Urteil
A 8 K 4629/18
VG Stuttgart 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2021:0708.A8K4629.18.00
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Leitsätze
1. Keine Gruppenverfolgung von Ahmadis in Pakistan (im Anschluss an OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.06.2020 – 13 A 10206/20 – juris Rn. 46; entgegen VG Sigmaringen, Urteil vom 30.11.2020 – A 13 K 752/18 –, juris Rn. 90).(Rn.32)
2. Es ist mit der obergerichtlichen Rechtsprechung davon auszugehen, dass denjenigen Ahmadis, die ihrem Glauben nicht nur eng und verpflichtend verbunden und in diesem verwurzelt sind, sondern zu deren identitätsbestimmender Glaubensüberzeugung es auch gehört, den Glauben in der Öffentlichkeit zu leben und ihn aktiv – auch werbend – in diese zu tragen und gegebenenfalls auch zu missionieren, in Pakistan landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht.(Rn.33)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 04.04.2018 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des – gerichtskostenfreien – Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Keine Gruppenverfolgung von Ahmadis in Pakistan (im Anschluss an OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.06.2020 – 13 A 10206/20 – juris Rn. 46; entgegen VG Sigmaringen, Urteil vom 30.11.2020 – A 13 K 752/18 –, juris Rn. 90).(Rn.32) 2. Es ist mit der obergerichtlichen Rechtsprechung davon auszugehen, dass denjenigen Ahmadis, die ihrem Glauben nicht nur eng und verpflichtend verbunden und in diesem verwurzelt sind, sondern zu deren identitätsbestimmender Glaubensüberzeugung es auch gehört, den Glauben in der Öffentlichkeit zu leben und ihn aktiv – auch werbend – in diese zu tragen und gegebenenfalls auch zu missionieren, in Pakistan landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht.(Rn.33) Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 04.04.2018 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des – gerichtskostenfreien – Verfahrens. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens von Beteiligten über die Sache verhandeln und entscheiden, da in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Das Gericht entscheidet durch den zuständigen Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG). Die Klage hat im Wesentlichen Erfolg. Sie ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts vom 04.04.2018 sind im maßgeblichen Beurteilungszeitraum, dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz AsylG), rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG (unter 1.) Dagegen steht ihm kein Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG zu (unter 2.). Die Ziffern 3 bis 6 sind – teils aus Klarstellungsgründen – aufzuheben (unter 3.). Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des klägerischen Begehrens sind dabei das AsylG und das AufenthG in der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Fassung. 1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 4 AsylG - in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) - vor, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - zur Definition der Verfolgungsgründe vgl. § 3b Abs. 1 AsylG - außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will und - was vorliegend nicht in Rede steht - kein Ausschlussgrund eingreift (vgl. § 3 Abs. 2 AsylG). Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten dabei Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2) oder unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3). Dabei muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von §§ 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 3b AsylG und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Ausgehen kann die Verfolgung gemäß § 3c AsylG vom Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (Nr. 3). Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht, was voraussetzt, dass der betroffene Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e AsylG). Eine - hier allein in Betracht kommende - verfolgungsrelevante schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit kann dabei nicht nur in gravierenden Eingriffen in die Freiheit des Betroffenen liegen, seinen Glauben im privaten Rahmen zu praktizieren (Glaubensbetätigung; forum internum), sondern auch in Eingriffen in seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben (öffentliche Glaubensausübung; forum externum). Allerdings stellt nicht jeder Eingriff in die Religionsfreiheit eine Verfolgungshandlung dar. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Eingriff nicht gerechtfertigt ist und den Betroffenen erheblich beeinträchtigt. Bei dieser Prüfung sind objektive wie auch subjektive Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Objektive Gesichtspunkte sind insbesondere die Schwere der dem Betroffenen bei der Ausübung seiner Religion drohenden Verletzung anderer Rechtsgüter wie z. B. Leib und Leben. Die erforderliche Schwere kann vor allem dann erreicht sein, wenn dem Betroffenen durch die Teilnahme an religiösen Riten in der Öffentlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei strafrechtsbewehrten Verboten kommt es insoweit maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Betroffenen an, denn ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, begründet keine erhebliche Verfolgungsgefahr. Relevanter subjektiver Gesichtspunkt für die Schwere der drohenden Verletzung der Religionsfreiheit ist der Umstand, dass für den Betroffenen die Befolgung einer bestimmten gefahrträchtigen religiösen Praxis in der Öffentlichkeit zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist. Dem Umstand, dass die konkrete Form der Glaubensbetätigung (z.B. Missionierung) nach dem Selbstverständnis der Glaubensgemeinschaft, der der Schutzsuchende angehört, zu einem tragenden Glaubensprinzip gehört, kann dabei eine indizielle Wirkung zukommen. Maßgeblich ist aber, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist. Dies setzt nicht voraus, dass der Betroffene innerlich zerbrechen oder jedenfalls schweren seelischen Schaden nehmen würde, wenn er auf eine entsprechende Praktizierung seines Glaubens verzichten müsste. Jedoch muss die konkrete Glaubenspraxis für den Einzelnen ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein. Nur dann stellt auch bereits ein durch strafrechtliche Sanktionen erzwungener Verzicht auf die Ausübung der Religion in der Öffentlichkeit eine Verfolgung dar. Maßgeblich ist daher, wie der Betroffene seinen Glauben vor der Ausreise praktiziert hat, wie er ihn in Deutschland auslebt und welche Glaubensbetätigungen bei einer Rückkehr in das Heimatland zu erwarten sind. Nicht ausreichend ist danach, wenn der Asylbewerber zwar eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, diesen in Deutschland aber nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde (vgl. EuGH, Urteil vom 05.09.2012 – Rs. C-71/11 und C-99/11 –; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2013 – A 11 S 757/13 –, alle in juris). Die Tatsache, dass der Betroffene die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, muss er zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.12.2010 – 10 C 19.09 –, juris). Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet ist, gilt der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 – 10 C 25.10 –, juris). Gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU ist dabei die Tatsache, dass ein Asylbewerber bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Betroffene erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Konnte der Betroffene nicht glaubhaft machen, dass er in seinem Herkunftsstaat wegen seiner Religion verfolgt oder unmittelbar mit Verfolgung bedroht worden ist, so ist zu beurteilen, ob die festgestellten Umstände eine solche Bedrohung darstellen, dass er in Anbetracht seiner individuellen Lage begründete Furcht haben kann, tatsächlich Verfolgungshandlungen zu erleiden. Weiter ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Asylsuchende sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darlegen muss. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, d.h., zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung geben, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen. An einer Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Asylverfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechend vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen, wenn er falsche oder missverständliche Urkunden nicht erklären kann, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen oder Beweise, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt. Für die richterliche Überzeugungsbildung ist dabei eine bewertende Gesamtschau des gesamten Vorbringens des Schutzsuchenden unter Berücksichtigung seiner individuellen Aussagekompetenz und seiner Glaubwürdigkeit erforderlich, die die Stimmigkeit des Vorbringens an sich, dessen Detailtiefe und Individualität, sowie dessen Übereinstimmung mit den relevanten und verfügbaren Erkenntnismitteln ebenso berücksichtigt wie die Plausibilität des Vorbringens (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.1989 – 9 B 405.89 –, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 – A 11 S 241/17 –, juris m.w.N.). In Anwendung dieser Grundsätze sind die Voraussetzungen für eine Flüchtlingszuerkennung im Falle des Klägers erfüllt. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger als religiös geprägte Persönlichkeit, die die öffentliche Glaubensausübung als identitätsprägend empfindet, im Fall einer – hypothetische zu unterstellenden – Rückkehr nach Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlungen aufgrund seines Glaubens zu erwarten hat. Zwar droht Ahmadis in Pakistan nach den dem Gericht vorliegenden und ausgewerteten Erkenntnismitteln eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht schon allein wegen ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya (ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2013 – A 11 S 757/13 –, juris Rn. 57; Sächsisches OVG, Urteil vom 29.08.2019 – 3 A 770/17.A –, juris Rn. 36; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.06.2020 – 13 A 10206/20 – juris Rn. 46; a.A. VG Sigmaringen, Urteil vom 30.11.2020 – A 13 K 752/18 –, juris Rn. 90). Das Gericht folgt damit in seiner Einschätzung den Ausführungen im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 29.06.2020 – 13 A 10206/20 – (juris), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Auch die dem Verfahren zu Grunde gelegten aktuellsten Erkenntnismittel geben insoweit keinen Anlass zu einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage. So gibt es laut Auswärtigem Amt keine neuen belastbaren Zahlen über die Größe der Glaubensgemeinschaft; der weitaus größte Teil der Ahmadis in Pakistan lebt aber nach wie vor friedlich mit den muslimischen Nachbarn zusammen. Berichtet wird allerdings weiterhin über Fälle von Repressionen Dritter gegen Ahmadis. Auch würden die Ahmadis über eine speziell gegen sie gerichtete Gesetzgebung diskriminiert (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 29.09.2020, Stand: Juni 2020, S. 13). Auch das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geht davon aus, dass gesellschaftliche Diskriminierung und Anti-Ahmadi-Propaganda weit verbreitet sind. Vereinzelt kämen auch Maßnahmen staatlicher Stellen vor. Ahmadis würden wegen der rechtlichen Diskriminierung und der wachsenden religiösen Intoleranz als vulnerabelste Gruppe in Pakistan erachtet (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Pakistan, 01.02.2021, S. 47 f.). Den aktuelleren Erkenntnismitteln lässt sich damit jedoch keine wesentliche Änderung der Lage der Ahmadis in Pakistan entnehmen. Nach Überzeugung des Gerichts ist die gegenwärtige Situation noch immer nicht gleichzusetzen mit einer systematischen Verfolgung der Ahmadi in Pakistan, so dass nach wie vor nicht davon auszugehen ist, dass ein Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya allein wegen seiner Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft flächendeckend einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Nach Auswertung der ins Verfahren eingeführten Erkenntnismittel geht das Gericht jedoch mit der überzeugenden obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass denjenigen Ahmadis, die ihrem Glauben nicht nur eng und verpflichtend verbunden und in diesem verwurzelt sind, sondern zu deren identitätsbestimmender Glaubensüberzeugung es auch gehört, den Glauben in der Öffentlichkeit zu leben und ihn aktiv – auch werbend – in diese zu tragen und gegebenenfalls auch zu missionieren, in Pakistan landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23/12 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2013 - A 11 S 757/17 –, juris Rn. 57, 117; Sächsisches OVG, Urteil vom 29.08.2019 – 3 A 770/17.A –, juris Rn. 37; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.06.2020 – 13 A 10206/20 – juris Rn. 69). Diese Voraussetzungen liegen im Fall des Klägers vor. Das Gericht hat – aufgrund der zahlreichen vorgelegten Lichtbilder sowie Bescheinigungen und vor allem aufgrund der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung – die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger mit seinem Glauben eng verbunden ist und er diesen – unter den Bedingungen der in der Bundesrepublik Deutschland herrschenden Religionsfreiheit – auch in der Öffentlichkeit praktiziert. Der Kläger wurde vom Gericht als religiös geprägte Persönlichkeit erlebt, für den die öffentliche Glaubensbetätigung ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist. Der Kläger, der nach seinen eigenen Angaben und auch ausweislich der vorgelegten Bescheinigungen der Ahmadiyya Muslim Jamaat seit 2010 Ahmadi ist, hat sich bereits in seiner Schulzeit mit dem Glauben der Ahmadiyya und deren Glaubensregeln auseinandergesetzt und sich dann dazu entschlossen dieser Glaubensgemeinschaft beizutreten. Die Glaubensinhalte seiner Religion und die für die Ahmadiyya geltenden Glaubensregeln hat der Kläger auf Grund des von ihm in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks jedenfalls in den vergangenen rund acht Jahren vollkommen verinnerlicht und richtet sein Leben danach aus. So verrichtet er regelmäßig die täglichen Gebete und weiß diese in seinen Alltag zu integrieren. Auch ist es für ihn normal, einmal täglich die Moschee der Gemeinde in W. zu besuchen. Sonntags verbringt er dort oft den ganzen Tag. Zudem ergibt sich aus den vorgelegten Lichtbildern sowie aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung, dass er regelmäßig diverse lokale, regionale und nationale Veranstaltungen der Ahmadiyya-Gemeinschaft sowohl mit religiösem als auch mit sozialem Schwerpunkt besucht und diese teilweise sogar organisiert. Auch vermochte der Kläger dem Gericht glaubhaft darzulegen, was sein Glaube für ihn bedeutet und warum er danach lebt. Er hat in der mündlichen Verhandlung sinngemäß ausgeführt, dass er sich im Paradies vor Gott unter zwei Gesichtspunkten rechtfertigen können wolle. Zum einen dadurch, dass er für Gott bete, den Koran lese und diesen befolge. Zum anderen aber auch dadurch, dass er als guter Mensch lebe und damit anderen Menschen