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Urteil

A 7 K 1802/20

VG Stuttgart 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2021:1105.A7K1802.20.00
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Leitsätze
§ 26 Absatz 2 und 5 Satz 1 und 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ist dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass dem Stammberechtigten in der Bundesrepublik Deutschland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sein und dieser zumindest zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gemäß § 77 Absatz 1 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) in einer familiären Lebensgemeinschaft mit dem minderjährigen ledigen Kind in Deutschland leben muss.(Rn.18)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 26 Absatz 2 und 5 Satz 1 und 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ist dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass dem Stammberechtigten in der Bundesrepublik Deutschland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sein und dieser zumindest zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gemäß § 77 Absatz 1 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) in einer familiären Lebensgemeinschaft mit dem minderjährigen ledigen Kind in Deutschland leben muss.(Rn.18) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens der Beteiligten verhandeln und entscheiden, weil sie in der Ladung darauf hingewiesen worden sind (§ 102 Absatz 2 VwGO). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Absatz 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 25.3.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Absatz 5 VwGO). Dem Kläger steht kein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 26 Absatz 2 und 5 Satz 1 und 2 AsylG zu. Hiernach wird ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Flüchtlings auf Antrag als Flüchtling anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Flüchtling unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Über den Wortlaut hinausgehend ist § 26 Absatz 2 und 5 Satz 1 und 2 AsylG jedoch dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass dem Stammberechtigten in der Bundesrepublik Deutschland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sein und dieser zumindest zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gemäß § 77 Absatz 1 Satz 1 AsylG in einer familiären Lebensgemeinschaft mit dem minderjährigen ledigen Kind in Deutschland leben muss. Im Hinblick auf die erstgenannte teleologische Reduktion folgt das Gericht der überzeugenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (Urteil vom 6.8.2020 - A 4 K 1897/20 -, juris Rn. 43). Denn § 60 Absatz 1 Satz 2 AufenthG unterscheidet unter anderem zwischen Asylberechtigten bzw. Ausländern, denen die „Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar“ zuerkannt wurde, einerseits und Ausländern, die „außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge“ anerkannt sind, andererseits. Diese Unterscheidung gilt nach einer systematischen Auslegung auch für § 26 Absatz 2 und 5 AsylG, der darauf abstellt, dass die Anerkennung des Ausländers als schutzberechtigt „unanfechtbar“ und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Hinsichtlich der zweitgenannten teleologischen Reduktion ist auf den Sinn und Zweck des § 26 AsylG zu verweisen. Denn § 26 AsylG bezweckt einerseits Angehörigen der (Klein-)Familie des Schutzberechtigten die Herstellung und Aufrechterhaltung der Familieneinheit auf der Grundlage eines einheitlichen Schutzstatus sowie zum anderen eine Vereinfachung des Verfahrens und Entlastung des Bundesamtes und der Verwaltungsgerichte von mitunter schwierigen und langwierigen Prüfungen der dem Familienangehörigen persönlich drohenden Gefahren (vgl. BVerwG Urteil vom 17.11.2020 - 1 C 8.19 -, juris Rn. 23 bis 34). Beide Zwecke des Familienflüchtlingsschutzes können jedoch in der vorliegenden Fallgestaltung nicht erreicht werden. Denn zum einen müsste im Hinblick auf die Frage des Flüchtlingsstatus des Vaters des Klägers unter Umständen Ermittlungen im europäischen Ausland angestellt werden, sodass es insoweit zu keiner Vereinfachung des Verfahrens und Entlastung des Bundesamtes und der Verwaltungsgerichte käme. Zum anderen könnte ein lediges minderjähriges Kind eines im