Urteil
7 K 3283/20
VG Stuttgart 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2021:1027.7K3283.20.00
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Leitsätze
1. Verfügt eine Behörde über keinen Nachtbriefkasten oder eine vergleichbare Einrichtung und trägt der Widerspruchsführer glaubhaft vor, er habe sein Widerspruchsschreiben am Tag des Fristablaufs in den Briefkasten der zuständigen Behörde eingeworfen, so hat der Widerspruchsführer den Widerspruch trotz entgegenstehendem Eingangsstempel rechtzeitig erhoben.(Rn.20)
2. Im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist ein öffentlich-rechtliches Hausverbot regelmäßig zu befristen.(Rn.25)
3.Die Auseinandersetzung mit der zeitlichen Dauer des Hausverbots muss in dem Bescheid, in dem das Hausverbot verfügt wird, ihren Ausdruck finden.(Rn.27)
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 23.3.2020 und deren Widerspruchsbescheid vom 19.5.2020 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verfügt eine Behörde über keinen Nachtbriefkasten oder eine vergleichbare Einrichtung und trägt der Widerspruchsführer glaubhaft vor, er habe sein Widerspruchsschreiben am Tag des Fristablaufs in den Briefkasten der zuständigen Behörde eingeworfen, so hat der Widerspruchsführer den Widerspruch trotz entgegenstehendem Eingangsstempel rechtzeitig erhoben.(Rn.20) 2. Im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist ein öffentlich-rechtliches Hausverbot regelmäßig zu befristen.(Rn.25) 3.Die Auseinandersetzung mit der zeitlichen Dauer des Hausverbots muss in dem Bescheid, in dem das Hausverbot verfügt wird, ihren Ausdruck finden.(Rn.27) Der Bescheid der Beklagten vom 23.3.2020 und deren Widerspruchsbescheid vom 19.5.2020 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klage ist zulässig. Insbesondere scheitert die Zulässigkeit der Klage nicht daran, dass der Bescheid der Beklagten vom 23.3.2020 bereits unanfechtbar geworden wäre, weil die Klägerin die Widerspruchsfrist des § 70 Absatz 1 Satz 1 VwGO nicht eingehalten hätte. Hiernach ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, schriftlich in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Der Klägerin ist der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid der Beklagten vom 23.3.2020 mit Postzustellungsurkunde gemäß § 3 Absatz 1 und 2 Satz 1 LVwZG i. V. m. § 180 ZPO am 27.3.2020 zugestellt worden. Etwaige Zustellungsfehler sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Gemäß § 57 Absatz 1 VwGO, § 222 ZPO und § 188 Absatz 2 BGB ist die einmonatige Widerspruchsfrist damit am 27.4.2020 abgelaufen. Nach der Rechtauffassung des Gerichts ist jedoch davon auszugehen, dass die Klägerin - wie von ihr glaubhaft vorgetragen - ihr Widerspruchsschreiben am Abend des 27.4.2020 und somit rechtzeitig beim Jugendamt der Beklagten eingeworfen hat. Zwar wird der Zeitpunkt des Einwurfs des Widerspruchschreibens grundsätzlich durch den entsprechenden Eingangsstempel belegt. Denn bei dem behördlichen Eingangsstempel handelt es sich grundsätzlich um eine öffentliche Urkunde i.S.v. § 98 VwGO i. V. m. § 418 Absatz 1 ZPO, die den vollen Beweis für die Richtigkeit des durch den Stempel angegebenen Eingangsdatums erbringt (vgl. VG Stuttgart Urteil vom 21.8.2006 - 6 K 1360/08 -, juris Rn. 20 m. w. N.). Der Stempel des Jugendamts der Beklagten weist vorliegend den 28.4.2020 als Eingangsdatum des Widerspruchsschreibens der Klägerin aus. Hiernach wäre der Widerspruch somit nicht fristgerecht erhoben worden. Allerdings verfügt das Jugendamt der Beklagten