Urteil
8 K 3877/22
VG Stuttgart 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2024:1016.8K3877.22.00
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Leitsätze
1. Die Genehmigung einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahme nach § 46 StVO steht grundsätzlich im gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren behördlichen Ermessen.(Rn.31)
2. Weder aus den Grundrechten der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 GG), der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Var. 2 GG) oder der Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) noch aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) folgt ein Anspruch im Sinne einer Ermessensreduktion „auf Null“ auf die Erteilung einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung eines Journalisten zum Parken im eingeschränkten Halteverbot und in Fußgängerzonen und/oder zum kostenfreien Parken.(Rn.33)
3. Die Erteilung derartiger straßenverkehrsrechtlicher Ausnahmegenehmigungen durch die Straßenverkehrsbehörde ausschließlich an öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Ungleichbehandlung gegenüber privaten Rundfunkveranstaltern und freien Journalisten rechtfertigt sich - bei hier anzunehmender vorhandener Kapazität von Ausnahmegenehmigungen über den Grundversorgungsauftrag hinaus - nicht durch den Umstand, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk dem öffentlichen-rechtlichen Programmauftrag verpflichtet ist.(Rn.49)
(Rn.51)
4. Der Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG führt indes nicht zu einem zwingenden Anspruch anderer Antragsteller auf die Erteilung der Ausnahmegenehmigung, sondern lediglich zu einem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.(Rn.44)
Tenor
Der Bescheid der Landeshauptstadt Stuttgart vom 05.01.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.06.2022 wird aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom Oktober 2020 auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen bezogen auf die Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen „XXX“ und „XXX“ für das
- Parken im eingeschränkten Halteverbot (§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 8 - Zeichen 286 i.V.m. Zeichen 290.1 und 290.2),
- unentgeltliche und unbefristete Parken an Parkuhren und Parkscheinautomaten (§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4a, 4b, Nr. 11 i.V.m. Anlage 3 Abschnitt 3 - Zeichen 314.1 und 314.2),
- Einfahren und Parken in Fußgängerzonen auch außerhalb der festgesetzten Lieferzeiten (§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 5 Zeichen 242.1 und 242.2).
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Genehmigung einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahme nach § 46 StVO steht grundsätzlich im gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren behördlichen Ermessen.(Rn.31) 2. Weder aus den Grundrechten der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 GG), der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Var. 2 GG) oder der Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) noch aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) folgt ein Anspruch im Sinne einer Ermessensreduktion „auf Null“ auf die Erteilung einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung eines Journalisten zum Parken im eingeschränkten Halteverbot und in Fußgängerzonen und/oder zum kostenfreien Parken.(Rn.33) 3. Die Erteilung derartiger straßenverkehrsrechtlicher Ausnahmegenehmigungen durch die Straßenverkehrsbehörde ausschließlich an öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Ungleichbehandlung gegenüber privaten Rundfunkveranstaltern und freien Journalisten rechtfertigt sich - bei hier anzunehmender vorhandener Kapazität von Ausnahmegenehmigungen über den Grundversorgungsauftrag hinaus - nicht durch den Umstand, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk dem öffentlichen-rechtlichen Programmauftrag verpflichtet ist.(Rn.49) (Rn.51) 4. Der Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG führt indes nicht zu einem zwingenden Anspruch anderer Antragsteller auf die Erteilung der Ausnahmegenehmigung, sondern lediglich zu einem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.(Rn.44) Der Bescheid der Landeshauptstadt Stuttgart vom 05.01.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.06.2022 wird aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom Oktober 2020 auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen bezogen auf die Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen „XXX“ und „XXX“ für das - Parken im eingeschränkten Halteverbot (§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 8 - Zeichen 286 i.V.m. Zeichen 290.1 und 290.2), - unentgeltliche und unbefristete Parken an Parkuhren und Parkscheinautomaten (§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4a, 4b, Nr. 11 i.V.m. Anlage 3 Abschnitt 3 - Zeichen 314.1 und 314.2), - Einfahren und Parken in Fußgängerzonen auch außerhalb der festgesetzten Lieferzeiten (§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 5 Zeichen 242.1 und 242.2). unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen. Die Klage hat teilweise Erfolg. Die zulässige, insbesondere als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte Klage ist hinsichtlich des Hauptantrags unbegründet. Der Kläger hat im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung keinen zwingenden Anspruch auf Erteilung der straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigungen (dazu I.). Hinsichtlich des Hilfsantrags ist die Klage begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Neubescheidung seines Antrags vom Oktober 2020 auf Erteilung der straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (dazu II.). Die im Bescheid vom 05.01.2021 verfügte Ablehnung des entsprechenden Antrags in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums vom 20.06.2022 ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Dem Kläger steht der gegen die Beklagte mit dem Hauptantrag geltend gemachte zwingende Anspruch auf Erteilung der straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigungen mangels einer Ermessensreduzierung auf Null nicht zu. Rechtsgrundlage für die Erteilung der vom Kläger begehrten Ausnahmegenehmigungen ist § 46 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 06.03.2013 (BGBl. I S. 367), die zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zuletzt durch Verordnung vom 02.10.2024 (BGBl. 2024 I S. 299) geändert wurde (im Folgenden: StVO). Danach können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von enumerativ aufgezählten Vorschriften der StVO genehmigen. Das klägerische Begehren richtet sich auf eine Gleichbehandlung mit dem SWR, dem von der Beklagten mit entsprechenden Ausnahmegenehmigungen das Parken im eingeschränkten Halteverbot, das unentgeltliche und unbefristete Parken an Parkuhren und Parkscheinautomaten und das Einfahren und Parken in Fußgängerzonen auch außerhalb der festgesetzten Lieferzeiten im Stadtgebiet der Beklagten erlaubt werden. Einen derartigen Dispens vom Verbot des Parkens im eingeschränkten Halteverbot (Zeichen 286, 290.1, 290.2) ermöglicht § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO i.V.m. Abschnitt 8 der Anlage 2 zur StVO. § 46 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4a, 4b, 11 i.V.m. Abschnitt 3 der Anlage 3 zur StVO gestattet eine Befreiung von der Pflicht zum entgeltlichen und befristeten Parken an Parkuhren und Parkscheinautomaten (Zeichen 314.1 und 314.2) und § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO i.V.m. Abschnitt 5 der Anlage 2 zur StVO eine Ausnahme vom Verbot des Einfahrens und Parkens in Fußgängerzonen auch außerhalb der festgesetzten Lieferzeiten (Zeichen 242.1 und 242.2). 