Urteil
9 K 20080/17
VG Stuttgart 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2019:1220.9K20080.17.00
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Leitsätze
1. Im Rahmen des § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 SGB VIII (juris: SGB 8) sind lediglich die über den Wohnwert hinausgehenden Zinsleistungen eines Kredits zur Finanzierung einer selbstgenutzten Immobilie zu berücksichtigen.(Rn.25)
2. Die Tilgungsraten einer selbstbewohnten Immobilie sind nicht gem. § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII (juris: SGB 8) zur Absicherung des Risikos „Alter“ abzugsfähig.(Rn.21)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Rahmen des § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 SGB VIII (juris: SGB 8) sind lediglich die über den Wohnwert hinausgehenden Zinsleistungen eines Kredits zur Finanzierung einer selbstgenutzten Immobilie zu berücksichtigen.(Rn.25) 2. Die Tilgungsraten einer selbstbewohnten Immobilie sind nicht gem. § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII (juris: SGB 8) zur Absicherung des Risikos „Alter“ abzugsfähig.(Rn.21) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens. Das Gericht entscheidet durch die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu gem. §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO erteilt haben. Streitbefangen ist der Bescheid des Beklagten nur soweit der Kläger ihn angefochten hat. Eine vollständige Aufhebung des Bescheids war auch mit dem Klageschriftsatz vom 22.12.2017 nicht begehrt worden, weshalb der nunmehr gestellte Klageantrag auch nicht zugleich eine (konkludente) Teilrücknahme der Klage bewirkt. Vielmehr hat der Kläger mit Schriftsatz vom 26.10.2018 lediglich seine Ausführungen klargestellt. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 19.01.2015 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 04.12.2017 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag sind die Regelungen der §§ 91 Abs. 1 Nr. 5b, 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII. Danach sind Elternteile zu den Kosten der Hilfe zur Erziehung in Form der hier bewilligten Heimunterbringung oder sonstiger betreuter Wohnform gem. § 23 SGB VIII aus ihrem Einkommen heranzuziehen. Die Heranziehung erfolgt gemäß § 92 Abs. 2 SGB VIII durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird. Bei der Ermittlung des Kostenbeitrags ist zunächst das nach § 93 Abs. 1 SGB VIII zu berücksichtigende Einkommen zu berechnen (dazu I.). Von diesem sind die in Abs. 2 der Vorschrift genannten Beträge abzusetzen (dazu II.). Von dem so ermittelten Nettoeinkommen sind schließlich die in § 93 Abs. 3 SGB VIII aufgeführten Belastungen abzuziehen (dazu III.). Sodann bemisst sich der Umfang der Heranziehung nach § 94 Abs. 5 SGB VIII entsprechend der Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe (KostenbeitragsV) (dazu IV.). Zuletzt sind Ausschlussgründe für die Heranziehung gem. § 92 Abs. 4, Abs. 5 SGB VIII zu prüfen (dazu V.). I. Das gem. § 93 Abs. 1 SGB VIII zu berücksichtigende Einkommen des Klägers beträgt monatlich 6.238,32 €. Dabei ist das ausweislich der monatlichen Lohnabrechnungen tatsächlich ausbezahlte Gehalt i.H.v. 70.613,83 € für das Jahr 2014, welches auf Antrag des Klägers (vgl. § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII) das maßgebliche ist, somit monatlich 5.884,48 €, zugrunde zu legen. Dies entspricht dem im Sozialrecht maßgeblichen Zuflussprinzip (Krome in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 93 SGB VIII, Rn. 13). Dazu sind die unstreitig gestellten hälftigen Mieteinnahmen aufgrund des Miteigentums der Ehefrau des Klägers von monatlich 251,50 € (S.) sowie monatlich 102,34 € (L.) zu addieren, was ein monatliches Einkommen von 6.238,32 € ergibt. Dabei kann hinsichtlich der, im Falle einer