Urteil
A 8 K 2811/19
VG Stuttgart 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2021:0506.A8K2811.19.00
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Leitsätze
1. Nach wie vor keine Gruppenverfolgung Homosexueller in Kamerun (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.2013 – A 9 S 1872/12).(Rn.34)
2. Bei Homosexuellen, die in Kamerun offen ihre Veranlagung leben und dort deshalb als solche öffentlich bemerkbar sind, kann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sie deswegen verfolgt werden.(Rn.28)
(Rn.33)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 07.11.2018 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des – gerichtskostenfreien – Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach wie vor keine Gruppenverfolgung Homosexueller in Kamerun (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.2013 – A 9 S 1872/12).(Rn.34) 2. Bei Homosexuellen, die in Kamerun offen ihre Veranlagung leben und dort deshalb als solche öffentlich bemerkbar sind, kann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sie deswegen verfolgt werden.(Rn.28) (Rn.33) Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 07.11.2018 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des – gerichtskostenfreien – Verfahrens. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens von Beteiligten über die Sache verhandeln und entscheiden, da in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Klage ist zulässig. Zwar hat der Kläger die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG nicht eingehalten. Nach dieser Vorschrift muss die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden. Der Bescheid des Bundesamts wurde dem Kläger ordnungsgemäß durch die Post mit Zustellungsurkunde gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 2 VwZG i.V.m. § 181 Abs. 1 ZPO am 14.11.2018 zugestellt. An der Wirksamkeit der Ersatzzustellung durch Niederlegung bestehen entgegen der Auffassung des Klägers insbesondere auch nicht deshalb Bedenken, weil die Postbedienstete die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung im Sinne des § 181 Abs. 1 Satz 3 ZPO in den Briefkasten der Gemeinschaftseinrichtung im Ehrlichweg 33a-d eingelegt und dies entsprechend auf der Zustellungsurkunde vermerkt hat. Wie aus der E-Mail-Auskunft von Frau Renk vom 26.04.2019 sowie aus der eidesstattlichen Versicherung des Klägers vom 26.04.2019 hervorgeht, ist unter dieser Anschrift ein zentraler Briefkasten für das Wohnheim vorhanden und eingehende Briefe werden von diesem Briefkasten in die Postfächer der Bewohner einsortiert. Gewöhnliche Briefe sind folglich gerade in diesen zentralen Briefkasten einzulegen, weshalb dies auch für die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung nach § 181 Abs. 1 Satz 3 ZPO gilt. Damit lief die Klagefrist am 28.11.2018 ab. Die Klageschrift ist erst am 26.04.2019 bei Gericht eingegangen. Dem Kläger ist aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO zu gewähren, da er ohne sein Verschulden gehindert war, die gesetzliche Frist des § 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG einzuhalten. Er hat glaubhaft gemacht, dass er keine Benachrichtigungskarte erhalten hat und dass er von dem Bescheid des Bundesamts vom 07.11.2018 erst am 26.04.2019 Kenntnis erlangt hat. Weiter hat er glaubhaft gemacht, dass er sein privates Postfach regelmäßig geleert und jeden Brief, den er nicht verstanden habe, sofort einem Sozialarbeiter zur Übersetzung vorgelegt habe. Aus welchen Gründen die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung den Kläger nicht erreichte, lässt sich letztlich nicht aufklären. Jedenfalls ist glaubhaft gemacht, dass die Ursache dafür nicht im Verantwortungsbereich des Klägers lag. Die verspätete Klageerhebung am 26.04.2019 hat der Kläger damit mangels Kenntnis des Fristbeginns nicht verschuldet. Die Klage ist auch begründet. Die Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts vom 07.11.2018 sind im maßgeblichen Beurteilungszeitraum, dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz AsylG), rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG (unter I.). Die Ziffern 3 bis 6 des Bescheids sind – teils aus Klarstellungsgründen – aufzuheben (unter II.). Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des klägerischen Begehrens sind das AsylG und das AufenthG in der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Fassung. I. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. 1. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 4 AsylG - in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) - vor, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - zur Definition der Verfolgungsgründe vgl. § 3b Abs. 1 AsylG - außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will und - was vorliegend nicht in Rede steht - kein Ausschlussgrund eingreift (vgl. § 3 Abs. 2 AsylG). Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten dabei Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2) oder unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3). Dabei muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von §§ 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 3b AsylG und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Ausgehen kann die Verfolgung gemäß § 3c AsylG vom Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (Nr. 3). Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht, was voraussetzt, dass der betroffene Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e AsylG). Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist, gilt der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung erforderlich. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist. Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob der Betroffene bereits vor seiner Ausreise verfolgt worden ist. Die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ist allerdings ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden (vgl. Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU); es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Den in der Vergangenheit liegenden Umständen wird Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigelegt. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadenstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden; hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01. 