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Beschluss

7 K 3487/23

VG Stuttgart 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2023:0821.7K3487.23.00
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Leitsätze
1. Die Sonderzuweisung nach § 156 Abs. 2 GWB gilt nur für Aufträge, welche die Schwellenwerte aus Art. 4 der Richtlinie 2014/24/EU (juris: EURL 24/2014) in der jeweils geltenden Fassung erreichen oder übersteigen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.(Rn.4) 2. Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn – wie hier – eine ausdrückliche gesetzliche Rechtswegzuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird.(Rn.5) 3. Die Vergabe des Auftrags über die Produktion und Zustellung eines Amtsblatts durch eine Gemeinde ist entsprechend des im Ergebnis abgeschlossenen Dienstvertrags privatrechtlicher Natur. Die Gemeinden werden bei der Vergabe eines Vertrages zur Produktion und zum Vertrieb ihres Amtsblatts als Nachfrager am Markt tätig.(Rn.6) 4. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 2.5.2007 - 6 B 10.07 -) ist für Streitigkeiten über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen mit einem Auftragswert unterhalb der in der Vergabeverordnung genannten Schwellenwerte nicht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten, sondern der ordentliche Rechtsweg gegeben.(Rn.6)
Tenor
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht xxx verwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Sonderzuweisung nach § 156 Abs. 2 GWB gilt nur für Aufträge, welche die Schwellenwerte aus Art. 4 der Richtlinie 2014/24/EU (juris: EURL 24/2014) in der jeweils geltenden Fassung erreichen oder übersteigen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.(Rn.4) 2. Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn – wie hier – eine ausdrückliche gesetzliche Rechtswegzuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird.(Rn.5) 3. Die Vergabe des Auftrags über die Produktion und Zustellung eines Amtsblatts durch eine Gemeinde ist entsprechend des im Ergebnis abgeschlossenen Dienstvertrags privatrechtlicher Natur. Die Gemeinden werden bei der Vergabe eines Vertrages zur Produktion und zum Vertrieb ihres Amtsblatts als Nachfrager am Markt tätig.(Rn.6) 4. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 2.5.2007 - 6 B 10.07 -) ist für Streitigkeiten über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen mit einem Auftragswert unterhalb der in der Vergabeverordnung genannten Schwellenwerte nicht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten, sondern der ordentliche Rechtsweg gegeben.(Rn.6) Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht xxx verwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Mit ihrem am 28.6.2023 beim Verwaltungsgericht eingereichten Antrag begehrt die Antragstellerin vom Gericht, den Antragsgegnerinnen zu untersagen, der Beigeladenen die Druckproduktion und Zustellung des gemeinsamen Nachrichtenblattes ihrer Kommunen zu übertragen. Gegenstand des Verfahrens ist daher die Vergabe eines Auftrags über die Produktion und Zustellung des Amtsblatts der Antragsgegnerinnen. Der Rechtsstreit ist an das Landgericht xxx zu verweisen, da der Verwaltungsrechtsweg vorliegend nicht eröffnet ist. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Der Rechtsstreit unterfällt nicht der Sonderzuweisung an die ordentliche Gerichtsbarkeit gemäß § 156 Abs. 2 GWB. Nach dieser Vorschrift können Rechte aus § 97 Abs. 6 GWB sowie sonstige Ansprüche gegen öffentliche Auftraggeber, die auf die Vornahme oder Unterlassung einer Handlung in einem Vergabeverfahren gerichtet sind, außer vor den Vergabeprüfstellen nur vor den Vergabekammern und dem Beschwerdegericht (Oberlandesgericht) geltend gemacht werden. Diese Regelung gilt gemäß § 106 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GWB nur für Aufträge, welche die Schwellenwerte aus Art. 4 der Richtlinie 2014/24/EU in der jeweils geltenden Fassung erreichen oder übersteigen. Das ist hier nicht der Fall. Der maßgebliche Schwellenwert bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen durch die Antragsgegnerinnen beträgt derzeit 215.000 EUR. Der Wert des hier vergebenen Druck- und Zustellungsauftrags beläuft sich auf 71.400 EUR. Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn – wie hier – eine ausdrückliche gesetzliche Rechtswegzuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Dieser Grundsatz bestimmt die Auslegung sowohl von § 13 GVG als auch § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Für die Abgrenzung von öffentlich-rechtlichem und privatrechtlichem Vertrag kommt es auf dessen Gegenstand und Zweck an. Die Rechtsnatur des Vertrages bestimmt sich danach, ob der Vertragsgegenstand dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzurechnen ist (vgl. Gem. Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, B.v. 10.4.1986 - GmS-OGB 1/85 -, juris, Rn. 10 f.). Die Vergabe des Auftrags über die Produktion und Zustellung des Amtsblatts der Antragsgegnerinnen zielt auf den Abschluss eines privatrechtlichen Vertrags zwischen der Beigeladenen und den Antragsgegnerinnen. Die Antragsgegnerinnen werden bei der Vergabe eines Vertrages zur Produktion und zum Vertrieb ihres Amtsblatts als Nachfrager am Markt tätig. Dabei unterscheiden sie sich nicht grundlegend von anderen Marktteilnehmern mit der Folge, dass der – hier bereits längst vor dem Laufzeitbeginn 1.7.2023 – abgeschlossene Dienstvertrag zwischen den Antragsgegnerinnen und der Beigeladenen privatrechtlicher Natur ist. Dies gilt auch für ein dem Abschluss des Vertrages vorausgehendes Vergabeverfahren, welches der Auswahl zwischen mehreren Bietern dient. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 2.5.2007 (- 6 B 10.07 -, juris) festgestellt, dass für Streitigkeiten über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen mit einem Auftragswert unterhalb der in der Vergabeverordnung genannten Schwellenwerte nicht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten, sondern der ordentliche Rechtsweg gegeben ist. Für den vorliegenden Rechtsstreit ist danach der Zivilrechtsweg gemäß § 13 GVG eröffnet. Der Rechtsstreit ist nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 173 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Landgericht xxx zu verweisen. Hinsichtlich der Anwendung des § 17a GVG im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bestehen keine Bedenken (vgl. VGH BW, B.v. 12.3.1993 - 8 S 2555/93 -, juris, Rn. 1). Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG, weil der Wert des Streitgegenstandes die in § 23 Nr. 1 GVG normierte Grenze von 5.000 EUR ersichtlich übersteigt. Denn die jährlichen Kosten für den Druck und Vertrieb des Amtsblatts durch die Beigeladene belaufen sich auf 71.400 EUR (vgl. Beschlussvorlage x/2023 der Gemeinde xxx für die Sitzung vom 23.3.2023). Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts xxx folgt aus §§ 12, 17 Abs. 1 ZPO. Der Rechtsstreit wird daher nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Landgericht xxx verwiesen, das auch über die angefallenen Kosten zu entscheiden hat (§ 173 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG).