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Urteil

8 K 17717/17

VG Stuttgart 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2019:0612.8K17717.17.00
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Leitsätze
1. Aufgrund der vorgeschriebenen Schriftform für öffentlich-rechtliche Verträge gem. §§ 57, 62 S. 2 LVwVfG (juris: VwVfG BW) i.V.m. § 126 BGB, kann in ein öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis nicht konkludent eingetreten werden.(Rn.29) 2. Die in einer Baugenehmigung enthaltene Nebenbestimmung zugunsten eines Dritten führt nicht dazu, dass dem Drittem ein direkter Anspruch gegen den Bauherrn auf Erfüllung der Nebenbestimmung zusteht. (Rn.32) 3. Allein die Geltendmachung eines Anspruchs auf Beseitigung von Straßenschäden gegenüber einem Straßennutzer führt nicht dazu, dass für den Straßennutzer (für die Zukunft) hinreichend erkennbar ist, dass für die Straße auch ohne besondere Kennzeichnung eine Gewichtsbeschränkung aufgrund der bau- und verkehrstechnischen Beschaffenheit der Straße besteht. (Rn.33)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aufgrund der vorgeschriebenen Schriftform für öffentlich-rechtliche Verträge gem. §§ 57, 62 S. 2 LVwVfG (juris: VwVfG BW) i.V.m. § 126 BGB, kann in ein öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis nicht konkludent eingetreten werden.(Rn.29) 2. Die in einer Baugenehmigung enthaltene Nebenbestimmung zugunsten eines Dritten führt nicht dazu, dass dem Drittem ein direkter Anspruch gegen den Bauherrn auf Erfüllung der Nebenbestimmung zusteht. (Rn.32) 3. Allein die Geltendmachung eines Anspruchs auf Beseitigung von Straßenschäden gegenüber einem Straßennutzer führt nicht dazu, dass für den Straßennutzer (für die Zukunft) hinreichend erkennbar ist, dass für die Straße auch ohne besondere Kennzeichnung eine Gewichtsbeschränkung aufgrund der bau- und verkehrstechnischen Beschaffenheit der Straße besteht. (Rn.33) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. I. Der Vertrag vom 06.04.1993, aus dem die Klägerin ihren Anspruch in erster Linie ableitet, ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne der §§ 54 ff. LVwVfG, weshalb bei Streitigkeiten hieraus der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet ist. Die zulässige Klageart ist die allgemeine Leistungsklage, da Ansprüche aus öffentlich-rechtlichem Vertrag aufgrund des hierin zum Ausdruck kommenden Gleichstellungsverhältnisses zwischen Behörde und Bürger nicht einseitig mittels Verwaltungsakt durchgesetzt werden können (Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht 4. Auflage 2016 § 54 VwVfG, Rn. 85 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 13.02.1976 - IV C 44.74 -, juris). II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat weder auf vertraglicher noch auf gesetzlicher Grundlage einen Anspruch gegen die Beklagten, die durch den Betrieb der Erddeponie auf den Flurstücken Nr. X bis Y der Gemarkung XXX entstandenen Schäden an der Verbindungsstraße zwischen XXX und der B X (Gemeindeverbindungsstraße GV X) auf eigene Kosten zu beseitigen. 1. Ein solcher Anspruch kommt insbesondere nicht aus § 2 Nr. 4 des Vertrags vom 06.04.1993 in Betracht. Die Beklagte ist im Hinblick auf diesen Vertrag bereits nicht Vertragspartei geworden. Voraussetzung für das Zustandekommen eines Vertrags ist das Vorliegen einander entsprechender, auf einen bestimmten Rechtserfolg gerichteter Willenserklärung der Vertragspartner (§ 62 S. 2 LVwVfG i.V.m. §§ 116 ff. BGB) in Form von Angebot und Annahme, die dem jeweils anderen zugegangen sein müssen (§ 62 S. 2 LVwVfG i.V.m. §§ 145 ff. BGB). Vorliegend mangelt es an den entsprechenden Willenserklärungen. Der Vertrag vom 06.04.1993 wurde zwischen der Klägerin und der Stauch Hochbau GmbH & Co., und nicht mit der Beklagten geschlossen. Die Klägerin ist auch nicht nachträglich in dieses Vertragsverhältnis eingetreten. Zwar ist allgemein anerkannt, dass der Eintritt einer Vertragspartei anstelle einer bisherigen Partei auch ohne explizite gesetzliche Regelung zulässig ist (Palandt, 77. Auflage 2018, § 398 Rn. 41 m.w.N; Münchener Kommentar, 8. Auflage 2019, § 398 Rn. 4 m.w.N.). Die Voraussetzung für eine solche Vertragsübernahme sind vorliegend aber nicht erfüllt. Sie setzt entweder einen dreiseitigen Vertrag zwischen der ursprünglichen und der neuen Vertragspartei oder einen Vertrag zwischen der ausscheidenden und der eintretenden Vertragspartei voraus, dem die verbleibende Vertragspartei zustimmt (BGH, Urteil vom 11.05.2012 – V ZR 237/11 -, juris). Beides ist hier nicht geschehen. Anders als im Jahr 1994, als die P GmbH & Co. KG. den Betrieb der Erddeponie übernommen hatte, ist bei Aufnahme der Auffüllarbeiten durch die Klägerin im Jahr 2002 kein entsprechender zweiseitiger Übernahmevertrag mit Zustimmung der Klägerin abgeschlossen worden. Ein solcher Vertrag konnte auch nicht konkludent geschlossen werden. Zunächst einmal ist der Beklagten der Vertrag vom 06.04.1993 erst im Jahr 2011 zur Kenntnis gelangt, als die Klägerin erstmals wegen einer Sanierung der Gemeindeverbindungsstraße GV X an die Beklagte herantrat. Die Beklagte kann daher den Betrieb der Erddeponie nicht mit dem Rechtsfolgewillen aufgenommen haben, hierdurch in den ihr damals noch unbekannten Vertrag einzutreten. Darüber hinaus bedarf ein Übernahmevertrag der Form des zu übernehmenden Vertrags (BGH, Urteil vom 29.11.1978 - VIII ZR 263/77-, juris). Für öffentlich-rechtliche Verträge ist gem. §§ 57, § 62 S. 2 LVwVfG i.V.m. § 126 BGB die Schriftform vorgeschrieben, so dass allein aus diesem Grunde eine Vertragsübernahme aufgrund schlüssigen Verhaltens ausscheidet. Eine isolierte Schuldübernahme gem. § 62 S. 2 LVwVfG i.V.m §§ 414 ff. BGB scheidet aus denselben Gründen aus. Auch hier wäre ein schriftform-wahrender Vertrag notwendig gewesen. Auch aus den zwischen der Beklagten und dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landratsamt XXX, geschlossenen öffentlich-rechtlichen Verträgen folgt keine Übernahme des Vertrags vom 06.04.1993 durch die Beklagte. Unabhängig davon, ob in die Verweisungen in den Verträgen auf die Genehmigung vom 10.05.1993 – welche ihrerseits den Vertrag vom 06.04.1993 in Bezug nimmt – der Wille zur Vertragsübernahme hineingelesen werden könnte, wäre das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landratsamt XXX, nach den zuvor genannten Voraussetzungen für eine Vertragsübernahme nicht der richtige Vertragspartner, da es an dem ursprünglichen Vertragsverhältnis nicht beteiligt war. 2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte aus der naturschutz- und baurechtlichen Genehmigung vom 10.05.1993 in Verbindung mit dem öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 06.04.1993. Bei einer Baugenehmigung handelt es sich um einen sach- und vorhabenbezogenen Verwaltungsakt. Dies ergibt sich unter anderem daraus, dass die Baugenehmigung gem. § 58 Abs. 2 LBO auch für und gegen den Rechtsnachfolger des Bauherrn gilt. Rechtsnachfolger in diesem Sinne ist jeder, der