Urteil
9 K 2925/19
VG Stuttgart 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2021:0506.9K2925.19.00
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Leitsätze
1. Bei berufsbezogenen Prüfungen bedarf es einer rechtssatzmäßigen Festsetzung des Verfahrens zur Ermittlung des Prüfungsgesamtergebnisses.(Rn.40)
2. Das Prüfungsgesamtergebnis kann bei Bewertungsdifferenzen anhand eines Stichentscheids, einer Mehrheitsentscheidung oder einer Bildung des arithmetischen Mittels der Einzelbewertungen festgesetzt werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16.01.1995 – 1 BvR 1505/94 – juris). Die Wahl der Methode kann im Einzelfall zu unterschiedlichen Ergebnissen bei der Notenfestsetzung führen, weshalb es vorab einer einheitlichen, hinreichend bestimmten Festlegung zur Wahrung der Chancengleichheit aller Prüfungsteilnehmer bedarf.(Rn.39)
3. Die Ermittlung des Gesamtergebnisses darf nicht einer möglicherweise wechselhaften und nach außen nicht erkennbaren Praxis überlassen bleiben.(Rn.39)
4. Beruht die Prüfungsentscheidung bereits auf einer rechtswidrigen Rechtsgrundlage, ist es nicht entscheidend, ob sich dieser Fehler der Rechtsgrundlage auf das Prüfungsergebnis des Klägers ausgewirkt hat.(Rn.42)
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 27.02.2019 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 04.04.2019 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei berufsbezogenen Prüfungen bedarf es einer rechtssatzmäßigen Festsetzung des Verfahrens zur Ermittlung des Prüfungsgesamtergebnisses.(Rn.40) 2. Das Prüfungsgesamtergebnis kann bei Bewertungsdifferenzen anhand eines Stichentscheids, einer Mehrheitsentscheidung oder einer Bildung des arithmetischen Mittels der Einzelbewertungen festgesetzt werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16.01.1995 – 1 BvR 1505/94 – juris). Die Wahl der Methode kann im Einzelfall zu unterschiedlichen Ergebnissen bei der Notenfestsetzung führen, weshalb es vorab einer einheitlichen, hinreichend bestimmten Festlegung zur Wahrung der Chancengleichheit aller Prüfungsteilnehmer bedarf.(Rn.39) 3. Die Ermittlung des Gesamtergebnisses darf nicht einer möglicherweise wechselhaften und nach außen nicht erkennbaren Praxis überlassen bleiben.(Rn.39) 4. Beruht die Prüfungsentscheidung bereits auf einer rechtswidrigen Rechtsgrundlage, ist es nicht entscheidend, ob sich dieser Fehler der Rechtsgrundlage auf das Prüfungsergebnis des Klägers ausgewirkt hat.(Rn.42) Der Bescheid der Beklagten vom 27.02.2019 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 04.04.2019 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Die als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO erhobene Klage ist zulässig. Die streitgegenständliche Prüfungsentscheidung stellt einen Verwaltungsakt nach § 35 Satz 1 LVwVfG dar, da die Feststellung des Nichtbestehens eine Regelung beinhaltet, die gegenüber dem Kläger Wirkung entfaltet (BVerwG, Urteil vom 23.05.2012 – 6 C 8/11 – juris). Das Begehren des Klägers geht nicht auf die Zulassung einer (weiteren) Wiederholungsprüfung, sondern vielmehr auf die Aufhebung des Bescheids über sein endgültiges Nichtbestehen. Einen darüberhinausgehenden Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung einer weiteren Wiederholungsprüfung hat der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Der Kläger kann sich im Wege der Anfechtungsklage isoliert gegen die Prüfungsentscheidung wenden. Die Kassation der prüfungsrechtlichen Entscheidung ist hinreichend rechtsschutzintensiv, da der Kläger durch die Aufhebung der belastenden Maßnahme in den status quo ante versetzt wird, er mithin so gestellt wird, als habe er die mündliche Wiederholungsprüfung noch nicht absolviert (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 16.08.2016 – 2 A 453/15; Niehues/ Fischer/ Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 823). Ein Widerspruchsverfahren gem. §§ 68 ff. VwGO wurde durchgeführt. Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob die Regelungswirkung bereits mit Mitteilung der Prüfungsentscheidung durch Übergabe der Mehrfertigung der Prüfungsniederschrift, in der bereits die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens des Moduls enthalten war, im Anschluss an die Prüfung am Prüfungstag oder erst durch Erlass des Bescheides vom 27.02.2019 eintrat. Ebenso offenbleiben kann, ob der Kläger bereits mit Schreiben vom 24.01.2019 formgerecht gem. § 70 Abs. 1 VwGO Widerspruch eingelegt hat und diesen durch einfache E-Mail vom 12.03.2019 aufrechterhalten konnte oder ob hiermit (formungültig) erstmals gegen den Bescheid vom 27.02.2019 Widerspruch eingelegt wurde. Denn die Beklagte hat den Kläger nachfolgend nicht auf einen möglichen Formmangel hingewiesen und durch Widerspruchsbescheid vom 04.04.2019 in der Sache über den Widerspruch des Klägers entschieden. Durch im Widerspruchsbescheid enthaltene Sachentscheidung ist der Klageweg in der Hauptsache auch bei einer möglicherweise formwidrigen Widerspruchseinlegung eröffnet. Dies ergibt sich aus einer entsprechenden Heranziehung der Rechtsprechung zur Sachentscheidung bei verfristeten Widersprüchen gemäß §§ 68 ff. VwGO (Schoch/Schneider, VwGO, Werkstand: 39. EL Juli 2020, § 70 Rn. 11, 37 ff.). Ebenso wie bei einem verfristet eingelegten Widerspruch ist die Widerspruchsbehörde – vorliegend identisch mit der Ausgangsbehörde – im Bereich der Fachaufsicht regelmäßig ermächtigt, auch über einen formwidrigen Widerspruch in der Sache zu entscheiden, und ist nicht verpflichtet, den Widerspruch als unzulässig zurückzuweisen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.08.1979 – V 3404/78 – juris; BVerwG, Urteil vom 18.09.1970 – 4 C 78.69 – juris). Dies liegt in der Sachherrschaft der Widerspruchsbehörde über das Widerspruchsverfahren begründet. Der formwidrige Widerspruch ist mit einem verfristeten Widerspruch vergleichbar, da im Ergebnis auch bei der formwidrigen Widerspruchseinlegung kein (wirksamer) Widerspruch innerhalb der Widerspruchsfrist eingelegt wurde (Schoch/ Schneider, VwGO, Werkstand: 39. EL Juli 2020, § 70 Rn. 28). Der Sinn und Zweck der in § 70 Abs. 1 VwGO verlangten Schriftform liegt darin, die Identität des Absenders festzustellen und gleichzeitig klarzustellen, dass es sich nicht um einen Entwurf, sondern um eine gewollte prozessuale Erklärung handelt (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 70 Rn. 2). Hieran konnten vorliegend keine ernsthaften Zweifel bestehen. Dies ergab sich bereits aus dem Schreiben des Klägers vom 24.01.2019. Außerdem wurde der Kläger durch die Beklagte nicht auf die erforderliche Schriftform hingewiesen. Weder durch den auf dem Bescheid vom 27.02.2019 angebrachten Klebezettel, mit dem die Beklagte den Kläger um Mitteilung bat, ob der bereits erhobene Widerspruch durch das Schreiben vom 24.01.2019 aufrechterhalten werde, noch in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids finden sich entsprechende Hinweise. Bei der streitgegenständlichen Prüfungsentscheidung handelt es sich auch nicht um einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung, bei dem eine Sachentscheidung über einen formwidrigen oder verfristeten Widerspruch zum Schutz einer gesicherten Rechtsposition eines Dritten ausgeschlossen ist. Die Klage wurde auch fristgerecht gem. § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben. Zwar ergibt sich weder aus dem Vortrag des Klägers noch aus der beigezogenen Behördenakte, wann der Widerspruchsbescheid dem Kläger zugestellt worden ist. Es ist aber von der Wahrung der Klagefrist auszugehen, da die Klage innerhalb eines Monats nach dem Erstellungsdatum des Widerspruchsbescheides beim Verwaltungsgericht erhoben wurde. Auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis liegt vor, da der Kläger zum Abschluss seines Bachelorstudiums, den er nach wie vor anstrebt, lediglich noch das Modul 8 zu bestehen hat. Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 27.02.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.04.2019 ist rechtwidrig, da die der Prüfungsentscheidung zugrundeliegende Prüfungsordnung der Beklagten mit höherrangigem Recht unvereinbar ist und dies zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung führt. Hierdurch wird der Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der maßgebliche Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage richtet sich nach dem jeweiligen materiellen Recht (BVerwG, Urteil vom 14.12.1994 – 11 C 25/93 – juris). Für die Anfechtungsklage ist im Allgemeinen die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 09.07.1982 – 7 C 54/79 – juris). Ausnahmen gelten mithin, soweit das in der Sache anzuwendende Recht ausdrücklich oder nach seinem Zweck etwas anderes bestimmt oder sich die Maßgeblichkeit eines anderen Zeitpunkts aus der Natur der Sache ergibt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.03.1994 – 9 S 60/92 – juris). Mit Blick auf den das Prüfungsrecht prägenden Grundsatz der Chancengleichheit ist bei Prüfungsentscheidungen die zum Prüfungszeitpunkt bestehenden Rechtslage maßgeblich (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.02.2020 – 9 S 3359/19 – juris; Niehues/ Fischer/ Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 899). Zwar galt bei Ablegung der mündlichen Wiederholungsprüfung für die Einstellungsjahrgänge ab März 2018 die Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Gehobener Dienst der Steuerverwaltung“ in der konsolidierten Fassung vom 01.10.2017 (im Folgenden: SPO). Der Kläger hat sein Studium jedoch bereits vor der Neufassung der Prüfungsordnung begonnen, sodass seine Prüfungsleistungen auf der Grundlage der BO zu beurteilen sind, die für die Einstellungsjahrgänge bis Oktober 2017 fort gilt. Ermächtigungsgrundlage für die durch den Bescheid erfolgte Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der Modulprüfung 8 – Allgemeines Abgabenrecht II – mit der damit einhergehenden Folge des endgültigen Nichtbestehens der Bachelorprüfung des Studiengangs „Gehobener Dienst der Steuerverwaltung“ ist § 15 Abs. 4 i. V. m. § 9 Satz 2 BO. Gemäß § 15 Abs. 4 i. V. m. § 9 Satz 2 BO geht der Prüfungsanspruch verloren, wenn in einer Modulprüfung die mündliche Wiederholungsprüfung mit weniger als fünf Punkten und damit mit „nicht bestanden“ bewertet wird. Vorliegend ist die Wiederholungsprüfung des Klägers im Modul 8 