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Urteil

8 K 1359/18

VG Stuttgart 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2018:1219.8K1359.18.00
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Leitsätze
Zur Frage der Verhältnismäßigkeit eines von der Straßenbaubehörde angeordneten Rückschnitts von in das Lichtraumprofil einer öffentlichen Straße hineinragenden Anpflanzungen.(Rn.18) (Rn.20)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der Verhältnismäßigkeit eines von der Straßenbaubehörde angeordneten Rückschnitts von in das Lichtraumprofil einer öffentlichen Straße hineinragenden Anpflanzungen.(Rn.18) (Rn.20) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten durch den Vorsitzenden (§ 87a Abs. 2 VwGO) entscheiden. Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Denn der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids kann rechtlich nicht beanstandet werden (vgl. § 113 Absatz 1 S. 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung ist § 28 Abs. 2 StrG. Danach dürfen unter anderem Anpflanzungen nicht angelegt und unterhalten werden, wenn sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen. Werden Sie entgegen dieser Bestimmung angelegt und unterhalten, so sind sie auf schriftliches Verlangen der Straßenbaubehörde binnen angemessener Frist zu beseitigen. Diese Voraussetzungen liegen zur Überzeugung des Gerichts vor. Bei den betroffenen Straßen handelt es sich um Gemeindestraßen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrG. Denn das Grundstück grenzt im Westen an die L-Straße, eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Ortsstraße mit Gehweg (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 StrG), im Nordwesten an einen öffentlichen Fußweg (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. d StrG) und im Osten an einen (beschränkt) öffentlichen Feldweg (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a StrG). Die Beklagte ist daher zuständige Straßenbaubehörde (vergleiche § 50 Abs. 3 Nr. 3 StrG). Die Aufgaben der Straßenbaubehörde sind auch (pflichtige) Selbstverwaltungsaufgaben der Gemeinde (vgl. § 50 Abs. 3 Nr. 3 StrG, § 2 Abs. 2 GemO), weshalb diese entgegen der Rechtsauffassung des Klägers auch zuständige Widerspruchsbehörde im Sinne von § 73 Abs. 1 Nr. 3 VwGO ist. 2. Zu den öffentlichen Straßen des Straßengesetzes gehört auch der Luftraum über den Straßenkörper (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 StrG). Durch die vom Grundstück des Klägers aus in den Luftraum des Gehwegs der L-Straße, bzw. in den zwischen den Gebäuden L-Straße 51,53 und 55 und dem klägerischen Grundstück verlaufenden öffentlichen Fußweg, und den östlich des klägerischen Grundstücks verlaufenden Feldweg hineinragenden Anpflanzungen (Hecken und Bäume) wird die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs in diesem Bereich beeinträchtigt. Die Unterlassungspflicht des § 28 Abs. 2 S. 1 StrG verlangt auch das verkehrsbehindernde Hineinwachsen vorhandener Anpflanzungen in den Lichtraum der benachbarten Straße zu verhindern (vgl. Lorenz/Will, StrG Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 28 Rn. 14). Dass die auf dem klägerischen Grundstück vorhandenen Anpflanzungen zum Teil erheblich in das Lichtraumprofil der angrenzenden öffentlichen Straßen hineinragen, wird vom Kläger auch nicht bestritten. Soweit er meint, dies stelle keine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dar, kann dem nicht gefolgt werden. Denn in dem Bereich der öffentlichen Straße, der aufgrund der Pflanzen nicht mehr begehbar ist, wird der Gemeingebrauch vollständig verhindert. Die angrenzenden öffentlichen Straßen stehen im Rahmen des § 13 StrG grundsätzlich jedermann zur Benutzung offen. Dieses Benutzungsrecht umfasst auch die Nutzung des über dem Straßenkörper liegenden Luftraumes (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 StrG) innerhalb des so genannten Lichtraumprofils, das nach den von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen herausgegebenen Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) bei Ortsstraßen grundsätzlich 4,5 m und bei Fuß- und Radwegen grundsätzlich 2,5 m beträgt (vgl. zur Anwendbarkeit der RASt im Straßenrecht bei Ortsstraßen: Nagel, StrG für Baden-Württemberg, 4. Aufl., Rn. 34 zu § 2 und VGH Bad.