Urteil
A 7 K 1647/24
VG Stuttgart 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2024:0924.A7K1647.24.00
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Leitsätze
1. Bei UNRWA registrierten Staatenlosen palästinensischer Herkunft aus dem Gazastreifen ist die Flüchtlingseigenschaft ipso facto nach § 3 Abs. 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) zuzuerkennen.(Rn.30)
2. Der Schutz oder Beistand von UNRWA für Staatenlose palästinensischer Herkunft im Gazastreifen wird im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) nicht länger gewährt.(Rn.42)
Tenor
1. Ziffer 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 04.07.2022 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei UNRWA registrierten Staatenlosen palästinensischer Herkunft aus dem Gazastreifen ist die Flüchtlingseigenschaft ipso facto nach § 3 Abs. 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) zuzuerkennen.(Rn.30) 2. Der Schutz oder Beistand von UNRWA für Staatenlose palästinensischer Herkunft im Gazastreifen wird im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) nicht länger gewährt.(Rn.42) 1. Ziffer 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 04.07.2022 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Berichterstatterin konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung anstelle der Kammer entscheiden (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). I. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 3 AsylG, weshalb der Bescheid des Bundesamtes vom 04.07.2022, soweit er angefochten wurde, rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblich für die Beurteilung des Begehrens des Klägers ist nach § 77 Abs. 1 AsylG die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung. 1. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ergibt sich nicht aus einer Bindungswirkung der deutschen Behörden an die Entscheidung der griechischen Behörden, welche dem Kläger am 09.07.2020 die Flüchtlingseigenschaft zuerkennt haben. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 18.06.2024 - C-753/22 - festgestellt, dass das Unionsrecht im Bereich des internationalen Schutzes die Mitgliedstaaten nach derzeitigem Stand nicht ausdrücklich verpflichtet, die von einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Entscheidungen über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft automatisch anzuerkennen (juris Rn. 56). Somit steht es den Mitgliedstaaten beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts frei, dass ihre zuständigen Behörden eine neue Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erlassen, sie können aber vorsehen, dass Entscheidungen, die ein anderer Mitgliedstaat erlassen hat, automatisch anerkannt werden. Von dieser letzten Möglichkeit hat die Bundesrepublik Deutschland jedoch keinen Gebrauch gemacht (juris Rn. 69). 2. Bei der vom Bundesamt danach zu treffenden neuen Entscheidung über den Asylantrag eines Antragstellers ist dieser normalerweise gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG – welcher Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) entspricht – als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union – hier Griechenland – dem Antragsteller bereits internationalen Schutz gewährt hat. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Beschluss vom 13.11.2019 - C540/17 und C-541/17 - [Hamed und Omar], juris) kann eine Unzulässigkeitsentscheidung aber aus Gründen vorrangigen Unionsrechts gleichwohl ausnahmsweise ausgeschlossen sein. Das ist der Fall, wenn die Lebensverhältnisse, die den Antragsteller als anerkannten Schutzberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (GRCh) [entspricht Art. 3 EMRK] zu erfahren. Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 - 1 C 34.19 -, juris Rn. 15). Letzteres ist hier der Fall. Denn das Bundesamt hat mit Vermerk vom 11.04.2022 festgestellt, dass für den Kläger trotz der erfolgten Schutzgewährung in Griechenland keine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG getroffen werden kann, da ansonsten eine Verletzung von Art. 4 GRCH bzw. Art. 3 EMRK zu erwarten wäre. Da hier eine Ablehnung des Asylantrags als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG folglich ausscheidet, muss das Bundesamt eine individuelle, vollständige und aktualisierte Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vornehmen (vgl. EuGH, Urteil vom 18.06.2024 - C-753/22 -, juris Rn. 74, 80). Dabei muss das Bundesamt allerdings die Entscheidung des anderen Mitgliedstaats, diesem Antragsteller internationalen Schutz zu gewähren, und die Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruht, in vollem Umfang berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 18.06.2024 - C-753/22 -, juris Rn. 76, 80). Um eine kohärente Entscheidung der zuständigen Behörden zweier Mitgliedstaaten darüber sicherzustellen, ob ein und derselbe Drittstaatsangehörige oder Staatenlose internationalen Schutz benötigt, muss das Bundesamt einen Informationsaustausch mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats einleiten, die den Antragsteller zuvor als Flüchtling anerkannt hat, um ihm die vorliegenden Informationen zu übermitteln, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben (vgl. EuGH, Urteil vom 18.06.2024 - C-753/22 -, juris Rn. 78). 3. Im vorliegenden Fall ist eine solche Anfrage bei den griechischen Behörden jedoch nicht erforderlich, da dem Kläger auch bereits ohne die Information, aus welchem Grund ihm in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, die Flüchtlingseigenschaft ipso facto nach § 3 Abs. 3 AsylG zuzuerkennen ist. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AsylG ist ein Ausländer nicht Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt. Wird der Schutz oder Beistand nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, sind gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG die Absätze 1 und 2 anwendbar. Das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East, UNRWA) fällt derzeit als einzige Organisation in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen, die Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention sowie Art. 12 Abs. 1 Buchst. a RL 2011/95/EU aufgreifen bzw. umsetzen und die gerade im Hinblick auf die besondere Lage der - regelmäßig staatenlosen - Palästinaflüchtlinge geschaffen worden sind, die den Beistand oder Schutz des UNRWA genießen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2021 - 1 C 2.21 -, juris Rn. 12). Das entsprechende UN-Mandat besitzt die UNRWA auch weiterhin. Es wurde zuletzt bis 30.06.2026 verlängert (vgl. EuGH, Urteil vom 13.06.2024 - C-563/22 -, juris Rn. 8). Die Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG, der an Satz 1 Nr. 1 der Vorschrift anknüpft und mit diesem eine Einheit bildet, setzt nicht die Erfüllung der allgemeinen Flüchtlingsmerkmale (§ 3 Abs. 1 AsylG) voraus; er enthält vielmehr eine gegenüber § 3 Abs. 1 AsylG selbstständige Umschreibung der Flüchtlingseigenschaft. Liegen die Voraussetzungen dieser Regelung vor, ist einem Antragsteller auf seinen Antrag „ipso facto“ die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ohne dass dieser nachweisen muss, dass er in Bezug auf das Gebiet, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, eine begründete Furcht vor Verfolgung hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2021 - 1 C 2.21 -, juris Rn. 12 m.w.N.). Insoweit beinhaltet der Verweis von § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG auf § 3 Abs. 1 und 2 AsylG lediglich eine Rechtsfolgenverweisung (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.09.2017 - 2 A 447/17-, juris Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 22.02.2012 - 18 A 901/11 -, juris Rn. 41). a) Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AsylG (sogenannte „Ausschlussklausel“), da er in der Vergangenheit Schutz und Beistand von UNRWA genoss. Dafür ist maßgebend, ob der Betroffene der Personengruppe angehört, deren Betreuung UNRWA entsprechend seinem Mandat übernommen hat. Das ist jedenfalls bei denjenigen Personen der Fall, die als Palästinaflüchtlinge bei UNRWA (weiterhin) registriert sind. Von der Ausschlussklausel sind indes nur diejenigen Personen erfasst, die die Hilfe von UNRWA tatsächlich in Anspruch nehmen. Die betreffenden Bestimmungen sind eng auszulegen und erfassen daher nicht auch Personen, die lediglich berechtigt sind oder waren, den Schutz oder Beistand dieses Hilfswerks in Anspruch zu nehmen, ohne jedoch von diesem Recht Gebrauch zu machen. Als ausreichender Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistands ist die Registrierung bei UNRWA anzusehen. Der Grund für den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling liegt nicht nur bei Personen vor, die zurzeit den Beistand von UNRWA genießen, sondern auch bei solchen, die diesen Beistand kurz vor Einreichung eines Asylantrags in einem Mitgliedstaat tatsächlich in Anspruch genommen haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2021 - 1 C 2.21 -, juris Rn. 14 m.w.N.). Der Kläger hat eine „Family Registration Card“ von UNRWA vom 15.12.2011, ein Schreiben von UNRWA vom 14.01.2020 und ein „Family Record“ von UNRWA vom 21.03.2021 vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass der Kläger in Deir El-Balah im Gazastreifen bei UNRWA registriert ist und damit also den Schutz oder Beistand von UNRWA genossen hat. Außerdem hat er sich nach seinen eigenen Angaben vor seiner Ausreise im Gazastreifen und damit im Einsatzgebiet von UNRWA aufgehalten. b) Auch die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG (sogenannte „Einschlussklausel“) liegen im Fall des Klägers vor. Die Lage der Personen, die den Schutz oder Beistand von UNRWA genießen, ist bislang nicht endgültig geklärt (vgl. EuGH, Urteil vom 13.06.2024 - C-563/22 -, juris Rn. 65). Eine bloße Abwesenheit von diesem Gebiet oder die freiwillige Entscheidung, es zu verlassen, kann nicht als Wegfall des Schutzes oder Beistands von UNRWA eingestuft werden (vgl. EuGH, Urteil vom 13.06.2024 - C-563/22 -, juris Rn. 67; BVerwG, Urteil vom 27.04.2021 - 1 C 2.21 -, juris Rn. 18). Einem Staatenlosen palästinensischer Herkunft wird aber im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG Schutz oder Beistand von UNRWA nicht länger gewährt, wenn sich auf der Grundlage einer individuellen Beurteilung aller maßgeblichen Umstände herausstellt, dass sich der betreffende Staatenlose palästinensischer Herkunft in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dem UNRWA, um dessen Beistand er ersucht hat, aus irgendeinem Grund unmöglich ist, ihm Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der Aufgabe von UNRWA im Einklang stehen, so dass sich dieser Staatenlose aufgrund von Umständen, die von ihm nicht zu kontrollieren und von seinem Willen unabhängig sind, gezwungen sieht, das UNRWA-Einsatzgebiet zu verlassen (vgl. EuGH, Urteil vom 13.06.2024 - C-563/22 -, juris Rn. 71; BVerwG, Urteil vom 27.04.2021 - 1 C 2.21 -, juris Rn. 17). Die Voraussetzung betreffend die sehr unsichere persönliche Lage des Antragstellers impliziert, dass dieser Antragsteller sich in dem betreffenden Operationsgebiet des Einsatzgebiets des UNRWA in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet, es aber nicht erforderlich ist, dass diese Lage spezifische Merkmale aufweist, die der Person des Antragstellers eigen sind oder durch seine besondere Situation verursacht werden (vgl. EuGH, Urteil vom 13.06.2024 - C-563/22 -, juris Rn. 72). Allerdings ist auch die spezifische Situation des Antragstellers und der Grad seiner Schutzbedürftigkeit, beispielsweise bei einem Minderjährigen, gebührend zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 13.06.2024 - C-563/22 -, juris Rn. 73). Der von einer Organisation oder einer Institution wie dem UNRWA geleistete Schutz oder Beistand kann nicht nur durch die Auflösung dieser Organisation oder Institution selbst wegfallen, sondern auch dadurch, dass es dieser Organisation oder Institution unmöglich ist, ihre Aufgabe zu erfüllen (vgl. EuGH, Urteil vom 13.06.2024 - C-563/22 -, juris Rn. 68). Das Tätigkeitsspektrum des Hilfswerks umfasst Bildung, medizinische Versorgung, Hilfs- und Sozialdienste, die Infrastruktur und Verbesserung der Flüchtlingslager, Mikrokredite und Nothilfe für palästinensische Flüchtlinge (vgl. https://www.unrwa.org/de/Fragen_FAQ_zur_UNRWA#:~:text=Das%20UNRWA%2DMandat%20erstreckt%20sich,unter%20das%20Mandat%20des%20UNHCR.). Was die Unmöglichkeit für UNRWA betrifft, dem Antragsteller Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit seiner Aufgabe im Einklang stehen, so ist dies der Fall, wenn es dieser Organisation aus irgendeinem Grund, auch aufgrund der in diesem Operationsgebiet herrschenden