Urteil
7 K 5004/19
VG Stuttgart 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2021:0804.7K5004.19.00
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Leitsätze
1. Die Vorschrift des § 9 Abs. 6 Satz 1 und 2 KomWG (juris: KomWG BW), wonach Männer und Frauen gleichermaßen bei der Aufstellung eines Wahlvorschlags berücksichtigt werden sollen, was z.B. durch eine abwechselnde Berücksichtigung von Bewerberinnen und Bewerbern in den Wahlvorschlägen erfolgen kann, ist als reiner Appell zu verstehen. Sie enthält insoweit weder eine Verpflichtung der Parteien bzw. Wählervereinigungen noch räumt sie einem einzelnen Wähler ein subjektives Recht ein.(Rn.41)
2. Der Einwohner eines Stadtteils hat ein Recht auf eine dem Gesetz entsprechende Repräsentation seines Stadtteils im Gemeinderat (vgl. VGH BW, B. v. 27.3.1980 - 1 S 378/80 -, ESVGH 30, 137).(Rn.44)
3. Zu den örtlichen Verhältnissen i.S.d. § 27 Abs. 2 Satz 4 GemO (juris: GemO BW), die der Satzungsgeber zu berücksichtigen hat, gehören auch Regelungen in Eingliederungsvereinbarungen, in denen die vertragschließenden Gemeinden die Aufteilung der Sitze auf die künftigen Wohnbezirke festgelegt haben.(Rn.57)
4. Eine über die bei unechter Teilortswahl systembedingte Verzerrung der Vertretungsgewichte hinausgehende Über- oder Unterrepräsentation einzelner Ortsteile im Gemeinderat ist rechtlich zu beanstanden, wenn sie sich nicht am Maßstab der örtlichen Verhältnisse durch überwiegende sachliche Gründe rechtfertigen lässt (vgl. VGH BW, B. v. 3.8.1989 - 1 S 1754/89 -, ESVGH 39, 301; VGH BW, U. v. 27.2.1996 - 1 S 2570/95, juris, Rn. 34).(Rn.58)
5. Bei § 27 Abs. 2 Satz 4 GemO (juris: GemO BW) handelt es sich auch um eine wesentliche Vorschrift über die Wahlvorbereitung i. S. d. § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG (juris: KomWG BW).(Rn.78)
6. Stimmt die in der Hauptsatzung einer Gemeinde festgelegte Sitzverteilung - wie hier - nicht mit den Anforderungen des § 27 Abs. 2 Satz 4 GemO (juris: GemO BW) überein, so ist stets eine konkrete Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses gegeben.(Rn.81)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung des Landratsamtes M. vom xx.xx.2019 verpflichtet, die Wahl der Gemeinderäte der Beigeladenen vom xx.xx.2019 für ungültig zu erklären.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vorschrift des § 9 Abs. 6 Satz 1 und 2 KomWG (juris: KomWG BW), wonach Männer und Frauen gleichermaßen bei der Aufstellung eines Wahlvorschlags berücksichtigt werden sollen, was z.B. durch eine abwechselnde Berücksichtigung von Bewerberinnen und Bewerbern in den Wahlvorschlägen erfolgen kann, ist als reiner Appell zu verstehen. Sie enthält insoweit weder eine Verpflichtung der Parteien bzw. Wählervereinigungen noch räumt sie einem einzelnen Wähler ein subjektives Recht ein.(Rn.41) 2. Der Einwohner eines Stadtteils hat ein Recht auf eine dem Gesetz entsprechende Repräsentation seines Stadtteils im Gemeinderat (vgl. VGH BW, B. v. 27.3.1980 - 1 S 378/80 -, ESVGH 30, 137).(Rn.44) 3. Zu den örtlichen Verhältnissen i.S.d. § 27 Abs. 2 Satz 4 GemO (juris: GemO BW), die der Satzungsgeber zu berücksichtigen hat, gehören auch Regelungen in Eingliederungsvereinbarungen, in denen die vertragschließenden Gemeinden die Aufteilung der Sitze auf die künftigen Wohnbezirke festgelegt haben.(Rn.57) 4. Eine über die bei unechter Teilortswahl systembedingte Verzerrung der Vertretungsgewichte hinausgehende Über- oder Unterrepräsentation einzelner Ortsteile im Gemeinderat ist rechtlich zu beanstanden, wenn sie sich nicht am Maßstab der örtlichen Verhältnisse durch überwiegende sachliche Gründe rechtfertigen lässt (vgl. VGH BW, B. v. 3.8.1989 - 1 S 1754/89 -, ESVGH 39, 301; VGH BW, U. v. 27.2.1996 - 1 S 2570/95, juris, Rn. 34).(Rn.58) 5. Bei § 27 Abs. 2 Satz 4 GemO (juris: GemO BW) handelt es sich auch um eine wesentliche Vorschrift über die Wahlvorbereitung i. S. d. § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG (juris: KomWG BW).(Rn.78) 6. Stimmt die in der Hauptsatzung einer Gemeinde festgelegte Sitzverteilung - wie hier - nicht mit den Anforderungen des § 27 Abs. 2 Satz 4 GemO (juris: GemO BW) überein, so ist stets eine konkrete Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses gegeben.(Rn.81) Die Beklagte wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung des Landratsamtes M. vom xx.xx.2019 verpflichtet, die Wahl der Gemeinderäte der Beigeladenen vom xx.xx.2019 für ungültig zu erklären. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage hat Erfolg. I. Sie ist zulässig. Statthaft ist im vorliegenden Fall eine Verpflichtungsklage (vgl. § 31 Abs. 3 KomWG i. V. m. § 42 Abs. 1 VwGO). Die Klägerin begehrt hier nicht nur, den angegriffenen Einspruchsbescheid aufzuheben, sondern auch die Verpflichtung des Beklagten, die Wahl für ungültig zu erklären. Als Wahlberechtigte bei der angefochtenen Wahl ist die Klägerin auch klagebefugt (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO), da sie insoweit die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten geltend macht. Schließlich hat die Klägerin die einmonatige Klagefrist gemäß § 74 VwGO gewahrt, da sie die Klage bereits am xx.xx.2019 und somit weniger als einen Monat nach Zustellung des Einspruchsbescheids am xx.xx.2019 durch die Beklagte erhoben hat. II. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, die Wahl des Gemeinderats der Beigeladenen vom xx.xx.2019 für ungültig zu erklären und den entgegenstehenden Einspruchsbescheid vom xx.xx.2019 aufzuheben. 