom 21. Februar 2015 bis 11. Juli 2016 in Höhe von 79.005,70 € zuzüglich Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Dezember 2016 zu erstatten. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klage ist zulässig, insbesondere als allgemeine Leistungsklage statthaft. Einer vorherigen Entscheidung über das Erstattungsbegehren durch Verwaltungsakt bedurfte es nicht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. August 1998 – 16 A 3477/97 –, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Januar 2017 – 12 S 2682/15 –, jeweils juris; Eschelbach in Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. Aufl. 2019, Vor §§ 89-89h, Rn 4). Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der zwischen dem 21. Februar 2015 und 11. Juli 2016 für M.K. aufgewendeten Jugendhilfekosten in voller Höhe zu. Als Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch kommt nur § 89 SGB VIII im Wege einer analogen Anwendung in Betracht. Nach § 86 SGB VIII sind die Kosten, die ein örtlicher Träger der Jugendhilfe aufgewendet hat, von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört, wenn für die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 86, 86 a oder 86 b SGB VIII der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich ist. Im vorliegenden Fall ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Klägers für die streitgegenständlichen Jugendhilfeleistungen aus § 86 Abs. 7 S. 2 SGB VIII. Der zum 1. November 2015 eingeführte § 88a SGB VIII, der nunmehr die örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen, Leistungen und die Amtsvormundschaft für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche regelt, ist hier nicht anwendbar. Zwar wurde ein Teil der Leistungen des Klägers nach diesem Zeitpunkt erbracht. Allerdings stellen die Regelungen in § 88a SGB VIII ein in sich geschlossenes System dar und sind nur schwer an andere zuständigkeitsbegründende Vorschriften anknüpfbar. Dreh- und Angelpunkt der neuen Vorschriften ist das Verteilungsverfahren, das aber bei Altfällen noch gar nicht angewendet werden konnte (vgl. DIJuF-TG-1193 Rn 5, Beck-online; Kunkel/Kepert/Pattar, Sozialgesetzbuch VIII, 7. Auflage 2018, Rn. 10). Gemäß § 86 Abs. 7 S. 2 SGB VIII richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde, wenn die Person einem Verteilungsverfahren unterliegt. Nach § 86 Abs. 7 S. 3 und 4 SGB VIII bleibt die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, denn der Jugendliche M.K. wurde mit Bescheid vom 8. Dezember 2014 durch das Regierungspräsidium ... dem Bereich des Klägers zugeteilt. Die durch die Zuweisungsentscheidung gemäß § 86 Abs. 7 Satz 2 SGB VIII begründete Zuständigkeit des Klägers blieb gemäß § 86 Abs. 7 Satz 3 SGB VIII auch nach Abschluss des Asylverfahrens bis zur Beendigung der Jugendhilfemaßnahme am 11. Juli 2016 bestehen. Der Anspruch des Klägers aus § 89 SGB VIII ist auch nicht entsprechend § 89d Abs. 5 SGB VIII wegen eines vorrangigen Kostenerstattungsanspruchs ausgeschlossen. Ein solcher vorrangiger Anspruch für die Leistungen, die vor dem 1. November 2015 erbracht wurden, ergibt sich entgegen der Auffassung des Beklagten zunächst nicht gegenüber dem Bezirk S. aus § 89d Abs. 1, 3 SGB VIII. Gemäß § 89d Abs. 