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Urteil

7 K 5892/19

VG Stuttgart 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2021:0223.7K5892.19.00
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Leitsätze
1. Zwar kann grundsätzlich auch die Zugehörigkeit zur Gruppe der AfD-Kandidaten für ein Mandat gefährdungsbegründend sein, ohne dass daneben eine individuelle konkrete Gefährdung geltend gemacht werden muss. Für die Annahme einer insoweit hinreichenden abstrakten Gefahr ist jedoch erforderlich, dass Tatsachen festgestellt werden, die eine Gefahrenprognose rechtfertigen.(Rn.32) 2. Hier lässt sich aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse keine hinreichende abstrakte Gefahr von Übergriffen auf Leib, Leben oder andere bedeutsame Rechtsgüter des Klägers wegen seiner Parteizugehörigkeit der AfD oder Kandidatur für die Kreistagswahlen feststellen. (Rn.33)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zwar kann grundsätzlich auch die Zugehörigkeit zur Gruppe der AfD-Kandidaten für ein Mandat gefährdungsbegründend sein, ohne dass daneben eine individuelle konkrete Gefährdung geltend gemacht werden muss. Für die Annahme einer insoweit hinreichenden abstrakten Gefahr ist jedoch erforderlich, dass Tatsachen festgestellt werden, die eine Gefahrenprognose rechtfertigen.(Rn.32) 2. Hier lässt sich aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse keine hinreichende abstrakte Gefahr von Übergriffen auf Leib, Leben oder andere bedeutsame Rechtsgüter des Klägers wegen seiner Parteizugehörigkeit der AfD oder Kandidatur für die Kreistagswahlen feststellen. (Rn.33) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. I. Das Klageverfahren war nicht wegen des Verstreichens der mit der Betreibensaufforderung vom 8. Januar 2020 ausgelösten Frist einzustellen. Die Verfügung des Gerichts vom 8. Januar 2020 ist dem Kläger am 11. Januar 2020 zugestellt worden. Daher ist die am 17. März 2020 bei Gericht eingegangene Klagebegründung erst nach Ablauf der Zweimonatsfrist des § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO am 11. März 2020 eingegangen. Bei einer Betreibensaufforderung gilt gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Klage als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz der Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Hierbei handelt es sich um eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass ein Kläger das von ihm eingeleitete Verfahren auch durchführen will. Aufgrund der weitreichenden Folgen, dass eine angefochtene behördliche Entscheidung in Bestandskraft erwachsen kann, ohne dass der Kläger dies durch eine ausdrückliche Erklärung in bewusster Entscheidung herbeigeführt hätte, gebietet es das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz, dass die Anwendung der Betreibensaufforderung unter strikter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben erfolgt. Sie dient dem Zweck, die Annahme eines weggefallenen Rechtsschutzinteresses festzulegen und gesetzlich zu legitimieren. (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 17. September 2012 – 1 BvR 2254/11 –, juris, Rn. 28). Voraussetzung für eine Betreibensaufforderung ist mithin, dass zum Zeitpunkt deren Erlasses sachlich begründete Anhaltspunkte für die Annahme des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Kläger seinen prozessualen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2000 – 8 B 119/00 –, juris, Rn. 3). Diese Voraussetzungen lagen zum Zeitpunkt der Aufforderung durch das Gericht am 8. Januar 2020 nicht vor. Zwar soll der Kläger nach § 82 Abs. 1 Satz 3 VwGO die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Begründet ein Kläger seine Klage nicht, liegt darin jedoch keine automatische Verletzung seiner prozessualen Mitwirkungspflicht vor, die eine Betreibensaufforderung rechtfertigen würde. Sie dient nämlich nicht dem Zweck, einen Kläger dazu anzuhalten, seine Klage weiter zu substantiieren, sondern in der Klärung der aufgekommenen Zweifel am Fortbestehen des Rechtschutzinteresses (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 17. September 2012 – 1 BvR 2254/11 –, juris, Rn. 35). Solche lagen jedoch nicht vor. Der Kläger hat bei Klageerhebung einen Antrag gestellt und erklärt, dass er sein ursprüngliches Begehren weiterverfolgt. Daher hätte es einer konkreten Aufforderung zur Beibringung von Tatsachen oder Beweismitteln bedurft, um die Rücknahmefiktion auszulösen. II. Die Klage hat keinen Erfolg. 