1. Soweit sich die Klägerin gegen die Sitzverteilung innerhalb der Hauptsatzung der Beigeladenen wendet, liegen die formellen Voraussetzungen für eine Wahlanfechtung vor. Diese ergeben sich aus § 31 Abs. 1 KomWG. Danach kann gegen die Wahl binnen einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses von jedem Wahlberechtigten und von jedem Bewerber Einspruch bei der Rechtsaufsichtsbehörde erhoben werden. Der Einspruch eines Wahlberechtigten und eines Bewerbers, der nicht die Verletzung seiner Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihm 1 vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens 100 Wahlberechtigte beitreten. Die Klägerin ist vorliegend nur insoweit einspruchsbefugt, als sie die Verletzung in ihren eigenen Rechten geltend macht, da es ihr an dem nach § 31 Abs. 1 Satz 3 KomWG erforderlichen Quorum fehlt. Ihr Einspruch ist daher unzulässig, soweit sie geltend macht, dass sie aufgrund des Systems der unechten Teilortswahl als sog. „Zugezogene“ keine realistische Chance habe, gewählt zu werden. Da sich die Klägerin nicht zur Wahl hat stellen lassen, kommt auch eine Verletzung in ihren Rechten als passiv Wahlberechtigte nicht in Betracht. Eine Verletzung in ihren eigenen Rechten scheidet ebenfalls aus, soweit sie einen Verstoß der zugelassenen Wahlvorschläge gegen § 9 Abs. 6 Satz 1 und 2 KomWG geltend macht. Die Vorschrift ist als reiner Appell zu verstehen (vgl. Quecke/Bock/Königsberg, Das Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg, 7. Auflage 2019, § 9 Rn. 17a; LT-Drucks. 15/3214), sie enthält weder eine Verpflichtung der Parteien bzw. Wählervereinigungen noch räumt sie einem einzelnen Wähler ein subjektives Recht ein. Insoweit kann sich die Klägerin auch nicht auf ein etwaiges Recht aus Art. 3 Abs. 2 GG berufen. Ob eine Partei bei der Listenaufstellung eine Förderung der Gleichberechtigung bis hin zu einer paritätischen Repräsentation im innerparteilichen Aufstellungsprogramm nutzen möchte, ist von der inhaltlichen Freiheit der Parteien umfasst (vgl. zur Rechtslage in Bayern: Bay. VerfGH, U. v. 26.3.2018 - Vf. 15-VII-16 -, juris, Rn. 140; zur Rechtslage in Brandenburg: VerfGH. Brdbg, U. v. 23.10.2020 - 9/19 -, juris, Rn. 90). Parteien und Wählervereinigungen steht es frei, in welchem Ausmaß sie bei ihren politischen Forderungen dem Verfassungsauftrag des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG Bedeutung beimessen. Sie sind insbesondere nicht unmittelbar durch das Gebot des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG zur Förderung der tatsächlichen Gleichberechtigung der Geschlechter verpflichtet, da sie keine Träger öffentlicher Gewalt und damit nicht Adressaten von Grundrechten oder Staatszielen sind (vgl. VerfGH Brdbg., U. v. 23.10.2020 - 9/19 -, juris, Rn. 90). Die Parteien sind zwar verfassungsrechtlich institutionalisiert, aber grundsätzlich nicht der organisierten Staatlichkeit zuzurechnen und üben keine Staatsgewalt aus (vgl. zu Art. 118 Abs. 2 Satz 2 BayLV, Bay. VerfGH, U. v. 26.3.2018 - Vf. 15-VII-16 -, juris, Rn. 139; vgl. BVerfG, U. v. 14.7.1986 - 2 BvE 2/84 -, BStBl II 1986, 684, BVerfGE 73, 40-117, juris, Rn. 141; VerfGH Brdbg., U. v. 23.10.2020 - 9/19 -, juris, Rn. 90). Eine Vorschrift, die den Parteien und Wählervereinigungen eine geschlechtsparitätische Besetzung der Wahlvorschläge vorschreiben würde, wäre daher wohl verfassungswidrig (vgl. VerfGH Brdbg., U. v. 23.10.2020 - 9/19 -, juris; Bay. VerfGH, U. v. 26.3.2018 - Vf. 15-VII-16 -, juris; Quecke/Bock/Königsberg, Das Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg, 7. Auflage 2019, § 9 Rn. 17a). Die Klägerin wird auch nicht dadurch in ihren Rechten als Wählerin verletzt, dass das Wahlsystem ihrer Auffassung nach zu kompliziert sei. Die sich aus der Ausgestaltung des baden-württembergischen Kommunalwahlsystems als personalisierte Verhältniswahl mit der Möglichkeit des Kumulierens von bis zu drei Stimmen und des Panaschierens ergebende Differenzierung zwischen vollständigen und unvollständigen Wahlvorschlägen bei der Stimmabgabe und Sitzzuteilung ist - auch im Hinblick auf Einzelbewerber - mit dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl aus Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG i.V.m. Art. 72 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 LV und dem Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien und sonstigen Wahlbewerber aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. Art. 26 Abs. 4, Art. 27 Abs. 3 LV vereinbar (vgl. VG Karlsruhe, U. v. 18.2.2021 - 9 K 5003/19 -, juris). Außerdem ist es einem mündigen Bürger zuzumuten, dass er sich bereits vor seiner Stimmabgabe ausreichend über die jeweiligen Regelungen in Kenntnis setzt. Die Rüge der Klägerin, die Gestaltung der Stimmzettel sei verwirrend und fehlerhaft begründet keine Verletzung in ihren Rechten, da ein Verstoß gegen die Vorschriften zur Gestaltung des Stimmzettels offensichtlich nicht gegeben ist. Der verwendete Stimmzettel entspricht den Bestimmungen des § 24 KomWG i. V. m. Anlage 6a KomWO, sodass eine Verletzung in ihren Rechten ausgeschlossen ist. Eine Verletzung der Rechte der Klägerin als Wählerin kommt jedoch in Betracht, soweit sie geltend macht, die Sitzverteilung im Rahmen der unechten Teilortswahl in T. sei unzulässig, weil der Stadtteil, in dem sie lebe, nicht ausreichend repräsentiert werde. Obwohl die unechte Teilortswahl grundsätzlich verfassungsgemäß ist (vgl. VGH BW, B. v. 13.1.1987 - 1 S 1246/86 -, VBlBW 1987, 420; VGH BW, U. v. 27.2.1996 - 1 S 2570/95 -, juris, Rn. 25 - 28), könnte die vorliegende Sitzverteilung aufgrund der Hauptsatzung der Beigeladenen zu einer unzureichenden Berücksichtigung der Stimme der Klägerin führen und gegen § 27 Abs. 2 Satz 4 GemO verstoßen. Der Einwohner eines Stadtteils hat ein Recht auf eine dem Gesetz entsprechende Repräsentation seines Stadtteils im Gemeinderat (vgl. VGH BW, B. v. 27.3.1980 - 1 S 378/80 -, ESVGH 30, 137). Insoweit bedarf es auch keines Quorums. 