nach dem ursprünglichen Bauherrn als Herr des Baugeschehens die Bauherrenfunktion wahrnimmt. Dabei ergibt sich die Rechtsnachfolge in die Bauherreneigenschaft mittelbar als Folge der Übernahme der Verfügungsbefugnis über das Baugrundstück. Die Übernahme der Verfügungsbefugnis hat in der Regel automatisch den Übergang der Bauherreneigenschaft und damit den Übergang der Baugenehmigung zur Folge. Eine besondere Übertragungshandlung ist insofern nicht erforderlich (Sauter, LBO, 3. Auflage, 48. Lfg. Februar 2016, § 58 Rn. 15 f.; Schlotterbeck, LBO, 7. Auflage 2016, § 58 Rn. 214). Da die naturschutzrechtliche Genehmigung gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 NatschG nur gemeinsam mit der Baugenehmigung erteilt wird (vgl. zu § 13 NatschG a.F.: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.05.2003 - 5 S 1657/01 -, juris, m.w.N.; und zu § 24 NatschG a.F.: Rohlf/Albers, NatschG BW, 1. Auflage 2006, § 24 Rn. 4), teilt sie das rechtliche Schicksal der Baugenehmigung und geht gemeinsam mit ihr auf den Rechtsnachfolger über. Die Beklagte hat durch den Pachtvertrag vom 30.10.2002 die Verfügungsbefugnis über die Flurstücke Nr. X bis Y erlangt, hat die Bauherrenfunktion in Bezug auf den Betrieb der Erddeponie übernommen und ist somit Rechtnachfolger im Sinne des § 58 Abs. 2 LBO geworden und daher bis zum Abschluss ihrer Auffüllarbeiten im Jahr 2015 Inhaber der naturschutz- und baurechtlichen Genehmigung vom 10.05.1993 gewesen. Die in der Folgezeit zwischen der Beklagten und dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landratsamt XXX, geschlossenen öffentlich-rechtlichen Verträge waren hingegen für einen Übergang der Genehmigung nicht mehr entscheidend. Die Verträge haben die Genehmigung insoweit nur nachträglich modifiziert. Ist die Beklagte damit Rechtsnachfolgerin geworden, muss sie die Baugenehmigung mit der inhaltlichen Aussage gegen sich gelten lassen, wie sie von der Behörde getroffen wurde. Insbesondere muss sie die Nebenbestimmungen (§ 36 LVwVfG) der Genehmigung gegen sich gelten lassen (Sauter, LBO, 3. Auflage, 48. Lfg. Februar 2016, § 58 Rn. 17.). Ob und welche Nebenbestimmungen von einer Behörde gewollt sind, ist durch Auslegung der behördlichen Erklärung anhand des objektiven Empfängerhorizonts (vgl. § 133 BGB) zu ermitteln, wobei grundsätzlich nicht entscheidend ist, wie die Behörde eine Bestimmung bezeichnet (Kopp/Schenke, VwVfG, 19. Auflage 2018, § 36 Rn. 12; Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2016, § 36 VwVfG, Rn. 43). Vorliegend kann offenbleiben, ob es die Absicht des Landratsamts XXX war, durch die Formulierung in der Genehmigung vom 10.05.1993 in dem Abschnitt „III. Bedingungen und Auflagen“ unter Nr. 3: „O.g. Auffüllung ist entsprechend den Entscheidungsunterlagen durchzuführen“, die Erfüllung des Vertrags vom 06.04.1993 (Entscheidungsunterlage Anlage 10) als eine echte Nebenbestimmung festzulegen. Ebenso kann offenbleiben, ob eine solche Nebenbestimmung rechtmäßig hätte ergehen dürfen. Denn selbst wenn es sich hierbei um eine rechtmäßige Nebenbestimmung handeln sollte, so würde sich hieraus kein direkter eigener Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Vertragserfüllung ergeben. Denn Dritte, zu deren Gunsten einem Verwaltungsakt eine Nebenbestimmung beigefügt wurde, haben, wenn und soweit damit ein subjektives Recht bzw. eine subjektive Rechtsposition für sie begründet wurde, nach Maßgabe des insoweit für behördliches Einschreiten geltenden allgemeinen materiellen Rechts lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der zuständigen Behörde über Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Nebenbestimmung (Kopp/Schenke, VwVfG, 19. Auflage 2018, § 36 Rn. 98; BeckOK-Tiedemann, VwVfG, 43 Edition Stand 01.04.2019, § 36 Rn. 100). Wenn das Landratsamt also bezweckt haben sollte, die Beklagte in Form einer Nebenbestimmung zur Genehmigung zugunsten der Klägerin dazu zu verpflichten, den Vertragspflichten aus dem Vertrag vom 06.04.1993 nachzukommen, so hätte die Klägerin lediglich gegen das Landratsamt XXX einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber, ob und ggf. welche Maßnahmen gegenüber der Beklagten getroffen werden. 3. Schlussendlich hat die Klägerin gegen die Beklagte auch keinen Anspruch aus unerlaubter Sondernutzung. Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StrG bedarf die Benutzung über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis. Gemeingebrauch ist der Gebrauch der öffentlichen Straßen im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften innerhalb der verkehrsüblichen Grenzen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 StrG). Die Klägerin hat sich bei der Nutzung der Straße zur Zu- und Abfahrt ihres Deponiegeländes im Rahmen des Gemeingebrauchs gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 StrG gehalten. Eine Beschränkung der Benutzungsart in der Form einer Gewichtsbeschränkung für Fahrzeuge ist für die Straße nicht vorgenommen worden. Eine Beschränkung ohne besondere Kennzeichnung, die sich aus der Beschaffenheit der Straße ergibt, ist vorliegend nicht erkennbar. Von einer solchen Beschränkung, allein aufgrund der bau- und verkehrstechnischen Beschaffenheit der Straße, kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Beschränkung für die Benutzer hinreichend erkennbar ist (Kodal, Straßenrecht, 7. Auflage 2010, Kapitel 42 Rn. 197.8; vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.04.1989 - 5 S 1990/87 -, juris). Allein die Geltendmachung von Ansprüchen durch die Klägerin gegenüber der Beklagten im Jahr 2011 reicht hierfür nicht aus. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht keinen Anlass, die Entscheidung wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Beseitigung von Straßenschäden. Mit Entscheidung des Landratsamts XXX vom 26.11.1991 erhielt die Klägerin eine naturschutzrechtliche Genehmigung nach § 13 Abs. 1 Ziff. 2 NatschG a.F. (§ 19 Abs. 1 Ziff. 2 NatschG n.F.) und eine entsprechende baurechtliche Genehmigung zur Durchführung von Erdauffüllungen auf den Flurstücken Nr. X bis Y in XXX, Gemarkung XXX, Flur XXX. Mit öffentlich-rechtlichem Vertrag vom 06.04.1993 verzichtete die Klägerin gegenüber der S GmbH & Co. auf den Vollzug der ihr erteilten Genehmigungen und erteilte ihr baurechtliches Einvernehmen nach § 36 BauGB im Hinblick auf eine von der S GmbH & Co. beim Landratsamt XXX ebenfalls beantragte Genehmigung zur Durchführung von Erdauffüllungen auf den genannten Flurstücken. Im Gegenzug enthielt der Vertrag bzgl. der S GmbH & Co. unter anderem folgende Verpflichtungen: § 2 Der Unternehmer verpflichtet sich, 1. „…“ 2. „…“ 3. Als Zufahrt zur Erddeponie ausschließlich die Gemeindeverbindungsstraße XXX – B X zu benutzen, 4. Schäden an dieser Verbindungsstraße, die durch den Betrieb der Deponie verursacht werden, auf seine Kosten zu beseitigen. Dazu wird der Unternehmer vor Beginn der Arbeiten an der Deponie die Straße mit einer zusätzlichen bituminösen Tragschicht versehen, 5. „…“ Mit Entscheidung