1. Die formellen Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt, insbesondere hat der Kläger den Antrag bei der Beklagten als der nach § 44 Abs. 1 Satz 1 StVO, § 1 StVOZuG, § 15 Abs. 1 Nr. 2 LVG sachlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde gestellt. 2. Soweit § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO in materieller Hinsicht voraussetzt, dass sich die beantragte Ausnahmegenehmigung auf „bestimmte Einzelfälle“ oder „bestimmte Antragsteller“ bezieht, ist dieses Bestimmtheitserfordernis nach Konkretisierung des Antrags des Klägers in der mündlichen Verhandlung auf die beiden ausschließlich von ihm benutzten Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen „XXX“ und „XXX“ erfüllt. Der Kläger hat durch seine Angaben im Verwaltungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung zudem hinreichend bestimmt deutlich gemacht, dass die Ausnahmegenehmigungen (nur) bei Nutzung der benannten Fahrzeuge im Rahmen von Einsätzen für seine Tätigkeit als Journalist erteilt werden sollen. 3. Die Genehmigung einer Ausnahme nach § 46 StVO steht grundsätzlich im gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren behördlichen Ermessen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.11.2023 - 13 S 1059/22 -, juris Rn. 33 m.w.N. und Beschluss vom 22.05.2023 - 13 S 1831/22 -, juris Rn. 5 m.w.N.). Dieses Ermessen ist vorliegend nicht dahingehend auf Null reduziert, dass jede andere Entscheidung der Beklagten als die Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigungen aus Rechtsgründen ausscheiden müsste. Durch die der Beklagten eingeräumte Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung soll besonderen Ausnahmesituationen Rechnung getragen werden, die bei strikter Anwendung der Bestimmungen nicht hinreichend berücksichtigt werden könnten und eine unbillige Härte für den Betroffenen zur Folge hätten (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 3 C 24.17 - juris Rn. 11 m. w. N.). Der Betroffene muss stärker darauf angewiesen sein, das Verkehrsverbot oder -gebot nicht einzuhalten als andere (vgl. Wolf in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 46 StVO, Stand: 26.06.2023, Rn. 9_2). Bei der Ausübung des Ermessens hat die Straßenverkehrsbehörde dem mit dem Verbot verfolgten öffentlichen Interesse die besonderen Belange der von dem Verbot Betroffenen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegenüberzustellen. Neben grundrechtlichen Belangen sind auch Belange des Betroffenen einzubeziehen, die keinen grundrechtlichen Schutz genießen. Dabei können grundsätzlich aber auch grundrechtlich geschützte Belange von einem vorrangigen öffentlichen Interesse verdrängt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.11.2023 - 13 S 1059/22 -, juris Rn. 35 mit Verweis auf: BVerwG, Urteil vom 22.12.1993 a. a. O. Rn. 25). Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass ein gesetzliches oder nach § 45 StVO angeordnetes Verkehrsverbot oder -gebot nicht völlig leerläuft, weil es etwa für eine unkontrollierbare Zahl von Fällen nicht gilt oder die Erteilung der Ausnahmegenehmigung zum Regelfall wird. Auch darf die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nicht dazu führen, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs oder die Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird (vgl. VG Aachen, Urteil vom 31.03.2015 - 2 K 111/13 - juris, Rn. 39; VG Berlin, Urteil vom 08.10.2021 - 11 K 181/21 -, juris Rn. 27; vgl. auch Ziffer II. der Vorbemerkungen zu § 46 in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) vom 26.01.2001, in der Fassung vom 08.11.2021 (BAnz AT 15.11.2021 B1)). Nach diesen Maßstäben sind Anhaltspunkte für eine den Kläger treffende atypische Ausnahmesituation, die mit Blick auf etwaige besondere Umstände die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null gebieten würden, nicht ersichtlich. a) Eine Ermessensreduzierung folgt nicht aus den Grundrechten der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 GG), der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Var. 2 GG) oder der Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Dabei kann insoweit die Frage offenbleiben, ob die Versagung der begehrten Ausnahmegenehmigungen zum Zwecke der Parkerleichterung im Rahmen der Berichterstattung vor Ort dem Schutzbereich der Grundrechte auf Presse- bzw. Rundfunkfreiheit oder der Informationsfreiheit zuzuordnen ist (vgl. hierzu und im Folgenden: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.11.2023 - 13 S 1059/22 -, juris Rn. 38 m.w.N.). Denn das Recht der Beschaffung der Information und der Informationsaufnahme wird im Rahmen dieser Grundrechte im gleichen Umfang gewährleistet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.08.2000 - 1 BvR 1307/91 - juris Rn. 14; BVerfG, Urteil vom 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95 -, juris Rn. 55). Weder das Grundrecht auf Informationsfreiheit noch die Grundrechte der Presse- und Rundfunkfreiheit erfassen ein Recht auf Eröffnung einer Informationsquelle. Vielmehr wird als Abwehrrecht nur der Zugang zu allgemein zugänglichen Informationsquellen gegen staatliche Beschränkungen gesichert. Allgemein zugänglich ist eine Informationsquelle, wenn sie geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, also einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen (stRspr. BVerfG, Beschluss vom 03.10.1969 - 1 BvR 46/65 -, juris Rn. 35; BVerfG, Beschluss vom 09.02.1994 - 1 BvR 1687/92 -, juris Rn. 13). Geeignet als Informationsquelle sind alle Träger von Informationen, darunter auch Ereignisse und Vorgänge. Zur Informationsbeschaffung bestimmt wird eine Informationsquelle mit Eröffnung durch denjenigen, der nach der Rechtsordnung über ein entsprechendes Bestimmungsrecht verfügt. Die Festlegung von Zugangsmodalitäten im Rahmen der Bestimmung zur Informationsbeschaffung stellt keine an Art. 5 Abs. 2 GG zu messende Beschränkung dar. Vielmehr kann erst nach Herstellung der allgemeinen