Berücksichtigung ebenfalls nur hälftigen, negativen Mieterträge für das Objekt in T. von 42,19 € offen bleiben, ob diese abzuziehen oder, wie vom Beklagten vorgenommen, mit Null anzusetzen sind. Ebenfalls braucht nicht entschieden zu werden, ob diese im Rahmen des § 93 Abs. 1 SGB VIII oder des § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 SGB VIII zu berücksichtigen sind. Selbst bei einem Abzug ergibt sich keine andere Eingruppierung in der Kostenbeitragstabelle (dazu unten). II. Von diesem Einkommen sind gem. § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII die tatsächlich im Jahr 2014 geleisteten Einkommensteuervorauszahlungen abzuziehen (BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 22/11 -, juris). Der Kläger hat im Jahr 2014 monatlich 378,15 € an Steuervorauszahlungen geleistet. Weiterhin sind gem. § 92 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII die vom Beklagten in Abzug gebrachten monatlichen Beiträge zur Riesterrente (118,50 €) als Beitrag zu einer Versicherung zur Absicherung des Risikos Alter abzuziehen. Gem. § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII sind nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit vom Einkommen abzuziehen. Somit ergibt sich ein Einkommen von 5.741,67 €. Die Tilgungsleistungen für das selbstgenutzte Wohnhaus des Klägers sind nicht gem. § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII als Beiträge zur Altersvorsorge abzugsfähig. Die Kreditzahlungen für die Immobilie stellen schon keine Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen dar, sodass eine Darlehenstilgung nicht vom Wortlaut des § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII erfasst wird. Eine Berücksichtigung wäre auch nicht mit Sinn und Zweck der Norm in Einklang zu bringen. Die Vorschrift ermöglicht Personen, die nicht der gesetzlichen Sozialversicherung unterliegen bzw. die Befreiungsmöglichkeiten in Anspruch genommen haben, nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit geltend zu machen. Um zu ermitteln, ob es sich um nach Grund und Höhe angemessene Beiträge handelt, ist zu prüfen, ob die Versicherungen einen der gesetzlichen Sozialversicherung vergleichbaren Schutz gewährleisten (Krome in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 93 SGB VIII, Rn. 37). Bei einer selbstbewohnten Immobilie wird nicht das Risiko „Alter“ abgedeckt. Bei einer Immobilie ist jederzeit der Verkauf und somit eine Nutzung des erzielten Kaufpreises für andere Zwecke als der Altersabsicherung möglich. Im Übrigen dient die Schaffung von Wohneigentum nicht ausschließlich Zwecken der Alterssicherung. Vielmehr werden dadurch auch die gegenwärtigen Wohnbedürfnisse der Familie des Klägers befriedigt (VG Münster, Urteil vom 12.01.2010 - 6 K 1854/08 -, juris). Jedenfalls ist der Kauf einer selbstbewohnten Immobilie nicht „angemessen“ i.S.d. § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII, da sie keinen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechenden Schutz gewährleistet. Kennzeichnend für eine Rentenversicherung ist, dass bei Erreichen des vereinbarten Alters monatlich Geld ausbezahlt wird. Diese sichert auch lediglich das Risiko „Alter“ ab, da eine anderweitige Nutzung des Geldes vor Erreichen der Altersgrenze nicht möglich ist. Bei einer selbstgenutzten Immobile fließt kein Geld an den Begünstigten. Sie unterliegt anders als Rentenzahlungen und der Aufbau einer Alterssicherung auch nicht Pfändungsschutzvorschriften und -grenzen (§§ 850c, 851c ZPO). Weiterhin käme es bei einer Berücksichtigung zu einer ungerechtfertigten Besserstellung von Eigentümern selbstgenutzter Immobilien. Eine monatliche Rente zählt als Einkommen, § 93 Abs. 1 SGB VIII, das bei der Kostenbeitragsbemessung zu berücksichtigen ist. Eine Immobilie stellt Vermögen dar, welches bei der