2018 - A 11 S 241/17 -, juris, m.w.N.). Weiter ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Asylsuchende sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darlegen muss. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, d.h., zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung geben, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen. An einer Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Asylverfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechend vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen, wenn er falsche oder missverständliche Urkunden nicht erklären kann, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen oder Beweise, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt. Für die richterliche Überzeugungsbildung ist dabei eine bewertende Gesamtschau des gesamten Vorbringens des Schutzsuchenden unter Berücksichtigung seiner individuellen Aussagekompetenz und seiner Glaubwürdigkeit erforderlich, die die Stimmigkeit des Vorbringens an sich, dessen Detailtiefe und Individualität, sowie dessen Übereinstimmung mit den relevanten und verfügbaren Erkenntnismitteln ebenso berücksichtigt wie die Plausibilität des Vorbringens (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.1989 - 9 B 405/89 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17 -, juris, m.w.N.). 2. In Anwendung dieser Grundsätze sind die Voraussetzungen für eine Flüchtlingszuerkennung aufgrund eines individuellen Verfolgungsschicksals im Falle des Klägers erfüllt. Der Kläger ist Angehöriger einer „sozialen Gruppe“ im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. d) der Richtlinie 2011/95/EU (unter a.) und er hat aus diesem Grund mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit mit Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG zu rechnen (unter b.). Auf internen Schutz in seinem Heimatland kann der Kläger nicht verwiesen werden (unter c.). Ob er Kamerun bereits vorverfolgt verlassen hat, kann vor diesem Hintergrund offenbleiben (unter d.). a. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger homosexuell ist und deshalb einer „sozialen Gruppe“ gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. d) der Richtlinie 2011/95/EU angehört. aa. Es ist davon auszugehen, dass Homosexuelle in Kamerun eine „soziale Gruppe“ in diesem Sinne bilden, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.2013 – A 9 S 1872/12 –, juris Rn. 34; zu den europarechtlichen Vorgaben, insb. zu Art. 10 Abs. 1 d) RL 2011/95/EU s. EuGH Urteil vom 25.01.2018 – C-473/16 –, juris Rn. 30). Es ist anzunehmen, dass Homosexuelle in Kamerun eine deutlich abgegrenzte Identität besitzen, weil sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werden. Homosexualität wird in Kamerun nicht für „normal“ gehalten (VGH Baden-Württemberg, a.a.O., juris Rn. 41). Das Gericht schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an, da sich die Situation für Homosexuelle in Kamerun auch auf Grundlage der aktuellen Erkenntnismittel als unverändert zeigt. Art. 347-1 des kamerunischen Strafgesetzbuches sieht für homosexuelle Handlungen eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe zwischen 30 und 300 EUR vor und wird in seltenen Fällen auch verfolgt (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kamerun vom 17.08.2020, Stand Juli 2020, S. 17 f.). Schon das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, erlaubt die Feststellung, dass diese Personen als eine abgegrenzte Gruppe bilden, die von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (EuGH, Urteil vom 07.11.2013 – C-199/12 bis C 201/12 –, juris Rn. 48). bb. Das Gericht ist aufgrund des Vorbringens des Klägers im Rahmen seiner Anhörungen vor dem Bundesamt und dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck davon überzeugt, dass der Kläger homosexuell ist. Zwar enthält sein Vorbringen zu seiner Vorverfolgung teils nicht unerhebliche Widersprüche und Ungereimtheiten. Etwa gab er gegenüber dem Bundesamt am 22.05.2017 an, G. erst nach seiner Rückkehr nach Kamerun im Jahr 2015 kennen gelernt zu haben. Demgegenüber schilderte er in der mündlichen Verhandlung, diesen bereits 2010 über das Internet kennengelernt zu haben und seitdem mit diesem in Kontakt gewesen zu sein. Auch seine Ausführungen zu dem Umstand, was sein Vater genau auf seinem Handy entdeckte und inwieweit er bereits mit Benzin übergossen wurde, waren nicht konsistent. Die Widersprüche und Ungereimtheiten begründen zwar Zweifel hinsichtlich der Vorverfolgung des Klägers. Sie lassen jedoch nicht den Schluss zu, dass deshalb insgesamt an der Glaubhaftigkeit der klägerischen Angaben, insbesondere jenen zu seiner sexuellen Orientierung und deren Ausleben, zu zweifeln wäre. Seine Ausführungen zu seinen persönlichen Verhältnissen sowie zu seinem Sexualverhalten wirkten, als würde er von selbst Erlebtem erzählen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung anschaulich und nachvollziehbar geschildert, wie er als Kind zwar auch mit Schulkameraden befreundet gewesen sei, aber viel mit Mädchen gespielt habe. Jungs hätten nie viel mit ihm zu tun gehabt. Mit 15 oder 16 Jahren habe er dann gemerkt, dass er sich zu Männern hingezogen fühle. Er habe dies aber nicht richtig einordnen können. Später, mit 17 Jahren, habe er festgestellt, dass er schwul sei. Zu dieser Zeit habe er sich dann auch überlegt, ob er als Kind anders gewesen sei und warum ihm das Spielen mit Mädchen besser gefallen habe. Er habe in diesem Alter den Direktor seiner Schule näher kennengelernt. Es wird deutlich, dass sich der Kläger jedenfalls im Alter von 17 Jahren eingehender mit seiner Identität auseinandersetzte. Dass er die Anziehung durch Männer und seine als anders empfundenen Vorlieben im Umgang mit Jungs und Mädchen zuvor nicht näher einzuordnen wusste, sich damit nicht näher beschäftigte und sich deswegen als naiv bezeichnete, verwundert angesichts der verbreiteten Geisteshaltung zur Homosexualität in seinem Heimatland insoweit aber keineswegs. Denn in Kamerun ist Homosexualität ein gesellschaftliches Tabu, über das nicht gesprochen wird. Daher ist es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass sich der Kläger darüber keine näheren Gedanken machte, weil für ihn die Existenz einer solchen sexuellen Orientierung