Zugänglichkeit und nur in ihrem Umfang der grundrechtliche Schutzbereich betroffen sein (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95 -, juris Rn. 55 ff.; BVerfG, Beschluss vom 20.06.2017 - 1 BvR 1978/13 -, juris Rn. 20). Nach diesen Maßgaben ist der insoweit einheitlich zu verstehende Schutzbereich der sich aus Art. 5 Abs. 1 GG ergebenden Grundrechte schon nicht eröffnet. Bei Ereignissen und Vorgängen im öffentlichen Raum, über die der Kläger vornehmlich berichten möchte, handelt es sich zwar um allgemein zugängliche Informationsquellen. Denn sie sind - vorbehaltlich der tatsächlichen Erreichbarkeit - technisch geeignet und bestimmt, der Allgemeinheit, mithin einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu beschaffen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.11.2023 - 13 S 1059/22 -, juris Rn. 40; BVerfG, Urteil vom 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95 -, juris Rn. 55). Die Verkehrsregelungen der StVO, von denen der Kläger eine Ausnahme begehrt, legen jedoch den Umfang der allgemeinen Zugänglichkeit dieser Informationsquellen und damit den Schutzbereich der grundrechtlich abgesicherten Informationserlangung erst fest. Sie sind zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs auch sachgerecht und richten sich weder unmittelbar gegen eine bestimmte Art der Informationsbeschaffung, noch betreffen sie die rundfunk- oder pressespezifische Art der Verbreitung von Informationen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 08.10.2021 - 11 K 181/21 -, juris Rn. 21). Insoweit wird die Zugänglichkeit daher konstituiert, aber nicht im Rechtssinne begrenzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. August 2000 -1 BvR 1307/91 -, juris Rn. 14 für bestimmte gesetzliche Voraussetzungen zur Einsichtnahme der Presse in das Grundbuch), sodass es mit der Versagung der begehrten straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmen bei der allgemeinen Zugänglichkeit der Informationsquelle nach Maßgabe der Verkehrsregeln der StVO verbleibt und der Schutzbereich nicht berührt wird. Selbst wenn von einer Eröffnung des Schutzbereichs auszugehen wäre, stellte die Versagung der Ausnahmegenehmigungen keinen Eingriff in den Schutzbereich der oben genannten Grundrechte dar. Nach dem klassischen Eingriffsbegriff ist ein Eingriff jedes zielgerichtete staatliche Handeln, das ein in den Schutzbereich eines Grundrechts fallendes Verhalten unmöglich macht oder erheblich erschwert und das mit Befehl und Zwang durchsetzbar ist. Kennzeichen eines Eingriffs im klassischen Sinne sind danach die Merkmale der Finalität, Unmittelbarkeit, Rechtsförmigkeit und des imperativen Charakters (vgl. Eichberger, in: Huber/Voßkuhle, 8. Aufl. 2024, GG Art. 2 Rn. 51 m.w.N.). Nach dem modernen Eingriffsbegriff sind darüber hinaus auch mittelbar-faktische Eingriffe erfasst, die dann vorliegen, wenn ein in den Schutzbereich des Grundrechts fallendes Verhalten ganz oder teilweise unmöglich gemacht wird - unabhängig davon, ob dies individuell oder generell, final oder nicht final, rechtlich oder faktisch, unmittelbar oder mittelbar, mit oder ohne staatlichen Zwang geschieht. Die grundrechtsbeeinträchtigende Wirkung muss aber dem Staat zurechenbar sein und ein Mindestgewicht aufweisen, um eingriffsrelevant zu werden (vgl. Eichberger, in: Huber/Voßkuhle, 8. Aufl. 2024, GG Art. 2 Rn. 53 m.w.N.). Dem Kläger wird mit der Versagung der von ihm begehrten straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigungen die Informationsbeschaffung weder verwehrt noch unmöglich gemacht. Es bleibt ihm vielmehr weiterhin die Möglichkeit unbenommen, unter Einhaltung der Bestimmungen der StVO an Berichterstattungsorte im Stadtgebiet der Beklagten zu gelangen. Soweit man die Informationsbeschaffung ohne die Möglichkeit zum Parken im eingeschränkten Halteverbot und in Fußgängerzonen und/oder zum kostenfreien Parken aufgrund erhöhten Zeitaufwandes als erschwert im obigen Sinne ansehen wollte, wäre jedenfalls bereits das erforderliche Mindestgewicht der Belastung nicht erreicht. Einem klassischen Eingriff steht daneben entgegen, dass sich die Versagung der vom Kläger begehrten Ausnahmegenehmigungen nicht zielgerichtet auf eine Erschwerung der Informationsbeschaffungsmöglichkeiten des Klägers richtet und damit nicht final in den Schutzbereich der Presse-, Rundfunk- bzw. Informationsfreiheit eingreift. Im Rahmen des modernen Eingriffsbegriffs fehlte es zudem an der Zurechenbarkeit an den Staat. Denn das Risiko einer zeitlich verzögerten Ankunft am Ort der Berichterstattung wird durch zahlreiche weitere, von den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften unabhängige Faktoren (z.B. Zeitpunkt der Abfahrt oder Verkehrsverzögerungen auf der Strecke) bedingt. b) Eine Ermessensreduzierung auf Null folgt auch nicht aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet die Freiheit der beruflichen Betätigung. Der Schutz des Grundrechts ist einerseits umfassend angelegt, schützt aber andererseits nur vor solchen Beeinträchtigungen, die gerade auf die berufliche Betätigung bezogen sind. Der Schutzbereich ist daher nicht schon dann eröffnet, wenn eine Rechtsnorm, ihre Anwendung oder andere hoheitliche Maßnahmen unter bestimmten Umständen Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit entfalten. Die Berufsfreiheit ist indes berührt, wenn sich die Maßnahmen zwar nicht auf die Berufstätigkeit selbst beziehen, aber die Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern und infolge ihrer Gestaltung in einem so engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs stehen, dass sie objektiv eine berufsregelnde Tendenz haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94 u. a. - juris Rn. 138; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.11.2023 - 13 S 1059/22 -, juris Rn. 51). Weder die Verkehrsregelungen, von denen der Kläger Ausnahmen begehrt, noch deren Versagung zielen in Anwendung dieser Grundsätze auf die Berufstätigkeit des Klägers als Journalist ab. Auch weisen sie keine objektiv berufsregelnde Tendenz auf (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.11.2023 - 13 S 1059/22 -, juris Rn. 52; VG Berlin, Urteil vom 08.10.2021 - 11 K 181/21 -, juris Rn. 21). c) Schließlich ist die behördliche Ermessensentscheidung nicht im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG auf die zwingende Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigungen verengt. Zwar liegt in der Erteilungspraxis der Beklagten von streitgegenständlichen Ausnahmegenehmigungen ausschließlich an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG (dazu sogleich unter II.). Jedoch ergibt sich hieraus im vorliegenden Fall gleichwohl kein zwingender Anspruch des Klägers auf die Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigungen. Rechtsfolge eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Begünstigung