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Urteil

8 K 1753/17

VG Stuttgart 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2019:0220.8K1753.17.00
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Leitsätze
Der beabsichtigte Eintritt eines Soldaten als Geschäftsführer in das schwiegerväterliche Familienunternehmen begründet keine besondere Härte i.S.d. § 46 Abs. 6 SG, die seine Entlassung rechtfertigt. Es handelt sich hierbei um keinen Umstand, der ihn nach seinem Diensteintritt schicksalhaft getroffen hat und dem er sich aus sittlicher Pflicht nicht entziehen kann, sondern vielmehr um eine persönliche Veränderung, die er selbst mitveranlasst hat. Bei einer solchen beruflichen Umorientierung handelt es sich nicht um eine Situation, die es dem Soldaten schlechterdings unmöglich macht, im Dienstverhältnis bis zum Ablauf seiner Stehzeitverpflichtung zu verbleiben. (Rn.23)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der beabsichtigte Eintritt eines Soldaten als Geschäftsführer in das schwiegerväterliche Familienunternehmen begründet keine besondere Härte i.S.d. § 46 Abs. 6 SG, die seine Entlassung rechtfertigt. Es handelt sich hierbei um keinen Umstand, der ihn nach seinem Diensteintritt schicksalhaft getroffen hat und dem er sich aus sittlicher Pflicht nicht entziehen kann, sondern vielmehr um eine persönliche Veränderung, die er selbst mitveranlasst hat. Bei einer solchen beruflichen Umorientierung handelt es sich nicht um eine Situation, die es dem Soldaten schlechterdings unmöglich macht, im Dienstverhältnis bis zum Ablauf seiner Stehzeitverpflichtung zu verbleiben. (Rn.23) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, mit sofortiger Wirkung aus dem Dienstverhältnis eines Berufssoldaten entlassen zu werden. Der Bescheid der Beklagten vom 02.06.2017 in Gestalt dessen Beschwerdebescheids vom 10.10.2017 in der Fassung der Änderung vom 20.02.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch gem. § 46 Abs. 3 SG mit sofortiger Wirkung aus dem Dienstverhältnis entlassen zu werden. Nach dieser Vorschrift kann der Berufssoldat jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren (sog. Stehzeit). Der Kläger ist der Stehzeitberechnung im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht weiter entgegengetreten, so dass der Ablehnungsbescheid des Bundesamts für das Personalmanagement vom 02.06.2017 in Gestalt dessen Beschwerdebescheids vom 10.10.2017 in der Fassung der Änderung vom 20.02.2019 insoweit in Bestandskraft erwachsen ist und der Kläger seine Entlassung gem. § 46 Abs. 3 SG aufgrund Ablaufs seiner Stehzeitverpflichtung frühestens zum 09.04.2021 verlangen kann. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch gem. § 46 Abs. 6 SG mit sofortiger Wirkung aus dem Dienstverhältnis entlassen zu werden. 2.1 Nach dieser Vorschrift ist der Berufssoldat auch vor Ablauf der in § 46 Abs. 3 SG genannten Dienstzeit auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Der Gesetzgeber verfolgte bei dieser Ausnahmeregelung das Ziel, dem vorzeitigen Ausscheiden von besonders ausgebildeten und deswegen in ihrer Funktion nicht ohne weiteres zu ersetzenden Berufssoldaten aus der Bundeswehr entgegenzuwirken. Die Vorschrift dient mithin nicht ausschließlich dem Schutz wirtschaftlicher Interessen der Beklagten, sondern ihr Zweck ist es, die Personalplanung und damit die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr zu sichern (BVerwG, Urteil vom 21.04.1982 - 6 C 3/81 -, juris). Daher ist der Begriff der besonderen Härte eng auszulegen (Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Auflage 2016, § 46 Rn. 118). Es handelt sich hierbei um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der einer umfassenden gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. zu § 55 SG: Bayerischer VGH, Urteil vom 