mit „zwei Punkten – nicht bestanden“ bewertet worden. Voraussetzung für diese Bewertung und damit den Verlust des Prüfungsanspruchs ist jedoch wiederum, dass die Entscheidung über die mündliche Wiederholungsprüfung ihrerseits rechtmäßig ist. §§ 15, 9 BO müssen höherrangigem Recht entsprechen und somit sowohl den einschlägigen Bestimmungen des Landeshochschulgesetzes als auch verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen. Denn zum einen handelt es sich bei der streitgegenständlichen Prüfung um eine sogenannte berufsbezogene Prüfung. Das Nichtbestehen der Modulprüfung hat zur Folge, dass der angestrebte Studienabschluss nicht mehr erlangt werden kann (§ 9 Satz 2 BO). Damit nimmt schon die Teilprüfung Einfluss auf die Berufswahlfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG (BVerwG, Beschluss vom 20.11.2015 – 6 B 32.15 – juris). Dass vorliegend der Kläger trotz des Nichtbestehens der streitgegenständlichen Modulprüfung seinen Vorbereitungsdienst und die Laufbahnprüfung abschließen konnte, ändert an der Charakterisierung der Modulprüfung als berufsbezogene Prüfung nichts, da an ihr Bestehen der erfolgreiche Abschluss des Bachelors geknüpft ist, der einen eigenständigen Berufsabschluss darstellt und dem Kläger anderweitige Berufszweige außerhalb der beamtenrechtlichen Laufbahn eröffnet. Aufgrund des Gesetzesvorbehalts des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG müssen für berufsbezogene Prüfungen Regelungen über das Verfahren der Bewertung der Prüfungsleistungen, die Bestehensvoraussetzungen und die Notenvergabe rechtssatzmäßig, für Hochschulprüfungen durch die Satzung der Hochschule, festgelegt werden (BVerfG, Beschluss vom 14.03.1989 – 1 BvR 1033/82 – juris). Zum anderen müssen in ständiger Rechtsprechung die Regelungen der Prüfungsordnung dem prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit genügen (Art. 3 Abs. 1 GG i V. m. Art. 12 Abs. 1 GG). Für alle Teilnehmer vergleichbarer Prüfungen sollen so weit wie möglich gleiche Prüfungsbedingungen und Bewertungsmaßstäbe gelten. Für das Prüfungsverfahren – für Form und Verlauf der Prüfung – müssen einheitliche Regeln gelten, die auch einheitlich angewandt werden. Dabei sind Bevorzugungen und Benachteiligungen einzelner Prüfungsteilnehmer zu vermeiden, um gleiche Erfolgschancen zu gewährleisten (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 – 1 BvR 419/81 und 213/83 – juris; BVerwG, Urteile vom 14.12.1990 – 7 C 17.90 – und vom 15.03.2017 – 6 C 46.15 – juris). In § 15 Abs. 4 Satz 4 bis Satz 7 BO ist der Ablauf der Wiederholungsprüfung für das Modul 8 – Allgemeines Abgabenrecht II – wie folgt geregelt: „Wird diese Note nicht erreicht, prüft die für das Modul nach dem Dozenteneinsatzplan des Grundstudiums III fachlich zuständige Lehrkraft vor bzw. zu Beginn des Hauptstudiums in einer mündlichen Wiederholungsprüfung, ob die Lehrinhalte in mindestens ausreichendem Maße (Punktzahl 5) beherrscht werden. Bei nicht erfolgreicher mündlicher Wiederholungsprüfung ist das Modul endgültig nicht bestanden. Die mündliche Wiederholungsprüfung soll 15 Minuten dauern. Der Studierende kann beim Prüfungsausschuss beantragen, dass für die mündliche Wiederholungsprüfung ein zweiter Prüfer bestellt wird.“ Dieser Regelung lässt sich nicht entnehmen, wie das Prüfungsgesamtergebnis für den Fall zu ermitteln ist, dass auf Antrag des Studierenden ein Zweitprüfer bestellt wird und Bewertungsdifferenzen zwischen den beiden Prüfern bestehen. Für weitere Modulprüfungen ist die mündliche Wiederholungsprüfung in § 15 BO gleichlautend geregelt und auch dort fehlt es daher an einer Regelung zur Ermittlung des Prüfungsgesamtergebnisses. § 15 Abs. 4 BO steht nicht in Einklang mit § 32 Abs. 4 Nrn. 3 und 6 LHG, der nach §§ 1 Abs. 2 Nr. 6, 69 LHG i. V. m. § 9 Abs. 7 der Verordnung der Landesregierung über die Errichtung der Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl und der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg vom 28.06.1999 (in der Fassung vom 21.01.2021) auch auf die Beklagte Anwendung findet: „Die Prüfungsordnungen enthalten Regelungen zum Prüfungsverfahren und den Prüfungsanforderungen, insbesondere über […] 3. die Bewertung von Prüfungsleistungen, die Ermittlung des Prüfungsgesamtergebnisses sowie die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften [..,], 6. die Wiederholung der Prüfung und die Wiederholungsmöglichkeiten; durch studienorganisatorische Maßnahmen soll sichergestellt werden, dass die Wiederholung in der Regel innerhalb einer Frist von sechs Monaten möglich ist; die Hochschule kann die Wiederholung einer Prüfung auch zur Notenverbesserung vorsehen […]“ (§ 32 Abs. 4 Nrn. 3 und 6 LHG in der hier maßgeblichen vom 09.04.2014 bis 29.06.2020 geltenden Fassung) Eine solche Regelung über die Ermittlung des Prüfungsgesamtergebnisses ist zudem nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 10.04.2019 – 6 C 19.18 – juris) unabhängig von landesrechtlichen Bestimmungen zwingender Inhalt von Prüfungsordnungen. Das Prüfungsgesamtergebnis kann bei Bewertungsdifferenzen anhand eines Stichentscheids, einer Mehrheitsentscheidung oder einer Bildung des arithmetischen Mittels der