Kostenbeitragsberechnung unberücksichtigt bleibt. Wird also statt in eine Rentenversicherung eingezahlt eine Immobilie erworben und würden die hierfür gezahlten Tilgungsleistungen als Altersvorsorge berücksichtigt, stünde der Rentenbezieher im Alter bei einer Kostenbeitragsberechnung schlechter dar, da der Immobilieneigentümer diese nicht als Einkommen (monatlich) zur Verfügung hat. III. Von dem berücksichtigungsfähigen Einkommen sind gem. § 93 Abs. 3 SGB VIII die dort genannten Belastungen abzuziehen, wenn sie einen pauschalen Abzug i.H.v. 25 % des nach Abs. 1 und 2 errechneten Einkommens übersteigen. Diese Pauschale beträgt im vorliegenden Fall 1.435,42 €. Die tatsächlichen, nachgewiesenen Belastungen des Klägers belaufen sich auf 337,92 € und sind somit niedriger, weshalb die 25%-Pauschale abzuziehen ist. Vorliegend sind zunächst gem. § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 SGB VIII die Beiträge zur Hausrat- und Haftpflichtversicherung (monatlich 13,88 €) und zur Gebäudeversicherung (monatlich 38,04 €) zu berücksichtigen (Krome in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 93 SGB VIII, Rn. 41). Ebenfalls sind gem. § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB VIII Fahrtkosten des Klägers zur Arbeitsstelle (monatlich 286,00 €) als mit der Einkommenserzielung verbundene notwendige Ausgaben abzuziehen. Dabei kann offen bleiben, ob die Fahrtkosten nach den süddeutschen Leitlinien, dem steuerrechtlichen Maßstab gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG oder nach § 3 Abs. 6 der Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII (Im Folgenden: DurchführungsV) zu berechnen sind. Die vom Beklagten vorgenommene Berechnung anhand der süddeutschen Leitlinien ist für den Kläger die günstigste. Bei steuerrechtlicher Betrachtung, wonach gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG lediglich die einfache Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz mit einer Pauschale von 0,30 € pro Kilometer und pro Arbeitstag zu berechnen ist, ergibt sich ein Betrag von 8,70 € täglich, was selbst bei Zugrundelegung von 30 Arbeitstagen im Monat nur 261 € ergibt und somit weniger ist als vom Beklagten veranschlagt. Der Kläger stünde auch bei der Anwendung von § 3 Abs. 6 DurchführungsV schlechter, da demnach ein monatlicher Pauschalbetrag in Höhe von 5,20 € für jeden vollen Kilometer, den die Wohnung von der Arbeitsstätte entfernt liegt, jedoch für nicht mehr als 40 km, abzusetzen ist, was einen monatlichen Betrag von 208 € ergibt. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung und die Kfz-Steuer nicht zusätzlich als mit der Erzielung von Einkommen verbundenen notwendigen Ausgaben, § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB VIII, in Abzug zu bringen. Der Beklagte hat die Fahrtkosten anhand der süddeutschen Leitlinien berechnet. Von der Kilometerpauschale sind sämtliche PKW-Kosten erfasst (BGH, Urteil vom 01.03.2006 - XII ZR 157/03 -; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 28.11.2012 - 3 A 368/11 -, jeweils juris, m.w.N.). Dem entspricht auch Sinn und Zweck des § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB VIII. Demnach sind nur mit der Erzielung des Einkommens verbundene Ausgaben abzuziehen. Bei Haftpflichtversicherung und Steuer für ein Kraftfahrzeug, welches nicht ausschließlich beruflich genutzt wird, müssten ansonsten Feststellungen dazu getroffen werden, in welchem Umfang das Auto zur Einkommenserzielung und in welchem Umfang privat genutzt wird. Dies soll durch die Anwendung von Pauschalen wie der süddeutschen Leitlinien gerade vermieden werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Berechnung der Fahrtkosten anhand § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG, da diese Pauschale ebenfalls Steuer und Versicherung erfasst (BFH, Urteil vom 11.07.1986 - VI R 39/83 -, juris). Auch bei der Anwendung von § 3 Abs. 6 DurchführungsV sind Kfz-Versicherung und -Steuer miteingeschlossen (OVG Münster, Urteil vom 20.06. 