nicht über einen Nachtbriefkasten. Alle Schreiben, die nach Dienstschluss in den Briefkasten des Jugendamts eingeworfen und am nächsten Tag aus diesem entnommen werden, erhalten hiernach den Eingangsstempel dieses Tages. Damit kann anhand des Eingangsstempels nicht festgestellt werden, ob der Widerspruch am 27.4.2020 bis um 23:59 Uhr oder am 28.4.2020 ab 0 Uhr eingeworfen worden ist. In diesem Fall ist bei dem glaubhaften Vortag seitens der Klägerin, sie habe ihren Widerspruch schon am 27.4.2020 abends in den Briefkasten des Jugendamts der Beklagten eingeworfen, davon auszugehen, dass der Widerspruch rechtzeitig erhoben worden ist (vgl. Dolde/Posch in: Schoch/Schneider, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: Juli 2021, § 70 Rn. 25). Denn der Bürger muss Rechtsmittelfristen voll ausschöpfen und die Rechtsbehelfsschrift auch nach Dienstschluss in den Hausbriefkasten der Behörde einwerfen können. Die Behörden müssen somit Vorkehrungen treffen, dass die Frist ausgenutzt werden kann. Sind derartige Vorkehrungen – wie vorliegend – nicht vorhanden und wird der Widerspruch am letzten Tag der Frist in den gewöhnlichen Briefkasten eingeworfen, darf sich das Organisationsverschulden der Beklagten nicht zu Lasten der Widerspruchsführerin – hier der Klägerin – auswirken, wenn sie – wie geschehen – glaubhaft vorträgt, ihr Widerspruchschreiben schon am Abend des 27.4.2020 in den Briefkasten des Jugendamts der Beklagten eingeworfen zu haben. Unabhängig hiervon hätte die Klägerin auch den Gegenbeweis für die Unrichtigkeit des Eingangsstempels erbracht (§ 98 VwGO i. V. m. § 418 Absatz 2 ZPO). Denn die Zeugin ... hat glaubhaft angegeben, dass sie mit der Klägerin telefoniert und diese ihr erzählt habe, dass sie sich am letzten Tag der Widerspruchsfrist befinde. Die Zeugin ... habe der Klägerin geraten, das Widerspruchsschreiben handschriftlich zu verfassen und persönlich einzuwerfen. Der Zeuge ... wiederum hat glaubhaft angegeben, dass er gesehen habe, wie die Klägerin an einem 27. einen Brief bei einer Behörde der Beklagten eingeworfen habe. In der Gesamtschau stützen diese Zeugenaussagen die Einlassung der Klägerin, sie habe ihr Widerspruchsschreiben am Abend des 27.4.2020 beim Jugendamt der Beklagten eingeworfen, auch wenn weder die Zeugin ... noch der Zeuge ... gesehen haben, ob die Klägerin ihren Widerspruch oder ein anderes Schreiben in den Briefkasten des Jugendamts der Beklagten eingeworfen hat. Denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Klägerin noch ein anderes Schreiben am 27. oder 28.4.2020 in den Briefkasten des Jugendamts der Beklagten eingeworfen haben könnte, sodass es sich bei dem eingeworfenen Schreiben um ihr Widerspruchsschreiben handeln muss. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 23.3.2020 und der Widerspruchsbescheid derselben vom 19.5.2020 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die das angeordnete Hausverbot ist das Hausrecht der Verwaltungsbehörde im öffentlichen Bereich. Es umfasst das Recht, zur Wahrung der Zweckbestimmung einer öffentlichen Einrichtung und insbesondere zur Abwehr von Störungen des Dienstbetriebes über den Aufenthalt von Personen in den Räumen der Einrichtung zu bestimme. Eine besondere gesetzliche Regelung ist hierfür nicht erforderlich. Die Befugnis zur Ausübung des Hausrechts ergibt sich daraus, dass eine Behörde, die eine bestimmte Aufgabe zu erfüllen hat, auch bestimmen können muss, ob sie eine Person vom Betreten ihrer Räume ausschließt, weil diese ihre ordnungsgemäße Tätigkeit gefährdet oder