2. Soweit die formellen Voraussetzungen der Wahlanfechtung gegeben sind, liegen auch deren materiellen Voraussetzungen vor. Mögliche Wahlfehler sind in § 32 Abs. 1 und 2 KomWG geregelt. Gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG ist eine Wahl für ungültig zu erklären, wenn ihr Ergebnis dadurch beeinflusst werden konnte, dass wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitung, die Wahlhandlung oder über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unbeachtet geblieben sind. Nach diesen Maßstäben führt jedenfalls die von der Klägerin vorgetragene Unterrepräsentation des Stadtteils I. zu einem Wahlfehler, der die Erklärung der Wahl für ungültig nach sich zieht. a. Die Sitzverteilung innerhalb der Hauptsatzung der Beigeladenen verstößt gegen § 27 Abs. 2 Satz 4 GemO. Gemäß § 27 Abs. 2 Satz 4 GemO sind bei der Bestimmung der auf die einzelnen Wohnbezirke entfallenden Anzahl der Sitze die örtlichen Verhältnisse und der Bevölkerungsanteil zu berücksichtigen. Diese gesetzliche Vorgabe für den Satzungsgeber soll nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. VGH BW, U. v. 27.2.1996 - 1 S 2570/95 -, juris, Rn. 33), der die Kammer folgt, eine willkürliche Festlegung der Sitzzahlen ausschließen und gewährleisten, dass das Satzungsermessen entsprechend dem Zweck des überkommenen Instituts der unechten Teilortswahl ausgeübt wird, der Bevölkerung räumlich getrennter Teile einer Gemeinde eine gesonderte Vertretung im Gemeinderat zu sichern und so die Voraussetzungen für den Ausgleich von Interessengegensätzen der verschiedenen Einwohnergruppen zu schaffen. Bei der Konkretisierung der gesetzlichen Erfordernisse ist dem Gesetzgeber ein erheblicher Spielraum eingeräumt, denn die genannten - tendenziell gegenläufigen - Kriterien sind nicht strikt zu beachten, sondern nur zu berücksichtigen, und der Maßstab der örtlichen Verhältnisse ist im Gegensatz zu dem des Bevölkerungsanteils sehr weit und ausfüllungsbedürftig. Danach ist der Satzungsgeber weitgehend frei, die vertretungsrelevanten örtlichen Umstände zu bewerten, untereinander abzuwägen und durch eine von den Bevölkerungsanteilen abweichende Sitzverteilung im Gemeinderat zur Geltung zu bringen. Begrenzt ist sein Ermessen durch das aus § 27 Abs. 2 Satz 4 GemO und dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) zu entnehmende Verbot, das im Maßstab des Bevölkerungsanteils zum Ausdruck kommende Prinzip einer verhältnismäßigen Vertretung der Ortsteile im Gemeinderat ganz preiszugeben oder „in einer das Gerechtigkeitsgefühl grob verletzenden Weise" (vgl. StGH BW, U. v. 14.7.1979 - GR 4/78 -, ESVGH 29, 160) zurückzudrängen (vgl. VGH BW, U. v. 27.2.1996 - 1 S 2570/95 -, juris, Rn. 33). Diesen gesetzlichen Rahmen hat die Beigeladene mit den in § 10 ihrer Hauptsatzung festgelegten Bestimmungen überschritten. Diese führen dazu, dass das Vertretungsgewicht eines Teils der eingegliederten Gemeinden im Gemeinderat hinter ihrem Bevölkerungsanteil zum Teil erheblich zurückbleibt, wohingegen einer der eingegliederten Gemeinden ein deutlich über ihrem Bevölkerungsteil liegendes Vertretungsgewicht beigemessen wird. Die (inzidente) Überprüfung der Gültigkeit des § 10 Abs. 2 der Hauptsatzung kann im vorliegenden Verfahren der Wahlanfechtung wegen des unteilbaren Zusammenhangs der Verteilung der Gemeinderatssitze auf alle Wohnbezirke nicht auf die Frage der Festsetzung der Gemeinderatssitze für den Ortsteil I. beschränkt werden. Vielmehr muss die Sitzverteilung insgesamt in den Blick genommen werden (vgl. VGH B. v. 3.8.1989 - 1 S 1754/89 -, juris; VGH BW, U. v. 27.2.1996 - 1 S 2570/95 -, juris, Rn. 30). Die Über- bzw. Unterrepräsentation der jeweiligen Stadtteile lässt sich berechnen, indem der Quotient von Gesamteinwohnerzahl und Zahl der Gemeinderatssitze (Schlüsselzahl) mit der dem Wohnbezirk zugeteilten Sitzzahl multipliziert (Einwohnerrichtzahl) und die Differenz zwischen dieser Einwohnerrichtzahl und tatsächlicher Einwohnerzahl des Wohnbezirks durch die Einwohnerrichtzahl dividiert wird. Das somit erhaltene Ergebnis besagt, wieviel Prozent der Sitze des Wohnbezirks über das hinausgehen oder hinter dem zurückbleiben, was ihm aufgrund seines Bevölkerungsanteils zustünde. (vgl. VGH BW, B. v. 15.8.1984 - 1 S 1250/84 -, ESVGH 35, 38-45; Runderlass v. 30.8.1978, GABl. S. 920 Nr. 2 zu § 27). Die Über- bzw. Unterrepräsentation der einzelnen Wohnbezirke der Beigeladenen stellt sich nach alldem für die Kammer wie folgt dar: Ort Einwohner Sitze im GR Richtzahl Repräsentation T (Kernstadt) 9.504 12 9.618 + 1,19 % D. 333 1 801,5 + 58,46 % Dis. 967 1 801,5 - 20,64 % Dittig. 984 1 801,5 - 22,75 % Ditt. 735 1 801,5 + 8,30 % H. 781 1 801,5 + 2,65 % I. 1.123 1 801,5 - 40,11 % Im Ergebnis sind somit die Stadtteile Dis., Dittig. und I. deutlich unterrepräsentiert, wohingegen der Stadtteil D. aufgrund seiner erheblich geringeren Einwohnerzahl stark überrepräsentiert ist. Die Rechtmäßigkeit der in Frage stehenden Regelung hängt davon ab, ob die örtlichen Verhältnisse es gerechtfertigt erscheinen lassen, dass drei von sechs „neuen“ Stadtteilen derart unterrepräsentiert sind. Das ist nach Auffassung der Kammer nicht der Fall. Zu den örtlichen Verhältnissen, die der Satzungsgeber zu berücksichtigen hat, gehören auch Regelungen in Eingliederungsvereinbarungen, in denen die vertragschließenden Gemeinden die Aufteilung der Sitze auf die künftigen Wohnbezirke festgelegt haben. In derartigen Klauseln werden die Vertretungsbedürfnisse der neuen Ortsteile, wie sie sich den Vertragspartnern im Hinblick auf die Eingliederung darstellen, „authentisch“ definiert. Soweit solche Regelungen noch Bindungswirkung entfalten (vgl. § 27 Abs. 6 GemO), werden sie weithin als rechtliche Ausprägung „besonderer“ örtlicher Verhältnisse eine Verzerrung der Vertretungsgewichte von sonst nicht hinnehmbaren Ausmaß auch dann rechtfertigen, wenn eine den jeweiligen Bevölkerungsanteilen näherkommende Sitzverteilung denkbar ist. Denn dabei ist das besondere Vertretungsgewicht, das wesentlich kleineren Vertragspartnern zugestanden wird, „häufig der legitime Preis für die Aufgabe der Eigenständigkeit als politische Gemeinde“. Sind dagegen die in den Eingliederungsverträgen bestimmten Sitzzahlen nicht mehr bindend und fehlt es auch im Übrigen an örtlichen Verhältnissen, die über systembedingte Verzerrungen der Vertretungsverhältnisse hinaus eine erhebliche Abweichung begründen könnten, kommt dem Grundsatz der Gleichwertigkeit der Vertretung bei der dem Gemeinderat obliegenden wertenden Abwägung, in welchem Umfang die örtlichen Verhältnisse eine von den Bevölkerungsanteilen abweichende Sitzverteilung zulassen, erhöhtes Gewicht zu (vgl. VGH BW, B. v. 15.8.1984 - 1 S 1250/84 -, ESVGH 35, 38; VGH BW, B. v. 3.8.1989 - 1 S 1754/89 -, ESVGH 39, 301). Die Grenze, die das Maß zulässiger Abweichung von