Einzelbewertungen festgesetzt werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16.01.1995 – 1 BvR 1505/94 – juris). Die Wahl der Methode kann im Einzelfall zu unterschiedlichen Ergebnissen bei der Notenfestsetzung führen, weshalb es vorab einer einheitlichen, hinreichend bestimmten Festlegung zur Wahrung der Chancengleichheit aller Prüfungsteilnehmer bedarf. Die Ermittlung des Gesamtergebnisses darf nicht einer möglicherweise wechselhaften und nach außen nicht erkennbaren Praxis überlassen bleiben. Das Erfordernis der satzungsmäßigen Festsetzung der Ermittlung des Gesamtergebnisses bezieht sich dabei nicht lediglich auf die Abschlussnote (Bachelornote) des Studiengangs, sondern es bedarf auch einer Regelung für die Modulprüfungen, wenn es sich - wie vorliegend - hierbei um berufsbezogene Prüfungen handelt. Insbesondere bei solchen Prüfungen ist die Bewertung der Prüfung immer auch ein intensiver Eingriff in die Berufswahlfreiheit, weshalb den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG nur genügt ist, wenn neben der Anzahl der zu bestellenden Prüfer auch das Verfahren der Notenfestsetzung bei Bewertungsdifferenzen zwischen den Prüfern rechtssatzmäßig bestimmt ist. Dem kommt besonderes Gewicht zu, da prüfungsspezifische Wertungen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegen (BVerwG, Urteil vom 10.04.2019 – 6 C 19.18 – juris). Bewertungsentscheidungen lassen sich aufgrund ihrer Komplexität nur sehr unzureichend in allgemeinen Regeln erfassen, denn die Bewertungstätigkeit und demnach das Bewertungsergebnis beruhen auf einem Bezugssystem der Prüfer, das vor allem durch deren persönlichen Erfahrungen, Einschätzungen und Vorstellungen gebildet wird. Die Bewertungstätigkeit kann nur aufgrund eigener, unmittelbarer und vollständiger Kenntnis der konkreten Prüfungsaufgabe und der darauf bezogenen Lösungen oder Antworten sachgerecht wahrgenommen werden. Soweit es um prüfungsspezifische Wertungen geht, verbleibt den Prüfern ein gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbarer Bewertungsspielraum (BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 – 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 – juris). Da nach § 9 Satz 2 BO alle Modulprüfungen zum erfolgreichen Erreichen des Bachelorabschlusses zwingend bestanden sein müssen, bedarf es auch für diese berufsbezogenen Prüfungen einer rechtssatzmäßigen Festsetzung des Verfahrens zur Ermittlung des Prüfungsgesamtergebnisses bei einer Prüfung durch mehrere Prüfer. Die in der Bachelorordnung bestehende, beispielsweise im Rahmen der Modulprüfungen der Module 1 bis 5 geltende Regelung für die Ermittlung des Gesamtergebnisses im Rahmen der Bewertung der schriftlichen Klausur als Prüfungserstversuch kann nicht auf das mündliche Prüfungsverfahren übertragen werden. § 15 Abs. 2 BO regelt für diese Module des Grundstudiums I, dass die Klausur durch beide Prüfer einvernehmlich mit mindestens „ausreichend“ (Punktzahl 5) bewertet werden muss. Kommt es zu keiner Einigung zwischen den Prüfern, entscheidet der Prüfungsausschuss im Wege eines Stichentscheids. Diese Regelung lässt sich nicht auf das mündliche Prüfungsverfahren übertragen, da die Bewertung einer mündlichen Prüfung in weiten Teilen durch das persönliche Erleben des Prüfungsverlaufs geprägt ist. Eine nachträgliche Bewertung der Prüfung durch einen nicht in der Prüfung anwesenden Dritten kann die Prüfungsleistung des Prüfungsteilnehmers nicht ausreichend abbilden, da auch ein Prüfungsprotokoll nur einen eingeschränkten Einblick in den Prüfungsverlauf geben kann. Es besteht ein Gebot der eigenen, unmittelbaren und vollständigen Kenntnisnahme der Prüfung durch den Prüfer, damit dieser eine daran orientierte Bewertungsentscheidung treffen kann (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16.01.1995 – 1 BvR 1505/94 – juris). Dieses Gebot macht es für mündliche Prüfungen unumgänglich, dass zumindest alle für die Bewertung verantwortlichen Personen während der gesamten Prüfung im Prüfungsraum anwesend sind und das Prüfungsgeschehen verfolgen. Diese persönliche Anwesenheit kann nicht durch schriftliche oder mündliche Information von Dritten über den Prüfungshergang ersetzt werden, sodass ein Stichentscheid durch einen Dritten nur möglich sein kann, wenn dessen Anwesenheit im Rahmen der Prüfung vorgesehen ist. Eine solche Ausgestaltung lässt die Regelung des § 15 Abs. 2 BO nicht erkennen. Da die Prüfungsentscheidung auf einer mit höherrangigem Recht (§ 32 Abs. 4 LHG, Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG) nicht vereinbaren Rechtsgrundlage beruht und mithin rechtwidrig ist, wurde der Kläger auch in eigenen Rechten nach Art. 12 Abs. 1 GG und dem prüfungsrechtlichen Grundsatz auf Chancengleichheit verletzt. Eine subjektive Rechtsverletzung liegt in der Regel vor, wenn sich der Kläger als Adressat des ihn belastenden, objektiv rechtwidrigen Verwaltungsaktes auf seine Grundrechte berufen kann (Schoch/ Schneider, VwGO, Werkstand: 39. EL Juli 2020, § 113 Rn. 30). Dabei ist es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht entscheidend, ob sich der Fehler der Prüfungsordnung auf das Prüfungsergebnis des Klägers ausgewirkt