europäischen Ausland anerkannten Flüchtlings ohne die nach der Rechtsauffassung des Gerichts gebotene teleologische Reduktion den Flüchtlingsstatus erhalten, ohne die Familieneinheit mit dem Schutzberechtigten herzustellen oder aufrecht zu erhalten. Aus diesem Grund ist die Gewährung von Familienflüchtlingsschutz gemäß § 26 Absatz 2 und 5 Satz 1 und 2 AsylG auf diejenigen Fälle zu begrenzen, in denen der Stammberechtigte zumindest zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gemäß § 77 Absatz 1 Satz 1 AsylG in einer familiären Lebensgemeinschaft mit dem minderjährigen ledigen Kind in Deutschland lebt (insoweit a. A. wohl: OVG Hamburg Beschluss vom 14.12.2020 - 6 Bf 240/20.AZ -, juris). Nach den zuvor genannten Maßstäben hat der Kläger – unabhängig von der Frage, ob der Vater des Klägers in Dänemark unanfechtbar als Flüchtling anerkannt und diese Anerkennung weder zu widerrufen noch zurückzunehmen ist – keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 26 Absatz 2 und 5 Satz 1 und 2 AsylG, weil der Vater des Klägers nicht in Deutschland als Flüchtling anerkannt wurde und er mit dem Kläger zu keinem Zeitpunkt in Deutschland in einer familiären Lebensgemeinschaft gelebt hat. Die genannte teleologische Reduktion des § 26 Absatz 2 und 5 Satz 1 und 2 AsylG steht mit höherrangigem Recht – insbesondere Europarecht – im Einklang. Vor allem erfordert der hier einschlägige Artikel 23 der Richtlinie 2011/95/EU keine weitergehende Regelung. Er streitet vielmehr für die hier eingeführte teleologische Reduktion. Denn nach Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 2011/95/EU tragen die Mitgliedsstaaten dafür Sorge, dass die Familienangehörigen der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Schutzes erfüllen, gemäß den nationalen Verfahren Anspruch auf die in den Artikeln 24 bis 35 genannten Leistungen haben, soweit dies mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen vereinbar ist. Familienangehörige sind in diesem Zusammenhang nach Artikel 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU unter anderem minderjährige ledige Kinder der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die sich im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz in demselben Mitgliedstaat aufhalten, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat. Nach diesen Maßgaben wird noch nicht einmal der entsprechende internationale Schutz für den ledigen Minderjährigen, sondern nur ein Anspruch auf die in den Artikeln 24 bis 35 der Richtlinie 2011/95/EU genannten Leistungen gefordert und dies zudem nur dann, wenn sich das minderjährige ledige Kind im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz in demselben Mitgliedstaat aufhält wie der Stammberechtigte. Da sich der Kläger und sein Vater zu keinem Zeitpunkt in demselben Mitgliedstaat aufgehalten haben, ist diese Voraussetzung nicht gegeben. Auch hilft dem Kläger der angeführte Erwägungsgrund 36 der Richtlinie nicht weiter, weil dieser ebenfalls an den in der Richtlinie definierten Begriff des Familienangehörigen anknüpft, zu denen der Kläger in Bezug auf seinen Vater nicht gehört. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Absatz 1 AsylG. Gemäß § 3 Absatz 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Absatz 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Nach § 3 Absatz 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Anhaltspunkte für eine solche dem Kläger drohende Verfolgung wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Der Vortrag der Mutter des Klägers bezog sich hinsichtlich ihrer Kinder auf allgemeine Gefahren durch den Krieg in Syrien und ist damit nicht geeignet eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu begründen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO und § 83b AsylG. Der am XXX in Deutschland geborene Kläger mit syrischer Staatsangehörigkeit stellte am 4.2.2020 einen Asylantrag. Hierbei trug die Mutter des Klägers vor, ihr Mann sei auf der Flucht von ihr getrennt worden und habe in Dänemark einen Asylantrag gestellt. Sie warteten auf einen Termin zur Familienzusammenführung. Im Rahmen ihrer Anhörung beim Bundesamt am 25.2.2019 gab die Mutter des Klägers im Wesentlichen an, sie sei mit ihrem Mann seit 26.7.2012 offiziell verheiratet. Sie habe mit ihm in der Stadt XXX in Syrien gelebt. Sie