diene. In seiner Gemeinde in R. zeigt sich der Kläger als äußerst aktives Mitglied. Nachdem er zuvor bereits diverse andere Ämter innehatte, ist er aktuell sowohl Generalsekretär der Gemeinde als auch Leiter der Gruppe der jungen Männer. Diese von ihm nachvollziehbar als in der Gemeinde bedeutend beschriebenen Positionen hat er durch die Wahl aller Gemeindemitglieder bzw. durch die Wahl der jungen Männer erlangt. Dadurch brachte ihm die gesamte Gemeinde wie auch die Gruppe der jungen Männer ein großes Vertrauen und große Anerkennung für seine bisherigen Aufgaben entgegen. Diese Anerkennung wurde ihm auch durch die Zentrale in Frankfurt zuteil, die ihn in seinen Positionen nach der Wahl jeweils bestätigte. Weiter geht etwa aus der vorgelegten Bescheinigung der Ahmadiyya Muslim Jamaat Deutschland vom 11.12.2019 hervor, dass sein Verhalten der Gemeinde gegenüber als sehr zufriedenstellend und damit deutlich überdurchschnittlich bewertet wird. Der Kläger ist in seiner Gemeinde nach Überzeugung des Gerichts ein sehr engagiertes Mitglied, welches gleichzeitig verantwortungsvolle und herausgehobene Führungsaufgaben übernimmt und dafür in der Gemeinde große Anerkennung erfährt. Er verwendet einen erheblichen Teil der ihm zur Verfügung stehenden Zeit darauf, seinen Glauben auszuüben und die Belange seiner Glaubensgemeinschaft zu fördern. Der Kläger beschränkt seine Glaubensausübung dabei aber nicht auf den Raum seiner Gemeinde. Vielmehr tritt er mit und teilweise auch allein stellvertretend für seine Gemeinde in die Öffentlichkeit. So nimmt er auf Grund seiner glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung regelmäßig an Flyer-Verteilaktionen im Rahmen des Tabligh teil, um Passanten für den Glauben der Ahmadiyya zu interessieren und hierfür zu werben. Dabei beantwortet er einfache Fragen der Passanten in deutscher Sprache selbst und verweist nur hinsichtlich anspruchsvollerer theologischer Fragen auf den Imam der Gemeinde bzw. auf die Informationen über die Hotline oder im Internet. Gerade der Tabligh, d.h. die Missionsarbeit und das Werben für seinen Glauben, ist dem Kläger auf Grund des von ihm gewonnenen Eindrucks nach Überzeugung des Gerichts besonders wichtig, weil er davon überzeugt ist, damit zu versuchen, die Menschen auf den „richtigen Weg“ zu bringen. Sein Wirken in der Öffentlichkeit als Ahmadi erschöpft sich aber gerade nicht im Verteilen von Flyern und der Missionsarbeit. Es ist ihm erkennbar von Bedeutung, Andersgläubigen auch durch anderweitige Öffentlichkeitsarbeit den Glauben und die Tätigkeiten der Ahmadiyya-Gemeinde näher zu bringen, ohne dass es ihm dabei auf die Missionierung ankommt. Er beteiligt sich am Tag der offenen Moschee, sorgt dafür, dass Führungen in der Moschee für Interessierte und für Schulklassen durchgeführt werden können und wirkt am Spendensammeln für die Tafel in R., der Blutspende sowie der Obdachlosenspende aktiv mit. Darüber hinaus ist er in R. der Verantwortliche für die Durchführung der Nachbarschaftshilfe. Dieses Engagement zeigt deutlich, dass die Ausführungen zu der Frage, was ihm sein Glauben bedeute, nicht bloß leere Worte sind, sondern, dass er seine Überzeugungen sehr engagiert mit Leben füllt. Dass er daneben auch Musi ist, seine Pflichtbeiträge regelmäßig entrichtet und darüber hinaus auch noch bei bestimmten Gelegenheiten an die Gemeinde Spenden leistet, scheint für ihn selbstverständlich zu sein und bedarf kaum mehr der Erwähnung. Dies alles belegt nach Überzeugung des Gerichts, dass der Kläger seinen Glauben in Deutschland in einer öffentlichkeitswirksamen Art und Weise betätigt, wie es ihm in Pakistan nicht ohne erhebliche Gefahr einer Verfolgung möglich wäre. Sein Engagement und seine Betätigungen innerhalb der Gemeinde und vor allem auch über die Gemeinde hinaus müsste der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Pakistan einstellen, was ihm nicht zuzumuten ist, denn es handelt sich dabei um innerlich empfundene Gebote seines Glaubens. Steht der Kläger nach alledem nach Überzeugung des Gerichts in einer engen und verpflichtenden Beziehung zum Glauben der Ahmadis und würde er bei einer Rückkehr nach Pakistan bei einer öffentlichen Ausübung seines Glaubens dort der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt sein bzw. wäre er in seiner Religionsfreiheit ebenfalls verletzt, wenn er wegen der drohenden strafrechtlichen Sanktionen auf die Ausübung seines Glaubens in einer für ihn als verpflichtend empfundenen Weise verzichten würde, so ist ihm auf Grundlage der obigen Ausführungen die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen. 2. Der Kläger hat hingegen keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG. Die Asylanerkennung des Klägers ist nach Art. 16a Abs. 2 GG i.V.m. § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG ausgeschlossen. Danach kann sich auf Art. 16a Abs. 1 GG nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Das Gericht konnte sich nicht davon überzeugen, dass der Kläger – wie von ihm geltend gemacht – auf dem Luftweg direkt aus Pakistan in das Hoheitsgebiet der Beklagten gelangt ist, ohne zuvor in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften (jetzt: Europäischen Union) oder einem anderen (sicheren) Drittstaat gewesen zu sein. Nähere Angaben hat er zu seiner vermeintlichen Einreise auf dem Luftweg weder während seines ersten Asylverfahrens noch während des Asylfolgeverfahrens gemacht. Zudem hat er den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter während des Erstantragsverfahrens im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart am 16.04.2013 zurückgenommen. 