2000 - 22 A 207/99 -, Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 27.11.2003 – 4 A 220/03, jeweils juris). Hinsichtlich von Schuldverpflichtungen, die zur Finanzierung selbstgenutzten Wohnungseigentums dienen, sind nur die Belastungen im Sinne des § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 SGB VIII anzuerkennen, die über den Betrag hinausgehen, der für den durch die Nutzung des Eigentums erzielten Wohnwert anzusetzen ist. Die Aufwendungen für Wohnungsmiete sind in der Kostenbeitragstabelle bereits berücksichtigt, weshalb bei voller Anrechnung von Kreditverpflichtungen eine ungerechtfertigte Besserstellung von Wohnungseigentümern entstünde (OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.01.2010 - 4 ME 2/10 -, juris, m.w.N.). Der Beklagte hat hierfür 1.224,39 € zugrunde gelegt. Für die 260 qm Wohnfläche des 2011 erbauten Einfamilienhauses wurde ein Quadratmeterpreis von 8,13 € veranschlagt, welcher dem Mietspiegel der Stadt L. für das Jahr 2013 entspricht, und ein Abschlag von 5% vorgenommen. Dieses Vorgehen wendete die Gemeinde T. nach eigenen Angaben selbst an, da die Gemeinde zum damaligen Zeitpunkt über keinen eigenen Mietspiegel verfügte. Insbesondere ist ein Mietspiegel auch zur Berechnung des Wohnwerts anwendbar (Krome in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 93 SGB VIII, Rn. 52). Somit ergibt sich ein Wohnwert von 2.113,80 €. Darüber hinaus merkt das Gericht an, dass der vorgelegte Mietspiegel von T. aus dem Jahr 2018 deutlich höhere Quadratmeterpreise vorsieht. Der Einwand des Klägers, der Mietspiegel der Stadt L. gelte nur für Wohnungen, nicht für Häuser, ist nicht zutreffend. Ausweislich Seite 5 des Mietspiegels der Stadt L. ist dieser ausdrücklich auch auf Häuser anzuwenden. Überdies ergäbe die Nichtanwendung keinen niedrigeren Quadratmeterpreis. Das Wohnen in einem Einfamilienhaus bietet eine höhere Lebensqualität als das in einer Wohnung. Ein Einfamilienhaus verfügt im Gegensatz zu einer Wohnung zumeist über einen Garten und eine Garage, was den Wohnwert sogar erhöht (VG Münster, Urteil vom 03.09.2008 - 6 K 795/07 -, juris). Vom Wohnwert hat der Beklagte Kredite in Höhe von 1.732,50 € (Bank) und 1.500,00 € (privates Darlehen) abgezogen und somit eine den Wohnwert übersteigende Kreditverpflichtung von 1.224,39 € berücksichtigt. Hinsichtlich der den Wohnwert übersteigenden Belastungen ist jedoch lediglich die Zinsleistung berücksichtigungsfähig. Die Tilgungsleistung eines Kredits zur Hausfinanzierung dient der Vermögensbildung, da dadurch die Immobilie und somit Vermögen erworben wird (Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteile vom 31.10.2008 - 11 K 436/07 -, sowie vom 31.01.2014 - 3 K 681/12 -; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 11.10.2017 - 4 K 4413/16 -; VG Münster, Urteil vom 12.01.2010 - 6 K 1854/08 -; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.08.2013 - L 19 AS 1399/13 B ER -; BSG, Urteile vom 07.07.2011 - B 14 AS 79/10 R -, sowie vom 23.08.2011 - B 14 AS 91/10 R -, jeweils juris, m.w.N.). Somit sind hier 1.193,88 € monatlich abzugsfähig, da dies die Zinsleistung im Jahr 2014 darstellte. Das private Darlehen durch den Bruder war nicht zu berücksichtigen, da der Kläger weder das Bestehen der Verpflichtung durch Vorlage eines Vertrages noch eine Zahlung im Jahr 2014 nachgewiesen hat. Überdies wäre auch hier nur die Zinsleistung berücksichtigungsfähig, welche weder vorgetragen noch ersichtlich ist. Jedenfalls ergäbe sich selbst bei vollständiger Berücksichtigung des privaten Darlehens zuzüglich der Zinsleistungen für den Bankkredit nur eine den Wohnwert übersteigende Belastung von 580,08 €, womit die Pauschale von 25% nicht überschritten würde. Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Wohnwert nicht anhand der genutzten Wohnfläche herabzusetzen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der vorgetragenen Umstände, dass die beiden Söhne nicht im Haus wohnen und das Haus daher überdimensioniert sei als auch hinsichtlich der hälftigen Aufteilung, da seine Ehefrau mit in dem Haus wohne. Eine Aufteilung der Wohnfläche mit einer darauf resultierenden Reduzierung des Wohnwerts ist nicht möglich. Ob der Kläger die Wohnfläche nutzt, ist dabei unerheblich. Sie steht ihm objektiv zur Verfügung und der Kläger profitiert daher von der gesamten Wohnfläche (OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.07.2012 - 4 LA 90/11 -; VG Minden, Beschluss vom 02.12.2014 - 6 K 1149/14 -; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 27.09.2013 - 3 K 1350/11 -, jeweils juris). Er könnte diese Fläche jederzeit nutzen. Auch besitzt das Wohnen in einem großzügigen Haus einen höheren Wohnwert als in einem kleinen Haus oder einer Wohnung, da sich dies als angenehmer darstellt. Weiterhin wäre es dem Kläger unbenommen geblieben, in ein kleineres Haus umzuziehen. Schon dadurch, dass dies unterblieben ist, zeigt der Kläger, dass ihm das Wohnen in einem großen Haus die höhere finanzielle und zeitliche Belastung durch Instandhaltung wert ist. Bei einer Aufteilung des Wohnwerts und einer damit einhergehenden höheren, den Wohnwert übersteigenden Belastung, käme es darüber hinaus auch zu einer Besserstellung von Eigentümern im Vergleich zu Mietern, da Mietzahlungen nicht gem. § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 SGB VIII abgezogen werden können. Somit können sich Mieter auch nicht darauf berufen, dass sie ihre Wohnfläche nicht in vollem Umfang nutzen. Darüber hinaus wäre bei einer hälftigen Aufteilung der Wohnfläche mit der Ehefrau des Klägers auch die monatliche Kreditbelastung zu halbieren, was zu einem niedrigeren Abzugsbetrag führen würde (OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.07.2012 – 4 LA 90/11 -, juris). Somit ergibt sich nach der Einkommensbereinigung gem. § 93 Abs. 3 SGB VIII ein maßgebliches Monatseinkommen von 4.306,25 €, was nach der Kostenbeitragstabelle der Einkommensgruppe 16 entspricht. Vorliegend kann offen bleiben, ob die vom Kläger geltend gemachten nicht-umlagefähigen Nebenkosten der bis April 2014 vermieteten Eigentumswohnung in L. i.H.v. monatlich 24,78 € als mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Auslagen gem. § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB VIII abzuziehen ist. An der Eingruppierung in Gruppe 16 ändert dies nichts, da selbst bei einer Berücksichtigung der Pauschalbetrag von 25% nicht überschritten wird. Nicht abzugsfähig und nicht nachgewiesen sind die monatlichen Rücklagen i.H.v. 600 € für die geplante Sanierung des vermieteten Hauses in T.. Dabei handelt es sich nicht um eine Ausgabe, welche mit der Erzielung von Einkommen verbunden ist, § 93 Abs. 3 SGB VIII. Die Rücklagenbildung stellt schon keine Ausgabe dar, da das Geld im maßgeblichen Jahr 2014 nicht ausgegeben, sondern nur angespart wurde. Der Kläger kann jederzeit darauf zurückgreifen, weshalb das Geld nicht abgeflossen ist. Die Konsequenz eines Abzugs wäre eine doppelte Berücksichtigung des Betrages, was sich jeweils ungerechtfertigt zu Gunsten des Klägers auswirken würde. Eine doppelte Berücksichtigung im Rahmen der Kostenbeitragspflicht ergibt sich für den Fall der tatsächlichen Renovierung, da Renovierungskosten, wenn sie tatsächlich angefallen sind, wie vom Beklagten vorgenommen, im Rahmen des § 93 Abs. 1 SGB VIII von den Mieteinnahmen abzuziehen oder als notwendige Ausgabe gem. § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB VIII