31.03.1993 - 3 B 92.2123 -, juris). Zudem hat die Behörde bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 SG keine Ermessensentscheidung zu treffen. Vielmehr hat der Soldat einen Anspruch auf Entlassung, wenn eine besondere Härte vorliegt. Für ergänzende Abwägungsentscheidungen und Zumutbarkeitskriterien ist dann kein Raum (Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz 3. Auflage 2016, § 46 Rn. 117). Das Verbleiben im Wehrdienst stellt für den Berufssoldaten dann eine besondere Härte dar, wenn er in den persönlichen, d.h. außerdienstlichen, Verhältnissen durch den Eintritt unvorhergesehener außergewöhnlicher schicksalhafter und in der Regel existenzgefährdender Veränderungen, denen er sich aus rechtlicher oder sittlicher Pflicht nicht zu entziehen vermag, so hart betroffen wird, dass die daraus folgenden Belastungen nur durch seine vorzeitige Entlassung aus dem Wehrdienst beseitigt werden können (Scherer/Alff/Poretschkin/Lucks, Soldatengesetz, 10. Auflage 2018, § 46 Rn. 36; Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Auflage 2016, § 46 Rn. 119 m.w.N.; vgl. zu § 55 Abs. 3 SG: Bayerischer VGH, Urteil vom 31.03.1993, 3 B 92.2123 -, juris; BVerwG, Urteil vom 16.04.1970 - VII C 183.67 -, juris). Dies ist nur dann gegeben, wenn dem Soldaten ein weiterer Verbleib schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann (VG München, Beschluss vom 15.10.2009 - M 21 E 09.4209 -, juris). Davon ist ausschließlich dann auszugehen, wenn es sich um eine Ausnahmesituation handelt; Belastungen, die für jeden Soldaten in einer bestimmten Situation allein infolge der Pflicht zur militärischen Dienstleistung typischerweise auftreten oder auftreten können, reichen nicht aus (Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Auflage 2016 § 46 Rn. 119). Es muss sich um Veränderungen im persönlichen Lebensbereich handeln, die der Soldat nicht selbst, und sei es auch nur mittelbar, veranlasst oder in die Wege geleitet hat (vgl. zu § 55 Abs. 3 SG: Hamburgisches OVG, Beschluss vom 27.08.2013 - 1 Bf 256/12.Z -, juris m.w.N.; Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Auflage 2016, § 46 Rn. 118; Scherer/Alff/Poretschkin/Lucks, Soldatengesetz, 10. Auflage 2018, § 46 Rn. 38 m.w.N.). Zudem muss es sich um Umstände handeln, die nach Beginn des Dienstverhältnisses eingetreten oder in ihrer Tragweite erkennbar geworden sind (BVerwG, Urteil vom 16.04.1970 - VII C 183.67 -, juris). Eine berufliche Umorientierung oder geänderte Einstellung zum Soldatenberuf reicht nicht aus (Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Auflage 2016, § 46 Rn. 119; Scherer/Alff/Poretschkin/Lucks, Soldatengesetz, 10. Auflage 2018, § 46 Rn. 38; VG Gießen, Beschluss vom 11.05.2000 - 8 G 1511/00 -, juris). 2.2 Diesen Maßstab zugrunde gelegt, handelt es sich bei dem Umstand, dass der Kläger als Geschäftsführer des Familienunternehmens seines Schwiegervaters vorgesehen ist und dieses in die fünfte Generation überführen soll, nicht um einen solchen, der ihn nach seinem Diensteintritt schicksalhaft getroffen hat und dem er sich aus sittlicher Pflicht nicht entziehen kann. Der Kläger hat seine jetzige Ehefrau erst im Jahr 2012 kennengelernt und später im Jahr 2016 geheiratet. Er konnte somit zwar zum Dienstantritt nicht mit der Notwendigkeit einer späteren Übernahme des Unternehmens des Schwiegervaters rechnen. Andererseits konnte auch die Familie XXX umgekehrt vor Eintritt des Klägers in die Familie nicht damit rechnen, dass er das Familienunternehmen einmal übernehmen werde. Diese ging vielmehr davon aus, dass der Schwager des Klägers das Unternehmen in die fünfte Generation überführen werde. Nachdem dieser aufgrund eines tragischen Unfalls im Jahr 1994 ums Leben gekommen ist, steht die Familie seit nun bald 25 Jahren vor der Herausforderung, einen adäquaten