3. Nachdem dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, sind nicht nur die dem entgegenstehenden Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids aufzuheben, sondern auch die Ziffern 3 bis 6 des Bescheids, da kein Anlass mehr für die vom Bundesamt getroffenen weiteren Entscheidungen über das Vorliegen subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG und von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AsylG besteht und auch die Grundlage für die gemäß §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung sowie für die Entscheidung nach § 11 AufenthG entfallen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Nach den in Rede stehenden Interessen ist der Kläger nur zu einem geringen Teil unterlegen, so dass er nicht an den Kosten zu beteiligen ist. Die zuerkannte Flüchtlingseigenschaft bleibt insbesondere hinsichtlich ihrer Rechtsbeständigkeit nach § 73 AsylG und ihrer aufenthaltsrechtlichen Folgen nach §§ 25 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG nicht hinter der abgelehnten Anerkennung als Asylberechtigter zurück. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Kläger begehrt im Rahmen seines Asylfolgeantragsverfahrens die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Anerkennung als Asylberechtigter und, jeweils hilfsweise, die Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten. Der am xx.xx.1988 geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger, gehört zur Volksgruppe der Punjabi und zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya. Nach eigenen Angaben reiste er am 29.10.2011 auf dem Luftweg aus Pakistan in die Bundesrepublik ein. Er stellte am 21.11.2011 einen (ersten) Asylantrag (Az.: …) beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). Diesen begründete er im Wesentlichen wie folgt: Er sei im Jahr 2010 von seiner ursprünglich sunnitischen Religion zur Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft konvertiert. In der Folge sei er Anfeindungen und Übergriffen sunnitischer Muslime ausgesetzt gewesen. Seine Familie habe seine Konversion abgelehnt. Aus Sicherheitsgründen habe er nach Deutschland ausreisen wollen. Sein Vater habe diese Idee gutgeheißen und die Ausreise organisiert und finanziert. Zuvor habe er am xx.xx.2011 seine jetzige Ehefrau geheiratet, die selbst sunnitischen Glaubens gewesen sei. Vor der Heirat habe er nicht versucht, seine Ehefrau zu bekehren, da die Hochzeit schnell hätte stattfinden sollen. Wenn seine Ehefrau nach Deutschland nachkomme, werde sie sich den Ahmadis anschließen. Mit Bescheid vom 02.08.2012 lehnte das Bundesamt diesen (ersten) Asylantrag des Klägers ab. Die hiergegen gerichtete Klage wurde mit Urteil vom 16.04.2013 (A 12 K 2660/12) abgewiesen, der Antrag auf Zulassung der Berufung vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 10.06.2013 (A 11 S 1176/13) abgelehnt. Unter dem 27.05.2014 stellte der Kläger beim Bundesamt einen zweiten Asylantrag (Folgeantrag), zu dessen Begründung er durch seinen damaligen Prozessbevollmächtigten im Wesentlichen vortragen ließ, ihm sei es inzwischen gelungen, seine Ehefrau davon zu überzeugen, der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft beizutreten. Zudem übe er zahlreiche Funktionen innerhalb der Ahmadiyya-Gemeinde in Deutschland aus. Er sei Generalsekretär der lokalen Gemeinde, zuständig für Missionierungen und Informationen, stellvertretender Leider der Altersgruppe der jungen Männer von 15–40 Jahren, Verantwortlicher für den Bereich religiöser Erziehung und Verantwortlicher für Sicherheit und Ordnung auf der regionalen Ebene. Zudem habe er durch den regen Kontakt mit dem andersgläubigen M. erreicht, dass auch dieser zum Ahmadiyya-Glauben konvertiert sei. Zum Beweis seiner Ausführungen legte er zahlreiche Unterlagen vor, so etwa diverse Lichtbilder, die zum Teil vor der mündlichen Verhandlung im ersten Asylverfahren und zum Teil danach entstanden sein sollen, eine Beitrittserklärung seiner Ehefrau und eine Erklärung des M.. Auf die am 18.03.2016 erhobene Untätigkeitsklage hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Beklagte mit Urteil vom 19.08.2016 (A 8 K 1562/16) verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung den Asylfolgeantrag des Klägers zu bescheiden. In der daraufhin am 21.09.2016 stattfindenden informatorischen Anhörung des Klägers durch das Bundesamt führte dieser ergänzend im Wesentlichen aus, dass seine Frau zum Glauben der Ahmadiyya konvertiert sei. Er habe sie hiervon überzeugt. Dies würde er unterlassen haben, wenn er nicht selbst gläubiger Ahmadi wäre. Vor der Heirat habe er seine Frau nicht zur Konversion drängen wollen. Er habe sie nicht in Gefahr bringen wollen. Auch habe er gewollt, dass sie sich selbst dazu entscheide. Zwar hätte er vor der Hochzeit ihre Konversion veranlassen können, sie habe dies jedoch aus freien Stücken tun sollen. Seine Eltern hätten auf eine schnelle Hochzeit gedrängt, um schlimmeres von ihm abzuwenden. Er habe keine Gelegenheit haben sollen, eine Ahmadi-Frau zu heiraten. In Deutschland habe er einen Mann zur Konversion gebracht. Dieser habe ihn auf einer Flyer-Verteilaktion angesprochen und viele Fragen gestellt. Er sei daraufhin vier bis fünf Mal monatlich zu ihm gekommen, habe über die Bücher gesprochen, die er von ihnen bekommen habe und Fragen gestellt. Dann sei der Mann der Glaubensgemeinschaft beigetreten. Inzwischen sei dieser mit einer Ahmadi-Frau verheiratet. Zudem sei er selbst in der Gemeinde aktiv. Er habe auch beantragt, zehn Prozent seines Einkommens an die Gemeinde zu spenden. Mit Bescheid vom 14.12.2016 lehnte das Bundesamt den Asylfolgeantrag des Klägers als unzulässig ab. Auf die hiergegen erhobene Klage des Klägers vom 28.12.2016 hob das Verwaltungsgericht Stuttgart den Bescheid des Bundesamts vom 14.12.2016 mit Gerichtsbescheid vom 11.05.2017 (A 8 K 9707/16) auf. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Kläger im Folgeverfahren weitere Umstände vorgetragen habe, die nicht von vornherein völlig ungeeignet erschienen, eine für ihn günstigere Entscheidung zu begründen. Dies gelte zunächst bezüglich der vorgelegten Fotografien, die zum Teil in der Zeit nach rechtkräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens und weniger als drei Monate vor dem Folgeantrag entstanden sein sollen. Aber auch in Bezug auf die zahlreichen vorgetragenen Tätigkeiten im Rahmen der Ahmadiyya-Gemeinde sei nicht ersichtlich, dass es sich insoweit nicht um neue Umstände handle, die eine Veränderung der Sachlage bedingten. Dies beides erscheine auch nicht von vornherein als ungeeignet, um eine religiöse Identitätsprägung des Klägers darzulegen. Nicht zu berücksichtigen sei bei der Frage des Vorliegens von Wiederaufnahmegründen dagegen die Konversion der Ehefrau des Klägers, da diese nach seinen Angaben bereits im Jahr 2013 erfolgt sei und damit von ihm nicht binnen drei Monaten nach Kenntniserlangung geltend gemacht worden sei. Mit Bescheid vom 04.04.2018 lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheids), auf Asylanerkennung (Ziffer 2) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab (Ziffer 3); zugleich stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Pakistan oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung beziehungsweise im Falle der Klageerhebung spätestens 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen (Ziffer 5); das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete das Bundesamt auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Der Bescheid wurde am 05.04.2018 als Einschreiben zur Post gegeben. Am 17.04.2018 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung nimmt er zunächst auf seine Ausführungen im bisherigen Verwaltungsverfahren sowie im Gerichtsverfahren vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart zum Aktenzeichen A 8 K 9707/16 Bezug. Er vertritt die Auffassung, dass aufgrund der derzeitigen politischen Situation in Pakistan bezüglich der Mitglieder der Ahmadiyya-Religionsgemeinschaft eine Gruppenverfolgung im asylrechtlich relevanten Sinn vorliege. Er sei in Deutschland weiterhin in erheblichem Umfang für die Ahmadiyya Religionsgemeinschaft tätig und sei seinem Glauben tief verbunden. Dabei sei die Ausübung des Glaubens in der Öffentlichkeit für den Kläger ein wichtiger Bestandteil seiner persönlichen Identität. Der Kläger hat in der Folge zahlreiche Lichtbilder, Bescheinigungen und Dokumente vorgelegt, die sein Engagement teilweise dokumentierten. Im Termin der mündlichen Verhandlung am 30.06.2021 wurde der Kläger unter Hinzuziehung einer Dolmetscherin informatorisch zu seinem Asylbegehren angehört. Er gab zunächst im Wesentlichen an: Ihm gehe es ganz gut. Er arbeite seit 2018 als Taxifahrer und mache in seiner Freizeit verschiedene Sachen in der Gemeinde. In Pakistan habe er manchmal noch Kontakt zu seiner Mutter und zu seinem Vater. Ihnen gehe es soweit gut. Auf die Gründe für seinen Asylfolgeantrag angesprochen, führte der Kläger im Wesentlichen aus: Er arbeite viel für die Gemeinde. Er sei seit zwei Jahren Jugendleiter der Lokalgemeinde R. sowie der Generalsekretär der dortigen Gemeinde. Generalsekretär sei er noch bis nächstes Jahr. Danach werde man sehen, was komme. Zuvor sei er von 2016 bis 2018 Sekretär für Finanzen gewesen. Auf die Aufforderung, seine Aufgaben im Rahmen seiner Gemeindeämter näher zu beschreiben: Als Jugendleiter leite er in der Gemeinde die Gruppe der Männer zwischen 16 und 40 Jahren. Sie bekämen Aufgaben aus der Zentrale in Frankfurt. Er frage alle Mitglieder, was sie machen