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger aufwendet, vom Land zu erstatten, wenn innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten nach § 19 Jugendhilfe gewährt wird und sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person oder nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet. Gemäß dem vor dem 1. November 2015 geltenden § 89d Abs. 3 Satz 1 SGB VIII wird das erstattungspflichtige Land auf der Grundlage eines Belastungsvergleichs vom Bundesverwaltungsamt bestimmt, wenn die Person im Ausland geboren ist. Hier wurde, wie aus dem Schreiben vom 14. November 2014 ersichtlich, durch das Bundesverwaltungsamt mitgeteilt, dass als überörtlicher Träger der Jugendhilfe bei Gewährung von Jugendhilfe nach Einreise gemäß § 89 Buchst. d SGB VIII der Bezirk S., Augsburg, bestimmt worden sei. Die Voraussetzungen des § 89d Abs. 1 SGB VIII waren im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben, da der Kläger nicht innerhalb eines Monats nach der Einreise Jugendhilfemaßnahmen gewährt hat. Bei der Inobhutnahme des Jugendlichen unmittelbar nach der Einreise im November 2014 handelt es sich um eine Maßnahme, die von der Polizei in F., Regierungsbezirk ..., eingeleitet wurde. Die vom Kläger erbrachte Hilfe zur Erziehung nach § 34 SGB VIII in Form der Heimerziehung fand, unabhängig davon, ob auf den Hilfebedarf, also den Wunsch des Jugendlichen im Januar 2015, umzuziehen, oder auf den tatsächlichen Beginn der Hilfe im Februar 2015 abzustellen ist, nach Ablauf der Monatsfrist des § 89d Abs. 1 SGB VIII statt. Anders, als der Beklagte meint, sind die jeweils gewährten Hilfen auch nicht als einheitliche Leistung anzusehen mit dem Ergebnis, dass ein vorrangiger Anspruch des Klägers bestanden hätte. Denn die jeweils erbrachten Leistungen waren beide aus einem anderen Bedarf hinaus entstanden und auch jeweils auf ein anderes Ziel gerichtet. Die erstmalige Inobhutnahme diente der kurzfristigen Versorgung des alleine eingereisten Jugendlichen, während die Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung als dauerhafte Maßnahme angelegt war. Auch ergibt sich kein vorrangiger Anspruch des Klägers gemäß §§ 42d Abs. 5 Satz 2, 89d Abs. 1 SGB VIII i.V.m. § 1 EinreiseJHiZustV BW gegenüber dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Stuttgart, für diejenigen Kosten, die nach dem 1. November 2015 entstanden sind. Nach dem ab diesem Tag geltenden § 42d Abs. 5 Satz SGB VIII ist die Geltendmachung des Anspruchs des örtlichen Trägers gegenüber dem nach § 89d Abs. 3 erstattungspflichtigen Land auf Erstattung der Kosten, die nach dem 1. November 2015 entstanden sind, ausgeschlossen. Die Erstattung dieser Kosten richtet sich vielmehr nach § 89d Absatz 1. Nach dem oben Gesagten lagen dessen Voraussetzungen jedoch nicht vor. Nach alledem kommt es somit auf die Frage, ob die Ansprüche nach § 89d Abs. 4 SGB III deswegen ausgeschlossen wären, weil inzwischen für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Jugendhilfe nicht zu gewähren war, nicht mehr an. Einer direkten Anwendung der Vorschrift des § 89 SGB VIII steht zwar hier der klare Wortlaut entgegen, nach dem Kosten nur erstattet werden können, wenn für die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 86, 86a oder 86b der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich war. Nach Auffassung der Kammer ist jedoch im vorliegenden Fall eine analoge Anwendung für die Fälle geboten, aufgrund derer sich die örtliche Zuständigkeit aus einer Zuweisungsentscheidung ergibt. Die Voraussetzungen für die Bildung einer Analogie sind vorliegend gegeben. In den beiden Fällen besteht eine vergleichbare Interessenlage, da der örtliche Träger der Jugendhilfe jeweils ein Interesse daran hat, von überörtlichem Träger aufgrund „zufällig“ entstehender Kosten entlastet zu werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte vorgetragen hat, im Falle der Zuweisungsentscheidung erfolge keine zufällige Verteilung, sondern vielmehr eine solche nach einem Schlüssel gemäß § 1 FlüAG BW und § 1 Abs. 1 S. 1 DVO FlüAG. Gemäß § 4 DVO FlüAG gilt die Vorschrift des § 1 Abs. 1 S. 1 nicht für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, diese