Unternehmensnachfolger zu finden. Mit dem Kläger konnten sie hierbei allerdings nicht rechnen, da dieser bereits vor dem Eintritt in den Familienverbund in einem Dienstverhältnis bei der Beklagten stand. Der Familie musste daher bewusst gewesen sein, dass der Kläger frühestens nach Ablauf seiner Stehzeitverpflichtung zur Verfügung stehen würde. Dass der Schwiegervater des Klägers gesundheitlich nicht in der Lage ist, diesen Zeitpunkt abzuwarten, ist in Anbetracht des Alters des Schwiegervaters kein Umstand, der nicht vorhersehbar war. Es war vielmehr absehbar, dass der Kläger erst nach Eintritt des Rentenalters des Schwiegervaters seine Stehzeitverpflichtung erfüllt haben würde und dass es daher unter Umständen zu der Situation kommen könnte, dass eine Übergangslösung gefunden werden muss. Bei dem Umstand, dass ein nahtloser Übergang der Geschäftsführung auf den Kläger geplant ist, handelt es sich um eine persönliche Veränderung die er selbst mitveranlasst hat. Bei dieser beruflichen Umorientierung handelt es sich nicht um eine Situation, die es dem Kläger schlechterdings unmöglich macht, im Dienstverhältnis bis zum Ablauf seiner Stehzeitverpflichtung zu verbleiben. Soweit der Kläger vorträgt, bei einer nicht rechtzeitigen Übernahme der Geschäftsführung durch ihn werde die Existenz des Unternehmens und damit mittlerweile 330 Arbeitsplätze gefährdet, handelt es sich primär um eine Härte für die betroffenen Personen und nicht für den Kläger selbst. Zumal derzeit zweifelhaft ist, ob die restlichen zwei Jahre Dienstzeit die der Kläger noch abzuleisten hat, nicht durch eine Übergangslösung überbrückt werden können. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO Die Kammer sieht keinen Anlass, die Entscheidung wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt. Der Kläger begehrt seine Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Berufssoldaten. Der 1984geborene Kläger wurde zum 03.05.2005 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit in die Laufbahn der Unteroffiziere übernommen. Mit Verpflichtungserklärung vom 18.11.2004 wurde seine Dienstzeit auf vier Jahre festgesetzt und durch Erklärung vom 20.04.2005 verpflichtete sich der Kläger 15 Jahre Wehrdienst zu leisten. Mit Wirkung vom 01.12.2006 wurde er als Anwärter für die Laufbahn der Feldwebel des Truppendienstes in der Verwendung als Flugsicherungskontrolloffizieranwärter zugelassen. Zum 01.04.2008 wurde er als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Militärfachlichen Dienstes zugelassen und am 15.12.2011 in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten übernommen. Seine einzelnen Ausbildungsabschnitte zum Flugsicherungskontrolloffizier absolvierte der Kläger in dem Zeitraum vom 31.07.2006 bis 09.08.2011. Am 10.04.2017 beantragte der Kläger seine Entlassung aus dem Dienstverhältnis zum 01.08.2017 bzw. zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufgrund besonderer persönlicher Härte gem. § 46 Abs. 6 SG. Den Antrag begründete er mit seiner familiären Zugehörigkeit zu der Familie XXX und der damit verbundenen Verantwortung gegenüber dieser und dem der Familie zugehörigen Unternehmen. Sein Schwiegervater, Unternehmensinhaber und Geschäftsführer eines Unternehmens mit ca. 250 Mitarbeitern in der vierten Generation, stehe mit einem Alter von 67 Jahren vor seinem wohlverdienten Ruhestand. Es sei das Ziel, das Unternehmen mit dem Kläger als Geschäftsführer in die fünfte Generation zu überführen. Hierbei sei zu beachten, dass sein Schwager als eigentlicher Nachfolger geplant gewesen sei, dieser jedoch im Jahr 1994 bei einem tragischen Autounfall ums Leben gekommen sei. Dieser Unfall habe sich auf dem Weg zum täglichen Dienst bei der Bundeswehr ereignet und sei von dieser als „WDB-Fall“ voll anerkannt worden. Im Rahmen dieses tragischen Unglücks sei der