einer Sitzverteilung nach Bevölkerungsanteilen markiert, lässt sich wegen der Vielfalt und Vielgestalt der zu berücksichtigenden „örtlichen Verhältnisse“ nicht generell und abstrakt bestimmen. Wenn das Innenministerium Baden-Württemberg eine gemeindereformbedingte Über- oder Unterrepräsentation bis zu 20 % für zulässig gehalten hat (vgl. Runderlass v. 30.8.1978, GABl. S. 920 Nr. 2 zu § 27), kann diese Richtzahl als Anhalt für die Praxis dienen, darf aber nicht schematisch verstanden werden. Demgemäß können in Einzelfällen auch größere Abweichungen gebilligt werden, wenn sie durch besondere örtliche Verhältnisse gerechtfertigt sind (vgl. VGH BW, U. v. 27.2.1996 - 1 S 2570/95, juris, Rn. 34). Dabei ist das Interesse an der Herstellung einer den Bevölkerungszahlen entsprechenden Repräsentation um so höher zu bewerten, je mehr Sitze ein Wohnbezirk hat, je weniger ein kommunalpolitischer Wille zur dauerhaften Gewährleistung der besonderen Vertretung eines Ortsteils in Eingliederungsvereinbarungen zum Ausdruck kommt und je stärker die Integration der früher selbständigen Gemeinden in die heutige Gemeinde fortgeschritten ist (v. Rotberg, Das Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg - Entwicklung und aktuelle Probleme -, VBlBW 1984, 297, 304). Das bedeutet: Eine über die bei unechter Teilortswahl systembedingte Verzerrung der Vertretungsgewichte hinausgehende Über- oder Unterrepräsentation einzelner Ortsteile im Gemeinderat ist rechtlich zu beanstanden, wenn sie sich nicht am Maßstab der örtlichen Verhältnisse durch überwiegende sachliche Gründe rechtfertigen lässt (vgl. VGH BW, B. v. 3.8.1989 - 1 S 1754/89 -, ESVGH 39, 301; VGH BW, U. v. 27.2.1996 - 1 S 2570/95, juris, Rn. 34). Nach diesen Maßstäben sind vorliegend keine örtlichen Verhältnisse gegeben, die die Über- bzw. Unterrepräsentation der einzelnen Stadtteile rechtfertig. Vielmehr widerspricht die derzeitige Sitzverteilung den Eingliederungsvereinbarungen. Die im Jahr 1971 zwischen der Beigeladenen und den Gemeinden I. und H. geschlossene Vereinbarung bestimmt, dass bei Änderungen der Zahl der Gemeinderäte, im Fall von Eingliederungen weiterer Gemeinden und sonst für jede regelmäßige ab dem Jahr 1979 stattfindende Gemeinderatswahl die Sitze des Gemeinderats der Beigeladenen auf die bisherige Stadt T. und die übrigen als Wohnbezirke im Sinne des § 27 Abs. 2 GemO bei der Sitzverteilung zu berücksichtigenden Stadtteile in der Weise verteilt werden sollen, dass jeder Stadtteil vorweg einen Sitz und darüber hinaus so viele weitere Sitze erhält, wie von den übrigen Sitzen im Verhältnis der Bevölkerungsanteile dieser Stadtteile nach dem Stand vom 30. Juni des der jeweiligen nächsten Wahl vorangegangenen Jahres nach dem Höchstzahlverfahren d`Hondt auf ihn entfallen. Die ebenfalls im Jahr 1971 geschlossene Vereinbarung zwischen der Beigeladenen und der Gemeinde D. enthält eine ähnliche Regelung. So sind die nach der damals festgelegten Gemeindegrößengruppe zur Verfügung stehenden 20 Sitze auf die bisherige Stadt T. und die übrigen als Wohnbezirke bei der Sitzverteilung zu berücksichtigenden Stadtteile I., H. und D. in der Weise zu verteilen, dass jeder Stadtteil vorweg einen Sitz und darüber hinaus so viele weitere Sitze erhält, wie von den übrigen Sitzen im Verhältnis der Bevölkerungsanteile dieser Stadtteile nach dem Stand vom 30. Juni des der jeweiligen nächsten Wahl vorangegangenen Jahres nach dem Höchstzählverfahren d'Hondt auf ihn entfallen. Vor diesem Hintergrund sind sodann auch die Regelungen in § 5 Abs. 3 der Eingliederungsvereinbarung zwischen der Beigeladenen und der damaligen Gemeinde Ditt. sowie § 2 Abs. 3 der Eingliederungsvereinbarung zwischen der Beigeladenen und der damaligen Gemeinde Dis. so zu verstehen, dass eine Sitzverteilung entsprechend des Bevölkerungsanteils nach dem Höchstzahlverfahren d´Hondt mit vorherigem Abzug des jeweils garantierten Sitzes gewollt war. Würde man diese in den Eingliederungsvereinbarungen festgeschriebene Berechnungsmethode unter Berücksichtigung der derzeitigen Größe des Gemeinderats zugrunde legen ergäbe sich folgende Sitzverteilung: Ort T. Kernstadt D. Dis. Dittig. Ditt. H. I. Garantierter Sitz 0 1 1 1 1 1 1 d´Hondt 10 0 0 1 0 0 1 Gesamt 10 1 1 2 1 1 2 Diese Sitzverteilung würde auch zu einer erheblich abweichenden Über- bzw. Unterrepräsentation der jeweiligen Stadtteile führen. Ort Einwohner Sitze im GR Richtzahl Repräsentation T. (Kernstadt) 9.504 10 8.015 - 18,57 % D. 333 1 801,5 + 58,46% Dis. 967 1 801,5 - 20,64 % Dittig. 984 2 1.603 + 39,62 % Ditt. 735 1 801,5 + 8,30 % H. 781 1 801,5 + 2,65 % I. 1.123 2 1.603 + 29,95 % In den genannten Vereinbarungen wurde somit eine Sitzverteilung gewählt, die zu einer Unterrepräsentation der Kernstadt T. sowie des Stadtteils Dis. und im Übrigen zu einer Überrepräsentation führen würde. Das Zugeständnis dieser Überrepräsentation war nach dem Willen der Vertragsparteien eine der wesentlichen Voraussetzungen der Eingliederung. Die sich hieraus ergebende Benachteiligung insbesondere der Kernstadt ist der bewusst in Kauf genommene Preis der von der Beigeladenen betriebenen Eingliederung der deutlich kleineren Gemeinden. Die in den Eingliederungsvereinbarungen festgelegte Berechnungsmethode findet auch weiterhin Anwendung. Denn die Vereinbarungen enthalten keine zeitliche Einschränkung und gelten daher grundsätzlich unbegrenzt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Gemeinde dauerhaft gehindert ist, eine Änderung der Sitzzahlen aufgrund einer Neubewertung der örtlichen Verhältnisse sowie der Bevölkerungsanteile herbeizuführen. Kann die unechte Teilortswahl auf Grund von § 27 Abs. 6 GemO aufgehoben werden, so ist stattdessen auch eine Änderung der Sitzzahlen grundsätzlich möglich. Der Entscheidungsspielraum ist auch hier jedenfalls dann überschritten, wenn das Kriterium der örtlichen Verhältnisse oder das der Bevölkerungszahl völlig preisgegeben wird (vgl. VGH BW, B. v. 15.8.1984 - 1 S 1250/84 -, ESVGH 35, 38-45; Pautsch in Kommunalverfassungsrecht Baden-Württemberg, November 2018, § 27 GemO, S. 2). Ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 27 Abs. 6 GemO gegeben sind, bedarf keiner abschließenden Beurteilung, da durch die von der Beigeladenen vorgenommene Sitzverteilung jedenfalls das Kriterium der örtlichen Verhältnisse völlig preisgegeben wird. Die genannten Regelungen der Eingliederungsvereinbarung sind als Minimum der Repräsentation der jeweiligen Stadtteile zu verstehen. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von den bisher vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschiedenen Fallgestaltungen. In den dortigen Verfahren fand sich zumeist eine feste Sitzverteilung die sich nunmehr anhand der aktuellen Bevölkerungszahl sowie den örtlichen Verhältnissen beweisen musste (vgl. VGH BW, B. v. 15.8.1984 - 1 S 1250/84 -, ESVGH 35, 38-45). Vorliegend ist es hingegen so, dass jedenfalls für die Wahlen ab dem Jahr 1979 gerade keine feste Sitzverteilung in den Eingliederungsvereinbarungen festgeschrieben wurde. Vielmehr setzte man bewusst auf eine flexible Berechnung, bei welcher jeder Stadtteil vorweg einen Sitz erhält und sodann so viele weitere Sitze wie es seinem Bevölkerungsanteil anhand des Höchstzahlverfahrens nach d´Hondt entspricht. Hinzu kommt, dass im Hinblick auf die Bevölkerungsanteile zwar durchaus eine Veränderung gegeben ist, diese aber der derzeitigen Sitzverteilung diametral entgegensteht. So nahm die Einwohnerzahl in der Kernstadt T. um 20,56 % in I. um 62,28 %, in H. um 17,09 % und in D. um 29,07 % zu. Obwohl die Bevölkerungszahlen insbesondere in I. deutlich angestiegen sind, wählte die Beigeladene in ihrer Hauptsatzung eine Sitzverteilung, die diesem Umstand entgegenläuft, da trotz einer höheren Einwohnerzahl nunmehr weniger Sitze auf diesen Stadtteil entfallen. Schließlich spricht auch die von der Beigeladenen vorgenommene Festlegung der Gemeindegrößengruppe gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GemO gegen die derzeitige Sitzverteilung, da diese Festlegung nicht der damals in den Eingliederungsvereinbarungen vorgesehenen Gemeindegrößengruppe entspricht und somit zu einer disproportionalen Sitzverteilung führt. § 25 Abs. 2 Satz 2 GemO ermöglicht es einer Gemeinde mit einer unechten Teilortswahl per Hauptsatzung die nächstniedrigere oder die nächsthöhere Gemeindegrößengruppe festzulegen. Ebenfalls kann durch die Hauptsatzung auch eine dazwischenliegende Zahl der Gemeinderäte festgelegt werden. Durch diese Regelung soll es den Gemeinden mit einer unechten Teilortswahl ermöglicht werden, die nötige Flexibilität für eine proporzgerechte Aufteilung der Sitze auf die einzelnen Wohnbezirke zu ermöglichen (vgl. Pautsch in Kommunalverfassungsrecht Baden-Württemberg, Mai 2016, § 25 GemO, S. 2). Im vorliegenden Fall wurde in der Hauptsatzung die nächstniedrigere Gemeindegrößengruppe bestimmt. Die Beigeladene begründete dies mit einer Effektivierung der gemeindlichen Arbeit. Unabhängig davon, ob grundsätzlich auch Erwägungen hinsichtlich der Effizienz eines Gremiums eine Änderung nach § 25 Abs. 2 Satz 2 GemO ermöglichen könnten, widerspricht die vorliegende Bestimmung der Beigeladenen der nächst geringeren Gemeindegrößengruppe dem Sinn und Zweck des § 25 Abs. 2 Satz 2 GemO, da hierdurch gerade keine proportionale Verteilung der Sitze auf die einzelnen Wohnbezirke erreicht wird. Außerdem widerspricht diese Bestimmung auch den Regelungen innerhalb der Eingliederungsvereinbarung, wonach grundsätzlich die nächsthöhere Gemeindegruppengröße zu bestimmen ist. Bereits in § 5 Abs. 2 Satz 3 der Eingliederungsvereinbarung zwischen der Beigeladenen und den Gemeinden I. und H. wird bestimmt, dass wenn die Stadt T. in den Gemeindegrößengruppen aufrückt, die nächsthöhere Gemeindegruppengröße festgelegt werden könne. Auch § 5 Abs. 2 Satz 2 der Eingliederungsvereinbarung zwischen der ehemaligen Gemeinde D. sowie der Beigeladenen enthält eine vergleichbare Bestimmung. Dort heißt es, dass sich die Zahl der Gemeinderäte der Beigeladenen nach der Gemeindegrößengruppe von 10.001 bis 20.000 Einwohnern richtet. Da die Stadt T. zum damaligen Zeitpunkt jedoch weniger als 10.001 Einwohner hatte, kann auch dieser Eingliederungsvereinbarung entnommen werden, dass grundsätzlich die nächsthöhere Gemeindegrößengruppe maßgeblich sein soll. Die Möglichkeit die nächsthöhere Gemeindegrößengruppe festzulegen ergibt sich auch aus § 5 Abs. 2 der Eingliederungsvereinbarung zwischen der Beigeladenen und der ehemaligen Gemeinde Ditt. sowie aus § 2 Abs. 2 der Eingliederungsvereinbarung zwischen der Beigeladenen und der ehemaligen Gemeinde Dis. Hätte die Beigeladene, wie dies in den Eingliederungsvereinbarungen vorgesehen ist, die nächst höhere Gemeindegrößengruppe festgelegt, ergäbe sich wiederum ein anderes Repräsentationsverhältnis. Bei einer Größe des Gemeinderats von 26 Ratsmitgliedern stellt sich dies wie folgt dar: Ort Einwohner Sitze im GR Richtzahl Repräsentation T. (Kernstadt) 9.504 15 8.173,2 - 16,28 % D. 333 1 544,88 + 38,89 % Dis. 967 2 1089,76 + 11,26 % Dittig. 984 2 1089,76 + 9,71 % Ditt. 735 2 1089,76 + 32,56 % H. 781 2 1089,76 + 28,34 % I. 1.123 2 1089,76 - 3,05 % Hieran wird deutlich, dass den jeweiligen Eingliederungsvereinbarungen jedenfalls eine Unterrepräsentation der Kernstadt immanent war und ist. Ebenfalls zeigt sich an dieser Verteilung aber auch, dass mit wachsender Einwohnerzahl auch das Verhältnis innerhalb der einzelnen Teilorte angeglichen werden kann. b. Bei § 27 Abs. 2 Satz 4 GemO handelt es sich auch um eine wesentliche Vorschrift über die Wahlvorbereitung i. S. d. § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG (vgl. Quecke/Bock/Königsberg, Das Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg, 7. Auflage 2019, § 32 Rn. 26 u. 98), sodass hier ein Wahlfehler vorliegt. c. Der Verstoß gegen § 27 Abs. 2 Satz 4 GemO wirkt sich zudem auf das Ergebnis der Wahl aus. Die „Erheblichkeitsklausel“ des § 32 Abs. 1 KomWG, wonach die in diesem Absatz genannten Wahlmängel nur dann zur Ungültigerklärung der Wahl führen, wenn deren Ergebnis dadurch beeinflusst werden konnte, dient dem Ziel, die Wahl möglichst aufrechtzuerhalten (Grundsatz der Bestandssicherung). Rechtsverstöße, die nicht