werden vielmehr in der Regel am Ort der Inobhutnahme zugewiesen. Gemäß § 4 Abs. 3 DVO findet in diesen Fällen eine Anrechnung auf die Quote statt. Allerdings ist das Interesse an einer Erstattung anfallender Kosten trotz dieser Anrechnung gegeben, da die Kosten, die ein örtlicher Träger für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge aufbringen muss, in der Regel höher sind als die für volljährige Asylbewerber. Es liegt auch eine planwidrige Regelungslücke vor. In § 89 SGB VIII wurde seitens des Gesetzgebers keine Regelung hinsichtlich der Kostenerstattung bei einer Zuständigkeit des örtlichen Jugendhilfeträgers aufgrund einer Zuweisungsentscheidung getroffen. Zudem ist davon auszugehen, dass eine solche Regelung planwidrig nicht enthalten ist. Für eine derartige analoge Anwendung spricht zum einen, dass die Sonderzuständigkeit nach § 86 Abs. 7 Satz 2 SGB VIII nicht an einen gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern oder eines Elternteils anknüpft. Sinn der Kostenerstattungsvorschrift des § 89 SGB VIII ist der Schutz der örtlichen Jugendhilfeträger vor Kostenbelastungen für Leistungen, deren Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit mangels eines gewöhnlichen Aufenthalts subsidiär der tatsächliche Aufenthalt vor Beginn der Leistung ist. Auch im Fall des § 86 Abs. 7 Satz 2 SGB VIII ist Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit nicht der gewöhnliche Aufenthalt des Hilfeempfängers. Da der Aufenthalt aufgrund einer Zuweisungsentscheidung nicht mit dem gewöhnlichen Aufenthalt, sondern mit dem tatsächlichen Aufenthalt vergleichbar ist, entspricht es Sinn und Zweck des § 89 SGB VIII, diese Vorschrift auch bei einer durch Zuweisungsentscheidung begründeten örtlichen Zuständigkeit anzuwenden. Für dieses Ergebnis spricht zum anderen, dass § 89d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII die Kostenerstattungspflicht des jeweiligen Bundeslandes vorschreibt, wenn innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten nach § 19 SGB VIII Jugendhilfe gewährt wird und sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person oder nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet. Da kein sachlicher Grund dafür ersichtlich ist, dass der örtliche Träger bei nach diesem Monatszeitraum gewährten Jugendhilfeleistungen vom überörtlichen Träger Kostenerstattung zwar dann verlangen kann, wenn für die örtliche Zuständigkeit der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich ist, nicht aber bei Maßgeblichkeit der Zuweisungsentscheidung, muss von einer vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Regelungslücke ausgegangen werden (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 30. November 2007 – 12 B 07.232 –, juris Rn. 27 – 28; zustimmend Kunkel/Kepert/Pattar, a.a.O, § 89 Rn 3; Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 3/2017, § 89 Rn 8; Eschelbach in Münder/Meysen/Trenczek, a.a.O., § 89 Rn 2). Einer analogen Anwendung steht nach Auffassung der Kammer auch nicht entgegen, dass die genannte Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Ergebnis durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 02. April 2009 (Az. 5 C 2/08 –, BVerwGE 133, 320-329, juris) aufgehoben worden ist. In dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht nämlich darauf abgestellt, dass sich im dort streitgegenständlichen Fall bereits die örtliche Zuständigkeit des Klägers nicht aus § 86 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. Satz 3 SGB VIII ergab, da mit Erbringung der Jugendhilfeleistung vor dem Abschluss des Asylverfahrens noch nicht begonnen worden war (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 13) Demgemäß kam es dort auf die Frage einer analogen Anwendung des § 89 SGB VIII auf Fälle der Zuständigkeit durch Zuweisungsentscheidungen nicht an. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen des § 89 SGB VIII in analoger Anwendung erfüllt. Der Kläger als örtlicher Träger gehört zum überörtlichen Träger des Beklagten. Die vom Kläger aufgewendeten Kosten sind vom Beklagten zu erstatten. Einwendungen gegen die Höhe der geltend gemachten Aufwendungen hat die Beklagte nicht erhoben; solche sind auch nicht ersichtlich. Der Anspruch auf Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit der Klage ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 1 BGB entsprechend. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 124 a Abs. 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten sind weitere Kostenerstattungsanträge offen, welche die Frage der analogen Anwendung des § 89 SGB VIII im Falle von Zuweisungsentscheidungen betreffen. Es besteht deshalb ein Bedürfnis für eine obergerichtliche Klärung dieser Rechtsfrage. Beschluss vom 17. April 2019 Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 S. 1 GKG auf 79.005,70 € festgesetzt. Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Jugendhilfekosten, die im Zeitraum vom 21. Februar 2015 bis zum 11. Juli 2016 für einen unbegleiteten minderjährigen Asylbewerber angefallen sind. Der unbegleitete, am ... Januar 1998 geborene Jugendliche M.K. wurde am 3. November 2014 von der Polizei in F., ..., aufgegriffen und an das Jugendamt übergeben. Am 4. November 2014 stellte er einen Asylantrag. Am 7. November 2014 wurde der Cousin des Asylbewerbers als dessen Vormund bestellt. Mit Schreiben vom 14. November 2014 teilte das Bundesverwaltungsamt mit, dass als überörtlicher Träger der Jugendhilfe bei Gewährung von Jugendhilfe nach Einreise gemäß § 89 Buchst. d SGB VIII der Bezirk S., ..., bestimmt worden sei. Am 17. November 2014 zog der Asylbewerber in die Landeserstaufnahmeeinrichtung nach M. und die Inobhutnahme durch das Jugendamt wurde beendet. Mit Bescheid vom 8. Dezember 2014 wurde der Asylbewerber durch das Regierungspräsidium ... der Aufnahmebehörde beim Landratsamt des Klägers zugeteilt und zog am 11. Dezember 2014 in die Gemeinschaftsunterkunft nach R. zu seinem Vormund. Mitte Januar 2015 erklärte der Asylbewerber gegenüber dem sozialen Dienst der unteren Aufnahmebehörde, dass er nicht länger in der Gemeinschaftsunterkunft in R. bleiben wolle. Am 22. Januar 2015 fand ein Gespräch zwischen dem Asylbewerber, dessen Vormund und dem Jugendamt des Klägers statt, in dem der Asylbewerber seinen Wunsch, die Gemeinschaftsunterkunft zu verlassen, wiederholte. Mit dem Asylbewerber wurde vereinbart, dass das Jugendamt des Klägers in einer möglichen Jugendhilfeeinrichtung bezüglich eines Platzes nachfragen und gegebenenfalls dort einen Vorstellungstermin vereinbaren solle. Am 11. Februar 2015 erfolgte der Vorstellungstermin in der Einrichtung „...“. Am 20. Februar 2015 stellte der Vormund des Asylbewerbers einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung nach § 34 SGB VIII (Heimerziehung). Am 21. Februar 2015 fand ein Umzug des Jugendlichen in die Einrichtung „...