vom 10.05.1993 erteilte das Landratsamt XXX der S GmbH & Co. die beantragte naturschutz- und baurechtliche Genehmigung zur Durchführung von Erdauffüllungen. Gemäß Ziffer II. „Entscheidungsunterlagen“ lag der Entscheidung u.a. der in Anlage 10 beigefügte Vertrag zwischen der S GmbH & Co. und der Klägerin vom 06.04.1993 zugrunde. Gemäß Ziffer III. „Bedingungen und Auflagen“ Nr. 3 ist die Auffüllung entsprechend den Entscheidungsunterlagen durchzuführen. In der Folge führte die S GmbH & Co. bis zum 31.01.1994 die genehmigten Auffüllarbeiten aus. Mit Vertrag vom 29.01.1994 übertrug die S GmbH & Co. ihre Rechte und Pflichten zum Betrieb der Erddeponie auf die P GmbH & Co. KG. Diese erklärte, bereit und willens zu sein, in den Vertrag zwischen der Klägerin und der S GmbH & Co. vom 06.04.1993 einzutreten. In der nichtöffentlichen Sitzung des Verwaltungsausschusses der Klägerin vom 28.06.1994 wurde diesem Vertrag zugestimmt. Nach Abschluss eines Pachtvertrags mit den Grundstückseigentümern am 30.10.2002, übernahm die Beklagte die weitere Auffüllung des Geländes. Am 30.01.2004 schlossen die Beklagte und das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landratsamt XXX, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Gemäß der Überschrift des Vertrags und der Präambel sollte der Vertrag den weiteren Auffüllbetrieb festlegen und die naturschutzrechtliche Genehmigung vom 10.05.1993 ergänzen. Am 06.02.2006, 05.12.2008 und 14.09.2010 wurde der Vertrag jeweils erneuert und teilweise modifiziert. Die Verträge enthalten allesamt die Regelung: „Im Übrigen bleibt die Entscheidung vom 10.05.1993 bestehen“. Im Jahr 2011 trat die Klägerin erstmals wegen einer Sanierung der Verbindungsstraße GV X an die Beklagte heran und übersandte ihr hierzu mit Schriftsatz vom 15.08.2011 die Anlage 10 (Vertrag zwischen der S GmbH & Co. und der Klägerin vom 06.04.1993) der Entscheidung vom 10.05.1993 mit Verweis auf § 2 Nr. 4 des Vertrags. Mit Schriftsatz vom 22.09.2011 äußerte die Beklagte gegenüber der Klägerin, dass ihr die Anlage 10 der Entscheidung vom 10.05.1993 zuvor nicht bekannt gewesen sei und dass sie nicht erkennen könne, dass sich aus dieser Vereinbarung zwischen der Klägerin und der S GmbH & Co. Ansprüche gegen sie selbst ergeben könnten. Mit Schriftsatz vom 19.07.2013 übersandte die Klägerin der Beklagten einen Kostenvoranschlag über die Sanierung der Gemeindeverbindungsstraße GV X i.H.v. 389.629,80 €, überließ es jedoch der Beklagten, den Auftrag selbst – und dadurch eventuell günstiger – zu vergeben. In den folgenden Jahren wies die Beklagte den geltend gemachten Anspruch auf Sanierung der Gemeindeverbindungsstraße GV X wiederholt von sich und blieb dabei, dass für sie nicht erkennbar sei, woraus sich die Verpflichtung ergeben solle. Versuche, zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen, scheiterten. Im Jahr 2015 beendete die Beklagte die Auffüllarbeiten auf dem Gelände. Die Klägerin hat am 09.11.2017 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, aufgrund der Nutzung der Verbindungsstraße durch die Beklagte seien erhebliche Schäden an dieser entstanden. Bei einer Zustandserfassung im Jahr 2015 seien Schäden in Form von Ausmagerung, Kornausbruch sowie Ab- und Anrisse durch Setzung festgestellt worden. Zwar treffe die Verpflichtung aus dem Vertrag vom 06.04.1993 zunächst nur die S GmbH & Co. Die Verpflichtungen aus diesem Vertrag seien aber auf die Beklagte übergegangen. Der Vertrag sei Gegenstand der Entscheidung des Landratsamts