hat. Diese Frage stellt sich nur, wenn ein Prüfungsverfahren wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften fehlerhaft ist (Niehues/ Fischer/ Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 488). Solche Verfahrensfehler müssen für die abschließende Prüfungsentscheidung erheblich geworden sein. Vorliegend beruht die Prüfungsentscheidung aber bereits auf einer rechtswidrigen Rechtsgrundlage, sodass der darauf gegründete Verwaltungsakt rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegten neuen Stellungnahmen der Prüfer waren mithin für die Entscheidung nicht beachtlich, weshalb die mündliche Verhandlung nicht wiederzueröffnen war, § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO. Dem Kläger kann nicht entgegengehalten werden, dass er die Unvereinbarkeit der Prüfungsordnung mit höherrangigem Recht nicht unverzüglich, sondern erst im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens gerügt hat. Zwar sind Mängel des Prüfungsverfahrens grundsätzlich unverzüglich zu rügen, auch wenn dies normativ nicht bestimmt ist. Insoweit obliegt den Prüflingen eine Mitwirkungspflicht (BVerwG, Urteil vom 24.02.2003 – 6 C 22/02 – juris). Hierdurch soll eine zeitnahe Überprüfung der Prüfungsentscheidung ermöglicht werden und zugleich verhindert werden, dass ein Prüfling in Kenntnis des Verfahrensmangels die Prüfung zunächst fortsetzt, das Prüfungsergebnis abwartet und sich mit einer späteren Rüge eine zusätzliche Prüfungschance verschafft, die ihm im Verhältnis zu den anderen Prüflingen nicht zusteht und ihnen gegenüber das Gebot der Chancengleichheit verletzen würde. Eine solche Rügeobliegenheit kann jedoch nicht gefordert werden, wenn es um derartige Mängel geht, die die rechtliche Grundlage der Prüfung betreffen. Eine Prüfung, die auf verfassungswidrigen Normen beruht, ist immer zu wiederholen, unabhängig davon, ob der entsprechende Mangel gerügt wurde oder nicht (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.03.2015 – 9 S 2309/13 – juris). Die Verantwortung dafür, dass die Rechtsgrundlagen der Prüfung mit höherrangigem Recht vereinbar sind, trägt die Prüfungsbehörde und das Unterlassen einer entsprechenden Rüge begründet kein widersprüchliches Verhalten des Prüflings. Auf die weiteren durch den Kläger geltend gemachten, möglichen Mängel des Prüfungsverfahrens ist im Übrigen nicht mehr einzugehen, da die Prüfungsentscheidung bereits auf Grundlage einer unzureichenden Rechtsgrundlage getroffen wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 zugelassen. Von grundsätzlicher Bedeutung ist die Frage, ob die Prüfungsordnung der Beklagten in ihrer Fassung vom 01.10.2015 mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Die Bedeutung geht über den vorliegenden Einzelfall hinaus, da die in Rede stehende Regelung des § 15 BO inhaltsgleich in der aktuellen Fassung der Studien- und Prüfungsordnung fortbesteht und über die Prüfung des Modul 8 hinaus auch zahlreiche weitere Module des Studiengangs betrifft und auch weiterhin für zukünftige Prüfungsentscheidungen Geltung entfaltet. Beschluss vom 6. Mai 2021 Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 18.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, Anh. § 164 Rn.14). Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung der Beklagten, dass er im Rahmen seines Bachelorstudiums die Bachelorprüfung des Studiengangs „XXX“ endgültig nicht bestanden hat. Der Kläger absolviert bei der Beklagten den Studiengang „XXX“. Dieser Studiengang ist derart ausgestaltet, dass sich die Studierenden im Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen Dienstes der Steuerverwaltung befinden und gleichzeitig den Hochschulgrad „Bachelor of Laws“ erlangen können, der allerdings nicht Voraussetzung für die Laufbahnprüfung ist. Im Rahmen des Bachelor-Hochschulstudiums sind in insgesamt 27 Modulen Prüfungsleistungen zu erbringen, für die 180 Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer System (ECTS) vergeben werden (siehe im Einzelnen: Bachelorordnung [BO] der Hochschule XXX in der konsolidierten Fassung vom 01.10.2015). Der Kläger absolvierte sämtliche Modulprüfungen erfolgreich mit Ausnahme der Prüfungsleistung im Modul 8 – Allgemeines Abgabenrecht II (6 Leistungspunkte). Seine in diesem Modul am 24.07.2018 geschriebene Klausur wurde von Prof. D. lediglich mit 3 Punkten („nicht ausreichend“) bewertet (Dozentenbeurteilung, vgl. § 15 Abs. 4 Satz 1 BO). Da der Kläger jedoch die Laufbahnprüfung bestanden hatte, ist er inzwischen ohne den Bachelor-Abschluss im gehobenen Dienst in der Finanzverwaltung tätig. Am 20.12.2018 wandte sich der Kläger an die Beklagte und bat um die Hinzuziehung eines Zweitprüfers für seine mündliche Wiederholungsprüfung nach § 15 Abs. 4 Satz 7 BO. Auf die Bitte der Beklagten um eine Begründung dieses Anliegens, da die Befangenheit des Erstprüfers sich nicht bereits aus der Tatsache ergebe, dass dieser als Dozent des Moduls die Prüfung abnehme, äußerte sich der Kläger zunächst nicht. Mit Schreiben vom 02.01.2019 wurde der Kläger zur mündlichen Wiederholungsprüfung durch Prof. D. am 16.01.2019 geladen und ihm aufgegeben, zur Prüfung die Beck’schen Steuergesetze, die Steuerrichtlinien