Familie seitens der Bundeswehr uneingeschränkte Unterstützung zugesichert worden. Aufgrund des Alters seines Schwiegervaters und der für die sichere Überführung notwendigen Zeit bitte er, zum gewünschten Termin aus dem Dienstverhältnis entlassen zu werden. Seine Frau könne die Position im Unternehmen ihres Vaters nicht übernehmen, da sie sich nach einem langen Medizinstudium in den nächsten Jahren als Fachärztin qualifizieren und sich darauffolgend als Ärztin im ländlichen Bereich niederlassen werde. Bei der Entscheidung bitte er zu berücksichtigen, dass er nicht vorhabe, seine bei der Bundeswehr erhaltene Ausbildung als Flugverkehrskontrolloffizier zu nutzen und dass er mit fast 13 Jahren Dienstzeit in seinem Leben einen erheblichen Beitrag zum Wohle Deutschlands geleistet habe. Seinem Antrag auf Entlassung fügte der Kläger eine Stellungnahme von Oberstleutnant XXX vom 10.04.2017 bei. Dieser erklärte hierin, dass er den Antrag des Klägers aus Fürsorgegründen befürworte. Die Antragstellung sei unter den dargestellten Gründen nachvollziehbar. Eine Ablehnung würde sich zwangsläufig auf die Motivation und Einsatzfähigkeit des Soldaten auswirken. Ein weiterer Verbleib in der Staffel könne daher nicht im Interesse der Bundeswehr sein. Mit Schriftsatz vom 18.04.2017 nahm der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers, Oberstleutnant XXX Stellung zum Antrag des Klägers und erklärte, dass er den Antrag auf Entlassung befürworte und mit Nachdruck unterstütze. Mit Bescheid vom 02.06.2017 lehnte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr den Antrag des Klägers auf Entlassung aus dem Dienstverhältnis ab. Zur Begründung führte es aus, dass sich aufgrund der Länge der militärischen Ausbildung des Klägers zum Flugverkehrskontrolloffizier gem. § 46 Abs. 3 Satz 1 SG eine Stehzeitverpflichtung von zehn Jahren ergebe. Der Kläger könne seine Entlassung daher frühestens mit Ablauf des 11.01.2022 verlangen. Darüber hinaus lägen bei dem Kläger keine außergewöhnlichen Umstände vor, die die Annahme einer besonderen Härte gem. § 46 Abs. 6 SG rechtfertigten. Eine außergewöhnliche Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse, durch die der Kläger schicksalhaft so stark betroffen sei, dass ihm ein Verbleiben im Dienst nicht zugemutet werden könne, sei nicht erkennbar. Eine besondere Härte verlange eine in dem persönlichen Lebensbereich des Soldaten liegende Belastung, die er nicht selbst veranlasst habe. Es schieden somit regelmäßig als Härtegründe diejenigen Lebenssituationen aus, die auf einer vom Soldaten selbst mit Absicht in die Wege geleiteten Entwicklung beruhten und die sonst so nicht eingetreten wären. Die Entscheidung des Klägers und seines Schwiegervaters beruhe auf einer von dem Kläger mitgetragenen Entwicklung. Durch den, nunmehr längere Zeit zurückliegenden, Tod des Schwagers habe der Schwiegervater des Klägers bereits Zeit gehabt, einen möglichen Nachfolger aufzubauen bzw. den Fortbestand der Firma anderweitig zu regeln. Die Entlassung des Klägers sei zu diesem Zeitpunkt nicht der einzige Weg um den Fortbestand des Familienunternehmens und damit die Beschäftigung der Mitarbeiter zu sichern. Am 23.06.2017 legte der Kläger hiergegen Beschwerde ein. Zur Begründung führte er aus, er habe keinen Einfluss darauf gehabt, wie sich die Situation im Betrieb seines Schwiegervaters gestalten würde, insbesondere nicht in Bezug auf den Ausfall maßgeblicher Geschäftsführer. Im Hinblick auf das Alter des Schwiegervaters, sei diesem auch aus gesundheitlichen Gründen eine weitere Tätigkeit im Betrieb nicht möglich. Insoweit liege ein Härtefall vor, den er nicht etwa durch sein Verhalten herbeigeführt habe, sondern der schicksalshaft entstanden sei. Mit Beschwerdebescheid vom 10.10.2017 korrigierte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ihre