allgemeinen Lage, nicht möglich ist, dem Antragsteller menschenwürdige Lebensbedingungen und ein Mindestmaß an Sicherheit zu gewährleisten (vgl. EuGH, Urteil vom 13.06.2024 - C-563/22 -, juris Rn. 72). Bei der Beurteilung der Frage, ob der Schutz und Beistand von UNRWA nicht länger gewährt wird, ist in räumlicher Hinsicht auf das Operationsgebiet des Einsatzgebiets von UNRWA abzustellen, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (vgl. EuGH, Urteil vom 13.06.2024 - C-563/22 -, juris Rn. 72, 78, 79, 84, 85, 87; anders noch EuGH, Urteil vom 13.01.2021 - C-507/19 -, juris Rn. 67, und BVerwG, Urteil vom 27.04.2021 - 1 C 2.21 -, juris Rn. 19, die auf alle fünf Operationsgebiete und damit das gesamte Einsatzgebiet von UNRWA abstellten). Das Einsatzgebiet von UNRWA umfasst die fünf Operationsgebiete Gazastreifen, Westjordanland, Jordanien, Libanon und Syrien (vgl. EuGH, Urteil vom 13.06.2024 - C-563/22 -, juris Rn. 6). Folglich ist im vorliegenden Fall lediglich auf die Lage im Gazastreifen als das Operationsgebiet, in dem der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, abzustellen. Die Frage, ob der Beistand oder Schutz von UNRWA als nicht länger gewährt gilt, ist im Hinblick auf den Zeitpunkt zu beurteilen, zu dem der Staatenlose das Operationsgebiet des Einsatzgebiets des UNRWA, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, verlassen hat, auf den Zeitpunkt, zu dem die zuständigen Verwaltungsbehörden über seinen Antrag auf internationalen Schutz entscheiden, oder auf den Zeitpunkt, zu dem das zuständige Gericht über einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, mit der dieser Antrag abgelehnt wird, entscheidet (vgl. EuGH, Urteil vom 13.06.2024 - C-563/22 -, juris Rn. 87; anders noch BVerwG, Urteil vom 27.04.2021 - 1 C 2.21 -, juris Rn. 24, welches auf den Zeitpunkt des Verlassens des Einsatzgebiets des UNRWA und auf den Zeitpunkt der Entscheidung abstellte). Damit ist festzustellen, dass ein Staatenloser palästinensischer Herkunft, der den Beistand von UNRWA beantragt hat, unter die „Einschlussklausel“ des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG fällt, wenn sich auf der Grundlage einer individuellen Beurteilung aller relevanten Umstände anhand des aktuellen Stands herausstellt, dass sich dieser Staatenlose bei einer Rückkehr in das Operationsgebiet des Einsatzgebiets von UNRWA, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befände, und dass es UNRWA aus irgendeinem Grund, auch aufgrund der in diesem Operationsgebiet herrschenden allgemeinen Lage, unmöglich ist, diesem Staatenlosen menschenwürdige Lebensverhältnisse und ein Mindestmaß an Sicherheit zu gewährleisten (vgl. EuGH, Urteil vom 13.06.2024 - C-563/22 -, juris Rn. 78; zum maßgeblichen Abstellen auf den aktuellen Zeitpunkt siehe auch EuGH, Urteil vom 03.03.2022 - C-349/20 -, juris Rn. 53 und 56, wonach zu berücksichtigen ist, ob der Betroffene inzwischen in das UNRWA-Einsatzgebiet zurückzukehren kann, weil die Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, weggefallen sind, weil sich die Situation im UNRWA-Einsatzgebiet in der Zwischenzeit deutlich verbessert hat). Nach diesen Maßstäben wird der Schutz oder Beistand von UNRWA für Staatenlose palästinensischer Herkunft im Gazastreifen zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG nicht länger gewährt. Sowohl die Lebensbedingungen im Gazastreifen als auch die Fähigkeit von UNRWA, seine Aufgabe zu erfüllen, haben sich aufgrund der Folgen der Ereignisse des 07.10.2023 in noch nie dagewesener Weise verschlechtert (vgl. EuGH, Urteil vom 13.06.2024 - C-563/22 -, juris Rn. 82; so in der Sache, jedoch zum subsidiären Schutz auch VG Darmstadt, Urteil vom 01.07.2024 - 6 K 1257/22.DA.A -, juris; VG Bremen, Urteil vom 18.06.2024 - 7 K 884/23 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 17.06.2024 - A 10 K 2137/24 -, juris; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 17.05.2024 - 15 A 193/22 -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 07.03.2024 - A 5 K 1560/22 -, juris; VG Berlin, Urteil vom 26.02.2024 - 34 K 5/23 A -, juris; VG Aachen, Urteil vom 18.01.2024 - 3 K 31/23.A -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.11.2023 - 3 L 82/23.Z -, juris; VG Hamburg, Urteil vom 14.11.2023 - 14 A 3322/20 -, juris). aa) Am 07.10.2023 drangen ca. 3.000 Kämpfer der Hamas und andere bewaffnete Gruppierungen, u.a. der Palästinensische Islamische Dschihad, aus dem Gazastreifen in etwa 20 Gemeinden und Militäreinrichtungen im Süden Israels ein, während Tausende von Raketen auf Bevölkerungszentren in Israel, darunter Tel Aviv und Jerusalem, abgefeuert wurden. Bei dem Angriff wurden mehr als 1.250 Israelis und ausländische Staatsangehörige getötet und 6.200 verletzt. Darüber hinaus wurden etwa 250 Menschen entführt und in den Gazastreifen verschleppt. Am Tag des Angriffs erklärte das israelische Sicherheitskabinett den Kriegszustand mit dem Ziel, die militärischen und regierungstechnischen Fähigkeiten der Hamas und des Islamischen Dschihad zu zerstören. Am selben Tag begannen die israelischen Streitkräfte mit einem massiven Bombardement des ganzen Gazastreifens (vgl. European Union Agency for Asylum (EUAA), Security situation in the Gaza Strip and impact on the civilian population, vom 19.02.2024, Seite 2 f.). Die israelische Armee führte intensive Luft-, See- und anschließend Bodenoperationen im Gazastreifen durch. Seither wurden Tausende von Menschen getötet und mehr als eine Million vertrieben, da Teile des Gazastreifens in Schutt und Asche gelegt wurden. Israelische Luftangriffe trafen dicht besiedelte Wohngebiete, Krankenhäuser, Märkte und Einrichtungen von UNRWA. Darüber hinaus hat Israel eine Belagerung des Gazastreifens verhängt, einschließlich der Abtrennung von Strom und Wasser sowie der strengen Einschränkung von Treibstoff- und Lebensmittellieferungen (vgl. EUAA, Security situation in the Gaza Strip and impact on the civilian population, vom 19.02.2024, Seite 4). Die Infrastruktur im Gazastreifen ist durch die Kriegshandlungen auf Jahre hinaus zerstört. Einem vorläufigen Bericht des Satellitenbeobachtungsprogramms des UN-Ausbildungs- und Forschungsinstituts, UNOSAT, zufolge seien im Gazastreifen 55 % der Gebäude (möglicherweise) beschädigt oder zerstört worden. Demnach seien seit dem 01.04.2024 die Schäden in den Gouvernements Deir al-Balah und Gaza am