1. Sie ist als Verpflichtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) und zulässig. 2. Die Klage ist aber unbegründet. Die Ablehnung des Antrags auf Eintragung einer Auskunftssperre ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Eintragung einer Auskunftssperre in das Melderegister. a) Rechtsgrundlage für die Eintragung einer Auskunftssperre ist § 51 Abs. 1 BMG. Danach hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Nach § 2 Abs. 1 BMG ist es Aufgabe der Meldebehörden, die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen im Melderegister zu registrieren, um deren Identität sowie Wohnung feststellen und nachweisen zu können. Außerdem haben sie Melderegisterauskünfte zu erteilen (§ 2 Abs. 3 BMG). Dadurch dient das Melderegister einerseits als ein behördeninternes Register, das sowohl Erfordernisse für den innerdienstlichen Gebrauch der Meldebehörden erfüllt als auch das Informationsinteresse anderer Behörden befriedigen soll. Andererseits hat es, wie sich aus der in § 44 BMG geregelten einfachen Melderegisterauskunft ergibt, zugleich den Zweck, dem Informationsbedürfnis des privaten Bereichs Rechnung zu tragen (vgl. Süßmuth in: Süßmuth, Bundesmeldegesetz, 35. Ergänzungslieferung, § 44, Rn. 9). Darin kommt die gesetzliche Wertung zum Ausdruck, dass sich der Einzelne nicht ohne triftigen Grund seiner Umwelt gänzlich entziehen kann, sondern erreichbar bleiben und es hinnehmen muss, dass andere – auch mit staatlicher Hilfe – mit ihm Kontakt aufnehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 – 6 C 5/05 –, juris, Rn. 25). Gemessen an dieser Wertung sind an die Eintragung einer Auskunftssperre strenge Anforderungen zu stellen, da durch eine solche die Erfüllung der Aufgabe erschwert wird, Melderegisterauskünfte zu erteilen. Ob Tatsachen i.S.d. § 51 Abs. 1 BMG vorliegen, bemisst sich danach, ob die jeweilige Person individuelle Verhältnisse darlegen kann, die für sie konkret ein Überschreiten der maßgeblichen Gefahrenschwelle begründet. Hierzu zählt insbesondere die berufliche Tätigkeit der Person (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 2016 – 6 B 11/16 –, juris, Rn. 6). Die Gefahr muss zudem von einer Meldeauskunft herrühren. Da es auf die individuelle Situation des Einzelnen ankommt, ergeben sich die Tatsachen für die Eintragung der Auskunftssperre aus einer konkreten Gefährdung der Person. Daneben können sich solche Tatsachen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Ausnahmefällen auch aus einer abstrakten Gefahr ergeben, denen alle Angehörige einer bestimmten Berufsgruppe ausgesetzt sind. Voraussetzung hierfür ist, dass eine hinreichend dichte Tatsachenfeststellung abstrakt das Vorliegen einer Gefahr für alle Angehörigen dieser Berufsgruppe ergibt. Die Gefahrenschwelle liegt dabei nicht niedriger als im Falle der individuellen Prognose einer konkreten Gefahr (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2017 – 6 B 49/16 –, juris, Rn. 7). Für die Annahme einer solchen abstrakten Gefahr ist erforderlich, dass Tatsachen festgestellt werden, die eine Gefahrenprognose rechtfertigen, dass aufgrund von in Einzelfällen verwirklichten Gefährdungen der Schluss gezogen werden kann, dass alle Angehörigen der Berufsgruppe sich in einer vergleichbaren Gefährdungslage befinden. Hierzu reicht die Feststellung einzelner Vorfälle nicht aus. Die Vorfälle müssen in einer Anzahl und Häufigkeit auftreten, dass der Schluss berechtigt ist, jeder Angehörige der jeweiligen Berufsgruppe sei einer berufstypischen Gefährdung ausgesetzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2017 – 6 B 49/16 –, juris, Rn. 9). b) Nach diesen Maßstäben sind vorliegend keine Tatsachen festzustellen, die zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Eintragung einer Auskunftssperre für den Kläger begründen würden. aa) Zunächst liegen keine Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdungslage des Klägers vor; eine solche wird von ihm auch nicht behauptet. bb) Daneben liegt allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zur AfD und seiner Kandidatur für den Kreistag X bei den Kreistagswahlen 2019 keine hinreichende abstrakte Gefahr vor, die die Eintragung einer Auskunftssperre rechtfertigen würde. Auch die Zugehörigkeit zur Gruppe der AfD-Kandidaten für ein Mandat kann grundsätzlich gefährdungsbegründend sein, ohne dass daneben eine individuelle konkrete Gefährdung geltend gemacht werden muss. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Vorliegen einer abstrakten Gefahr für Angehörige einer Berufsgruppe ist insoweit auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe übertragbar. Bei der Gruppe der AfD-Kandidaten für ein Mandat handelt es sich um eine bestimmte soziale Gruppe. Denn neben der beruflichen Tätigkeit einer Person sind weitere individuelle Merkmale in den Blick zu nehmen, die sich zur Abgrenzung von anderen Personen eignen und sich im konkreten Fall gefahrerhöhend auswirken können. Dazu zählt insbesondere auch ein parteipolitisches Engagement, da gerade durch dieses eine Person in Abgrenzung zur Mehrheit der übrigen Bevölkerung in besonderem Maße öffentlich in Erscheinung tritt. Eine hierdurch exponierte Person, die sich am öffentlichen Meinungsdiskurs beteiligt, provoziert mitunter Kritik, die sich im Einzelfall – abhängig von der jeweils vertretenen politischen Position und der konkreten Stellung der Person in der Partei – auch gefahrerhöhend auswirken kann (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. Januar 2020 – 17 K 2200/18 –, juris, Rn. 31). Die Kammer kann hier jedoch keine hinreichende abstrakte Gefahr von Übergriffen auf Leib, Leben oder andere bedeutsame Rechtsgüter feststellen, die sich für den Kläger aus seiner Parteizugehörigkeit und Kandidatur für die Kreistagswahlen ergibt. Die insofern erforderliche Gefahrenprognose lässt sich anhand der vorliegenden Erkenntnisse nicht treffen. Nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen stehen zwar die AfD und ihre Mitglieder in Baden-Württemberg im Fokus sog. „antifaschistischer“ und „antirassistischer“ Agitation durch Linksextremisten. Diese sehen in der AfD die größte Gefahr aus dem „rechten“ Lager und erkennen in ihr wie auch ihren Unterstützern ein „legitimes Angriffsziel im Kampf gegen den Rechtsruck“ (vgl. Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration, Verfassungsschutzbericht 2018, S. 221). In diesem Zusammenhang werden Straf- und Gewalttaten zulasten von AfD-Mitgliedern und -Sympathisanten begangen. Hierzu zählen neben Protesten auf der Straße, bei denen Linksextreme insbesondere auch die direkte körperliche Konfrontation suchen, sog. „Outing-Aktionen“ (vgl. Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration, Verfassungsschutzbericht 2018, S. 202 ff.; und Verfassungsschutzbericht 2019, S. 229 ff.; Sicherheitsbericht 2018, S. 82). Der Verfassungsschutzbericht 2018 zitiert einen Beitrag auf der Internetplattform „de-indymedia.org“ in dem sich sog. „AntifaschistInnen“ zu einer Sachbeschädigung mit Farbe am Wohnhaus eines AfD-Bundestagsabgeordneten bekannten: „Wir müssen sie angreifen, wo sie sich bewegen: Bei öffentlichen Veranstaltungen, bei ihren internen Veranstaltungen, bei ihren Geschäftsstellen und Büros. Aber auch dort, wo sie sich zurückziehen: Zu Hause. Eines können wir mit Sicherheit sagen: Das war nicht der letzte Besuch! Rechte dort angreifen, wo sie auftreten! Keine Ruhe den rechten Hetzern!“ (Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration, Verfassungsschutzbericht 2018, S. 220). Im Vorfeld der Kommunal- und Europawahlen 2019 hat das Landeskriminalamt prognostiziert, dass die Kommunikationsverdichtung im Umfeld von Wahlen dem gesamten gewaltorientierten Spektrum aus dem Bereich der politisch motivierten Kriminalität Anlass zur Verfolgung propagandistischer und operativer Ziele bietet. Speziell im Wahlkampf und der damit einhergehenden öffentlichen Präsenz sei mit linksmotivierten Gegenaktivitäten und Störungen zu rechnen. Das Spektrum der möglichen Tathandlung bewege sich von sog. „Outing-Aktionen“ in der Nachbarschaft und im Internet über Sachbeschädigungen und gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr – etwa durch das Lösen von Radmuttern – bis hin zu Bedrohungen, körperlicher Gewalt und Brandstiftungsdelikten. Zuletzt sei eine deutliche Herabsenkung der Hemmschwelle zur Anwendung von Gewalt zu beobachten. Im Januar 2019 sei zum ersten Mal ein Aufruf in der Szene aufgetaucht, in dem zur Sabotage des Wahlkampfes der AfD und zu Aktionen gegen den politischen Gegner aufgerufen worden sei (vgl. Landeskriminalamt Baden-Württemberg, Landeslagebild „Europa- [und] Kommunalwahlen 2019“ – Nr. 2, 17. Mai 2019). Aufgrund der Kommunal- und Europawahlen wurde für das Jahr 2019 eine Zunahme an Straftaten zulasten der AfD und ihrer Mitglieder verzeichnet. So hat das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration ein Anstieg der Straftaten im Bereich des Linksextremismus von 334 im Vorjahr auf 486 verzeichnet, während im gleichen Zeitraum die Zahl der Gewalttaten von 60 auf 112 angestiegen sind (vgl. Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration, Verfassungsschutzbericht 2018, S. 225). Im Sicherheitsbericht des Landes Baden-Württemberg 2019 wird eine Zunahme der politisch motivierten Kriminalität insbesondere in den Bereichen links und „nicht zuzuordnen“ festgestellt. Im „Bereich links“ ist die Zahl der Straftaten danach um 38,2% von 500 auf 691 und die der Gewaltdelikte um 28,4% von 88 auf 113 gewachsen. Im gleichen Zeitraum ist die Zahl der Straftaten im Bereich „nicht zuordnenbar“ um 208,8% von 217 auf 670 angewachsen (vgl. Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration, Sicherheitsbericht des Landes Baden-Württemberg 2019, S. 100). Der Kriminalpolizeiliche Meldedienst hat insgesamt 305 Straftaten aufgelistet, die im Jahr 2019 die AfD zum Ziel hatten. Davon sind 190 dem „Phänomenbereich Links“, 3 dem „Phänomenbereich Rechts“ und 112 nicht zuzuordnen (vgl. LT-Drs. 16/8055, Antwort des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration auf die kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Rainer Podeswa vom 30. April 2020, S. 3 ff.). In dem Jahr 2019 wurden insbesondere die in Wahlkampfzeiten typischen Delikte begangen, wie das Beschädigen oder Zerstören von Wahlplakaten. Zudem wurden Veranstaltungsorte der AfD beschädigt oder mit Parolen beschmiert sowie Informationsstände und deren Betreiber angegriffen. Es gab aber auch gezielte Attacken gegen Wahlkandidaten der AfD, so etwa zuletzt auf einen Kandidaten der AfD für die Landtagswahlen in Baden-Württemberg, S., in Z am 20. Februar 2021 (vgl. Stuttgarter Zeitung, Ausgabe vom 22. Februar 2021, S. 15: „Angriff auf AfD-Kandidaten in Schorndorf“). Auch kam es 2019 vermehrt zu sog. „Outing-Aktionen“ (vgl. zum Ganzen: Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration, Verfassungsschutzbericht 2019, S. 229 f.; ferner: Sicherheitsbericht 2019, S. 111). Bei diesen werden Name, Anschrift, Arbeitgeber und andere Daten sowie die persönlichen Lebensumstände von tatsächlichen oder vermeintlichen Rechtsextremisten systematisch ausgeforscht und z.B. im Internet veröffentlicht (vgl. Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration, Verfassungsschutzbericht 2018, S. 202 ff.; und Verfassungsschutzbericht 2019, S. 245.; Sicherheitsbericht 2018, S. 82). Außerdem sind hierzu Vorfälle zu zählen, bei denen an der Privatwohnung des Betroffenen selbst oder in deren unmittelbarer Umgebung, Schriftzüge angebracht und deren Eigentum hierdurch oder noch zusätzlich beschädigt, sowie in der Wohnumgebung Flugblätter verteilt oder Plakate aufgehängt werden (vgl. Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration, Verfassungsschutzbericht 2019, S. 245). Nach diesem Lagebild ist festzustellen, dass politische Parteien – insbesondere die AfD – und deren Mitglieder das Ziel von Angriffen sind, deren Zahl im Umfeld von Wahlen noch zunimmt. Diesbezüglich lässt sich auch die Stellungnahme des Polizeipräsidiums Y einordnen, wonach die latente abstrakte Gefährdung aufgrund der Parteizugehörigkeit bestehe. Dennoch kann die Kammer aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse keine Prognose dahingehend treffen, dass alle Mitglieder der AfD einer Gefahr ausgesetzt sind, die die Eintragung einer Auskunftssperre rechtfertigen würde. Es ist zwar anzunehmen, dass die in den Statistiken zur politisch motivierten Kriminalität sowie der zur Zahl der Straf- und Gewalttaten durch Linksextremisten des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration erfassten Taten zu einem nicht unerheblichen Teil zulasten der AfD und ihrer Angehörigen begangen worden sind. Jedoch ermöglichen diese Zahlen – auch im Hinblick auf das dargelegte Lagebild – keinen belastbaren Schluss darauf, wie viele Straftaten auf den Personenkreis der AfD-Mitglieder begangen worden sind und ob dieser Gruppe daraus eine besondere Gefährdung droht. Es fehlt den Statistiken insoweit schon an einer Aufschlüsselung nach den jeweiligen Taten und Opfern. Soweit die Antwort des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration auf die Kleine Anfrage des Landtagsabgeordneten Dr. Podeswa für das Jahr 2019 insgesamt 305 Straftaten zu Lasten der AfD auflistet, kann eine für den Kläger positive Prognose ebenfalls nicht getroffen werden. Die darin aufgelisteten Straftaten lassen sich nach ihrer Vorbemerkung nicht aufsummieren, da diese grundsätzlich auch Mehrfachnennungen bzw. -zählungen beinhalten. So können beispielsweise zu einem Fall eine Person und zugleich eine Einrichtung als Angriffsziel erfasst werden (vgl. LT-Drs. 16/8055, Antwort des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration auf die kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Rainer Podeswa vom 30. April 2020, S. 2). Hinzukommt, dass die erfassten Taten sowohl solche zulasten der Partei als auch solche zulasten ihrer Mitglieder umfasst. Für die hier zu entscheidende Frage kommt es jedoch nur auf letztere an, da es auf die Gefahr für die in § 51 Abs. 1 BMG genannten individuellen Rechtsgüter ankommt. Angesichts der vorliegenden Erkenntnisse ist zudem davon auszugehen, dass – insbesondere im Hinblick auf den signifikanten Anstieg der Taten aufgrund der Wahlen im Jahr 2019 – der weit überwiegende Teil der erfassten Straftaten auf die in Wahlkampfzeiten typischen Delikte entfällt. Hierzu zählen das Zerstören oder Beschädigen von Wahlkampfplakaten, sowie Straftaten bei Veranstaltungen und gegen Informationsstände der Partei. Diese stehen jedoch, sofern sie sich überhaupt gegen individuelle Rechtsgüter richten, ersichtlich nicht im Zusammenhang mit einer Melderegisterauskunft, sondern erfolgen bei Auftritten der Personen in der Öffentlichkeit. Aus denselben Gründen ist der vom Kläger vorgelegte Artikel von FOCUS-online unergiebig. Darin heißt es für Baden-Württemberg, das Landeskriminalamt melde für das Jahr 2017 insgesamt 96 Straftaten gegen Parteien und Politiker. Davon seien elf Gewalttaten und die meisten anderen Taten Beleidigungen (31 Fälle) und Sachbeschädigungen (37 Fälle). Ob die AfD besonders betroffen sei, könne nicht mitgeteilt werden (vgl. Focus-Online, Faktencheck: Leben AfD-Politiker gefährlicher? Auf welche Partei es die meisten Angriffe gibt, 25. Januar 2019). Eine Gefahrenprognose lässt sich auch nicht anhand der weiteren dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen für den Kläger positiv treffen. Der Vortrag des Klägers im Verwaltungsverfahren umfasst eine Liste mit 30 mutmaßlichen Straftaten gegen Angehörige der AfD in ganz Baden-Württemberg in den Jahren 2017 und 2018. Außerdem nennt er noch ein Ereignis aus dem Jahr 2015 und vier weitere aus den Jahren 2018 und 2019. Das Ereignis aus dem Jahr 2015 eignet sich schon aufgrund seines Alters nicht für die Prognose. Ebenso enthält seine Aufzählung von 34 Ereignissen in den Jahren 2017 bis 2019 insgesamt 19 Vorfälle, die für die vorliegend zu treffende Prognose unerheblich sind. Bei diesen handelt es sich um mutmaßliche Straftaten, die an öffentlichen Gebäuden, Einrichtungen der Partei sowie bei Wahl- oder Parteiveranstaltungen begangen worden sind. Soweit sich diese mutmaßlichen Straftaten gegen Individuen richten, stehen diese jedenfalls nicht im Zusammenhang mit einer Melderegisterauskunft, weil sie an öffentlichen Orten und nicht an der privaten