Stehzeitberechnung bezüglich des Klägers und stellte fest, dass der Kläger seine Entlassung frühestens mit Ablauf des 24.10.2021 verlangen könne und wies die Beschwerde im Übrigen zurück (Ziffer 1). Zur besonderen Härte wies es darauf hin, dass das gesundheitliche Unvermögen des Schwiegervaters kein schwerwiegender Umstand in der Lebenssituation des Klägers, sondern in der des Schwiegervaters sei. Eine mögliche Schließung des Betriebs habe auch keinen existenzbedrohenden Charakter für den Kläger. Persönliche und berufliche Präferenzen seien bei der Frage der persönlichen Härte insgesamt unbeachtlich. Der Kläger hat am 06.11.2017 Klage erhoben. Zur Begründung vertieft er sein bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus, dass zu berücksichtigen sei, dass auch bei enger Auslegung des Begriffs der besonderen Härte die Problematik der Unternehmensnachfolge heute gesamtwirtschaftlich und gesamtgesellschaftlich als erheblich anzusehen sei. Auch die familiäre Situation der Familie XXX stelle eine besondere Härte dar. Es sei nicht möglich, einen Unternehmensnachfolger aufzubauen. Es handele sich nicht um einen Umstand in der Lebenssituation des Schwiegervaters, sondern in der der Familie. Als Teil der Familie sei es seine Pflicht und seine Verantwortung, zum Wohle seiner Familie zu handeln und zu entscheiden. Ihn betreffe die Stellung seines Schwiegervaters im gleichen und vollen Umfang wie jedes andere Familienmitglied. Mehrere Versuche, die Geschäftsführung außerhalb der Familie zu vergeben seien gescheitert. Er sei bereit, korrekt und nachvollziehbar kalkulierte Aufwendungen im Rahmen seiner Flugsicherungsausbildung auszugleichen. Mittlerweile ergebe sich eine besondere Dringlichkeit durch das plötzliche und unerwartete Ausscheiden des Vertriebsleiters des Unternehmens, was für den Betrieb weitere Schwierigkeiten aufwerfe. In der mündlichen Verhandlung am 20.02.2019 erklärte der Kläger auf Nachfrage des Gerichts, dass er seine jetzige Ehefrau im Jahr 2012 kennengelernt und im Jahr 2016 geheiratet habe. Sein Schwiegervater erklärte auf Nachfrage des Gerichts, dass das Unternehmen über mehrere Standorte verfüge und mittlerweile 330 Personen beschäftige. Seine Ehefrau sei zwischenzeitlich an Bauchspeicheldrüsenkrebs erkrankt, was die Situation für ihn und die Familie noch schwieriger mache. Die Beklagte änderte in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll des Gerichts den Beschwerdebescheid vom 10.10.2017 in Ziffer 1 dahingehend, dass der Kläger seine Entlassung frühestens mit Ablauf des 09.04.2021 verlangen kann. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihn mit sofortiger Wirkung aus dem Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zu entlassen und den Ablehnungsbescheid des Bundesamts für das Personalmanagement vom 02.06.2017 in Gestalt dessen Beschwerdebescheids vom 10.10.2017 in der Fassung der Änderung vom 20.02.2019 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung vertieft sie ihre bisherigen Ausführungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens und bezweifelt, dass der Kläger die einzige Person sei, welche als Geschäftsführer in dem Betrieb tätig sein könne. Der Wunsch des Schwiegervaters, dass der Betrieb familienintern fortgeführt werde, begründe keine besondere Härte. Wenn schon persönliche und berufliche Präferenzen des Soldaten bei der Frage der persönlichen Härte unbeachtlich seien, gelte dies erst recht für Präferenzen von dritten Personen. Insofern könne der Betrieb auch von einer Person außerhalb der Familie (zunächst) weiterbetrieben und ggf. vom Kläger nach seinem Dienstzeitende übernommen werden. Dem Gericht liegt die einschlägige Personalakte des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf diese und die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.