-Württ., Urt. vom 23.10.1972, ESVGH 23, 34, juris). Da der beschränkt öffentliche Feldweg östlich des klägerischen Grundstücks auch mit größeren landwirtschaftlichen Fahrzeugen, insbesondere mit so genannten Vollerntern, befahren werden darf, bestand keine Veranlassung, die grundsätzlich geltenden Lichtraumprofile im vorliegenden Einzelfall weiter zu beschränken. 3. Die Verfügung der Beklagten vom 28.02.2017 ist auch hinreichend bestimmt. Die Bäume, Sträucher und Hecken des klägerischen Grundstücks, die entlang eines Gehwegs oder einer Straße, d.h. vorliegend entlang des Gehwegs der L-Straße, des Fußwegs zwischen den Gebäuden L-Straße 51,53, 55 und dem klägerischen Grundstück, sowie entlang des östlich vom Grundstück verlaufenden Feldwegs eingepflanzt sind, müssen bis auf die Grundstücksgrenze zurückgeschnitten werden. Damit wird auch hinreichend klar geregelt, worauf sich die zu beachtenden Lichtraumprofile (4,5 m über der gesamten Fahrbahn und 2,5 m über Fuß-, Geh- und Radwegen) beziehen. 4. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers davon ausgehen würde, dass die beiden in den Gehweg hineinragenden Wachholderbüsche nach einem starken Rückschnitt im Altholz nicht erneut austreiben werden und mithin optisch unschön wirken, führt dies nicht zur Unverhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahme. Denn das öffentliche Interesse an der ungehinderten Wiederherstellung des Gemeingebrauchs überwiegt das Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung des status quo, auch wenn es sich bei den Wachholderbüschen um „echte Raritäten“ handelt. Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (Rechtsgedanke des §§ 242 BGB) ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beklagte über einen langen Zeitraum nicht gegen die jeweiligen Eigentümer des klägerischen Grundstücks eingeschritten ist und nach Aktenlage erst ab dem Jahr 2012 einen Rückschnitt der Anpflanzungen verlangt, keine Verwirkung ihres Rechts auf Einschreiten gegen den Kläger als Zustandsstörer bzw. ein Vertrauensschutz des Klägers dahin, dass er auch in Zukunft den öffentlichen Straßenraum über den Gemeingebrauch hinaus nutzen darf. 5. Die Verfügung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie vom Kläger etwas rechtlich Unmögliches verlangen würde. Zwar es, worauf der Kläger im Ansatz zutreffend hinweist, nach § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG verboten, Büsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Dieses Verbot gilt jedoch nicht, wenn - wie hier – die Maßnahme behördlich angeordnet ist (vgl. § 39 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 BNatSchG). 6. Die angefochtene Verfügung des Rückschnitts der Gehölze findet ungeachtet der Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 StrG ihre Rechtsgrundlage auch in § 16 Abs. 8 StrG Ragen Gegenstände, wie hier Anpflanzungen, von einem Privatgrundstück in den Luftraum über einer öffentlichen Straße oder einen öffentlichen Weg hinein, liegt hierin eine Sondernutzung im Sinne des § 16 Abs. 1 StrG. Die Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) bedarf der Erlaubnis. Lässt der Grundstückseigentümer eine Hecke ohne Erlaubnis der Straßenbaubehörde in den Straßenraum hineinwachsen, so liegt hierin eine Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus i.S.v.§ 16 Abs. 1 StrG. Allerdings eröffnet § 16 Abs. 8 StrG der Behörde Ermessen. Dieses Ermessen hat die Beklagte im Bescheid vom 28.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2018 jedoch rechtsfehlerfrei ausgeübt. Zudem ist eine straßenrechtliche Anordnung nach § 16 Abs.8 StrG regelmäßig allein schon wegen formeller Illegalität der Sondernutzung ermessensgerecht, sofern kein offensichtlicher Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.03.2014 - 5 S 1775/13 -, juris). Dass der Kläger einen Anspruch auf Sondernutzungserlaubnis haben könnte, ist nicht ersichtlich. Eine solche Erlaubnis könnte dem Kläger bereits deshalb nicht erteilt werden, weil durch die Sondernutzung im Bereich des Gehwegs der L-Straße Menschen mit Behinderung erheblich beeinträchtigt würden (§ 16 Abs. 1 S. 3 StrG). 