Urteil
A 7 K 4700/20
VG Stuttgart 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2020:1216.A7K4700.20.00
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Leitsätze
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei einer im Falle der Rückkehr nach Nigeria drohenden Genitalverstümmelung eines weiblichen Kleinkindes durch deren sich zusammen mit ihm in Deutschland befindenden Eltern. Beschneidungsversuch durch die Eltern in Deutschland.(Rn.23)
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. September 2020 wird in den Ziffern 1 und 3 bis 6 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei einer im Falle der Rückkehr nach Nigeria drohenden Genitalverstümmelung eines weiblichen Kleinkindes durch deren sich zusammen mit ihm in Deutschland befindenden Eltern. Beschneidungsversuch durch die Eltern in Deutschland.(Rn.23) Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. September 2020 wird in den Ziffern 1 und 3 bis 6 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Der Berichterstatter (vgl. § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO) konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung in der Sache entscheiden und verhandeln, da in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2VwGO). Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (hierzu 1.). Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 4. September 2020 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. 1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). § 3a Absatz 2 AsylG enthält weitere Beispiele für Verfolgungshandlungen. Eine solche Verfolgung kann vom Staat (§ 3c Nr. 1 AsylG) oder nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Dabei ist es Sache des Schutzsuchenden, seine Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. Wegen des sachtypischen Beweisnotstands, in dem sich Flüchtlinge insbesondere im Hinblick auf asylbegründende Vorgänge im Verfolgerland vielfach befinden, genügt für diese Vorgänge in der Regel eine Glaubhaftmachung. Voraussetzung für ein glaubhaftes Vorbringen ist allerdings ein detaillierter und in sich schlüssiger Vortrag ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen. Die Klägerin kann sich mit Erfolg darauf berufen, ihr drohe in Nigeria die Zwangsbeschneidung. Eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (unten a)) drohende Genitalverstümmelung im Heimatland ist als politische bzw. geschlechtsspezifische Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG anzusehen (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 22. Mai 2012 - A 7 K 2206/11-; ebenso: VG Augsburg, Urteil vom 13.12.2017 - Au 7 K 17.30060 -, BeckRS 2017, 140955; VG Aachen, Urteil vom 10.05.2010 - 2 K 562/07 -, BeckRS 2010, 49799). Ein interner Schutz (§ 3a AsylG) steht der Klägerin nicht zur Verfügung (unten b)). a) Das Gericht ist zur Überzeugung gelangt, dass der Klägerin in ihrem Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Genitalverstümmelung droht. Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist, müssen die relevanten Rechtsgutsverletzungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist. Die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war (Vorverfolgung), begründet die Vermutung, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 05.12.2017 - A 11 S 1144/17 -, BeckRS 2017, 141174). Die weibliche Genitalverstümmelung in Nigeria ist nach wie vor verbreitet. Hierbei gibt es erhebliche regionale Diskrepanzen. In einigen, meist ländlichen Regionen im Südwesten und in der Region Süd-Süd ist die Praxis weit verbreitet, im Norden eher weniger (AA – Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand September 2019, S. 15; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Nigeria, 07. August 2017). Es wird zwar teilweise von einem Rückgang der Beschneidungspraxis bzw. einem Bewusstseinswandel ausgegangen, dennoch ist die Beschneidung noch in den Traditionen der nigerianischen Gesellschaft verwurzelt (vgl. hierzu ausführlich VG Augsburg, Urteil v. 21. November 2018 - Au 7 K 17.35340 -, juris). Inzwischen