Wohnanschrift des Klägers begangen worden sind. Die verbleibenden 15 Vorfälle – sieben im Jahr 2017, sechs im Jahr 2018 und zwei im Jahr 2019 – umfassen mutmaßliche Straftaten, die sich als sog. „Outing-Aktionen“ einordnen lassen. Diese rechtfertigen jedoch nicht den Schluss, dass nach ihrer Anzahl und Häufigkeit, die Eintragung einer Auskunftssperre für jedes AfD-Mitglied in Baden-Württemberg zu erfolgen hätte. Denn gemessen an dem Kreis der hiervon potentiell betroffenen Personen, den 4.300 AfD-Mitgliedern in Baden-Württemberg (vgl. Bundeszentrale für politische Bildung, Parteiprofile – wer steht zur Wahl, Alternative für Deutschland, 10. Februar 2021, abrufbar unter: https://www.bpb.de/politik/wahlen/wer-steht-zur-wahl/baden-wuerttemberg-2021/326191/afd, zuletzt abgerufen: 9. März 2021), ist diese Zahl verschwindend gering. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die weiteren zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen. Unter Berücksichtigung der in den Verfassungsschutzberichten zusätzlich zur Auflistung des Klägers aufgezählten neun „Outing-Aktionen“ zulasten von AfD-Angehörigen – zwei im Jahr 2018 (vgl. Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration, Verfassungsschutzbericht 2018, S. 219 f.) und sieben im Jahr 2019 (vgl. Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration, Verfassungsschutzbericht 2019, S. 246 f.) – bedeutetet dies rechnerisch, dass 2018 ca. 0,19 % und 2019 ca. 0,21 % der AfD-Mitglieder im Land jährlich von einem solchen Vorfall betroffen waren. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass für die Jahre 2020 und 2021 mit einem höheren Anteil zu rechnen wäre. Für das 1. Quartal 2020 hat der kriminalpolizeiliche Meldedienst 27 Straftaten zulasten der AfD erfasst (vgl. LT-Drs. 16/8055, Antwort des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration auf die kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Rainer Podeswa vom 30. April 2020, S. 14 f.). Eine andere Wertung dieser Zahlen ist auch nicht aufgrund der bei den Vorfällen verletzten Rechtsgütern zu treffen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass gerade die „Outing-Aktionen“ für die Betroffenen durch die Offenlegung ihrer politischen Gesinnung in ihrer Nachbarschaft einen Eingriff in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht und ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt. Die Schwere dieser Eingriffe relativiert sich hier allerdings, da Parteimitglieder – insbesondere solche, die sich auf ein Wahlamt bewerben oder eine Funktion in der Partei ausüben – ihre politische Überzeugung in die Öffentlichkeit tragen. Dies ist in der Demokratie die Voraussetzung dafür, gewählt zu werden. Im Übrigen beschränken sich diese Aktionen in aller Regel auf Sachbeschädigungen. Bei keinem der vom Gericht ausgewerteten Vorfälle wurden körperliche Angriffe auf die Betroffenen beschrieben. Hinzukommt, dass trotz des Zusammenhangs der sog. „Outing-Aktionen“ mit der privaten Wohnanschrift, unklar ist, ob ein Zusammenhang mit einer Melderegisterauskunft bestand. Es liegen keine Erkenntnisse dazu vor, dass die Anschrift einer der von den Vorfällen betroffenen Personen im Vorfeld durch eine Melderegisterauskunft erlangt worden ist. Eine für den Kläger positive Prognose ist hier auch nicht deshalb zu treffen, weil er 2019 bei der Kreistagswahl für die AfD angetreten ist. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er deswegen fast zwei Jahre nach der Wahl – und damit drei Jahre vor der Nächsten – einer gegenüber anderen AfD-Mitgliedern erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre. Insbesondere strebt er bei der anstehenden Landtagswahl kein Mandat an. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor. Der Kläger begehrt die Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister. Am 29. November 2018 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Eintragung einer Auskunftssperre in das Melderegister. Zur Begründung gab er an, als Kandidat der AfD bei den Kreistagswahlen am 26. Mai 2019 sei er einer erhöhten Gefährdungslage ausgesetzt. Dies sei durch zahlreiche Übergriffe belegt, durch die AfD-Mitglieder Schäden an ihrer Gesundheit oder ihrem Eigentum erlitten hätten. Mit Bescheid vom 24. Januar 2019 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, der Vortrag des Klägers lasse kein berechtigtes Interesse erkennen. Als Kandidat der AfD bestehe im Falle einer Melderegisterauskunft für ihn keine konkrete Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen i.S.d. § 51 Abs. 1 BMG. Mit Schreiben vom 1. Februar 2019 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, es habe bereits zahlreiche Anschläge auf Politiker und Parteimitglieder sowie Zuschauer bei Veranstaltungen der AfD gegeben. Zuletzt habe es einen solchen beim Neujahrsempfang in B. gegeben. Außerdem habe es Sachbeschädigungen an Fahrzeugen am Wohnsitz von AfD-Angehörigen gegeben. Im Internet werde auf verschiedenen Seiten linksradikaler Organisationen mit Anleitungen zu Anschlägen und Attentaten gegen Personen und Einrichtungen der Partei aufgerufen. Am 12. März 2019 fragte die Widerspruchsbehörde beim Polizeipräsidium Y an, ob Erkenntnisse über die Gefährdungslage von AfD-Sympathisanten bzw. -Funktionären im Landkreis X vorlägen. Hierauf antwortete das Polizeipräsidium, für den Kläger sei aufgrund seiner AfD-Zugehörigkeit keine konkrete Gefährdung erkennbar. Es bestehe die latente abstrakte Gefährdung aufgrund der Parteizugehörigkeit. Das Landratsamt X informierte den Kläger mit Schreiben vom 16. Mai 2019 darüber, dass der Widerspruch zurückzuweisen sei. Zwar könne die Zugehörigkeit zu einer Gruppe grundsätzlich eine Gefährdung begründen. Im Landkreis X sei die Anzahl und Häufigkeit von Ereignissen gegen AfD-Angehörige jedoch nicht so groß, dass die abstrakte Gefahr wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe ausreichend sei, um eine Auskunftssperre einzutragen. Daraufhin legte der Kläger per E-Mail zahlreiche Lichtbilder vor, die insgesamt vier Sachbeschädigungen im Landkreis X zeigen sollen, die im Zusammenhang mit der Parteitätigkeit für die AfD stünden. Außerdem fügte der Kläger Ablichtungen von Auszügen der Internetseite „de.indymedia.org“ bei, in der sich die Täter der Sachbeschädigungen zu erkennen gäben. Er legte eine Liste vor, die insgesamt 30 mutmaßliche Straftaten gegen Mitglieder, Funktionsträger und Abgeordnete der AfD in den Jahren 2017 und 2018 im Land Baden-Württemberg zeigen sollen. Er zitierte außerdem einen Artikel der Internetseite Focus online vom 25. Januar 2019 mit dem Titel „Faktencheck; Leben AfD-Politiker gefährlicher? Auf welche Partei es die meisten Angriffe gibt.“ Mit E-Mail vom 26. Mai 2019 trug der Kläger weiter vor, es habe in der vergangenen Nacht einen Anschlag auf T., einen Kandidaten seiner Partei für den Kreistag im Wahlkreis 1 in X gegeben. Dabei sei dessen PKW beschädigt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2019 wies das Landratsamt X den Widerspruch zurück und setzte für die Entscheidung eine Gebühr in Höhe von 120,00 Euro fest. Zur Begründung führte das Landratsamt aus, der Kläger habe keine individuelle Gefährdungssituation dargelegt. Sie ergebe sich nicht aus der beruflichen Tätigkeit bzw. der Zugehörigkeit des Klägers zu einer politischen Gruppierung. Hieraus ergebe sich auch keine Gefahrenprognose, die die Annahme einer abstrakten Gefahr zur Eintragung einer Auskunftssperre zuließe. Die vom Kläger angegebenen Vorkommnisse gegen AfD-Mitglieder seien hierzu nicht ausreichend gewesen. Für die Eintragung einer Auskunftssperre sei zwischen Vorfällen bei allgemein zugänglichen Veranstaltungen und solchen mit Bezug auf das private Umfeld zu unterscheiden. Maßgeblich für das Vorliegen einer Gefahr seien letztere, da diese im Zusammenhang mit der Privatanschrift der Betroffenen stünden. Vorfälle, die sich gegen allgemeine Veranstaltungen richteten, erfolgten unabhängig von der Bekanntgabe der Privatanschrift. Nach dieser Unterscheidung verblieben nur noch eine geringe Anzahl an Vorfällen, die das persönliche Eigentum von AfD-Politikern beträfen, so dass nicht der Schluss gezogen werden könne, dass sich alle AfD-Politiker bzw. Sympathisanten in einer vergleichbaren Gefährdungslage befänden. Dies werde durch die Erkenntnisse des Landeskriminalamts Baden-Württemberg