habe Syrien Anfang April 2015 verlassen und sei über die Türkei, Libyen, Italien und Frankreich am 29.1.2019 nach Deutschland eingereist. Ihr Mann habe Libyen unabhängig von ihr verlassen. Sie sei in Syrien Hausfrau und nicht politisch aktiv gewesen. Sie habe auch keine Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit miterleben müssen, weil sie rechtzeitig ausgereist sei. Verschiedene Gruppierungen hätten von ihrem Mann verlangt, dass er für sie kämpfe. Sie habe Angst gehabt, dass eine der Gruppen sie und ihre Kinder als Druckmittel benutzen würde, damit ihr Mann für diese Gruppe kämpft. Zudem habe der IS ihre Stadt eingenommen. Ihr selbst und ihrem Mann sei nichts passiert. Sie habe jedoch von anderen Personen gehört, dass ihnen etwas passiert sei und habe Sorge gehabt, dass ihr etwas passieren könne. Sie habe Angst vor dem Krieg in Syrien. Bei einer weiteren Anhörung am 7.5.2019 gab die Klägerin im Wesentlichen an, für ihre Kinder gölten dieselben Gründe wie für sie. Mit Bescheid vom 25.6.2019 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) - mittlerweile bestandskräftig - unter anderem der Mutter des Klägers den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Im Rahmen des Klageverfahrens gegen den Bescheid vom 25.6.2019 trug die Mutter des Klägers im Wesentlichen vor, der IS zwinge kurdische Frauen zum Kampf. Wer diesem Ruf nicht folge, würde getötet. Bei den Kurden würden auch Frauen an die Front geschickt. In Syrien herrsche Krieg. Daher gebe es für ihre Kinder und sie dort keine Sicherheit. Ihr Mann sei gesucht worden. Bis der Mann komme, habe man die Frau oder das Kind genommen. Ihr selbst sei nichts passiert, weil sie vorher abgehauen sei. Ihr Mann sei gesucht worden, weil er 35 Jahre alt gewesen sei. Sie habe bei einer Rückkehr nach Syrien Angst um ihre fünf Kinder. Ihr Mann sei in Dänemark. Sie seien nach wie vor verheiratet. Nach Dänemark wolle sie jedoch nicht, weil sie sich in Deutschland eine Zukunft aufgebaut habe. Welchen Status ihr Mann in Dänemark habe, wisse sie nicht. Es sei jedoch nicht der subsidiäre Schutzstatus. Mit Bescheid vom 25.3.2020 – zugestellt am 27.3.2020 – erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Am 3.4.2020 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, sein Vater habe in Dänemark den Flüchtlingsstatus erhalten. Über § 26 Absatz 2 und 5 AsylG habe er ebenfalls einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Aus der Regelung gehe nicht hervor, dass sich der Stammberechtigte in Deutschland aufhalten müsse oder seitens des Bundesamtes die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Stammberechtigten erfolgen müsse. Des Weiteren sei auch das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft anders als in § 26 Absatz 1 AsylG hier keine Voraussetzung für die Gewährung von Familienflüchtlingsschutz. Des Weiteren sei es rasch möglich, bei den dänischen Behörden nachzufragen, ob für den Vater des Klägers Flüchtlingsschutz in Dänemark bestehe. Aus der vorliegenden Kopie des Aufenthaltstitels des Vaters des Klägers sei erkennbar, dass dem Vater in Dänemark der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei. Auch Erwägungsgrund 36 der Richtlinie 2011/95/EU streite dafür, dass Familienangehörige aufgrund der alleinigen Tatsache, dass sie mit dem Flüchtling verwandt seien, in der Regel gefährdet seien und daher ein abgeleiteter Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gegeben sein könne. Der internationale Schutz sei europaweit gleichwertig, sodass es nicht darauf ankäme, in welchem europäischen Staat der betreffende Elter internationalen Schutz erhalten habe. Auch aus Artikel 23 ff der Richtlinie 2011/95/EU folge, dass dem Kläger ein Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft zustünde. Der Vater des Klägers habe einen Visumsantrag nach Deutschland gestellt. Die Einreise zu seinen Kindern dürfte noch in diesem Jahr erfolgen. Der Kläger beantragt, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25.3.2020 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor, für die Gewährung von Familienflüchtlingsschutz sei ein Leben in familiärer Lebensgemeinschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung notwendig. Mit Beschluss vom 27.7.2021 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Behördenakte verwiesen.