kriminalisiert allerdings ein Bundesgesetz die weibliche Beschneidung oder Genitalverstümmelung (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Nigeria, 02. September 2016). In einigen Bundesstaaten ist die Genitalverstümmelung inzwischen unter Strafe gestellt; eine nationale Gesetzgebung gegen die Praxis existiert zwar seit 2015, ist aber bisher nur in einzelnen Bundesstaaten umgesetzt worden. Verschiedene Aufklärungskampagnen versuchen, einen Bewusstseinswandel einzuleiten (siehe AA – Bericht, ebenda, S. 15). Zur Erreichung der „Heiratsfähigkeit“ sind häufig gerade weibliche Familienmitglieder bemüht, die Beschneidung durchführen zu lassen und mitunter erfolgt dies auch gegen den Willen der Eltern (VG Augsburg, Urteil v. 21. November 2018 - Au 7 K 17.35340-, juris). Das erkennende Gericht ist aufgrund der Aussagen der Eltern der Klägerin davon überzeugt, dass diese die Klägerin vor einer Genitalverstümmelung nicht nur nicht schützen würden, sondern die Klägerin selbst beschneiden lassen würden, d. h. durch die Eltern selbst eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 AsylG droht. So hat der Vater der Klägerin bereits in der Bundesamtsanhörung angegeben, dass er die Klägerin beschneiden lassen würde, damit nicht der „Fluch des Nichtbeschneidens“ auf ihm laste. Diese Aussage hat er in der mündlichen Verhandlung glaubhaft wiederholt. Nicht glaubhaft ist seine ergänzende Angabe, dass er die Beschneidung jetzt nicht mehr durchführen würde, weil die Klägerin mittlerweile zu alt sei. Dies ergibt sich bereits daraus, dass er in der Bundesamtsanhörung zwar zunächst ebenfalls angegeben hat, dass die Klägerin mittlerweile zu alt sei, dann jedoch unzweideutig erklärt hat, sie dennoch beschneiden lassen zu wollen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger wiederum auf die wiederholt gestellte Frage, ob er eine Beschneidung zulassen würde, wenn es erlaubt wäre, nicht geantwortet, sondern lediglich ausweichend erklärt, dass er es nicht tun würde, weil es verboten sei und es ihm nicht erlaubt würde. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass der Vater der Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Beschneidung an seiner Tochter vornehmen lassen oder zulassen würde, sobald er die Gewissheit hat, dass er keine Sanktionen zu fürchten hat. Die Tatsache, dass der nigerianische Staat die Genitalverstümmelung unter Strafe gestellt hat, führt nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht dazu, dass der Vater der Klägerin sich von einer Genitalverstümmelung der Klägerin abhalten lassen würde, da der nigerianische Staat, so wie von der Klägerin schriftlich vorgetragen, nicht in der Lage ist, einen effektiven Schutz zu bieten. So ergibt sich aus einem gemeinsamen Bericht mehrerer NGOs an den Ausschuss der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (UN Committee on the Elimination of Discrimination Against Women, CEDAW) vom Juni 2017, dass es seitens der Behörden wenige Bemühungen gebe, verabschiedete Gesetze mit positiven Auswirkungen für Frauen durchzusetzen. Beispiele für relevante aber nicht ausreichend umgesetzte Gesetze seien unter anderem die FGM-Gesetze in Bayelsa, Edo, Ogun, Cross River, Osun und Rivers. Die Umsetzung dieser Gesetze sei aufgrund kultureller Faktoren sehr schwach. Zudem gebe es keine effektiven Überwachungsmechanismen zur Einhaltung und Umsetzung der Gesetze und die vorgesehenen Strafen seien gering. Die Bevölkerung sei sich zudem der Existenz der Gesetze nicht bewusst. Dem US-Außenministerium zufolge habe die nigerianische Bundesregierung im Jahr 2018 trotz eines bundesgesetzlichen Verbotes von FGM keine Maßnahmen ergriffen, um die Praxis einzudämmen. NGOs hätten angegeben, dass sie die örtlichen Behörden nach der Verabschiedung eines Gesetzes im jeweiligen Bundesstaat erst von der Gültigkeit des Gesetzes in den einzelnen Bezirken überzeugen müssten. Dem Jahresbericht (Berichtszeitraum 2018) des gemeinsamen Programms zur Eliminierung von FGM des Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen und des Kinderhilfswerks UNICEF vom August 2019 zufolge sei die Umsetzung der Gesetzgebung weiterhin unzureichend. In nur sieben Fällen seien Verhaftungen erfolgt (vgl. ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, Anfragebeantwortung zu Nigeria: Verbreitung von FGM, rechtliche Bestimmungen und Organisationen [a-11195-4 (11198)] vom 9.März 2020). Auch geht das Gericht bezüglich der Mutter der Klägerin davon aus, dass auch sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Genitalverstümmelung der Klägerin zulassen würde. Dies ergibt sich für das erkennende Gericht bereits daraus, dass sie sich in der mündlichen Verhandlung nicht hinreichend deutlich gegen eine Beschneidung der Klägerin ausgesprochen, sondern sogar zunächst eingeräumt hat, dass sie die Klägerin beschneiden lassen würde, und erst auf wiederholte Nachfrage erklärt hat, dass sie eine Beschneidung nicht mehr vornehmen würde, weil die Klägerin älter als sieben Tage sei. b) Hinsichtlich der drohenden Verfolgung ist kein interner Schutz (§ 3a AsylG) gewährleistet. Nach § 3e AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG). Neben der auf verlässliche Tatsachenfeststellungen gestützte Prognose tatsächlicher Erreichbarkeit muss dem Ausländer am Zufluchtsort die Sicherung seines Existenzminimums möglich sein. Die anderthalbjährige Klägerin ist zur Sicherung ihrer Existenz auf fremde Hilfe angewiesen. Da die vorliegende Bedrohung (auch) von ihren Eltern ausgeht, kann sie nicht auf eine mögliche Unterstützung durch diese im Falle einer Rückkehr verwiesen werden. Anhaltspunkte dafür, dass andere Angehörige in ihrem Herkunftsstaat vorhanden sind, die sie im Falle einer Rückkehr unterstützen und gegen die Tradition der Genitalverstümmelung schützen könnten, sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. 2. Angesichts der gebotenen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft haben die übrigen Regelungen des Bescheides (mit Ausnahme der nicht angegriffenen Ziffer 2) keinen Bestand und waren aufzuheben. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. Die am ... 2019 in L geborene Kläger ist nach Angaben ihrer Eltern nigerianische Staatsangehörige. Ihre Eltern verließen Nigeria nach eigenen Angaben im Jahr 2014 oder 2015 und reisten am 5. Juli 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie stellten am 19. Juli 2016 einen förmlichen Asylantrag. Der Asylantrag der Eltern wurde durch Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Weiteren Bundesamt) vom 7. März 2017 abgelehnt. Hiergegen haben die Eltern der Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben (A 7 K 3183/17). Die Klage wurde mit Urteil vom 11. November 2019 abgewiesen. Am 6. März 2019 wurde für die Klägerin beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Weiteren: Bundesamt) ein förmlicher Asylantrag gestellt. Bei ihrer persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 25. April 2019 gab die Mutter der Klägerin im Wesentlichen an, dass sie seit dem Jahr 2016 keinen Kontakt mehr zu Verwandten habe und die Klägerin im Falle einer Rückkehr Gefahr laufe, beschnitten zu werden. Da, wo sie oder ihr Mann herkämen, würden Mädchen sieben Tage nach der Geburt beschnitten. Auch wenn die Klägerin jetzt älter sei, würde eine Beschneidung erfolgen. Sie selbst sei beschnitten. Auf Frage erklärte die Mutter der Klägerin, dass sie und ihr Mann gegen eine Beschneidung der Klägerin seien. Je älter das Kind sei, desto größer wäre die Gefahr einer Infektion. Dieser Gefahr wolle sie die Klägerin nicht aussetzen. Auf Frage gab die Mutter der Klägerin an, dass eine Beschneidung von den Leuten gefordert würde. Im Falle einer Rückkehr würden sie Freundschaften knüpfen. Diese Freunde würden dann darauf bestehen. Auf Frage gab die Mutter der Klägerin an, dass sie in einen anderen Teil Nigerias nicht gehen könnten, weil sie dort niemanden kenne. Bei seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 25. April 2019 gab der Vater der Klägerin im Wesentlichen an, dass er keinen Kontakt zu Verwandten in Nigeria habe. Dort wo er