7. Die angedrohte Ersatzvornahme nach Ablauf der von der Beklagten gesetzten Frist ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwar wird diese Ersatzvornahme - nach dem Wortlaut der Regelung in Nr. 3 der Verfügung vom 28.02.2017 - nach Ablauf der bis zum 31.03.2017 gesetzten Frist angedroht, ohne zu differenzieren, ob diese Androhung auch für den Fall gilt, wenn der Kläger gegen die Verfügung fristgerecht Widerspruch einlegt. Da die Verfügung am 01.04.2017 weder bestandskräftig war noch eine sofortige Vollziehung der der Beseitigungsanordnung verfügt wurde, wäre die Androhung rechtswidrig gewesen, wenn sie nach den Maßstäben des LVwVG zu beurteilen wäre. Da es sich jedoch bei der Ersatzvornahme nach § 28 Abs. 2 S. 2 StrG (und auch bei einer Verfügung nach § 16 Abs.8 StrG) um keine Vollstreckungsmaßnahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz handelt (vgl. Nagel, StrG für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 28 Rn. 10 und Lorenz/Will, StrG Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 28 Rn. 18 und § 16 Rn.89), muss die Beseitigungsverfügung erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Ersatzvornahme vollziehbar sein. Da die Beklagte dem Kläger - nach dessen Widerspruch - am 03.04.2017 schriftlich mitgeteilt hat, bis zur Entscheidung in der Hauptsache keine weiteren Maßnahmen zu veranlassen. Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten nochmals ausdrücklich klargestellt, dass diese vor einer Anordnung der sofortigen Vollziehung, bzw. vor einer Bestandskraft der Verfügung, keine Vollstreckungsmaßnahmen vornehmen werde. Damit ist auch die unter Nr. 3 der Verfügung angekündigte Ersatzvornahme rechtlich nicht zu beanstanden. 8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger wendet sich gegen eine Verfügung der Beklagten, mit der er aufgefordert wurde, Bäume, Sträucher und Hecken die auf seinem Grundstück entlang eines Gehwegs oder einer Straße eingepflanzt sind, bis auf die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks L-Straße in W. Das Grundstück grenzt im Westen an die L-Straße, eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Ortsstraße mit Gehweg (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 StrG), im Nordwesten an einen öffentlichen Fußweg (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. d StrG) und im Osten an einen öffentlichen Feldweg (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a StrG). Bereits im Februar 2012 wurde vom Polizeiposten W. der Polizeidirektion W. anlässlich einer Anzeige des Klägers, dass an Sträuchern und Büschen seines Grundstücks Zweige abgerissen bzw. abgeschnitten worden seien, festgestellt, dass entlang der an öffentlichen Straßen bzw. Wegen liegenden Grundstücksgrenzen Büsche und Bäume nur unzureichend zurückgeschnitten wurden und insbesondere 2 Büsche weit in den Gehweg der L-Straße hineinragen. Der Kläger wurde aufgrund dieser Feststellungen und Beschwerden von Anwohnern mit Schreiben der Beklagten vom 05.11.2013 aufgefordert, Bäume, Sträucher und Hecken bis auf die Grundstücksgrenze bis zum 22.11.2013 zurückzuschneiden. Nachdem der Kläger dieser Aufforderung nur unzureichend nachkam, erließ die Beklagte unter dem 28.02.2017 gemäß § 28 Abs. 2 StrG eine förmliche Beseitigungsanordnung und gab dem Kläger auf, die aus seinem Grundstück in die öffentlichen Verkehrsflächen hineinragenden Anpflanzungen bis auf die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden und hierbei folgende Lichtraumprofile zu beachten: 4,5 m über der gesamten Fahrbahn und 2,5 m über Fuß-, Geh- und Radwegen (Ziff. 1 der Verfügung). Sollte der Kläger dieser Anordnung nicht bis spätestens 31.03.2017 nachkommen, wurde ihm ein Rückschnitt der Anpflanzungen im Wege der Ersatzvornahme angedroht (Ziff. 2 und 3 der Verfügung). Dagegen hat der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, am 15.03.2017 Widerspruch eingelegt und die Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch beantragt. Mit Schreiben vom 03.04.2017 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der fristgerecht eingelegte Widerspruch aufschiebende Wirkung entfalte und daher keine weiteren Maßnahmen seitens der Stadt veranlasst würden. Zur Begründung des Widerspruchs trug der Kläger vor, die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 S. 2 StrG lägen nicht vor. Die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs werde durch die Anpflanzungen nicht beeinträchtigt. Die verbleibende Breite des Gehwegs in der L-Straße sei ausreichend, um mit einer Gehhilfe gefahrlos an der Hecke vorbeizukommen. Der Bordstein des Gehwegs sei abgesenkt, weshalb ein kurzfristiges Ausweichen auf die Fahrbahn angesichts deren Breite von 6,5 m und dem ganz geringen Verkehrsaufkommen (Zone 30) gefahrlos möglich sei. Den in der angefochtenen Verfügung angeordneten „Lichtraumprofile“ liege keine rechtlich verbindliche Regelung zu Grunde. Soweit die Beklagte den Rückschnitt der beiden Wachholderbüsche an der L-Straße verlange, sei bereits Verwirkung eingetreten, da diese Büsche in den letzten 30 Jahren nicht beanstandet worden seien. Zudem stehe dem konkret angeordneten Rückschnitt die Regelung des § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG entgegen, demzufolge es verboten sei, Büsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.01.2018 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung aus: Die Anpflanzungen würden in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen und daher im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 1 StrG die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen. Ob die verbleibende Breite des Gehwegs noch für eine Person mit Gehhilfe ausreichend sei, könne hierbei dahingestellt bleiben. Am 29 01. 2018 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt: Der von der Beklagten erlassene Widerspruchsbescheid sei bereits deshalb formell rechtswidrig, weil hierfür das Regierungspräsidium S. als Fachaufsichtsbehörde zuständig sei. Der Bescheid sei auch materiell rechtswidrig da der Kläger vor Erlass der Verfügung bereits im größerem Umfang einen Rückschnitt der Gehölze habe durchführen lassen, weshalb „ein großer Teil der verfügten Maßnahmen“ bereits vor Erlass der Verfügung erledigt gewesen sei. Zudem lägen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 S. 2 StrG nicht vor, da die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch die Anpflanzungen nicht beeinträchtigt werde. Die aufgrund der Anpflanzungen verbleibende Breite des Gehwegs sei völlig ausreichend. Aufgrund des geringen Verkehrsaufkommens sei mit einem Begegnungsverkehr auf dem Gehweg praktisch nicht zu rechnen. Der geforderte Rückschnitt der Wachholderbüsche würde diese nach Auskunft von Sachverständigen zerstören und sei daher unverhältnismäßig. Im Übrigen wiederholte der Kläger sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 28.02.2017 und deren Widerspruchsbescheid vom 10.01.2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass es sich um eine Maßnahme des Straßenbaulastträgers und mithin um eine Selbstverwaltungsangelegenheit handle, weshalb die Beklagte für die Bescheidung des Widerspruchs auch zuständig gewesen sei. Der Kläger habe zwar Rückschnittsarbeiten veranlasst, die beanstandeten Anpflanzungen würden jedoch weiterhin stark in der Verkehrsraum hineinragen. Insbesondere sei nicht hinnehmbar, dass schwächere Verkehrsteilnehmer wegen der geringen verbleibenden Gehwegbreite auf die Fahrbahn ausweichen müssten. Die sehr weit in den Verkehrsraum hineinragenden Anpflanzungen seien als unerlaubte Sondernutzung auch nicht hinnehmbar. Eine Zusage der Stadtverwaltung, dass die den Verkehr beeinträchtigenden Wachholderbüsche so belassen werden könnten, habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben. Ein Verstoß gegen das Rückschnittsverbot des § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG liege nicht vor, da die Maßnahme behördlich angeordnet worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die dem Gericht vorliegenden Behördenakten verwiesen.