schon gar nicht bekannt war. Der Kläger vermochte dann sichtlich emotional zu schildern, warum konkret von dem Direktor seiner Schule eine Anziehung auf ihn ausging und wie es zu einer Annäherung kam. Dieser sei sehr schön gewesen und habe ihn zum Lachen gebracht. Deshalb habe ihm dieser sehr gefallen. Er hab mit diesem geredet wie mit einem Freund. Er habe angefangen, dem Direktor den Hof zu machen. Er habe dessen Kleidung gewaschen und sie seien Essen gegangen. Dass sich der Kläger für sexuelle Beziehungen mit Männern interessiert, zeigt weiter nicht nur die Tatsache, dass er insbesondere in Russland zwei längere Beziehungen mit Männern hatte, sondern vor allem auch der Umstand, dass es ihn letztlich immer wieder belastete, für längere Zeit niemanden für eine solche Beziehung zu finden. So gab er auf die Frage des Gerichts, warum er nach dem Ende der Beziehung mit dem Schuldirektor bis zu seiner ersten Beziehung in Russland keine sexuelle Beziehung mehr gehabt habe, an, dass es schwierig für ihn sei, jemanden zu finden. Alle die er getroffen habe, hätten sich für Frauen interessiert. Auch habe er öfters Angst gehabt, den Männern zu gestehen, dass er sich von ihnen angezogen fühle. Ungefragt gab er dann auch an, seit dem Tod von A. keine langfristige Liebeserfahrung mehr gehabt zu haben. Auch konnte er nachvollziehbar schildern, dass er sich auch aktuell mit der Partnersuche schwertue, da sich viele der Männer, die er über das Portal „romeo“ kennenlerne, nur an einer sexuellen Beziehung interessiert seien, aber nicht an einer Liebesbeziehung. Zu der glaubhaften Suche nach einer langfristigen Liebesbeziehung zu einem Mann passt es ins Bild, dass er darüber hinaus angab, er suche die Liebe seines Lebens und sein ungeklärter Aufenthaltsstatus erschwere aktuell eine solche langfristige Bindung. Abgesehen davon ist das Gericht überzeugt, dass der Kläger auch schon in Deutschland homosexuelle Beziehungen geführt hat. Insbesondere beeindruckte das Gericht das offene Eingeständnis des Klägers, dass sich etwa sein Freund, der dann berufsbedingt nach Japan geschickt worden sei, ihn auf der Straße nicht habe küssen wollen, weil diesem dies mit ihm in der Öffentlichkeit unangenehm gewesen sei. Schließlich war für das Gericht bei seiner Überzeugungsbildung von der Homosexualität des Klägers auch dessen umfangreiches ehrenamtliches Engagement für Homosexuelle von Belang. Schon seit seiner Ankunft in Deutschland ist der Kläger insoweit in verschiedenen Initiativen aktiv. Unter anderem hat er im Rahmen des vom Haus der Geschichte Baden-Württemberg ins Leben gerufenen Ausstellungsprojekts „Überlebensgeschichten von A biz Z. Dinge von Geflüchtete“ mitgewirkt und bei der von ihm ausgestellten Fluchtgeschichte seine Homosexualität in den Mittelpunkt gestellt. Auch hat er etwa im „… Radio“ des Freien Radios S. mehrfach über die Verfolgung von Homosexuellen als Fluchtursache berichtet. Nicht zuletzt glaubt ihm das Gericht auch, Teil des Chors „R. – …“ zu sein. Insoweit vermochte er zumindest die Probentermine korrekt zu benennen. Eine derartig langfristige und intensive Einbindung in die regionale Szene für Homosexuelle sowie ein derartig langfristiges Engagement für die Interessen Homosexueller – unabhängig von konkret bevorstehenden Anhörungsterminen – stützen den durch das Gericht in der mündlichen Verhandlung gewonnen Eindruck von der Homosexualität des Klägers zusätzlich. b. Ausgehend von den geschilderten persönlichen Verhältnissen und einem daraus abzuleitenden wahrscheinlichen Verhalten des Klägers droht ihm derzeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung nach § 3a AsylG. Dies folgt zwar nicht schon allein aus seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der Homosexuellen in Kamerun (unter aa.). Jedoch ist nach einer individuellen Prüfung hinsichtlich der Persönlichkeit des Klägers davon auszugehen, dass ihm von staatlicher bzw. nichtstaatlicher Seite flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlungen drohen (unter bb.). aa. Homosexuelle unterliegen in Kamerun wegen des Fehlens der hierfür erforderlichen Verfolgungsdichte nach derzeitiger Erkenntnislage keiner Gruppenverfolgung. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 07.03.2013 – A 9 S 1872/12 – ausgeführt, dass nach den im damaligen Zeitpunkt vorliegenden Erkenntnismitteln nicht von einer Gruppenverfolgung Homosexueller auszugehen war (juris Rn. 56 ff.). Die aktuelle Erkenntnislage gebietet keine hiervon abweichende Beurteilung. Wohl auf Weisung von höchster Regierungsebene ist 2014 die strafrechtliche Verfolgung homosexueller Delikte weitgehend eingestellt worden, wenngleich die Diskriminierung auf verschiedenen staatlichen Ebenen anhält (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Kamerun, 17.05.2019, letzte Kurzinformation eingefügt am 11.02.2020, Stand: 11.02.2020, S. 17, 31). Festnahmen und Verurteilungen aufgrund homosexueller Handlungen kommen zwar vor, sind aber selten (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kamerun vom 17.08.2020, Stand Juli 2020, S. 11, 17). Danach hat die Verfolgungsdichte nach den vorliegenden Erkenntnismitteln in jüngster Zeit eher abgenommen. Eine Verfolgung allein aufgrund der Zugehörigkeit zur Gruppe der Homosexuellen ist demgemäß nicht zu befürchten. bb. Das Gericht ist aber zu der Überzeugung gelangt, dass dem Kläger aufgrund seiner sexuellen Orientierung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung durch staatliche bzw. nichtstaatlichen Akteure (§ 3c Nr. 1, 3 AsylG) droht. (1) In jedem Einzelfall, in dem ein Schutzsuchender geltend macht, er werde wegen seiner sexuellen Ausrichtung verfolgt, bedarf es einer Gesamtwürdigung seiner Person und seines gesellschaftlichen Lebens und darauf aufbauend einer individuellen Gefahrenprognose. Hinsichtlich der drohenden Verfolgungsgefahr ergibt sich folgendes Bild: Bei Homosexuellen, die in Kamerun offen ihre Veranlagung leben und dort deshalb als solche öffentlich bemerkbar sind, kann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sie deswegen verfolgt werden. In diesem Fall ist von einem erheblichen Risiko auszugehen, dass sie durch den Staat strafrechtlich verfolgt und in Haft genommen sowie verurteilt werden, was eine Verfolgungsmaßnahme begründet. Zudem widersprechen die