herkomme, würden weibliche Babys sieben Tage nach der Geburt beschnitten. Die Klägerin sei jetzt schon zu alt, sodass das Risiko einer Infektion zu groß sei und sie sterben könnte. Wenn eine Frau heiraten oder sich mit einem Mann einlassen wolle, dann müsse sie beschnitten sein. Auf Frage, ob er gegen eine Beschneidung sei, erklärte der Vater der Klägerin, dass die Beschneidung in Nigeria ein Muss sei. Im Falle einer Rückkehr würde die Familie seiner Frau darauf bestehen. Auf Vorhalt, dass die Mutter der Klägerin gesagt habe, dass sie keinen Kontakt mehr zu ihren Eltern habe und gar nicht wisse, ob diese noch lebten, erklärte er, dass er gesagt habe, dass er nicht wüsste, ob seine Frau Familie habe. Auf die Frage, ob er selbst für eine Beschneidung sorgen würde, erklärte er, dass er die Klägerin beschneiden lassen würde, da ansonsten der Fluch des Nichtbeschneidens auf ihn käme. Mit Bescheid vom 4. September 2020, am 9. September 2020 per Einschreiben zur Post gegeben, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung sowie auf subsidiären Schutz ab (Ziffern 1-3 des Bescheids) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Es forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen und drohte ihr für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Nigeria oder in einen anderen Staat an, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rücknahme verpflichtet sei (Ziffer 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Am 22. September 2020 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ergänzend vorgetragen, dass der nigerianische Staat zwar willens sei, die Genitalverstümmelung einzudämmen, jedoch nicht in der Lage sei, einen effektiven Schutz hiervor zu bieten. Im Falle einer Rückkehr drohe der Klägerin die Genitalverstümmelung durch Mitglieder der eigenen Familie aufgrund kultureller und traditioneller Überzeugungen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. September 2020 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt und hilfsweise Ziffer 6 des Bescheids aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftlich, die Klage abzuweisen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 2020 ist der Vater der Klägerin zunächst informatorisch angehört worden und hat im Wesentlichen unter Berufung auf die Bibel erklärt, dass er die Klägerin im Falle einer Rückkehr beschneiden lassen würde. Seine Befragung ist daraufhin als Zeugenvernehmung fortgesetzt worden.Auf die Frage, ob er seine Tochter beschneiden lassen würde, wenn dies in Deutschland nicht verboten wäre, hat er erklärt, dass er das jetzt nicht mehr tun würde, weil sie zu alt und es zu gefährlich sei. Auf den Vorhalt, dass er zuvor im Rahmen der informatorischen Anhörung wörtlich gesagt habe: „Wenn wir schon gehen müssen, dann wollen wir sie beschneiden lassen“, hat er nichts ausgeführt. Auf die Frage, ob er eine Beschneidung zulassen würde, wenn es erlaubt wäre, hat er erklärt, dass er das nicht täte, weil es verboten sei und ihnen das nicht erlaubt würde. Die Mutter der Klägerin ist ebenfalls informatorisch angehört worden und hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 2020 im Wesentlichen auf Frage dargelegt, dass sie selbst beschnitten sei und die Klägerin beschneiden lassen würde, wenn es nicht verboten wäre. Auf Wiederholung der Frage hat sie diese Aussage bestätigt und hinzugefügt, dass sie eine Beschneidung zulassen würde, wenn die Klägerin sieben Tage alt sei. Auf Vorhalt, dass die Klägerin anderthalb Jahre alt ist, hat sie erklärte, dass sie eine Beschneidung nicht erlauben würde, weil die Klägerin jetzt älter als sieben Tage sei. Auf Frage hat sie bestätigt, dass sie beim Arzt gewesen seien, um die Klägerin beschneiden zu lassen. Auf Frage hat sie erklärt, dass das früh gewesen sei. Auf Wiederholung der Frage hat sie ausgeführt, dass sie in den ersten sieben Tagen dort gewesen seien. Auf nochmalige Nachfrage hat sie angegeben, dass sie genau am siebten Tag beim Arzt gewesen seien. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Behördenakte verwiesen.