einer Person ist nicht zwangsläufig die Begünstigung auch des gleichheitswidrig Nichtbegünstigten (vgl. Münch/Kunig/Boysen, 7. Aufl 2021, GG, Art. 3 Rn. 81 m.w.N.). Anders als bei Ressourcen, die der Verwaltung unbeschränkt zur Verfügung stehen und bei denen identische Ansprüche verschiedener Interessenten auf einfache Weise mehrfach und gleichzeitig erfüllt werden können und sich daher eine Auswahl verbietet (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.1997 - 6 C 3/96 - juris Rn. 36 im Fall der Gleichbehandlung von Verlagen bei der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen), ist im Fall eingeschränkter Kapazitäten eine Auswahl anhand sachgerechter Differenzierungen zwingend erforderlich. Ein Anspruch steht insoweit unter dem Vorbehalt des Möglichen (vgl. Kischel, in: BeckOK GG, 59. Ed. 15.9.2024, GG Art. 3 Rn. 90) und beschränkt sich auf einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung. So liegt der Fall hier. Die Kapazität zur Erteilung straßenverkehrsrechtlicher Ausnahmegenehmigungen im Stadtgebiet der Beklagten ist angesichts der mit den Ge- und Verboten der StVO bezweckten Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und des daher im Gesetz angelegten Ausnahmecharakters solcher Genehmigungen beschränkt. Im Übrigen wäre, da die Freiheitsgrundrechte eine zwingende Erteilung der begehrten straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach obigen Ausführungen nicht erfordern und die Beklagte mit der Erteilung entsprechender Genehmigungen an den SWR somit nicht im Bereich der Grundrechtseinschränkung, sondern im Bereich der Grundrechtsförderung tätig wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.06.1989 - 1 BvR 727/84 -, juris Rn. 29 für staatliche Pressesubventionierung), eine Änderung ihrer Verwaltungspraxis im Rahmen ihres weiten Ermessens auch dahingehend möglich, die streitgegenständlichen Ausnahmegenehmigungen überhaupt nicht mehr zu erteilen. II. Der Kläger hat einen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Neubescheidung über seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Denn die Ermessensentscheidung der Beklagten, die maßgeblich auf die Nichtzugehörigkeit des Klägers zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk abstellt, ist ermessensfehlerhaft. Nach § 114 Satz 1 VwGO ist die Ermessensentscheidung einer Behörde einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unter anderem dahingehend zugänglich, ob die Behörde von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Ermessensfehlgebrauch). Ein Ermessensfehlgebrauch liegt vor, wenn sich die Behörde von sachfremden Erwägungen leiten lässt, die betroffenen öffentlichen und privaten Belange fehlgewichtet (Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz) oder Grundrechte oder Unionsrecht nicht hinreichend beachtet (vgl. Wysk, 4. Aufl. 2025, VwGO § 114 Rn. 21 m.w.N.; Riese, in: Schoch/Schneider, 45. EL Januar 2024, VwGO § 114 Rn. 68). Nach diesen Maßgaben liegt in der Ermessensausübung der Beklagten ein Ermessensfehlgebrauch. Die Versagung der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung an den Kläger aufgrund des Umstandes, dass er als freischaffender Journalist nicht dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk angehört, verstößt gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Adressaten oder Betroffenen im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Eine strengere Bindung des Staates kann sich namentlich aus der zeitgleichen Einschränkung grundrechtlich geschützter Freiheitsrechte ergeben (vgl. stRspr. BVerfG, Beschlüsse vom 16.11.1982 - 1 BvL 16/75 -, juris Rn. 67 und vom 30.05.1990 - 1 BvL 2/83 -, juris Rn. 73). Im Bereich gewährender Staatstätigkeit besteht hingegen grundsätzlich eine größere Gestaltungsfreiheit, d.h. ein schwächerer Rechtfertigungsmaßstab (vgl. stRspr. BVerfG, Beschlüsse vom 05.04.1960 - 1 BvL 31/57 -, juris Rn. 34 und vom 26.04.1988 - 1 BvL 84/86 -, juris Rn. 47). Staatliche Förderungsmaßnahmen für die Presse müssen dabei aber stets jegliche Einflussnahme auf Inhalt und Gestaltung einzelner Presseerzeugnisse sowie Verzerrungen des publizistischen Wettbewerbs insgesamt vermeiden (vgl. hierzu und im Folgenden: BVerfG, Beschluss vom 06.06.1989 - 1 BvR 727/84 -, juris Rn. 28). Dieser Neutralitätspflicht des Staates entspricht auf seiten der Pressevertreter ein Anspruch auf Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb. Ein solcher Anspruch besteht insbesondere im Hinblick auf die gleichberechtigte Teilhabe an Berichterstattungsmöglichkeiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.03.2008 - 1 BvR 282/01 -, juris Rn. 18 f. zur sog. Pool-Lösung zur Beschränkung von Bildberichterstattung im Gerichtsverfahren; BVerfG, Beschluss vom 12.04.2013 - 1 BvR 990/13 -, juris Rn. 18 f. zur Sitzplatzvergabe von Medienvertretern im NSU-Prozess; BVerfG, Beschluss vom 18.08.2020 - 1 BvR 1918/20 -, juris Rn. 8 f. zur Zulassung eines Dolmetschers für einen der deutschen Sprache nicht mächtigen Journalisten im „Syrien-Folterprozess“). Im Rahmen der Entscheidung über die Teilhabe an begrenzten Berichterstattungsmöglichkeiten ist unter anderem der Chancengleichheit der vorhersehbar interessierten Medienvertreter realitätsnah Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12.04.2013 - 1 BvR 990/13 -, juris Rn. 19 und vom 18.08.2020 - 1 BvR 1918/20 -, juris Rn. 10). Diese für die Pressefreiheit entwickelten Grundsätze geltend auch im Verhältnis zwischen Presseorganen und Rundfunkveranstaltern bzw. Rundfunkveranstaltern untereinander. Denn auch im Rahmen der Rundfunkfreiheit gilt der Grundsatz der Staatsfreiheit der Berichterstattung und die Verhinderung staatlicher Einflussnahme auf Auswahl, Inhalt und Gestaltung der Programme (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.02.1991 - 1 BvF 1/85 -, juris Rn. 472). Das Verfahren um die Teilnahme am publizistischen Wettbewerb muss auch hier einen chancengleichen Zugang gewährleisten (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 19.12.2018 - 5 B 229/18 -, juris Rn. 23 m.w.N. zur Zuteilung von Rundfunkübertragungskapazitäten zur Verbreitung privater Rundfunkprogramme). Nach diesen Maßgaben stellt die Differenzierung der Beklagten allein danach, ob der Antragsteller der begehrten straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk angehört, eine Ungleichbehandlung von öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern gegenüber privaten Rundfunkveranstaltern und freien Journalisten dar, die sich unter den gemeinsamen Oberbegriff der Medienberichterstatter fassen lassen. Diese Ungleichbehandlung rechtfertigt sich nicht durch den Umstand, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk dem öffentlichen-rechtlichen Programmauftrag verpflichtet ist. Die Kammer vermag hierin kein sachgerechtes Differenzierungskriterium für die Erteilung der begehrten straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung im Stadtgebiet der Beklagten zu erkennen. Es wird - bei vorliegend anzunehmender vorhandener Kapazität dieser Ausnahmegenehmigungen über den Grundversorgungsauftrag hinaus - der Chancengleichheit vorhersehbar gleichsam interessierter Medienvertreter außerhalb des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht gerecht. Insoweit unbestritten ist, dass öffentliche Rundfunkveranstalter - anders als private - einem besonderen Programmauftrag verpflichtet sind. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat im dualen Rundfunksystem (vgl. zum Begriff BVerfG, Urteil vom 04.11.1986 - 1 BvF 1/84 -, juris Rn. 9) eine Bestands- und Entwicklungsgarantie und den aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erwachsenden Auftrag der Grundversorgung der Bevölkerung (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.02.1991 - 1 BvF 1/85 -, juris Rn. 404 ff., 409). Dementsprechend sind die öffentlichen-rechtlichen Rundfunkanstalten nach § 26 Abs. 1 des Medienstaatsvertrags zwischen den Bundesländern in der Fassung des Fünften Staatsvertrags zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge, in Kraft seit 1. Oktober 2024 (im Folgenden: Medienstaatsvertrag), damit beauftragt, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen (Satz 1). Sie haben in ihren Angeboten einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben (Satz 2) und ein Gesamtangebot für alle zu unterbreiten (Satz 4), das insbesondere der Kultur, Bildung, Information und Beratung dienen soll (Satz 7). Insoweit erscheint es vor dem Hintergrund, dass das Bundesverfassungsgericht den Grad der Meinungsvielfalt eines Rundfunkanbieters als unter Umständen taugliches sachgerechtes Differenzierungskriterium anerkannt hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.02.1991 - 1 BvF 1/85 -, juris Rn. 466 zur Auswahl zwischen mehreren privaten Rundfunkanbietern um eine Lizenz bei Übertragungskapazitätsengpässen), nicht ausgeschlossen, dass eine Begrenzung von Fördermaßnahmen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Situationen stark eingeschränkt verfügbarer Kapazitäten, die lediglich die Erfüllung dieses Grundversorgungsauftrags abdecken können, sachgerecht sein kann. Im konkreten Fall ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die Kapazität auf eine Anzahl an straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigungen beschränkt wäre, die lediglich die Erfüllung dieses Grundversorgungsauftrags abdecken könnte. Gegen eine derartige tatsächliche Kapazitätseinschränkung im Stadtgebiet der Beklagten spricht der Umstand, dass in der Vergangenheit nach Angaben der Beklagten bereits deutlich mehr Ausnahmegenehmigungen an den SWR erteilt wurden und die Reduzierung der Anzahl aktuell erteilter Ausnahmegenehmigungen lediglich auf einen Nachfragerückgang beim SWR zurückzuführen ist. Unter diesen Umständen verzerrt die Beschränkung der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk den Wettbewerb zulasten solcher privaten Medienberichterstatter, die gleichartige Zwecke wie der öffentlich-rechtliche Rundfunk im Sinne eines Beitrags zur Meinungsbildung verfolgen. Eine einseitige Bevorzugung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verkennt insoweit, dass auch private Rundfunkveranstalter und freie Journalisten zur öffentlichen Meinungsbildung und -vielfalt beitragen und so die ihnen in der freiheitlichen Demokratie zukommende Funktion wahrnehmen können. Insoweit erfüllen der private Rundfunk und private Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Inhalten nach § 6 LMedienG eine öffentliche Aufgabe, wenn sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschaffen und verbreiten, Stellung nehmen, Kritik üben oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirken. Dies gilt insbesondere auch für den Kläger, der nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung über Unfälle, Brände, Straftaten und gesellschaftliche und politische Ereignisse aus der Region berichtet sowie für andere Medienvertreter Auftragsarbeiten ausführt und Bildmaterial verkauft. Vor diesem Hintergrund kann eine sachgerechte Auswahlentscheidung nur unter Berücksichtigung der Chancengleichheit privater Interessenten nach gleichheitskonformen, nachvollziehbaren Kriterien wie etwa dem Prioritätsprinzip oder dem Losverfahren (vgl. zu den Kriterien: BVerfG, Beschluss vom 12.04.2013 - 1 BvR 990/13 -, juris Rn. 18 f.; Bruckert/Frey, Staatsrecht aus Verwaltungsperspektive, 1. Aufl. 2021, Rn. 79) erfolgen. Soweit die Beklagte schließlich in ihrer bisherigen Erteilungspraxis zudem maßgeblich darauf abstellt, ob die Fahrzeuge des SWR mit einem sog. Schubladen-System ausgestattet sind, liegt insoweit keine Ermessensreduktion zulasten des Klägers vor (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.2014 - 1 B 16/13 -, juris Rn. 4). Zwar sind die Fahrzeuge des Klägers nicht mit einem derartigen System ausgestattet. Die Beklagte hat aber in der mündlichen Verhandlung selbst zu Bedenken gegeben, dass die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung bei einem entsprechenden Antrag des SWR nach genauer Überprüfung des Bedarfs der Ausrüstung vor Ort in Frage käme. Dies kann für den Kläger nicht anders gelten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die in § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO aufgeführten Gründe nicht vorliegen. Beschluss vom 16. Oktober 2024 Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 2, 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG auf 5.000 EUR festgesetzt. Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erteilung straßenverkehrsrechtlicher Ausnahmegenehmigungen zum Zwecke der Parkerleichterung im Rahmen seiner Tätigkeit als freier Journalist. Der Kläger, der Mitglied im Deutschen-Journalisten-Verband (DJV) ist, betreibt die Nachrichtenagentur „XXX“ als alleiniger Geschäftsführer und ist neben seinen freiberuflichen Mitarbeitern in diesem Rahmen auch als Reporter tätig. Die Agentur mit Sitz in XXX beliefert nach eigenen Angaben Zeitungsverlage und Rundfunkanstalten mit Berichten und Bildmaterial von aktuellen Ereignissen vornehmlich im S. Raum, aber auch aus den Räumen von B. und L. Dabei handelt es sich häufig um sog. Blaulichtreporte zu Unfällen, Bränden oder begangenen Straftaten, die meist mit einem entsprechenden Polizei- und/oder Rettungsdiensteinsatz einhergehen. Auf dem Internetauftritt der Agentur (XXX) sind das Bildmaterial und die Berichte ebenfalls veröffentlicht. Auf der Webseite bezeichnet sich der Mediendienst als „Nachrichtenagentur mit Fokus auf (Blaulicht) News in Süddeutschland mit einem bundesweit wachsenden Reporter-Team und spezialisiert auf die Berichterstattung von tagesaktuellen TV-Videomaterial im Bereich „News“ (Blaulicht, Wetter, Kurzreportagen sowie Auftrag-Drehs, EB-Team-Einsätze, Liveübertragungen...).