“ statt. Mit Bescheid vom 24. März 2015 wurde der Antrag auf Hilfe zur Erziehung durch das Jugendamt des Klägers bewilligt. Am 26. März 2015 stellte der Kläger bei dem Beklagten einen Antrag auf Kostenerstattung gemäß § 89 SGB VIII. Dieser wurde mit Schreiben vom 10. September 2015 durch den Beklagten abgelehnt. Ein Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 89 SGB VIII bestehe nicht, weil im vorliegenden Fall gemäß § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII der gewöhnliche Aufenthalt des Jugendlichen für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgeblich sei. Ein Kostenerstattungsanspruch gemäß § 89d Abs. 3 SGB VIII bestehe ebenfalls nicht mehr, da die Jugendhilfe für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten nicht zu gewähren gewesen sei. Im Dezember 2015 wurde das Asylverfahren des Jugendlichen abgeschlossen. Die Jugendhilfemaßnahme wurde zum 11. Juli 2016 beendet. Der Ablehnung ihres Kostenerstattungsantrags trat der Kläger mit Schreiben vom 22. Oktober 2016 entgegen. Es liege eine Zuständigkeit nach § 86 Abs. 7 SGB VIII vor, sodass es unerheblich sei, ob der Jugendliche im Bezirk des Klägers einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet habe oder nicht. Die örtliche Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 7 SGB VIII sei einer solchen aufgrund gewöhnlichen Aufenthalts gleichzustellen, sodass der Kläger einen Anspruch auf Kostenerstattung habe. Mit Schreiben vom 4. November 2016 wurde der Antrag des Klägers erneut durch die Beklagte abgelehnt. Am 15. Dezember 2016 hat der Kläger Klage erhoben. Er begründet diese im Wesentlichen wie folgt: Die örtliche Zuständigkeit richte sich gemäß § 86 Abs. 7 S. 2 SGB VIII nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde. Der Jugendliche sei mit Zuweisungsbescheid vom 8. Dezember 2014 durch das Regierungspräsidium ... dem Kläger zugeteilt und in einer Gemeinschaftsunterkunft in R. untergebracht worden. Durch diese Zuweisungsentscheidung unterliege er einem Verteilverfahren im Sinne von § 86 Abs. 7 S. 2 SGB VIII. Da der Asylbewerber vor Beginn der Jugendhilfeleistung in einem laufenden Asylverfahren gewesen sei, sei die örtliche Zuständigkeit des Klägers gemäß § 86 Abs. 7 S. 2 SGB VIII gegeben. Als Folge der örtlichen Zuständigkeit des Klägers ergebe sich ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Beklagten nach § 89 SGB VIII. Sinn und Zweck dieser Kostenerstattungsvorschrift sei es, eine ungleichmäßige, eher zufällige und unbillige Kostenbelastung des Trägers zu verhindern, der Jugendhilfe im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht habe. Nach dem geltenden § 86 Abs. 7 SGB VIII begründe sich die örtliche Zuständigkeit entweder nach dem tatsächlichen Aufenthalt einer Person vor Beginn der Leistung oder, sofern die Person, wie im vorliegenden Fall, einem Verteilverfahren unterliege, nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde. Entsprechend § 86 Abs. 7 S. 3 SGB VIII werde diese örtliche Zuständigkeit erst abgelöst, wenn die betreffende Person nach Abschluss des Asylverfahrens im Bereich eines anderen Trägers einen gewöhnlichen Aufenthalt begründe. Daraus folge, dass eine örtliche Zuständigkeit aufgrund einer Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde gemäß § 86 Abs. 7 S. 2 SGB VIII dem tatsächlichen Aufenthalt gleichzustellen und in diesen Fällen § 89 SGB VIII analog anzuwenden sei. Ansonsten entstünde eine Regelungslücke für die Aufwendung von Hilfen, die erst nach Ablauf eines Monats nach der Einreise des Leistungsberechtigten beginnen und für die daher der vorrangige Kostenerstattungsanspruch nach § 89d SGB VIII nicht greife. So sei es auch vom Verwaltungsgerichtshof München in seinem Urteil vom 30. November 2007 entschieden worden. Der analogen Anwendung von § 89 SGB VIII für den Kostenerstattungsanspruch im vorliegenden Fall stehe auch nicht entgegen, dass die zitierte Entscheidung des VGH München vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. April 2009 aufgehoben worden sei. Die im Ergebnis anderslautende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei nämlich nur im Hinblick darauf erfolgt, dass im dortigen Fall vor Beginn der Leistung das Asylverfahren bereits bestandskräftig