Haftbedingungen gerade für Personen, die als homosexuell angesehen werden, sehr häufig den Anforderungen aus Art. 3 EMRK. Außerdem ist es beachtlich wahrscheinlich, dass Homosexuelle, die in Kamerun offen ihre Veranlagung leben und dort deshalb öffentlich bemerkbar sind, auch von privater Seite Verfolgungshandlungen erleiden, wie etwa physische Gewalt, ohne dass staatliche Stellen in der Lage oder willens wären, hiervor Schutz zu bieten. Wird Homosexualität dagegen nicht öffentlich bemerkbar oder gar heimlich gelebt, ist nicht ohne Weiteres mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer drohenden Verfolgung auszugehen. Zwar kann es auch in Fällen einer im Verborgenen gelebten homosexuellen Veranlagung vereinzelt zu Verfolgungshandlungen kommen. Insoweit besteht jedoch noch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass jeder homosexuelle Veranlagte, der die Veranlagung im Verborgenen lebt, eine Verfolgungshandlung erleiden wird. Zu prüfen ist vor diesem Hintergrund also, wie sich der Schutzsuchende bei seiner Rückkehr im Hinblick auf seine sexuelle Ausrichtung verhalten wird und wie wichtig diese Verhaltensweise für seine sexuelle Identität ist. Je mehr ein Schutzsuchender dabei mit seiner sexuellen Ausrichtung in die Öffentlichkeit tritt und je wichtiger dieses Verhalten für seine Identität ist, desto mehr erhöht dies die Wahrscheinlichkeit, dass der Betreffende verfolgt werden wird. Bei der Würdigung sind das bisherige Leben des Schutzsuchenden in seinem Heimatland, sein Leben hier in Deutschland sowie sein zu erwartendes Leben bei einer Rückkehr in den Blick zu nehmen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.2013 - A 9 S 1872/12 -, juris Rn. 55). Bei der auf einer Gesamtwürdigung der Person des Schutzsuchenden beruhenden Prognose des Verhaltens in seinem Herkunftsland ist nicht beachtlich, ob er mit Rücksicht auf drohende Verfolgungshandlungen - etwa einer zu erwartenden Strafverfolgung - auf das behauptete Verhalten verzichten würde. Denn hierbei handelt es sich um ein Vermeidungsverhalten, das vom Schutzsuchenden nicht verlangt werden kann, weil es kausal auf einer drohenden Verfolgung beruht. Daher darf erst recht nicht angenommen werden, dass ein Schutzsuchender nur dann tatsächlich von einer Verfolgung bedroht ist, wenn er sich trotz der drohenden Verfolgungshandlung in dieser Weise verhalten würde und praktisch bereit wäre, für seine sexuelle Orientierung Verfolgung auf sich zu nehmen. Würde er jedoch etwa aus persönlichen Gründen oder aufgrund familiären oder sozialen Drucks oder Rücksichtnahmen ein bestimmtes Verhalten im Herkunftsland nicht ausüben, ist ein solcher Verhaltensverzicht bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft zu berücksichtigen. Dabei darf die gesellschaftliche Wirklichkeit, in der sexuelles Verhalten tendenziell im Privaten stattfindet, nicht ausgeblendet werden. Denn das Ziel des europäischen Asylsystems und der Genfer Flüchtlingskonvention besteht nicht darin, einem Einzelnen immer dann Schutz zu gewähren, wenn er in seinem Herkunftsland die in der Charta der Grundrechte der EU oder in der EMRK eingeräumten Rechte nicht in vollem Umfang tatsächlich ausüben kann, sondern darin, die Anerkennung als Flüchtling auf Personen zu beschränken, die der Gefahr einer schwerwiegenden oder systematischen Verletzung ihrer wichtigsten Rechte ausgesetzt sind und deren Leben in ihrem Herkunftsland unerträglich geworden ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.2013 - A 9 S 1872/12 -, juris Rn. 49). (2) Die individuelle Gefahrenprognose fällt zur Überzeugung des Gerichts nach der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO dahingehend aus, dass es dem Kläger für seine Identität wichtig ist, seine sexuelle Identität auszuleben, zumal er es hier in Deutschland als normal wahrnimmt, dass homosexuelle Neigungen offen ausgelebt werden dürfen. Angesichts der Schilderungen des Klägers, ist davon auszugehen, dass er sich auch zukünftig zu seiner homosexuellen Orientierung bekennt und diese Lebensweise für ihn inzwischen zu einem unverzichtbaren Bestandteil seiner Identität geworden ist. Schon seit Jahren berichtet der Kläger im Rahmen von Ausstellungen und im Radio öffentlich von seiner Homosexualität und bekennt sich zu dieser sexuellen Orientierung. Zudem hat er in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er inzwischen auch sein Erscheinungsbild verändert habe, weil er so sein wolle und sich so liebe. Danach kommt es ihm für das Ausleben seiner sexuellen Orientierung sogar darauf an, dass er zumindest optisch für jedermann offensichtlich als Homosexueller erkennbar ist. c. Der Kläger kann bei seiner Rückkehr nicht auf internen Schutz nach § 3e Abs. 1 AsylG verwiesen werden. Auf Grundlage der Erkenntnismittel ist nicht ersichtlich, dass Homosexuelle in einem bestimmten Landesteil Kameruns Schutz vor Verfolgung erlangen könnten. Letztlich fehlt es in ganz Kamerun an einem Schutzwillen der staatlichen Institutionen hinsichtlich des Schutzes sexueller Minderheiten. Das allein probate Mittel der Diskretion, um sowohl einer Denunzierung seitens der Bevölkerung und einer polizeilichen Verfolgung entgehen zu können, kann von dem Kläger nicht verlangt werden. Denn für ihn ist es gerade identitätsprägend, seine sexuelle Orientierung auch öffentlich auszuleben. d. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob der Kläger bereits vorverfolgt aus Kamerun ausgereist ist und für ihn deswegen die Vermutung nach Art. 4 Abs. 4 der RL 2011/95/EU greift. II. Nachdem der Kläger bereits mit dem Hauptantrag durchdringt, bedarf es keiner Entscheidung mehr über die hilfsweise geltend gemachten Begehren auf Gewährung subsidiären Schutzes und auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten. Da dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, ist darüber hinaus die auf § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützte Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des angegriffenen Bescheids aufzuheben. Mit der Aufhebung der Abschiebungsandrohung wird auch die in Ziffer 6 getroffene Befristungsentscheidung gemäß § 11 AufenthG obsolet und war daher deklaratorisch aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und, jeweils hilfsweise, die Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten. Der