würden, organisiere Aktivitäten, etc. Dazu zählten etwa auch Sportaktivitäten oder gemeinsames Grillen. Sie gingen zum Beispiel gemeinsam im Park Fußball spielen. Auch organisiere er Sportwettbewerbe und nehme daran teil. Diese Sportwettbewerbe würden zunächst lokal, dann regional und schließlich national ausgetragen. Jeden Monat gebe es zudem eine Versammlung der jungen Männer in der Moschee, die er organisiere. Diese finde aktuell coronabedingt online statt. Manchmal würden sie diese Versammlung auch draußen oder in öffentlichen Hallen abhalten. Sie bekämen etwa ein Mal im Jahr die Halle der Gemeinde in M. bei W. kostenlos und würden dort die Versammlung durchführen. Als Generalsekretär müsse er machen, was sie aus der Zentrale bekämen. Auch hier müsse er Versammlungen organisieren, Berichte schreiben und diese dann an die Zentrale schicken. Zu seinen Aufgaben gehörten auch die Mitgliederverwaltung und die Kommunikation mit der Zentrale in Frankfurt. Weiter organisiere er die religiösen Veranstaltungen. Seine Aufgabe sei etwa die Redner- und Themenauswahl für die jeweilige religiöse Veranstaltung. Auf die Frage, wie er seine Religion in Deutschland lebe: Sie hätten Freiheit und könnten alles machen. Sie könnten beten, Moscheen bauen und die Moschee besuchen. In Pakistan dürften sie das nicht. Auf die Frage, wie er bete: Normal bete er fünf Mal am Tag. Sie würden täglich den Koran morgens nach dem Beten lesen. Manchmal würden sie auch sechs Mal am Tag beten, wenn die Zentrale dies anordne. Auf die Frage, wie er die Gebete in seinen Arbeitsalltag integriere: Er arbeite Nachtschicht. Tagsüber könne er daher beten. Nach dem ersten Gebet morgens gehe er dann schlafen und auch zwischen den weiteren Gebeten lege er sich teilweise nochmal schlafen. Auf die Frage, wo sich die Gemeinde treffe: In der Moschee in W.. Normalerweise sei er einmal am Tag dort. Am Sonntag verbringe er oft den ganzen Tag dort. Denn er erledige auch seine Büroaufgaben dort. Auf die Frage, wie groß die Gemeinde sei: Insgesamt habe die Gemeinde 160 bis 165 Mitglieder, darunter 37 junge Männer und 13 Kinder. Auf die Frage, wie er zu den Ämtern des Jugendleiters und des Generalsekretärs gekommen sei: Es würden Wahlen durchgeführt. Davor würden sich alle zusammensetzen. Es werde gefragt, wer sich bereit erkläre. Für eine Wahl müssten immer mindestens drei Kandidaten vorhanden sein. Dann werde die Wahl abgehalten und schließlich müsse der Gewählte noch durch die Zentrale in Frankfurt bestätigt werden. Die Wahlen zum Generalsekretär und zum Jugendleiter erfolgten grundsätzlich gleich. Der Unterschied sei nur, dass bei der Wahl des Jugendleiters nur die Männer von 16 bis 40 Jahren wahlberechtigt seien. Auf die Frage, inwieweit er seinen Glauben auch in der Öffentlichkeit ausübe: Jedes Jahr veranstalte die Gemeinde am 3. Oktober einen Tag der offenen Moschee, bei dem die Öffentlichkeit in ihre Moschee in W. eingeladen werde und sie zeigten, was sie dort machen würden. Hinzu käme der Tabligh. Sie würden drei Mal im Monat Flyer verteilen, z.B. in der K.-Straße in S. oder auch in kleinen Dörfern. Dort würden sie die Flyer vorwiegend in die Briefkästen werfen. Auch würden sie Bürger in ihre Moschee einladen. Die Flyer enthielten nur eine kleine Information zum Glauben und zur Gemeinde in verschiedenen Sprachen. Auf die Frage, was er bei der Verteilung der Flyer zu den Passanten sage: Sie würden auf die Fragen der Leute antworten. Es kämen auch Schulklassen in die Moschee. Die Fragen von Besuchern beantworte normalerweise der Imam, da dieser sich am besten auskenne. Wenn der Imam verhindert sei, müsse er eine geeignete Ersatzperson organisieren. Auf die Frage, ob er weitere Aktionen mit seiner Gemeinde in der Öffentlichkeit durchführe: Sie sammelten Spenden und Tafelspenden. Die Lokalgemeinde in Ellwangen habe sogar jeden Donnerstag ein Radio-Programm für eine Stunde. Auf die Frage, woran sie sich bei der Missionierung orientierten: Sie glaubten, dass nach Mohammed noch ein Prophet komme. Sie zeigten, was der richtige Islam sei und trügen dafür ihre Argumente vor. Am besten würden sie selbst gar nicht so viele Antworten geben, weil das bei ihnen etwas unverständlich sein könnte. Es sei immer besser, wenn der Imam antworte oder die Interessierten sich an die Hotline der Ahmadiyya wendeten bzw. die Informationen im Internet abrufen würden. Das gelte zumindest für die schwierigen theologischen Fragen. Einfache Fragen würden sie den Interessierten auch selbst direkt auf der Straße beantworten. Auf die Frage, warum er andere von seinem Glauben überzeugen wolle: Er glaube, dass der Prophet gekommen sei. Er glaube, dass die Ahmadiyya die richtige Glaubensanschauung sei. Wichtig sei, was im Koran und im Hadith stehe. Ihre Aufgabe sei es zu versuchen, auch anderen den richtigen Weg zu zeigen. Aber das müsse letztlich jeder selbst wissen, in dem er sich informiere, lese und sich entscheide. Auf die Frage, wann er zuletzt Flyer verteilt habe: Vor zwei Monaten in W. und R.. Sie hätten die Flyer in die Briefkästen eingeworfen. Die