stärksten angestiegen (vgl. BAMF-Briefing Notes Zusammenfassung – Palästinensische Autonomiegebiete / Israel – Januar bis Juni 2024, 10.06.2024, Seite 20). Einer weiteren Untersuchung von Satellitenbildern durch das UN-Bildungscluster zufolge sollen etwa 73 % der Bildungseinrichtungen im Gazastreifen entweder vollständig zerstört oder erheblich beschädigt worden sein. Darüber hinaus sollen 65 % der als Unterkünfte für Binnengeflüchtete genutzten Schulen direkt durch Angriffe getroffen oder im Verlauf des Krieges beschädigt worden sein (vgl. BAMF-Briefing Notes Zusammenfassung – Palästinensische Autonomiegebiete / Israel – Januar bis Juni 2024, 29.04.2024, Seite 15). Eine Untersuchung der UN kam zu dem Schluss, dass ein Wiederaufbau der im Gazastreifen zerstörten Wohngebäude unter der Voraussetzung, dass mit der fünffachen Geschwindigkeit vergangener Wiederaufbauunternehmungen gearbeitet werden könnte, bis mindestens bis 2040 dauern würde. Bei ähnlichen Wiederaufbaukapazitäten, wie sie nach vergangenen militärischen Auseinandersetzungen zu beobachten waren, würde die Dauer etwa 80 Jahre betragen. Mehr als 370.000 Wohneinheiten sollen mindestens beschädigt worden sein, 79.000 von ihnen gelten als zerstört (vgl. BAMF-Briefing Notes Zusammenfassung – Palästinensische Autonomiegebiete / Israel – Januar bis Juni 2024, 06.05.2024, Seite 16). Laut einem UN-Bericht sei die Wirtschaft im Gazastreifen im letzten Quartal des Jahres 2023 um 81 % geschrumpft und ein großer Teil der wirtschaftlichen Grundlagen zerstört (vgl. BAMF-Briefing Notes Zusammenfassung – Palästinensische Autonomiegebiete / Israel – Januar bis Juni 2024, 06.05.2024, Seite 16). Die Kinderrechtsorganisation Save the Children veröffentlichte am 24.06.2024 Schätzungen, nach denen bis zu 21.000 Kinder im Gazastreifen vermisst werden oder aber verschwunden, verhaftet, unter Schutt oder in Massengräbern begraben sind. Diese Zahl umfasst etwa 17.000 Kinder, die von ihren Familien getrennt worden seien (vgl. BAMF-Briefing Notes vom 01.07.2024, Seite 8). Die Kampfhandlungen im Gazastreifen dauern auch weiterhin an (vgl. BAMF-Briefing Notes vom 09.09.2024, Seite 9). bb) In einem Kommentar zur Lage im Gazastreifen kam eine Gruppe von UN-Menschenrechtsexperten am 16.01.2024 nach mehr als hundert Tagen Krieg zu dem Schluss, dass nirgendwo in Gaza Sicherheit herrscht (vgl. EUAA, Security situation in the Gaza Strip and impact on the civilian population, vom 19.02.2024, Seite 5). Das Hamas-geführte Gesundheitsministerium gab am 06.09.2024 an, dass seit Kriegsbeginn mehr als 40.878 palästinensische Personen im Gazastreifen getötet und 94.454 weitere verwundet worden seien. Das Ministerium unterscheidet offiziell nicht zwischen Kombattanten und Zivilpersonen (vgl. BAMF-Briefing Notes vom 09.09.2024, Seite 9). Die Zahlen lassen sich nicht unabhängig überprüfen (vgl. BAMF-Briefing Notes vom 02.09.2024, Seite 7) und können daher auch übertrieben sein. Es steht jedoch fest, dass in diesem Konflikt bereits eine sehr hohe Anzahl an Menschen ihr Leben verloren haben oder verletzt wurden. Laut Angaben der israelischen Armee wurden bisher 17.000 palästinensische Kämpfer getötet (vgl. BAMF-Briefing Notes vom 09.09.2024, Seite 9). Es liegt auf der Hand, dass die großflächigen Zerstörungen durch die zahlreichen Luftangriffe und die intensiven Kampfhandlungen im gesamten Gebiet des Gazastreifens eine erhebliche Anzahl an Opfern auch in der Zivilbevölkerung gefordert haben. (1) Aufgrund der Kriegshandlungen gab es von Seiten der israelischen Streitkräfte bereits zahlreiche Evakuierungsaufforderungen an die Bevölkerung im Gazastreifen. UN-Angaben zufolge sollen aufgrund der Evakuierungen schätzungsweise 90 % der insgesamt 2,1 Mio. Einwohnerinnen und Einwohner innerhalb des Gazastreifens geflohen seien (vgl. BAMF-Briefing Notes vom 26.08.2024, Seite 10). UNRWA gibt die Zahl der intern im Gazastreifen Vertriebenen mit 1,9 Millionen (von insgesamt 2,3 Millionen Einwohnern) an – das sind 85 % der Gesamtbevölkerung (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Republik Österreich, Kurzinformation der Staatendokumentation – Gazastreifen – Sicherheitslage, vom 19.01.2024, Seite 2). Doch auch in den Zonen, die vom israelischen Militär bei Evakuierungen als sichere, „humanitäre Zonen“ ausgewiesen wurden, sind die Menschen nicht vollständig sicher, sondern laufen Gefahr, Opfer von Angriffen zu werden. So haben israelische Kampfflugzeuge in der Nacht des 09.12.2023 Teile des Gazastreifens bombardiert, darunter auch einige der Landstriche im Süden des Gebiets, in das die palästinensische Zivilbevölkerung evakuiert werden sollte. Am 09.12.2023 berichteten Einwohner des Gazastreifens von Luftangriffen und Beschuss im Norden sowie im Süden, einschließlich der Stadt Rafah, die nahe der ägyptischen Grenze liegt. In den Wochen davor hatte die israelische Armee die Zivilbevölkerung dazu aufgerufen, in dieser Region Schutz zu suchen (vgl. BAMF-Briefing Notes Zusammenfassung – Palästinensische Autonomiegebiete / Israel – Juli bis Dezember 2023, 11.12.2023, Seite 10). Israelische Luftangriffe und Panzerbeschuss wurden in der Nacht zum 15.12.2023 fortgesetzt, auch in der Stadt Rafah. Rafah gehörte zu dem Zeitpunkt zu den Gebieten des dicht besiedelten Gazastreifens, in die sich die palästinensische Zivilbevölkerung nach Aufforderung der israelischen Armee zurückziehen sollte, um Schutz zu suchen (vgl. BAMF-Briefing Notes Zusammenfassung – Palästinensische Autonomiegebiete / Israel – Juli bis Dezember 2023, 18.12.2023, Seite 10). Am 04.01.2024 berichtete Save the Children, dass Berichten zufolge am Morgen in der Nähe von al-Mawasi, einem von den israelischen Behörden zur „humanitären Zone“ erklärten Gebiet, in das die israelischen Streitkräfte die Zivilbevölkerung zu ihrer eigenen Sicherheit evakuiert hatte, bei israelischen Luftangriffen 14 Menschen, die meisten von ihnen Kinder unter 10 Jahren, getötet wurden (vgl. EUAA, Security situation in the Gaza Strip and impact on the civilian population, vom 19.02.2024, Seite 13). Bei einem Luftangriff am 26.05.2024 auf ein Flüchtlingslager nahe der Stadt Rafah wurden palästinensischem Gesundheitspersonal zufolge 35 Personen getötet. Das israelische Militär gab an, eine Anlage der Hamas getroffen und zwei hochrangige Hamas-Mitglieder getötet zu haben. Das Viertel, in dem sich der Angriff ereignete, wurde