am xx.xx.1980 geborene Kläger ist kamerunischer Staatsangehöriger, gehört zur Volksgruppe der Bamileke und ist christlichen Glaubens. Nach eigenen Angaben verließ er sein Heimatland am 15.07.2015 und reiste am 15.07.2015 mit dem Flugzeug aus Kamerun mit Transit in der Türkei in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 03.03.2016 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag. Im Rahmen der persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 22.05.2017 und am 14.09.2018 trug der Kläger zur Begründung seines Asylbegehrens im Wesentlichen vor: Hauptgrund seiner Flucht sei die Tatsache, dass er homosexuell sei und sein Vater dies mitbekommen habe. Nach seinem Journalismus-Studium in Moskau von Oktober 2006 bis ins Jahr 2015 sei er am 25.06.2015 nach Kamerun zurückgekehrt. Kurz nach seiner Rückkehr nach Kamerun habe er G. kennen gelernt und mit diesem eine sexuelle Beziehung begonnen. Am 05.07.2015, dem Geburtstag seines Vaters, habe ihm sein Freund eine SMS geschrieben. Da er nicht zuhause gewesen sei und sein Handy auf dem Tisch vergessen habe, habe sein Vater die SMS gelesen und aus der SMS entnehmen können, dass er mit seinem Freund eine sexuelle Beziehung habe. Sein Vater habe ihm dann damit gedroht, ihn umzubringen. Auch dessen Großfamilie habe ihn ins Gefängnis bringen wollen. Sein Vater habe bereits Benzin über ihn gegossen und seine Zweitfrau aufgefordert, ihm Streichhölzer zu bringen. Er habe auch einen Revolver auf ihn gerichtet, um ihn zu erschießen. Dies sei dadurch verhindert worden, dass die von anderen Personen herbeigerufene Polizei erschienen sei und ihn mitgenommen habe. Er sei dann eine Nacht auf dem Polizeirevier festgehalten und von der Polizei geschlagen und gefoltert worden. Die Polizei habe ihn dadurch zwingen wollen, zuzugeben, dass er homosexuell sei. Am nächsten Tag habe er dann ins Gefängnis verlegt werden sollen. Als er am nächsten Morgen die Eimer, die sie zur Verrichtung ihrer Notdurft gehabt hätten, habe ausleeren sollen, sei es ihm gelungen, aus dem Polizeigewahrsam zu entfliehen. Mit G.s Hilfe sei er nach Douala geflohen. Von dort habe er seine Mutter angerufen, die dann seine Ausreise organisiert habe. Mit Bescheid vom 07.11.2018 lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheids), auf Asylanerkennung (Ziffer 2) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab (Ziffer 3); zugleich stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Kamerun oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung beziehungsweise im Falle der Klageerhebung spätestens 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen (Ziffer 5); das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete das Bundesamt auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Der Bescheid wurde am 14.11.2018 durch Niederlegung bei der Agentur Fasanenhof und durch Einwurf der schriftlichen Mitteilung über die Niederlegung in den Briefkasten des Wohnheims des Klägers zugestellt. Am 26.04.2019 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung der Klage nimmt er zunächst auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren Bezug. Ergänzend weist er darauf hin, dass dem Bescheid der Beklagten erkennbar Fehlvorstellungen über die menschliche Sexualität zugrunde lägen und die Prüfung der Beklagten lebensfremd sei. Lebensfremd sei auch die Annahme, dass sich ein heterosexueller Mann aus Kamerun in der hiesigen Homosexuellenszene bewege und engagiere. Dies sei nämlich mindestens untypisch und begründe vielmehr die Annahme, dass er sich aus Überzeugung und eigener Betroffenheit für homosexuelle Menschen engagiere. Weiter begründe sein Engagement die Vermutung, dass er die eigene Sexualität auch als identitätsprägend ansehe. Mit der Einreichung der Klage hat der Kläger zugleich wegen der Versäumung der Klagefrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er versichert mit Erklärung vom 26.04.2019 an Eides statt, dass er in der gesamten Zeit im E.-Weg xx in seiner Post weder eine Benachrichtigung über eine Zustellung noch einen Bescheid des Bundesamts erhalten habe. Dass sein Asylantrag abgelehnt worden sei, habe er erst bei der Abholung seiner Duldung bei der Ausländerbehörde erfahren. Er habe sein privates Postfach regelmäßig geleert und jeden Brief, sofern er ihn nicht verstanden habe, sofort einem Sozialarbeiter zur Übersetzung vorgelegt. Das Postfach sei von den Mitarbeitern der Caritas mit Briefen aus der Hauptpost des Gebäudes befüllt worden. Auf die Verteilung habe er ebenso wenig Einfluss gehabt wie auf den Zugriff auf den Hausbriefkasten. Er könne sich vorstellen, dass es beim Verteilen zu einem Versehen gekommen sei. Im Termin der mündlichen Verhandlung am 28.04.2021 gab der Kläger zunächst im Wesentlichen an: Es gehe ihm sehr gut. Er arbeite zwar aktuell nicht, habe aber für die Zukunft eine Arbeitsstelle in Aussicht. Nach Kamerun habe er keinen Kontakt mehr. Der Bescheid des Bundesamts sei nicht an seine Adresse gegangen. Nur bei der Ausländerbehörde habe man ihm gesagt, dass sein Asylantrag abgelehnt worden sei. Eine Benachrichtigungskarte über die Zustellung habe er ebenfalls nicht erhalten. Auf seine Fluchtgründe angesprochen, führte der Kläger im Wesentlichen aus: Er habe Kamerun verlassen, weil sein Vater entdeckt habe, dass er schwul sei. Er habe alles getan, um seine sexuelle Orientierung zu schützen. Dennoch habe es sein Vater erfahren. Er habe dann viele Probleme gehabt. Dank seiner Mutter habe er Kamerun verlassen können. Auf die Bitte, die Geschehnisse näher zu schildern: Er sei am 25.06.2015 wieder in Kamerun angekommen, nachdem er zuvor in Russland gelebt habe. Er sei von seinem Vater empfangen worden. Dieser habe gefragt, was er nun vorhätte. Er habe ihm gesagt, dass er eine Arbeit suchen wolle. Sein Vater habe viele Kontakte in Kamerun und habe ihm dann eine Verbindung mit dem Direktor einer Presseagentur für ein Praktikum hergestellt, um dort später dann auch arbeiten zu können. Während des Praktikums sei er mit seinem Ex-Freund G. in Kontakt gekommen. Am 05.07.2017 sei der Geburtstag seines Vaters gewesen. Er habe sich neben seinen Vater gesetzt. Dieser habe ihn den Gästen vorgestellt, es sei getanzt worden und die Geschenke seien übergeben worden. Er trinke normalerweise keinen Alkohol. Es seien viele