zu berücksichtigen sind. Bei einer Berücksichtigung als Ausgabe auch bereits im Zeitpunkt der Rücklagenbildung käme es dem Kostenbeitragspflichtigen doppelt zugute. Auch im Falle eines Zugriffs auf die Rücklagen für andere Zwecke ergibt sich eine ungerechtfertigte Besserstellung. Dann wäre dies nur eine Vermögensumschichtung und nicht als Einkommen berücksichtigungsfähig. Der Rückgriff auf Guthaben oder Kapital verändert die Vermögenslage nicht und ist daher kein Einkommen i.S.d. § 93 Abs. 1 SGB VIII (Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, SGB VIII § 93 Rn. 7). Bei einem Abzug zum Zeitpunkt der Rücklagenbildung wäre dieser Betrag, der denknotwendig irgendwann zugeflossen sein muss, sodann nie als Einkommen berücksichtig worden. IV. Somit ist der Kläger mit einem Einkommen von 4.306,25 € der Einkommensgruppe 16 zuzuordnen. Für den Zeitraum von 01.01.2014 bis 30.04.2014 hat gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2 KostenbeitragsV eine Herabstufung um eine Einkommensgruppe zu erfolgen, da der andere Sohn des Klägers, L., in diesem Zeitraum im Haushalt des Klägers lebte. Somit ergibt sich für diesen Zeitraum ein monatlicher Kostenbeitrag nach der Einkommensgruppe 15 des Anhangs zur KostenbeitragsV, also ein monatlicher Betrag von 932,00 €. Insbesondere hat dabei keine weitere Herabstufung wegen der Ehefrau des Klägers zu erfolgen. Sie ist nicht gleichrangig unterhaltsberechtigt, § 4 Abs. 1 KostenbeitragsV i.V.m. § 1609 Nr. 1, Nr. 2 BGB. Für den Zeitraum von 01.05.2014 bis 31.12.2014 ist der Kläger der Einkommensgruppe 16 zuzuordnen, da der Sohn L. ebenfalls im Rahmen der Hilfe zur Erziehung außerhalb des Haushalts des Klägers untergebracht war. Somit ergibt sich für diesen Zeitraum ein monatlicher Kostenbeitrag von 1.056,00 €. Insbesondere ist deswegen gem. § 2 Abs. 2 KostenbeitragsV keine Reduzierung vorzunehmen, da dies bei der 2. Person, hier L., zu berücksichtigen ist. V. Der von der Beklagten festgesetzte Kostenbeitrag ist nicht weiter zu reduzieren. Denn weder schmälert er Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter (§ 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII) noch ist er unangemessen i.S.d. § 94 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB VIII, weil dem Kläger auf jeden Fall der unterhaltsrechtlich angemessene Selbstbehalt verbleibt. Die seit dem 04.12.2013 geltende geänderte Kostenbeitragstabelle macht durch die jetzt sichergestellte Wahrung des unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts eine detaillierte unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung entbehrlich (BT-Drs. 17/13023 S. 10; BR-Drs. 119/13 S. 5 f.). Für eine besondere Härte gem. § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII ist nichts ersichtlich. Eine besondere Härte liegt vor, wenn die Erhebung des Kostenbeitrags nicht den Leitvorstellungen der §§ 91 ff. SGB VIII entspricht. Insbesondere können Schuldverpflichtungen, welche im Rahmen des § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 SGB VIII keine Berücksichtigung finden konnten, nicht zu einer besonderen Härte im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 führen. Dasselbe gilt für Versicherungsverträge oder die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben. Derartige Aufwendungen können nur nach Absatz 3 berücksichtigt werden (Krome in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 92 SGB VIII, Rn. 53). Dass diese nicht berücksichtigungsfähig sind, entspricht gerade den Leitvorstellungen der §§ 91 ff. SGB VIII, da sie ansonsten von diesen Vorschriften erfasst wären. Auch daraus, dass der Kläger ab Mai 2014 neben dem hier streitgegenständlichen Kostenbeitrag einen Kostenbeitrag für seinen Sohn L. zu bezahlen hatte, ergibt sich keine besondere Härte. Dies ist in der Kostenbeitragstabelle berücksichtigt, indem mehrere Beitragsstufen vorhanden sind, wonach sich ab der zweiten vollstationär untergebrachten Person im Rahmen dieses Kostenbeitragsbescheids der Kostenbeitrag reduziert. Dies hat der Beklagte im vorliegenden Fall berücksichtigt, indem er den Kläger im Rahmen des Kostenbescheids für seinen Sohn L. in Beitragsstufe 2 eingestuft hat. Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist gem. § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Der Kläger wendet sich gegen die Höhe des Kostenbeitrags für seinem Sohn M. gewährte Jugendhilfemaßnahmen. Der Kläger ist der Adoptivvater der am 08.10.1997 geborenen Zwillinge M. und L. M. ist seit dem 18.06.2012, L. seit dem 01.05.2014, vollstationär in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht. Der Beklagte erbrachte für M. im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 Jugendhilfe gem. § 34 SGB VIII. Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 05.07.2012, dem Kläger am 09.07.2012 zugestellt, die Gewährung der Leistung mit und klärte ihn über die Folgen für seine Unterhaltsverpflichtung auf (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII). Mit Bescheid vom 19.01.2015 zog der Beklagte den Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 30.04.2014 zu einem Kostenbeitrag aus Einkommen für seinen Sohn M. in Höhe von 4.224,00 € (monatlich 1.056,00 €) und vom 01.05.2014 bis 31.12.2014 von 9.216,00 € (monatlich 1.152,00 €) heran. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass der Kläger anhand seines Einkommens aus dem Jahr 2013 in die Einkommensgruppe 17 des Anhangs zur Kostenbeitragsverordnung einzustufen gewesen sei. Es sei berücksichtigt worden, dass im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 30.04.2014 der andere Sohn des Klägers, L., als gleichrangig zu berücksichtigende Person im Haushalt des Klägers gelebt habe und dieser daher in Einkommensgruppe 16 herunterzustufen sei. Ab dem 01.05.2014 habe sich L. ebenfalls in einer stationären Jugendhilfemaßnahme befunden, sodass eine Berücksichtigung als weiterer Unterhaltsberechtigter nicht mehr möglich gewesen und der Kläger in Einkommensgruppe 17 einzustufen sei. Mit Schreiben vom 28.01.2015 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid ein, welchen er mit Schriftsatz vom 14.05.2015 begründete. Der Berechnung des Kostenbeitrags sei das Einkommen des Jahres 2014 zugrunde zu legen. Sein monatliches Einkommen sei im Jahr 2014 geringer gewesen. Weiterhin habe er aus seiner Eigentumswohnung in L. nur bis einschließlich April 2014 Mieteinkünfte erzielt, da er diese am 17.04.2014 veräußert habe. Auch sei der Wohnwert für die von ihm und seiner Ehefrau selbst bewohnten Immobilie zu hoch angesetzt. Diese würde nur von zwei anstatt, wie beim Bau geplant, von 4 Personen genutzt, da die beiden Kinder in stationären Jugendhilfemaßnahmen untergebracht seien. Daher sei die Immobilie überdimensioniert und der Wohnvorteil auf die tatsächlich genutzte Wohnfläche zu reduzieren. Weiterhin bilde er für die vermietete Immobilie in T. Rücklagen von monatlich 600 €, da in Zukunft die Fenster erneuert und die Fassade gedämmt werden müssten. Für diese Immobilie habe er im Jahr 2014 die Heizung erneuern lassen, was zu berücksichtigen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.12.2017 setzte der Beklagte den Kostenbeitrag für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 30.04.2014 auf 3.728,00 € (monatlich 932,00 €) und vom 01.05.2014 bis 31.12.2014 auf 8.448,00 € (monatlich 1.056,00 €) fest. Nunmehr legte der Beklagte dem Bescheid das Einkommen des Klägers aus dem Jahr 2014 zugrunde. Zum monatlichen Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit von 5.879,72 € wurden die hälftigen Einkünfte aus der gemeinsam mit der Ehefrau betriebenen Vermietung unter