im Rahmen der Militäroffensive in Rafah bislang nicht zur Evakuierung aufgerufen. Der Rote Halbmond gab an, dass es sich bei dem Gebiet um eine der durch das israelische Militär ausgewiesenen humanitären Zonen gehandelt habe (vgl. BAMF-Briefing Notes Zusammenfassung – Palästinensische Autonomiegebiete / Israel – Januar bis Juni 2024, 27.05.2024, Seite 18). Problematisch für die Bevölkerung ist zudem, dass sich der Zuschnitt der „humanitären Zonen“ immer wieder verändert und sie immer wieder gezwungen sind, an anderen Orten Schutz zu suchen. Am 16.08.2024 erging eine weitere Evakuierungsaufforderung, die Gebiete in Deir al-Balah und Khan Younis miteinschloss, darunter auch ein Gebiet, das zur vormals deklarierten „humanitären Zone“ al-Mawasi zählte. Die Hamas soll zuvor Mörsergranaten und Raketen aus den Gebieten abgefeuert haben. UN OCHA zufolge schrumpft damit die Zone auf 41 km² oder 11 % des Gebiets im Gazastreifen (vgl. BAMF-Briefing Notes vom 19.08.2024, Seite 7). (2) Außerdem gibt es Angriffe auf Orte im Gazastreifen, von denen die Menschen annehmen, dass sie sich dort sicher fühlen könnten, und deshalb dort Zuflucht suchen, wie beispielsweise Schulen von UNRWA oder Krankenhäuser. Medienberichten zufolge stürmte das israelische Militär am 15.02.2024 nach einer beinahe einwöchigen Belagerung das Nasser-Krankenhaus in der Stadt Khan Younis. Militärangaben zufolge waren die Truppen auf der Suche nach weiteren Geiseln oder deren Leichen, die dort festgehalten worden sein sollen. Einen Tag vor der Erstürmung forderte das Militär die dorthin Geflüchteten auf, das Krankenhaus zu verlassen. Eine Person, die sich zur Behandlung dort aufhielt, wurde durch einen nächtlichen Luftangriff getötet, sechs weitere verwundet (vgl. BAMF-Briefing Notes Zusammenfassung – Palästinensische Autonomiegebiete / Israel – Januar bis Juni 2024, 19.02.2024, Seite 5). Israelische Behörden gaben an, dass sich Hamas-Kämpfer im Spital verschanzten, was vom dortigen Personal abgestritten wurde (vgl. BFA, Kurzinformation der Staatendokumentation – Gazastreifen – Sicherheitslage, vom 19.01.2024, Seite 2). Am 06.07.2024 wurden Angaben des Hamas-geführten Gesundheitsministeriums zufolge 16 palästinensische Personen, die in einer Schule in al-Nuseirat lebten, bei einem Luftangriff getötet, der die Schule traf. 50 weitere Personen sollen verwundet worden sein. Das israelische Militär gab an, bewaffnete Kämpfer in dem Gebiet zum Ziel gehabt und größte Bemühungen zum Schutz von Zivilpersonen vorgenommen zu haben (vgl. BAMF-Briefing Notes vom 08.07.2024, Seite 8). Bei einem Luftangriff auf eine Schule in Deir al-Balah wurden mind. zehn Palästinenserinnen und Palästinenser getötet. Dem israelischen Militär zufolge soll sich ein Militärstützpunkt der Hamas in der Schule befunden haben, die Hamas bestreitet die Nutzung ziviler Einrichtungen zu militärischen Zwecken (vgl. BAMF-Briefing Notes vom 26.08.2024, Seite 9 f.). Am 10.08.2024 wurde eine Schule in Gaza-Stadt getroffen, die als Unterkunft für Binnenflüchtlinge diente. Lokale Gesundheitsbehörden berichteten von mindestens 80 Toten und 50 weiteren Verletzten. Das israelische Militär gab an, dass das Ziel ein Kommandozentrum der Hamas in einer Moschee auf dem Gelände gewesen sei. Es sollen 19 Angehörige der Hamas und des sog. Islamischen Jihad in Palästina getötet worden sein. Ein hochrangiges Mitglied der Hamas bestritt, dass sich Kämpfer in der Schule befunden hätten (vgl. BAMF-Briefing Notes vom 19.08.2024, Seite 7). Nach Angaben von UNRWA wurden 68 verschiedene UNRWA-Einrichtungen direkt bei Kampfhandlungen getroffen und 69 UNRWA-Einrichtungen wurden als Kollateralschaden beschädigt. Mindestens 334 Binnenvertriebene, die in UNRWA-Einrichtungen Zuflucht gesucht hatten, wurden getötet, und mindestens 1.159 wurden verletzt. Dazu kommen noch einige weitere Vorfälle, bei denen die Zahl der Verwundeten von UNRWA nicht festgestellt werden konnte (vgl. BFA, Kurzinformation der Staatendokumentation – Gazastreifen – Sicherheitslage, vom 19.01.2024, Seite 3). Es ist davon auszugehen, dass solche Angriffe auch weiterhin stattfinden werden, da die israelischen Behörden davon ausgehen, die Hamas benutze während des Konflikts Zivilisten als „menschliche Schutzschilde“, einschließlich der Nutzung von zivilen Einrichtungen für militärische Zwecke, nämlich Häuser, Krankenhäuser, Schulen, Moscheen und Olivenhaine (vgl. EUAA, Security situation in the Gaza Strip and impact on the civilian population, vom 19.02.2024, Seite 3 f.). Das Tunnel-System der Hamas unter dem Gazastreifen wird mittlerweile vom israelischen Militär auf 350 bis 450 Meilen [Anm.: rund 563 km bis 724 km] geschätzt, was angesichts der geringen Größe des Gazastreifens sehr viel ist. Die Tunnel befinden sich auch unter ziviler Infrastruktur, und israelische Militärs rechnen prinzipiell damit, dass sich unter Schulen, Spitälern und Moscheen Tunnel befinden. Die Dauer bis zur völligen Zerstörung des Tunnelsystems nach einer Durchsuchung auf die verbliebenen Geiseln wird auf Jahre geschätzt (vgl. BFA, Kurzinformation der Staatendokumentation – Gazastreifen – Sicherheitslage, vom 19.01.2024, Seite 2). Das Benutzen humanitärer Einrichtungen für militärische Zwecke einschließlich der Tarnung für Tunnel beeinträchtigt die Sicherheit und den Zugang für Zivilisten. So dienen z.B. UNRWA-Schulen im Gazastreifen oft als Behelfsunterkünfte für Zivilisten. Auch flüchten sich Zivilisten in oder in die Nähe von Krankenhäusern sowie Moscheen (vgl. BFA, Kurzinformation der Staatendokumentation – Gazastreifen – Sicherheitslage, vom 19.01.2024, Seite 3 f.). (3) Es sind derzeit keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Krieg alsbald enden wird oder es zu einer nachhaltigen Feuerpause kommen könnte, die gegebenenfalls in ein Ende des Kriegs münden würde. Laut dem israelischen Premierminister Benjamin Netanyahu wird der Krieg noch viele Monate andauern (vgl. BFA, Kurzinformation der Staatendokumentation – Gazastreifen – Sicherheitslage, vom 19.01.2024, Seite 3). cc) Diese Kriegssituation führt dazu, das UNRWA seine Aufgaben nicht mehr erfüllen kann und für die bei ihm registrierten palästinensischen Flüchtlingen keine menschenwürdigen Lebensbedingungen sicherstellen kann. In einem Bericht des Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen (World Food Programme, WFP) vom Dezember 