Leute im Haus gewesen und es habe nichts mehr zu trinken gegeben. Sein Vater habe die kleinen Brüder losgeschickt, um Getränke zu holen. Diese hätten sich jedoch geweigert. Dann habe sein Vater ihn losgeschickt. Er sei losgegangen und habe sein Telefon auf dem Tisch liegen lassen. Als er zurückgekommen sei, sei alles still gewesen. Der Vater sei mit den Brüdern und seinen Freunden auf ihn losgegangen. Der Vater habe ihm ein Foto auf seinem Telefon gezeigt, auf dem er G. geküsst habe. Er habe versucht sich zu verteidigen, aber es seien viele Schläge gewesen. Der älteste Bruder seines Vaters habe es dann gestoppt, um ihm zu erklären, warum er geschlagen werde. Es sei gewesen, weil sie das Foto gesehen hätten, wie er einen Mann geküsst habe. Sein Vater habe ihn dann sofort weiter geschlagen. Dieser habe den Bruder aufgefordert, Benzin zu holen. Sie hätten das Benzin über ihm ausgießen wollen. Die zweite Frau seines Vaters sei von seinem Vater aufgefordert worden, ihm Streichhölzer zu bringen. Der Bruder habe das Anzünden dann verhindert. Dieser habe wissen wollen, wo sein Freund sei, um zu verhindern, dass dieser weitere Männer verführe. Sie hätten ihm dann weiter Gewalt angetan, aber er habe nichts gesagt. Sein Vater habe dann den Bruder losgeschickt, die Pistole zu holen. Plötzlich sei die Polizei gekommen. Er wisse nicht, ob seine Mutter sie gerufen habe oder wer es gewesen sei. Sein Vater habe gegenüber den Polizisten erklärt, dass es einen Schwulen in der Familie gäbe. Diese hätten den Vater aufgefordert, die Pistole aus seinem Mund zu nehmen. Sie hätten ihn dann zur Polizeidienststelle gebracht. Sein Vater, dessen zweite Frau und dessen Bruder seien auch dabei gewesen. Dort sei der Polizei sein Telefon übergeben worden. Er habe geleugnet, schwul zu sein. Er habe seine Füße hochheben müssen und die Polizisten hätten angefangen gegen seine Füße zu schlagen. Er habe G. verraten sollen. Sie hätten immer weiter geschlagen. Sein Vater habe gewollt, dass sie ihn ins Gefängnis bringen würden. Es sei aber schon spät gewesen und der dafür zuständige Polizeichef sei nicht da gewesen. Deshalb habe erst am nächsten Tag die Weisung ergehen können, ihn ins Gefängnis zu bringen. Er sei dann in der Polizeidienststelle in eine Zelle geworfen worden. Sie hätten zu den anderen Inhaftierten gesagt, dass jetzt eine Frau unter ihnen sei. Er habe versucht den anderen zu erklären, dass er nichts getan habe. Es habe dort einen alten Mann gegeben. Dieser habe von den anderen Inhaftierten verlangt, dass man ihn nicht anfasse. Um 6.00 Uhr morgens habe ein Polizist die Zelle aufgeschlossen. Dieser habe dann einen Gefangenen ausgewählt, den Eimer mit der Notdurft hinauszutragen. Dieser Gefangene habe allerdings gesagt, der Polizist solle doch das Mädchen nehmen. Daraufhin habe der Polizist ihn ausgewählt. In der Polizeistation habe es keine Toilette gegeben. Man habe die Notdurft hinaustragen und weit entfernt in einen Graben gießen müssen. In diesem Moment habe er beschlossen, zu fliehen. Er habe große Angst gehabt, nicht mehr freizukommen, denn unter den Brüdern seines Vaters seien Anwälte und Militärangehörige. Auch sei sein Vater Geschäftsmann und habe viel Geld. Er sei dann zu G. geflohen und habe ihm alles erklärt. Dieser habe Angst bekommen. G. habe gesagt, dass er hier nicht bleiben könne, sondern in eine andere Stadt gehen müsse. G. habe ihm 10.000 CFA gegeben. Damit habe er den Transport nach Douala bezahlt und sei dorthin gereist. Er sei dort zunächst in einem kleinen Hotel untergekommen, um sich zu verstecken und sich zu erholen. Zwei Tage später seien seine Beine angeschwollen, weshalb er Schmerzmittel gebraucht habe. Er sei daher zur Apotheke gegangen. Dort sei gerade ein Bus angekommen und aus dem Bus sei sein Onkel ausgestiegen, der auch bei der Geburtstagsfeier dabei gewesen sei. Dieser habe geschrien, dass man ihn festhalten solle. Er sei weggelaufen und habe sich in dem Stadtviertel versteckt. Er habe seine Mutter angerufen und habe dieser erklärt, dass er geflohen sei, sich in Douala aufhalte und Hilfe brauche. Sie sei dann nach Douala gekommen. Er habe ihr mitgeteilt, dass er bei der Busagentur anzutreffen sei. Sie habe ihn dann nach Jaunde zurückgebracht und ihn dort in einer Wohnung versteckt, die sie bezahlt habe. Sie habe ihn dort besucht. Zwei Tage später sei sie wiedergekommen und habe sich mit ihm zusammengesetzt. Er habe ihr seine ganze Geschichte erzählt und auch gesagt, dass er schwul sei. Dies sei in Kamerun illegal. Sie habe alles getan, um ihn zu schützen. Sie habe gesagt, dass er ausreisen müsse, bevor ihn sein Vater entdecke. Die Familie seines Vaters sei sehr groß und sehr verbreitet in Kamerun. Sie hätten überlegt, wo er hingehen könne, etwa nach Frankreich oder in die Vereinigten Staaten. Da sei ihm eingefallen, dass er noch ein Visum für Deutschland habe, das er in Russland beantragt habe und das noch gültig gewesen sei. Damit sei seine Mutter zufrieden gewesen. Er habe ihr gesagt, dass sein Pass in seinem Zimmer liege. Sie habe gemeint, sie werde danach suchen. Er sei währenddessen in der Wohnung geblieben. Am 13.07.2015 sei sie gekommen und habe ihm gesagt, dass sie seine Ausreise arrangiert habe. Er habe dabei nicht gewusst, was sein Vater in der Zwischenzeit schon den Behörden erzählt habe. Aber seine Mutter habe gesagt, dass sie sich kümmere. Am 14.07.2015 habe sie ihm morgens mitgeteilt, dass er abends reisen würde. Um 22.00 Uhr hätten sie sich auf den Weg zum Flughafen gemacht. Als sie dort angekommen seien, habe sie telefoniert. Es sei dann ein Mann vom Flughafen gekommen, habe seinen Pass mitgenommen und habe zu seiner Mutter gesagt, dass er ihn abholen werde, wenn der Moment gekommen sei. Um Mitternacht sei er dann abgeholt und direkt zum Flugzeug gebracht worden, wo er dann auch seinen Pass zurückbekommen habe. Seine Mutter habe ihm einen Brief zugesteckt und gesagt, dass er diesen lesen solle, wenn er in Deutschland sei. Sie habe auch gesagt, dass er nicht in Deutschland bleiben solle, weil dort die Brüder seines Vaters leben würden. Als er in Berlin angekommen sei, habe er nach einer Reiseagentur gesucht, weil er weiter nach Frankreich gewollt habe. Er habe jedoch nicht viel Geld gehabt, weshalb er ein Reisebüro für Busse aufgesucht habe. Dort habe es jedoch keine sofortige Reise nach Frankreich gegeben. Daher habe er sich für die angebotene Reise nach Malmö entschieden. Er habe sich ein Ticket gekauft und sei am nächsten Tag dorthin gereist. Auf die Frage, wann und wo er G. kennengelernt habe: Er habe ihn über das Internet kennengelernt, als er noch in Russland gewesen sei. G. sei für ihn wie ein Mentor gewesen. Er habe ihm erzählt, dass sein Vater ihn bedränge, eine Frau zu heiraten. G. habe gesagt, er solle heiraten, um seine sexuelle Orientierung zu verstecken. G. habe gesagt, dass er es selbst auch so gemacht habe. Wegen der Heirat sei er dann 2014 nach Kamerun gekommen und habe sich auch mit G. getroffen. 