eine konkrete Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses begründen, werden in Kauf genommen, weil die Wählerschaft im Rahmen des Vertretbaren vor unnötiger Belastung mit Neuwahlen und Gemeinden und Landkreise vor dem damit verbundenen Aufwand bewahrt werden sollen (vgl. Quecke/Bock/Königsberg, Das Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg, 7. Auflage 2019, § 32 Rn. 104). Der erforderliche Zusammenhang ist deshalb nur gegeben, wenn sich aus dem in der Wahlanfechtung geltend gemachten und tatsächlich vorliegenden Gesetzesverstoß nicht nur eine theoretische, sondern nach den Umständen des Einzelfalls eine konkrete und nach der Lebenserfahrung nicht ganz fernliegende Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses ergibt (vgl. VGH BW, B. v. 10.3.2017 - 1 S 1652/16 -, juris., VG Karlsruhe, U. v. 19.10.2018 - 14 K 3350/18 -, juris, Rn. 66). Nach diesen Maßstäben liegt eine konkrete Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses vor. Stimmt die in der Hauptsatzung einer Gemeinde festgelegte Sitzverteilung - wie hier - nicht mit den Anforderungen des § 27 Abs. 2 Satz 4 GemO überein, so ist stets eine konkrete Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses gegeben. Die Sitzverteilung ist sowohl Grundlage für die jeweilige Stimmabgabe als auch für die Zusammenstellung der Wahlvorschläge. Wenn diese Grundlage beeinträchtigt ist, so wird auch das auf ihr beruhende Ergebnis beeinflusst. III. Die Kostentragungspflicht des Beklagten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladene war nicht an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen, da sie keinen Antrag gestellt hat, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen verbleiben bei dieser, da keine Anhaltspunkte für eine Entscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO gegeben sind. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 VwGO i. V. m. 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten, die Wahl der Gemeinderäte der Beigeladenen vom xx.xx.2019 für ungültig zu erklären. Die Wahl der Gemeinderäte der Beigeladenen findet seit deren Zusammenschluss mit den Gemeinden D., Dis., Dittig., Ditt., H. und I. als unechte Teilortswahl statt. Die Klägerin lebt im Wohnbezirk I. Der Zusammenschluss der Gemeinden wurde - mit Ausnahme der Gemeinde Dittig. - jeweils aufgrund von Eingliederungsvereinbarungen vollzogen. Diese enthalten weitere Regelungen im Hinblick auf die unechte Teilortswahl. So bestimmt die Eingliederungsvereinbarung zwischen den Gemeinden I., H. und der Beigeladenen vom xx.xx.1971 folgendes: „§ 5 (1) Bis zur regelmäßigen Gemeinderatswahl im Jahre 1971 gehören dem Gemeinderat der Stadt T. je vier bisherige Gemeinderäte von I. und H. an. Sie werden von den Gemeinderäten von I. und H. nach §§ 9 Abs. 1 Satz 6 und 37 Abs. 7 GO vor Eintritt der Rechtswirksamkeit dieser Vereinbarung gewählt, die dabei gleichzeitig die Reihenfolge der übrigen Gemeinderäte als Ersatzleute der gewählten Gemeinderäte bestimmen. (2) Für die regelmäßigen Gemeinderatswahlen ab dem Jahre 1971 wird nach § 27 Abs. 2 GO durch Hauptsatzung der Stadt T. die unechte Teilortswahl eingeführt. Dabei wird vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 bestimmt, 1. dass sich die Zahl der Gemeinderäte der Stadt T. nach der Gemeindegrößengruppe mit 10.001 - 20.000 Einwohnern richtet (§ 25 Abs. 2 S. 2 GO) und somit 20 beträgt (§ 25 Abs. 2 S. 1 GO) und 2. dass von den 20 Sitzen im Gemeinderat der Stadt T. 14 mit Vertretern der bisherigen Stadt T. 3 mit Vertretern des Stadtteils I. und 3 mit Vertretern des Stadtteils H. zu besetzen sind. Rückt die Stadt T. in den Gemeindegrößengruppen nach § 5 Abs. 2 S. 1 GO auf, kann gemäß § 25 Abs. 2 S. 2 GO bestimmt werden, dass für die Zahl ihrer Gemeinderäte die jeweils nächsthöhere Gemeindegrößengruppe maßgebend ist. Bei Änderungen der Zahl der Gemeinderäte der Stadt T., im Fall von Eingliederungen weiterer Gemeinden in die Stadt T. und sonst für jede regelmäßige Gemeinderatswahl ab dem Jahre 1979 werden die Sitze im Gemeinderat der Stadt T. auf die bisherige Stadt T. und die übrigen als Wohnbezirke i.S. des § 27 Abs. 2 GO bei der Sitzverteilung zu berücksichtigenden Stadtteile in der Weise verteilt, da jeder Stadtteil vorweg einen Sitz und darüber hinaus so viele weitere Sitze erhält, wie von den übrigen Sitzen im Verhältnis der Bevölkerungsanteile dieser Stadtteile nach dem Stand vom 30.06. des der jeweiligen nächsten Wahl vorangegangenen Jahres nach dem Höchstzählverfahren d`Hondt auf ihn entfallen.“ Die Eingliederungsvereinbarung zwischen der Gemeinde D. und der Beigeladenen vom xx.xx.1971 enthält folgende Regelung: „§ 5 (1) Bis zur regelmäßigen Gemeinderatswahl im Jahre 1974 gehören dem Gemeinderat der Stadt T. zwei bisherige Gemeinderäte von D. an. Sie werden vom Gemeinderat von D. nach § 9 Abs. 1 Satz 6 und § 37 Abs. 7 GO vor Eintritt der Rechtswirksamkeit dieser Vereinbarung gewählt, der dabei gleichzeitig die Reihenfolge der übrigen Gemeinderäte als Ersatzleute der gewählten Gemeinderäte bestimmt. (2) Für die regelmäßigen Gemeinderatswahlen ab dem Jahre 1971 ist nach § 27 Abs. 2 GO durch Hauptsatzung der Stadt T. die unechte Teilortswahl eingeführt. Dabei ist vorbehaltlich des Satzes 3 bestimmt, dass sich die Zahl der Gemeinderäte der Stadt T. nach der Gemeindegrößengruppe mit 10.001 - 20.000 Einwohnern richtet (§ 25 Abs. 2 Satz 2 GO) und somit 20 beträgt (§ 25 Abs. 2 Satz 1 GO). Diese 20 Sitze im Gemeinderat der Stadt T. werden auf die bisherige Stadt T. und die übrigen als Wohnbezirke im Sinne des § 27 Abs. 2 GO bei der Sitzverteilung zu berücksichtigenden Stadtteile I., H. und D. in der Weise verteilt, dass jeder Stadtteil vorweg einen Sitz und darüber hinaus so viele weitere Sitze erhält, wie von den übrigen Sitzen im Verhältnis der Bevölkerungsanteile dieser Stadtteile nach dem Stand vom 30. Juni des der jeweiligen nächsten Wahl vorangegangenen Jahres nach dem Höchstzählverfahren d'Hondt auf ihn entfallen.