2023 heißt es, dass der anhaltende Konflikt im Gazastreifen zu einer beispiellosen humanitären Krise, zu weit verbreiteten Zerstörungen und Vertreibungen sowie zu einem eingeschränkten Zugang zu Nahrungsmitteln, Wasser, Strom, Kochgas und anderen lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen geführt hat (vgl. EUAA, Security situation in the Gaza Strip and impact on the civilian population, vom 19.02.2024, Seite 7). Im Bericht des UN-Sicherheitsrates vom Dezember 2023 wurden die Auswirkungen des Kriegs auf die Zivilbevölkerung als „katastrophal“ bezeichnet, einschließlich des Mangels an Nahrungsmitteln und Treibstoff und der Zerstörung der zivilen Infrastruktur (vgl. EUAA, Security situation in the Gaza Strip and impact on the civilian population, vom 19.02.2024, Seite 7). In einer Pressemitteilung der Weltgesundheitsorganisation (World Health Organization, WHO) vom 15.01.2024 heißt es, dass der Konflikt wesentliche Wasser-, Abwasser- und Gesundheitsinfrastrukturen und -dienste beschädigt oder zerstört und die Kapazität zur Behandlung von schwerer Unterernährung und Infektionskrankheiten eingeschränkt habe (vgl. EUAA, Security situation in the Gaza Strip and impact on the civilian population, vom 19.02.2024, Seite 7). Diese Aussagen treffen nach wie vor zu. (1) Das Integrated Food Security Phase Classification (IPC) geht davon aus, dass weiterhin ein hohes Risiko für eine Hungersnot im Gazastreifen besteht, solange die Kämpfe andauern und der Zugang für humanitäre Hilfen begrenzt bleibt. Angaben der Hamas-geführten Behörden nach soll am 26.06.2024 das 31. Kind aufgrund von Mangelernährung gestorben sein (vgl. BAMF-Briefing Notes vom 01.07.2024, Seite 8). Schätzungen der UN zufolge könnten Mitte Juli 2024 mehr als 1 Mio. Palästinenserinnen und Palästinenser unter dem höchsten Level des Hungerns leiden (vgl. BAMF-Briefing Notes Zusammenfassung – Palästinensische Autonomiegebiete / Israel – Januar bis Juni 2024, 17.06.2024, Seite 21). Erhebungen durch UNICEF zwischen Dezember 2023 und April 2024 zeigten auf, dass neun von zehn Kindern innerhalb des Gazastreifens von schwerer Lebensmittelarmut betroffen seien und mit zwei oder weniger der acht Lebensmittelgruppen am Tag auskommen müssten (vgl. BAMF-Briefing Notes Zusammenfassung – Palästinensische Autonomiegebiete / Israel – Januar bis Juni 2024, 10.06.2024, Seite 20). Die ausgewiesene sichere Zone entlang der Küste ist bereits überbevölkert und Hilfsorganisationen haben Schwierigkeiten die wachsende Zahl an Geflüchteten zu versorgen, da aufgrund der schwierigen Sicherheitslage große Herausforderungen bei der Einfuhr und dem Verteilen von Hilfsgütern bestehen (vgl. BAMF-Briefing Notes vom 26.08.2024, Seite 10). Trotz der Ankündigung des israelischen Militärs, Kampfhandlungen entlang einer wichtigen Straße innerhalb des Gazastreifens tagsüber einzustellen, um die Verteilung von Hilfsgütern zu ermöglichen, erschwert die Rechtlosigkeit entlang der Strecke die Hilfslieferungen. Kriminelle Banden blockieren die Strecke, plündern Hilfsgüter und vereiteln damit die Verteilung (vgl. BAMF-Briefing Notes vom 01.07.2024, Seite 8). Zwischen dem 06.05. und 06.06.2024 hatte die UN eigenen Angaben zufolge aufgrund der kritischen Sicherheitslage nur Zugang zu durchschnittlich 68 LKWs mit Hilfslieferungen täglich (500 täglich würden benötigt). Angaben der israelischen Behörden zufolge sollen zwischen dem 02.05. und dem 23.06.2024 täglich durchschnittlich 201 LKWs in den Gazastreifen eingefahren worden sein. Zahlreiche Hilfslieferungen würden sich allerdings noch immer an den Grenzübergängen stapeln (vgl. BAMF-Briefing Notes Zusammenfassung – Palästinensische Autonomiegebiete / Israel – Januar bis Juni 2024, 17.06.2024, Seite 22). Zwischen dem 01.07. und 15.07.2024 sollen nach UN-Angaben insgesamt 1.288 LKW-Ladungen an Hilfslieferungen in den Gazastreifen gebracht und weiterverteilt worden sein. Mit 86 LKW am Tag stellt dies einen höheren Durchschnittswert dar, als noch im Juni. Allerdings ist er niedriger als im Mai 2024, als ca. 94 LKW täglich Hilfsgüter in den Gazastreifen transportierten. Der durch die USA gebaute schwimmende Hafen vor der Küste des Gazastreifens soll nach zahlreichen Wetter- und Sicherheitsproblemen abgebaut werden. Stattdessen sollen in Zukunft Hilfslieferungen über den israelischen Hafen in Ashdod eingefahren werden (vgl. BAMF-Briefing Notes vom 22.07.2024, Seite 8). Nach UN-Angaben soll der Umfang humanitärer Hilfen in den Monaten Mai bis Juli 2024 im Vergleich zu den Monaten Januar bis April 2024 um etwa 61 % zurückgegangen sein (von etwa 94 LKWs täglich auf etwa 37). Dennoch gab das Famine Early Warning Systems Network (FEWS NET) in einem Bericht an, dass im Juli 2024 mit 79.082 bis 86.925 Tonnen mehr Lebensmittel eingeführt wurden als noch im Juni 2024 (47.443 bis 61.530 Tonnen). Dem Bericht nach sei der Grund hierfür ein Anstieg in kommerziellen Einfuhren, während humanitäre Hilfen zurückgingen. Die humanitären Hilfen seien auf dem niedrigsten Stand seit 2023. Insbesondere Familien mit geringer Kaufkraft könnten von den gestiegenen Lebensmitteleinfuhren nur begrenzt profitieren. Der Bericht weist auf methodische Herausforderungen hin, die das wiedergegebene Bild verzerren können (vgl. BAMF-Briefing Notes vom 19.08.2024, Seite 7 f.). Das WFP gab am 30.07.2024 bekannt, dass es derzeit aufgrund der Schwierigkeiten nur zwölf von 18 der von ihm üblicherweise belieferten Bäckereien im Gazastreifen versorgen konnte. Gerade im Norden des Gazastreifens seien zudem die Preise für Lebensmittel sehr hoch. Dennoch sei es möglich gewesen, 1,1 Mio. Menschen im Laufe des Juli 2024 humanitäre Unterstützung zukommen zu lassen (vgl. BAMF-Briefing Notes vom 05.08.2024, Seite 7). Mehr als 20 % der landwirtschaftlichen Flächen und etwa 70 % der Fischereiflotte im Gazastreifen wurden während des Kriegs zerstört (vgl. EUAA, Security situation in the Gaza Strip and impact on the civilian population, vom 19.02.2024, Seite 11). Angaben von UN OCHA (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs) vom 14.06.2024 zufolge haben die jüngsten militärischen Entwicklungen zu einer weiteren Verschlechterung der Wasserversorgung geführt. Fünf Brunnen in Jabaliya sowie zwei Brunnen, eine Versorgungsleitung einer ägyptischen Entsalzungsanlage und zwei lokale Entsalzungsanlagen, alle in Rafah, wurden zerstört. Schätzungen