Abzug der ebenfalls hälftigen Kosten für Kredite addiert. Dabei wurden für die im April 2014 verkaufte Wohnung in L. nur Mieteinnahmen bis einschließlich April 2014 berücksichtigt. Die Mieteinnahmen für die Immobilie in T. wurden aufgrund des erfolgten Heizungseinbaus mit Null angesetzt, da die Saldierung einen Verlust von 84,37 € aus dieser Vermietung ergab. Somit habe der Kläger ein monatliches Einkommen aus Mieteinnahmen von 353,84 €, was ein Gesamteinkommen von 6.233,56 € ergebe. Diesem Betrag sei gem. § 93 Abs. 3 SGB VIII ein Abzugsbetrag von 1.642,77 € zuzuerkennen. Dabei wurden die Fahrtkosten des Klägers zu seiner Arbeitsstelle nach den süddeutschen Leitlinien mit monatlich 286,00 €, die den Wohnwert der selbstbewohnten Immobilie übersteigenden Kreditverpflichtung (Zins und Tilgung) i.H.v. 1.224,39 €, Beiträge zur Riesterrente von 118,50 € sowie Hausrat- und Haftpflichtversicherung von 13,88 € zugrunde gelegt. Somit betrage das maßgebliche monatliche Nettoeinkommen des Klägers 4.590,79 €, was gem. § 1 der Kostenbeitragsverordnung (im Folgenden: KostenbeitragsV) i.V.m. der Anlage der Einkommensgruppe 16 entspreche. Da der andere Sohn des Klägers, L., bis April 2014 beim Kläger im Haushalt gewohnt habe, sei der Kläger in diesem Zeitraum gem. § 4 KostenbeitragsV um eine Einkommensgruppe in Einkommensgruppe 15 herabzustufen. Der Kläger hat am 22.12.2017 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Insbesondere seien ihm von der vorhandenen Wohnfläche seines selbst bewohnten Hauses maximal 60% als Wohnwert anzurechnen. Beim Bau sei er davon ausgegangen, dass die beiden Söhne ebenfalls dort wohnen würden, und habe ihnen entsprechende Wohnbereiche zugeteilt. Diese würden nicht genutzt, da beide Söhne in Jugendhilfeeinrichtungen untergebracht seien. Weiterhin stehe die Wohnfläche des selbst bewohnten Hauses nicht nur ihm, sondern auch seiner Ehefrau zur Verfügung, weshalb ihm der Wohnwert nicht voll angerechnet werden könne. Der Mietspiegel der Stadt L. mit einem Abschlag von 5% könne der Berechnung nicht zugrunde gelegt werden, da das Haus in der Gemeinde T. liege und somit ein Abschlag von mindestens 20% erfolgen müsse. Weiterhin sei seine Ehefrau als unterhaltspflichtige Person zu berücksichtigen, da diese nur im Rahmen eines Minijobs berufstätig sei. Auch seien Beiträge zur Kfz-Versicherung (monatlich 100,04 €) und Steuervorauszahlungen (monatlich 378,13 €) zu berücksichtigen. Für die Eigentumswohnung in L. habe er monatlich 24,78 € an nichtumlagefähigen Nebenkosten getragen, was ihm ebenfalls von den Mieteinnahmen abzuziehen sei. Der Kläger beantragt schriftsätzlich und sachdienlich gefasst, den Bescheid des Beklagten vom 19.01.2015 in Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 04.12.2017 aufzuheben, soweit für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 30.04.2014 ein Betrag von mehr als 2.280,00 € (monatlich 570,00 €) und vom 01.05.2014 bis 31.12.2014 von mehr als 5.040,00 € (monatlich 630,00 €) festgesetzt ist. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er das Vorbringen aus dem Widerspruchsbescheid wiederholt und vertieft. Insbesondere handle es sich bei den Rücklagen für die Renovierung der vermieteten Immobilie in T. um Vermögensbildung, welche nicht abzugsfähig sei. Die Wohnfläche des selbstbewohnten Hauses sei in voller Höhe anzurechnen, da dem Kläger die ganze Fläche tatsächlich zur Verfügung stehe. Bei einer nur anteilig zu berücksichtigenden Wohnfläche müsse auch der Kredit auf diese begrenzt werden, was zu einer weitaus niedrigeren Belastung und somit zur Anwendung des Pauschalbetrags i.H.v. 25% des Nettoeinkommens führe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die vorgelegten Behördenakten, die Gerichtsakte sowie das Protokoll des Erörterungstermins vom 08.04.2019 verwiesen.