und Steuererlasse, das BGB sowie das HGB mitzubringen. Er wurde darauf hingewiesen, dass ein Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung zu einem endgültigen Nichtbestehen des Moduls und mithin dazu führe, dass er den Hochschulgrad „Bachelor of Laws“ nicht mehr erreichen könne. Am 08.01.2019 begründete der Kläger seinen Antrag auf Hinzuziehung eines Zweitprüfers mit Äußerungen von Prof. D., die dieser als Dozent im Rahmen der Lehrveranstaltungen getroffen habe. Mit E-Mail vom 09.01.2019 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Prüfungsausschuss der Hinzuziehung eines Zweitprüfers zugestimmt habe. Am 16.01.2019 absolvierte der Kläger die ca. 15-minütige (vgl. § 15 Abs. 4 Satz 7 BO) mündliche Wiederholungsprüfung, die von Prof. D. und Prof. B. abgenommen wurde. Die mündliche Prüfung wurde durch die beiden Prüfer mit zwei Punkten („nicht ausreichend“) und damit mit „nicht bestanden“ bewertet. Mit Schreiben vom 24.01.2019 wandte der Kläger sich gegen die Entscheidung mit der Begründung, zu Beginn der Prüfung sei ihm gesagt worden, dass einige der in der Ladung angegebenen Hilfsmittel nicht notwendig seien und er gebeten worden sei, nach der Aufgabenstellung zu fragen. Er sei zuerst gefragt worden, ob der Bescheid korrigiert werden könne; später habe sich herausgestellt, dass die Aufgabenstellung gelautet habe, gutachterlich die Korrekturmöglichkeiten des Steuerbescheids zu prüfen. Er habe Korrekturmöglichkeiten prüfen sollen, wofür Fristberechnungen notwendig gewesen seien, die mangels relevanter Zeitangaben im Sachverhalt unmöglich gewesen seien. Es seien Korrekturvorschriften zu prüfen gewesen, für die Angaben über die Höhe von Steueränderungen notwendig gewesenen seien, zu denen es erst auf Nachfrage eine Klarstellung gegeben habe. Er habe eine Frage zu „nicht geschriebenen“ Tatbestandsmerkmalen gestellt bekommen, die nur unter Hinzuziehung der Steuerrichtlinien zu beantworten gewesen seien, was ihm aber untersagt worden sei. Mit E-Mail vom 25.01.2019 bat die Beklagte Prof. D. um Stellungnahme zu den Einwänden des Klägers. Am 31.01.2019 führte Prof. D. aus, dass zu Vergleichszwecken alle Prüflinge an diesem Nachmittag den gleichen Sacherhalt mit der Bitte erhalten hätten, diesen ausschließlich mit Hilfe des Gesetzes zu lösen. Der Sachverhalt sei so konzipiert gewesen, dass lediglich Korrekturrecht in Frage gekommen sei. Der Kläger sei erst relativ spät und nach großer Hilfestellung durch den Zweitprüfer darauf gekommen, dass das Korrekturrecht streng schematisch gewissen Regeln folge. Bei der Prüfung des § 129 AO sei es dem Kläger nicht gelungen, die logische Verknüpfung zwischen den Begriffen „Mandant“ und „Steuerberater“ herzustellen, wodurch der Übernahmefehler unerwähnt geblieben sei. Die weitere Prüfungsreihenfolge sei bruchstückhaft gewesen und der Kläger sei nur mit großer Hilfestellung weitergekommen. Er habe Begriffe zum Teil verwechselt und falsch verwandt. Zur Lösung der Prüfungsaufgabe habe es keiner Richtlinien bedurft, die Begriffe gehörten zur „Notausrüstung“ im Korrekturrecht. Die Lektüre des 17-seitigen Grundlagenskripts sei für das Bestehen der Prüfung ausreichend gewesen. Der Zweiprüfer und er seien nach einer längeren Beratung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger eine extrem schwache Prüfungsleistung gezeigt und er daher nicht bestanden habe. Mit Bescheid vom 27.02.2019, an den Kläger als Einschreiben zur Post aufgegeben an demselben Tag, teilte die Beklagte ihm sein endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung des Studiengangs „XXX“ mit. Mit E-Mail vom 12.03.2019 erhielt der Kläger sein Schreiben vom 24.01.2019 als Widerspruch aufrecht. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.04.2019 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die Modulwiederholungsprüfung sei im vorgeschriebenen zeitlichen Umfang durchgeführt worden. Anhaltspunkte für eine Prüfungsunfähigkeit des Klägers lägen nicht vor. Die Rechtsmäßigkeit einer mündlichen Prüfung setze nicht voraus, dass die in der Ladung angegebenen Hilfsmittel tatsächlich für die Beantwortung von Prüfungsfragen notwendig seien. Die Aufgabenstellung sei dem Kläger im Laufe der Prüfung mitgeteilt worden, weshalb es unerheblich sei, dass er zunächst darum gebeten worden sei, danach zu fragen. Im Sachverhalt nicht enthaltene Datums- und Zeitangaben seien zur Lösung desselben nicht erforderlich gewesen. Die vom Kläger in der Prüfung verlangten zusätzlichen Angaben über die Höhe der Steueränderungen seien seitens der Prüfer klargestellt worden, weshalb dies keine Auswirkungen auf das Prüfungsergebnis gehabt haben könne. Der Sachverhalt habe aus Standardproblemen bestanden und somit aus zulässigem Prüfungsstoff. Der Kläger habe keine konkreten Gründe dafür vorgebracht, dass die Leistung besser zu bewerten gewesen wäre. Wann der Widerspruchsbescheid dem Kläger bekanntgegeben worden ist, ist aus der übersandten Behördenakte nicht ersichtlich. Der Zweitprüfer Prof. B. nahm mit Schreiben vom 16.07.2019 Stellung und gab an, der Erstprüfer Prof. D. habe im Widerspruchsverfahren die Stellungnahme vom 31.01.2019 mit seiner Zustimmung abgegeben. Er