zufolge sollen in den vergangenen acht Monaten insgesamt etwa 67 % der Wasser- und Sanitäreinrichtungen und -infrastruktur zerstört oder beschädigt worden sein (vgl. BAMF-Briefing Notes Zusammenfassung – Palästinensische Autonomiegebiete / Israel – Januar bis Juni 2024, 17.06.2024, Seite 21). (2) Ärzte ohne Grenzen berichtete, dass der Zugang zur Gesundheitsversorgung im Gazastreifen drastisch verschlechtert worden und das Gesundheitssystem praktisch zusammengebrochen sei (vgl. EUAA, Security situation in the Gaza Strip and impact on the civilian population, vom 19.02.2024, Seite 12). Die medizinischen Kapazitäten im Gazastreifen sind weiterhin eingeschränkt. Angaben der UN zufolge sollen nur etwa 1.500 Krankenhausbetten zur Verfügung stehen. Vor Beginn des Krieges sollen es 3.500 Betten gewesen sein. Weiterhin herrscht ein Mangel an medizinischer Ausstattung, der u.a. zu einer weiteren Zunahme und Verbreitung von Infektionskrankheiten führt. Die WHO berichtete, dass Polioviren in Khan Younis und Deir al-Balah in sechs Umweltproben nachgewiesen werden konnten. Der herrschende Wassermangel, die Überfüllung der Vertriebenenlager sowie die katastrophalen Hygienebedingungen und herrschende Mangelernährung verschlechtern die Situation zusätzlich. Im Verlauf des Krieges waren insgesamt acht Krankenhäuser im Fokus israelischer Militäroperationen und Besatzung ausgesetzt, da solche Einrichtungen durch die Hamas genutzt wurden. UN-Angaben zufolge sind derzeit 23 der insgesamt 36 Krankenhäuser überhaupt nicht, die verbleibenden 13 nur teilweise funktionsfähig. Fünf von insgesamt neun Feldkrankenhäusern können derzeit arbeiten und mehr als 60 % der primären Gesundheitseinrichtungen des Gazastreifens sind geschlossen. Darüber hinaus sollen seit Beginn des Krieges mehr als 500 medizinische Fachkräfte durch die anhaltenden Kampfhandlungen getötet worden sein (vgl. BAMF-Briefing Notes vom 22.07.2024, Seite 8). Es herrscht ein Mangel an Medikamenten und medizinischem Equipment sowie Treibstoff (vgl. BAMF-Briefing Notes vom 08.07.2024, Seite 8). Seit dem 07.05.2024 ist die Evakuierung von Personen aus medizinischen Gründen nicht möglich. Die WHO geht davon aus, dass derzeit mehr als 14.000 Personen medizinische Behandlungen außerhalb des Gazastreifens benötigen (vgl. BAMF-Briefing Notes Zusammenfassung – Palästinensische Autonomiegebiete / Israel – Januar bis Juni 2024, 10.06.2024, Seite 20). Ein erster bestätigter Fall der Kinderlähmung wurde bekannt. Bereits seit Wochen hatte die WHO vor einer bevorstehenden Polio-Ausbreitung gewarnt, die oft über verunreinigtes Wasser stattfindet. Für eine effektive Prävention sei ein Waffenstillstand von mindestens sieben Tagen notwendig. Polio ist bislang nicht heilbar, konnte durch Impfungen im Gazastreifen allerdings vor 25 Jahren ausgerottet werden. Durch den Kriegsausbruch hätten mittlerweile jedoch nur noch 86 % der Bevölkerung einen Immunschutz (zuvor 99 %) (vgl. BAMF-Briefing Notes vom 19.08.2024, Seite 8). Am 03.09.2024 endete die erste Phase der Kampagne zur Immunisierung von Kindern gegen Polio. In Zentral-Gaza wurden insgesamt 187.000 Kinder geimpft, 30.000 mehr als angestrebt war. Die Impfungen wurden an über 140 Stellen, u.a. Ausgabestellen für humanitäre Hilfe, Krankenhäuser und Impfstationen in Vertriebenenlagern, durchgeführt. Diverse lokale humanitäre Waffenstillstände ermöglichten die Durchführung der Impfkampagne. Auch mobile Impfteams wurden eingesetzt. Die zweite Phase der Kampagne konzentriert sich auf Süd-Gaza und begann am 05.09.2024. Ab dem 09.09.2024 soll die dritte und letzte Phase der Immunisierungskampagne in Nord-Gaza stattfinden (vgl. BAMF-Briefing Notes vom 09.09.2024, Seite 9). Angaben der UN zufolge sind inzwischen über 40.000 Fälle von Hepatitis A festgestellt worden (vgl. BAMF-Briefing Notes vom 05.08.2024, Seite 6). (3) Vom Treibstoffmangel betroffen ist ebenfalls der WASH-Sektor, welcher die Trinkwasserversorgung und Bereitstellung von Sanitärdienstleistungen umfasst (vgl. BAMF-Briefing Notes vom 08.07.2024, Seite 8). Aufgrund des unzulänglichen Treibstoffnachschubs sind Hygieneeinrichtungen nicht in ausreichendem Maße für die Bevölkerung zugänglich. Zwischen dem 15.06. und 23.06.2024 sollen der UN-Initiative Global WASH Cluster (Water, Sanitation and Hygiene) zufolge täglich durchschnittlich etwa 5 % der schätzungsweise 70.000 benötigten Liter verfügbar gewesen sein (vgl. BAMF-Briefing Notes vom 01.07.2024, Seite 8). Mehrere Kreise in Gaza melden, dass ihr Fuhrpark für Angelegenheiten der allgemeinen Daseinsfürsorge weitgehend zerstört sei, was Wartung sowie alltägliche Aufgaben wie die Müllabfuhr deutlich erschwere und teilweise verunmögliche (vgl. BAMF-Briefing Notes vom 05.08.2024, Seite 7). (4) Die Hilfe für die Bevölkerung im Gazastreifen wird zudem dadurch erschwert, dass Hilfseinrichtungen und Helfer ebenfalls Gefahr laufen, Opfer von Angriffen zu werden. So wurde ein UN-Lebensmittelverteilungszentrum im Süden des Gazastreifens von einem israelischen Luftangriff getroffen. Angaben des israelischen Militärs zufolge wurde dabei ein hochrangiges Hamas-Mitglied getötet. Außerdem wurden vier weitere Personen bei dem Angriff getötet sowie 22 weitere Personen verletzt. Unter den Toten befand sich mindestens eine beim UNRWA beschäftigte Person (vgl. BAMF-Briefing Notes Zusammenfassung – Palästinensische Autonomiegebiete / Israel – Januar bis Juni 2024, 18.03.2024, Seite 10). Am 01.04.2024 wurden sieben humanitäre Helferinnen und Helfer der Organisation World Central Kitchen, sechs von ihnen ausländische Personen, von israelischen Luftangriffen auf drei ihrer Fahrzeuge getötet. Angaben des israelischen Militärs zufolge war der Angriff die Folge einer Fehlidentifizierung einer bewaffneten Person und erfüllte darüber hinaus nicht die Anforderungen für den Einsatz eines Luftangriffes. Nach dem Vorfall stellten World Central Kitchen sowie einige weitere Organisationen ihre Hilfsprogramme im Gazastreifen ein (vgl. BAMF-Briefing Notes Zusammenfassung – Palästinensische Autonomiegebiete / Israel – Januar bis Juni 2024, 15.04.2024, Seite 13). Am 10.04.2024 stand ein Hilfskonvoi des UN-Kinderhilfswerks UNICEF eigenen Angaben zufolge unter Beschuss, als er humanitäre Hilfslieferungen in den Norden des Gazastreifens bringen wollte (vgl. BAMF-Briefing Notes Zusammenfassung – Palästinensische