“ In der Vereinbarung zwischen der Gemeinde Ditt. und der Beigeladenen vom xx.xx.1974 heißt es: „§ 5 (1) Bis zur nächsten regelmäßigen Gemeinderatswahl gehören alle Gemeinderäte der eingegliederten Gemeinde dem Gemeinderat der Stadt T. an. (2) Die Stadt T. verpflichtet sich, zur nächsten regelmäßigen Gemeinderatswahl die unechte Teilortswahl (§ 27 Abs. 2 GO) in Ditt. einzuführen und die Zahl der Gemeinderäte nach der nächsthöheren Gemeindegrößengruppe (§ 25 Abs. 2 GO) zu bestimmen. (3) Die Verteilung der Sitze im Gemeinderat der Stadt T. auf die Teilorte erfolgt dem Bevölkerungsanteil entsprechend nach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt. Der eingegliederten Gemeinde wird jedoch in jedem Falle mindestens ein Sitz garantiert.“ Und schließlich enthält die Eingliederungsvereinbarung zwischen der Beigeladenen und der Gemeinde Dis. vom xx.xx.1974 folgende Regelungen: „§ 2 (1) Bis zur nächsten regelmäßigen Gemeinderatswahl am. 20. April 1975 gehören drei Gemeinderäte der eingegliederten Gemeinde dem Gemeinderat der Stadt T. an (§ 9 Abs. 1 GO). (2) Die Stadt T. verpflichtet sich, zur nächsten regelmäßigen Wahl der Gemeinderäte die unechte Teilortswahl (§ 27 Abs. 2 GO) einzuführen und die Zahl der Gemeinderäte nach der nächsthöheren Gemeindegrößengruppe (§ 25 Abs. 2 Satz 2 GO) zu bestimmen. (3) Die Verteilung der Sitze im Gemeinderat der Stadt T. auf den Stadtteil Dis. erfolgt dem Bevölkerungsanteil entsprechend nach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt. Der eingegliederten Gemeinde wird jedoch in jedem Falle mindestens ein Sitz garantiert. Bei der nächsten regelmäßigen Wahl am 20. April 1975 erhält der Stadtteil Dis. 2 Sitze.“ Am xx.xx.1975 erließ das Regierungspräsidium S. Bestimmungen über die Rechtsfolgen der Eingliederung der Gemeinde Dittig. in die Stadt T. Hierin sind keine näheren Bestimmungen zur Ausgestaltung der unechten Teilortswahl enthalten. In § 10 der Hauptsatzung der Beigeladenen vom xx.xx.2001 werden ebenfalls nähere Bestimmungen hinsichtlich der Durchführung der Wahl der Gemeinderäte als unechte Teilortswahl getroffen: „§ 10 Unechte Teilortswahl (1) Die in § 9 Abs. 1 genannten Stadteile bilden je einen Wohnbezirk im Sinne von § 27 Abs. 2 Satz 1 GemO. Die Sitze im Gemeinderat sind nach Maßgabe des Absatzes 2 mit Vertretern dieser Wohnbezirke zu besetzen (unechte Teilortswahl). Die Zahl der Stadträte beträgt 18. (2) In Anwendung des Prinzips des Verhältniswahlrechts und der Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des Bevölkerungsanteils der einzelnen Wohnbezirke sind die insgesamt 18 Sitze im Gemeinderat nach folgendem Verhältnis zu besetzen: 2.1 Wohnbezirk T. 12 Sitze 2.2 Wohnbezirk D. 1 Sitz 2.3 Wohnbezirk Dis. 1 Sitz 2.4 Wohnbezirk Dittig. 1 Sitz 2.5 Wohnbezirk Ditt. 1 Sitz 2.6 Wohnbezirk H. 1 Sitz 2.7 Wohnbezirk I. 1 Sitz“ Die Beigeladene hatte am 1. Januar 2019 14.427 Einwohner. Der Stadtteil D. hatte 333 Einwohner, der Stadtteil Dis. hatte 967 Einwohner, der Stadtteil Dittig. hatte 984 Einwohner, der Stadtteil Ditt. hatte 735 Einwohner, der Stadtteil H. hatte 781 Einwohner und der Stadtteil I. hatte 1.123 Einwohner. Jeder der Teilorte, mit Ausnahme der Kernstadt, verfügt über einen eigenen Ortschaftsrat. Die Wahl der Gemeinderäte der Beigeladenen fand am xx.xx.2019 statt, die Ergebnisse wurden am xx.xx.2019 im Gemeindeblatt bekannt gegeben. Die CDU erlangte 9 Sitze, die Bürgerliste 6 Sitze, die UFW 4 Sitze und Die Linke 1 Sitz. Mit Schreiben vom xx.xx.2019, bei der Beigeladenen am xx.xx.2019 eingegangen, erhob die Klägerin Einspruch gegen die Wahl der Gemeinderäte der Beigeladenen. Zur Begründung führte sie aus, dass sämtliche Wahlvorschläge gesetzeswidrig vom Wahlausschuss für zulässig erklärt worden seien und die unechte Teilortswahl sie in ihren Rechten verletze. Sie sei in ihrem Recht als Wählerin auf gleichberechtigte Repräsentation von Männern und Frauen im Gemeinderat verletzt. Die Wahlvorschläge seien entgegen der gesetzlichen Bestimmungen des § 18 Abs. 2 KomWO i. V. m. § 9 Abs. 6 KomWG zugelassen worden. Im neuen Gemeinderat würden nur 2 der 18 Sitze von Frauen eingenommen, die übrigen seien mit Männern besetzt. Dies liege darin begründet, dass alle Wahlvorschläge überproportional mit Männern besetzt worden seien. Daher müsse die Wahl für ungültig erklärt werden und eine Neuwahl mit gesetzeskonformen Wahlvorschlägen durchgeführt werden. Außerdem sei das Konzept der unechten Teilortswahl verfassungswidrig, wodurch sie ebenfalls in ihren Rechten verletzt werde. So entsende jede der Ortschaften einen Vertreter in den Gemeinderat, obwohl bei den Einwohnerzahlen erhebliche Unterschiede bestünden. Hinzu komme, dass die Kernstadt ca. 7mal mehr Einwohner als der Stadtteil I. habe, aber mit 12 Vertretern im Gemeinderat vertreten sei. Somit wiege eine Stimme als I. nicht gleich viel wie die Stimme der kleineren Ortschaften oder der Kernstadt. Dies sei undemokratisch und verstoße gegen Art. 20 Abs. 1 GG und Art. 28 Abs. 1 GG. Ein weiterer Verstoß sei darin zu sehen, dass der Ersatzkandidat der CDU für den Wohnbezirk I., Herr A. K., mit nur 191 erhaltenen Stimmen theoretisch in den Gemeinderat nachrücken könnte, obwohl die Bewerber der Bürgerliste, Herr A. M. und Herr A. D., mit je 1.331 und 501 Stimmen in ihrem Ergebnis um ein Vielfaches mehr demokratisch legitimiert seien. Auch dies sei undemokratisch und verstoße gegen Art. 20 Abs. 1 GG und Art. 28 Abs. 1 GG. Außerdem erfahre sie als „Zugezogene“ eine indirekte Einschränkung bei der Aufstellung eines neuen, eigenen Wahlvorschlags sowie ihrer eigenen Wählbarkeit. Sie habe in Erwägung gezogen, für die Gemeinderatswahlen einen eigenen Wahlvorschlag aufzustellen. Aufgrund der unechten Teilortswahl habe sie diesen Aufwand nicht betrieben. Die unechte Teilortswahl diskriminiere sie in ihrer praktischen Wählbarkeit als „Zugezogene“. Schließlich seien die amtlichen Stimmzettel unverständlich. Obwohl sie eine Akademikerin mit abgeschlossenem Staatsexamen sei und den Stimmzettel nach bestem Wissen und Gewissen ausgefüllt habe, sei ihre Stimmabgabe falsch und somit teilungültig gewesen. So habe sie den unter jedem Wahlvorschlag stehenden Hinweis, dass sie bei den Wahlvorschlägen unter dem Wahlbezirk I. nicht mehr