stört (vgl. VGH BW Beschluss vom 17.5.2017 – 1 S 893/17 -, juris Rn. 3). Ob der Bescheid der Beklagten vom 23.3.2020 und der Widerspruchsbescheid derselben vom 19.5.2020 aufgrund der gemäß § 28 Absatz 1 LVwVfG grundsätzlich notwendigen und hier fehlenden Anhörung schon formell rechtswidrig ist oder ein Absehen von der Anhörung gemäß § 28 Absatz 2 Nummer 1 LVwVfG in Betracht kam, kann hier dahinstehen. Denn die genannten Bescheide sind jedenfalls deswegen rechtswidrig, weil die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung eines Hausverbots in der vorliegenden Form nicht gegeben sind. Es fehlt hier im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an einer Befristung des Hausverbots. Der Ausspruch eines Hausverbots hat präventiven Charakter, indem es darauf abzielt, zukünftige Störungen des Betriebsablaufs in der Behörde zu vermeiden. Es dient dem öffentlichen Interesse an einem ungestörten Ablauf des Dienstbetriebes. Dieses Interesse richtet sich nicht nur darauf, die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Einrichtung in dem Sinne zu gewährleisten, dass Störungen der Tätigkeit des Hoheitsträgers selbst unterbleiben. Die Sicherstellung des ungestörten Ablaufs des Beratungs- und Dienstleistungsbetriebes in den Dienstgebäuden dient darüber hinaus auch der Wahrung der Rechte der Mitarbeiter aus Gründen der dienstrechtlichen Fürsorgepflicht und der Wahrung der Rechte der übrigen Kunden bzw. Besucher. Das ausgesprochene Hausverbot hat grundsätzlich zunächst die Tatsachen zu benennen, die in der Vergangenheit den Hausfrieden gestört haben. Weiter ist anzuführen, dass in Zukunft wieder mit Störungen zu rechnen und das Hausverbot daher geeignet und erforderlich ist, um erneute Vorfälle zu verhindern. Allerdings muss eine Behörde auch mit aus ihrer Sicht schwierigen Besuchern zurechtkommen und sie ihr Anliegen ungehindert vortragen lassen. Sie kann daher nicht sogleich auf ein Hausverbot zurückgreifen. Diese Möglichkeit ist ihr vielmehr erst dann eröffnet, wenn der Dienstablauf nachhaltig gestört wird, zum Beispiel, weil Bedienstete beleidigt werden oder der Besucher in nicht hinnehmbarer Weise aggressiv reagiert und mit einer Wiederholung derartiger Vorfälle zu rechnen ist (vgl. VGH BW Beschluss vom 17.5.2017 – 1 S 893/17 -, juris Rn. 9). Im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist ein öffentlich-rechtliches Hausverbot zudem regelmäßig zu befristen. Eine bestimmte Dauer oder auch nur eine Regeldauer für ein Hausverbot gibt es nicht. Maßgebend sind wie bei jeder Ermessensentscheidung die Umstände des Einzelfalles. In den Entscheidungsprozess sind unter anderem das Maß der zu erwartenden Störung, das bisherige Verhalten des Störers. und die konkrete Ausgestaltung des Hausverbotes (völliges Hausverbot oder Hausverbot mit Maßgaben) einzustellen. Zu berücksichtigen ist aber auch, ob Zweck der öffentlichen Einrichtung eine Verwaltungsaufgabe ist, auf deren Wahrnehmung der Einzelne einen verfassungsrechtlichen oder gesetzlichen Anspruch hat, oder ob es sich nur um eine Einrichtung der allgemeinen Daseinsvorsorge wie eine Sport- oder Kultureinrichtung handelt. Schließlich sind etwaige rechtliche Vorgaben für den Kontakt mit der öffentlichen Einrichtung zu berücksichtigen (vgl. Sächsisches LSG Urteil vom 13.8.2015 - L 3 AS 708/21 - juris Rn. 85 bis 86 m. w. N.). Nach diesen Maßgaben hat die Beklagte in ihrem Bescheid zwar die Tatsachen benannt, die in der Vergangenheit den Hausfrieden gestört haben. Weiterhin hat sie auch nachvollziehbar angeführt, dass