habe in der Prüfung die handschriftliche Mitschrift angefertigt. Der Kläger sei nicht in der Lage gewesen, einen einfachen Fall zu lösen. Die Prüfung sei in normalen Bahnen verlaufen, die Fragestellung sei üblich und sehr praxisorientiert gewesen und dem Prüfling seien genügend Hilfestellungen geboten worden. Am 06.05.2019 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage mit der Begründung erhoben, die Bachelorordnung verstoße gegen höherrangiges Recht, da sie nur eine mündliche Prüfung zur Wiederholung vorsehe, obwohl das Nichtbestehen eines Moduls in Verbindung mit § 9 BO zum Nichtbestehen der gesamten Bachelorprüfung führe. Verfassungsrechtlich sei jedoch eine gleichwertige Wiederholungsmöglichkeit geboten. Eine mündliche Prüfung könne einer schriftlichen Prüfung nicht gleichwertig sein. Die 15-minütige mündliche Prüfung ermögliche den Prüflingen nicht im gleichen Maße darzustellen, dass sie die notwendigen Kompetenzen in ausreichendem Maße erworben hätten. Weiterhin verstoße die Bachelorordnung gegen höherrangiges Recht, da sie nur auf Antrag des Prüflings, mithin in Ausnahmefällen, von zwei Prüfern ausgehe, was gegen das sogenannte „Zweiprüferprinzip“ verstoße. Dieser Umstand werde auch nicht durch eine ausführliche Dokumentation in der Prüfungsniederschrift kompensiert. Es finde dadurch außerdem eine unzulässige Vermischung mit dem Gesichtspunkt der Befangenheit statt, denn eine berechtigte Geltendmachung einer (Besorgnis der) Befangenheit führe zwingend zum Ausschluss des entsprechenden Prüfers, nicht lediglich zu der Zuordnung eines Zweitprüfers, da dies den Mangel des Prüfungsverfahrens nicht vollständig kompensiere. Die Bewertung des befangenen Prüfers ginge schließlich zur Hälfte in das Prüfungsergebnis ein. Es sei auch nicht geregelt, wie sich das Ergebnis aus den Voten der beiden Prüfer errechne. Aus der Niederschrift sei nicht einmal ersichtlich, welche Voten die einzelnen Prüfer abgegeben hätten. Der Zweitprüfer Prof. B. sei weder zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert worden, noch habe Prof. D. die Stellungnahme mit ihm abgestimmt. Dies stelle auch einen Mangel im Rahmen des Widerspruchsverfahrens dar. Im Rahmen dessen sei dem Kläger auch das rechtliche Gehör verweigert worden, da er sich zu der Stellungnahme des Prüfers vor Erlass des Widerspruchsbescheids nicht habe äußern können. Die Niederschrift der Prüfung erfülle außerdem nicht die Mindestvoraussetzungen für eine Dokumentation des Prüfungsverlaufs, sie gebe weder Auskunft über die Person der Prüfer, noch über Beginn und Ende der Prüfung oder den Prüfungsgegenstand. Die handschriftlichen Aufzeichnungen seien nicht nachvollziehbar und es sei unklar, ob es sich hierbei um einen Bestandteil der Niederschrift handele, oder lediglich um private Aufzeichnungen eines der Prüfer. Das Prüfungsverfahren sei außerdem bereits daher rechtsfehlerhaft, da ein befangener Prüfer teilgenommen habe, was die Chancengleichheit und das Rechtsstaatsprinzip verletze. Die wiederholt durch den Prüfer Prof. D. im Rahmen der Veranstaltung getätigte Aussage, wer die schriftliche Prüfung nicht bestanden habe, werde (bei ihm) auch die mündliche Prüfung nicht bestehen, rechtfertige das Misstrauen gegen die unparteiische Amtsausübung. Auch unmittelbar den Kläger betreffende Aussagen würden diese Besorgnis stützen. Der Kläger habe diese Gründe auch rechtzeitig im Rahmen seines Antrags auf Zuordnung eines zweiten Prüfers geltend gemacht. Die bloße Bestellung eines Zweitprüfers sei bei vorliegender Befangenheit eines Prüfers unzureichend. Die Beklagte hätte Prof. D. zu einer Stellungnahme zu den Vorwürfen auffordern müssen, habe dies aber unterlassen. Letztlich sei auch zu rügen, dass der Kläger bereits zu Beginn der Prüfung dadurch verunsichert worden sei, dass er die mitgebrachten Hilfsmittel – entgegen seiner Vorstellungen – nicht habe benutzen dürfen. Auch die Aufforderung, er solle den Prüfer nach der Aufgabenstellung fragen, sei ungewöhnlich gewesen und habe den Kläger verunsichert. Dem als Aufgabe gestellten Sachverhalt hätten außerdem für die Lösung wesentliche Angaben (insbesondere Zeit- und Datumsangaben) gefehlt. Er habe weiterhin Interesse an einer Wiederholung der Prüfung, da ihm der Bachelor-Abschluss weitere Tätigkeitsfelder eröffnen könne. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 27.02.2019 in Form ihres Widerspruchsbescheids vom 04.04.2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte nimmt Bezug auf den Widerspruchsbescheid vom 04.04.2019 und trägt ergänzend vor, die Bachelorordnung verstoße entgegen der Ausführungen des Klägers nicht gegen höherrangiges Recht. Eine mündliche Widerholungsprüfung einer schriftlichen Prüfung genüge dem Gebot, eine nicht bestandene Prüfung einmalig zu wiederholen. Eine „Gleichwertigkeit“ der Wiederholungsprüfung sei nicht gefordert. Im Übrigen sei diese Regelung der Bachelorordnung durch die Akkreditierungsagentur sowohl bei der Erstakkreditierung als auch bei der Reakkreditierung des Studiengangs bestätigt worden. Dem „Zweiprüferprinzip“ komme die Bachelorordnung ausreichend nach, indem den Studierenden die Möglichkeit eingeräumt werde, die