“ (zuletzt abgerufen: 16.10.2024). Zu den regelmäßigen Kunden zählen laut den Angaben auf der Webseite nationale Sender wie ARD, ZDF, R., W., P./S., regionale Sender wie der SWR, R., WDR, BR und R., internationale TV-Sender wie S. TV und P. und viele Tageszeitungen, Onlineportale und Magazine wie D.S. Der Kläger beantragte im Oktober 2020 bei der Beklagten telefonisch eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO. Mit E-Mail vom 12.10.2020 nahm die Beklagte auf das geführte Telefonat, dessen Inhalt nicht aktenkundig ist, Bezug und erläuterte, dass dem Antrag nicht entsprochen werden könne. Ausnahmegenehmigungen erhielten ausschließlich die öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehsender, da diese im Gegensatz zu den privaten Rundfunk- und Fernsehsendern der Informationspflicht unterlägen. Dementsprechend hat die Beklagte dem Südwestrundfunk (im Folgenden: SWR) unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmegenehmigungen gemäß § 46 StVO i.V.m. § 16 Abs. 6 StrG im Hinblick auf das Parken im eingeschränkten Halteverbot VZ 286 (§ 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO), das unentgeltliche und unbefristete Parken an Parkuhren und Parkscheinautomaten (§ 46 Abs. 1 Nr. 4a StVO) und das Einfahren und Parken in Fußgängerzonen auch außerhalb der festgesetzten Lieferzeiten, VZ 242 (§ 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO) im gesamten Stadtgebiet von S. erteilt. Mit Bescheid vom 05.01.2021, zugestellt am 08.01.2021, lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 Nr.3, 4a, 4b und 11 StVO ab (Ziffer 1) und setzte eine Gebühr in Höhe von 40,80 Euro fest (Ziffer 2). Zur Begründung führte sie aus: Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung stünde im pflichtgemäßen Ermessen der Straßenverkehrsbehörde. Aufgrund des Ausnahmecharakters komme eine solche nur in sehr begründeten Einzelfällen unter strengen Anforderungen in Betracht. Die Entscheidung werde unter Zugrundelegung innerbehördlicher Entscheidungskriterien getroffen. Es trete eine Selbstbindung im Verwaltungshandeln infolge jahrelang angewandter Verwaltungspraxis im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes ein. Die Zahl der Parkplätze im öffentlichen Raum sei naturgemäß begrenzt. Parkraumkonzepte wie das Parkraummanagement (Bewohnerparkregelung), die Förderung neuer Mobilitätsformen und die stark gestiegene Bautätigkeit stünden einer großzügigen Erteilung von Ausnahmegenehmigungen entgegen. Um den Anforderungen an die Nutzung des öffentlichen Raumes einerseits und der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Straßenverkehrs andererseits gerecht zu werden, müssten Vorgaben und Kriterien für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen erstellt werden. Ausnahmegenehmigungen würden in begrenzter Anzahl an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zur Erleichterung der Erfüllung ihres Auftrags nach § 11 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien vom 31.08.1991, jedoch nicht an private Rundfunkveranstalter oder freiberufliche Journalisten erteilt. Unter Berücksichtigung der genannten Gründe sei eine Beschränkung des Kreises der Berechtigten sachgerecht und notwendig. Der Kläger sei durch die Nichterteilung in der Ausübung seines Gewerbes nicht behindert, da er mit dem Fahrzeug weiterhin Termine wahrnehmen könne. Der zeitliche Mehraufwand durch die fehlenden Sonderrechte sei zumutbar. Ferner würden für Gewerbetreibende Sonderparkausweise zur Erleichterung ihrer Gewerbeausübung erteilt, um die permanenten finanziellen Belastungen durch Parkgebühren zu reduzieren. Hiergegen erhob der Kläger am 02.02.2021 Widerspruch. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Andere Medienschaffende, insbesondere Fahrzeuge des SWR, erhielten regelmäßig die von ihm beantragten Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 Nr. 3, 4a, 4b und 11 StVO. Der Bescheid vom 05.01.2021 führe zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung freiberuflicher Journalisten im Sinne des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG und verletze ihn in seiner Rundfunk- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb nur öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten Ausnahmegenehmigungen erhielten. Der Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien vom 31.08.1991 habe nicht das Ziel, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gegenüber Privaten zu priorisieren, sondern erteile diesen zusätzlich den Auftrag, dem Publikum ein breites Spektrum und eine ausgewogene Programmvielfalt zu bieten. Ein Vorrang öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten lasse sich hieraus nicht ableiten. Zwar müssten Private gegenüber öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nur ein Mindestmaß an inhaltlicher Ausgewogenheit und Sachlichkeit wahren. Dies dürfe aber nicht dazu führen, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gegenüber den privaten Rundfunkanstalten und freien Journalisten zu bevorzugen. Das Auswahlverfahren der Beklagten widerspreche der Intention des Gesetzgebers und führe zu Verzerrungen des publizistischen Wettbewerbs. Das Bundesverfassungsgericht habe dies in seiner Entscheidung über die Vergabe der Sitzplätze an Medienvertreter im NSU-Strafverfahren, wo ebenso der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten gewesen sei, bestätigt. Eine Erteilung der Ausnahmegenehmigung beeinträchtige die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht, sondern führe dazu, dass er schneller in der Lage sei, sein Fahrzeug an geeigneter Stelle abzustellen, ohne unnötige Umwege fahren oder überdurchschnittlich lange auf der Suche nach einem geeigneten Stellplatz zu sein, sodass ein Stocken des Verkehrs gar verhindert werde. Selbst wenn durch die Erteilung einer erhöhten Anzahl an Ausnahmegenehmigungen die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs bzw. des Gemeingebrauchs beeinträchtigt sein könnte, sei diese Beeinträchtigung keinesfalls unzumutbar. Diese müsse angesichts der Rundfunk- und Pressefreiheit und des Rechts jedes Bürgers auf Informationsfreiheit hingenommen werden. Der Sonderparkausweis für Gewerbetreibende stelle keinen gleichwertigen Ersatz zu den beantragten Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 Nr. 3, 4a, 4b und 11 StVO dar. Es erscheine nicht nachvollziehbar, dass er eine Ausnahmegenehmigung erhalten könnte, wenn er beim SWR fest angestellt wäre, jedoch keine, wenn er als freier Journalist in dessen Auftrag den inhaltsgleichen Bericht erstatte. Mit Bescheid vom 20.06.2022, zugestellt am 21.06.2022, wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch gegen den Bescheid vom 05.01.2021 als unbegründet zurück (Ziffer 1) und setzte eine Gebühr in Höhe von 44,91 Euro fest (Ziffer 3). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Eine unbillige, vom Verordnungsgeber nicht gewollte Härte für den Betroffenen, die im besonders gelagerten Einzelfall eine Abweichung von einer Verkehrsregel rechtfertige, sei nicht gegeben. Alle Örtlichkeiten in S., die für die Berichterstattung des Klägers relevant sein könnten, seien mittels öffentlicher Verkehrsmittel erreichbar. Außerdem sei ihm die Erteilung eines Sonderparkausweises für Gewerbetreibende in Aussicht gestellt worden. Das von ihm geltend gemachte dringende Bedürfnis könne daher nicht festgestellt werden. Die öffentlichen Verkehrsmittel ermöglichten es ihm aufgrund der engmaschigen Taktung auch bei spontanen Ereignissen zeitnah vor Ort zu sein. Ihm sei deren Nutzung zumutbar, selbst wenn dies einen zeitlichen Mehraufwand zum eigenen Personenkraftwagen darstellen würde. Die vom Kläger postulierte (lange) Suche nach einem Parkplatz sei ein theoretisches Szenario und ihm im Übrigen im Einzelfall zumutbar. An „Brennpunkten“, deren schnelle Erreichbarkeit das Ansinnen des Klägers sei, würden notwendige Einsatzkräfte nicht hinnehmbar behindert, wenn der Kläger sein Fahrzeug beispielsweise in einer Feuerwehrzufahrt parkte, in der gerade wegen der notwendigen Sicherung der Zufahrt ein Parkverbot bestehe. Die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs habe grundsätzlich Vorrang auch vor Belangen der Berufsausübung. Zudem garantiere der straßenrechtliche Gemeingebrauch einen Anspruch aller Verkehrsteilnehmer auf Nutzung des Straßenraums, die nicht durch eine gezielte Freistellungspraxis für bestimmte Berufsgruppen unterlaufen werden dürfe. Die Beklagte habe im Übrigen zur Vergabe von Ausnahmegenehmigungen Kriterien festgelegt, die der Kläger als freier Journalist nicht erfülle. Soweit der Kläger nicht näher genannte - aber umfassende und uneingeschränkte - Ausnahmen nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO begehre, käme dies der Bewilligung von Sonderrechten gleich, die nur bestimmten Organisationen zustünden, die hoheitliche Aufgaben wahrnähmen. Am 21.07.2022 hat der Kläger Klage erhoben. Ergänzend trägt er vor, es gehe ihm, soweit er eine Ausnahme nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO begehre, explizit um die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von Abschnitt 8 der Anlage 2 und Abschnitt 3 der Anlage 3 zur StVO. Ziel sei vor allem die Verbesserung seiner Parkplatzsituation, um schneller, besser und effizienter seiner journalistischen Arbeit nachgehen zu können. Das Ermessen der Beklagten sei im Hinblick auf den Zweck der Ermächtigung und seine Pressefreiheit auf „Null“ reduziert, sodass nur die Erteilung der Ausnahmegenehmigung rechtlich zulässig und deren Ablehnung ermessensfehlerhaft sei. Zwar sei von der Beklagten erläutert worden, dass Ausnahmegenehmigungen nur in besonders dringenden Einzelfällen erteilt würden, allerdings sei dann nicht nachvollziehbar, warum an öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten grundsätzlich derartige Ausnahmegenehmigungen erteilt würden. Die unbegrenzte Vergabe von Ausnahmegenehmigungen an den SWR führe zur tatsächlichen Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Eine Differenzierung allein nach öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und Privaten sei nicht zulässig; eine solche könne nur anhand der Art der Berichterstattung der konkreten Medienvertreter erfolgen. Die Beklagte berücksichtige seinen beruflichen Hintergrund nicht. Als „Blaulichtreporter“ müsse er schnell auf Geschehnisse reagieren können und daher schnell vor Ort sein, um dem allgemeinen Verlangen einer aktuellen Berichterstattung gerecht werden zu können. Er könne nicht auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel verwiesen werden, da er nicht nur mit seinem Smartphone unterwegs sei, sondern als professioneller Medienvertreter mit allerhand Equipment, z.B. diversen Kameras, Stativen, Mikrophonen und Zubehör zur Be- und Auslichtung. Es sei für ihn unzumutbar mit einer derartigen Ausrüstung öffentliche Verkehrsmittel mit etwaigem Umsteigebedarf zu benutzen. Dass er seine drei Dienstfahrzeuge auch privat nutze, hindere die Erteilung der Ausnahmegenehmigung nicht. Ferner widersprächen sich Ausgangs- und Widerspruchsbehörde über das Vorhandensein von ausreichendem Parkraum. Die Gefahr der Behinderung von Rettungsfahrzeugen sei eine Argumentation ins Blaue hinein. Er würde selbstverständlich in der konkreten Situation keine Rettungsdienste behindern. Zudem sei er regelmäßig selbst im Auftrag für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und diverse Zeitungsverlage tätig. Die Vergabe von Ausnahmegenehmigungen nur an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk schade daher mittelbar auch den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten selbst. Im Termin der mündlichen Verhandlung am 16.10.2024 trug der Kläger weiter vor, er sei Einzelunternehmer und habe aktuell bis zu XXXX freie Mitarbeiter, die mit ihren eigenen Fahrzeugen von ihren jeweiligen Standorten aus zu ihren Einsatzorten fahren würden. Er selbst sei mit zwei Personenkraftfahrzeugen mit den amtlichen Kennzeichen XXX und XXX im Einsatz. Auf diese beiden Fahrzeuge beschränke sich der Antrag im vorliegenden Verfahren. Seine Tätigkeit entspreche im Grunde derjenigen eines Mitarbeiters beim SWR. Er berichte von aktuellen Ereignissen in der Umgebung, neben Unfällen etwa auch über gesellschaftliche und politische Veranstaltungen wie beispielsweise das jährliche Dreikönigstreffen der F. im O. Daneben führe er auch Interviews und mache zum Beispiel Straßenumfragen in der K. Straße. Oft werde er von Privatkunden wie etwa P. oder „D.W.“ beauftragt, beliefere aber auch den SWR. Sein Equipment bestehe in der Regel - sowohl bei geplanten Terminen, wie auch bei Spontanereignissen -, aus einer Kamera mit Tasche, verschiedenen Akkus, Stativen für Kamera und Mikrophon, einer SDI-Kabeltrommel und diversem Zubehör wie etwa Klebeband und Kabelbrücken. Auf Frage des Gerichts, ob er in seinen Fahrzeugen wie auf den von der Beklagten übermittelten Fotos der Wagen des SWR ein „Schubladen-System“ fest verbaut habe: Nein, ein solches sei in seinen Fahrzeugen nicht vorhanden und benötige er für den Transport seiner Ausrüstung auch nicht. Der Bedarf des SWR an einem solchen Schubladen-System erschließe sich für ihn nicht. Die Ausrüstung könne im Kofferraum auch ohne ein solches transportiert werden. Es könne für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung nicht entscheidend darauf ankommen, ob in dem Fahrzeug ein Schubladen-System verbaut sei. Auf Frage des Gerichts, warum er ohne die begehrten Ausnahmegenehmigungen in seiner Arbeit eingeschränkt sei: Er könne sowohl bei Spontanereignissen als auch bei geplanten Veranstaltungen nicht in unmittelbarer Nähe zum Ort der Berichterstattung parken. Stelle sich dann vor Ort heraus, dass er ein Zubehörteil im Auto vergessen habe oder werde der Akku leer, so sei das Zurücklaufen zum Wagen umständlich und zeitintensiv. Besonders benachteiligt sei er bei Ereignissen im Innenstadtbereich, etwa im Hotel S. oder am S. Platz in der K. Straße oder bei Ankündigungen von Ministern. Der SWR sei bei solchen Ereignissen oft mit ähnlichem Equipment und mit ein bis zwei Personen anwesend, könne aber im Gegensatz zu ihm schnell vor Ort sein. Er werde in solchen Fällen oft kurzfristig beauftragt und müsse dann im öffentlichen Verkehrsraum, oft in Parkhäusern parken. Mögliche Interviewpartner würden in der Regel aber nur auf den SWR warten, nicht auf Freischaffende. Dass er ein Parkticket bezahlen müsse, sei für ihn hingegen zweitrangig, seine Kunden würden dieses erstatten. Sein Begehren richte sich nicht darauf, dem SWR etwas wegzunehmen, sondern mit diesem gleichbehandelt zu werden. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Landeshauptstadt Stuttgart vom 05.01.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.06.2022 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom Oktober 2020 Ausnahmegenehmigungen bezogen auf die Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen „XXX“ und „XXX“ zu erteilen für das · Parken im eingeschränkten Halteverbot (§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 8 - Zeichen 286 i.V.m. Zeichen 290.1 und 290.2), · unentgeltliche und unbefristete Parken an Parkuhren und Parkscheinautomaten (§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4a, 4b, Nr. 11 i.V.m. Anlage 3 Abschnitt 3 - Zeichen 314.1 und 314.2), · Einfahren und Parken in Fußgängerzonen auch außerhalb der festgesetzten Lieferzeiten (§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 5 Zeichen 242.1 und 242.2), hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, über seinen Antrag vom Oktober 2020 auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen bezogen auf die Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen „XXX“ und „XXX“ für das · Parken im eingeschränkten Halteverbot (§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 8 - Zeichen 286 i.V.m. Zeichen 290.1 und 290.2), · unentgeltliche und unbefristete Parken an Parkuhren und Parkscheinautomaten (§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4a, 4b, Nr. 11 i.V.m. Anlage 3 Abschnitt 3 - Zeichen 314.1 und 314.2), · Einfahren und Parken in Fußgängerzonen auch außerhalb der festgesetzten Lieferzeiten (§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 5 Zeichen 242.1 und 242.2). unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Unter dem 14.10.2024 legte die Beklagte Lichtbilder der Fahrzeuge des SWR sowie Muster der Ausnahmegenehmigungen vor. Ausweislich des Musters werden die Ausnahmegenehmigungen für den Zweck der „Film-, Fernseh- und Hörfunkübertragungen“ erteilt. Zudem teilte die Beklagte mit, dass dem SWR aktuell 26 kennzeichenbezogene Ausnahmegenehmigungen erteilt seien. Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sei zunächst die Zulassung auf den SWR. Darüber hinaus müsse es sich um Fahrzeuge handeln, die am Ort des Geschehens zwingend erforderlich seien, da sie in gewissermaßen Teil des Equipments seien. Es handele sich um Transporter (mit Ausnahme von drei F.G.), die für diese Zwecke umgebaut und entsprechend ihres Verwendungszwecks mit festen Einbauten versehen seien und als Kamerafahrzeuge oder Übertragungswagen fungierten. Jedes Fahrzeug werde bei Ersterteilung anhand der Zulassung überprüft. Die Genehmigung werde für drei Jahre erteilt. Die Grundgenehmigung betrage derzeit 750,00 €. Für jedes weitere Fahrzeug würden zusätzlich 100,00 € berechnet. Weitere acht neutrale, d. h. nicht kennzeichenbezogene Ausnahmegenehmigungen würden für umgebaute auf den SWR zugelassenen Fahrzeuge (VW-Mehrzweckfahrzeuge) zum Transport der Requisite, Lichttechnik und zur Übertragung des Hörfunks bzw. für Fahrzeuge, die punktuell zu wichtigen Veranstaltungen benötigt würden, genutzt. Insgesamt handele es sich hier um einen Pool von 40 Fahrzeugen des SWR, die je nach Verfügbarkeit eingesetzt würden. Diese Genehmigung werde für ein Jahr erteilt. Die Grundgenehmigung betrage derzeit 600,00 €. Jedes weitere Fahrzeug werde mit zusätzlich 100,00 € berechnet. Diese Ausnahmegenehmigungen seien bereits von 29 für das Jahr 2020 auf derzeit acht Genehmigungen für das Jahr 2024 reduziert worden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16.10.2024 erläuterte die Vertreterin der Beklagten, die am 14.10.2024 übersandten Lichtbilder zeigten Beispiele der Fahrzeuge des SWR, für die eine kennzeichenbezogene Ausnahmegenehmigung erteilt werde. Alle seien gleich ausgestattet. Es handle sich um Transporter für Film-, Fernseh- und Hörfunkübertragungen. Auf Frage des Gerichts, worin sich diese Fahrzeuge von denjenigen Fahrzeugen unterschieden, für die die neutralen Ausnahmegenehmigungen erteilt würden: Neutrale Ausnahmegenehmigungen würden den Einsatz von sog. Poolfahrzeugen ermöglichen, die etwa vom Standort des SWR in M. oder von extern stammten, aber alle auf den SWR zugelassen seien. Es handle sich gleichermaßen um Fahrzeuge mit festen Einbauten. Für Übertragungswagen mit Satelliten für Live-Übertragung würden hingegen gesonderte - nicht von der vorliegend begehrten Ausnahmegenehmigung erfassten - Ausnahmegenehmigungen erteilt, da in solchen Fällen auch eine Film- und Drehgenehmigung, viele Parkplätze und Verkehrsregeln notwendig seien. Für die streitgegenständliche Ausnahmegenehmigung komme es maßgeblich auf die Ausstattung des entsprechenden Fahrzeugs des SWR mit festen Einbauten bzw. dem Schubladensystem an. Auf Frage des Gerichts, ob der SWR zum Inhalt der Schubladen im Rahmen des Antragsverfahrens vortrage: Nein. Maßgeblich sei vor allem, ob das Fahrzeug mit den entsprechenden Einbauten ausgestattet sei. Dabei werde auf den Fahrzeugtyp geachtet. Bei manchen Fahrzeugen seien die Einbauten bereits aus der Zulassung erkennbar. Sollte der SWR jemals für ein Fahrzeug ohne Einbauten eine Ausnahmegenehmigung begehren, würde die Beklagte genauer nach dem Bedarf fragen. Die Ausstattung müsse in einem solchen Fall zwingend vor Ort gebraucht werden müssen. Auf Frage des Gerichts, ob die Beklagte Kenntnis davon habe, ob der SWR für vergleichbare Ereignisse wie vom Kläger geschildert, mit einem Fahrzeug mit Ausnahmegenehmigung anreise: Das wisse sie nicht. Auf Frage, warum die Zahl der erteilten Ausnahmegenehmigungen an den SWR reduziert worden sei: Es seien weniger Anträge des SWR eingegangen. Auf Frage, ob private Fernsehsender bereits eine Ausnahmegenehmigung beantragt hätten und wie mit diesem Antrag umgegangen worden sei: Ja, diese seien ohne förmlichen Bescheid unter Verweis auf die Erteilung nur für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und nur für „Einbau“-Fahrzeuge abgelehnt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte und Widerspruchsakte verwiesen.