Autonomiegebiete / Israel – Januar bis Juni 2024, 08.04.2024, Seite 12). Das WFP verkündete am 09.06.2024 die Einstellung der Lebensmittelhilfstransporte über den temporären, schwimmenden Hafen, der durch das US-Militär gebaut wurde. Grund seien Sicherheitsbedenken, nachdem zuvor zwei Lagerhäuser unter Beschuss geraten waren. Hierbei sei ein Mitarbeiter der Organisation verletzt worden (vgl. BAMF-Briefing Notes Zusammenfassung – Palästinensische Autonomiegebiete / Israel – Januar bis Juni 2024, 10.06.2024, Seite 20). Am 28.08.2024 stellte das WFP seine Arbeit temporär ein, nachdem ein Hilfsfahrzeug der Organisation unter Beschuss geriet, nachdem er sich einem israelischen Checkpoint näherte. Die Mission war Angaben des WFP zufolge mit den zuständigen Stellen koordiniert und das Fahrzeug klar als ein Fahrzeug der Hilfsorganisation erkennbar (vgl. BAMF-Briefing Notes vom 02.09.2024, Seite 8). c) In der Person des Klägers liegt auch kein Ausschlussgrund nach § 3 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 AsylG vor, da die Verurteilung des Klägers wegen eines Hausfriedensbruchs in drei Fällen nicht hierunter fällt. Dem Kläger ist aufgrund dessen die Flüchtlingseigenschaft ipso facto zuzuerkennen. 4. Nachdem Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamtes vom 04.07.2022 keinen Bestand haben kann, sind auch die Ziffern 3 bis 6 des Bescheides aufzuheben, da kein Anlass mehr für die vom Bundesamt getroffene weitere Entscheidung über das Vorliegen subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG und von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AsylG besteht und auch die Grundlage für die gemäß §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung sowie die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG entfallen ist. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz, hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten. Der im Jahr 2000 in Deir El-Balah/Palästinensische Autonomiegebiete (Gazastreifen) geborene Kläger ist staatenloser Palästinenser islamischen Glaubens mit gewöhnlichem Aufenthalt im Gazastreifen. Ausweislich des Eurodac-Ergebnisses vom 23.02.2021 wurde der Kläger am 03.12.2019 in Griechenland aufgegriffen und stellte dort am 16.01.2020 einen Asylantrag, woraufhin ihm am 09.07.2020 internationaler Schutz zuerkannt wurde. Der Kläger reiste nach eigenen Angaben am 11.02.2021 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 22.02.2021 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Er legte beim Bundesamt ein Schreiben von UNRWA vom 14.01.2020 vor, wonach er palästinensischer Flüchtling und bei UNRWA registriert sei. Außerdem legte er eine „Family Registration Card“ von UNRWA vom 15.11.2011 vor, wonach er bei UNRWA in Deir El-Balah in Gaza registriert ist. In seiner Anhörung beim Bundesamt am 02.03.2021 gab der Kläger im Wesentlichen an, er habe sich bis zu seiner Ausreise am 02. oder 03.10.2019 in Deir Albalah in Gaza aufgehalten. Auf seiner Reise sei er durch Israel durchgereist, habe sich ca. einen Monat in Jordanien, ca. einen Monat in der Türkei, ca. zwei Jahre in Griechenland und ca. zwei Tage in Luxemburg aufgehalten. Er habe Gaza wegen der allgemeinen Lage verlassen, die dort geherrscht habe. Angehörige der Hamas hätten ihm mehrmals die langen Haare abgeschnitten. Die wirtschaftliche Situation in Gaza sei sehr schlecht gewesen. Er suche nach einer guten Zukunft. Es gebe in Gaza keine Arbeit und keine Zukunft. Es gebe dort keinen Frieden und die Einwohner seien unmenschlich von der Hamas behandelt worden. Auf ein Aufnahmegesuch des Bundesamtes vom 09.03.2021 an die griechischen Behörden antworteten diese mit Schreiben vom 22.03.2021, dass dem Kläger am 09.07.2020 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei und das Aufnahmeersuchen deshalb abgelehnt werde. Mit Vermerk vom 11.04.2022 entschied das Bundesamt intern, dass trotz erfolgter Schutzgewährung in Griechenland keine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG getroffen werde, da eine Art. 3 EMRK-Verletzung festzustellen sei. Mit Bescheid vom 04.07.2022 erkannte das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft nicht zu, lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab und erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, wobei die Ausreisefrist im Falle einer Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens endet, und drohte ihm für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung in die palästinensischen Gebiete oder in einen anderen Staat an, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die durch die Bekanntgabe der Entscheidung in Lauf gesetzte Ausreisefrist wurde bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist ausgesetzt. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Der Bescheid wurde am 05.08.2022 als Einschreiben zur Post gegeben. Der Kläger hat am 11.08.2022 Klage erhoben (A 7 K 4230/22). Er trägt vor, das Bundesamt habe zu Unrecht ein nationales Asylverfahren durchgeführt, sondern sei inhaltlich an die Entscheidung der griechischen Behörden gebunden. Er legt ein „Family Record“ von UNRWA vom 21.03.2021 vor, wonach er im Gebiet Deir El-Balah im Gazastreifen registriert ist. Der Kläger beantragt, Ziffer 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 04.07.2022 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschlüssen vom 22.08.2022 hat das Gericht dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Mit Schreiben vom 07.03.2024 hat das Bundesamt das Verfahren wiederangerufen (A 7 K 1647/24). Es hat einen Auszug aus dem Bundeszentralregister zum Kläger vom 20.02.2024 vorgelegt, wonach der Kläger wegen eines Hausfriedensbruch in 3 Fällen vom Amtsgericht am 11.10.2022 zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt wurde. Mit Schreiben vom 20.06.2024 hat der Kläger auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13.06.2024 – C-563/22 – verwiesen, wonach sich staatenlose Palästinenser aus dem Gazastreifen derzeit unabhängig von ihren Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befinden, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde im Sinne von Art. 4 der GR-Charta unvereinbar ist. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze, den Inhalt der beigezogenen Behördenakte sowie die dem Kläger mitgeteilten und zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnismittel verwiesen.