Hinzuziehung eines zweiten Prüfers zu beantragen. Ein verfassungsrechtlicher Rechtfertigungszwang bestehe nur, wenn vom Zweiprüferprinzip abgewichen werden solle, ein Antrag auf einen zweiten Prüfer also negativ beschieden werde. Vorliegend sei der Kläger aber gerade durch zwei Prüfer geprüft worden. Auch diese Regelung sei durch die Akkreditierungsagentur nicht beanstandet worden. Es sei auch nicht zwingend erforderlich, dass die Prüfungsordnung regele, in welcher Weise das Prüfungsergebnis der beiden Prüfer zu ermitteln sei. Dem Kläger sei im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nicht sein Recht auf rechtliches Gehör verweigert worden, eine Anhörung nach § 28 Landesverwaltungsverfahrensgesetz Baden-Württemberg (im Folgenden: LVwVfG) scheide nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 LVwVfG aus. Darüber hinaus habe der Kläger mit seinem Schreiben vom 24.01.2019 bereits Stellung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen genommen. Zu einer (separaten) Anhörung vor Erlass des Widerspruchsbescheids bestehe nur bei einer verbösernden Entscheidung Pflicht, eine solche habe es vorliegend nicht gegeben. Eine Stellungnahme von Prof. Brehm habe sich erübrigt, dieser sei in der E-Mail des Prof. D. cc. gesetzt gewesen. Darüber hinaus habe Prof. D. seine Stellungnahme mit Zustimmung von Prof. B. abgegeben. Die Niederschrift zu der Wiederholungsprüfung sei auch nicht unvollständig, die teilnehmenden Personen seien aus der Niederschrift erkennbar, sowohl die formularmäßige Niederschrift enthalte die Unterschriften beider Prüfer als auch die handschriftliche Protokollierung sei mit den Namenskürzeln beider Prüfer versehen. Prüfungsstoff und wesentlicher Prüfungsverlauf seien der Protokollierung zu entnehmen. Es seien das Korrekturrecht mit den einzelnen Paragraphen in der Abgabenordnung genannt und das Ergebnis jeweils mit Plus (+) und Minus (-) notiert. In dem Protokoll dürfe auch auf übliche Abkürzungen wie „FV“ für Fristverlängerung zurückgegriffen werden. Die handschriftlichen Aufzeichnungen seien auch Teil des Protokolls. Der Erstprüfer Prof. D. sei zudem nicht befangen gewesen. Der Prüfer sei lange Jahre bei der Beklagten beschäftigt gewesen und sei in dieser Zeit als pflichtbewusster und äußerst kompetenter Dozent und Prüfer aufgefallen. Er habe in seiner aktiven Zeit zahlreiche mündliche Prüfungen durchgeführt, gleichwohl sei nur eine geringe Zahl an Prüflingen bei ihm durch die mündliche Prüfung gefallen. Selbst wenn die vom Kläger vorgetragenen Äußerungen hierzu der Wahrheit entsprächen, sei dies durch die tatsächliche Sachlage widerlegt und könne nicht als Hinweis für eine mögliche Befangenheit dienen. Der Prüfer habe dem Kläger persönlich auch nicht exzessiven Alkoholkonsum vorgeworfen, aber selbst wenn er dies geäußert hätte, würde dies nicht seine Befangenheit begründen. Immerhin seien beide Prüfer nach längerer Beratungszeit zu dem übereinstimmenden Ergebnis gekommen, die Prüfung des Klägers mit zwei Punkten - nicht bestanden - zu bewerten. Eine negative Bewertung wegen persönlicher Vorurteile sei nicht erfolgt. Darüber hinaus bestätige der Zweitprüfer, dass die Prüfung im üblichen, fairen Verfahren geführt worden sei. Die Prüfungszeit des Klägers sei nicht durch nachgereichte Angaben verkürzt worden, bewertet worden seien die während der Dauer der mündlichen Prüfung getätigten Äußerungen des Klägers. Zeit- und Datumsangaben seien für die notwendigen Ausführungen zu dem Prüfungssachverhalt nicht notwendig gewesen, um die Prüfung zu bestehen. Die Beteiligten sind in der mündlichen Verhandlung gehört worden. Sie haben übereinstimmend bestätigt, dass der Kläger außer dem Modul 8 alle erforderlichen Prüfungen für den Bachelorabschluss bestanden hat. Er habe trotz des Nichtbestehens des Moduls 8 die weiteren Prüfungen ablegen können, da er den Vorbereitungsdienst für die gehobene Steuerverwaltung weiter habe durchlaufen können und die in diesem Zusammenhang abzulegenden Prüfungen gleichzeitig die weiteren Modulprüfungen für den Bachelorstudiengang darstellen würden. Zum Abschluss seines Bachelors fehle ihm nur noch das Modul 8. Seine Laufbahnprüfung zum Steuerinspektor habe er erfolgreich abgelegt und er arbeite seither auch als Sachbearbeiter im Finanzamt. Mit Schreiben vom 04.05.2021, eingegangen bei dem Gericht per Fax vorab ohne Anlagen am gleichen Tag, hat die Beklagte mitgeteilt, dass unabhängig von der angewendeten Berechnungsmethode die Leistung des Klägers immer als „nicht bestanden“ zu bewerten gewesen sei. Der Erstprüfer habe die Leistung des Klägers mit einem Punkt, der Zweitprüfer mit zwei Punkten bewerten wollen. Nach einer Beratung seien die beiden Prüfer zu dem übereinstimmenden Ergebnis gelangt, die Leistung des Klägers mit zwei Punkten zu bewerten. Die in dem Schreiben angekündigten Stellungnahmen der beiden Prüfer, jeweils vom 30.04.2021, sowie das Original des Schreibens vom 04.05.2021 sind am 06.05.2021 nach Schluss der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingegangen und der Kammer am 07.05.2021 vorgelegt worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogene Behördenakte und die Gerichtsakte verwiesen.