2015 sei er dann ganz aus Russland nach Kamerun zurückgekommen und habe gesagt, dass er sich dort niederlassen wolle. Dann habe er eine Beziehung zu G. aufgenommen. Auf nochmalige Frage, wann er G. kennengelernt habe: Er habe ihn 2010 im Internet kennengelernt. 2014 hätten sie sich zum ersten Mal gesehen. Auf die Frage, in welchem Zeitraum er mit A. Wladimir eine Beziehung geführt habe: Von 2012 bis zu dessen Unfall im April 2015. Auf die Frage, wie es kam, dass er sich während seiner Beziehung mit A. mit G. getroffen habe: Weil sie die ganze Zeit im Internet Kontakt gehabt hätten. G. sei wie ein Mentor für ihn gewesen. Er habe in Kamerun gelebt und habe daher viele Erfahrungen als Homosexueller in Kamerun gehabt. Auf die Frage, wann und wo er sich nach seiner Rückkehr aus Russland im Juni 2015 mit G. getroffen habe: Er sei am 25.06.2015 zurückgekehrt. Am nächsten Morgen habe er G. angerufen und sie hätten sich im Stadtzentrum getroffen. Er habe sich sehr gefreut. Sie hätten sich seit 2014 nicht gesehen. Sie seien zusammen etwas trinken gegangen. G. habe mit ihm zu sich nach Hause gehen wollen. Das sei ihm allerdings zu früh gewesen. Er sei stattdessen nach Hause gegangen. Er habe G. bei diesem Treffen gesagt, dass er ihm keine SMS schreiben, sondern nur anrufen solle. G. habe ihm dann ein Foto geschickt, wie sie sich geküsst hätten. Sie seien fast die ganze Zeit zusammen gewesen. Nach dem Praktikum sei er immer bei ihm gewesen und danach erst nach Hause gegangen. Sie hätten mit der Liebe angefangen, allerdings langsam. Auf die Frage, was er zuhause erzählt habe: Sein Vater sei nur sehr selten zuhause gewesen. Er habe viel mit seiner Mutter und seiner Frau gesprochen. Dann habe er bis zum nächsten Morgen geschlafen. Mit G. habe er überlegt, einen Grund zu finden, um sich scheiden zu lassen. Auf die Frage, was seine Frau dazu gesagt habe, dass er erst so spät nach dem Praktikum nach Hause gekommen sei: Sie habe nichts gesagt. Er habe ihr gesagt, dass es viel Arbeit gebe. Auf die Frage, wie das Zusammenleben mit seiner Frau ausgesehen habe: Er habe vom 14.02.2014 bis zum 20.02.2014 sowie vom 25.06.2015 bis zum 05.07.2015 mit ihr gewohnt. G. habe ihm dafür die Vorstellung gegeben. Auf die Frage, wie das Zusammenleben mit ihr funktioniert habe: Sie hätten viel gestritten. Er habe ihr nicht zugehört, es habe viele Probleme gegeben. Sie habe sich bei seinem Vater über ihn beschwert, dass er sie nicht liebe. Er habe immer versucht seinem Vater zu erklären, dass er erst jemanden lieben müsse und dann heiraten könne. Auf die Frage, was er seiner Frau entgegnet habe: Er habe ihr gesagt, dass er sie nicht liebe. Sie habe nicht geantwortet. Sie habe geweint und sich bei seinem Vater beklagt. Auch sein Vater habe ihn gefragt, warum er dieses Paarproblem habe. Er habe gesagt, weil er sie nicht liebe. Auf die Frage, warum sein Vater sein Mobiltelefon an sich genommen und was er genau darauf entdeckt habe: Er habe es auf dem Tisch vergessen. Vielleicht habe sein Vater gesehen, dass eine Nachricht angekommen sei. Auf die Frage, ob er keine Tastensperre verwendet habe: Nein. Auf die Frage, warum nicht: Er wisse nicht, wie man das sperre. Auf die Frage, wo das Foto mit G. gemacht worden sei. Das Foto sei in dessen Zimmer entstanden. Es sei ein Selfie gewesen. Auf die Frage, woher plötzlich die Benzinkanister gekommen seien: Die Benzinkanister seien im Auto des Bruders seines Vaters gewesen. Dieser komme häufig mit Treibstoff nach Hause und bewahre diesen im Lager auf. Auf die Frage, woher seine Mutter über derart gute Kontakte verfüge, dass sie ihm die von ihm geschilderte Ausreise habe ermöglichen können: Weil seine Mutter Händlerin sei. Er wisse nicht, welche Verbindungen sie habe. Er sei in Russland gewesen. Auf die Frage, warum er sich seiner Mutter anvertraut habe: Sie habe beim Geburtstag gesagt, dass sie ihn lassen und ihn nicht töten sollten. Er sei das einzige Kind seiner Mutter. Er habe gedacht, dass sie ihn vielleicht schützen wolle. Auf die Frage, warum er von Moskau zunächst nach Kamerun zurückgekehrt und nicht direkt mit dem deutschen Schengen-Visum in die Bundesrepublik ausgereist sei: Er habe das Visum erst spät bekommen. Er habe in der Bar in Moskau erst Urlaub beantragen müssen. Er habe in sein Heimatland gemusst. Er habe auch gedacht, dass er seine sexuelle Orientierung dort verheimlichen könne. Auf die Frage, wann und wie er gemerkt habe, dass er sich zu Männern hingezogen fühle: Dies habe er mit 15 oder 16 Jahren gemerkt. Er habe aber nicht genau gewusst, was das sei. Mit 17 Jahren habe er dann tatsächlich festgestellt, dass er schwul sei. Auf die Frage, wie er dies festgestellt habe: An seiner Schule habe es einen weißen Direktor gegeben. Dieser sei sehr schön gewesen und habe ihn zum Lachen gebracht. Der Direktor habe ihm sehr gefallen. Er habe mit ihm geredet wie mit einem Freund. Der Direktor habe ihm erklärt, dass er eine Freundin, aber gelegentlich auch andere Beziehungen habe. Als er dem Direktor gesagt habe, dass er ihm gefalle, habe dieser geantwortet, dass sie einmal sehen würden. Er habe angefangen, dem Direktor den Hof zu machen. Er habe dessen Kleidung gewaschen und sie seien Essen gegangen. So habe das begonnen. Auf die Frage, seit wann er den Direktor kenne: Er habe ihn in der 6. Klasse kennengelernt. Dabei würden die Klassen in Kamerun umgekehrt gezählt. Auf die Frage, wann er bei dem Direktor im Büro gewesen sei und sein Interesse für diesen bekundet habe: Das sei in der 3. Klasse gewesen. Auf die Frage, wie er sich als Kind gefühlt habe und ob er damals mit seiner Identität zufrieden gewesen sei: Er sei mit anderen