als einen Bewerber wählen dürfe, dahingehend verstanden, dass man im Wahlbezirk I. nicht mehr als einen Bewerber je Wahlvorschlag wählen könne. Die Beigeladene äußerte sich zum Einspruch der Klägerin nicht. Nach vorheriger Anhörung der Klägerin am xx.xx.2019 wies das Landratsamt M. den Einspruch der Klägerin gegen die Gemeinderatswahl in T. mit Bescheid vom xx.xx.2019 zurück. Zur Begründung führte es aus, dass der Einspruch weder zulässig noch begründet sei. Ein Verstoß gegen § 9 Abs. 6 KomWG sei nicht gegeben. Diese Soll-Vorschrift bezwecke eine gleichmäßige anteilige Repräsentation von Männern und Frauen in kommunalen politischen Organen. Die tatsächliche Realisierung dieses Ziels hänge aber entscheidend davon ab, dass sich ebenso viele Frauen um ein politisches Amt bemühten, wie Männer. Soweit dies nicht der Fall sei, könnten die Wahlvorschläge schon aus tatsächlichen Gründen nicht in gleichem Maße mit Frauen und Männern besetzt sein. Soweit § 9 Abs. 6 Satz 2 KomWG die Möglichkeit eröffne, die Zielsetzung des § 9 Abs. 6 Satz 1 KomWG dadurch umzusetzen, dass man eine alternierende Reihenfolge innerhalb der Wahlvorschläge festsetze, handle es sich lediglich um eine Kann-Vorschrift. Es stehe dem Gemeindewahlausschuss jedoch nicht zu, auf die Reihenfolge der einzelnen Personen Einfluss zu nehmen. Der Gesetzgeber bringe in § 9 Abs. 6 Satz 3 KomWG unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Einhaltung des § 9 Abs. 6 Satz 1 und 2 KomWG kein Entscheidungskriterium für die Zulassung eines Wahlvorschlages sei. Es stehe den Wählervereinigungen frei, eine abwechselnde Reihenfolge von Frauen und Männern für den Wahlvorschlag festzuschreiben. Darüber hinaus sei es verfassungswidrig, wenn den Parteien eine verbindliche Reihenfolge vorgeschrieben würde. Auch die Anwendung des Systems der unechten Teilortswahl führe nicht zu einem Wahlfehler. Diese bezwecke, für die räumlich getrennten Ortsteile eine Vertretung im Gemeinderat zu sichern. Die Einführung der unechten Teilortswahl stehe im Ermessen des Gemeinderats. Das Verhältnis der Vertreter aus der Kernstadt und den Ortsteilen werde durch die Hauptsatzung der Stadt festgelegt. Nach § 27 Abs. 2 Satz 4 GemO seien bei der Bestimmung der Anzahl der Sitze die örtlichen Verhältnisse und die Bevölkerungszahl zu berücksichtigen. Insoweit sei das Verhältnis der Bevölkerungszahl alleine nicht maßgebend. Zu den örtlichen Verhältnissen gehörten neben gewachsenen Strukturen oder der eingeführten Ortschaftsverfassung auch Regelungen aus der Eingliederungsvereinbarung. Ob die Klägerin als „Zugezogene“ in einem Ortsteil eine indirekte Einschränkung bei der Aufstellung eines Wahlvorschlags oder eine Einschränkung ihrer Wählbarkeit habe, sei rechtlich unerheblich. Allein der Umstand, dass es sich bei der unechten Teilortswahl um eine anspruchsvolle Wahl handle, führe nicht zur Verfassungswidrigkeit des Wahlsystems. Die von der Klägerin vorgetragenen Aspekte ließen in keiner Weise eine mögliche, aber erforderliche subjektive Rechtsverletzung der Klägerin erkennen. Da es ihrem Einspruch dem nach § 31 Abs. 1 Satz 3 KomWG darüber hinaus an dem erforderlichen Quorum fehle, sei er bereits unzulässig. Hiergegen hat die Klägerin am xx.xx.2019 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Sie begründete die Klage im Wesentlichen damit, dass ihr Einspruch zulässig und begründet sei. Sie mache eine Verletzung ihrer Rechte als Wählerin, Frau und Mutter von vier Töchtern auf gleichberechtigte Repräsentation von Männern und Frauen im Gemeinderat geltend, weil § 18 Abs. 2 KomWO i. V. m. § 9 Abs. 6 KomWG bei der Vorbereitung zur Wahl nicht beachtet worden sei. Im Ergebnis der Wahl spiegle sich aufgrund der männerfreundlichen Wahlvorschläge die Strategie zur männlichen Machterhaltung wider. Selbst wenn die Kann-Vorschrift des § 9 Abs. 6 Satz 2 KomWG nicht zwingend zu beachten sei, so habe man jedoch § 9 Abs. 6 Satz 1 KomWG zwingend umzusetzen. Sie sei daher in ihren Rechten aus Art. 3 Abs. 2 GG verletzt. Eine Rechtsverletzung sei auch dadurch gegeben, dass das System der unechten Teilortswahl verfassungswidrig sei. Die Klägerin hat schriftlich beantragt, die Einspruchsentscheidung des Landratsamts M. vom xx.xx.2019 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Wahl der Gemeinderäte der Beigeladenen vom xx.xx.2019 für ungültig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung auf seine Entscheidung über den Einspruch. Insbesondere sei die Klage bereits unzulässig, da die Klägerin nicht klagebefugt sei, denn eine Betroffenheit in eigenen Rechten sei nicht erkennbar. Mit Beschluss vom xx.xx.2019 ist die Stadt T. beigeladen worden. Sie hat keinen Antrag gestellt. Der Beklagte hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt, besondere örtliche Gegebenheiten könnten sich auch daraus ergeben, dass der Stadtteil I. zuletzt durch die Ausweisung von Neubaugebieten stark angewachsen sei. Bei der Verteilung der Sitze auf die jeweiligen Ortsteile stehe dem Gemeinderat ein weiter Spielraum zu. Es liege jedenfalls keine Willkür vor. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass auch die Gemeinderäte der jeweiligen Stadtteile für eine Änderung der Hauptsatzung und damit für eine Verkleinerung des Gemeinderats gestimmt hätten. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Beigeladene ergänzend ausgeführt, dass sie ihre Hauptsatzung im Jahr 1999 geändert habe. Dort sei statt der bisher nächst größeren Gemeindegruppe, die nächst kleinere bestimmt worden. Hierdurch habe man die Effizienz des Gemeinderats stärken wollen. Der Beschluss sei mit der erforderlichen qualifizierten Mehrheit erfolgt. In der Änderung der Hauptsatzung könne man auch eine Abänderung der Eingliederungsvereinbarungen sehen. Jedenfalls seien diese durch diese Änderung fortgeschrieben worden. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass die Stadtteile unterschiedliche Gemarkungsgrößen hätten. So habe I. eine kleinere Gemarkung als die übrigen Stadtteile. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Behördenakte sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.