in Zukunft wieder mit Störungen zu rechnen und ein Hausverbot grundsätzlich geeignet und erforderlich ist, um erneute Vorfälle zu verhindern. Allerdings fehlt es in den maßgeblichen Bescheiden vollkommen an einer Auseinandersetzung mit der Dauer des Hausverbots. Dies ist vor allem deswegen gravierend, weil das Hausverbot nach den Bescheiden der Beklagten zeitlich unbegrenzt gilt, jedoch die Vormundschaft des Jugendamts für das Kind der Klägerin zeitlich begrenzt ist. Daher trägt auch das Argument, dass sich die Klägerin auch weiterhin - jedoch nunmehr am Telefon - respektlos und beleidigend gegenüber dem für die Vormundschaft über ihr Kind zuständigen Mitarbeiter des Jugendamts verhalte und dies für diesen Mitarbeiter eine erhebliche Belastung darstelle, kein zeitlich vollkommen unbegrenztes Hausverbot. Unabhängig hiervon hätte eine Auseinandersetzung mit der zeitlichen Dauer des Hausverbots schon in den Bescheiden der Beklagten ihren Ausdruck finden müssen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (§ 124a Absatz 1 Satz 1, 124 Absatz 2 Nummer 3 und 4 VwGO) liegen nicht vor. Mit Beschluss vom 20.8.2019 entzog das Amtsgericht ... – Familiengericht – der Klägerin die elterliche Sorge für ihre Tochter und ordnete eine Vormundschaft durch das Jugendamt ... an. Am 16.3.2020 suchte die Klägerin den für ihre Tochter zuständigen Mitarbeiter des Jugendamtes in seiner Dienststelle auf und bedrängte diesen, ihr ihre Tochter herauszugeben. Sie weigerte sich, die Behörde zu verlassen, als sie hierzu seitens des Mitarbeiters aufgefordert wurde. Dieser informierte die übrigen anwesenden Kollegen und rief die Polizei, die 15 Minuten danach eintraf. In dieser Zeit redete sich die Klägerin immer mehr in einen hysterischen Zustand. Die Polizei nahm die die Personalien der Klägerin auf und befragte den Mitarbeiter zum Sachverhalt. Daraufhin ging die Klägerin mit den Polizeibeamten nach draußen. Als der Mitarbeiter nach weiteren 15 Minuten die Dienststelle verlassen wollte, kam ihm die Klägerin erneut entgegen und flehte ihn an, ihr ihre Tochter herauszugeben. Nachdem die Klägerin die Dienststelle trotz eines erneuten Verweises nicht verlassen wollte, zog sich der Mitarbeiter über das Treppenhaus wieder in die Dienstelle zurück und verließ diese über den Hinterausgang zum Innenhof. Zu ähnlichen Vorfällen kam es bereits zuvor im Beratungszentrum Süd und in der Kinderschutzgruppe. Zudem bedrängte die Klägerin den Mitarbeiter am 19.3.2019 in der U-Bahn-Haltestelle ... und verlange die Herausgabe ihrer Tochter. Mit Bescheid vom 23.3.2020 - zugestellt am 27.3.2020 – untersagte die Beklagte der Klägerin bis auf Widerruf, das Dienstgebäude des Jugendamtes (Gebäude ...) der Stadt ... zu betreten und sich darin aufzuhalten. Zudem ordneten sie die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung bezog sich die Beklagte auf die zuvor geschilderten Vorfälle und führte aus, dass das Verhalten der Klägerin für den betroffenen Mitarbeiter die übrigen in der Dienststelle tätigen Mitarbeiter sowie die übrigen Klientinnen eine unzumutbare Belastung darstelle. Soweit ein Kontakt mit der Klägerin notwendig sei, würde sich das Jugendamt schriftlich oder über eine von ihr bevollmächtigte Person mit ihr in Verbindung setzen. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 25.4.2020 Widerspruch ein und gab an die Begründung nachreichen zu wollen. Nach dem Poststempel der Beklagten ist das Widerspruchsschreiben der Klägerin am 28.4.2020 bei der Beklagten eingegangen. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.5.2020 – zugestellt am 26.5.2020 – wies die Beklagten den Widerspruch der Klägerin als unzulässig zurück. Sie führte im Wesentlichen aus, die Widerspruchsfrist sei am 27.4.2020 abgelaufen. Da der Widerspruch der Klägerin erst am 28.4.2020 bei der Beklagten eingegangen sei, sei er nicht fristgerecht erhoben worden. Die Klägerin hat am 26.6.2020 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Sie macht im Wesentlichen geltend, sie habe ihr Widerspruchschreiben am Abend des 27.4.2020 in den Briefkasten des Jugendamtes eingeworfen. Dies könne ihre Freundin ... sowie Herr ... bezeugen. Das Jugendamt der Beklagten verfüge zudem über keinen Nachtbriefkasten, sodass bei einem Einwurf eines Widerspruchs nach Dienstschluss seitens der Beklagten gar nicht festgestellt werden könne, ob der Widerspruch am 27.4.2020 bis um 23:59 Uhr oder am 28.4.2020 ab 0 Uhr eingeworfen worden sei. Dieses Organisationsverschulden der Beklagten könne ihr dann jedoch nicht zur Last gelegt werden. Des Weiteren hätten die Zeugenaussagen ergeben, dass sie den Widerspruch am 27.4.2020 in den Briefkasten des Jugendamtes eingeworfen habe. In der Sache sei ein unbefristetes Hausverbot nicht verhältnismäßig. Sie habe sich damals in einer Ausnahmesituation befunden, weil ihr in der Corona-Pandemie ihr Kind weggenommen worden sei. Sie fühle sich durch das Jugendamt ebenfalls respektlos behandelt. Körperlich aggressiv sei sie zudem nie gewesen. Zudem habe sie damals selbst darauf bestanden, dass die Polizei gerufen werde, damit diese sich vor Ort ein Bild von der Sachlage machen könne. Der Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 23.3.2020 und den Widerspruchsbescheid derselben vom 19.5.2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage anzuweisen. Sie führt im Wesentlichen aus, dass die Klage nicht zulässig sei, weil die Klägerin die Widerspruchsfrist nicht eingehalten habe und Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht ersichtlich seien. Dies werde durch den Posteingangsstempel nachgewiesen. Am 28.4.2020 sei der Wiederspruch der Klägerin auch aus dem Briefkasten entnommen worden. Zwar sei es richtig, dass das Jugendamt nicht über einen Nachtbriefkasten verfüge und alle Schreiben, die nach Dienstschluss eingeworfen und am nächsten Tag entnommen würden, den Eingangsstempel dieses Tages erhielten. Trotzdem beweise der Eingangsstempel den Eingang dieser Schreiben an dem Tag, der auf dem Stempel ausgewiesen sei und die Klägerin müsse das Gegenteil beweisen. Dies sei ihr durch die Zeugenaussagen nicht gelungen, weil keiner der beiden Zeugen gesehen habe, dass die Klägerin das Widerspruchsschreiben an dem Abend des 27.4.2020 in den Briefkasten des Jugendamts geworfen habe. In der Sache sei es zwar richtig, dass das Hausverbot unbefristet erfolgte. Allerdings zeige sich die Klägerin auch weiterhin – jedoch nunmehr am Telefon - respektlos und beleidigend gegenüber dem für die Vormundschaft über ihr Kind zuständigen Mitarbeiter des Jugendamts. Dies stelle für diesen Mitarbeiter schon eine erhebliche Belastung dar. Sollte die Klägerin das Jugendamt betreten können, würde sich diese seit mittlerweile drei Jahren bestehende Belastung steigern. Mit Beschluss vom 4.9.2020 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen worden. In der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2021 hat das Gericht die Zeugin ... sowie den Zeugen ... vernommen. Bezüglich des Inhalts der Zeugenaussagen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Behördenakten verwiesen.