Schulkameraden befreundet gewesen, habe aber viel mit Mädchen gespielt. Jungs hätten nie viel mit ihm zu tun gehabt. Er habe immer Seilspringen machen wollen. Auf die Frage, ob er diese Situation als merkwürdig empfunden habe: Er sei naiv gewesen und habe sich nicht so viele Fragen gestellt. Auf die Frage, ob er sich später darüber Gedanken gemacht habe: Mit 17 Jahren, als er sich in den Schulleiter verliebt habe, habe er sich überlegt, warum ihm das Spielen mit Mädchen besser gefallen habe. Auf die Frage, ob er gläubiger Christ sei: Ja. Auf die Frage, wie seine sexuelle Orientierung seinen Glauben und seine Religionsausübung beeinflusst habe: Hier in Deutschland habe sie keine Auswirkungen gehabt. In Kamerun dagegen hätte es große Auswirkungen gehabt. Auf die Frage, warum er nach der Beziehung mit dem Schulleiter in Kamerun bis zu seiner Ausreise nach Russland keine Beziehung mehr geführt habe: Es sei schwierig für ihn gewesen, jemanden zu finden. Alle, die er getroffen habe, hätten sich für Frauen interessiert. Er habe auch Angst gehabt zu gestehen, dass er sich von den Männern angezogen fühle. Auf die Frage, wie er seine sexuelle Orientierung in Deutschland lebe: In Deutschland gehe es ihm gut. Er mache hier viele Bekanntschaften. Einen habe er kennengelernt, der dann aber beruflich nach Japan geschickt worden sei. Er suche nach Beziehungen hauptsächlich über die Internetseite „romeo“. Viele dort würden sich aber nur für eine sexuelle Beziehung interessieren. Andere würden eine Beziehung mit ihm wollen, hätten aber angesichts seines ungeklärten Aufenthaltsstatus Angst, dass er abgeschoben werde. Er sage das, weil er bereits zwei Mal diese Erfahrung gemacht habe. Bereits zwei Mal sei daran eine Beziehung gescheitert, nachdem es zunächst vielversprechend verlaufen sei. So sei es etwa gewesen, als er Francis kennengelernt habe. Auf die Frage, ob er seit seiner Ausreise nochmals Kontakt zu G. gehabt habe: Nein. Er wisse nicht, wie er mit ihm in Kontakt treten könnte. Auf die Frage, welche Stimmlage er im Chor R. vertrete: Er stehe immer vorne. Er sei der einzige Schwarze in der Gruppe. Sie würden bei Demonstrationen und Events auftreten. Auf die Frage, warum er auf den im Internet veröffentlichten Fotos des Chors nicht zu sehen sei: An dem Tag, an dem die Fotos gemacht worden seien, habe er gearbeitet. Auf die Frage, wie oft die Chorproben stattfänden: Sie fänden normalerweise jeden Donnerstag von 17.00 oder 18.00 Uhr bis 20.00 oder 21.00 Uhr statt. Auf die Frage, wo er seinen ersten Freund in Deutschland kennengelernt habe: Das sei in der W. gewesen. Auf die Frage, ob er Kontakt zu seinen in Deutschland lebenden Onkels habe: Nein. Das wolle er auch nicht, dass diese wüssten, wo er sei. Auf die Frage, was er befürchte, wenn er nach Kamerun zurückkehren müsse: Er könne dort nicht leben. Sie würden ihn einsperren, töten und ihm Gefängnis vergewaltigen. Auf die Frage, ob er mit seinem Ex-Freund in Deutschland auch in der Öffentlichkeit Zärtlichkeiten ausgetauscht habe: Sie seien zusammen auf der Straße gewesen, aber geküsst hätten sie sich dort nicht. Es seien manchmal seine Partner gewesen, die dies nicht gewollt hätten. Zum Beispiel sei es bei dem so gewesen, der nach Japan gegangen sei. Mit Jan sei es auch so gewesen. Dieser sei dann verstorben. Auf die Frage, ob und warum er sein individuelles Erscheinungsbild und seinen Stil verändert habe: Ja. Es sei, weil er so sein wolle. So wolle er wirklich seine sexuelle Orientierung finden. Aber so liebe er sich. Was er in Deutschland sehr schätze, sei die Tatsache, dass die Polizei Homosexuelle schütze und man alles frei machen könne. Auf die Frage, wie er sich eine zukünftige Beziehung vorstelle und was diese auszeichnen solle: Er würde sehr gerne jemanden kennenlernen. Er suche nach der Liebe seines Lebens. Er habe nach dem Tod von A. keine langfristige Liebeserfahrung mehr gehabt. Auf die Frage des Kläger-Vertreters, warum er den Deutschen Evangelischen Kirchentag habe besuchen wollen. Er habe damals Deutschland besuchen wollen, um die orthodoxe Kirche in Russland und die evangelische Kirche in Deutschland zu vergleichen. Er habe damals sein Doktorat in Moskau beginnen wollen. Ein Teil der Doktorarbeit habe sich mit dem Vergleich der Kirchen beschäftigen sollen. Auf die Frage des Kläger-Vertreters, ob er nach seiner Heimkehr nach Kamerun im Jahr 2015 nie mehr nach Russland habe zurückkehren wollen: Ja. Auf die Frage des Kläger-Vertreters, ob dies nur an seinem Ex-Freund gelegen habe: Ja. Auf die Frage des Kläger-Vertreters, ob er vor seinem Aufenthalt in Russland gewusst habe, dass Homosexuelle dort nicht frei leben könnten: Er habe sich 2006 Gedanken gemacht und dabei gewusst, dass Homosexualität in Russland verboten sei. Aber er habe sich bemüht, dass man dies bei ihm nicht entdecke. Auch sein Freund habe ihn beschützt. Auf die Frage des Kläger-Vertreters, warum er ein Studium in Russland aufgenommen habe: Sein Vater habe ihn nach Russland geschickt, weil dessen Freunde das empfohlen hätten. Deren Kinder hätten auch in Russland studiert. Auf die Frage des Kläger-Vertreters, ob der Schulleiter ein Pfarrer gewesen sei, weil es sich ja um eine Missionarsschule gehandelt habe: Nein. Es seien Kanadier gewesen. Sie seien dort nur von Weißen unterrichtet worden. Auf die Frage des Kläger-Vertreters, wie lange die Beziehung mit dem Schulleiter angedauert habe: Fast ein Jahr. Er habe die Schule nach dem Abitur mit 25 Jahren verlassen. Auf die Frage des Kläger-Vertreters, woran die Beziehung mit dem Schulleiter gescheitert sei: Dieser sei gestorben. Der Schulleiter sei tot aufgefunden worden. Der Kläger beantragt, die Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 07.11.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, höchst hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft sie sich auf die Unzulässigkeit der Klage wegen Verfristung. Mit der Klageschrift vom 26.04.2019 hat der Kläger einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer zugestimmt. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 09.05.2019 ihr Einverständnis hierzu ebenfalls erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten Bezug genommen. Gegenstand des Verfahrens waren auch die den Beteiligten bekannt gegebenen Erkenntnismittel zur Lage in Kamerun.