persönliche Übergabe von Flyern sei wegen Corona aktuell verboten. Die Zentrale habe aber mitgeteilt, dass wohl in ein bis zwei Monaten wieder Flyer verteilt werden dürften. Auf die Frage, ob er sich etwa mit Kollegen über seinen Glauben unterhalte: Ja mit Kollegen würde er sich nach Feierabend gelegentlich über Glaubensfragen austauschen. Zum Beispiel mit Astrid, einer albanischen Kollegin und mit einem türkischen Kollegen. Sie würden Kaffee trinken und über den Glauben reden. Beide seien Sunniten. Auf die Frage, ob er einen Mitgliedsbeitrag an die Ahmadiyya leiste: Ja, er bezahle monatlich etwa 250 EUR. Er sei Musi, weshalb er zehn Prozent seines Einkommens gebe. Normale Gläubige leisteten ein Sechzehntel ihres Einkommens. Zusätzlich bezahle er einen Beitrag für die Jugendorganisation. Auf die Frage, was er damit gemeint habe, dass sie Spenden sammeln würden: Sie sammelten Spenden für die Tafel in R.. Auch spendeten sie an Obdachlose oder gingen gemeinsam zur Blutspende ins K.-Hospital. Hinzu käme die Nachbarschaftshilfe. An einem Laden in R. sei ein Flyer angebracht, mit dem dieser Dienst allen angeboten werde. Jeder könne anrufen, wenn Hilfe benötigt werde – z.B. Einkaufshilfe. In R. sei er zuständig für die Hilfe. Er gehe dann z.B. Einkaufen oder organisiere jemanden, der dies erledigen könne. Auf die Frage, ob er bei diesen Aktivitäten als Angehöriger der Ahmadiyya erkennbar sei: Viele Leute würden sie wegen des Tags der offenen Moschee kennen. Manche würden sie auch nicht kennen. Diese Leute klärten sie dann auf und lernten sie kennen. Auf die Frage, ob er auch den Tag der offenen Moschee organisiere: Nein, dieser werde vom Sekretär für Tabligh organisiert. Sie würden aber dabei helfen, z.B. die Zelte aufzubauen. Auf die Frage, ob er zusätzlich zu seinem Mitgliedsbeitrag auch noch Spenden leiste: Ja, z.B. für den Bau einer Moschee. Auf die Frage, wie es zu seiner Mitgliedschaft in der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya gekommen sei: In der Schule in Pakistan habe er einen guten Freund gehabt, der Ahmadiyya gewesen sei. Dieser sei in die Moschee gegangen und er sei manchmal mitgekommen. Er habe dann immer mehr Interesse entwickelt und gelesen und sei dann beigetreten. Auf die Frage, ob er ein Gelübde abgelegt habe: Ja. Auf die Frage, ob er den Kalifen schon einmal persönlich getroffen habe: Ja, in Frankfurt. Er habe davon ein Foto zu den Akten gereicht. Auf die Frage, was sein Glauben für ihn persönlich bedeute: Jeder glaube etwas. Sie suchten den richtigen Weg. Wenn sie gestorben seien, kämen sie ins Paradies und würden von Gott gefragt, was sie getan hätten. Dann gebe es zwei Seiten, die relevant seien. Die erste Seite sei es zu beten und den Koran zu lesen. Das sei für Gott. Der Koran bestimme, wie sie leben müssten. Die zweite Seite sei für die Menschen und wie man sich ihnen gegenüber verhalte. Ob man ihnen etwa helfe. Auf die Frage, wie das Motto der Ahmadiyya laute: Liebe für alle – Hass für keinen. Das Motto der Jugendorganisation laute: Keine Reform der Nation ohne Reform der Jugend. Auf die Frage des Kläger-Vertreters, ob die Wahl zum Generalsekretär und zum Jugendleiter einen Vertrauensbeweis der anderen Mitglieder darstellten: Ja, weil sie jeden in ihrer Lokalgemeinde kennen würden. Man könne beurteilen, wer was gut könne und wer ein guter Gläubiger sei. Auf die Frage des Kläger-Vertreters, ob seine Funktion auf lokaler Ebene wichtig sei: Ja. Er müsse z.B. auch Leute bestimmen, die ihm helfen würden, seine Pläne für die Gemeinde umzusetzen. Auf die Frage, ob das Büro bei der Moschee extra für den Generalsekretär und den Jugendleiter zur Verfügung stehe: Ja. Auf die Frage des Kläger-Vertreters, was er unter leichten Fragen der Passanten beim Verteilen der Flyer verstehe: Das seien Fragen wie: Wer bist du? Was ist dein Glaube? Er würde dann auf Deutsch antworten und zudem auch erläutern, was im Flyer stehe. Auch würden sie von ihrem Motto erzählen. Aber die Auslegung von Koranpassagen sei anspruchsvoll. Auf der Straße würden die Leute jedoch meist nicht so schwierige Fragen stellen. Auf die Frage, warum es ihm wichtig gewesen sei, Musi zu werden: Musi sei ein guter Gläubiger. Er habe während seiner Zeit in Deutschland im Traum gesehen, dass ihn der Imam gefragt habe, ob er Musi sei. Er habe mit „nein“ geantwortet. Der Imam habe gesagt, er solle Musi werden. Nach diesem Traum sei er zum Imam gegangen und habe diesem davon erzählt. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 04.04.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, höchst hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Die Beklagte hat schriftsätzlich den Antrag angekündigt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Mit Beschluss vom 27.04.2021 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten (Az.: … und …) sowie der beigezogenen Gerichtsakten aus den Verfahren A 8 K 9707/16 und A 8 K 9708/16 Bezug genommen. Gegenstand des Verfahrens waren auch die den Beteiligten bekannt gegebenen Erkenntnismittel zur Lage in Pakistan.