abgeschlossen worden war und deshalb keine örtliche Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 7 SGB VIII (mehr) vorgelegen habe. Im hier zu entscheidenden Fall habe sich der Jugendliche aber vor und während der Hilfegewährung in einem laufenden Asylverfahren befunden, so dass § 86 Abs. 7 S. 2 SGB einschlägig und die Ausführungen des VGH München weiterhin gültig seien. Dem Kläger seien vom 21. Februar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 Kosten in Höhe von 48.419,50 € sowie in der Zeit vom 1. Januar bis 11. Juli 2016 Kosten in Höhe von 30.586,20 €, mithin insgesamt ein Betrag in Höhe von 79.005,70 € entstanden, welchen der Beklagte zu erstatten habe. Er beantragt sinngemäß, 1. den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die im Rahmen einer gewährten Jugendhilfe für den Jugendlichen M.K. aufgewendeten Jugendhilfekosten für die Zeit vom 21. Februar 2015 bis 11. Juli 2016 in Höhe von 79.005,70 € zu erstatten, 2. den Beklagten zu verpflichten, ab dem Eintritt der Rechtshängigkeit auf den oben genannten Betrag Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die erhobene Klage sei als Leistungsklage zulässig, jedoch unbegründet. Zum einen bestehe ein vorrangiger Anspruch des Klägers für die vor dem 1. November 2015 entstandenen Kosten nach § 89d Abs. 3 SGB VIII gegenüber dem Bezirk S., zum anderen ein vorrangiger Anspruch des Klägers für die nach dem 1. November 2015 entstandenen Kosten gemäß §§ 42d Abs. 5 S. 2, 89d Abs. 1 SGB VIII i.V.m. § 1 EinreiseJHiZustV BW gegenüber dem Regierungspräsidium S. Diese Ansprüche seien nicht nach § 89d Abs. 4 SGB VIII ausgeschlossen, da bereits am 22. Januar 2015, innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Inobhutnahme am 7. November 2014, erneut die Notwendigkeit der Jugendhilfegewährung bestanden habe. Nach § 89d Abs. 4 SGB VIII entfalle die Verpflichtung zur Erstattung der aufgewendeten Kosten dann, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Jugendhilfe nicht zu gewähren sei. Dabei komme es nicht darauf an, ob für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Hilfe nicht gewährt worden sei, sondern ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Hilfegewährung nach dem SGB VIII objektiv nicht vorgelegen hätten, d.h., keine Notwendigkeit für die Gewährung von Jugendhilfe bestanden habe. Im vorliegenden Fall sei die Inobhutnahme durch das Jugendamt Passau im Zeitraum vom 3. November 2014 bis zum 7. November 2014 erfolgt. Bereits am 22. Januar 2015 sei ein Gespräch zwischen dem Jugendamt des Klägers, dem Jugendlichen sowie dessen Vormund wegen einer möglichen Gewährung von Jugendhilfe geführt worden. In dem Gespräch sei vereinbart worden, dass in einer Jugendhilfeeinrichtung nach einem Platz gefragt und gegebenenfalls ein Vorstellungstermin vereinbart werde. Am 11. Februar 2015 habe der Vorstellungstermin stattgefunden. Es sei daher davon auszugehen, dass bereits am 20. Januar 2015 wiederum die Notwendigkeit Jugendhilfegewährung bestanden habe. Im Hinblick auf § 42d Abs. 4 SGB VIII dürfe zwar die Geltendmachung des Anspruches gegenüber dem Bezirk S. nach § 89 Abs. 3 SGB VIII zwischenzeitlich ausgeschlossen sein. Die fristgerechte Geltendmachung der Kostenerstattung habe jedoch dem Kläger oblegen. Ein Wahlrecht zwischen den Kostenerstattungsansprüchen bestehen nicht. Die Ansprüche nach § 89d Abs. 1-3 SGB VIII seien gemäß § 89d Abs. 5 SGB VIII vorrangig zu einem Anspruch nach § 89 SGB VIII. Insofern könne ein Anspruch gegenüber dem Beklagten nach § 89 SGB VIII bzw. § 89 SGB VIII analog nicht mehr geltend gemacht werden. Im Übrigen seien die Voraussetzungen für die oben genannten Ansprüche auch nicht gegeben. Zwar sei die örtliche Zuständigkeit