XXX vom 10.05.1993 gewesen und sei in sämtlichen öffentlich-rechtlichen Verträgen der Beklagten mit dem Landratsamt XXX in Bezug genommen worden. Durch die Verweisung auf den Vertrag in der Entscheidung des Landratsamts sei dieser Bestandteil der Entscheidung geworden. Durch die in der Folgezeit zwischen dem Landratsamt und der Beklagten geschlossenen öffentlich-rechtlichen Verträge sei die Entscheidung vom 10.05.1993 auf die Beklagte übertragen worden. Zwar seien Detailfragen, wie beispielsweise die Qualität zur Auffüllung genutzten Bodenmaterials und die Rekultivierung der Deponie, modifiziert worden. Im Übrigen sei aber die Entscheidung des Landratsamts bestehen geblieben. Die Beklagte habe die öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen mit dem Landratsamt XXX jeweils im Wissen der ursprünglichen Entscheidung vom 10.05.1993 abgeschlossen. Da Gegenstand dieser Entscheidung auch der Vertrag mit der Klägerin vom 06.04.1993 gewesen sei, habe sie notwendigerweise auch die Verpflichtungen aus diesem Vertrag übernommen. Eine Verjährung des Anspruchs komme nicht in Betracht, da es sich bei der Verpflichtung zur Beseitigung der Schäden um eine sog. „Dauernebenpflicht“ handele, die nicht verjähre, weil mit jeder Nutzung der Straße eine wiederholende Beeinträchtigung stattfinden könne, wodurch die Schäden an der Straße vertieft würden und somit jeweils ein neuer Anspruch entstehe. Hilfsweise hafte die Beklagte aus § 823 Abs. 1 BGB. Entsprechend dem damaligen Zustand der Straße sei diese nicht für Schwerlastverkehr gewidmet gewesen. Dies sei auch der Grund für die Vereinbarung der Unterhaltungslast im Vertrag vom 06.04.1993 gewesen, denn diese Nutzung stelle eine Sondernutzung dar. Wenn man daher davon ausginge, dass der Vertrag nicht auf die Beklagte übergegangen sei, so habe sie die Straße widmungswidrig ohne Sondernutzungserlaubnis genutzt. Aufgrund der Überschreitung des Gemeingebrauchs hafte die Beklagte in der Folge für den durch sie verursachten Schaden. Insoweit bedürfe es auch keiner besonderen Kennzeichnung der Straße, da sich eine Beschränkung schon aus deren Beschaffenheit ergebe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die durch den Betrieb der Erddeponie auf den Flurstücken Nr. X bis Y der Gemarkung XXX entstandenen Schäden an der Verbindungsstraße zwischen XXX und der B X (Gemeindeverbindungsstraße GV X) auf eigene Kosten zu beseitigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landratsamt XXX, und der Beklagten, ergebe sich keine zugunsten der Klägerin wirkende Verpflichtung, Schäden an der Straße zu beseitigen. Beim Abschluss dieses Vertrages habe sie auch keinerlei Kenntnis von dem Vertrag der S GmbH & Co. und der Klägerin vom 06.04.1993 gehabt. Diese Unterlagen seien ihr von der Klägerin erstmals im August 2011 zur Verfügung gestellt worden. Die darin enthaltene Verpflichtung richte sich ersichtlich ausschließlich an die S GmbH & Co. Die Regelung in § 2 Nr. 4 Satz 2 des Vertrages mache deutlich, dass Arbeiten betroffen seien, die vor Beginn der Auffüllung von der S GmbH & Co. vorzunehmen gewesen seien. Hilfsweise wendet die Beklagte die Einrede der Verjährung ein. Verhandlungen hinsichtlich einer einvernehmlichen Lösung seien ohne Präjudiz und Anerkenntnis einer hiermit verbundenen Rechtspflicht erfolgt. Dem Gericht liegt die einschlägige Verwaltungsakte (3 Bände) der Klägerin vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf diese und die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.