bekräftigt. Danach bestehe statistisch gesehen eine allgemeine Gefährdungslage für Mitglieder von rechtsorientierten Parteien aus anderen politischen Spektren. Es lasse sich aber im Zusammenhang mit den Europawahlen 2019 keine konkrete Gefahr für AfD-Mitglieder bzw. Sympathisanten erkennen. Auch habe eine Anfrage beim zuständigen Polizeipräsidium X keine Tatsachen ergeben, die eine individuelle und konkrete Gefahr für den Kläger begründeten. Am 22. August 2019 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagte vom 24. Januar 2019 und den Widerspruchsbe-scheid des Landratsamts vom 29. Juli 2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, für den Kläger eine Auskunftssperre in das Melderegister einzutragen. Zur Begründung trägt er ergänzend vor, das Landeskriminalamt Baden-Württemberg habe am 17. Mai 2019 erklärt, aufgrund eines besonders im Internet verbreiteten Verbalradikalismus bestehe eine Gefährdungslage im Umfeld der Wahlen. Außerhalb der Wahlen richteten sich politisch motivierte Straftaten vor allem gegen Einrichtungen und Mandatsträger der AfD. Sie seien Angriffsziele der „linken Szene“. Die Hemmschwelle sei in den letzten Jahren auf ein sehr niedriges Niveau gesunken, sodass Gewaltanwendungen unter Billigung einer ernsthaften Gesundheitsschädigung erfolgten. Seit dem 26. Januar 2019 kursiere innerhalb der linksextremistischen Szene ein Flyer, in dem mit direkten Aktionen gegen Funktionäre der AfD aufgerufen werde. Die ablehnende Entscheidung der Beklagten sei zudem ermessensfehlerhaft. Er sei kein einfaches Parteimitglied, sondern habe bei der Kreistagswahl in X mit einem Listenplatz kandidiert. Er habe bei Wahlveranstaltungen und in der Öffentlichkeit – z.B. in der [Name örtlicher Tageszeitung] – für seine Kandidatur geworben. Hierdurch sei er einer wesentlich größeren Gefährdung ausgesetzt gewesen als ein einfaches Parteimitglied. Zudem liege ein Ermessensausfall insoweit vor, dass die Beklagte und das Landratsamt X die konkrete Gefährdungslage nicht berücksichtigt hätten, die sich aus seiner aktiven politischen Betätigung ergeben habe. Sein Interesse an der Eintragung der Auskunftssperre überwiege das berechtigte Interesse Dritter an der Meldeauskunft, da diese im Falle eine Vollstreckung ausreichend geschützt seien. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt zur Begründung ergänzend vor, die Ablehnung der Eintragung einer Auskunftssperre leide nicht an einem Ermessensfehler. Bei der Entscheidung über die Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG handele es sich um eine gebundene Entscheidung. Es fehle vorliegend an Tatsachen, die die Gefahrenprognose trügen. Der Kläger habe insbesondere nicht individuelle, gegen seine Person gerichtete Vorfälle vorgetragen, sondern lediglich eine abstrakte Gefährdung aufgrund seiner Eigenschaft als Kandidat für die AfD geltend gemacht. Diese begründe aufgrund der Anzahl und Häufigkeit von Übergriffen auf Angehörige der AfD nicht den Schluss einer gruppenspezifischen Gefährdung des Klägers. Nachdem der Kläger bereits mit der Eingangsverfügung vom 28. August 2019 und weiterer Verfügung des Gerichts vom 12. Dezember 2019 erfolglos aufgefordert worden ist, die Klage bis zum 7. Januar 2020 zu begründen, hat das Gericht unter dem 8. Januar 2020 eine Betreibensaufforderung nach § 92 Abs. 2 VwGO erlassen. Darin ist der Kläger erneut aufgefordert worden, die Klage zu begründen. Zugleich wurde er darauf hingewiesen, dass die Klage als zurückgenommen gelte, wenn das Verfahren trotz dieser Aufforderung länger als zwei Monate nicht betrieben werde. Die Klagebegründung des Klägers ist am 17. März 2020 bei Gericht eingegangen. Das Gericht hat mit den Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung die durch das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration herausgegebenen Verfassungsschutzberichte der Jahre 2018 und 2019 sowie die Sicherheitsberichte der Jahre 2018 und 2019, das Landeslagebild Europa- und Kommunalwahlen 2019 des Landeskriminalamt Baden-Württemberg, die Landtagsdrucksache 16/8055 und die Bundestagsdrucksache 19/16284 erörtert. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakten Bezug genommen.