des Klägers im Rahmen der Hilfen nach dem SGB VIII aufgrund der Zuweisungsentscheidung entsprechend § 86 Abs. 7 S. 2 gegeben. Entgegen der Ansicht des Klägers folge aus dieser örtlichen Zuständigkeit aber nicht, dass ein Kostenerstattungsanspruch des Klägers als örtlich zuständigen Träger gegenüber dem Beklagten als überörtlichen Jugendhilfeträger nach § 89 SGB VIII - auch nicht analog - bestehe. Die Vorschriften der Kostenerstattung nach dem SGB VIII sollten im Wesentlichen dem Ausgleich einer unangemessenen Kostenbelastung zwischen den örtlichen Träger der Jugendhilfe, im Einzelfall zwischen dem örtlichen Träger und dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe, dienen. § 89 SGB VIII ermögliche eine Kostenerstattung in einem solchen Einzelfall zu Gunsten des örtlichen Trägers gegenüber dem überörtlichen Träger dann, wenn die örtliche Zuständigkeit lediglich an den tatsächlichen Aufenthalt anknüpfe, weil kein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland bestehe. Eine direkte Anwendung des § 89 SGB VIII komme im Hinblick auf dessen Wortlaut, welcher lediglich auf den tatsächlichen Aufenthalt und nicht auf eine Zuweisungsentscheidung Bezug nehme, nicht in Betracht. Auch eine analoge Anwendung scheide im Hinblick darauf aus, dass durch die Zuweisungsentscheidung nach Asylrecht bereits vorrangig die Kostentragung geregelt sei. § 89 SGB VIII stelle darauf ab, dass für die örtliche Zuständigkeit der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich sei. Ein tatsächlicher Aufenthalt könne sich quasi mehr oder weniger zufällig ergeben, insofern sei eine ungleichmäßige Belastung der örtlichen Träger durch Leistung der Jugendhilfe denkbar. Im Falle einer Zuweisungsentscheidung nach Asylrecht seien jedoch ungleichmäßige Belastungen nicht zu befürchten, zumal die Zuteilung der Flüchtlinge nach einem Schlüssel erfolge, welcher sich aus dem Anteil des jeweiligen Stadt- und Landkreises einer Bevölkerung des Landes errechne. Das Zuweisungsverfahren diene dem Zweck einer möglichst gleichmäßigen Verteilung der Asylbewerber und damit auch einer gleichmäßigen Verteilung der Unterbringung und Hilfekosten. Insofern bedürfe es keines weiteren Kostenausgleichs nach § 89 SGB VIII analog. Vielmehr würde durch eine analoge Anwendung des § 89 SGB VIII die durch das Verteilverfahren vorrangig geregelte gleichmäßige Kostenverteilung verhindert. Dies werde in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes übersehen. Im Übrigen komme eine analoge Anwendung von § 89 SGB nicht in Betracht, da der Jugendliche bereits vor Beginn der Jugendhilfeleistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in R., im Zuständigkeitsbereich des Klägers, begründet habe. Er habe sich seit dem 11. Dezember 2014 in R. zukunftsoffen aufgehalten, eine Beschränkung des Aufenthaltes sei nicht vorgesehen gewesen und daher der Aufenthalt auch nicht nur vorübergehend gewesen. Für einen verfestigten Aufenthalt des Jugendlichen spreche zudem, dass er in R. zusammen mit seinem Vormund, der auch sein Cousin sei, gelebt habe. Bis zur Aufnahme in die Jugendhilfeeinrichtung am 21. Februar 2015 habe er für über drei Monate seinen Lebensmittelpunkt in R. gehabt, so dass von der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes auszugehen sei. Einer Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts stehe auch nicht entgegen, dass er in einer Aufnahmeeinrichtung gelebt habe. Asylbewerber begründeten in der Regel an ihrem jeweiligen Aufenthaltsort im Bundesgebiet einen gewöhnlichen Aufenthalt und zwar unabhängig von der Art ihrer Unterbringung. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Behördenakten des Klägers und des Beklagten verwiesen.